- Urteil des LAG München (4 Sa 1152/06) jetzt rechtskräftig
Mit Urteil vom 15.03.2007 hatte das Landesarbeitsgericht München die Unwirksamkeit einer Entgeltumwandlung im Rahmen der betrieblichen Altersvorsorge wegen der sogenannten Zillmerung der Rückdeckungsversicherung festgestellt und den Arbeitgeber zu Schadensersatz verurteilt. Die gegen dieses Urteil beim Bundesarbeitsgericht unter dem Aktenzeichen 3 AZR 376/07eingelegte Revision wurde vor dem anberaumten Verhandlungstermin am 14.01.2009 zurückgenommen.
Nach Ansicht vieler Juristen ist der Revisionsführer damit einer Zurückweisung der Revision durch das Arbeitsgericht zuvorgekommen. Dies hätte dazu geführt, dass damit die Rechtslage zugunsten der Arbeitnehmer auch vom höchsten Fachgericht bestätigt worden wäre.
Das vielbeachtete Urteil des LAG München ist nun rechtskräftig. Der Arbeitgeber ist damit verpflichtet, das nicht wirksam umgewandelte Entgelt dem Arbeitnehmer nachzuzahlen. Hinzu kommt die Pflicht zur Nachzahlung entsprechender Sozialversicherungsbeiträge.
Nach Auffassung von Rechtsanwalt und BSZ® e.V. Vertrauensanwalt André G. Morgenstern der Kanzlei MHG Rechtsanwälte aus Jena bedeutet das für viele Arbeitgeber, aber auch für Vermittler und Steuerberater ein erhebliches Haftungspotential bei Altverträgen. Viele Arbeitgeber sind verunsichert, da die für eine Versorgungszusage abgeschlossene Rückversicherung im Regelfall einem gezillmerten Tarif unterlag. Experten gehen davon aus, dass der Großteil der bis zum Jahr 2008 abgeschlossenen Entgeltumwandlungsvereinbarungen damit rechtsunwirksam sind und sich für Arbeitnehmer hieraus Schadensersatzansprüche ergeben können.
Ein solcher Schaden liegt bei vorzeitiger Beendigung des Arbeitsverhältnisses und fehlender Übertragbarkeit der Versorgungszusage regelmäßig im niedrigen Rückkaufswert der Rückdeckungsversicherung begründet, der sich nicht mit der Höhe des eingezahlten Entgeltes deckt und damit gegen das Gebot der Wertgleichheit verstößt. „Arbeitnehmer, die die Entgeltumwandlung vorzeitig aufkündigen oder die durch den Arbeitsplatzwechsel ihre Anwartschaft nicht auf das neue Arbeitsverhältnis übertragen können, müssen eine finanzielle Schlechterstellung nicht hinnehmen“, empfiehlt Rechtsanwalt Morgenstern. „Sie können nach dieser Rechtslage ihren früheren Arbeitgeber zur Schadensersatzleistung in Anspruch nehmen.“
Aber auch für die Versicherungswirtschaft wird die neueste Entwicklung nicht ohne Interesse sein, da die vermittelten Versicherungsverträge mit den gezillmerten Tarifen nicht unumstritten waren und bei fehlerhafter Beratung Haftungsrisiken für die Vermittler lauern. „Teilweise haben die Versicherungen in jüngster Zeit auf die rechtliche Unsicherheit mit Haftungsfreistellungen für Arbeitgeber reagiert“ weiß André G. Morgenstern. „Für Arbeitgeber kann eine solche Haftungsfreistellung gerade jetzt besonders wertvoll werden.“
Für weitere Informationen können sich Betroffene der BSZ® e.V. Interessengemeinschaft „betriebliche Altersvorsorge" anschließen.
BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Groß-Zimmerner-Str. 36 a
64807 Dieburg
Telefon: 06071-823780
Internet: http://www.fachanwalt-hotline.de
Direkter Link zum Anmeldeformular für eine BSZ® Anlegerschutzgemeinschaft:
http://www.fachanwalt-hotline.de/component/option,com_facileforms/Itemid,165
Dieser Text gibt den Beitrag vom 14.01.2009 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtig.
Mit Urteil vom 15.03.2007 hatte das Landesarbeitsgericht München die Unwirksamkeit einer Entgeltumwandlung im Rahmen der betrieblichen Altersvorsorge wegen der sogenannten Zillmerung der Rückdeckungsversicherung festgestellt und den Arbeitgeber zu Schadensersatz verurteilt. Die gegen dieses Urteil beim Bundesarbeitsgericht unter dem Aktenzeichen 3 AZR 376/07eingelegte Revision wurde vor dem anberaumten Verhandlungstermin am 14.01.2009 zurückgenommen.
Nach Ansicht vieler Juristen ist der Revisionsführer damit einer Zurückweisung der Revision durch das Arbeitsgericht zuvorgekommen. Dies hätte dazu geführt, dass damit die Rechtslage zugunsten der Arbeitnehmer auch vom höchsten Fachgericht bestätigt worden wäre.
Das vielbeachtete Urteil des LAG München ist nun rechtskräftig. Der Arbeitgeber ist damit verpflichtet, das nicht wirksam umgewandelte Entgelt dem Arbeitnehmer nachzuzahlen. Hinzu kommt die Pflicht zur Nachzahlung entsprechender Sozialversicherungsbeiträge.
Nach Auffassung von Rechtsanwalt und BSZ® e.V. Vertrauensanwalt André G. Morgenstern der Kanzlei MHG Rechtsanwälte aus Jena bedeutet das für viele Arbeitgeber, aber auch für Vermittler und Steuerberater ein erhebliches Haftungspotential bei Altverträgen. Viele Arbeitgeber sind verunsichert, da die für eine Versorgungszusage abgeschlossene Rückversicherung im Regelfall einem gezillmerten Tarif unterlag. Experten gehen davon aus, dass der Großteil der bis zum Jahr 2008 abgeschlossenen Entgeltumwandlungsvereinbarungen damit rechtsunwirksam sind und sich für Arbeitnehmer hieraus Schadensersatzansprüche ergeben können.
Ein solcher Schaden liegt bei vorzeitiger Beendigung des Arbeitsverhältnisses und fehlender Übertragbarkeit der Versorgungszusage regelmäßig im niedrigen Rückkaufswert der Rückdeckungsversicherung begründet, der sich nicht mit der Höhe des eingezahlten Entgeltes deckt und damit gegen das Gebot der Wertgleichheit verstößt. „Arbeitnehmer, die die Entgeltumwandlung vorzeitig aufkündigen oder die durch den Arbeitsplatzwechsel ihre Anwartschaft nicht auf das neue Arbeitsverhältnis übertragen können, müssen eine finanzielle Schlechterstellung nicht hinnehmen“, empfiehlt Rechtsanwalt Morgenstern. „Sie können nach dieser Rechtslage ihren früheren Arbeitgeber zur Schadensersatzleistung in Anspruch nehmen.“
Aber auch für die Versicherungswirtschaft wird die neueste Entwicklung nicht ohne Interesse sein, da die vermittelten Versicherungsverträge mit den gezillmerten Tarifen nicht unumstritten waren und bei fehlerhafter Beratung Haftungsrisiken für die Vermittler lauern. „Teilweise haben die Versicherungen in jüngster Zeit auf die rechtliche Unsicherheit mit Haftungsfreistellungen für Arbeitgeber reagiert“ weiß André G. Morgenstern. „Für Arbeitgeber kann eine solche Haftungsfreistellung gerade jetzt besonders wertvoll werden.“
Für weitere Informationen können sich Betroffene der BSZ® e.V. Interessengemeinschaft „betriebliche Altersvorsorge" anschließen.
BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
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Dieser Text gibt den Beitrag vom 14.01.2009 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtig.
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