Donnerstag, September 25, 2014

Equity Pictures Medienfonds I-IV

In den letzten Jahren berichtete der BSZ immer wieder neben gescheiterten Immobilienfonds, Schiffsfonds und sonstigen Kapitalanlagen auch über negativ verlaufende Medienfondbeteiligungen. Insbesondere in den Jahren von 2000 bis 2006 erfreuten sich Medienfonds einer ungemeinen Beliebtheit, da die steuerlichen Vorteile teils erheblich waren.


Anleger welche eine Zeichnungssumme von EUR 100.000,00 gezeichnet hatten und eine Einlagesumme von EUR 50.000,00, das heißt die Hälfte, an die Fondsgesellschaft gezahlt hatten, erhielten bis zu 150 % oder mehr der Zeichnungssumme als steuerliche Erstattung von den Finanzämtern. Hintergrund waren die anfangs von den Finanzämtern anerkannten hohen Anfangsverlusten aus den Produktionskosten. Das diese steuerliche Konstruktion Jahre später für zahlreiche Medienfonds zum ,,Verhängnis wird", dürfte mittlerweile zahlreichen Anlegern bekannt sein.

Die Finanzämter haben teilweise die steuerliche Anerkennung aus den Zeichnungsjahren vollständig aufgehoben. Folge war, dass die damals erstatteten Steuervorteile nun Jahre später an die Finanzämter zu zahlen waren/sind zzgl. eines Strafzins in Höhe von 6 %.

Ungeachtet dieser steuerlichen Problematik, welche teilweise auch die Equity Pictures Medienfonds I-V betreffen, wurden Medienfondsbeteiligungen teils als sichere Kapitalanlagen an Anleger vermittelt. So war es nicht selten, dass im Rahmen der Beratungsgespräche lediglich die steuerlichen Vorteile hervorgehoben wurden und teils bei einigen Medienfonds auch von einer Kapitalgarantie gesprochen wurde. Auf Flyern wurde von einer Rückzahlungsquote von über 200 % gesprochen. Auch wurde von einer 80 %-tigen Kapitalerhaltungsgarantie gesprochen. Diese Punkte nahmen zahlreiche Berater zum Anlass, die Beteiligung an den Equity Pictures Medienfonds als sichere Kapitalanlage zu bewerben.

Gemäß der geltenden Rechtsprechung sind geschlossene und unternehmerische Fondsbeteiligungen überwiegend z. B. für die Altersvorsorge, ungeeignet.  Auch beinhalten diese Fondsbeteiligungen die klassischen Risiken einer Nachhaftung, eines Wiederauflebens der Haftung und auch des Risikos eines Totalverlustes des eingesetzten Kapitals. Hierauf hatten zahlreiche Berater ihre Kunden nicht hingewiesen, sondern lediglich die steuerlichen Vorteile und die Renditeaussichten in den Vordergrund gestellt. Oftmals fand die Beratung an Hand von erstellten Musterberechnungen und Flyern statt. Die umfassenden Emissionsprospekte wurden teilweise von den Vertriebsleuten und Beratern erst zum Zeitpunkt der Zeichnung oder aber auch danach an die einzelnen Anleger übersandt.

Umso beunruhigender dürften sich Anleger der Equity Pictures II-IV Fonds gefühlt haben, als diese in den letzten Monaten wiederholt von der Fondsgesellschaft angeschrieben wurden und Liquiditätsreserven in Höhe von 4,5 %, bzw. 6 % angefordert wurden. Hintergrund sind offenbar geplante gerichtliche Verfahren gegen die Finanzbehörden aufgrund der oben beschriebenen Aberkennung der Steuervorteile. Zahlreiche Fragen im Hinblick auf die Erfolgsaussichten sind aber offensichtlich noch offen.

Hintergrund der vom Finanzamt angepassten Steuerbescheide ist, dass die Finanzbehörden zahlreiche Rechnungen für Produktionsgesellschaften nicht anerkannt haben und teils der Vorwurf im Raum steht, dass es sich bei einigen durchgeführten Geschäften mit diesen Produktionsgesellschaften um Scheingeschäfte gehandelt haben soll, so die Begründung der Finanzbehörde. Diese Bedenken seitens der Fondsgesellschaft konnten  noch nicht ausgeräumt werden. Ob und in wie weit gerichtliche Verfahren zur Rückgängigmachung dieser geänderten Steuerbescheide Aussicht auf Erfolg haben, bleibt abzuwarten.

Anleger des Equity Pictures IV wurden zudem aufgefordert, die begebene Inhaberschuldverschreibung auszulösen. Auch hier wählte man, wie bei den Vorgängerfonds, einen Fremdfinanzierungsanteil. Das Grundmodell der Medienfonds war so aufgebaut, dass bei den Fonds Equity Pictures I-III ein Fremdfinanzierungsanteil für die hälftige Einlagesumme vereinbart war.

Beim Equity Pictures IV ging man dazu über, diese Fremdfinanzierung über eine Inhaberschuldverschreibung darzustellen. ,,Geldgeber" des Fremdfinanzierungsanteils war offensichtlich die Equity Pictures Advance GmbH. Nachdem die Fondsgesellschaft mitgeteilt hat, dass der Fremdfinanzierungsanteil an die Fondsgesellschaft ausgezahlt wurde, wurden die Anleger aufgefordert, etwaige Differenzbeträge zu erstatten.

Teilweise wurden die Inhaberschuldverschreibungen an Drittfirmen weitergegeben, welche die Ansprüche gegenüber den Anlegern geltend machen. Zahlreiche Anleger sind dieser Aufforderung nachgekommen. Zahlreiche Anleger haben die Zahlung bisher verweigert. Sowohl im Hinblick auf die zu vereinnahmende Liquiditätsreserve als auch im Hinblick auf die Auslösung der Inhaberschuldverschreibung sind wesentliche Fragen offen, insbesondere wie sich die einzelnen Firmen, welche hier involviert sind, tatsächlich zueinander verhalten. Oftmals handelt es sich hierbei um Gesellschaften, bei welchen auch Mitglieder der jetzigen Geschäftsführung beteiligt sind.

Auf Grund der zahlreichen offenen Fragen und teils negativen Entwicklungen haben sich einige Anleger entschlossen, auf der Basis einer Falschberatung gegen die damaligen Anlageberater gerichtlich vorzugehen. Einige positive Erfolge konnten vor Landgerichten bereits erzielt werden.

Die Anleger hatten die damaligen Beratungsgesellschaften wegen einer Falschberatung auf Schadenersatz in Anspruch genommen, da sie sich bezüglich der tatsächlichen Risiken eines Medienfonds falsch beraten fühlten. Ergänzend hierzu haben einige Anleger Vertrauensanwälte des BSZ bereits damit beauftragt, auch die Rechtmäßigkeit der angeforderten Liquiditätsreserve als auch die Auslösung der Inhaberschuldverschreibung juristisch erklären zu lassen. So kommt z. B. auf Grund der Tatsache, dass sämtliche Fonds einen Fremdfinanzierungsanteil zum Inhalt hatten möglicherweise auch der Vorwurf zum Tragen, dass die oben benannte Equity Pictures Advance GmbH ein unzulässiges Bankgeschäft betrieben haben könnte. Wäre dies der Fall, stünden Anlegern möglicherweise auch aus diesem Grund Schadenersatzansprüche zu.

Anleger der Equity Picture III und IV droht auch teilweise schon die Verjährung ihrer Ansprüche, da die Beteiligungen des Equity Pictures III überwiegend Ende 2004 gezeichnet wurden. Hat z.B. ein Anleger am 15.10.2004 gezeichnet, verjähren die Ansprüche zum 15.10.2014, also Tag genau 10 Jahre später.

Da die Anleger der Equity Pictures Medienfonds I-V teilweise bereits anwaltliche auf Zahlung in Anspruch genommen werden und auch bereits Inkassounternehmen eingeschaltet waren und sind, hat der BSZ e. V. die Interessengemeinschaft ,,Equity Pictures" gegründet.

Der BSZ e.V. hilft betroffenen Anlegern gerne! Schnell, Diskret, Professionell!
Der BSZ e.V. empfiehlt geschädigten Kapitalanlegern sich immer einer Interessengemeinschaft anzuschließen. Nur so ist gewährleistet, dass eine Vielzahl von Informationen zusammengetragen werden kann. Die Anlegerschutzanwälte welche mit einer solchen Interessengemeinschaft zusammenarbeitet können sich damit optimal für die Interessen der betroffenen Anleger einsetzen. Die BSZ® e.V. Anlegerschutzanwälte sind zu 100 % ihren Mandanten und dem Erfolg ihrer Fälle verpflichtet

Eine objektive Einschätzung ist nur mit einem Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht möglich. Lassen Sie sich beraten!  Für die Prüfung von Ansprüchen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht vermitteln Ihnen die BSZ e.V. Interessengemeinschaften entsprechende Anwälte. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Equity Pictures anzuschließen.

Weitere Informationen
können kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.

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Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Adrian Wegel


Dieser Text gibt den Beitrag vom 25.09.2014 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.
aw

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