Donnerstag, Januar 18, 2007

VIP Medienfonds: Anleger müssen Steuern nachzahlen

Fehlinformation durch die Geschäftsführung der Fondsgesellschaften.

Nachdem das Finanzamt München den Grundlagenbescheid für die Film- und Entertainment VIP Medienfonds 3 GmbH & Co. KG und für die Film- und Entertainment VIP Medienfonds 4 GmbH & Co. KG mit Datum vom 12.01.2007 geändert hat, dürften die Anleger in naher Zukunft unangenehme Post bekommen. Wie die zuständige Sachbearbeiterin des Finanzamtes München auf unsere Nachfrage erklärt hat, werden die Grundlagenbescheide innerhalb der nächsten zwei Wochen an die Wohnsitzfinanzämter verschickt werden.

Für die Kommanditisten der VIP 3 und VIP 4 bedeutet das bittere Gewissheit darüber, dass die zunächst gesparten Einkommensteuern an die jeweiligen Finanzämter zurückgezahlt werden müssen.

Rechtsanwalt und BSZ® e.V. Vertrauensanwalt Gieschen von KTAG Rechtsanwälte, die bereits mehrere Hundert Anleger vertreten, zeigt sich bestürzt aber nicht überrascht von dieser Tatsache:
„Nachdem die Geschäftsführung der VIP-Fonds noch mit Rundschreiben an die Anleger vom 10.01.2007 davon gesprochen hatte, das Finanzamt München würde mit der Versendung der Bescheide warten, bis über die Bestandskraft rechtliche Klarheit herrschen würde, hat sich diese Information auf unsere Nachfrage beim Finanzamt München nicht bestätigt. Innerhalb der nächsten ein bis zwei Wochen wird der Bescheid an alle Wohnsitzfinanzämter der Anleger versendet werden.“

„Jetzt wird in sehr naher Zukunft feststehen, dass die Gesellschafter der VIP 3 und VIP 4 mit erheblichen Steuernachzahlungen zu rechnen haben. Diese werden sich nach unseren Schätzungen prozentual wohl mindestens in Höhe der jeweiligen Steuersätze bewegen, Verzugszinsen nicht mitgerechnet, so Gieschen weiter. Damit werde abermals deutlich, dass die Anleger von der Geschäftsführung gar nicht oder unzureichend informiert werden.“ Um keine Rechtsnachteile zu erleiden, sollten diejenigen Gesellschafter, die einen geänderten Einkommensteuerbescheid erhalten haben, gegen den Bescheid Einspruch einlegen und die Aussetzung der sofortigen Vollziehbarkeit beantragen. Alternativ besteht auch die Möglichkeit die Zahlungen zunächst zu leisten und dann ggfs. zurückzufordern. Die richtige Alternative sollte jeder Anleger mit seinem Rechtsanwalt und dem Steuerberater für sich erarbeiten, empfiehlt Rechtsanwalt und BSZ® e.V. Vertrauensanwalt Kälberer aus der Kanzlei KTAG.

Dringender Handlungsbedarf besteht nach Auskunft von Gieschen auch bei den zivilrechtlichen Ansprüchen gegen die Prospektverantwortlichen und die schuldübernehmenden Banken. Gieschen: „Es gilt die kurze Verjährungsfrist von 3 Jahren, beginnend ab dem Datum des Beitritts. Somit besteht dringender Handlungsbedarf, um den Schaden zu begrenzen. Anleger sollten ihre Ansprüche nunmehr geltend machen, um zu verhindern, dass ihren berechtigten Ansprüchen später die Einrede der Verjährung entgegen gehalten werden kann.“

Betroffene können sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „VIP" anschließen. Die Aufnahme in die BSZ® Anlegerschutzgemeinschaft kostet einmalig 75,00 Euro. Dieser Betrag deckt die Verwaltungsgebühren des BSZ® e.V. ab. Die weitere Mitgliedschaft in der Anlegerschutzgemeinschaft ist beitragsfrei. Die Anspruchsprüfung des Falles durch die Rechtsanwälte löst keine gesonderten Kosten aus.

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Groß-Zimmerner-Str. 36 a,
64807 Dieburg
Telefon: 06071-823780
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Dieser Text gibt den Beitrag vom 05.01.2007 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt

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