Die Staatsanwaltschaft Dresden hat ihre Ermittlungen im Infinus-Skandal ausgeweitet und die Genussrechte-Inhaber der Infinus-Mutter Future Business (FuBus) dürfen doch hoffen, im Insolvenzverfahren berücksichtigt zu werden.
Wie der Insolvenzverwalter inzwischen mitteilte, werden ihre Forderungen nicht nachrangig behandelt. Am 8. Oktober findet in Dresden die Gläubigerversammlung der Genussrechte-Inhaber statt.
Bisher war davon auszugehen, dass die Genussrechte im Insolvenzverfahren als nachranging anzusehen sind, d.h. die Genussrechte-Gläubiger kämen im Insolvenzverfahren erst dann zum Zug, wenn die Forderungen der anderen Gläubiger bedient sind. ,,In diesem Fall hätten die Genussrechte-Zeichner wahrscheinlich nichts bekommen. Nun können sie immerhin auf eine gewisse Insolvenzquote hoffen. Die wird aber vermutlich nicht ausreichen, um den tatsächlichen finanziellen Schaden zu kompensieren", sagt BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Joachim Cäsar-Preller, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht aus Wiesbaden.
Daher rät der erfahrene Anwalt den betroffenen Genussrechte-Inhabern und auch allen anderen Gläubigern der FuBus mögliche Ansprüche auf Schadensersatz nicht aus den Augen zu verlieren. ,,Natürlich müssen die Forderungen zur Insolvenztabelle form- und fristgerecht angemeldet werden. Doch die betroffenen Anleger sollten nicht nur auf das Insolvenzverfahren setzen. Durch die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen können die finanzielle Verluste möglicherweise besser aufgefangen werden", so der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt.
Schadensersatzansprüche können sich beispielsweise aus einer fehlerhaften Anlageberatung oder Prospekthaftung ergeben. ,,Natürlich gilt auch in diesem Fall die Unschuldsvermutung. Sollte sich der Betrugsverdacht gegen die Verantwortlichen allerdings bestätigen, ermöglicht dies weitere Ansatzpunkte", erklärt der Fachanwalt.
Die Frist zur Anmeldung der Insolvenzforderungen der FuBus-Gläubiger wurde inzwischen bis zum 2. Dezember 2014 verlängert und die gemeinsame Gläubigerversammlung auf den 18. Dezember verschoben.
Fazit des BSZ e.V.:
Wehren Sie sich, damit Sie nicht zum Opfer werden! Kein Anleger sollte auf seinem Schaden sitzen bleiben, ohne zumindest den Versuch gestartet zu Haben, Schadenersatz zu bekommen!
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Der BSZ e.V. empfiehlt geschädigten Kapitalanlegern sich immer einer Interessengemeinschaft anzuschließen. Nur so ist gewährleistet, dass eine Vielzahl von Informationen zusammengetragen werden kann. Die Anlegerschutzanwälte welche mit einer solchen Interessengemeinschaft zusammenarbeitet können sich damit optimal für die Interessen der betroffenen Anleger einsetzen. Die BSZ® e.V. Anlegerschutzanwälte sind zu 100 % ihren Mandanten und dem Erfolg ihrer Fälle verpflichtet
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Dieser Text gibt den Beitrag vom 24.09.2014 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.
cp
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