Wer als Anlagevermittler oder Anlageberater bei seinen Ausführungen zu den Risiken einer Vermögensanlage von den zumeist ausführlichen Darstellungen im Prospekt abweicht oder diese relativiert oder verharmlost, setzt sich Schadenersatzansprüchen des geschädigten Anlegers aus. Der Umstand, dass ein Beteiligungsprospekt Chancen und Risiken der Kapitalanlage hinreichend verdeutlicht, ist nach Ansicht des Bundesgerichtshofs (BGH Urteil vom 12.7.2007 - III ZR 83/06) kein Freibrief für den Vermittler, Risiken abweichend hiervon darzustellen und mit seinen Erklärungen ein Bild zu zeichnen, das die Hinweise im Prospekt entwertet oder für die Entscheidungsbildung des Anlegers mindert. „Gerade diese Verharmlosung von Risiken gehört zu den häufigsten Fehlern in der Anlageberatung“ stellt BSZ®-Vertrauensanwalt Mathias Nittel aus Heidelberg fest.
Der Entscheidung zu Grunde lag ein Fall, in dem ein Anlagevermittler einer Anlegerin eine fremdfinanzierte Beteiligung an einem Immobilienfonds offeriert hatte. Nachdem die Generalanmieterin in Insolvenz gefallen war, wurden die prognostizierten Ausschüttungen nicht mehr in der vorgesehenen Höhe vorgenommen. Die Anlegerin begehrt wegen unrichtiger Angaben bei der Vermittlung ihrer Beteiligung Schadensersatz. Sie hat behauptet, dass ihr der Vermittler eine jährliche Ausschüttung von 7% garantiert habe, die mit den zu erwartenden Steuervorteilen ausreiche, um die Kreditbelastung zu tragen. Ihre Besorgnis im Hinblick auf den Verlust ihres Arbeitsplatzes und ihren geplanten Wechsel zu einer Zeitarbeitsfirma, bei dem mit Gehaltseinbußen zu rechnen sei, habe der Vermittler mit dem Hinweis zerstreut, es handele sich bei dem Immobilienfonds um eine der sichersten Kapitalanlagen. Für den Fall, dass bei der Klägerin ein finanzieller Engpass eintrete, könne sie den Fondsanteil nach einem Jahr frei und ohne jeglichen Verlust, voraussichtlich sogar mit Gewinn, wieder veräußern.
Dass der Fondsanteil nach einem Jahr ohne jeglichen Verlust hätte veräußert werden können, sei nach der Feststellung des BGH im Hinblick darauf, dass Kommanditbeteiligungen an geschlossenen Immobilienfonds in Ermangelung eines entsprechenden Marktes nur eingeschränkt veräußerbar seien, in dieser Allgemeinheit nicht richtig. Unabhängig davon, wie man die behauptete Aussage über "garantierte" Ausschüttungen qualifiziere, habe sie in ihrer Undifferenziertheit nicht den Angaben im Prospekt entsprochen. Es wäre Sache des Beraters gewesen, auf Besorgnisse der Anlegerin einzugehen und sie auf die mit der Darlehensfinanzierung übernommenen zusätzlichen Risiken hinzuweisen. Indem er diese Bedenken der Anlegerin mit dem Hinweis auf die vermeintliche Sicherheit der Kapitalanlage zerstreute, habe er das mit der Darlehensfinanzierung einhergehende zusätzliche Risiko außer Betracht gelassen. Unter diesen Umständen könne auch nicht ausgeschlossen werden, dass die Anlegerin bei zutreffender Beratung von der Anlage abgesehen hätte.
Betroffene können sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „Vermittler" anschließen.
BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Groß-Zimmerner-Str. 36 a
64807 Dieburg
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Dieser Text gibt den Beitrag vom 16.01.2008 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt
Der Entscheidung zu Grunde lag ein Fall, in dem ein Anlagevermittler einer Anlegerin eine fremdfinanzierte Beteiligung an einem Immobilienfonds offeriert hatte. Nachdem die Generalanmieterin in Insolvenz gefallen war, wurden die prognostizierten Ausschüttungen nicht mehr in der vorgesehenen Höhe vorgenommen. Die Anlegerin begehrt wegen unrichtiger Angaben bei der Vermittlung ihrer Beteiligung Schadensersatz. Sie hat behauptet, dass ihr der Vermittler eine jährliche Ausschüttung von 7% garantiert habe, die mit den zu erwartenden Steuervorteilen ausreiche, um die Kreditbelastung zu tragen. Ihre Besorgnis im Hinblick auf den Verlust ihres Arbeitsplatzes und ihren geplanten Wechsel zu einer Zeitarbeitsfirma, bei dem mit Gehaltseinbußen zu rechnen sei, habe der Vermittler mit dem Hinweis zerstreut, es handele sich bei dem Immobilienfonds um eine der sichersten Kapitalanlagen. Für den Fall, dass bei der Klägerin ein finanzieller Engpass eintrete, könne sie den Fondsanteil nach einem Jahr frei und ohne jeglichen Verlust, voraussichtlich sogar mit Gewinn, wieder veräußern.
Dass der Fondsanteil nach einem Jahr ohne jeglichen Verlust hätte veräußert werden können, sei nach der Feststellung des BGH im Hinblick darauf, dass Kommanditbeteiligungen an geschlossenen Immobilienfonds in Ermangelung eines entsprechenden Marktes nur eingeschränkt veräußerbar seien, in dieser Allgemeinheit nicht richtig. Unabhängig davon, wie man die behauptete Aussage über "garantierte" Ausschüttungen qualifiziere, habe sie in ihrer Undifferenziertheit nicht den Angaben im Prospekt entsprochen. Es wäre Sache des Beraters gewesen, auf Besorgnisse der Anlegerin einzugehen und sie auf die mit der Darlehensfinanzierung übernommenen zusätzlichen Risiken hinzuweisen. Indem er diese Bedenken der Anlegerin mit dem Hinweis auf die vermeintliche Sicherheit der Kapitalanlage zerstreute, habe er das mit der Darlehensfinanzierung einhergehende zusätzliche Risiko außer Betracht gelassen. Unter diesen Umständen könne auch nicht ausgeschlossen werden, dass die Anlegerin bei zutreffender Beratung von der Anlage abgesehen hätte.
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