Berater müssen auch beim Verkauf geschlossener Fonds Rückvergütungen offen legen. Hoffnung für viele nicht aufgeklärte, geschädigte Fonds-Anleger- Klagewelle Geschädigter zu erwarten!
Einer Meldung der Financial Times Deutschland vom 13.02.2009 zufolge hat der BGH in einem aktuellen Beschluss (Az.: XI ZR 510/07) klar gestellt, dass Berater auch beim Verkauf geschlossener Fonds die Rückvergütungsgebühren (sog. "kickbacks") offen legen müssen.
Laut einer Meldung von Reuters vom 13.02.2009 hatte der Käufer eines Medienfonds, der 2001 Anteile an einem Medienfonds in Höhe von 50.000,- Euro gekauft hatte, eine Commerzbank-Tochter verklagt, weil die Bank beim Verkauf eine Vergütung von mindestens 8 % erhalten hatte, diese Provision jedoch dem Anleger verschwiegen hatte. Der Fonds verursachte weitgehende Verluste, er war beim Verkauf lediglich noch ca. 11.350,- Euro wert, weshalb der Anleger in Höhe von 41.000,- Euro auf Schadensersatz klagte.
Der BGH entschied nun der FTD zufolge zugunsten des Anlegers (nachdem die Vorinstanzen anders entschieden hatten) und verwies den Rechtsstreit an das OLG Naumburg zurück, der BGH kam zu dem Schluss, dass der Berater den Anleger über die erhaltenen Provisionen hätte informieren müssen, da eine Interessenkollision bestanden hätte, und der Berater aufgrund der hohen Provisionen einen erheblichen Anreiz gehabt hätte, genau diesen geschlossenen Fonds zu empfehlen.
Der BSZ e.V. ist der Ansicht, dass die Entscheidung sehr positiv zu werten ist für viele Anleger geschlossener Fonds, BSZ e.V.-Vertrauensanwalt Dr. Walter Späth, MSc, von der Berliner Kanzlei Rohde & Späth dazu:
"Dies ist eine sehr gute Nachricht für sämtliche Anleger geschlossener Fonds, egal ob Immobilien-, Medien-, oder sonstige Fonds. Die bereits im Jahr 2006 begonnene positive BGH-Rechtsprechung wird hiermit auch für geschlossene Fonds bestätigt und Unsicherheiten beseitigt." Der BGH hatte bereits Ende 2006 in einem Urteil entschieden, dass z.B. Banken versteckte Provisionen offen legen müssen, dabei aber im damaligen Urteil nur Investmentfonds angesprochen, so dass lange Zeit nicht klar war, ob das Urteil auch für geschlossene Fonds gelten sollte. Der aktuelle Beschluss des BGH bringt hier nun endlich Klarheit.
Nach Ansicht des BSZ e.V. ist daher zu erwarten, dass viele geschädigte Fonds-Anleger Schadensersatzansprüche geltend machen können und somit den Banken ein massives Haftungsproblem bei Nichtaufklärung droht, auch die Financial Times Deutschland rechnet damit, dass der "Finanzbranche eine massive Klagewelle von geschädigten Anlegern geschlossener Beteiligungen droht."
Dem BSZ e.V. liegt der Beschluss des BGH noch nicht vor, sobald dies der Fall sein wird, werden wir die Entscheidung auswerten und nochmals die wichtigsten Punkte zu der aktuellen Rechtsprechung erläutern, und insbesondere darlegen, ob und inwiefern hiervon auch z.B. Anleger in Zertifikaten, wie z.B. Lehman Brothers-Zertifikaten, profitieren können.
Für weitere Informationen können sich Betroffene der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „Kick-Backs/ verdeckte Gebühren" anschließen.
BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Einer Meldung der Financial Times Deutschland vom 13.02.2009 zufolge hat der BGH in einem aktuellen Beschluss (Az.: XI ZR 510/07) klar gestellt, dass Berater auch beim Verkauf geschlossener Fonds die Rückvergütungsgebühren (sog. "kickbacks") offen legen müssen.
Laut einer Meldung von Reuters vom 13.02.2009 hatte der Käufer eines Medienfonds, der 2001 Anteile an einem Medienfonds in Höhe von 50.000,- Euro gekauft hatte, eine Commerzbank-Tochter verklagt, weil die Bank beim Verkauf eine Vergütung von mindestens 8 % erhalten hatte, diese Provision jedoch dem Anleger verschwiegen hatte. Der Fonds verursachte weitgehende Verluste, er war beim Verkauf lediglich noch ca. 11.350,- Euro wert, weshalb der Anleger in Höhe von 41.000,- Euro auf Schadensersatz klagte.
Der BGH entschied nun der FTD zufolge zugunsten des Anlegers (nachdem die Vorinstanzen anders entschieden hatten) und verwies den Rechtsstreit an das OLG Naumburg zurück, der BGH kam zu dem Schluss, dass der Berater den Anleger über die erhaltenen Provisionen hätte informieren müssen, da eine Interessenkollision bestanden hätte, und der Berater aufgrund der hohen Provisionen einen erheblichen Anreiz gehabt hätte, genau diesen geschlossenen Fonds zu empfehlen.
Der BSZ e.V. ist der Ansicht, dass die Entscheidung sehr positiv zu werten ist für viele Anleger geschlossener Fonds, BSZ e.V.-Vertrauensanwalt Dr. Walter Späth, MSc, von der Berliner Kanzlei Rohde & Späth dazu:
"Dies ist eine sehr gute Nachricht für sämtliche Anleger geschlossener Fonds, egal ob Immobilien-, Medien-, oder sonstige Fonds. Die bereits im Jahr 2006 begonnene positive BGH-Rechtsprechung wird hiermit auch für geschlossene Fonds bestätigt und Unsicherheiten beseitigt." Der BGH hatte bereits Ende 2006 in einem Urteil entschieden, dass z.B. Banken versteckte Provisionen offen legen müssen, dabei aber im damaligen Urteil nur Investmentfonds angesprochen, so dass lange Zeit nicht klar war, ob das Urteil auch für geschlossene Fonds gelten sollte. Der aktuelle Beschluss des BGH bringt hier nun endlich Klarheit.
Nach Ansicht des BSZ e.V. ist daher zu erwarten, dass viele geschädigte Fonds-Anleger Schadensersatzansprüche geltend machen können und somit den Banken ein massives Haftungsproblem bei Nichtaufklärung droht, auch die Financial Times Deutschland rechnet damit, dass der "Finanzbranche eine massive Klagewelle von geschädigten Anlegern geschlossener Beteiligungen droht."
Dem BSZ e.V. liegt der Beschluss des BGH noch nicht vor, sobald dies der Fall sein wird, werden wir die Entscheidung auswerten und nochmals die wichtigsten Punkte zu der aktuellen Rechtsprechung erläutern, und insbesondere darlegen, ob und inwiefern hiervon auch z.B. Anleger in Zertifikaten, wie z.B. Lehman Brothers-Zertifikaten, profitieren können.
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BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Groß-Zimmerner-Str. 36 a
64807 Dieburg
Telefon: 06071-823780
Internet: http://www.fachanwalt-hotline.de
Direkter Link zum Anmeldeformular für eine BSZ® Anlegerschutzgemeinschaft: http://www.fachanwalt-hotline.de/component/option,com_facileforms/Itemid,165
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Dieser Text gibt den Beitrag vom 14.02.2009 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.