Donnerstag, Juli 10, 2014

Anleger des Filmfonds MHF Zweite Academy erhalten Schadensersatz.

LG Frankfurt am Main verurteilt Commerzbank AG wegen Falschberatung. Falsche Darstellung einer Bankgarantie, verschwiegene Risiken und Rückvergütungen sowie Prospektfehler: Die Commerzbank AG muss Anlegern des Filmfonds MHF Zweite Academy immer wieder Schadensersatz zahlen.


Erneut sind im Juni 2014 mehrere Urteile des Landgerichts Frankfurt am Main gegen die Bank ergangen. Diese hatte den besagten Filmfonds selbst initiiert und aufgelegt. Die Anleger des MHF Zweite Academy mussten am Ende der Laufzeit nicht nur einen Teilverlust ihrer Einlage hinnehmen, sondern auch einen erheblichen steuerlichen Schaden verschmerzen. Neben Steuern waren an das Finanzamt üppige Zinsen von 6 % p.a. nachzuzahlen. Dies wollten viele Anleger nicht auf sich sitzen lassen und klagten - mit Erfolg.

Einem Anleger aus Köln war empfohlen worden, seine Beteiligung an besagtem Filmfonds in 2002 durch ein Darlehen zu finanzieren. Dieser Anleger bekommt nach seinem erfolgreichen Prozess den erlittenen Kapitalverlust und die Darlehenszinsen von der Bank ersetzt. Dies sind knapp 14.800 Euro zzgl. Zinsen. Auch von den Nachzahlungszinsen an das Finanzamt muss ihn die beklagte Bank freistellen. Zur Begründung führte das Landgericht Frankfurt am Main aus, dass ihm "fehlerhaft die Sicherheit des investierten Kapitals suggeriert wurde" (LG Frankfurt/Main, Urteil vom 20.06.2014).

Die Commerzbank AG hat nach der Aussage des Klägers in einem Schreiben eine Garantie für die Rückzahlung der Kapitaleinlage suggeriert, die es in Wirklichkeit aber gar nicht gab. Daneben seien die Angaben im Prospekt zu den Risiken des Fonds unzureichend. Das sog. Worst-Case-Szenario - also die Entwicklung des Investments im schlechtesten anzunehmenden Fall - sei falsch. Es fehle ein klarer Hinweis auf das bestehende Risiko eines Totalverlusts.

Wenige Tage zuvor (am 06.06.2014) hatte das Landgericht Frankfurt am Main in einem weiteren Schadensersatzprozess zugunsten eines Anlegers geurteilt. Der dortige Anleger kann sich über den Ersatz des erlittenen Kapitalverlusts und der an das Finanzamt gezahlten Zinsen von 6 % p.a. freuen. Das Gericht begründete seine Entscheidung zu Lasten der Commerzbank AG damit, dass die Beratung des Klägers anhand von fehlerhaften Beratungsunterlagen erfolgte. So sei ein fehlerhafter Flyer verwendet worden. Die darin enthaltene Formulierung "Absicherung des Investments in Höhe der Nominaleinlage durch Mindestgarantien der Commerzbank" vermittle einen falschen Eindruck von einer angeblichen Sicherheit der Anlage. Gleiches gelte für ein Berechnungsbeispiel zum "worst case" aus einer Präsentation, die ebenfalls in der Beratung Verwendung fand.

Entscheidender Mangel im Fondsprospekt

Ein drittes - wie die beiden anderen ebenfalls von der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Kälberer & Tittel erstrittenes - Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main verpflichtet die Commerzbank AG zur Zahlung von gut 5.000 Euro Schadensersatz an den dortigen Kläger. Zusätzlich muss die Bank auch diesen Kläger von den Nachzahlungszinsen ans Finanzamt freistellen. Das Gericht stellte abermals eine "Verletzung von Beratungspflichten" fest und führte aus: "Die Bank haftet als Prospektverantwortliche für unzutreffende Angaben in dem von ihr verantworteten Fondsprospekt." Gemeint war wieder das fehlerhafte Worst-Case-Szenario. Die tabellarische Darstellung gebe für den schlimmsten Fall eine Rückzahlung von 95,24% plus Agio an, was im Ergebnis eine 100%ige Rückzahlung der Nominaleinlage bedeute.

In allen genannten Urteilen wurde die Commerzbank AG zur Rückabwicklung der Fondsbeteiligungen verpflichtet und die Kläger erhalten ihren Kapitalverlust und ihren steuerlichen Schaden ersetzt.

Hintergrund:
In den Jahren 2001 und 2002 vermittelte die Commerzbank AG, die gleichzeitig Initiatorin dieser Fonds war, in großem Stil Beteiligungen an den Filmfonds MHF Erste Academy Film GmbH & Co. Beteiligungs KG und MHF Zweite Academy Film GmbH & Co. KG. Geworben wurde mit einer Garantie der Commerzbank AG für eine 100%ige Rückzahlung des eingesetzten Kapitals zum Ende der Fondslaufzeit, einer überdurchschnittlichen Rendite von über 6 % p.a. und steuerlichen Verlustzuweisungen für das Jahr der Zeichnung.

Jedoch wurden sämtliche Versprechen der Commerzbank AG gebrochen. Die Anleger erhielten trotz der vermeintlichen Garantie der Commerzbank AG am Ende der Laufzeit nicht ihr vollständiges Kapital zurück. Die Fonds erwirtschafteten keinerlei Rendite. Die anfänglichen Verlustzuweisungen wurden nach einer 3-1/2jährigen Betriebsprüfung vollständig aberkannt. Dies hatte zur Folge, dass die Anleger nicht nur beträchtliche Steuern sondern für die Steuern auch noch üppige Zinsen von 6 % p.a. an das Finanzamt nachzahlen mussten.

Fazit des BSZ e.V.

Kein Anleger sollte auf seinem Schaden sitzen bleiben, ohne zumindest den Versuch gestartet zu Haben, Schadenersatz zu bekommen!
  • Betroffene Anleger können sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Filmfonds ,,MHF II Academy Fonds"   anschließen. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der Interessengemeinschaft beizutreten.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 10. 07.  2014 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.
kälbtit

Mittwoch, Juli 09, 2014

Stadtsparkasse Hannover vergleicht sich wegen fehlerhafter Beratung mit einem Schiffsfondsanleger

Stadtsparkasse Hannover verpflichtet sich, EUR 25.000,00 an einen Anleger der MS Santa-B Schiffe, des MPC Rendite-Fonds Leben plus VI und der HCI Shipping Select 27 zu bezahlen:


Die Stadtsparkasse Hannover hat sich in einem vor dem Landgericht Hannover geschlossenen widerruflichen Vergleich verpflichtet, an einen von der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte vertretenen Anleger einen Betrag i.H.v. EUR 25.000,00 zu bezahlen.

Geklagt hatte ein Anleger, der aufgrund der Beratung durch die Stadtsparkasse Hannover in den Jahren 2006 bis 2008 eine Beteiligung an den Schiffsfonds MS Santa B-Schiffe und HCI Shipping Select 27 und an dem Lebensversicherungsfonds MPC Rendite-Fonds Leben plus VI gezeichnet hatte. Der Mandant der Kanzlei machte nun geltend, von der Sparkasse Hannover fehlerhaft beraten worden zu sein, da er nach eigener Darstellung nur eine risikolose Kapitalanlage hätte zeichnen wollen. Darüber hinaus sei er nicht auf die hohen  Eigenkapitalbeschaffungskosten und die Rückvergütungen hingewiesen worden. Die Rechtsanwälte reichten daraufhin Klage beim Landgericht Hannover ein. Die Sparkasse reagierte hierauf, indem sie gegenüber ihrem eigenen Kunden  den Vorwurf des versuchten Prozessbetruges erhob - dies, obwohl die Sparkasse Hannover bereits außergerichtlich einen Vergleich angeboten hatte und zugleich eingestand, nicht über die Höhe der Rückvergütungen aufgeklärt zu haben.

,,Offenbar wollte die Gegenseite unseren Mandanten mit dieser Prozesstaktik unter Druck setzen" so der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Christian Luber, LL.M., M.A., der das Verfahren führte. ,,Im Kern blieb dies aber erfolglos. Wir wiesen darauf hin, dass der Vorwurf der Stadtsparkasse angesichts des Eingeständnisses der Pflichtverletzung keinesfalls haltbar und das Gericht daher verpflichtet war, das Verfahren der zuständigen Staatsanwaltschaft zur Kenntnis zu bringen. Um diese rechtlichen Weiterungen zu verhindern, blieb letztlich für die Beklagte nach unserer Einschätzung nur die Möglichkeit, einen Vergleich anzubieten."

Hinzu kam, dass sich das Landgericht Hannover hinsichtlich der Pflichtverletzung ´Nichtaufklärung über Rückvergütungen" der Rechtsansicht von CLLB Rechtsanwälte anschloss. ,,Im Ergebnis einigte man sich dann auf einen 52/48 % - Vergleich zu Gunsten unseres Mandanten. Dieser Vergleich kann zwar noch widerrufen werden, wir gehen allerdings nicht davon aus, dass dies im Interesse der Stadtsparkasse Hannover sein dürfte."

Die Rechtsansicht des Landgerichts Hannover bestätigt nach Ansicht von Rechtsanwalt Christian Luber, LL.M., M.A., die insgesamt eher anlegerfreundliche Rechtsprechung. ,,Denn Anlageberatern kommen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes grundsätzlich erhebliche Informations- und Aufklärungspflichten zu.", so Rechtsanwalt Christian Luber, LL.M., M.A., ,,Dies bedeutet, dass Berater, die den betroffenen Anlegern die Beteiligung an den jeweiligen Fonds empfohlen haben, ausführlich und verständlich über die bestehenden Risiken für die Anleger aufklären müssen. Kommen sie dieser Pflicht nicht oder nur eingeschränkt nach, machen sie sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes grundsätzlich schadensersatzpflichtig. In diesem Fall können die betroffenen Anleger nicht nur die Rückabwicklung ihrer Beteiligung und Auszahlung ihres Investitionsbetrages geltend machen, sondern darüber hinaus die Zinsen für eine ansonsten getätigte Alternativanlage beanspruchen."

Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte kann auf zahlreiche Erfolge bei der Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen zurückblicken. Neben vergleichsweisen Einigungen mit Banken und Beratungsgesellschaften - beispielhaft sei hier ein Vergleich mit der Targobank angeführt, in dem sich Bank verpflichtete, an einen von CLLB Rechtsanwälten vertretenen Anleger 100 % der Nominalhöhe seiner Beteiligung (abzüglich der erhaltenen Ausschüttungen) zu bezahlen - konnte die Kanzlei auch maßgebliche Urteile gegen Banken erstreiten. Aktuelle Beispiele sind Urteile des Landgerichts Itzehoe, des Landgerichts Lüneburg, des Landgerichts Duisburg und des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts.

Fazit des BSZ e.V.
Kein Anleger sollte auf seinem Schaden sitzen bleiben, ohne zumindest den Versuch gestartet zu Haben, Schadenersatz zu bekommen!
  • Betroffene Anleger können sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft "Schiffsfonds"  anschließen. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der Interessengemeinschaft beizutreten.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 09. 07.  2014 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.
cllbchlub

Garantie Hebel Plan ´08: Erhalten Anleger ihr Geld zurück?

Liquidation und gleichzeitiges Vorgehen gegen Berater möglich. Anleger des Fonds Garantie Hebel Plan ´08 werden momentan verunsichert, weil sie zur schriftlichen Abstimmung über die Liquidation der Gesellschaft aufgefordert wurden.


Angesichts der grundlegenden Bedeutung, welche eine Beendigung der Gesellschaft hat, ist das schriftliche Abstimmungsverfahren nach Ansicht der auf Kapitalanlagerecht spezialisierten BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte nicht angemessen.

Aus diesem Grund raten die Rechtsanwälte dazu, dem Abstimmungsverfahren zu widersprechen und auf der Durchführung einer ordentlichen bzw. außerordentlichen Gesellschafterversammlung zu bestehen. Gleichzeitig und unabhängig von der Abwicklung des Fonds sollten die Anleger auch darüber nachdenken, ob sie auch dann in den Fonds investiert hätten, wenn sie von der Möglichkeit des tatsächlichen, aktuellen Verlaufs gewusst hätten. Sofern das nicht der Fall ist, könnten Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Aufklärung und Beratung in Betracht kommen. Diese Ansprüche können gleichzeitig und unabhängig von der Liquidation geltend gemacht werden und zu einer erheblichen oder vollständigen Schadenskompensation führen.

Wie die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei bereits mitteilte, hat beispielsweise das Landgericht Leipzig bereits Schadensersatz wegen unzureichender Aufklärung über die Risiken der Garantiehebelplan 08 Premium Vermögensaufbau AG & Co. KG zugesprochen. In dem vom Gericht entschiedenen Fall hatte ein Mitarbeiter der Vertriebsgesellschaft den Garantiehebelplan Fonds für die Altersvorsorge empfohlen. Da es sich beim Garantiehebelplan Fonds jedoch um eine unternehmerische Beteiligung handelte, durfte dieser nach der Rechtsprechung des BGH hierfür nicht empfohlen werden. Das Landgericht Leipzig verurteilte daher zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe der bereits erfolgten Anlage und zur Freistellung des Anlegers von der Verpflichtung, weiter Raten zahlen zu müssen. Die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte empfehlen daher allen Anlegern, überprüfen zu lassen, ob sie im Vorfeld der Beteiligung am Garantiehebelplan Fonds ordnungsgemäß über die damit verbundenen Risiken informiert wurden.

Fazit des BSZ e.V.
Kein Anleger sollte auf seinem Schaden sitzen bleiben, ohne zumindest den Versuch gestartet zu haben, Schadenersatz zu bekommen.

  • Für die Prüfung von Ansprüchen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht  können sich betroffene Anleger  gerne der vom BSZ e. V. gegründeten Interessengemeinschaft ,,Garantiehebelplan Fonds" anschließen. Aufgrund des geschilderten Sachverhalts ergeben sich hinreichende Gründe, der Interessengemeinschaft beizutreten.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 09. Juli  2014 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.

cllbcoc

Mittelstandsanleihen halten nicht die Gewinnerwartungen - Prospekthaftungsklagen folgen!

Mittelstandsanleihen halten nicht die Gewinnerwartungen der Anleger - Prospekthaftungsklagen folgen, weil Fehler zu Schadenersatz führen! Den Ausfällen von Mittelstandsanleihen folgt nun eine Welle von Prospekt-Haftungsfällen.


Zwar unterscheiden sich Pleiten der verschiedenen Anleihen stark voneinander. Doch sie alle sind eine Warnung für Vorstande und Geschäftsführer  - aus ureigenem persönlichem Interesse. Einige Fälle sind schon bei den Gerichten eingereicht  Weitere Klagen in Sachen Prospekthaftung sind in Vorbereitung.

Der Brühwürfelhersteller Zamek ist auf dem Radar von Anlegerschutzanwälten. Erst Ende Februar hatte das Düsseldorfer Unternehmen, das Mittelstands-Anleihen in Höhe von 45 Millionen Euro herausgegeben hatte, Insolvenz angemeldet.

Anlegerschutzanwälte werden demnächst Ansprüche aus Prospekthaftung im engeren Sinne gegen alle in Betracht kommenden Verantwortlichen geltend machen.

Fest steht jedoch: Gegen eine ganze Reihe von Geschäftsleitern oder Aufsichtsräte mittlerweile insolventer Emittenten von Mittelstandsanleihen ist bereits Klage erhoben worden, oder diese ist in der Vorbereitung. ,,Oftmals sind die Darstellungen der Emittenten über das Unternehmen im Anleiheprospekt zu Positiv und durch die rosarote Brille.

CFOs gehen ein erhebliches persönliches Risiko, wenn sie es mit der Wahrheit im Anleiheprospekt nicht allzu genau nehmen. In der Regel wüssten das auch die Unternehmen, doch sie würden schlicht darauf hoffen, dass es nicht herauskomme. Die Anleger sind durch die hohen Zinsen geblendet und werden erst wach, wenn die Zinsen nicht mehr gezahlt werden.  Der Spielraum für Auslegungen ist groß. Der Prospekthaftung unterliegen laut Bundesgerichtshof diejenigen, die den Prospekt ,,erlassen" haben oder von denen er ,,ausgeht". Erlassen hat dabei den Prospekt, wer für ihn nach außen erkennbar die Verantwortung übernommen hat.

Doch auch die Personen, die hinter dem Prospekt stehen, würden gemäß der Auslegung des BGH der Prospekthaftung unterworfen (Hintermänner-Haftung).

Weit gefasst sind die Aussagen und Festlegungen des Bundesgerichtshofs zu den Prospektfehlern. Ein Prospekt ist dann nach BGH fehlerhaft, wenn für die Beurteilung der Anleihen wesentliche Angaben nicht richtig oder nicht vollständig sind. Darüber hinaus muss der Prospekt für den potentiellen Anleihezeichner verständlich sein. Angriffspunkte für mögliche Prospektfehler gibt es viele. Sie reichen von der zu positiven Darstellung von Kennzahlen über werbliche Produkt -Flyer bis hin zur Verschleierung von Geldflüssen.

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Kein Anleger sollte auf seinem Schaden sitzen bleiben, ohne zumindest den Versuch gestartet zu Haben, Schadenersatz zu bekommen!
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Dieser Text gibt den Beitrag vom 09. 07.  2014 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.
khsteff

Dienstag, Juli 08, 2014

MBB CleanEnergy- Außerordentliche Kündigung der Anleihe

Investoren reichen Klage auf Rückzahlung der Anleihe ein. Gegen den Wind- und Solarinvestor MBB Clean Energy AG sind nun bereits die ersten Klagen eingereicht worden.


Das Unternehmen hatte auch auf die außerordentliche Kündigung der Anleihe hin freiwillig keine Zahlung geleistet. Daraufhin wurde nun für einen Anleger eine erste Klage vor dem Landgericht München I eingereicht.

Das Unternehmen hatte vergangenes Jahr versucht, eine Anleihe über EUR 300 Mio. zu platzieren. Der Gesamtbetrag soll damals allerdings nicht erreicht worden sein. Weiter hätte Anfang Mai diesen Jahres die erste Zinszahlung von 6,25 % erfolgen müssen. Die Anleihegläubiger warteten jedoch vergeblich auf den Zahlungseingang. Am 05.06.2014 behauptete die Emittentin schließlich auch noch, die Globalurkunde der Anleihe sei unwirksam.

,,Den Anlegern steht ein außerordentliches Kündigungsrecht zu" meint der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Franz Braun. ,,Den Investoren ist nicht zuzumuten, den weiteren Verlauf einfach abzuwarten. Vor dem Hintergrund der bisherigen Ereignisse müssen Anleger der MBB Clean Energy AG damit rechnen, dass ihre Zins- und Rückzahlungsansprüche nicht freiwillig bedient werden."

Außerdem bestünden Anhaltspunkte für Prospekthaftungsansprüche, weil die tatsächliche Sach- und Rechtslage im Emissionsprospekt nicht ordnungsgemäß dargestellt wurde, so der Kapitalmarktrechtler. Medienberichten zufolge ermittelt darüber hinaus auch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht wegen des Verdachts der Marktmanipulation.
Aufgrund dieser beunruhigenden Nachrichten sollten Anleger umgehend tätig werden und keine weiteren Verzögerungen mehr hinnehmen. Für die Prüfung der juristischen Möglichkeiten für eine kurzfristige Rückführung des investierten Kapitals betreffs MBB Clean Energy durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht hat der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft " MBB Clean Energy " gegründet. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der Interessengemeinschaft beizutreten.


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 Dieser Text gibt den Beitrag vom 08. 07. 2014 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.
cllbfbr

Wölbern Holland Nr. 56: Vorläufiges Insolvenzverfahren eröffnet.

Über den geschlossenen Immobilienfonds Wölbern Holland Nr. 56 wurde nach Angaben des fondstelegramms am Amtsgericht Hamburg das vorläufige Insolvenzverfahren eröffnet (Az. 67g IN 332/14).


Der geschlossene Immobilienfonds Wölbern Holland Nr. 56 befand sich seit geraumer Zeit in wirtschaftlichen Schwierigkeiten. Im Sommer sind offenbar auch noch wichtige Mietverträge ausgelaufen. Im Fall der Insolvenz droht den Anlegern der Totalverlust ihres investierten Kapitals.

BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Joachim Cäsar-Preller, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, rät den betroffenÜber den geschlossenen Immobilienfonds Wölbern Holland Nr. 56 wurde nach Angaben des fondstelegramms am Amtsgericht Hamburg das vorläufige Insolvenzverfahren eröffnet (Az. 67g IN 332/14).

Der geschlossene Immobilienfonds Wölbern Holland Nr. 56 befand sich seit geraumer Zeit in wirtschaftlichen Schwierigkeiten. Im Sommer sind offenbar auch noch wichtige Mietverträge ausgelaufen. Im Fall der Insolvenz droht den Anlegern der Totalverlust ihres investierten Kapitals.

BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Joachim Cäsar-Preller, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, rät den betroffenen Anlegern daher, ihre Ansprüche auf Schadensersatz überprüfen zu lassen. Ansatzpunkt für Schadensersatzansprüche kann eine fehlerhafte Anlageberatung sein. ,,Geschlossene Immobilienfonds bergen eine ganze Reihe von Risiken. Angefangen von Preisschwankungen auf dem Immobilienmarkt über Leerstände der Immobilien bis hin zum Totalverlust des investierten Geldes. Über diese Risiken müssen die Anleger im Zuge einer ordnungsgemäßen Anlageberatung auch aufgeklärt werden. Natürlich kann eine Kapitalanlage mit Totalverlust-Risiko auch nicht zum Aufbau einer sicheren Altersvorsorge geeignet sein", so der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt.

Darüber hinaus hätten die Anleger auch über die Provisionen, die die Banken für die Vermittlung der Fondsanteile erhalten, aufgeklärt werden müssen. Nach Rechtsprechung des BGH müssen diese so genannten Kick-Back-Zahlungen offengelegt werden, da sie einen großen Einfluss auf die Kaufentscheidung haben können. Bei Kenntnis dieser Rückvergütungen wäre es möglicherweise erst gar nicht zur Zeichnung der Fondsanteile gekommen. ,,Sowohl eine unzureichende Risikoaufklärung als auch das Verschweigen der Kick-Backs kann den Anspruch auf Schadensersatz begründen", erläutert Cäsar-Preller. Außerdem könne auch der Fondsprospekt auf Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben überprüft werden.

  • Es bestehen daher gute Gründe der Interessengemeinschaft des BSZ e. V. Wölbern Fonds Holland 56 beizutreten.

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Dieser Beitrag gibt den Sachstand und die Rechtslage vom 08.07.2014 wieder. Hiernach eintretende Änderungen können sowohl zu einer anderen Einschätzung der Rechts- als auch der Sachlage führen.
cp

Freitag, Juli 04, 2014

,,Geschlossene Fonds: Geschädigte können ihre Beteiligung unter Umständen schlicht widerrufen"

Bekanntermaßen verlaufen viele Investments in geschlossene Fonds für ihre Zeichner seit vielen Jahren wirtschaftlich sehr enttäuschend. Die Palette an gescheiterten Schiffs-, Immobilien-, Flugzeug-, Medien-, Leasing- oder auch Filmfonds wächst bis heute kontinuierlich.


Betroffene Anleger müssen bei diesen Fonds teilweise erhebliche Wertabschläge ihrer Beteiligungen bis hin zur Wertlosigkeit hinnehmen, teilweise sehen sie sich sogar noch Ansprüchen der Fondsgesellschaften oder des Insolvenzverwalters auf Rückzahlung ihrer früher erhaltenen ,,Ausschüttungen" ausgesetzt.

In vielen Fällen stehen geschädigte Anleger diesem wirtschaftlichen Desaster ihrer Beteiligungen allerdings nicht recht- und schutzlos gegenüber.  Geschädigte können nicht nur Schadensersatzansprüche geltend machen, sondern ihre Beteiligung auch widerrufen

Als rechtliche Vehikel für Geschädigte kamen bislang vor allem in Frage:

"    die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen die Vertriebe wie z.B. Banken und freie Vermittler wegen sog. ,,Falschberatung" sowie

"    die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen die sog. ,,Prospektverantwortlichen" des Emissionsprospekts wegen ,,fehlerhaften Emissionsprospekts".

Nunmehr können Geschädigte noch ein weiteres rechtliches Mittel nutzen, um sich von ihrer Fondsbeteiligung vorzeitig zu lösen - nämlich ihre Beteiligung nach Möglichkeit zu widerrufen, so der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Rechtsanwalt Kurdum.

Viele Widerrufsbelehrungen sind rechtsfehlerhaft und berechtigen zum Widerruf der Beteiligung

Rechtsanwalt Kurdum weiter: ,,Auslöser für diese weitere Möglichkeit ist ein im März diesen Jahres gefälltes BGH-Urteil zur Widerrufsbelehrung (BGH vom 18.03.2014, II ZR 109/13). Der BGH hatte hier entschieden, dass die Widerrufsbelehrung eines geschlossenen Leasingfonds fehlerhaft ist.

Fehlerhaft war sie vor allem, da die in der Belehrung zwingend erforderliche weitere Belehrung über die Rechtsfolgen des ausgeübten Widerrufs unzutreffend ist.  Dies führt dazu, dass die seinerzeitige Widerrufsfrist nicht zu laufen begonnen hat, sondern ein Widerruf der Beteiligung bis zum heutigen Tag erfolgen kann.

Bei geschlossenen Fonds führt ein solcher Widerruf aber nicht dazu, dass die empfangenen Leistungen eins-zu-eins rückabzuwickeln sind, sondern der Widerruf wirkt wie eine sofortige Kündigung der Beteiligung.  D.h., der Gesellschafter hat das Recht, aus der Gesellschaft sofort auszuscheiden.  Die wirtschaftliche Entwicklung des Fonds in der Vergangenheit bis zum Ausscheiden muss der Gesellschafter allerdings sich entgegenhalten lassen.  Anders ausgedrückt: Nach dem Widerruf gibt es nicht das gesamte eingezahlte Geld zurück, sondern nur das, was noch vorhanden ist."

Insbesondere auch Ratensparer profitieren von der Widerrufsmöglichkeit

Vor diesem Hintergrund, so der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt weiter, sollten betroffene Anleger wie folgt vorgehen:

Um diese sehr einfache Exit-Möglichkeit aus einem Fonds zu nutzen, muss in jedem Fall zunächst eine Widerrufsbelehrung vorliegen, die zudem auch noch rechtsfehlerhaft ist.

In einem weiteren Schritt bietet sich der Widerruf einer Fondsbeteiligung insbesondere in den Fällen an, in denen ein Anleger bislang nur wenig Kapital in den Fonds investiert hat. Dies betrifft vor allem Ratenspar-Verträge, die sich derzeit noch in der Ansparphase befinden.

Interessant ist ein Widerruf vor allem auch dann, wenn der Verlust aus der Fondsbeteiligung aufgrund einer Einmalzahlung bislang noch überschaubar ist, der kündigende Anleger also nur geringe Verluste wird erleiden müssen.

Aber selbst in den Fällen, in denen die Verluste aus der Fondsbeteiligung bereits groß sind, kann ein Widerruf der Beteiligung unter Umständen immer noch sinnvoll sein.

Die Widerrufsmöglichkeit ist auch bei Baufinanzierungen sehr interessant:

Rechtsanwalt Kurdum: ,,Rechtsfehlerhafte Widerrufsbelehrungen, die noch heute zum Widerruf der Fonds-Beteiligung berechtigen, finden sich nicht nur im Zusammenhang mit diesen unternehmerischen Beteiligungen wieder, sondern auch in vielen anderen Rechtsgebieten. Insbesondere auch im Darlehensrecht - etwa bei der Darlehensvergabe von Banken für Baufinanzierungen - sind ein Großteil der von den Banken verwendeten Widerrufsbelehrungen aus der Zeit von Mitte 2002 bis Mitte 2010 rechtsfehlerhaft und berechtigen den Darlehensnehmer dazu, sich noch heute rückwirkend vom Darlehen lösen zu können.

Der Darlehensnehmer hat dann den Nutzen, sich ggf. bei einer anderen Bank zum aktuell sehr niedrigen Markt-Zinssatz neu refinanzieren zu können, ohne zudem eine ansonsten anfallende Vorfälligkeitsentschädigung an die alte Bank zahlen zu müssen. Mit dieser Vorgehensweise haben die BSZ Anlegerschutzanwälte bei der Refinanzierung von Darlehensfällen bereits sehr gute Erfahrungen gemacht."

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Dieser Beitrag gibt den Sachstand zum 04.07.2014 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen können die Sach- und Rechtslage verändern.

drwspäkur

Fortschritte im Verfahrenskomplex Accessio / Driver & Bengsch / DAB Bank AG

OLG München nimmt Haftung der DAB Bank an, OLG Schleswig bejaht Haftung der beiden Vorstände der Driver & Bengsch AG. Wie das Schleswig Holsteinische Oberlandesgericht in einem aktuellen Hinweisbeschluss von Ende Juni bekannt gegeben hat, geht das Gericht von einer Haftung der beklagten Vorstände der Accessio AG / Driver & Bengsch AG aus.


Zuvor hatte bereits das OLG München den Hinweis erteilt, aufgrund einer vorläufigen Bewertung eine Haftung der DAB Bank zu bejahen. Geklagt hatten in beiden Verfahren von der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei  CLLB Rechtsanwälte betreute Anleger, die aufgrund der von der Accessio AG betriebenen Wertpapiergeschäfte hohe Verluste erlitten hatten. Ihre Depots hatten die Anleger bei der DAB Bank geführt.

Das OLG Schleswig wies nun darauf hin, dass eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung darin zu sehen sein könnte, dass ,,die Kunden der Accessio strukturell an ihrer Risikoeinstufung vorbei beraten wurden". Maßgeblich für diese Einschätzung ist demnach, dass die von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen zur Prüfung eingesetzte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft KPMG Deutsche Treuhand Gesellschaft AG im Rahmen ihrer Prüfung der Wertpapierhandelshaus Driver & Bengsch AG nach § 44 Abs. 1 KWG, § 35 Abs. 1 WpHG für den Zeitraum von Januar 2006 bis Mai 2007 festgestellt hat, dass ,,bei einer Stichprobe von 1.111 Vermittlungskunden, die den Risikostufen 1 oder 2 zuzuordnen gewesen seien, sämtliche dieser 1.111 Kunden den Genussscheinen der Risikoklassen 3 und 4  - nach Einstufung der Accessio - im Depot gehabt haben."

Den Weg für diese neue Einschätzung durch das OLG Schleswig hatte zuvor der 5. Senat des OLG München bereitet, der nach einer über 20stündigen Beweisaufnahme festgestellt hatte, dass nach einer vorläufigen Einschätzung des Senats eine Haftung der DAB Bank AG in Betracht komme, weil nach der Beweisaufnahme ,,eine systematische Fehlberatung durch die Driver & Bengsch Wertpapierhandelshaus AG nahe [liege], insbesondere im Hinblick auf die dort beanstandeten Risikoeinstufungen. Damit ist nach den Ausführungen des BGH in den Urteilen vom 19.03. und 12.11.2013 wohl eine Warnpflicht der Beklagten [der DAB Bank AG] gegenüber gemeinsamen Kunden ausgelöst worden, deren Erfüllung die Beklagte bisher selbst nicht behauptet".

,,Dies ist eine erfreuliche Entwicklung", so der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, Rechtsanwalt Christian Luber, LL.M., M.A.,. ,,Dies gilt insbesondere deswegen, weil die Gerichte bisher in vielen Verfahren eine Haftung rundherum abgelehnt haben. Klar ist aber auch, dass der Weg noch nicht zu Ende ist. Bis zur endgültigen Feststellung der Haftung der Beklagten durch die Oberlandesgerichte München und Schleswig sind noch weitere, umfassende Beweisaufnahmen durchzuführen. Der richtige Weg ist nun aber endlich eingeschlagen worden" .

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cllbcl

Donnerstag, Juli 03, 2014

Lebensversicherungsreform: So vermeiden Altkunden Verluste

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Dieburg, 03. Juli 2014. Noch in diesem Monat soll die umstrittene Reform des Lebensversicherungsrechts in Kraft treten. Durch das Eiltempo könnten die betroffenen Altkunden nicht mehr die verschlechterten Bedingungen mittels Vertragskündigungen vermeiden, so der Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein® e. V. (BSZ®). Dennoch gibt es Alternativen zur Kündigung, die unter bestimmten Voraussetzungen die vollständige Rückzahlung der Prämien ermöglichen.

Verbraucherschützer, Anwälte aus dem Kapitalanlagerecht und Kunden von Kapitallebensversicherungen sind gleichermaßen erzürnt. Im Eiltempo will die Bundesregierung das Lebensversicherungsrecht reformieren. ,,Dass das Gesetz noch vor der parlamentarischen Sommerpause verabschiedet werden soll hat seinen Grund", mutmaßt Horst Roosen, Vorstand des BSZ®. ,,Da die so genannten Altkunden mit erheblichen Einbußen rechnen müssen, will man die Kündigung solcher Verträge unmöglich machen. Die Versicherungslobby hat hier die Politik gut im Griff."

Rückabwicklung statt Kündigung

Der Rückkaufswert bei einer Kündigung erreicht meist nicht einmal den Betrag der bereits eingezahlten Prämien. Ganz egal, ob der Vertrag seit fünf oder zwölf Jahren läuft. Der BSZ-Vorstand favorisiert deshalb einen anderen Weg: ,,Die Rückabwicklung kann unter gewissen Sachlagen auf den Versicherungsbedingungen basieren." Das klingt zunächst zu schön um wahr zu sein, dennoch erlauben die Gerichte in bestimmten Fällen die vollständige Rückzahlung aller eingezahlten Prämien.

 ,,Darüber hinaus", so Horst Roosen, ,,müssen diese Rückzahlungen dann auch noch verzinst werden." Auch wenn der Versicherungsnehmer sich dadurch wesentlich besser stellt als mit einer Kündigung, ist der Weg beschwerlich. ,,Eine Rückabwicklung kann der normale Kunde nicht selbst bewerkstelligen", sagt Roosen. Dazu bedürfe es neben einer intensiven und umfassenden Beratung auch die nötige Erfahrung in dieser komplizierten Materie. ,,Unter den Anwälten, die mit uns zusammenarbeiten gibt es einige, die schon hunderte solcher Verträge erfolgreich zu Gunsten der Kunden rückabgewickelt haben", erklärt der Vorstand des BSZ®. Es lohne sich also für jeden, der eine Lebensversicherung besitzt über seine Möglichkeiten nach zu denken. Auch bereits gekündigte Verträge bieten oft noch Potenzial für einen Nachschlag vom Versicherer. Horst Roosen: ,,Die Zinserträge sind sowieso sehr gering und es ist nicht auszuschließen, dass in Zukunft Verluste generiert, statt Gewinne erwirtschaftet werden."
  • Es lohnt sich also für jeden, der eine Lebensversicherung besitzt über seine Möglichkeiten nach zu denken und sich für eine sachkundige Beratung durch BSZ e.V. Vertrauensanwälte der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Lebensversicherung anzuschließen. 

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Dieser Beitrag gibt den Sachstand vom 03.07.2014 wieder. Hiernach eintretende Änderungen können die Sach- und Rechtslage verändern.

Drohen Panthera Fonds Totalverluste?

Wie das Handelsblatt am 01.07.2014 berichtet, drohen bei dem geschlossenen Fonds ,,Panthera" Anlegern möglicherweise hohe Verluste. Diese Verluste könnten möglicherweise auch im Zusammenhang mit den Problemen bei den Fonds New Capital Invest und Emirate Fonds stehen. Auch bei diesen Fonds war der Finanzmakler Malte Hartwig involviert. Laut Handelsblatt liegen gegen Herrn Hartwig mehrere Strafanzeigen vor.


Der Vorwurf lautet unter anderem, dass bei den geschlossenen Fonds Panthera Global Trading A Millionen an Anlagegeldern verspekuliert worden sein sollen. Dies geht gemäß dem Handelsblatt aus einem Schreiben an die Anleger hervor, dass der digitalen Tageszeitung ,,Handelsblatt Live" vorliegen soll. Offensichtlich hatte man im Rahmen dieses geschlossenen Fonds versucht, die anfänglich erzielten Verluste dadurch auszugleichen, indem man in hochspekulative Investments investiert hatte.

Ziel war es durch diese spekulativen Investments hohe Renditen zu erzielen und somit möglicherweise die Verluste auszugleichen. Anleger müssen daher rechnen, dass durch diese spekulativen Anlagen Anlagegelder fast vollständig verloren gegangen sein könnten. Diese Meldung reiht sich nunmehr in bereits bestehenden Meldungen des BSZ e. V. ein, wonach auch bei den Fonds New Capital Invest (NCI) und auch den Emirate Fonds völlig unklar ist, ob Anlagegelder überhaupt zweckentsprechend investiert wurden.

Gemäß dem Prospekt des geschlossenen Fonds Panthera Global Trading AG sollten insgesamt EUR 50 Millionen an Anlagegeldern eingesammelt werden. Gemäß vorliegenden Informationen wurde ein Großteil der Beteiligungen an diesem Fonds durch die dima24 vermittelt. Ob und inwieweit tatsächlich Verluste eingetreten sind ist derzeit offen.

Anlagern dieser Fonds könnten aber Schadenersatzansprüche zustehen, so z.B. aus Prospekthaftung und aus einer Falschberatung heraus. Neben diesen Ansprüchen kommen auch Ansprüche gegen die Gründungsgesellschafter in  Betracht. Betroffene Anleger sollten daher ihren Fall durch einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht überprüfen lassen.  Klassische Ansatzpunkte für ein Vorgehen wären hierbei Prospektfehler als auch die Haftung der Gründungsgesellschafter des geschlossenen Fonds Panthera Global Trading A.
  • Für die Prüfung von Ansprüchen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht hat der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft ,,Panthera Asset Management / Panthera Global Trading AG " gegründet. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der Interessengemeinschaft beizutreten.

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Dieser Text gibt die Sachlage zum 03. Juli 2014 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.
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Rena GmbH: Anleihegläubigerversammlung am 18. Juli.

Das Amtsgericht Villingen-Schwenningen hat am 1. Juni das Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung über die Rena GmbH eröffnet. Ziel ist die Sanierung des Unternehmens. Betroffen von der Insolvenz sind auch die Zeichner der Mittelstandsanleihen (ISIN: DE000A1E8W96 / WKN: A1E8W9 bzw. ISIN: DE000A1TNHG1 / WKN A1TNHG).


Der Maschinenbauer aus dem Schwarzwald hatte die beiden Mittelstandsanleihen in den Jahren 2010 und 2013 herausgegeben. Die Anleihe aus 2010 hat eine Laufzeit bis 2015 und wird mit 7 Prozent verzinst. Die Anleihe aus 2013 läuft bei einem Kupon von 8,25 Prozent noch bis 2018. Das Volumen der beiden Anleihen beläuft sich insgesamt auf rund 75 Millionen Euro. Am 18. Juli finden die Anleihegläubigerversammlungen statt.

Die Rena GmbH hatte die Insolvenz der Tochtergesellschaft SH+E im Februar dieses Jahres als Hauptgrund für die Schwierigkeiten angegeben. Der Jahresbericht für 2013 steht allerdings noch aus und wurde nicht fristgemäß veröffentlicht. BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Joachim Cäsar-Preller, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht: ,,Ob die Sanierung im Rahmen der Insolvenz in Eigenverwaltung gelingt, ist ungewiss. Es kann auch in der Regelinsolvenz enden. Zumal die Solarbranche nach wie vor mit Schwierigkeiten zu kämpfen hat. Den Anleihe-Zeichnern ist daher zu empfehlen, parallel zum Insolvenzverfahren auch ihre Ansprüche auf Schadensersatz überprüfen zu lassen."

Mittelstandsanleihen erfreuen sich in der jüngeren Vergangenheit einer großen Beliebtheit. Für die Anleihe-Zeichner klingen sie oft verlockend. ,,Das Unternehmen hat einen guten Namen und die Zinsen sind in der aktuellen Niedrigzinsphase sehr hoch. Allerdings sind solche Zinssätze auch immer ein Warnsignal und deuten auf ein hohes Risiko hin", soder BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt. Über die Risiken im Zusammenhang mit der Anleihe hätten die Anleger im Rahmen des Beratungsgesprächs umfassend aufgeklärt werden müssen. Eine unzureichende Risikoaufklärung kann den Anspruch auf Schadensersatz begründen.

Darüber hinaus müssen die Angaben im Verkaufsprospekt vollständig und wahrheitsgetreu sein. ,,Falsche, unvollständige oder irreführende Angaben führen zu einem falschen Bild von der Kapitalanlage. Auch das kann den Schadensersatzanspruch begründen", erklärt der Rechtsanwalt.
  • Für die Prüfung von Ansprüchen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht hat der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft "Rena GmbH" gegründet. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der Interessengemeinschaft beizutreten.

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SHB Fonds Altersvorsorge. Richter sagen: "Das ist nichts für die Altersvorsorge".

Und geben den betroffenen Anleger Raum für Forderungen. Gegebenenfalls bekommen Anleger alles zurück und müssen nichts mehr zahlen. Mehr zur Chance: Eine Information des BSZ e.V. Anlegerschutzanwalts Matthias Gröpper.


Das sind Erfolge. Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei GRÖPPER KÖPKE Rechtsanwälte hat den Fall vor vielen Jahren aufgebaut. Weil sie glauben, dass die Anleger damit Geld verlieren.

Gerichte sagen: Das ist nichts für eine sichere Altersvorsorge

Und jetzt gaben die ersten Richter den Anlegern Recht: Der sogenannte Altersvorsorgefonds ist nichts für die Altersvorsorge. Weil die Anleger mit diesem sprachlich missglücktem Investment Gefahr laufen, viel zu verlieren.

Landgerichte sagen "Nein" zu dieser "Altersvorsorge"


Die Landgerichte in München und Stuttgart stellen klar, dass die Bezeichnung des SHB Fonds als "Altersvorsorgefonds" irreführend ist. Denn mit einem Altersvorsorgeprodukt verbinden die meisten Anleger richtigerweise Sicherheit. Sie erwarten nach der Einschätzung der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei  GRÖPPER KÖPKE aus dem Eindruck von mehreren hundert Beratungsgesprächen in aller Regel, dass das eingesetzte Kapital erhalten wird. Und das ist gerade nicht zwingend bei diesem Altersvorsorgefonds der Fall. Die Anleger gehen, häufig nichtwissend, das Risiko ein, das meiste zu verlieren.

Wenn Vorsorge, dann sicher.

Das geht nicht fanden die Richter und verurteilten Vertriebe, den Betroffen alles zurückzugeben. Mit Begründungen, die nach der Einschätzung der ausschließlich im Bank- und Kapitalmarkt arbeitenden BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte überzeugend und richtig sind. Denn wenn Anleger für die Vorsorge investieren, muss das eingesetzte Geld tatsächlich sicher sein. Aber die Anleger können alles verlieren

Aber bei Fonds laufen die Betroffen stets Gefahr, viel bis alles zu verlieren und vor allem nicht stets über das eingesetzte Kapital, nicht einmal im Notfall, verfügen zu können. Und das ist eine Täuschung.

Der Rat

Die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte raten deshalb allen betroffenen Altersvorsorge-Anlegern, alle in Betracht kommenden Ansprüche prüfen zu lassen; denn häufig haben sie die Chance, alles zurückzuholen und nichts mehr zahlen zu müssen.
  • Für Anleger, bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und der BSZ e.V. Interessengemeinschaft ,,SHB Fonds"   beizutreten um ihre Ansprüche fachanwaltlich prüfen zu lassen.

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Mittwoch, Juli 02, 2014

Erfolge für GFE-Geschädigte: LG Memmingen spricht Anleger Euro 83.250,00 Schadensersatz zu.

Mehr als drei Jahre nach der Insolvenz der GFE Gesellschaft zur Förderung erneuerbarer Energien mbH verurteilt das Landgericht Memmingen den Vermittler eines Blockheizkraftwerkes der GFE zur Zahlung eines Schadensersatzes in Höhe von EUR 83.250,00.  Das Landgericht Heilbronn verurteilt einen Berater zur Zahlung eines Schadensersatzes in Höhe von EUR 114.465,19


Wie die auf Kapitalmarktrecht spezialisierte BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte meldet, verlaufen auch noch mehr als drei Jahre nach der Insolvenz der GFE Gesellschaft zur Förderung erneuerbarer Energien mbH (GFE mbH) die von Erwerbern von Blockheizkraftwerken der GFE anhängig gemachten Klagen gegen Anlageberater/Anlagevermittler erfolgreich. Mit Urteil vom 23.04.2014 hat jetzt das Landgericht Memmingen den Vermittler eines Blockheizkraftwerkes zur Zahlung eines Betrages in Höhe von EUR 83.250,00 verurteilt. Der Vater des Klägers, der seine Schadensersatzansprüche an seinen Sohn abgetreten hat, hat auf Empfehlung des Beklagten ein Blockheizkraftwerk von der GFE Energy AG erworben, welches im weiteren Verlauf an die GFE mbH verpachtet wurde. Nach Auffassung des Klägers wurde sein Vater von dem Beklagten nicht ordnungsgemäß über die Risiken des Gesamtkonzeptes aufgeklärt. Das Landgericht Memmingen kam nun zu dem Ergebnis, dass der Beklagte gegen seine Pflichten aus dem Anlagevermittlungsvertrag schuldhaft verstoßen hat und deshalb den gesamten entstandenen Schaden zu ersetzen hat.

Mit Urteil vom 27.06.2014 hat auch das Landgericht Heilbronn einen Schadensersatzanspruch des Erwerbers eines Blockheizkraftwerkes von der GFE mbH bejaht. Der ebenfalls von der Kanzlei vertretene Kläger hat vorgetragen, auf Grund der fehlerhaften Beratung seines Beraters, ein Blockheizkraftwerk von der GFE mbH erworben zuhaben. Der Kaufpreis wurde über ein Darlehen bei einer Bank finanziert. Nach einem Verhandlungstermin folgt das Landgericht Heilbronn der Argumentation des Klägers und verurteilte den Berater zur Zahlung von EUR 114.465,19.

Bereits das Landgericht Stuttgart bestätigte mit Urteil vom 22.05.2013 (rechtskräftig) einen Schadensersatzanspruch eines Erwerbers eines Blockheizkraftwerkes der GFE gegenüber der Anlagevermittlerin.

Mit Urteil vom 25.07.2013 verurteilte auch das Landgericht Augsburg einen Vermittler zum Schadensersatz, weil er seine Pflichten gegenüber dem Erwerber des Blockheizkraftwerkes nicht erfüllt habe. Neben dem bezahlten Kaufpreis sprach das Landgericht Augsburg dem von der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte vertretenen Kläger auch die Finanzierungskosten zu. Der Vermittler, der gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg über seine Rechtsanwälte Berufung zum OLG München - Zivilsenate Augsburg - eingelegt hatte, nahm in der mündlichen Verhandlung auf ausdrückliches Anraten des Senats seine Berufung zurück. Damit ist jetzt auch das Urteil des Landgerichts Augsburg rechtskräftig.

Bereits in den Jahren 2011 und 2012 konnten durch die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte Urteile zu Gunsten von GFE-Anlegern erstritten werden. So hat beispielsweise am 14.10.2011 das Landgericht Landshut den Vermittler eines Blockheizkraftwerkes zum Schadensersatz verurteilt. Gegen dieses Urteil hat der Vermittler über seine Rechtsanwälte Berufung einlegen lassen. Mit Beschluss vom 20.01.2012 hat das Oberlandesgericht München die Berufung des Vermittlers zurückgewiesen und damit den Schadensersatzanspruch des Anlegers bestätigt.

Auch in weiteren von der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB geführten Verfahren konnten zwischenzeitlich vor verschiedenen Gerichten rechtskräftige Urteile zu Gunsten der Anleger erstritten werden.

In Einzelfällen wurden auch Vergleiche mit den Beratern bzw. Vermittlern geschlossen. So wurde beispielsweise im Juni 2012 vor dem OLG München ein Vergleich mit einer Vermittlungsgesellschaft geschlossen, dem auf Seiten der Beklagten auch der Geschäftsführer persönlich beitrat. Danach verpflichteten sich die Vermittlungsgesellschaft und deren Geschäftsführer persönlich, 80 Prozent der Klageforderung an eine GFE-Anlegerin zu bezahlen.

"Die bisher ergangenen Entscheidungen zeigen, dass es nach wie vor sinnvoll ist, das Bestehen von Schadensersatzansprüchen gegen den Berater bzw. Vermittler von einer spezialisierten Rechtsanwaltskanzlei überprüfen zu lassen", sagt Rechtsanwalt und BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt  Steffen Liebl. "Ausschlaggebend für das Bestehen eines Schadensersatzanspruches gegen den Berater oder Vermittler ist die konkrete Vermittlungs- bzw. Beratungssituation, die im Einzelfall aufgeklärt werden muss.
  • Für geschädigte Erwerber von Blockheizkraftwerken, die sich unzutreffend beraten fühlen, bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und der BSZ e.V. Interessengemeinschaft  ,,GFE Group"   beizutreten um ihre Ansprüche fachanwaltlich prüfen zu lassen.

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SEB ImmoPortfolio Target Return Fund wird liquidiert.

Nach Mitteilung der Fondsgesellschaft befindet seit 05. Juni 2014 der Immobilienfonds SEB ImmoPortfolio Target Return in Auflösung. Dies bedeutet, dass jetzt ein Abverkauf der Fondsimmobilien erfolgen wird. Zahlreiche Anleger fragen sich nun, welche Handlungsmöglichkeiten bestehen.


Wie uns berichtet wurde, haben nicht wenige Anleger in offene Fonds investiert, weil sie in dem Glauben waren, eine sichere und jederzeit verfügbare Anlage zu erwerben. Dass dem nicht in jedem Fall so ist, müssen viele Investoren derzeit leidvoll erfahren. Auch die Anleger des SEB ImmoPortfolio Target Return Fund sind von einer Fondsliquidation betroffen.

Wird ein Fonds liquidiert, so kann der Anleger seine Fondsanteile nur noch über die Börse oder frei veräußern. In diesem Fall muss der Anleger regelmäßig nicht unerhebliche Verluste in Kauf nehmen. Alternativ kann der Anleger zuwarten bis der Fonds abgewickelt wird. Aber auch wenn sich der Anleger hierfür entscheidet, sind nicht selten Verluste einzukalkulieren.

Die Anleger sind jedoch nicht rechtlos gestellt, insbesondere wenn sie die Fondsanteile auf Beratung hin erworben haben. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind die Anleger anleger - und objektgerecht zu beraten. Anlegergerechte Beratung bedeutet, dass der Berater eine auf die persönlichen Verhältnisse des Anlegers zugeschnittene Anlage zu empfehlen hat. D.h. für einen Anleger, der eine sichere Kapitalanlage nachfragt, sind Anteile an offenen Fonds nicht in jedem Fall geeignet.

Objektgerechte Beratung meint, dass der Kunde ordnungsgemäß und vollständig über die Risiken und Eigenschaften des Anlageobjekts zu informieren ist. Hierunter fällt beispielweise der Hinweis auf mögliche Verlustrisiken. Zudem hat der Bundesgerichtshof jüngst mit seinen Urteilen vom 29.04.2014 (Az.: XI ZR 477/12 und XI ZR 130/13) zu Gunsten zweier klagender Anlegerinnen ausdrücklich entschieden, dass ein Bankberater den Kunden auf das bei offenen Immobilienfonds bestehende Risiko der Aussetzung der Anteilsrücknahme hinweisen muss.

Wurde der Anleger fehlerhaft oder unzureichend beraten, so kann er Schadenersatz von dem Beratungsinstitut bzw. der Bank fordern. Hat der Anleger die Anteile bereits verkauft, so wird die Differenz zwischen dem Einstandspreis und dem Veräußerungserlös als Schaden geltend gemacht. Hält der Anleger die Anteile noch, so fordert man die Erwerbskosten der Fondsanteile und bietet im Gegenzug der Bank bzw. dem Beratungsinstitut die Fondsanteile an. In beiden Fällen kann daneben noch ein entgangener Gewinn geltend gemacht werden.

Der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte ist es beispielsweise kürzlich gelungen, für einen Anleger, der in den SEB Kapital Protekt Substanz P investiert hatte, erstinstanzlich einen Schadensersatzanspruch in Höhe von ca. EUR 350.000,00 durchzusetzen. 

Anleger, die sich im Zusammenhang mit dem Erwerb offenen Fonds falsch beraten fühlen, sollten sich daher an eine auf Kapitalmarktrecht spezialisierte Kanzlei wenden, so Rechtsanwalt und BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt  Alexander Kainz.  Zu beachten ist in derartigen Fällen häufig die Frage der Verjährung. Ein Zuwarten bis zur abgeschlossenen Liquidation des Fonds ist regelmäßig nicht möglich ist, ohne sich der Gefahr auszusetzen, mögliche Schadenersatzansprüche verjähren zu lassen.

  • Anleger, die in den SEB ImmoPortfolio Target Return Funds investierten und sich angesichts der Schließung und Auflösung fragen, ob sie bei ihrer Investitionsentscheidung ordnungsgemäß beraten wurden, können sich der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft "SEB ImmoPortfolio Target Return Fund" anschließen und durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht ihre Ansprüche prüfen lassen.

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Dienstag, Juli 01, 2014

Wölbern Invest: Schiffsfonds Global Transport 01 MS Tabago Bay steht vor der Insolvenz

Das Amtsgericht Bremen hat das Vermögen der Fondsgesellschaft des Wölbern-Schiffsfonds Global Transport 01 MS Tabago Bay unter die vorläufige Zwangsverwaltung gestellt, berichtet das fondstelegramm.


Während der Strafprozess gegen den ehemaligen Wölbern-Chef noch läuft, müssen Wölbern-Anleger wieder eine schlechte Nachricht verdauen. Der Schiffsfonds Global Transport 01 MS Tabago Bay steht offenbar vor der Insolvenz. Den Anlegern, die sich in den Jahren 2008 und 2009 an dem Fonds beteiligen konnten, droht damit der Totalverlust ihres Geldes.

Damit es nicht so weit kommt, empfiehlt der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Joachim Cäsar-Preller, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, den Anlegern, ihre Ansprüche auf Schadensersatz überprüfen zu lassen. ,,Wie wir aus Erfahrung wissen, ist es bei der Vermittlung von Schiffsfonds immer wieder zu einer fehlerhaften Anlageberatung gekommen. Die Beteiligungen wurden als sicher und renditestark beworben, ohne auf die Risiken hinzuweisen. Dabei begann die Krise der Schifffahrt schon 2008. Somit waren auch die wirtschaftlichen Probleme, die auf die Schiffsfonds zukommen, bereits absehbar", so der erfahrene Jurist.

Im Rahmen einer ordnungsgemäßen Anlageberatung hätten die Anleger auf die Risiken im Zusammenhang mit ihrer Investition hingewiesen werden müssen. Außerdem gilt der Grundsatz, dass die Kapitalanlage auch zum Profil des Anlegers passen muss. ,,Das heißt, dass einem sicherheitsorientierten Anleger keine risikoreiche Anlage vermittelt werde darf. Gerade Schiffsfonds sind aber hochriskant, was sich schon am Totalverlust-Risiko zeigt", erklärt der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt.

Auch hätten die Banken, die Provisionen, die sie für die Vermittlung der Fonds-Anteile einstreicht, offenlegen müssen. Der BGH hat zu diesen Kick-Back-Zahlungen eine eindeutige und anlegerfreundliche Rechtsprechung,

Sowohl eine unzureichende Risikoaufklärung als auch das Verschweigen der Kick-Backs können den Anspruch auf Schadensersatz auslösen. ,,Ob tatsächlich eine fehlerhafte Anlageberatung vorlag, muss allerdings immer im Einzelfall geprüft werden", so der Anwalt.

Fazit des BSZ eV:
Kein Anleger sollte auf seinem Schaden sitzen bleiben, ohne zumindest den Versuch gestartet zu Haben, Schadenersatz zu bekommen!
  • Für die Prüfung von Ansprüchen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es die BSZ e.V. Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Schiffsfonds /MS Tabago Bay beizutreten.

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cp

Koi Capital GmbH: Probleme mit den verwandten Widerrufsbelehrungen in den Kreditverträgen.

Private Placement als nachrangiges festverzinsliches Darlehen bei der Koi Capital GmbH zur Finanzierung einer Investition in eine Photovoltaik-Anlage in 94116 Hutthum, bei Hötzdorf (Ostbayern).  Das nachrangige festverzinsliche Darlehen wurde durch eine Zerobondforderung in Höhe von 350.000 Euro gegenüber der Carpevigo Beteiligungs GmbH & Co Hutthurm KG besichert. Die Zinsen waren mit jährlich 7,5 % relativ hoch und sollten quartalsweise gezahlt werden.


Die Koi Capital GmbH sitzt in 80539 München, Geschäftsführer ist Herr Stephan Wullinger. Die Vermittlung des Mezzanine Darlehens erfolgten durch die bwe finance GmbH, Geschäftsführerin ist Frau Renate Wolf, in München oder die Hofmann-Finance aus 81379 München, Boschetsriederstrasse 30.

Die Gesamtinvestition in die Photovoltaikanlage betrug 6.089.122 Euro und bestand aus Eigenkapital von 739.122 Euro, 1. Zerobondforderung von 350.000 Euro und 2. Zero-bondforderung von 350.000 Euro und einem Bankdarlehen von 4.650.000 Euro. Der Darlehensvertrag für das Private Placement der Koi Capital GmbH hatte eine Laufzeit von 2 Jahren. Die Kapitalanleger  erhielten von der Koi Capital GmbH zum Ende der Laufzeit das Angebot zur Verlängerung der Anleihe. Die Umfinanzierungs- oder Verkaufsgespräche waren nicht sehr erfolgreich, so dass dann keine Zinszahlungen im 2. Quartal 2013 erfolgten. Schließlich wurde versucht ein Schuldenmoratorium bis zum 30.9.2015 zu vereinbaren.

Probleme tauchten mit den verwandten Widerrufsbelehrungen in den Kreditverträgen auf.

Die Gerichte haben sich häufig mit Widerrufsbelehrungen in Verbraucherkreditverträgen beschäftigen müssen. Die Widerrufsbelehrung der Koi Capital GmbH hat unter anderem den Text: "Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung".

Der BGH hat ein Deutlichkeitsgebot bei Widerrufsbelehrungen aufgestellt. Danach muss die Widerrufsbelehrung ,,umfassend, unmissverständlich und eindeutig über das Widerrufsrecht belehren" (BGH, Urteil vom 10.3.2009 - Az.: XI ZR 33/08).

Die Rechtsprechung hat danach die folgende Klausel als nicht vereinbar mit dem Deutlichkeitsgebot gewertet:

"Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt der Belehrung." (OLG Jena, Urteil vom 28.9.10 -Az.: U 57/10; OLG Schleswig, Urteil vom 25.10.2007 - Az.: 16 U 70/07; LG Halle, Urteil vom 13.5.2005 - Az.: 1 S 28/05).

Als Rechtsfolge kann der Widerruf des Darlehensvertrages erklärt werden mit der Folge der Beendigung des Vertragsverhältnisses. Damit wird der Kreditvertrag mit ex-nunc-Wirkung  in ein Rückabwicklungsverhältnis umgewandelt.

Aufgrund der umfassenden Vertriebstätigkeit der Hofmann-Finanz Manangement GmbH in verschiedene Immobilien und Solarfonds ist von weiteren Problemen bei Emissionen und Private Placements auszugehen.

Betroffen sind die Firma Strateges Immobilien GmbH in 10623 Berlin, Carmerstr. 8, die Carpevigo Holding AG, die Koi Capital GmbH, verschiedene GbRs mit Photovoltaikanlagen im Umfeld der API Investment Oberland. Diese umfassende Vertriebstätigkeit ist der Internetseite der Hofmann Finanz zu entnehmen.
  • Anleger bei der Koi Capital GmbH sollten sich durch einen Fachanwalt für Bank und Kapitalmarktrecht über ihre Möglichkeiten der Rückabwicklung beraten lassen. Betroffene Anleger können sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft ,,Koi Capital GmbH" anschließen. Es bestehen gute Gründe, hier die Interessen prüfen zu lassen und der Interessengemeinschaft beizutreten.


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BGH hat entschieden über die Rückforderung gewinnunabhängiger Ausschüttungen bei Schiffsfonds.

BGH hat über die Rückforderungen von Ausschüttungen entschieden - Schiffsfondsanleger werden immer noch verunsichert, weil Fondsgesellschaften die Ausschüttungen zurückverlangen und Druck auf Anleger machen.


Der BGH hat entschieden, dass nach dem Gesellschaftsvertrag zulässige, gewinnunabhängige Ausschüttungen an Kommanditisten einer GmbH & Co KG als Organisationsform des Schiffsfonds nur dann von der Gesellschaft zurückgefordert werden können, wenn dies im Gesellschaftsvertrag vorgesehen ist. In den Verfahren verlangten zwei Beteiligungsgesellschaften die Rückzahlung von Ausschüttungen von der beklagten Kommanditistin.

In den Gesellschaftsverträgen ist geregelt, dass die Gesellschaft unabhängig von einem im Jahresabschluss ausgewiesenen Gewinn oder Verlust für den Fall, dass die Liquiditätslage es zulässt, in einem bestimmten Zeitraum nach Gründung des Fonds voraussichtlich Beträge in im Einzelnen angegebener Höhe eines prozentualen Anteils des Kommanditkapitals an die Gesellschafter ausschüttet, die auf ein ,,Darlehenskonto" gebucht werden. Sofern ein Gesellschafter im Hinblick auf das Wiederaufleben der Haftung auf diese Entnahmen verzichtete, sollte ,,für ihn insoweit die Bildung der Darlehensverbindlichkeit" entfallen.

An die Beklagte wurden aufgrund von entsprechenden Beschlüssen der Gesellschafterversammlungen gewinnunabhängige Ausschüttungen gezahlt. Nachdem die Beteiligungsgesellschaften in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten waren, beschlossen die Gesellschafterversammlungen die Rückforderung der an die Kommanditisten auf der Grundlage dieser Satzungsregelung ausgezahlten Beträge.

Allein der Umstand, dass die Beträge nach dem Gesellschaftsvertrag unabhängig von einem erwirtschafteten Gewinn ausgeschüttet wurden, lässt einen Rückzahlungsanspruch nicht entstehen. Soweit in den Ausschüttungen eine Rückzahlung der Kommanditeinlage zu sehen ist und damit die Einlage insoweit gemäß § 172 Abs. 4 HGB den Gläubigern gegenüber als nicht geleistet gilt, betrifft dies nur die Außenhaftung des Kommanditisten.

Im Innenverhältnis zur Gesellschaft sind die Gesellschafter dagegen frei, ob und mit welchen Rechtsfolgen sie Einlagen zurückgewähren.

Werden Einlagen aufgrund einer entsprechenden, vertraglichen Vereinbarung der Gesellschafter zurückbezahlt, entsteht daher ein Rückzahlungsanspruch der Gesellschaft nicht automatisch, sondern nur bei einer entsprechenden, vertraglichen Abrede. Den Gesellschaftsverträgen der Klägerinnen hat der Bundesgerichtshof bei der gebotenen objektiven Auslegung keinen Anspruch der Gesellschaft auf Rückzahlung der Ausschüttungen entnehmen können.

Bundesgerichtshof, Urteile vom 12. März 2013 - Aktenzeichen: II ZR 73/11 und II ZR 74/11

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 01. Juli  2014 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.

Der Verfasser dieses Beitrages ist Autor des Praxishandbuchs Schiffsfonds von Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Karl-Heinz Steffens und Rechtsanwältin Claudia Dreßler. Es ist das erste umfassende Praktikerhandbuch zu Schiffsfonds!

ISBN-10: 3-11-033833-5 EAN: 9783110338331 Verlag: Walter de Gruyter Einband: gebunden Sprache(n): Deutsch Seitenzahl: 534 Länge/Breite: 240mm/170mm

Versicherungsvermittler wehrt sich erfolgreich gegen Regressansprüche seitens Clerical Medical (CMI)

Als Einzelfall kann man das sicherlich nicht bezeichnen: Immer wieder versuchen Versicherungen und Initiatoren von Finanzprodukten, die selbst durch unzureichende Informationen an die Anleger und eigene Fehler sowie Unzulänglichkeiten in das Schussfeld der Gerichte geraten, das vermeintlich schwächste Glied, nämlich den Versicherungsvermittler bzw. Finanzberater in Regress zu nehmen, jedenfalls damit zu drohen.


Nicht selten haben solche Einschüchterungsversuche Erfolg, da der Vermittler befürchtet, selbst in die Haftung genommen zu werden. In einem solchen Fall ist das Ziel schnell erreicht, der letztlich betroffene Kunde, der nicht selten einen erheblichen Schaden erleidet, kann mit der Unterstützung seines eigenen Beraters selten rechnen.

In den letzten Jahren geriet die Clerical Medical Investment Group Ltd. (CMI) durch hunderte, inzwischen sogar tausende von Gerichtsverfahren in die Schlagzeilen und durch die für sie negativen Urteile des BGH vom 11.07.2012 (u.a. AZ.: IV ZR 151/11) stark unter Druck. Vor dem LG Lüneburg versuchte CMI nun, gegen einen Vermittler ein Exempel der besonderen Art zu statuieren.

Nachdem der Vermittler, der selbst einen EuroPlan und eine Lex-Konzept-Rente gezeichnet hatte, vor dem OLG Celle am 08.11.2012 mit seiner Rechtsanwältin Dr. Tamara Knöpfel (Witt Rechtsanwälte PartG, Heidelberg / Berlin) in zwei Verfahren gegen CMI erfolgreich war (Az: 8 U 66/12 und 8 U 29/12, beide Urteile sind rechtskräftig) weigerte sich CMI, den Schaden auszugleichen. CMI lies es vielmehr zur Zwangsvollstreckung kommen und erhob vor dem LG Lüneburg Vollstreckungsgegenklage mit dem Hinweis auf Gegenansprüche.

Das LG Lüneburg urteilte nunmehr am 14.05.2014 (Az.: 4 O 302/13), dass CMI vermeintliche von dieser geltend gemachte Gegenansprüche in Höhe von rund 2,2 Mio. EUR gegen den Vermittler nicht zustehen. Rechtsanwältin Dr. Tamara Knöpfel, die auch dieses Verfahren für den Vermittler gegen CMI auf Beklagtenseite führte, zeigt sich sehr zufrieden mit dem Ausgang des Verfahrens:

,,Diese Entscheidung kann man sicherlich als Meilenstein bezeichnen und wird vielen Vermittlern Mut machen, sich von CMI bzw. anderen Versicherungsgesellschaften oder auch Initiatoren von Finanzprodukten dann nicht mehr einschüchtern zu lassen, wenn die unzureichende Aufklärung nicht seitens des Vermittlers oder Beraters selbst erfolgt ist, sondern vor allem durch die Versicherungsgesellschaft oder dem Initiator des Finanzprodukts veranlasst wurde. Die erfolgreiche Durchsetzung von Regressansprüchen seitens CMI müssen nach unserer Auffassung Vermittler grundsätzlich nicht fürchten. Denn wie das LG Lüneburg bestätigte, ist die CMI durch die unzureichende Aufklärung über ihr Produkt für den Schaden alleine verantwortlich."

Das Urteil hat insoweit auch weitreichende Bedeutung, als jetzt Vermittler, die in CMI-Fällen von Kunden direkt in Anspruch genommen wurden, überlegen sollten, den dadurch erlittenen Schaden gegen CMI im Innenausgleich geltend zu machen.

Rechtsanwältin Dr. Tamara Knöpfel sagt dazu:
,,Wenn schon feststeht, dass CMI die unzureichende Aufklärung veranlasst hat, dann ist es nur folgerichtig, wenn CMI im Ergebnis 100 % des Schadens trägt. Wir beraten und vertreten sehr gerne auch Vermittler, welche sich überlegen, die Clerical Medical Investment Group Limited in Regress zu
nehmen."

Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Witt Rechtsanwälte PartG zählen in diesem Bereich zu den erfolgreichsten Kanzleien in Deutschland. Gegen CMI wurden bislang in den letzten Jahren für alle Mandanten Schadensersatzansprüche außergerichtlich und gerichtlich erfolgreich durchgesetzt, ein Mandant war sogar vor dem BGH erfolgreich (BGH, Urteil vom 11.07.2012, Az.: IV ZR 151/11). Nach wie vor werden von dieser BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei zahlreiche Fälle für Kunden und Vermittler gegen CMI betreut.
  • Für die Prüfung von Ansprüchen durch BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte hat der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft " Clerical Medical (CMI)  " gegründet. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der Interessengemeinschaft beizutreten.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 01. Juli 2014 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.