LG München bestätigt in der mündlichen Verhandlung die Rechtsauffassung der BSZ® Anlegerschutzkanzlei CLLB-Rechtsanwälte. Weitere Kammer schlägt Vergleiche vor.
Die 22. Zivilkammer des Landgerichts München I geht in zivilrechtlichen Streitigkeiten gegen die Akzenta AG (Az. 22 0 14846/07) derzeit wohl davon aus, dass Ansprüche der Kläger gegen die Akzenta AG wegen ungerechtfertigter Bereicherung (§ 812 BGB) bestehen dürften. Damit wurde die Rechtsauffassung der BSZ® Anlegerschutzkanzlei CLLB-Rechtsanwälte, die bereits eine Vielzahl von Akzenta-Anlegern vertritt, erneut bestätigt.
Ein Anspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alternative 1 BGB besteht dann, wenn die Akzenta AG keinen Rechtsgrund hat, um die von den Anlegern einbezahlten Beträge behalten zu dürfen.
Sollte das Gericht seine in der mündlichen Verhandlung geäußerte Rechtsauffassung im Urteil bestätigen, erhalten die Anleger sämtliche an die Akzenta AG geleisteten Zahlungen zurück.
Ein anderes Vorgehen bevorzugt hingegen die 4. Kammer des Landgerichts München. Diese hat in zivilrechtlichen Auseinandersetzung gegen die Akzenta AG Vergleichsvorschläge unterbreitet, nach denen die Kläger 30 % der einbezahlten Beträge erhalten würden. Das ganze eingesetzte Kapital würde der Anleger in diesem Fall nur erhalten, falls die Beklagten bis zu einem gewissen Zeitpunkt die Vergleichszahlungen nicht leisten.
Für die Anleger stellt sich daher die Frage, ob sie versuchen bei der Akzenta AG, Herrn Ulrich Chmiel, Herrn Oliver Braun und Herrn Alexander Chmiel eventuelle Ansprüche aus einer ungerechtfertigten Bereicherung vollstrecken zu können oder ob sie sich auf einen Vergleich einlassen und hoffen, auf diese Weise auf das im Wege der der Rückgewinnungshilfe von der Staatsanwaltschaft gesicherte Vermögen zuzugreifen, um wenigsten einen Teil der geleisteten Einlagen zurückzubekommen.
Problematisch ist vorliegend insbesondere, dass die zivilrechtliche Durchsetzung möglicher deliktischer Schadenersatzansprüche einen relativ langen Zeitraum in Anspruch nehmen kann.
Unabhängig von dieser Frage sollte all jene Anleger, die sich von der Akzenta AG und deren ehemaligen Vorständen übervorteilt fühlen, anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen, um wenigstens einen Teil ihrer Ansprüche zu sichern, so Rechtsanwalt und BSZ® e.V. Vertrauensanwalt Alexander Kainz von der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte.
Betroffene können sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „Akzenta AG" anschließen.
BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Groß-Zimmerner-Str. 36 a
64807 Dieburg
Telefon: 06071-823780
Internet: http://www.fachanwalt-hotline.de
Direkter Link zum Anmeldeformular für eine BSZ® Anlegerschutzgemeinschaft:
http://www.fachanwalt-hotline.de/component/option,com_facileforms/Itemid,165
Dieser Text gibt den Beitrag vom 18.12.2007 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.
Die 22. Zivilkammer des Landgerichts München I geht in zivilrechtlichen Streitigkeiten gegen die Akzenta AG (Az. 22 0 14846/07) derzeit wohl davon aus, dass Ansprüche der Kläger gegen die Akzenta AG wegen ungerechtfertigter Bereicherung (§ 812 BGB) bestehen dürften. Damit wurde die Rechtsauffassung der BSZ® Anlegerschutzkanzlei CLLB-Rechtsanwälte, die bereits eine Vielzahl von Akzenta-Anlegern vertritt, erneut bestätigt.
Ein Anspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alternative 1 BGB besteht dann, wenn die Akzenta AG keinen Rechtsgrund hat, um die von den Anlegern einbezahlten Beträge behalten zu dürfen.
Sollte das Gericht seine in der mündlichen Verhandlung geäußerte Rechtsauffassung im Urteil bestätigen, erhalten die Anleger sämtliche an die Akzenta AG geleisteten Zahlungen zurück.
Ein anderes Vorgehen bevorzugt hingegen die 4. Kammer des Landgerichts München. Diese hat in zivilrechtlichen Auseinandersetzung gegen die Akzenta AG Vergleichsvorschläge unterbreitet, nach denen die Kläger 30 % der einbezahlten Beträge erhalten würden. Das ganze eingesetzte Kapital würde der Anleger in diesem Fall nur erhalten, falls die Beklagten bis zu einem gewissen Zeitpunkt die Vergleichszahlungen nicht leisten.
Für die Anleger stellt sich daher die Frage, ob sie versuchen bei der Akzenta AG, Herrn Ulrich Chmiel, Herrn Oliver Braun und Herrn Alexander Chmiel eventuelle Ansprüche aus einer ungerechtfertigten Bereicherung vollstrecken zu können oder ob sie sich auf einen Vergleich einlassen und hoffen, auf diese Weise auf das im Wege der der Rückgewinnungshilfe von der Staatsanwaltschaft gesicherte Vermögen zuzugreifen, um wenigsten einen Teil der geleisteten Einlagen zurückzubekommen.
Problematisch ist vorliegend insbesondere, dass die zivilrechtliche Durchsetzung möglicher deliktischer Schadenersatzansprüche einen relativ langen Zeitraum in Anspruch nehmen kann.
Unabhängig von dieser Frage sollte all jene Anleger, die sich von der Akzenta AG und deren ehemaligen Vorständen übervorteilt fühlen, anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen, um wenigstens einen Teil ihrer Ansprüche zu sichern, so Rechtsanwalt und BSZ® e.V. Vertrauensanwalt Alexander Kainz von der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte.
Betroffene können sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „Akzenta AG" anschließen.
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Dieser Text gibt den Beitrag vom 18.12.2007 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.