Die BSZ® e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte erwirkt Beschluss zur Durchführung der Zwangsvollstreckung. Die Oxybiotica PLC ist ein als „Public limited Company (UK)“ in Großbritannien und im niederländischen Handelsregister eingetragenes Unternehmen.
Die Organe der Oxybiotica PLC, gegen die die BSZ® e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte nun den Beschluss des Landgerichts Mönchengladbach erwirkt hat, warben in den Jahren 2003 und 2004 Anleger mit dem Versprechen einer hohen Renditeerzielung. Vorgegeben wurde, neuartige Produkte aus dem Bereich Nahrungsergänzungen zu entwickeln und auf den Markt zu bringen. Durch die telefonisch durchgeführten Akquisemaßnahmen gelang es den Verantwortlichen der Oxybiotica PLC, über 200 Anleger mit einer Beteiligungssumme von insgesamt über € 2.500.000,00 zum Erwerb der emittierten Inhaberaktien zu bewegen.
Nach Ansicht der zuständigen Staatsanwaltschaft Düsseldorf sind die Verantwortlichen der Oxybiotica PLC verdächtig, die eingenommenen Gelder nicht dem versprochenen Investitionszweck gemäß, sondern zumindest teilweise für sich selbst verwendet zu haben.
Die Kanzlei CLLB Rechtsanwälte hat daraufhin für einen geschädigten Anleger im Jahr 2008 einen dinglichen Arrest gegen die Verantwortlichen der Oxybiotica PLC erwirkt. Somit konnte sichergestellt werden, dass die in der Zwischenzeit von der Staatsanwaltschaft beschlagnahmten Vermögenswerte zur Entschädigung der Betroffenen verwertet werden.
„In einem weiteren Schritt ist es uns nun gelungen, die Zulassung des Amtsgerichts Düsseldorf zur Zwangsvollstreckung in das Vermögen der Beschuldigten zu erreichen“, so Rechtsanwalt und BSZ® e.V. Vertrauensanwalt Dr. Henning Leitz, von der auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei CLLB Rechtsanwälte. „Daher sollten auch andere geschädigte Anleger zivilrechtliche Schadensersatzansprüche prüfen lassen.“
Betroffene können sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „Oxybiotica PLC" anschließen.
BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Die Organe der Oxybiotica PLC, gegen die die BSZ® e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte nun den Beschluss des Landgerichts Mönchengladbach erwirkt hat, warben in den Jahren 2003 und 2004 Anleger mit dem Versprechen einer hohen Renditeerzielung. Vorgegeben wurde, neuartige Produkte aus dem Bereich Nahrungsergänzungen zu entwickeln und auf den Markt zu bringen. Durch die telefonisch durchgeführten Akquisemaßnahmen gelang es den Verantwortlichen der Oxybiotica PLC, über 200 Anleger mit einer Beteiligungssumme von insgesamt über € 2.500.000,00 zum Erwerb der emittierten Inhaberaktien zu bewegen.
Nach Ansicht der zuständigen Staatsanwaltschaft Düsseldorf sind die Verantwortlichen der Oxybiotica PLC verdächtig, die eingenommenen Gelder nicht dem versprochenen Investitionszweck gemäß, sondern zumindest teilweise für sich selbst verwendet zu haben.
Die Kanzlei CLLB Rechtsanwälte hat daraufhin für einen geschädigten Anleger im Jahr 2008 einen dinglichen Arrest gegen die Verantwortlichen der Oxybiotica PLC erwirkt. Somit konnte sichergestellt werden, dass die in der Zwischenzeit von der Staatsanwaltschaft beschlagnahmten Vermögenswerte zur Entschädigung der Betroffenen verwertet werden.
„In einem weiteren Schritt ist es uns nun gelungen, die Zulassung des Amtsgerichts Düsseldorf zur Zwangsvollstreckung in das Vermögen der Beschuldigten zu erreichen“, so Rechtsanwalt und BSZ® e.V. Vertrauensanwalt Dr. Henning Leitz, von der auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei CLLB Rechtsanwälte. „Daher sollten auch andere geschädigte Anleger zivilrechtliche Schadensersatzansprüche prüfen lassen.“
Betroffene können sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „Oxybiotica PLC" anschließen.
BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Groß-Zimmerner-Str. 36 a
64807 Dieburg
Telefon: 06071-823780
Internet: http://www.fachanwalt-hotline.de
Direkter Link zum Anmeldeformular für eine BSZ® Anlegerschutzgemeinschaft:
Direkter Link zum Anmeldeformular für eine BSZ® Anlegerschutzgemeinschaft:
Dieser Text gibt den Beitrag vom 16.01.2009 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen