Dienstag, Juli 08, 2014

Wölbern Holland Nr. 56: Vorläufiges Insolvenzverfahren eröffnet.

Über den geschlossenen Immobilienfonds Wölbern Holland Nr. 56 wurde nach Angaben des fondstelegramms am Amtsgericht Hamburg das vorläufige Insolvenzverfahren eröffnet (Az. 67g IN 332/14).


Der geschlossene Immobilienfonds Wölbern Holland Nr. 56 befand sich seit geraumer Zeit in wirtschaftlichen Schwierigkeiten. Im Sommer sind offenbar auch noch wichtige Mietverträge ausgelaufen. Im Fall der Insolvenz droht den Anlegern der Totalverlust ihres investierten Kapitals.

BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Joachim Cäsar-Preller, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, rät den betroffenÜber den geschlossenen Immobilienfonds Wölbern Holland Nr. 56 wurde nach Angaben des fondstelegramms am Amtsgericht Hamburg das vorläufige Insolvenzverfahren eröffnet (Az. 67g IN 332/14).

Der geschlossene Immobilienfonds Wölbern Holland Nr. 56 befand sich seit geraumer Zeit in wirtschaftlichen Schwierigkeiten. Im Sommer sind offenbar auch noch wichtige Mietverträge ausgelaufen. Im Fall der Insolvenz droht den Anlegern der Totalverlust ihres investierten Kapitals.

BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Joachim Cäsar-Preller, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, rät den betroffenen Anlegern daher, ihre Ansprüche auf Schadensersatz überprüfen zu lassen. Ansatzpunkt für Schadensersatzansprüche kann eine fehlerhafte Anlageberatung sein. ,,Geschlossene Immobilienfonds bergen eine ganze Reihe von Risiken. Angefangen von Preisschwankungen auf dem Immobilienmarkt über Leerstände der Immobilien bis hin zum Totalverlust des investierten Geldes. Über diese Risiken müssen die Anleger im Zuge einer ordnungsgemäßen Anlageberatung auch aufgeklärt werden. Natürlich kann eine Kapitalanlage mit Totalverlust-Risiko auch nicht zum Aufbau einer sicheren Altersvorsorge geeignet sein", so der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt.

Darüber hinaus hätten die Anleger auch über die Provisionen, die die Banken für die Vermittlung der Fondsanteile erhalten, aufgeklärt werden müssen. Nach Rechtsprechung des BGH müssen diese so genannten Kick-Back-Zahlungen offengelegt werden, da sie einen großen Einfluss auf die Kaufentscheidung haben können. Bei Kenntnis dieser Rückvergütungen wäre es möglicherweise erst gar nicht zur Zeichnung der Fondsanteile gekommen. ,,Sowohl eine unzureichende Risikoaufklärung als auch das Verschweigen der Kick-Backs kann den Anspruch auf Schadensersatz begründen", erläutert Cäsar-Preller. Außerdem könne auch der Fondsprospekt auf Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben überprüft werden.

  • Es bestehen daher gute Gründe der Interessengemeinschaft des BSZ e. V. Wölbern Fonds Holland 56 beizutreten.

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Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Joachim Cäsar-Preller
                                                                   

Dieser Beitrag gibt den Sachstand und die Rechtslage vom 08.07.2014 wieder. Hiernach eintretende Änderungen können sowohl zu einer anderen Einschätzung der Rechts- als auch der Sachlage führen.
cp

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