Mittwoch, Januar 16, 2008

Hypo Real Estate und Schadensersatzansprüche nach dem Wertpapierhandelsgesetz

Nach einem Bericht in Handelsblatt.com „HRE schockiert mit Subprime-Beichte“ vom 15.01.2008 soll früheren Beteuerungen der Firmenleitung zum Trotz der Immobilienfinanzierer Hypo Real Estate nun doch im Umfange mehrerer hundert Millionen Euro durch die Subprime-Krise belastet sein. Das habe das Münchener Unternehmen am Dienstag mitgeteilt.

Die im Deutschen Leitindex DAX notierten Aktien der Hypo Real Estate rutschten an der Börse spektakulär ins Minus. Nachdem die Aktie am Morgen im Xetra-Handel zur Eröffnung noch € 33,10 gekostet haben soll, sank der Kurs im Tagesverlauf auf € 21,- und verlor in der Spitze um fast 37%.

Die Ereignisse erinnern an das Geschehen um die Mittelstandsbank IKB, in deren Verlauf eine milliardenschwere Rettungsaktion der Bankbranche erforderlich wurde. Der zeitliche Ablauf um die Hypo Real Estate und ihre nun zutage getretene Verwicklung in die Subprime-Krise könnte den Verdacht aufkommen lassen, dass beispielsweise eine Mitteilung am 07.11.2007, wonach mit erwähnenswerten Beeinflussungen durch die Krise an den Weltmärkten nicht zu rechnen sei, unrichtig gewesen sein könnte. Handelsblatt.com zitierte die Geschäftsleitung seinerzeit mit der Behauptung, die HRE sei nicht im US-Privatmarkt tätig, so dass sich die Krise nicht direkt auf den Konzern ausgewirkt habe. Aus heutiger Sicht könnten Zweifel an der Richtigkeit dieser Darstellung aufkommen.
Die BSZ® Anlegerschutzkanzlei Jens Graf Rechtsanwälte, Düsseldorf, macht vor diesem Hintergrund darauf aufmerksam, dass nach dem Wertpapierhandelsgesetz auf Schadensersatz wegen unterlassener unverzüglicher Veröffentlichung oder Veröffentlichung unwahrer Insiderinformationen haften kann, wer als Emittent von Finanzinstrumenten, die zum Handel an einer inländischen Börse zugelassen sind, falsche Kapitalmarktinformationen veröffentlicht oder die unverzügliche Veröffentlichung einer Insiderinformation unterlässt.

Die Vorschriften bestimmen, dass nur der nicht in Anspruch genommen werden kann, der nachweist, dass die Unterlassung nicht auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit beruht. Es gilt eine sehr kurze Verjährungsfrist von einem Jahr.

Investoren, die etwa zwischen dem 07.11.2007 und dem Zeitpunkt der nunmehrigen überraschenden Darstellung Aktien der Hypo Real Estate erworben haben, die im Kurs verfallen sind, sollten die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen prüfen lassen. Die hohen Umsätze, von denen berichtet wurde, zeigen auf, dass vor allem institutionelle Investoren, wie Fondsgesellschaften, Verluste realisiert haben dürften.

Bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen kommt die gesetzliche Beweislasterleichterung zur Hilfe. Die Aktiengesellschaft muss sich hinsichtlich des Verschuldens entlasten, was ein erheblicher Vorteil für den sein Recht suchenden Anspruchsteller ist.

Betroffene können sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „Hypo Real Estate " anschließen

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Groß-Zimmerner-Str. 36 a
64807 Dieburg
Telefon: 06071-823780
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Dieser Text gibt den Beitrag vom 16.01.2008 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt

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