Freitag, Oktober 03, 2014

Ausgeplünderte Kapitalanleger fordern Milliardenbeträge zurück

Diesem Treiben will der BSZ e.V. (Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.) mit dem Bündnis Anleger gegen Geldvernichtung (AgG) endlich ein Ende setzen. Das Bündnis will massenhaft das Geld der geschädigten Anleger zurückzuholen.


Jedes Jahr verlieren Kapitalanleger in Deutschland Milliardenbeträge durch dubiose Geldanlagen. Jahr für Jahr werden Unsummen für windige Anlagemodelle aufgewendet, die eigentlich sinnvoller investiert werden könnten. Diese gigantische Geldvernichtung verursacht wirtschaftlichen Schaden von ungeahntem Ausmaß und ist oft mit dem Beziehungsgeflecht organisierter Kriminalität gepaart mit Geldwäsche vernetzt.

Diesem Treiben will der BSZ e.V. (Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.) mit dem Bündnis  Anleger gegen Geldvernichtung (AgG) endlich ein Ende setzen. Das Bündnis will massenhaft das Geld der geschädigten Anleger zurückzuholen. ,,Wenn die Banken und die anderen Finanzakrobaten sich einer Klageflut Ihrer Kundschaft - gestützt durch einen finanzstarken Prozessfinanzierer -  ausgesetzt sehen, wird sich die Finanzpolitik dieser Branche relativ schnell ändern" sagt Horst Roosen, Vorstand des BSZ e.V., der das Bündnis ins Leben gerufen hat. Das AgG verfügt über ein Netzwerk von Top-Rechtsanwälten in Österreich, Deutschland, der Schweiz und Liechtenstein. Die Mittel zur Rechtsdurchsetzung wird durch eine starke Prozessfinanzierungsgesellschaft gewährleistet.

Was sind das für Berater und Banken die eine Schädigung, Beraubung oder gar die Zerstörung der Existenz ihrer Kunden billigend in Kauf nehmen oder sogar bewußt anstreben, um damit ihren eigenen Profit zu maximieren? Hinter der Geldvernichtung verbergen sich häufig Namen renommierter europäischer Banken und Versicherungsunternehmen, die mit scheinbar völlig legalen Mitteln agieren. Auch durch ,,seriöse" Produkte, die als sichere, risikoarme Anlageprodukte verkauft werden, werden die Anleger tagtäglich um ihr Geld gebracht. Wird das Treiben dieser Banken einmal an die Öffentlichkeit gebracht, wird verniedlicht, bagatellisiert, vertuscht und von kleinen Fehlern und bedauerlichen Einzelfällen gesprochen. Von Unrechtsbewusstsein oder Wiedergutmachung keine Spur!
Was ist das für ein Staat der ein Finanzsystem schützt - sogar Rettungsschirme aufspannt -  welches die Bürger ausraubt und ausschließlich der Macht und dem Profit  der Finanzhaie dient. Die böse Fratze des Kapitalismus ist anscheinend salonfähig geworden. Wo der Rechtsstaat keine ausreichende Hilfe bietet, wo die Regierung Politik nach der Devise betreibt: ,,Hilf dir selbst, wir helfen schon den Banken", da wird der Rechtsschutz des Bürgers mit der Kostenkeule erschlagen.

Den ausgeplünderten Kapitalanlegern helfen auch die guten Ratschläge der Verbraucherschützer nichts, wenn das Geld schon weg ist. Der beste Anlegerschutz besteht darin, sich sein Geld zurückzuholen. Wenn die Banken und die anderen Finanzakrobaten sich massenhaft Klagen Ihrer Kundschaft ausgesetzt sehen, wird sich die Finanzpolitik dieser Branche relativ schnell ändern.

Sehr viele geschröpfte Anleger haben nicht mehr die innere Kraft und oft auch nicht mehr die finanziellen Möglichkeiten, gegen die Verantwortlichen vorzugehen. Denn gerade im Kapitalmarktbereich ist mit besonders langwierigen und teuren Prozessen zu rechnen.

Das Bündnis Anleger gegen Geldvernichtung (AgG) hat sich zum Ziel gesetzt, betrogenen Kapitalanlegern, zu ihrem Recht zu verhelfen. Die Hilfestellung erfolgt einerseits durch kompetente Beratung von Rechtsanwälten für Bank-und Kapitalmarktrecht, andererseits durch Bereitstellung der erforderlichen finanziellen Mittel zur Rechtsdurchsetzung durch eine starke Prozessfinanzierungsgesellschaft. Die Unterstützung von Opfern solcher ,,versteckter" Anlegerbetrügereien zählt zu den Hauptbetätigungsfeldern und -zielen des AgG.

Die Verfolgung von Rechtsansprüchen kann mit Schwierigkeiten und Risiken verbunden sein - sowohl in finanzieller, als auch in zeitlicher Hinsicht, denn ein Prozess kann mitunter Jahre dauern. Viele Geschädigte können und wollen diese Risiken nicht auf sich nehmen. Gerade betrogene Anleger, die schon einmal um ihre Ersparnisse gebracht wurden, scheuen aus verständlichen Gründen oft davor zurück, noch mehr Geld in die Hand zu nehmen, um gegen scheinbar übermächtige Banken oder Versicherungsgesellschaften anzukämpfen und Gefahr zu laufen, in aufwendigen Gerichtsverfahren noch mehr Geld zu verlieren. Sie bleiben auf der Strecke. Doch auch die mutigen Kämpfer, die keine Schwierigkeiten fürchten und ihre Ansprüche einklagen, müssen sich des Risikos einer Prozessführung bewusst sein. Im Falle eines Prozessverlustes erhält der Kläger keinen Schadenersatz, sondern muss zudem sämtliche Prozesskosten (Gerichtsgebühren, eigene sowie gegnerische Anwaltskosten, Gutachterkosten etc.) übernehmen.

Das AgG verfügt über ein Netzwerk von Top-Rechtsanwälten in Österreich, Deutschland, der Schweiz und Liechtenstein. Die enge Kooperation mit Rechtsexperten ermöglicht es, die Rechtsansprüche betroffener Anleger rasch und effizient zu prüfen und die Erfolgsaussichten in einem  möglichen Gerichtsverfahren auszuloten. Außerdem besteht eine enge Zusammenarbeit zwischen dem AgG und hochqualifizierten Experten aus dem Wirtschaftbereich wie insbesondere mit Anlageberatern, Wirtschaftsprüfern, Steuerberatern, Treuhändern, leitenden Bankmitarbeitern mit Spezialisierung im Bereich Kapitalanlagen , Riskmanagern, Fonsmanagern. Das Herzstück des AgG ist die Prozessfinanzierungsgesellschaft die  durch Bereitstellung der erforderlichen finanziellen Mittel zur Rechtsdurchsetzung das Bündnis erst möglich macht!

Das AgG sorgt dafür, dass  betrogene Kapitalanleger nicht mehr auf ihrem Schaden sitzen bleiben, ohne zumindest den Versuch gestartet zu haben, Schadenersatz zu bekommen: Der Prozessfinanzierer des AgG übernimmt für die Anleger das Prozessrisiko. Aufgrund langjähriger Erfahrung im Versicherungs- und Kapitalmarktbereich wissen die Spezialisten des AgG, wie Ansprüche gegen Versicherungen, Banken usw. geltend gemacht werden können. Das AgG sieht es als seine Pflicht, dem geschädigten Anleger zu seinem Recht und somit zu seinen Ansprüchen zu verhelfen.

Prinzipiell gilt: Gelingt dem AgG die Durchsetzung der Ansprüche nicht - geht also der Prozess verloren - fallen für den Anleger keine Kosten an. Sämtliche Prozesskosten gehen in diesem Fall zu Lasten der Prozessfinanzierungsgesellschaft! Der Anleger hat nicht das geringste Risiko

Das  AgG sorgt dafür
, dass Sie nicht auf Ihrem Schaden sitzen bleiben, ohne zumindest den Versuch gestartet zu haben, Schadenersatz zu bekommen: Das AgG übernimmt für die Anleger das Prozessrisiko. Aufgrund langjähriger Erfahrung im Versicherungs- und Kapitalmarktbereich wissen die Spezialisten des AgG, wie Ansprüche gegen Versicherungen, Banken usw. geltend gemacht werden können. Das AgG sieht es als seine Pflicht, dem geschädigten Anleger zu seinem Recht und somit zu seinen Ansprüchen zu verhelfen.

Weitere Informationen können kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 03.10. 2014 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen de Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.
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Donnerstag, Oktober 02, 2014

Vorläufiges Insolvenzverfahren über HCI Renditefonds Premium II Schiff MS Hanna eröffnet

Wie nun bekannt wurde, wurde über das Schiff des HCI Renditefonds Premium II, die MS Hanna, das vorläufige Insolvenzverfahren eröffnet (9 IN 174/14). Am 22. September 2014 um 13:00 Uhr wurde vor dem Amtsgericht Meppen die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Gesellschaft angeordnet.


Verfügungen der MS Hanna Schiffahrtsgesellschaft mbH & Co. Reederei KG sind nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Andreas Sontopski bestellt.

Überraschend ist die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über die Schiffsgesellschaft aber keineswegs. So mussten die Anleger bereits seit einiger Zeit auf Ausschüttungen verzichten, auch ein Sanierungsversuch blieb erfolglos.

Auch, wenn das Insolvenzverfahren möglicherweise für die Anleger zum Verlust führen sollte, stehen die Betroffenen aber nicht chancenlos dar. Denn die Geschädigten können versuchen, den ihnen entstandenen Schaden zu begrenzen, indem sie mögliche Ansprüche gegen die Anlageberater verfolgen. ,,Dies gilt dann, wenn die Anlageberater ihren Aufklärungspflichten gegenüber den Anlegern nicht nachgekommen sind", so der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, Rechtsanwalt Christian Luber, LL.M., M.A.,  der bereits zahlreiche Schiffsfonds-Geschädigte vertritt.

,,Anlageberatern kommen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes grundsätzlich  erhebliche Informations- und Aufklärungspflichten zu. Dies bedeutet, dass Berater, die den betroffenen Anlegern die Beteiligung an den jeweiligen Fonds empfohlen haben, ausführlich und verständlich über die bestehenden Risiken für die Anleger aufklären müssen. Kommen sie dieser Pflicht nicht oder nur eingeschränkt nach, machen sie sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes grundsätzlich schadensersatzpflichtig. In diesem Fall können die betroffenen Anleger nicht nur die Rückabwicklung ihrer Beteiligung und Auszahlung ihres Investitionsbetrages geltend machen, sondern darüber hinaus die Zinsen für eine ansonsten getätigte Alternativanlage beanspruchen.

Ferner kann auch die kick-back Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes Anwendung finden. Demnach müssen für Banken tätige Anlageberater ihre Kunden grundsätzlich auf den Erhalt von Rückvergütungen, die sie für den Vertrieb der Beteiligungen von den Fondsgesellschaften erhalten, hinweisen. Diese Aufklärungspflicht wurde in der Vergangenheit allerdings erfahrungsgemäß nur vereinzelt erfüllt, sodass allein diese Nichtaufklärung für die Geltendmachung von Schadensersatz ausreichen kann.

Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei kann dabei auf zahlreiche Erfolge bei der Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen zurückblicken. Neben vergleichsweisen Einigungen mit Banken und Beratungsgesellschaften - beispielhaft sei hier ein Vergleich mit der Targobank angeführt, in dem sich Bank verpflichtete, an einen von den Rechtsanwälten vertretenen Anleger 100 % der Nominalhöhe seiner Beteiligung (abzüglich der erhaltenen Ausschüttungen) zu bezahlen - konnte die Kanzlei auch maßgebliche Urteile gegen Banken erstreiten. Aktuelle Beispiele sind Urteile der Landgerichte Itzehoe, Lüneburg und Duisburg, in denen Banken zur Zahlung von Schadensersatz in insgesamt sechsstelliger Höhe an von den Rechtsanwälten vertretene Anlegern verurteilt wurden, weil diese nicht ordnungsgemäß über die weichen Kosten bei einem Schiffsfonds aufgeklärt wurden. In einem weiteren Verfahren hat das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht den Hinweis erteilt, dass die Berufung der Targobank gegen ein Urteil des Landgerichts Itzehoe ohne Aussicht auf Erfolg sei. Die Bank hat daraufhin die Berufung zurück genommen, sodass das Urteil nun rechtskräftig ist. ,,Diese Rechtsprechung ist nach unserer Bewertung auch auf den vorliegenden Fall anzuwenden", so BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Luber abschließend.

Für die Prüfung von Ansprüchen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es die BSZ e.V. Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der BSZ e.V. Interessengemeinschaft  Schiffsfonds/ HCI Renditefonds Premium II Schiff MS Hanna beizutreten.

Der BSZ e.V. und seine Partner sorgen dafür, dass Sie nicht auf Ihrem Schaden sitzen bleiben, ohne zumindest den Versuch gestartet zu haben, Schadenersatz zu bekommen: Die mit dem BSZ e.V. kooperierende Prozesskostenfinanzierungsgesellschaft die sich auf die Betreuung von geschädigten Kapitalmarktanlegern spezialisiert hat und in der Angelegenheit Schiffsfonds bereits zahlreiche Geschädigte unterstützt, prüft gerne ob sie für Sie das Prozessrisiko übernimmt. Gelingt der Prozesskostenfinanzierungsgesellschaft die Durchsetzung der Ansprüche nicht - geht also der Prozess verloren - fallen für Sie keine Kosten an. Sämtliche Prozesskosten gehen in diesem Fall zu Lasten der Finanzierungsgesellschaft! - Sie haben nicht das geringste Risiko!

Weitere Informationen
können kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.

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MPC Anlegern droht Totalverlust - Hilfe von unerwarteter Seite

Der BSZ e.V. unterstützt in Kooperation mit einer Prozessfinanzierungsgesellschaft und Fachanwälten für Bank- und Kapitalmarktrecht Geschädigte der MPC und hat einen erfolgreichen Weg gefunden Schadenersatzansprüche gegen die vermittelnden Bankinstitute durchzusetzen.


Von verschiedenen Banken wurden in den letzten Jahren Schiffsfonds (angebliche Beteiligungen an Containerschiffen und Tankern) und Immobilienfonds im großen Stile an ihre Kunden verkauft. Dabei wurde von den beratenden Banken immer wieder auf die Sicherheit der Produkte und die steuerlichen Vorteile hingewiesen. Verkaufsschlager waren Fondsbeteiligungen der Unternehmung Münchmeyer Petersen Capital AG (MPC).

Tatsächlich handelt es sich bei den Produkten der MPC aber fast ausschließlich um hochriskante, geschlossene Fonds oder Gesellschaftsbeteiligungen über deren tatsächlichen spekulativen Charakter vor dem Verkauf nicht aufgeklärt wurde.

Nach Ansicht der BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte haben die beratenden Banken für schwerwiegende Fehlberatungen einzustehen, da:

"    nicht über das Totalverlustrisiko aufgeklärt wurde
"    nicht darüber aufgeklärt wurde, dass der Anleger Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft wird und mit seiner Einlage haftet
"    nicht erklärt wurde, dass keine tatsächlichen Anteile an einer Immobilie oder einem Containerschiff erstanden werden
"    nicht aufgeklärt wurde, dass im Falle eines Notverkaufes der Immobilien oder der Containerschiffe zuerst die finanzierenden Banken befriedigt werden und nur ein eventueller Rest an die Anleger fließt
"    nicht aufgeklärt wurde, dass es sich bei den MPC Produkten um hochriskante Veranlagungen handelt.

Nun zittern die Anleger um ihr Geld und sehen sich zudem mit Rückforderungen der Fondsgesellschaften konfrontiert. Die Anleger werden zu Kapitalnachschüssen aufgefordert und es sind bereits mehrere MPC Gesellschaften von einer Insolvenz bedroht.

Gemäß höchstrichtlicher Rechtsprechung verjähren Schadenersatzansprüche binnen 3 Jahren ab Kenntnis, der Tatsache, dass sich die Veranlagung nicht wie versprochen entwickeln wird. Es ist daher in vielen Fällen Eile geboten.

Für die Prüfung von Ansprüchen
durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es die BSZ e.V. Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der BSZ e.V. Interessengemeinschaft  ,,MPC Capital" beizutreten.

Der BSZ e.V. und seine Partner sorgen dafür, dass Sie nicht auf Ihrem Schaden sitzen bleiben, ohne zumindest den Versuch gestartet zu haben, Schadenersatz zu bekommen: Die mit dem BSZ e.V. kooperierende Prozesskostenfinanzierungsgesellschaft die sich auf die Betreuung von geschädigten Kapitalmarktanlegern spezialisiert hat und in der Angelegenheit MPC bereits zahlreiche Geschädigte unterstützt, prüft gerne ob sie für Sie das Prozessrisiko übernimmt. Gelingt der Prozesskostenfinanzierungsgesellschaft die Durchsetzung der Ansprüche nicht - geht also der Prozess verloren - fallen für Sie keine Kosten an. Sämtliche Prozesskosten gehen in diesem Fall zu Lasten der Finanzierungsgesellschaft! - Sie haben nicht das geringste Risiko!

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Timesharing : unseriöse Schutzvereinigungen und Rechtsanwälte?

Seit vielen Jahren wird öffentlich immer wieder vor dem Abschluss von Timesharingverträgen gewarnt. BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Hans Witt  der seit über 18 Jahren Timesharingopfer vertritt, kann davon berichten, dass selbst das BKA im Hinblick auf die nicht selten anzutreffenden Betrügermethoden in diesem Bereich bereits vor vielen Jahren umfangreich ermittelt hat.


Die Zahl derjenigen, die Timesharingverträge abschließen, ist allerdings in den letzten Jahren stark gesunken. Das betrifft jedenfalls deutsche Urlauber, die inzwischen durch die Presseveröffentlichungen vorsichtiger geworden sind. Erst kürzlich hatte die Welt am Sonntag mit dem in diesem Bereich ausgewiesenen Experten, Herrn RA Witt, erneut in einem Bericht auf die Risiken des Timesharings hingewiesen.

Nachdem nun der Verkauf des Produkts Timesharing nicht mehr richtig funktioniert, kommen einige findige Geschäftsleute allerdings auf neue Ideen. Diese sind häufig nicht seriöser als zahlreiche Anbieter der Timesharingverträge selbst.

Bestes Beispiel ist die Schutzvereinigung für Timesharing- und Ferienwohnrechtsinhaber in Europa e.V. (nachfolgend Schutzvereinigung) und deren Vorstand, Herr RA Hajo Gekeler. Das LG Wiesbaden stellte mit rechtskräftigem Urteil vom 01.04.2014 (Az.: 1 S 40/12) fest, dass die von Herrn RA Witt vertretenen Kunden durch die Schutzvereinigung und Herrn RA Gekeler, vorsätzlich sittenwidrig geschädigt wurden. Beide wurden zu Schadensersatz verurteilt.

So war den betrogenen Timesharern von der Schutzvereinigung und Herrn RA Gekeler versprochen worden, man würde ihnen eine Hilfestellung leisten, damit sie von ihren alten Timesharingverträgen wieder loskommen. Dazu sollten sie Mitglied in der Schutzvereinigung werden. Tatsächlich sollte dann auf Anraten von Herrn Gekeler plötzlich ein Vertrag mit einer Firma Time & More Service Center S.L. abgeschlossen werden, bei dem 3.680,00 € fällig waren und bei denen sich dann - für Herrn RA Hans Witt wenig überraschend - die Schutzvereinigung und / oder Herr RA Gekeler "großzügig" offenbar eine Provision einsteckten, das jedenfalls konnte der Zeuge Bodo W. vor dem LG Wiesbaden anschaulich schildern. Diese Provisionszahlungen wurden den Kunden gegenüber natürlich nicht offenbart. Betroffen sollen nach Angaben des Zeugen Bodo W. insgesamt rund 3.200 Kunden sein. Noch bemerkenswerter ist allerdings der Inhalt des Vertrages, für den 3.680,00 € gezahlt wurde: die Kunden sollten erneut einen Timesharingvertrag abschließen, um aus ihrem alten Timesharingvertrag herauszukommen.

Herr RA Hans Witt sagt dazu:

"Die ganze Geschichte ist eine Sauerei; hier wurden die Leute meines Erachtens schlicht für dumm verkauft. Besonders bedenklich ist auch die Vorgehensweise des Herrn RA Gekeler im Prozess selbst. So hat er noch in 1. Instanz vor dem AG Wiesbaden behauptet, er bzw. seine Schutzvereinigung hätten keine Provisionszahlungen erhalten. Tatsächlich könnten es in 3.200 Fällen bis zu 1.920.000,00 € gewesen sein, worauf der vor dem LG Wiesbaden vernommene Zeuge Bodo W. hinwies. Das bedeutet mit anderen Worten, dass Herr RA Gekeler vor Gericht jedenfalls im konkreten Fall nach Schilderung des Zeugen Bodo W. die Unwahrheit gesagt haben dürfte. Strafrechtliche Konsequenzen werden von uns derzeit überprüft."

Aber auch andere merkwürdige Anbieter drängen immer wieder auf den Markt, sei es über den Hinweis an betrogene Timesharingopfer, sie würden ihnen bei einem "Wiederverkauf" ihrer Ferienwochen behilflich sein oder - auch das ist eine beliebte Masche - es melden sich vermeintliche Rechtsanwälte vor allem aus Spanien, die gegen Zahlung von horrenden Geldbeträgen den betrogenen Timesharern versprechen, ihnen aus dem Ausstieg der Verträge behilflich zu sein. Teilweise sind dabei sogar Briefköpfe von Anwälten gefälscht, einige Betrüger geben sich gar als Anwälte oder Staatsanwälte aus.

Herr RA Hans Witt, der hunderte solcher Fälle bearbeitet hat, warnt vor solchen meist betrügerischen Angeboten:

"Die rechtlichen Konstruktionen bei diesen Verträgen sind sehr unterschiedlich und meist hoch komplex. Selbsternannte "Verbraucherschützer" und vermeintliche Hilfsorganisationen etc. haben oft nur ein Interesse, sie wollen selbst Geld verdienen und nicht selten werden die Kunden ein zweites Mal abgezockt. Um die ehrliche Hilfe für die Timesharingopfer geht es in der Regel jedenfalls nicht."

RA Witt rät Kunden, sich in diesen Fällen von einem auf diesen Bereich spezialisierten Anwalt beraten und vertreten zu lassen, insbesondere auch im Hinblick auf alte Timesharingverträge, die heute noch rechtlich angreifbar sein können.

Für die Prüfung von Ansprüchen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es die BSZ e.V. Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der BSZ e.V. Interessengemeinschaft  ,,Timesharing" beizutreten.

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Mittwoch, Oktober 01, 2014

Das Beratungsprotokoll: Damit Finanzberatung für Verbraucherinnen und Verbraucher nicht zum Glücksspiel wird.

Damit Finanzberatung für Verbraucherinnen und Verbraucher nicht zum Glücksspiel wird, sollte dem Beratungsprotokoll große Aufmerksamkeit gewidmet werden. Durch falsche Finanzberatung verlieren Verbraucherinnen und Verbraucher laut einer Studie für das Verbraucherministerium jedes Jahr bis zu 30 Milliarden Euro. Der BSZ e.V. hat einen BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt gebeten, einen aufklärenden Bericht zum Beratungsprotokoll in der Praxis zu Papier zu bringen.

 

Seit dem 1. Oktober 2010 müssen gemäß § 34 Abs. 2a Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) Wertpapierdienstleistungsunternehmen über jede Anlageberatung für Privatkunden ein schriftliches Protokoll anfertigen. Doch selbst nach fast 4 Jahren gibt es noch zahlreiche offene Fragen in Bezug auf das Beratungsprotokoll.

Aus diesem Grund hat die BaFin am 1. September 2014 erneut einen Fachartikel auf ihrer Homepage eingestellt, der einen Teil der Fragen beantworten soll. Noch immer gibt es zahlreiche Verbraucher, denen der Sinn und Zweck der Regelung nicht klar ist. Aber auch bei den Verwendern, den Finanzdienstleistungsinstituten, sind noch einige Fragen offen.

Sinn und Zweck des Beratungsprotokolls ist es, die Position des Bankkunden zu stärken. Er soll seine Anlageentscheidung auch auf die schriftliche Zusammenfassung des Beratungsgespräches stützen und zu einem späteren Zeitpunkt auch als Beweismittel einsetzen können, sollte es zu einem Schadensersatzprozess wegen Falschberatung kommen. Tatsächlich wird in der Praxis aber diskutiert, ob das Beratungsprotokoll nicht viel eher den Finanzdienstleistungsinstituten nutzt, da sie deren Inhalt häufig einseitig bestimmen. Gerade bei sehr langen Beratungsprotokollen denen komplexe Beratungen vorausgingen, vertraut der Verbraucher noch sehr häufig auf den ihm vorgelegten Inhalt, ohne diesen inhaltlich zu Prüfen.

Ein weiterer Zweck des Beratungsprotokolls ist die Überprüfbarkeit der Beratung durch die BaFin. Im ersten Halbjahr 2014 untersuchte sie etwa 1.200 Protokolle. Darüber hinaus erhält die BaFin jährlich Berichte von Wirtschaftsprüfern zur Einhaltung der Vorschriften nach dem WpHG, also auch des § 34 Abs. 2a WpHG. Auf dieser Grundlage fordert die BaFin weitere Informationen und Unterlagen von den Instituten an, beispielsweise die fehlerhaften Beratungsprotokolle. In diesem Zusammenhang hat die BaFin festgestellt, dass die Qualität der Beratungsdokumentation deutlich zugenommen hat. Traten bei den Untersuchungen im Mai 2010 noch erhebliche Mängel auf, setzt sich seit der Untersuchung in 2013 nun auch in 2014 der positive Trend fort.

Neuerungen in Bezug auf das Beratungsprotokoll sind demnächst aus Europa zu erwarten. Die neue Finanzmarktrichtlinie MiFID II, die Anfang Juli 2014 in Kraft getreten ist, sieht ein Statement on Suitability (Erklärung zur Geeignetheit) vor, welches von Wertpapierdienstleistungsunternehmen künftig zu erstellen ist. Diese Erklärung entspricht im Wesentlichen dem bereits bestehenden Beratungsprotokoll, geht aber teilweise deutlich darüber hinaus. Dies gilt insbesondere bei den Ausführungen zur Geeignetheit der Empfehlung.

Bedauerlich an der derzeitigen Regelung ist das Fehlen von Erleichterungen. Derzeit ist bei jeder Wertpapierberatung ein Beratungsprotokoll zu erstellen, welches dem Verbraucher vor Abschluss einer Transaktion auszuhändigen ist. Eine Verzichtsmöglichkeit gibt es nicht. Gerade Verbraucher, die sich häufiger beraten lassen, empfinden den Protokollierungszwang als überflüssig und hinderlich für einen schnellen Geschäftsabschluss. Begrüßenswert wäre daher eine Regelung, wonach der Verbraucher unter Einhaltung bestimmter Bedingungen auf die Erstellung eines Beratungsprotokolls verzichten könnte. Alternativ könnte eine umfassende Protokollierung von der Komplexität des Gesprächs oder des Produkts abhängig gemacht werden. Hat ein Geschäft z.B. eine deutsche Staatsanleihe zum Inhalt, scheint die Notwendigkeit eines umfassenden Protokolls niedriger als beim Erwerb eines Hedgefonds. Hier könnte man über eine qualitative Erleichterung nachdenken. Dies sieht derzeit aber leider weder die gesetzliche Regelung, noch beispielsweise die Regelung in der MaComp (BT 6: Anforderungen an Beratungsprotokolle nach § 34 Abs. 2a WpHG) vor. Die Konsequenz fehlender Erleichterungen ist häufig die Flucht in das beratungsfreie ,,execution only" Geschäft. Dies dient aber weder dem Anlegerschutz noch dem Beratungsgeschäft der Wertpapierdienstleistungsunternehmen.

Trotzdem können Kapitalanleger Opfer einer Anlagepleite werden warnt der BSZ e.V. Die typische erste Reaktion eines Kapitalanlegers der Opfer einer Anlagepleite wurde,  ist eine Kombination aus Wut und eigener Schuldzuweisung. Es nutzt nichts den Vorfall zu verdrängen und die Angelegenheit   unter den Teppich  zu kehren. Der betroffene Anleger ist wahrscheinlich nicht das einzige Opfer von Falsch bzw. Schlechtberatung und je länger er seine gemachte Erfahrung verschweigt umso länger bleiben die Verantwortlichen  unentdeckt und produzieren Tag für Tag neue Opfer. Um die eigenen Chancen, das verloren gegangene Geld wieder zurück zu bekommen zu erhöhen, muss der zivilrechtlichen Seite  besondere Aufmerksamkeit gewidmet werden. Es muss ein fachkundiger Anwalt mit der Durchsetzung der Rechtsansprüche beauftragt werden. Ideal ist es, wenn sich bereits eine Interessengemeinschaft  betroffener Anleger gebildet hat.

Für die Prüfung von Ansprüchen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es die BSZ e.V. Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der BSZ e.V. Interessengemeinschaft  ,,Anlageberatung unvollständig/fehlerhaft" beizutreten.

Weitere Informationen können kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
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MPC Capital AG: Wurden Anleger gezielt getäuscht? Betroffene schließen sich dem BSZ e.V. an.

MPC-Hollandfonds: Gab es Millionenschäden für Anleger durch geheime Zwischenverkäufe? Stinkende Chemiefabrik statt hoher Renditen? Achtung: Verjährung droht Ende 2014! Schwere Vorwürfe gegen die Hamburger MPC Münchmeyer Petersen Capital AG.


Medienberichten der letzten Tage zufolge hat eine Verbraucherschutzorganisation aus Österreich Anzeige erstattet bei der Korruptionsstaatsanwaltschaft Wien.

So soll die oberste Riege der MPC Capital AG, zusammen mit niederländischen Partnern, die Anleger der Holland-Fonds mehrfach gezielt getäuscht haben. So sollen die Anleger durch geheime Zwischenverkäufe der Immobilien knapp 3 Millionen mehr bezahlt haben, als die Immobilien wirklich wert waren. Durch geheime Zwischenverkäufe sollen die Preise für die Fondsimmobilien systematisch in die Höhe getrieben worden sein.

Das Anlegerkapital soll damit bereits um ca. 8,5 % vermindert worden sein. Das Anlegerkapital soll dadurch, neben anderen Weichkosten, bereits um ca. 30 % aufgezehrt worden sein. MPC bestreitet die Vorwürfe, die Verkaufspreise sollen marktgerecht gewesen sein.

Auch soll es MPC in den Verkaufsprospekten mit den Angaben zur Lage der Immobilien nicht immer so genau genommen haben: So soll teilweise auf entstehenden Fluglärm nicht offen hingewiesen worden sein, auch soll bei einer Immobilie in Gouda nicht angegeben worden sein, dass sich dahinter eine stinkende Chemiefabrik befindet.

BSZ e.V.-Vertrauensanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Dr. Walter Späth hierzu: ,,Sollten sich die Vorwürfe bewahrheiten, so dürften Anlegern Schadensersatzansprüche zustehen. Bis zum Beweis des Gegenteils gilt die Unschuldsvermutung.

Auch sollten Anleger sowieso immer prüfen, ob sie von dem Vermittler der Anlage richtig beraten wurden. Sofern die Anleger nicht anleger- und objektgerecht beraten wurden, was immer im Einzelfall zu prüfen ist, so könnten Anleger auch hier bereits erfolgreich Schadensersatzansprüche geltend machen. Sofern eine Bank die Anlage vermittelt hat, bietet auch die sog. ,,Kick-back-Rechtsprechung des BGH oftmals gute Chancen für Schadensersatz."

Doch Eile ist geboten: Da einige MPC-Fonds bereits im Jahr 2004 vermittelt wurden, könnte aufgrund der 10-Jahres-Frist bereits Ende 2014 Verjährung eintreten.

Fazit des BSZ e.V.:

Wehren Sie sich, damit Sie nicht zum Opfer werden! Kein Anleger sollte auf seinem Schaden sitzen bleiben, ohne zumindest den Versuch gestartet zu Haben, Schadenersatz zu bekommen!

Der BSZ e.V. hilft betroffenen Anlegern gerne! Schnell, Diskret, Professionell!

Der BSZ e.V. empfiehlt geschädigten Kapitalanlegern sich immer einer Interessengemeinschaft anzuschließen. Nur so ist gewährleistet, dass eine Vielzahl von Informationen zusammengetragen werden kann. Die Anlegerschutzanwälte welche mit einer solchen Interessengemeinschaft zusammenarbeitet können sich damit optimal für die Interessen der betroffenen Anleger einsetzen. Die BSZ® e.V. Anlegerschutzanwälte sind zu 100 % ihren Mandanten und dem Erfolg ihrer Fälle verpflichtet

Eine objektive Einschätzung ist nur mit einem Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht möglich. Lassen Sie sich beraten!  Für die Prüfung von Ansprüchen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht vermitteln Ihnen die BSZ e.V. Interessengemeinschaften entsprechende Anwälte. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und sich der BSZ e.V.-Interessegemeinschaft ,,MPC Capital AG" anzuschließen.

Zweitmeinung zum Bank- und Kapitalmarktrecht - Was man aus dem Arztrecht schon häufig kennt sollte man im Bank- und Kapitalmarktrecht auch nutzen. Zweitmeinung zum Bank- und Kapitalmarktrecht durch Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht. Ein altbekannter Spruch lautet: "Zwei Juristen, drei Meinungen." Für das Bank- und Kapitalmarktrecht gilt diese Weisheit aufgrund der Vielschichtigkeit und starken Entwicklung des Rechtsgebiets umso mehr. Ausgesuchte BSZ e.V. Anlegerschutzkanzleien bieten Mandanten, die sich bereits in einem bestehenden Mandatsverhältnis befinden, eine Zweitmeinung zu ihrem Rechtsfall oder ihrem Problem an. Der BSZ e.V. hat daher eine Interessengemeinschaft ,,Zweitmeinung zum Bank- und Kapitalmarktrecht" ins Leben gerufen. Interessierte Anleger können sich für weitere Informationen gerne dieser Interessengemeinschaft anschließen.

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Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Dr. Walter Späth

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Dienstag, September 30, 2014

Montag, September 29, 2014

Fahrradhersteller MIFA insolvent

Am 29.09.2014 teilt der Vorstand des mitteldeutschen Fahrradherstellers MIFA in einer Ad-Hoc-Mitteilung mit, dass ein Verlust in Höhe der Hälfte des Grundkapitals eingetreten ist (§ 92 Abs. 1 AktG). Das Eigenkapital im Halbjahresabschluss (HGB) der MIFA zum 30. Juni 2014 wird nach derzeitiger Einschätzung negativ sein. Aus diesem Grund wird der Vorstand der MIFA unverzüglich eine Hauptversammlung einberufen und ihr den Verlust in Höhe der Hälfte des Grundkapitals anzeigen.


Erst im Juli des Jahres hat sich MIFA mit den Gläubigern einer Anleihe auf einen Schuldenschnitt geeinigt. Auch wurden auf den Einstieg der indischen Hero Cycles Ltd.große Hoffnungen gesetzt. Voraussetzung für den Hero-Deal ist allerdings die erfolgreiche Sanierung des Unternehmens.

Im Nachgang zur ersten Meldung hat MIFA ebenfalls am 29.09.2014 mitgeteilt, dass ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt wurde. Ziel sei eine Sanierung des Unternehmens in Eigenregie.

,,Es ist fraglich, ob MIFA die beabsichtigte Sanierung gelingt", meint BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Torsten Geißler von Fachanwälte Dr. Morgenstern und Kollegen. ,,Durch das Insolvenzverfahren dürften die Anleihegläubiger  neben dem bereits erklärten Verzicht noch weitere Einbußen erfahren", so Geißler weiter.

Fazit des BSZ e.V.:
Wehren Sie sich, damit Sie nicht zum Opfer werden! Kein Anleger sollte auf seinem Schaden sitzen bleiben, ohne zumindest den Versuch gestartet zu Haben, Schadenersatz zu bekommen!

Der BSZ e.V. hilft betroffenen Anlegern gerne! Schnell, Diskret, Professionell!

Der BSZ e.V. empfiehlt geschädigten Kapitalanlegern sich immer einer Interessengemeinschaft anzuschließen. Nur so ist gewährleistet, dass eine Vielzahl von Informationen zusammengetragen werden kann. Die Anlegerschutzanwälte welche mit einer solchen Interessengemeinschaft zusammenarbeitet können sich damit optimal für die Interessen der betroffenen Anleger einsetzen. Die BSZ® e.V. Anlegerschutzanwälte sind zu 100 % ihren Mandanten und dem Erfolg ihrer Fälle verpflichtet

Eine objektive Einschätzung ist nur mit einem Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht möglich. Lassen Sie sich beraten!  Für die Prüfung von Ansprüchen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht vermitteln Ihnen die BSZ e.V. Interessengemeinschaften entsprechende Anwälte. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft MIFA Mitteldeutsche Fahrradwerke AG   anzuschließen.

Zweitmeinung zum Bank- und Kapitalmarktrecht - Was man aus dem Arztrecht schon häufig kennt sollte man im Bank- und Kapitalmarktrecht auch nutzen. Zweitmeinung zum Bank- und Kapitalmarktrecht durch Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht. Ein altbekannter Spruch lautet: "Zwei Juristen, drei Meinungen." Für das Bank- und Kapitalmarktrecht gilt diese Weisheit aufgrund der Vielschichtigkeit und starken Entwicklung des Rechtsgebiets umso mehr. Ausgesuchte BSZ e.V. Anlegerschutzkanzleien bieten Mandanten, die sich bereits in einem bestehenden Mandatsverhältnis befinden, eine Zweitmeinung zu ihrem Rechtsfall oder ihrem Problem an. Der BSZ e.V. hat daher eine Interessengemeinschaft ,,Zweitmeinung zum Bank- und Kapitalmarktrecht" ins Leben gerufen. Interessierte Anleger können sich für weitere Informationen gerne dieser Interessengemeinschaft anschließen.

Weitere Informationen können kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Lagerstr. 49
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810
Internet: http://www.fachanwalt-hotline.eu 

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Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Torsten Geißler

Dieser Text gibt den Beitrag vom 29.09.2014 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtig

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6551 Beschwerden beim Ombudsmann privater Banken für 2013

In den meisten Fällen betraf dies den Vorwurf fehlerhafter Beratung bei Schiffs- und Immobilienfonds. Die Zahl der Beschwerden im Zusammenhang mit Krediten mit deutlichem Zuwachs! Bankkunden sollten einen Fachanwalt hinzuziehen.


Beschwerden beim Ombudsmann privater Banken halten an. Die Beschwerden beim Ombudsmann privater Banken liegen nach Auskunft des Bundesverbands deutscher Banken im Jahr 2013 über dem Niveau vor der Finanzkrise. Zwar ist die Zahl der Beschwerden insgesamt seit 2011 wieder rückläufig.

Mit 6.551 Beschwerden im Jahr 2013 liegt der Wert über denen der Vorjahre.

Der Schwerpunkt der Anliegen der Bankkunden betrifft überwiegend immer noch das Wertpapiergeschäft (36,5 %). In den meisten Fällen betraf dies den Vorwurf fehlerhafter Beratung insbesondere bei Schiffs- und Immobilienfonds.

Hingegen hat die Zahl der Beschwerden im Zusammenhang mit Krediten deutlich zugenommen. Die Zahl belief sich im Jahr 2013 auf 2.354 (35,9 %). Gegenstand dieser Beschwerden sind häufig Widerrufe von Krediten, der Streit um die Vorfälligkeitsentschädigung oder die von Kunden zurückgeforderten Bearbeitungsentgelte für Kredite. Hier hat der BGH jetzt für Klärung gesorgt.

Der Ombudsmann privater Banken steht Verbrauchern zur Schlichtung bei Auseinandersetzungen mit der Bank zur Verfügung. Der Schlichtungsspruch ist für die Banken laut Verfahrensordnung verbindlich, wenn der Streitwert der Angelegenheit unter EUR 5.000,00 bleibt.

Häufig bleibt für Bankkunden nur der Weg zu den Zivilgerichten. Dazu sollte mit einem Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht der Ziel führende Weg gesucht werden.

Der aktuelle BSZ e.V. Tipp:
Nach dem heutigen Stand der Rechtsprechung dürfte es kaum noch Kunden beratender Banken geben, die sich gefallen lassen müssten, an erfolglosen Fondsbeteiligungen festgehalten zu werden. Mit kundiger rechtsanwaltlicher Hilfe bieten sich Erfolg versprechende Möglichkeiten, Schadensersatzansprüche umzusetzen. Das betrifft nicht nur aktuelle Fonds, sondern auch Vorgänge, die Jahre zurückreichen. In der überwiegenden Zahl solcher Fälle werden an beratende Banken Rückvergütungen geflossen sein. Das führt grundsätzlich zu einer Haftung von Kreditinstituten, die sich an, wie es der Bundesgerichtshof formuliert, fragwürdigen Vereinbarungen hinter dem Rücken ihrer Kundschaft beteiligt haben.

Fazit des BSZ e.V.:
Wehren Sie sich, damit Sie nicht zum Opfer werden! Kein Anleger sollte auf seinem Schaden sitzen bleiben, ohne zumindest den Versuch gestartet zu Haben, Schadenersatz zu bekommen!

Der BSZ e.V. hilft betroffenen Anlegern gerne! Schnell, Diskret, Professionell!

Der BSZ e.V. empfiehlt geschädigten Kapitalanlegern sich immer einer Interessengemeinschaft anzuschließen. Nur so ist gewährleistet, dass eine Vielzahl von Informationen zusammengetragen werden kann. Die Anlegerschutzanwälte welche mit einer solchen Interessengemeinschaft zusammenarbeitet können sich damit optimal für die Interessen der betroffenen Anleger einsetzen. Die BSZ® e.V. Anlegerschutzanwälte sind zu 100 % ihren Mandanten und dem Erfolg ihrer Fälle verpflichtet

Eine objektive Einschätzung ist nur mit einem Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht möglich. Lassen Sie sich beraten!  Für die Prüfung von Ansprüchen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht vermitteln Ihnen die BSZ e.V. Interessengemeinschaften entsprechende Anwälte. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Bank und Kapitalanlage anzuschließen.

Zweitmeinung zum Bank- und Kapitalmarktrecht
- Was man aus dem Arztrecht schon häufig kennt sollte man im Bank- und Kapitalmarktrecht auch nutzen. Zweitmeinung zum Bank- und Kapitalmarktrecht durch Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht. Ein altbekannter Spruch lautet: "Zwei Juristen, drei Meinungen." Für das Bank- und Kapitalmarktrecht gilt diese Weisheit aufgrund der Vielschichtigkeit und starken Entwicklung des Rechtsgebiets umso mehr. Ausgesuchte BSZ e.V. Anlegerschutzkanzleien bieten Mandanten, die sich bereits in einem bestehenden Mandatsverhältnis befinden, eine Zweitmeinung zu ihrem Rechtsfall oder ihrem Problem an. Der BSZ e.V. hat daher eine Interessengemeinschaft ,,Zweitmeinung zum Bank- und Kapitalmarktrecht" ins Leben gerufen. Interessierte Anleger können sich für weitere Informationen gerne dieser Interessengemeinschaft anschließen.

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Foto: Rechtsanwältin und BSZ e.V. Vertrauensanwältin Claudia Dressler

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PmK - "Projekte mit Konzept für eine lebenswerte Zukunft GmbH" ein Geschäft mit Nachrangdarlehen!

Lassen Sie die Prospektunterlagen vor Zeichnung durch einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht prüfen. Anleger sollen der Gesellschaft sogenannte Nachrangdarlehen gewähren. Im Gegenzug sollen sie eine Rendite von drei bis fünf Prozent erhalten. Bis zu 250 Millionen Euro will die PmK laut Zeichnungsunterlagen insgesamt einsammeln.


Die PmK will nicht einfach nur Geld verdienen, sondern auch die Welt zu einem besseren Ort machen. Diesmal geht es um die Rettung des deutschen Mittelstands, genauer jener kleinen und mittelständischen Unternehmen, die "nachhaltige, gemeinnützige, soziale oder kulturelle" Dinge herstellen oder tun. In die will die PmK investieren.

Denn - so argumentiert die PmK- gerade der Mittelstand leide unter der restriktiven Geschäftspolitik der Banken, durch die die Versorgung mit Kapital ein wesentliches Hemmnis für die Entwicklung dieser Betriebe sei.

Es klingt wie das bekannte und mittlerweile als haltlos entlarvte Versprechen anderer Unternehmen mit Nachrangdarlehen oder Genussrechten: Kapital gewinnbringend anlegen, gleichzeitig den ökologisch-sozialen Wandel antreiben und zudem den Banken eins auswischen.

Von einer restriktiven Geschäftspolitik der Banken könne gar keine Rede sein, sagen Experten. Die generelle Aussage, es gebe in Deutschland allgemein eine Kreditklemme - oder auch nur eine erhöhte Kredithürde - für mittelständische und kleine Unternehmen, ist oft falsch. Schließlich gibt die Zentralbank den Banken viel Geld, diese hätten also ein großes Interesse, gewinnbringend Kredite zu vergeben.

Verbraucherschützer und Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht sind entsetzt. Die sogenannten qualifizierten Nachrangdarlehen sind bislang gesetzlich völlig unreguliert. Es kommt nur auf den Prospekt der Nachranganleihe an. Kapitalmarktanwälte raten von einer derartigen Anlage den Kleinanlegern grundsätzlich ab.

Die Anleger müssten bangen, ob sie ihr Geld pünktlich bekommen, sobald die Gesellschaft in eine Krise gerate. So könne die Gesellschaft Zins- und Rückzahlung aussetzen, wenn anderenfalls die Insolvenz drohe. Sollte es dennoch zu einer Pleite kommen, sehe es noch schlechter aus: Dann müssten erst alle vorrangigen Gläubiger bedient werden - etwa Lieferanten oder Mitarbeiter. Die Nachrangigen bekommen in der Regel nichts mehr!

Was bereits bei namhaften Unternehmen ein Risiko ist, gilt im Fall PmK umso mehr. Erst am 2. September wurde das Unternehmen in das Handelsregister Stendal eingetragen. Laut Handelsregisterauszug ist die PmK eine Tochter der "MIU Mitteldeutsche Industrie Union GmbH" in Magdeburg, die allerdings bis zum April dieses Jahres noch "Argyla Capital GmbH" hieß und in Berlin saß. Die MIU gehört wiederum inzwischen vollständig der "Bestpractice Real Estate GmbH". Deren Gegenstand sind Immobilienprojekte - sowie "der Handel mit neuen und gebrauchten Wasserfahrzeugen für den Freizeitbereich". Die Geschichte erscheint schon von Anfang an undurchsichtig.

Schon andere Unternehmen sind mit Nachragdarlehen in Probleme gekommen. So ging auch die Deutsche ETP GmbH & Co Immobilien II mbh aus Berlin unlängst in Insolvenz. Lassen Sie die Prospektunterlagen vor Zeichnung durch einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht prüfen.

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Steff


Freitag, September 26, 2014

Produktentankerfonds II von König & Cie. Insolvent

Erneut droht Anlegern eines Schifffonds, hier dem Produktentankerfonds II von König & Cie der Totalverlust. In der nunmehr seit Jahren anhaltenden Krise auf dem Schifffondsmarkt müssen sich Anleger der Schiffe MT King Edward und MT King Eric darauf einstellen, dass möglicherweise seitens des Insolvenzverwalters weitere Zahlungsansprüche drohen.


Beim Amtsgericht Neumünster wurde seitens der Fondsgesellschaften Insolvenzantrag gestellt. Wie zahlreiche Fonds des Emissionshauses König & Cie. wurde auch diese Schifffondsbeteiligung im Jahre 2007 aufgelegt und an Einzelinvestoren vertrieben. Auch im Verlauf dieser Schifffondsbeteiligungen kam es in der jüngeren Vergangenheit zur Aussetzung der Ausschüttungen. Dies wurde damit begründet, dass die Überschüsse aufgrund der Schifffahrtkrise für die Sanierung der beiden Fonds eingesetzt werden sollten. Anleger haben daher bereits seit Jahren keine Ausschüttungen mehr erhalten.

Fakt ist nunmehr, dass das Sanierungskonzept offensichtlich gescheitert ist, mit der Folge, dass die Fondsgeschäftsführung Insolvenzantrag gestellt hat. Sollte das Verfahren der Insolvenz dazu führen, dass Anleger neben dem Verlust des eingesetzten Kapitals auch noch geleistete Ausschüttungen zurückzahlen müssen, realisiert sich das ,,Worst-Case-Szenario".

Der BSZ e. V. hat aus zahlreichen Gesprächen mit seinen Vertrauensanwälten und mit Geschädigten festgestellt, dass Anleger oftmals nicht über die erheblichen Risiken bei einer solchen Kommanditbeteiligung aufgeklärt wurden. Vertrieben haben hierbei teils ausführlich, teils aber auch nur im Provisionsinteresse beraten. So ist es nicht selten, dass Anleger nicht über die Risiken eines Totalverlustes bei einem Schifffonds aufgeklärt wurden. Oft ist zu hören, dass selbst bei einem Untergang des Schiffs dieses Jahr versichert sei und es sich bei dieser Investition daher um eine sichere Kapitalanlage handeln würde.

Welche Auswirkungen jedoch die erhebliche Reduzierung einer Chaterrate oder ein sogenanntes Fremdfinanzierungsrisiko auf den Verlauf des Fonds hat, wurde verschwiegen. Auch wurde oftmals verschwiegen, dass neben dem eingesetzten Kapital auch die bereits erhaltenen Ausschüttungen im Falle einer Insolvenz an den Insolvenzverwalter zurückzuzahlen sind.

In einigen Fällen kam es Anlegern auch darauf an, einen Teil des eingesetzten Geldes frühzeitig aus dem Fonds entnehmen zu können. Auch hier äußerten sich die Vermittler teilweise vage bis dahingehend, dass man jederzeit auf die Kapitalsumme bzw. einen Teil des eingesetzten Kapitals zurückgreifen könne. Diese Aussage ist unzutreffend, da das Kapital in einem derartigen Fonds gebunden ist. Nicht selten fand die Beratung lediglich an Hand von Übersichten oder Flyern statt.

Selbst wenn aber ein umfassender Emissionsprospekt einige Tage vorher an die Anleger übergeben worden sein sollte, so haben Vertrauensanwälte des BSZ nicht selten feststellen müssen, dass in den Prospekten die sogenannten ,,Weichkosten" teilweise über 20 % lagen, d. h. von den insgesamt eingezahlten 100 % Kapital nur ca. 80 % überhaupt investiert wurden. Dieser Prospektfehler kann im Rahmen einer Plausibilitätsprüfung dazu führen, dass auch dem einzelnen Anleger Schadenersatzansprüche zustehen. Wurden die Schifffondsbeteiligungen über eine Bank vertrieben, hätte diese nebenbei auch über zusätzlich erhaltene Rückvergütungen aufklären müssen. Dies entspricht nach wie vor ständiger Rechtsprechung des BGH.

Anleger welche von der Insolvenz des Fonds ,,Produktentankerfonds II von König & Cie." betroffen sind, können sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft ,,Schifffonds/ König & Cie. Insolvenz" anschließen.

Der aktuelle BSZ e.V. Tipp:

Nach dem heutigen Stand der Rechtsprechung dürfte es kaum noch Kunden beratender Banken geben, die sich gefallen lassen müssten, an erfolglosen Fondsbeteiligungen festgehalten zu werden. Mit kundiger rechtsanwaltlicher Hilfe bieten sich Erfolg versprechende Möglichkeiten, Schadensersatzansprüche umzusetzen. Das betrifft nicht nur aktuelle Fonds, sondern auch Vorgänge, die Jahre zurückreichen. In der überwiegenden Zahl solcher Fälle werden an beratende Banken Rückvergütungen geflossen sein. Das führt grundsätzlich zu einer Haftung von Kreditinstituten, die sich an, wie es der Bundesgerichtshof formuliert, fragwürdigen Vereinbarungen hinter dem Rücken ihrer Kundschaft beteiligt haben.

Fazit des BSZ e.V.:

Wehren Sie sich, damit Sie nicht zum Opfer werden! Kein Anleger sollte auf seinem Schaden sitzen bleiben, ohne zumindest den Versuch gestartet zu Haben, Schadenersatz zu bekommen!

Der BSZ e.V. hilft betroffenen Anlegern gerne! Schnell, Diskret, Professionell!

Der BSZ e.V. empfiehlt geschädigten Kapitalanlegern sich immer einer Interessengemeinschaft anzuschließen. Nur so ist gewährleistet, dass eine Vielzahl von Informationen zusammengetragen werden kann. Die Anlegerschutzanwälte welche mit einer solchen Interessengemeinschaft zusammenarbeitet können sich damit optimal für die Interessen der betroffenen Anleger einsetzen. Die BSZ® e.V. Anlegerschutzanwälte sind zu 100 % ihren Mandanten und dem Erfolg ihrer Fälle verpflichtet

Eine objektive Einschätzung
ist nur mit einem Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht möglich. Lassen Sie sich beraten!  Für die Prüfung von Ansprüchen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht vermitteln Ihnen die BSZ e.V. Interessengemeinschaften entsprechende Anwälte. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Schiffsfonds/ Produktentankerfonds II von König & Cie. anzuschließen.

Zweitmeinung zum Bank- und Kapitalmarktrecht - Was man aus dem Arztrecht schon häufig kennt sollte man im Bank- und Kapitalmarktrecht auch nutzen. Zweitmeinung zum Bank- und Kapitalmarktrecht durch Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht. Ein altbekannter Spruch lautet: "Zwei Juristen, drei Meinungen." Für das Bank- und Kapitalmarktrecht gilt diese Weisheit aufgrund der Vielschichtigkeit und starken Entwicklung des Rechtsgebiets umso mehr. Ausgesuchte BSZ e.V. Anlegerschutzkanzleien bieten Mandanten, die sich bereits in einem bestehenden Mandatsverhältnis befinden, eine Zweitmeinung zu ihrem Rechtsfall oder ihrem Problem an. Der BSZ e.V. hat daher eine Interessengemeinschaft ,,Zweitmeinung zum Bank- und Kapitalmarktrecht" ins Leben gerufen. Interessierte Anleger können sich für weitere Informationen gerne dieser Interessengemeinschaft anschließen.

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Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Adrian Wegel

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Green Planet AG: Gläubiger können Forderungen bis 7. Oktober anmelden

Rund 700 Anleihegläubiger sind mit der Insolvenz der Green Planet AG aus "Grünen Träumen" erwacht: Wer in den letzten Jahren in "Green-Planet" investiert hat, wurde in diesen Tagen von Insolvenzverwalter Jaffé angeschrieben und um die Anmeldung von Forderungen bis zum 7.Oktober 2014 gebeten.


BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Joachim Cäsar-Preller, der als Fachanwalt für Bank und Kapitalmarktrecht bereits zahlreiche Green Planet-Opfer vertritt, empfiehlt den Anlegern, bei der Wahrung der Interessen unbedingt einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht zu Rate zu ziehen. Im Insolvenzverfahren der Green Planet AG geht es auch darum, welchen Rang die Anleihegläubiger einnehmen. Vom Rang ist die Reihenfolge der Auszahlungen abhängig, die aus der Insolvenzmasse noch ausgeschüttet werden kann. Der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt: "Das ist alles nicht unkompliziert und von Laien kaum zu durchschauen!"

U.a. die ARD hat bereits darüber berichtet, dass gegen Verantwortliche der Frankfurter Green Planet AG seitens der Staatsanwaltschaft strafrechtliche Ermittlungen wegen des Verdachts auf gewerbsmäßigen Betrug aufgenommen wurden. Es sollen bereits Büro- und Privaträume untersucht worden sein.

Mit Renditeversprechen von 13 Prozent pro Jahr waren umweltbewusste Anleger mit der Aussicht geködert worden, Baum-Eigentümer in Costa Rica zu werden, bei einer Mindestinvestition von knapp 5000 Euro. Der Green Planet AG wird vorgeworfen, das Anlegergeld nur in einer geringen Rate von etwa 20 Prozent in das Teakholzprojekt gesteckt zu haben. Cäsar-Preller: "Mit dem verbliebenen Geld ist man dann wohl sehr risikofreudig umgegangen!" Folge war die Insolvenz der Green Planet AG. Rendite-Hoffnungen können die Anleger nun begraben. Was bleibt ist die Chance, Verantwortliche zu Schadensersatz zu verpflichten.

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- Was man aus dem Arztrecht schon häufig kennt sollte man im Bank- und Kapitalmarktrecht auch nutzen. Zweitmeinung zum Bank- und Kapitalmarktrecht durch Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht. Ein altbekannter Spruch lautet: "Zwei Juristen, drei Meinungen." Für das Bank- und Kapitalmarktrecht gilt diese Weisheit aufgrund der Vielschichtigkeit und starken Entwicklung des Rechtsgebiets umso mehr. Ausgesuchte BSZ e.V. Anlegerschutzkanzleien bieten Mandanten, die sich bereits in einem bestehenden Mandatsverhältnis befinden, eine Zweitmeinung zu ihrem Rechtsfall oder ihrem Problem an. Der BSZ e.V. hat daher eine Interessengemeinschaft ,,Zweitmeinung zum Bank- und Kapitalmarktrecht" ins Leben gerufen. Interessierte Anleger können sich für weitere Informationen gerne dieser Interessengemeinschaft anschließen.

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Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Joachim Cäsar-Preller

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cp

Donnerstag, September 25, 2014

HCI Renditefonds Premium II - MS Hanna: Vorläufiges Insolvenzverfahren eröffnet

Das Amtsgericht Meppen hat das vorläufige Insolvenzverfahren über die Gesellschaft der MS Hanna eröffnet (Az.: 9 IN 174/14). Der Frachter gehörte zum Portfolio des Dachfonds HCI Renditefonds Premium II.

,,Damit scheint für die Anleger ein neuer Tiefpunkt einer ohnehin wenig erfreulichen Kapitalanlage erreicht zu sein. Sie müssen sich auf finanzielle Verluste einstellen", sagt BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Joachim Cäsar-Preller, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht.

Das Emissionshaus HCI Capital platzierte den Dachfonds HCI Renditefonds Premium II Ende 2003. Der Fonds investierte in die Schiffe MS JPO Aquarius, MS Hanna und MS Cielo di Parigi. Die Beteiligung verlief für die Anleger allerdings wenig erfreulich, die prospektierten Ausschüttungen konnten nicht erreicht werden. 2010 musste der Fonds bereits saniert werden. Durch die drohende Insolvenz der Gesellschaft des Frachters MS Hanna spannt sich die wirtschaftliche Situation des Fonds weiter an.

Betroffenen Anlegern empfiehlt der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt daher, sich möglichst umgehend rechtlichen Rat zu holen: ,,Die Chancen auf Schadensersatz stehen gerade bei Schiffsfonds nicht schlecht. Allerdings könnte hier schon bald Verjährung drohen. Daher sollte die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen nicht mehr auf die lange Bank geschoben werden."

Ansatzpunkt für Ansprüche auf Schadensersatz kann eine fehlerhafte Anlageberatung sein. Cäsar-Preller weiß aus vielen Gesprächen mit geschädigten Schiffsfonds-Anlegern, dass sie häufig nicht über die Risiken im Zusammenhang mit ihrer Investition aufgeklärt wurden. ,,Oft genug suchten die geschädigten Anleger nur nach einer sicheren Kapitalanlage, um fürs Alter vorzusorgen. Doch statt einer sicheren Kapitalanlage wurde ihnen die Beteiligung an Schiffsfonds vermittelt. Und die sind schon alleine wegen des Totalverlustrisikos alles andere als eine sichere Kapitalanlage", so Cäsar-Preller. Die Anleger hätten jedoch nicht nur über die Gefahr des Totalverlusts des investierten Geldes aufgeklärt werden müssen, sondern auch über weitere Risiken wie lange Laufzeiten, erschwerte Handelbarkeit, Wechselkursverluste oder konjunkturelle Einflüsse.

Darüber hinaus hätte die Bank nach Rechtsprechung des BGH auch ihre Vermittlungsprovisionen offen legen müssen, damit der Anleger das Provisionsinteresse der Bank erkennen kann. ,,Auch das Verschweigen dieser so genannten Kick-Backs kann den Anspruch auf Schadensersatz begründen", erklärt Der Fachanwalt. Allerdings müsse immer im Einzelfall geprüft werden, ob die Bank gegen ihre Beratungspflichten verstoßen hat.

Der aktuelle BSZ e.V. Tipp:

Nach dem heutigen Stand der Rechtsprechung dürfte es kaum noch Kunden beratender Banken geben, die sich gefallen lassen müssten, an erfolglosen Fondsbeteiligungen festgehalten zu werden. Mit kundiger rechtsanwaltlicher Hilfe bieten sich Erfolg versprechende Möglichkeiten, Schadensersatzansprüche umzusetzen. Das betrifft nicht nur aktuelle Fonds, sondern auch Vorgänge, die Jahre zurückreichen. In der überwiegenden Zahl solcher Fälle werden an beratende Banken Rückvergütungen geflossen sein. Das führt grundsätzlich zu einer Haftung von Kreditinstituten, die sich an, wie es der Bundesgerichtshof formuliert, fragwürdigen Vereinbarungen hinter dem Rücken ihrer Kundschaft beteiligt haben.

Fazit des BSZ e.V.:

Wehren Sie sich, damit Sie nicht zum Opfer werden! Kein Anleger sollte auf seinem Schaden sitzen bleiben, ohne zumindest den Versuch gestartet zu Haben, Schadenersatz zu bekommen!

Der BSZ e.V. hilft betroffenen Anlegern gerne! Schnell, Diskret, Professionell!
Der BSZ e.V. empfiehlt geschädigten Kapitalanlegern sich immer einer Interessengemeinschaft anzuschließen. Nur so ist gewährleistet, dass eine Vielzahl von Informationen zusammengetragen werden kann. Die Anlegerschutzanwälte welche mit einer solchen Interessengemeinschaft zusammenarbeitet können sich damit optimal für die Interessen der betroffenen Anleger einsetzen. Die BSZ® e.V. Anlegerschutzanwälte sind zu 100 % ihren Mandanten und dem Erfolg ihrer Fälle verpflichtet

Eine objektive Einschätzung ist nur mit einem Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht möglich. Lassen Sie sich beraten!  Für die Prüfung von Ansprüchen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht vermitteln Ihnen die BSZ e.V. Interessengemeinschaften entsprechende Anwälte. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Schiffsfonds/ HCI Renditefonds Premium II - MS Hanna anzuschließen.

Zweitmeinung zum Bank- und Kapitalmarktrecht
- Was man aus dem Arztrecht schon häufig kennt sollte man im Bank- und Kapitalmarktrecht auch nutzen. Zweitmeinung zum Bank- und Kapitalmarktrecht durch Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht. Ein altbekannter Spruch lautet: "Zwei Juristen, drei Meinungen." Für das Bank- und Kapitalmarktrecht gilt diese Weisheit aufgrund der Vielschichtigkeit und starken Entwicklung des Rechtsgebiets umso mehr. Ausgesuchte BSZ e.V. Anlegerschutzkanzleien bieten Mandanten, die sich bereits in einem bestehenden Mandatsverhältnis befinden, eine Zweitmeinung zu ihrem Rechtsfall oder ihrem Problem an. Der BSZ e.V. hat daher eine Interessengemeinschaft ,,Zweitmeinung zum Bank- und Kapitalmarktrecht" ins Leben gerufen. Interessierte Anleger können sich für weitere Informationen gerne dieser Interessengemeinschaft anschließen.

Weitere Informationen können kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.

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cp

Equity Pictures Medienfonds I-IV

In den letzten Jahren berichtete der BSZ immer wieder neben gescheiterten Immobilienfonds, Schiffsfonds und sonstigen Kapitalanlagen auch über negativ verlaufende Medienfondbeteiligungen. Insbesondere in den Jahren von 2000 bis 2006 erfreuten sich Medienfonds einer ungemeinen Beliebtheit, da die steuerlichen Vorteile teils erheblich waren.


Anleger welche eine Zeichnungssumme von EUR 100.000,00 gezeichnet hatten und eine Einlagesumme von EUR 50.000,00, das heißt die Hälfte, an die Fondsgesellschaft gezahlt hatten, erhielten bis zu 150 % oder mehr der Zeichnungssumme als steuerliche Erstattung von den Finanzämtern. Hintergrund waren die anfangs von den Finanzämtern anerkannten hohen Anfangsverlusten aus den Produktionskosten. Das diese steuerliche Konstruktion Jahre später für zahlreiche Medienfonds zum ,,Verhängnis wird", dürfte mittlerweile zahlreichen Anlegern bekannt sein.

Die Finanzämter haben teilweise die steuerliche Anerkennung aus den Zeichnungsjahren vollständig aufgehoben. Folge war, dass die damals erstatteten Steuervorteile nun Jahre später an die Finanzämter zu zahlen waren/sind zzgl. eines Strafzins in Höhe von 6 %.

Ungeachtet dieser steuerlichen Problematik, welche teilweise auch die Equity Pictures Medienfonds I-V betreffen, wurden Medienfondsbeteiligungen teils als sichere Kapitalanlagen an Anleger vermittelt. So war es nicht selten, dass im Rahmen der Beratungsgespräche lediglich die steuerlichen Vorteile hervorgehoben wurden und teils bei einigen Medienfonds auch von einer Kapitalgarantie gesprochen wurde. Auf Flyern wurde von einer Rückzahlungsquote von über 200 % gesprochen. Auch wurde von einer 80 %-tigen Kapitalerhaltungsgarantie gesprochen. Diese Punkte nahmen zahlreiche Berater zum Anlass, die Beteiligung an den Equity Pictures Medienfonds als sichere Kapitalanlage zu bewerben.

Gemäß der geltenden Rechtsprechung sind geschlossene und unternehmerische Fondsbeteiligungen überwiegend z. B. für die Altersvorsorge, ungeeignet.  Auch beinhalten diese Fondsbeteiligungen die klassischen Risiken einer Nachhaftung, eines Wiederauflebens der Haftung und auch des Risikos eines Totalverlustes des eingesetzten Kapitals. Hierauf hatten zahlreiche Berater ihre Kunden nicht hingewiesen, sondern lediglich die steuerlichen Vorteile und die Renditeaussichten in den Vordergrund gestellt. Oftmals fand die Beratung an Hand von erstellten Musterberechnungen und Flyern statt. Die umfassenden Emissionsprospekte wurden teilweise von den Vertriebsleuten und Beratern erst zum Zeitpunkt der Zeichnung oder aber auch danach an die einzelnen Anleger übersandt.

Umso beunruhigender dürften sich Anleger der Equity Pictures II-IV Fonds gefühlt haben, als diese in den letzten Monaten wiederholt von der Fondsgesellschaft angeschrieben wurden und Liquiditätsreserven in Höhe von 4,5 %, bzw. 6 % angefordert wurden. Hintergrund sind offenbar geplante gerichtliche Verfahren gegen die Finanzbehörden aufgrund der oben beschriebenen Aberkennung der Steuervorteile. Zahlreiche Fragen im Hinblick auf die Erfolgsaussichten sind aber offensichtlich noch offen.

Hintergrund der vom Finanzamt angepassten Steuerbescheide ist, dass die Finanzbehörden zahlreiche Rechnungen für Produktionsgesellschaften nicht anerkannt haben und teils der Vorwurf im Raum steht, dass es sich bei einigen durchgeführten Geschäften mit diesen Produktionsgesellschaften um Scheingeschäfte gehandelt haben soll, so die Begründung der Finanzbehörde. Diese Bedenken seitens der Fondsgesellschaft konnten  noch nicht ausgeräumt werden. Ob und in wie weit gerichtliche Verfahren zur Rückgängigmachung dieser geänderten Steuerbescheide Aussicht auf Erfolg haben, bleibt abzuwarten.

Anleger des Equity Pictures IV wurden zudem aufgefordert, die begebene Inhaberschuldverschreibung auszulösen. Auch hier wählte man, wie bei den Vorgängerfonds, einen Fremdfinanzierungsanteil. Das Grundmodell der Medienfonds war so aufgebaut, dass bei den Fonds Equity Pictures I-III ein Fremdfinanzierungsanteil für die hälftige Einlagesumme vereinbart war.

Beim Equity Pictures IV ging man dazu über, diese Fremdfinanzierung über eine Inhaberschuldverschreibung darzustellen. ,,Geldgeber" des Fremdfinanzierungsanteils war offensichtlich die Equity Pictures Advance GmbH. Nachdem die Fondsgesellschaft mitgeteilt hat, dass der Fremdfinanzierungsanteil an die Fondsgesellschaft ausgezahlt wurde, wurden die Anleger aufgefordert, etwaige Differenzbeträge zu erstatten.

Teilweise wurden die Inhaberschuldverschreibungen an Drittfirmen weitergegeben, welche die Ansprüche gegenüber den Anlegern geltend machen. Zahlreiche Anleger sind dieser Aufforderung nachgekommen. Zahlreiche Anleger haben die Zahlung bisher verweigert. Sowohl im Hinblick auf die zu vereinnahmende Liquiditätsreserve als auch im Hinblick auf die Auslösung der Inhaberschuldverschreibung sind wesentliche Fragen offen, insbesondere wie sich die einzelnen Firmen, welche hier involviert sind, tatsächlich zueinander verhalten. Oftmals handelt es sich hierbei um Gesellschaften, bei welchen auch Mitglieder der jetzigen Geschäftsführung beteiligt sind.

Auf Grund der zahlreichen offenen Fragen und teils negativen Entwicklungen haben sich einige Anleger entschlossen, auf der Basis einer Falschberatung gegen die damaligen Anlageberater gerichtlich vorzugehen. Einige positive Erfolge konnten vor Landgerichten bereits erzielt werden.

Die Anleger hatten die damaligen Beratungsgesellschaften wegen einer Falschberatung auf Schadenersatz in Anspruch genommen, da sie sich bezüglich der tatsächlichen Risiken eines Medienfonds falsch beraten fühlten. Ergänzend hierzu haben einige Anleger Vertrauensanwälte des BSZ bereits damit beauftragt, auch die Rechtmäßigkeit der angeforderten Liquiditätsreserve als auch die Auslösung der Inhaberschuldverschreibung juristisch erklären zu lassen. So kommt z. B. auf Grund der Tatsache, dass sämtliche Fonds einen Fremdfinanzierungsanteil zum Inhalt hatten möglicherweise auch der Vorwurf zum Tragen, dass die oben benannte Equity Pictures Advance GmbH ein unzulässiges Bankgeschäft betrieben haben könnte. Wäre dies der Fall, stünden Anlegern möglicherweise auch aus diesem Grund Schadenersatzansprüche zu.

Anleger der Equity Picture III und IV droht auch teilweise schon die Verjährung ihrer Ansprüche, da die Beteiligungen des Equity Pictures III überwiegend Ende 2004 gezeichnet wurden. Hat z.B. ein Anleger am 15.10.2004 gezeichnet, verjähren die Ansprüche zum 15.10.2014, also Tag genau 10 Jahre später.

Da die Anleger der Equity Pictures Medienfonds I-V teilweise bereits anwaltliche auf Zahlung in Anspruch genommen werden und auch bereits Inkassounternehmen eingeschaltet waren und sind, hat der BSZ e. V. die Interessengemeinschaft ,,Equity Pictures" gegründet.

Der BSZ e.V. hilft betroffenen Anlegern gerne! Schnell, Diskret, Professionell!
Der BSZ e.V. empfiehlt geschädigten Kapitalanlegern sich immer einer Interessengemeinschaft anzuschließen. Nur so ist gewährleistet, dass eine Vielzahl von Informationen zusammengetragen werden kann. Die Anlegerschutzanwälte welche mit einer solchen Interessengemeinschaft zusammenarbeitet können sich damit optimal für die Interessen der betroffenen Anleger einsetzen. Die BSZ® e.V. Anlegerschutzanwälte sind zu 100 % ihren Mandanten und dem Erfolg ihrer Fälle verpflichtet

Eine objektive Einschätzung ist nur mit einem Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht möglich. Lassen Sie sich beraten!  Für die Prüfung von Ansprüchen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht vermitteln Ihnen die BSZ e.V. Interessengemeinschaften entsprechende Anwälte. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Equity Pictures anzuschließen.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 25.09.2014 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.
aw

Mittwoch, September 24, 2014

SEB ImmoPortfolio Target Return Fund: Anleger können Schadensersatzansprüche geltend machen.

Die Anleger des SEB ImmoPortfolio Target Return Fund haben seit Anfang Juni Gewissheit: Der offene Immobilienfonds wird nicht wieder eröffnet, sondern bis Mai 2017 abgewickelt. Anleger müssen dabei Verluste befürchten.


Zwei Jahre nachdem der offene Immobilienfonds SEB ImmoPortfolio Target Return Fund die Rücknahme der Anteile aussetzte und geschlossen wurde, kam Anfang Juni die ernüchternde Mitteilung durch die Fondsgesellschaft: Der Fonds wird liquidiert. Während der Abwicklungsphase werden die Fondsimmobilien verkauft und die Anleger erhalten in regelmäßigen Abständen Ausschüttungen, die in erster Linie von der Höhe der Verkaufserlöse abhängig sind. Dabei müssen die Anleger allerdings Verluste befürchten.

,,Der Immobilienmarkt ist immer Schwankungen unterworfen. Das wirkt sich natürlich auf die Verkaufspreise aus. Diese Preisschwankungen sind aber nur ein Risiko, dem offene Immobilienfonds ausgesetzt sind", erklärt BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Joachim Cäsar-Preller, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht. Sinkende Mieteinnahmen, Sanierungskosten oder Wechselkursverluste sind weitere Risiken, die die Wirtschaftlichkeit eines offenen Immobilienfonds negativ beeinflussen können. ,,Deutlich wurde das besonders nach der Finanzkrise 2008. Die Anleger hätten im Beratungsgespräch umfassend über diese Risiken aufgeklärt werden müssen. Ist diese Aufklärung ausgeblieben, können Ansprüche auf Schadensersatz wegen Falschberatung geltend gemacht werden", erklärt der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt.

Die Chancen auf Schadensersatz stehen besonders gut, wenn die vermittelnde Bank es versäumt hat, auf das Schließungsrisiko des SEB ImmoPortfolio Target Return Fund hinzuweisen. Zur Aufklärungspflicht über das Schließungsrisiko offener Immobilienfonds hat der Bundesgerichtshof mit Urteilen vom 29. April 2014 (Az. XI ZR 477/12 u.a.) klar Stellung bezogen: Der BGH entschied, dass die vermittelnden Banken sich schadensersatzpflichtig machen, wenn sie die Anleger nicht ungefragt über das Schließungsrisiko offener Immobilienfonds aufgeklärt haben. Denn die Aussetzung der Anteilsrücknahme stelle für die Anleger ein ständiges Liquiditätsrisiko während der Investitionsphase dar. Für die Aufklärungspflicht der Banken sei es auch völlig unerheblich, ob die Schließung eines Fonds bereits absehbar war. Daher lässt sich das Urteil auch auf Verträge, die bereits vor der Finanzkrise abgeschlossen wurden, anwenden.

,,Natürlich muss immer im Einzelfall geprüft werden, ob die Bank gegen ihre Beratungspflicht verstoßen hat. Die Chancen auf Schadensersatz sind durch die höchstrichterliche Rechtsprechung des BGH jedenfalls deutlich gestiegen", so der Fachanwalt.

Fazit des BSZ e.V.:
Wehren Sie sich, damit Sie nicht zum Opfer werden! Kein Anleger sollte auf seinem Schaden sitzen bleiben, ohne zumindest den Versuch gestartet zu Haben, Schadenersatz zu bekommen!

Der aktuelle BSZ e.V. Tipp:

Nach dem heutigen Stand der Rechtsprechung dürfte es kaum noch Kunden beratender Banken geben, die sich gefallen lassen müssten, an erfolglosen Fondsbeteiligungen festgehalten zu werden. Mit kundiger rechtsanwaltlicher Hilfe bieten sich Erfolg versprechende Möglichkeiten, Schadensersatzansprüche umzusetzen. Das betrifft nicht nur aktuelle Fonds, sondern auch Vorgänge, die Jahre zurückreichen. In der überwiegenden Zahl solcher Fälle werden an beratende Banken Rückvergütungen geflossen sein. Das führt grundsätzlich zu einer Haftung von Kreditinstituten, die sich an, wie es der Bundesgerichtshof formuliert, fragwürdigen Vereinbarungen hinter dem Rücken ihrer Kundschaft beteiligt haben.

Der BSZ e.V. hilft betroffenen Anlegern gerne! Schnell, Diskret, Professionell!

Der BSZ e.V. empfiehlt geschädigten Kapitalanlegern sich immer einer Interessengemeinschaft anzuschließen. Nur so ist gewährleistet, dass eine Vielzahl von Informationen zusammengetragen werden kann. Die Anlegerschutzanwälte welche mit einer solchen Interessengemeinschaft zusammenarbeitet können sich damit optimal für die Interessen der betroffenen Anleger einsetzen. Die BSZ® e.V. Anlegerschutzanwälte sind zu 100 % ihren Mandanten und dem Erfolg ihrer Fälle verpflichtet

Eine objektive Einschätzung ist nur mit einem Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht möglich. Lassen Sie sich beraten!  Für die Prüfung von Ansprüchen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht vermitteln Ihnen die BSZ e.V. Interessengemeinschaften entsprechende Anwälte. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft SEB ImmoPortfolio Target Return Fund anzuschließen.

Zweitmeinung zum Bank- und Kapitalmarktrecht - Was man aus dem Arztrecht schon häufig kennt sollte man im Bank- und Kapitalmarktrecht auch nutzen. Zweitmeinung zum Bank- und Kapitalmarktrecht durch Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht. Ein altbekannter Spruch lautet: "Zwei Juristen, drei Meinungen." Für das Bank- und Kapitalmarktrecht gilt diese Weisheit aufgrund der Vielschichtigkeit und starken Entwicklung des Rechtsgebiets umso mehr. Ausgesuchte BSZ e.V. Anlegerschutzkanzleien bieten Mandanten, die sich bereits in einem bestehenden Mandatsverhältnis befinden, eine Zweitmeinung zu ihrem Rechtsfall oder ihrem Problem an. Der BSZ e.V. hat daher eine Interessengemeinschaft ,,Zweitmeinung zum Bank- und Kapitalmarktrecht" ins Leben gerufen. Interessierte Anleger können sich für weitere Informationen gerne dieser Interessengemeinschaft anschließen.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 24.09.2014 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.
cp


Future Business (FuBus): Keine Nachrangigkeit der Genussrechte - Gläubigerversammlung

Die Staatsanwaltschaft Dresden hat ihre Ermittlungen im Infinus-Skandal ausgeweitet und die Genussrechte-Inhaber der Infinus-Mutter Future Business (FuBus) dürfen doch hoffen, im Insolvenzverfahren berücksichtigt zu werden.


Wie der Insolvenzverwalter inzwischen mitteilte, werden ihre Forderungen nicht nachrangig behandelt. Am 8. Oktober findet in Dresden die Gläubigerversammlung der Genussrechte-Inhaber statt.

Bisher war davon auszugehen, dass die Genussrechte im Insolvenzverfahren als nachranging anzusehen sind, d.h. die Genussrechte-Gläubiger kämen im Insolvenzverfahren erst dann zum Zug, wenn die Forderungen der anderen Gläubiger bedient sind. ,,In diesem Fall hätten die Genussrechte-Zeichner wahrscheinlich nichts bekommen. Nun können sie immerhin auf eine gewisse Insolvenzquote hoffen. Die wird aber vermutlich nicht ausreichen, um den tatsächlichen finanziellen Schaden zu kompensieren", sagt BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Joachim Cäsar-Preller, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht aus Wiesbaden.

Daher rät der erfahrene Anwalt den betroffenen Genussrechte-Inhabern und auch allen anderen Gläubigern der FuBus mögliche Ansprüche auf Schadensersatz nicht aus den Augen zu verlieren. ,,Natürlich müssen die Forderungen zur Insolvenztabelle form- und fristgerecht angemeldet werden. Doch die betroffenen Anleger sollten nicht nur auf das Insolvenzverfahren setzen. Durch die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen können die finanzielle Verluste möglicherweise besser aufgefangen werden", so der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt.
Schadensersatzansprüche können sich beispielsweise aus einer fehlerhaften Anlageberatung oder Prospekthaftung ergeben. ,,Natürlich gilt auch in diesem Fall die Unschuldsvermutung. Sollte sich der Betrugsverdacht gegen die Verantwortlichen allerdings bestätigen, ermöglicht dies weitere Ansatzpunkte", erklärt der Fachanwalt.

Die Frist zur Anmeldung der Insolvenzforderungen der FuBus-Gläubiger wurde inzwischen bis zum 2. Dezember 2014 verlängert und die gemeinsame Gläubigerversammlung auf den 18. Dezember verschoben.

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Zweitmeinung zum Bank- und Kapitalmarktrecht - Was man aus dem Arztrecht schon häufig kennt sollte man im Bank- und Kapitalmarktrecht auch nutzen. Zweitmeinung zum Bank- und Kapitalmarktrecht durch Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht. Ein altbekannter Spruch lautet: "Zwei Juristen, drei Meinungen." Für das Bank- und Kapitalmarktrecht gilt diese Weisheit aufgrund der Vielschichtigkeit und starken Entwicklung des Rechtsgebiets umso mehr. Ausgesuchte BSZ e.V. Anlegerschutzkanzleien bieten Mandanten, die sich bereits in einem bestehenden Mandatsverhältnis befinden, eine Zweitmeinung zu ihrem Rechtsfall oder ihrem Problem an. Der BSZ e.V. hat daher eine Interessengemeinschaft ,,Zweitmeinung zum Bank- und Kapitalmarktrecht" ins Leben gerufen. Interessierte Anleger können sich für weitere Informationen gerne dieser Interessengemeinschaft anschließen.

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Timesharing: Damit der Traum vom tollen Feriendomizil nicht zum Albtraum wird, Vertrag genau prüfen!

Einem wahrlich attraktiven Angebot kann man selten widerstehen: Oft sind gerade Time Sharing Angebote wahre "Traum-Erfüller": Man hat nach langer Suche ein tolles Feriendomizil gefunden und mit dem Eigentümer eine Vereinbarung treffen können, die eine langfristige Nutzung der Finca, der Ferienwohnung oder eines Hotelzimmers garantiert.


Unter einem so genannten Ferienwohnrecht - auch Timesharing, Teilzeitwohnrecht, Teilzeiteigentum, Teilnutzungsrecht, Wohnnutzungsrecht genannt - versteht der Jurist einen Vertrag, der über einen längeren Zeitraum ein klar definiertes Nutzungsrecht gegen Entgelt definiert. Rechtsanwalt und BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt  Cäsar-Preller, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht: "Time-Sharing-Angebote müssen genau geprüft werden, denn neben der Qualität der Immobilie, sind grundsätzlich strukturelle Parameter für ein ordentliches Preis-/Leistungsverhältnis verantwortlich!" Heißt: Ändert sich die Attraktivität eines Standortes z.B. durch eine Baustelle oder politische Ereignisse, dann besteht der Vertrag in aller Regel uneingeschränkt fort. Cäsar-Preller: "Im schlimmsten Fall zahlen Sie für ein für Sie kaum nutzbares Gemäuer hinter einer Grenze, die sie nicht mehr überschreiten wollen oder dürfen!"

Der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt empfiehlt, Time-Sharing-Verträge diesbezüglich vor Abschluss zu prüfen und auf jeden Fall mit anwaltlicher Unterstützung konkrete Ausstiegsklauseln zu vereinbaren. Anwaltlicher Rat ist auch gefragt, wenn es bei bestehenden Verträgen um den Ausstieg - Kündigung oder Widerruf - geht: "Auch hier bewegen sich Laien auf juristisch sehr breit gefächertem und kompliziertem Terrain!"

Namhafte Anbieter von Timesharing sind die Unternehmen Marriott International, Hyatt, Disney, Hilton und Four Seasons. In letzter Zeit gibt es aber neben diesen Appartement oder Hotelzimmer-Anbietern immer mehr rein kapitalertragsorientierte Anbieter, die Time-Sharing für den Kapitalertrag ihrer Immobilie brauchen. Für Cäsar-Preller sind solche Verträge grundsätzlich nichts anderes als "Beteiligungen auf Zeit" mit allen Risiken, die damit verbunden sind. Er sieht in der Timesharing-Branche eine ähnliche Entwicklung wie bei deutschen Schrottimmobilien voraus: "Anleger sollten hier nicht nur ihre romantischen Urlaubsgefühlen folgen, sondern konkret auch die Gefahren und Risiken im Blick haben: Dieser Markt ist nicht reguliert, oft sind Verträge auf Basis nichtdeutschen Rechts geschlossen!"

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Zweitmeinung zum Bank- und Kapitalmarktrecht - Was man aus dem Arztrecht schon häufig kennt sollte man im Bank- und Kapitalmarktrecht auch nutzen. Zweitmeinung zum Bank- und Kapitalmarktrecht durch Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht. Ein altbekannter Spruch lautet: "Zwei Juristen, drei Meinungen." Für das Bank- und Kapitalmarktrecht gilt diese Weisheit aufgrund der Vielschichtigkeit und starken Entwicklung des Rechtsgebiets umso mehr. Ausgesuchte BSZ e.V. Anlegerschutzkanzleien bieten Mandanten, die sich bereits in einem bestehenden Mandatsverhältnis befinden, eine Zweitmeinung zu ihrem Rechtsfall oder ihrem Problem an. Der BSZ e.V. hat daher eine Interessengemeinschaft ,,Zweitmeinung zum Bank- und Kapitalmarktrecht" ins Leben gerufen. Interessierte Anleger können sich für weitere Informationen gerne dieser Interessengemeinschaft anschließen.

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