Bekanntermaßen verlaufen viele Investments in geschlossene Fonds für ihre Zeichner seit vielen Jahren wirtschaftlich sehr enttäuschend. Die Palette an gescheiterten Schiffs-, Immobilien-, Flugzeug-, Medien-, Leasing- oder auch Filmfonds wächst bis heute kontinuierlich.
Betroffene Anleger müssen bei diesen Fonds teilweise erhebliche Wertabschläge ihrer Beteiligungen bis hin zur Wertlosigkeit hinnehmen, teilweise sehen sie sich sogar noch Ansprüchen der Fondsgesellschaften oder des Insolvenzverwalters auf Rückzahlung ihrer früher erhaltenen ,,Ausschüttungen" ausgesetzt.
In vielen Fällen stehen geschädigte Anleger diesem wirtschaftlichen Desaster ihrer Beteiligungen allerdings nicht recht- und schutzlos gegenüber. Geschädigte können nicht nur Schadensersatzansprüche geltend machen, sondern ihre Beteiligung auch widerrufen
Als rechtliche Vehikel für Geschädigte kamen bislang vor allem in Frage:
" die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen die Vertriebe wie z.B. Banken und freie Vermittler wegen sog. ,,Falschberatung" sowie
" die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen die sog. ,,Prospektverantwortlichen" des Emissionsprospekts wegen ,,fehlerhaften Emissionsprospekts".
Nunmehr können Geschädigte noch ein weiteres rechtliches Mittel nutzen, um sich von ihrer Fondsbeteiligung vorzeitig zu lösen - nämlich ihre Beteiligung nach Möglichkeit zu widerrufen, so der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Rechtsanwalt Kurdum.
Viele Widerrufsbelehrungen sind rechtsfehlerhaft und berechtigen zum Widerruf der Beteiligung
Rechtsanwalt Kurdum weiter: ,,Auslöser für diese weitere Möglichkeit ist ein im März diesen Jahres gefälltes BGH-Urteil zur Widerrufsbelehrung (BGH vom 18.03.2014, II ZR 109/13). Der BGH hatte hier entschieden, dass die Widerrufsbelehrung eines geschlossenen Leasingfonds fehlerhaft ist.
Fehlerhaft war sie vor allem, da die in der Belehrung zwingend erforderliche weitere Belehrung über die Rechtsfolgen des ausgeübten Widerrufs unzutreffend ist. Dies führt dazu, dass die seinerzeitige Widerrufsfrist nicht zu laufen begonnen hat, sondern ein Widerruf der Beteiligung bis zum heutigen Tag erfolgen kann.
Bei geschlossenen Fonds führt ein solcher Widerruf aber nicht dazu, dass die empfangenen Leistungen eins-zu-eins rückabzuwickeln sind, sondern der Widerruf wirkt wie eine sofortige Kündigung der Beteiligung. D.h., der Gesellschafter hat das Recht, aus der Gesellschaft sofort auszuscheiden. Die wirtschaftliche Entwicklung des Fonds in der Vergangenheit bis zum Ausscheiden muss der Gesellschafter allerdings sich entgegenhalten lassen. Anders ausgedrückt: Nach dem Widerruf gibt es nicht das gesamte eingezahlte Geld zurück, sondern nur das, was noch vorhanden ist."
Insbesondere auch Ratensparer profitieren von der Widerrufsmöglichkeit
Vor diesem Hintergrund, so der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt weiter, sollten betroffene Anleger wie folgt vorgehen:
Um diese sehr einfache Exit-Möglichkeit aus einem Fonds zu nutzen, muss in jedem Fall zunächst eine Widerrufsbelehrung vorliegen, die zudem auch noch rechtsfehlerhaft ist.
In einem weiteren Schritt bietet sich der Widerruf einer Fondsbeteiligung insbesondere in den Fällen an, in denen ein Anleger bislang nur wenig Kapital in den Fonds investiert hat. Dies betrifft vor allem Ratenspar-Verträge, die sich derzeit noch in der Ansparphase befinden.
Interessant ist ein Widerruf vor allem auch dann, wenn der Verlust aus der Fondsbeteiligung aufgrund einer Einmalzahlung bislang noch überschaubar ist, der kündigende Anleger also nur geringe Verluste wird erleiden müssen.
Aber selbst in den Fällen, in denen die Verluste aus der Fondsbeteiligung bereits groß sind, kann ein Widerruf der Beteiligung unter Umständen immer noch sinnvoll sein.
Die Widerrufsmöglichkeit ist auch bei Baufinanzierungen sehr interessant:
Rechtsanwalt Kurdum: ,,Rechtsfehlerhafte Widerrufsbelehrungen, die noch heute zum Widerruf der Fonds-Beteiligung berechtigen, finden sich nicht nur im Zusammenhang mit diesen unternehmerischen Beteiligungen wieder, sondern auch in vielen anderen Rechtsgebieten. Insbesondere auch im Darlehensrecht - etwa bei der Darlehensvergabe von Banken für Baufinanzierungen - sind ein Großteil der von den Banken verwendeten Widerrufsbelehrungen aus der Zeit von Mitte 2002 bis Mitte 2010 rechtsfehlerhaft und berechtigen den Darlehensnehmer dazu, sich noch heute rückwirkend vom Darlehen lösen zu können.
Der Darlehensnehmer hat dann den Nutzen, sich ggf. bei einer anderen Bank zum aktuell sehr niedrigen Markt-Zinssatz neu refinanzieren zu können, ohne zudem eine ansonsten anfallende Vorfälligkeitsentschädigung an die alte Bank zahlen zu müssen. Mit dieser Vorgehensweise haben die BSZ Anlegerschutzanwälte bei der Refinanzierung von Darlehensfällen bereits sehr gute Erfahrungen gemacht."
- Betroffene Fonds-Anleger können sich zur Prüfung aller Möglichkeiten durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht der BSZ e.V. Interessengemeinschaft "Geschlossene Fonds" anschließen.
BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Lagerstr. 49
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810
Internet: http://www.fachanwalt-hotline.eu
Direkter Link zum Anmeldeformular für eine BSZ® Anlegerschutzgemeinschaft:
Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Christian Albrecht Kurdum
Dieser Beitrag gibt den Sachstand zum 04.07.2014 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen können die Sach- und Rechtslage verändern.
drwspäkur
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