Die Anleger des SEB ImmoPortfolio Target Return Fund haben seit Anfang Juni Gewissheit: Der offene Immobilienfonds wird nicht wieder eröffnet, sondern bis Mai 2017 abgewickelt. Anleger müssen dabei Verluste befürchten.
Zwei Jahre nachdem der offene Immobilienfonds SEB ImmoPortfolio Target Return Fund die Rücknahme der Anteile aussetzte und geschlossen wurde, kam Anfang Juni die ernüchternde Mitteilung durch die Fondsgesellschaft: Der Fonds wird liquidiert. Während der Abwicklungsphase werden die Fondsimmobilien verkauft und die Anleger erhalten in regelmäßigen Abständen Ausschüttungen, die in erster Linie von der Höhe der Verkaufserlöse abhängig sind. Dabei müssen die Anleger allerdings Verluste befürchten.
,,Der Immobilienmarkt ist immer Schwankungen unterworfen. Das wirkt sich natürlich auf die Verkaufspreise aus. Diese Preisschwankungen sind aber nur ein Risiko, dem offene Immobilienfonds ausgesetzt sind", erklärt BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Joachim Cäsar-Preller, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht. Sinkende Mieteinnahmen, Sanierungskosten oder Wechselkursverluste sind weitere Risiken, die die Wirtschaftlichkeit eines offenen Immobilienfonds negativ beeinflussen können. ,,Deutlich wurde das besonders nach der Finanzkrise 2008. Die Anleger hätten im Beratungsgespräch umfassend über diese Risiken aufgeklärt werden müssen. Ist diese Aufklärung ausgeblieben, können Ansprüche auf Schadensersatz wegen Falschberatung geltend gemacht werden", erklärt der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt.
Die Chancen auf Schadensersatz stehen besonders gut, wenn die vermittelnde Bank es versäumt hat, auf das Schließungsrisiko des SEB ImmoPortfolio Target Return Fund hinzuweisen. Zur Aufklärungspflicht über das Schließungsrisiko offener Immobilienfonds hat der Bundesgerichtshof mit Urteilen vom 29. April 2014 (Az. XI ZR 477/12 u.a.) klar Stellung bezogen: Der BGH entschied, dass die vermittelnden Banken sich schadensersatzpflichtig machen, wenn sie die Anleger nicht ungefragt über das Schließungsrisiko offener Immobilienfonds aufgeklärt haben. Denn die Aussetzung der Anteilsrücknahme stelle für die Anleger ein ständiges Liquiditätsrisiko während der Investitionsphase dar. Für die Aufklärungspflicht der Banken sei es auch völlig unerheblich, ob die Schließung eines Fonds bereits absehbar war. Daher lässt sich das Urteil auch auf Verträge, die bereits vor der Finanzkrise abgeschlossen wurden, anwenden.
,,Natürlich muss immer im Einzelfall geprüft werden, ob die Bank gegen ihre Beratungspflicht verstoßen hat. Die Chancen auf Schadensersatz sind durch die höchstrichterliche Rechtsprechung des BGH jedenfalls deutlich gestiegen", so der Fachanwalt.
Fazit des BSZ e.V.:
Wehren Sie sich, damit Sie nicht zum Opfer werden! Kein Anleger sollte auf seinem Schaden sitzen bleiben, ohne zumindest den Versuch gestartet zu Haben, Schadenersatz zu bekommen!
Der aktuelle BSZ e.V. Tipp:
Nach dem heutigen Stand der Rechtsprechung dürfte es kaum noch Kunden beratender Banken geben, die sich gefallen lassen müssten, an erfolglosen Fondsbeteiligungen festgehalten zu werden. Mit kundiger rechtsanwaltlicher Hilfe bieten sich Erfolg versprechende Möglichkeiten, Schadensersatzansprüche umzusetzen. Das betrifft nicht nur aktuelle Fonds, sondern auch Vorgänge, die Jahre zurückreichen. In der überwiegenden Zahl solcher Fälle werden an beratende Banken Rückvergütungen geflossen sein. Das führt grundsätzlich zu einer Haftung von Kreditinstituten, die sich an, wie es der Bundesgerichtshof formuliert, fragwürdigen Vereinbarungen hinter dem Rücken ihrer Kundschaft beteiligt haben.
Der BSZ e.V. hilft betroffenen Anlegern gerne! Schnell, Diskret, Professionell!
Der BSZ e.V. empfiehlt geschädigten Kapitalanlegern sich immer einer Interessengemeinschaft anzuschließen. Nur so ist gewährleistet, dass eine Vielzahl von Informationen zusammengetragen werden kann. Die Anlegerschutzanwälte welche mit einer solchen Interessengemeinschaft zusammenarbeitet können sich damit optimal für die Interessen der betroffenen Anleger einsetzen. Die BSZ® e.V. Anlegerschutzanwälte sind zu 100 % ihren Mandanten und dem Erfolg ihrer Fälle verpflichtet
Eine objektive Einschätzung ist nur mit einem Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht möglich. Lassen Sie sich beraten! Für die Prüfung von Ansprüchen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht vermitteln Ihnen die BSZ e.V. Interessengemeinschaften entsprechende Anwälte. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft SEB ImmoPortfolio Target Return Fund anzuschließen.
Zweitmeinung zum Bank- und Kapitalmarktrecht - Was man aus dem Arztrecht schon häufig kennt sollte man im Bank- und Kapitalmarktrecht auch nutzen. Zweitmeinung zum Bank- und Kapitalmarktrecht durch Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht. Ein altbekannter Spruch lautet: "Zwei Juristen, drei Meinungen." Für das Bank- und Kapitalmarktrecht gilt diese Weisheit aufgrund der Vielschichtigkeit und starken Entwicklung des Rechtsgebiets umso mehr. Ausgesuchte BSZ e.V. Anlegerschutzkanzleien bieten Mandanten, die sich bereits in einem bestehenden Mandatsverhältnis befinden, eine Zweitmeinung zu ihrem Rechtsfall oder ihrem Problem an. Der BSZ e.V. hat daher eine Interessengemeinschaft ,,Zweitmeinung zum Bank- und Kapitalmarktrecht" ins Leben gerufen. Interessierte Anleger können sich für weitere Informationen gerne dieser Interessengemeinschaft anschließen.
Weitere Informationen können kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.
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Dieser Text gibt den Beitrag vom 24.09.2014 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.
cp
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