Immobilienrückabwicklung/Maklerprovision: Hilfe durch den BSZ e.V. Vertrauensanwälte erzielen einvernehmliche Immobilienrückabwicklung und vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung wegen Maklerprovision!
Eine Mandantin der BSZ e.V.-Vertrauenskanzlei Rohde & Späth hatte mit notariellem Kaufvertrag eine Immobilie in Leipzig zu einem Kaufpreis in Höhe von 40.000,- Euro erworben. Die Immobilie war von einer Immobilienmaklerfirma vermittelt worden, die sich im notariellen Kaufvertrag eine Maklerprovision in Höhe von 5.950,- Euro inkl. MwSt. von der Käuferin zusichern ließ und in dem sich die Käuferin der sofortigen Zwangsvollstreckung unterwarf.
Der Käuferin war es aufgrund der Finanzkrise nicht mehr möglich, den vereinbarten Kaufpreis zu finanzieren. Auch wenn es sich hier grundsätzlich um ein von der Käuferin zu tragendes Risiko handelt, das sich der Verkäufer nicht zurechnen lassen muss, ist es den BSZ e.V.-Vertrauensanwälten gelungen, mit dem Verkäufer der Immobilie eine Aufhebungsvereinbarung zu schließen, wonach die Parteien gegen Zahlung einer Unkostenpauschale in Höhe von 2.000,- Euro durch die Käuferin einvernehmlich vom Kaufvertrag zurück treten.
Da der Immobilienmakler jedoch nach wie vor auf der Zahlung der Maklerprovision bestand und bereits eine Gerichtsvollzieherin mit der Eintreibung der Forderung bei der Käuferin beauftragte, wurde von den BSZ e.V.-Vertrauensanwälten, die der Ansicht sind, dass die geltend gemachte Maklerprovision, die 12,5 % des Kaufpreises beträgt, sittenwidrig überhöht ist, Vollstreckungsgegenklage vor dem Landgericht Berlin erhoben und unter anderem beantragt, die Zwangsvollstreckung bezüglich der Maklerprovision aus der notariellen Kaufvertragsurkunde bis zum Erlass des Urteils in der Hauptsache vorläufig einzustellen.
Mit Einstellungsbeschluss vom 21.10.2009 (Az: 33 O 368/09) hat das Landgericht Berlin nun diesem Antrag stattgegeben und die Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde des Notars bezüglich der Maklerprovision einstweilen, bis zur Entscheidung in der Hauptsache, gegen Zahlung einer Sicherheit in Höhe von 6.000,- Euro durch die Klägerin, eingestellt.
Zahlreichen Käufern von Immobilien ist es aufgrund der gegenwärtigen Finanzkrise nicht möglich, abgeschlossene Immobilienkaufverträge zu erfüllen, auch hinsichtlich einer vereinbarten Maklerprovision gibt es immer wieder Streitigkeiten, das bisherige Ergebnis in der gegenwärtigen Angelegenheit zeigt, dass hier durchaus vernünftige Lösungen möglich sind so BSZ e.V.-Vertrauensanwalt und Immobilienökonom Dr. Walter Späth von Rohde & Späth, der das gegenwärtige Verfahren vor dem LG Berlin betreut hat bzw. noch betreut.
Für Betroffene gibt es also gute Argumente, sich den BSZ e.V. Interessengemeinschaften Immobilienrückabwicklung bzw. Maklerprovision anzuschließen. Die IG´s werden von verschiedenen BSZ e.V.-Vertrauenskanzleien, die in diversen deutschen Großstädten ansässig sind, betreut, so dass eine bundesweite Vertretung Betroffener möglich ist.
BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Lagerstr. 49
64807 Dieburg
Telefon: 06071- 9816810
Internet: http://www.fachanwalt-hotline.de
Direkter Link zum Anmeldeformular für eine BSZ® Anlegerschutzgemeinschaft:
http://www.fachanwalt-hotline.de/component/option,com_facileforms/Itemid,165
Dieser Text gibt den Beitrag vom 27.10.2009 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt
Anmerkung des BSZ e.V.:
Rechtsanwalt Dr. Walter Späth, MSc Real Estate (Nottingham Trent University), Immobilienökonom (ebs), ist Autor des Buches "Schrottimmobilien".
Eine Mandantin der BSZ e.V.-Vertrauenskanzlei Rohde & Späth hatte mit notariellem Kaufvertrag eine Immobilie in Leipzig zu einem Kaufpreis in Höhe von 40.000,- Euro erworben. Die Immobilie war von einer Immobilienmaklerfirma vermittelt worden, die sich im notariellen Kaufvertrag eine Maklerprovision in Höhe von 5.950,- Euro inkl. MwSt. von der Käuferin zusichern ließ und in dem sich die Käuferin der sofortigen Zwangsvollstreckung unterwarf.
Der Käuferin war es aufgrund der Finanzkrise nicht mehr möglich, den vereinbarten Kaufpreis zu finanzieren. Auch wenn es sich hier grundsätzlich um ein von der Käuferin zu tragendes Risiko handelt, das sich der Verkäufer nicht zurechnen lassen muss, ist es den BSZ e.V.-Vertrauensanwälten gelungen, mit dem Verkäufer der Immobilie eine Aufhebungsvereinbarung zu schließen, wonach die Parteien gegen Zahlung einer Unkostenpauschale in Höhe von 2.000,- Euro durch die Käuferin einvernehmlich vom Kaufvertrag zurück treten.
Da der Immobilienmakler jedoch nach wie vor auf der Zahlung der Maklerprovision bestand und bereits eine Gerichtsvollzieherin mit der Eintreibung der Forderung bei der Käuferin beauftragte, wurde von den BSZ e.V.-Vertrauensanwälten, die der Ansicht sind, dass die geltend gemachte Maklerprovision, die 12,5 % des Kaufpreises beträgt, sittenwidrig überhöht ist, Vollstreckungsgegenklage vor dem Landgericht Berlin erhoben und unter anderem beantragt, die Zwangsvollstreckung bezüglich der Maklerprovision aus der notariellen Kaufvertragsurkunde bis zum Erlass des Urteils in der Hauptsache vorläufig einzustellen.
Mit Einstellungsbeschluss vom 21.10.2009 (Az: 33 O 368/09) hat das Landgericht Berlin nun diesem Antrag stattgegeben und die Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde des Notars bezüglich der Maklerprovision einstweilen, bis zur Entscheidung in der Hauptsache, gegen Zahlung einer Sicherheit in Höhe von 6.000,- Euro durch die Klägerin, eingestellt.
Zahlreichen Käufern von Immobilien ist es aufgrund der gegenwärtigen Finanzkrise nicht möglich, abgeschlossene Immobilienkaufverträge zu erfüllen, auch hinsichtlich einer vereinbarten Maklerprovision gibt es immer wieder Streitigkeiten, das bisherige Ergebnis in der gegenwärtigen Angelegenheit zeigt, dass hier durchaus vernünftige Lösungen möglich sind so BSZ e.V.-Vertrauensanwalt und Immobilienökonom Dr. Walter Späth von Rohde & Späth, der das gegenwärtige Verfahren vor dem LG Berlin betreut hat bzw. noch betreut.
Für Betroffene gibt es also gute Argumente, sich den BSZ e.V. Interessengemeinschaften Immobilienrückabwicklung bzw. Maklerprovision anzuschließen. Die IG´s werden von verschiedenen BSZ e.V.-Vertrauenskanzleien, die in diversen deutschen Großstädten ansässig sind, betreut, so dass eine bundesweite Vertretung Betroffener möglich ist.
BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
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Direkter Link zum Anmeldeformular für eine BSZ® Anlegerschutzgemeinschaft:
http://www.fachanwalt-hotline.de/component/option,com_facileforms/Itemid,165
Dieser Text gibt den Beitrag vom 27.10.2009 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt
Anmerkung des BSZ e.V.:
Rechtsanwalt Dr. Walter Späth, MSc Real Estate (Nottingham Trent University), Immobilienökonom (ebs), ist Autor des Buches "Schrottimmobilien".
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