Wie der BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewusstsein e.V. (Dieburg) berichtet, müssen Urlauber immer wieder vor dubiosen Gewinnspielen und Clubmitgliedschaften gewarnt werden. Die Maschen sind seit Jahren die gleichen: die Urlauber werden durch Gewinnversprechen in meist entfernte Ferienanlagen gelockt. Dort angekommen, wartet auf sie kein Gewinn sondern ein mehrstündiges aggressives Verkaufsgespräch für Mitgliedschaften in Ferienclubs oder Timesharingverträge. In der Regel geben sich die Verkäufer erst zufrieden, wenn der Vertrag unterschrieben ist. Der Kredit wird oft gleich mit vermittelt. So sitzen viele Urlauber auf Timesharingverträgen, die sie eigentlich gar nicht wollten, sie aber jetzt teuer zu stehen kommen.
Es gibt Fälle, in denen vor allem auch in der Vergangenheit Timesharingverträge durch Bankkredite finanziert wurden. Dabei ist zunächst zu unterscheiden zwischen Krediten, die der Timesharer selbst beschafft hat, also bei seiner Hausbank, und solchen, die ihm von dem Timesharinganbieter vermittelt wurden.Rechtlich relevant sind für die Darstellung hier nachfolgend nur diejenigen Kredite, die dem Timesharer vom Timesharinganbieter vermittelt wurden.
Dabei gibt es einige Banken, die in diesem Zusammenhang immer wieder auftauchen, so insbesondere auch die Hanseatic Bank, aber auch weitere nicht unbekannte deutsche (Groß-) Banken.Bei der Frage möglicher Ansprüche gegen die finanzierende Bank spielt der sog. Einwendungsdurchgriff und der Rückforderungsdurchgriff eine entscheidende Rolle. Diese besagen sehr vereinfacht ausgedrückt, dass sich die Bank bei einem verbundenen Geschäft die Einwendungen aus dem Grundgeschäft entgegenhalten muss. Das bedeutet konkret:
Die in der Vergangenheit und auch noch heute abgeschlossenen Timesharingverträge sind meist sittenwidrig. Damit besteht zunächst ein Anspruch gegen den Timesharingverkäufer auf Rückzahlung des Kaufpreises.
Es gibt Fälle, in denen vor allem auch in der Vergangenheit Timesharingverträge durch Bankkredite finanziert wurden. Dabei ist zunächst zu unterscheiden zwischen Krediten, die der Timesharer selbst beschafft hat, also bei seiner Hausbank, und solchen, die ihm von dem Timesharinganbieter vermittelt wurden.Rechtlich relevant sind für die Darstellung hier nachfolgend nur diejenigen Kredite, die dem Timesharer vom Timesharinganbieter vermittelt wurden.
Dabei gibt es einige Banken, die in diesem Zusammenhang immer wieder auftauchen, so insbesondere auch die Hanseatic Bank, aber auch weitere nicht unbekannte deutsche (Groß-) Banken.Bei der Frage möglicher Ansprüche gegen die finanzierende Bank spielt der sog. Einwendungsdurchgriff und der Rückforderungsdurchgriff eine entscheidende Rolle. Diese besagen sehr vereinfacht ausgedrückt, dass sich die Bank bei einem verbundenen Geschäft die Einwendungen aus dem Grundgeschäft entgegenhalten muss. Das bedeutet konkret:
Die in der Vergangenheit und auch noch heute abgeschlossenen Timesharingverträge sind meist sittenwidrig. Damit besteht zunächst ein Anspruch gegen den Timesharingverkäufer auf Rückzahlung des Kaufpreises.
Ist aber der Kaufpreis finanziert und das Darlehen von dem Timesharinganbieter vermittelt worden, liegt in der Regel ein verbundenes Geschäft vor (das muss natürlich von einem Anwalt sorgfältig geprüft werden). Dies bedeutet vereinfacht ausgedrückt, dass der Timesharingvertrag und der Kreditvertrag eine wirtschaftliche Einheit darstellen, und der eine nicht ohne den anderen abgeschlossen worden wäre.
Wenn also diese beiden Voraussetzungen vorliegen, einmal das verbundene Geschäft und einmal der Fehler im Grundgeschäft (z.B. die Sittenwidrigkeit des Timesharingvertrages) ist der Darlehensnehmer nicht verpflichtet, das Darlehen weiter zu bedienen, er kann die Zahlungen an die Bank also einstellen (das natürlich auch nur, wenn der Fall von einem Rechtsanwalt geprüft wurde, also bitte nicht auf eigene Faust !). Ferner ist die Bank wiederum in der Regel (das kann hier von den zugrundeliegenden Einwendungen abhängen) verpflichtet, die geleisteten Darlehensraten zurückzuerstatten.
Dazu gibt es einige Urteile, die gegen die Banken, insbesondere die Hanseatic Bank ergangen sind (so u.a. OLG Dresden, Urteil vom 03.11.1999, Az. 8 U 1305/99 (auch abgedruckt in WM 2001, 136; NZM 00, 204). In dem Verfahren wurde festgestellt, dass der Mandat des Anwaltes keine Zahlungen mehr an die Hanseatic Bank zu leisten hat und die von ihm geleisteten Zahlungen von der Bank zurückerstattet werden müssen. Dieses rechtskräftige Urteil (die Bank hatte damals die beim BGH eingelegte Revision zurückgenommen) war die erste oberlandesgerichtliche Entscheidung zur Frage des Rückforderungsdurchgriffes bei zeitlicher Anwendbarkeit des VerbrKrG und eine lesenwerte auch zur Frage der Sittenwidrigkeit von Timesharingverträgen.
Derzeit sind der mit der Führung der BSZ® e.V. Interessengemeinschaft betrauten Anlegerschutzkanzlei wiederum Fälle bekannt geworden, in denen die Hanseatic Bank als finzierende Bank aufgetreten ist, und zwar einmal bei einer Finanzierung des Club Greece (dieser Club hatte zu dem damligen Zeitpunkt, wahrscheinlich auch heute noch sogar ein eigenes Konto bei der Hanseatic Bank !) und bei einer Finanzierung des palm Golf Club.
Selbst wenn der Kredit schon abgelöst wurde, kann immer noch ein Rückforderungsanspruch gegen die Bank bestehen. Da zwischenzeitlich die Verjährung von 30 auf 3 Jahre verkürzt wurde, sollte allerdings beachtet werden, dass die Rückforderungsansprüche verjähren könnten oder auch schon verjährt sind. Das muss im Einzelfall natürlich auch geprüft werden.
Da die Anlegerschutzkanzlei beauftragt ist, in den beiden oben genannten Fällen Klage gegen die Hanseatic Bank zu erheben (außergerichtliche Verhandlungen führen bei dieser Bank trotz der bereits erstrittenen Urteil nicht zum Erfolg), wären wir für Hinweise dankbar, soweit andere Timesharer der beiden genannten Anlagen ebenfalls über die Hanseatic Bank finanziert haben. Dadurch wird der Nachweis des Vorliegens des verbundenen Geschäftes einfacher, welches die Hanseatic Bank schon in den damaligen Verfahren trotz dessen eindeutigem Vorliegen mehrfach abgestritten hat.
Betroffene können sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „Time Sharing " anschließen. Die Aufnahme in die BSZ® Anlegerschutzgemeinschaft kostet einmalig 75,00 Euro. Dieser Betrag deckt die Verwaltungsgebühren des BSZ® e.V. ab. Die weitere Mitgliedschaft in der Anlegerschutzgemeinschaft ist beitragsfrei. Die Anspruchsprüfung des Falles durch die Rechtsanwälte löst keine gesonderten Kosten aus.
BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Groß-Zimmerner-Str. 36 a,
64807 Dieburg
Telefon: 06071-823780
Internet: http://www.fachanwalt-hotline.de
Direkter Link zum Anmeldeformular für eine BSZ® Anlegerschutzgemeinschaft:
http://www.fachanwalt-hotline.de/component/option,com_artforms/formid,4/Itemid,106
Dieser Text gibt den Beitrag vom 16.02.2007 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.
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