Mittwoch, Oktober 01, 2014

Das Beratungsprotokoll: Damit Finanzberatung für Verbraucherinnen und Verbraucher nicht zum Glücksspiel wird.

Damit Finanzberatung für Verbraucherinnen und Verbraucher nicht zum Glücksspiel wird, sollte dem Beratungsprotokoll große Aufmerksamkeit gewidmet werden. Durch falsche Finanzberatung verlieren Verbraucherinnen und Verbraucher laut einer Studie für das Verbraucherministerium jedes Jahr bis zu 30 Milliarden Euro. Der BSZ e.V. hat einen BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt gebeten, einen aufklärenden Bericht zum Beratungsprotokoll in der Praxis zu Papier zu bringen.

 

Seit dem 1. Oktober 2010 müssen gemäß § 34 Abs. 2a Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) Wertpapierdienstleistungsunternehmen über jede Anlageberatung für Privatkunden ein schriftliches Protokoll anfertigen. Doch selbst nach fast 4 Jahren gibt es noch zahlreiche offene Fragen in Bezug auf das Beratungsprotokoll.

Aus diesem Grund hat die BaFin am 1. September 2014 erneut einen Fachartikel auf ihrer Homepage eingestellt, der einen Teil der Fragen beantworten soll. Noch immer gibt es zahlreiche Verbraucher, denen der Sinn und Zweck der Regelung nicht klar ist. Aber auch bei den Verwendern, den Finanzdienstleistungsinstituten, sind noch einige Fragen offen.

Sinn und Zweck des Beratungsprotokolls ist es, die Position des Bankkunden zu stärken. Er soll seine Anlageentscheidung auch auf die schriftliche Zusammenfassung des Beratungsgespräches stützen und zu einem späteren Zeitpunkt auch als Beweismittel einsetzen können, sollte es zu einem Schadensersatzprozess wegen Falschberatung kommen. Tatsächlich wird in der Praxis aber diskutiert, ob das Beratungsprotokoll nicht viel eher den Finanzdienstleistungsinstituten nutzt, da sie deren Inhalt häufig einseitig bestimmen. Gerade bei sehr langen Beratungsprotokollen denen komplexe Beratungen vorausgingen, vertraut der Verbraucher noch sehr häufig auf den ihm vorgelegten Inhalt, ohne diesen inhaltlich zu Prüfen.

Ein weiterer Zweck des Beratungsprotokolls ist die Überprüfbarkeit der Beratung durch die BaFin. Im ersten Halbjahr 2014 untersuchte sie etwa 1.200 Protokolle. Darüber hinaus erhält die BaFin jährlich Berichte von Wirtschaftsprüfern zur Einhaltung der Vorschriften nach dem WpHG, also auch des § 34 Abs. 2a WpHG. Auf dieser Grundlage fordert die BaFin weitere Informationen und Unterlagen von den Instituten an, beispielsweise die fehlerhaften Beratungsprotokolle. In diesem Zusammenhang hat die BaFin festgestellt, dass die Qualität der Beratungsdokumentation deutlich zugenommen hat. Traten bei den Untersuchungen im Mai 2010 noch erhebliche Mängel auf, setzt sich seit der Untersuchung in 2013 nun auch in 2014 der positive Trend fort.

Neuerungen in Bezug auf das Beratungsprotokoll sind demnächst aus Europa zu erwarten. Die neue Finanzmarktrichtlinie MiFID II, die Anfang Juli 2014 in Kraft getreten ist, sieht ein Statement on Suitability (Erklärung zur Geeignetheit) vor, welches von Wertpapierdienstleistungsunternehmen künftig zu erstellen ist. Diese Erklärung entspricht im Wesentlichen dem bereits bestehenden Beratungsprotokoll, geht aber teilweise deutlich darüber hinaus. Dies gilt insbesondere bei den Ausführungen zur Geeignetheit der Empfehlung.

Bedauerlich an der derzeitigen Regelung ist das Fehlen von Erleichterungen. Derzeit ist bei jeder Wertpapierberatung ein Beratungsprotokoll zu erstellen, welches dem Verbraucher vor Abschluss einer Transaktion auszuhändigen ist. Eine Verzichtsmöglichkeit gibt es nicht. Gerade Verbraucher, die sich häufiger beraten lassen, empfinden den Protokollierungszwang als überflüssig und hinderlich für einen schnellen Geschäftsabschluss. Begrüßenswert wäre daher eine Regelung, wonach der Verbraucher unter Einhaltung bestimmter Bedingungen auf die Erstellung eines Beratungsprotokolls verzichten könnte. Alternativ könnte eine umfassende Protokollierung von der Komplexität des Gesprächs oder des Produkts abhängig gemacht werden. Hat ein Geschäft z.B. eine deutsche Staatsanleihe zum Inhalt, scheint die Notwendigkeit eines umfassenden Protokolls niedriger als beim Erwerb eines Hedgefonds. Hier könnte man über eine qualitative Erleichterung nachdenken. Dies sieht derzeit aber leider weder die gesetzliche Regelung, noch beispielsweise die Regelung in der MaComp (BT 6: Anforderungen an Beratungsprotokolle nach § 34 Abs. 2a WpHG) vor. Die Konsequenz fehlender Erleichterungen ist häufig die Flucht in das beratungsfreie ,,execution only" Geschäft. Dies dient aber weder dem Anlegerschutz noch dem Beratungsgeschäft der Wertpapierdienstleistungsunternehmen.

Trotzdem können Kapitalanleger Opfer einer Anlagepleite werden warnt der BSZ e.V. Die typische erste Reaktion eines Kapitalanlegers der Opfer einer Anlagepleite wurde,  ist eine Kombination aus Wut und eigener Schuldzuweisung. Es nutzt nichts den Vorfall zu verdrängen und die Angelegenheit   unter den Teppich  zu kehren. Der betroffene Anleger ist wahrscheinlich nicht das einzige Opfer von Falsch bzw. Schlechtberatung und je länger er seine gemachte Erfahrung verschweigt umso länger bleiben die Verantwortlichen  unentdeckt und produzieren Tag für Tag neue Opfer. Um die eigenen Chancen, das verloren gegangene Geld wieder zurück zu bekommen zu erhöhen, muss der zivilrechtlichen Seite  besondere Aufmerksamkeit gewidmet werden. Es muss ein fachkundiger Anwalt mit der Durchsetzung der Rechtsansprüche beauftragt werden. Ideal ist es, wenn sich bereits eine Interessengemeinschaft  betroffener Anleger gebildet hat.

Für die Prüfung von Ansprüchen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es die BSZ e.V. Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der BSZ e.V. Interessengemeinschaft  ,,Anlageberatung unvollständig/fehlerhaft" beizutreten.

Weitere Informationen können kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Lagerstr. 49
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810
Internet: http://www.fachanwalt-hotline.eu   

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 01.10. 2014 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.
abszw



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