Mittwoch, Dezember 19, 2007

Drohende Verjährung von Prospekthaftungsansprüchen zum 31.12.2007

Auf die drohende Verjährung von Prospekthaftungsansprüchen bei Inhabern geschlossener Fondsbeteiligungen macht Rechtsanwalt und BSZ® e.V. Vertrauensanwalt Ralph Veil von der Kanzlei Mattil & Kollegen aufmerksam.

Den Anlegern steht immer dann ein Schadensersatzanspruch zu, wenn diese im Zuge des Beteiligungserwerbs unvollständig oder fehlerhaft beraten wurden oder der Prospekt fehlerhaft ist. Der Schadensersatz richtet sich im Ergebnis auf die Rückabwicklung der Beteiligung und ggf. der damit verbundenen Finanzierung. Durch den Schadensersatz soll der Anleger so gestellt werden, wie wenn er den Beteiligungsvertrag (und ggf. den Darlehensvertrag) nicht abgeschlossen hätte.

Schadensersatzansprüche unterliegen der Verjährung. Die Frist hierfür ist - je nach Anspruch - unterschiedlich. Die kürzesten Verjährungsfristen bestehen gegenüber den Prospektherausgebern und den sonstigen Prospektverantwortlichen (das jeweilige Fonds-Management) Nach der Rechtsprechung reicht die Kenntnis von Ausschüttungskürzungen bereits für den Beginn der Verjährung aus. D.h. bereits drei Jahre - im schlechtesten Fall bereits 6 bzw. 12 Monate - nach Kenntnis der Kürzungen kann der Anspruch verjährt sein.

Die Verjährung kann nur durch Klageeinreichung, einen Antrag auf Mahnbescheid oder durch das flexible und kostengünstige Güteverfahren bei einer anerkannten Gütestelle gehemmt werden.

Im Regelfall gilt: Die Zeit läuft zugunsten der Prospektverantwortlichen, die sich oftmals „in die Verjährung retten“ können zu Lasten der Anleger und anderer Beteiligter.

Das kostengünstige Güteverfahren ermöglicht dem Anleger zu einem späteren Zeitpunkt noch klagen zu dürfen oder sich ggf. bei der Gütestelle kostengünstig mit dem Gegner zu einigen.

Zum 31.12.2007 drohen daher alle Ansprüche zu verjähren, bei denen Anleger im Jahr 2004 Kenntnis von der wirtschaftlich prekären Situation ihres Fonds erhalten haben. Das Güteverfahren sollte durch einen auf Kapitalanlagerecht spezialisierten Rechtsanwalt beauftragt werden.

Betroffene können sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „Anlageberatung unvollständig/fehlerhaft“ anschließen.

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Groß-Zimmerner-Str. 36 a
64807 Dieburg
Telefon: 06071-823780
Internet: http://www.fachanwalt-hotline.de/

Direkter Link zum Anmeldeformular für eine BSZ® Anlegerschutzgemeinschaft:
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