Dienstag, Juli 01, 2014

BGH hat entschieden über die Rückforderung gewinnunabhängiger Ausschüttungen bei Schiffsfonds.

BGH hat über die Rückforderungen von Ausschüttungen entschieden - Schiffsfondsanleger werden immer noch verunsichert, weil Fondsgesellschaften die Ausschüttungen zurückverlangen und Druck auf Anleger machen.


Der BGH hat entschieden, dass nach dem Gesellschaftsvertrag zulässige, gewinnunabhängige Ausschüttungen an Kommanditisten einer GmbH & Co KG als Organisationsform des Schiffsfonds nur dann von der Gesellschaft zurückgefordert werden können, wenn dies im Gesellschaftsvertrag vorgesehen ist. In den Verfahren verlangten zwei Beteiligungsgesellschaften die Rückzahlung von Ausschüttungen von der beklagten Kommanditistin.

In den Gesellschaftsverträgen ist geregelt, dass die Gesellschaft unabhängig von einem im Jahresabschluss ausgewiesenen Gewinn oder Verlust für den Fall, dass die Liquiditätslage es zulässt, in einem bestimmten Zeitraum nach Gründung des Fonds voraussichtlich Beträge in im Einzelnen angegebener Höhe eines prozentualen Anteils des Kommanditkapitals an die Gesellschafter ausschüttet, die auf ein ,,Darlehenskonto" gebucht werden. Sofern ein Gesellschafter im Hinblick auf das Wiederaufleben der Haftung auf diese Entnahmen verzichtete, sollte ,,für ihn insoweit die Bildung der Darlehensverbindlichkeit" entfallen.

An die Beklagte wurden aufgrund von entsprechenden Beschlüssen der Gesellschafterversammlungen gewinnunabhängige Ausschüttungen gezahlt. Nachdem die Beteiligungsgesellschaften in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten waren, beschlossen die Gesellschafterversammlungen die Rückforderung der an die Kommanditisten auf der Grundlage dieser Satzungsregelung ausgezahlten Beträge.

Allein der Umstand, dass die Beträge nach dem Gesellschaftsvertrag unabhängig von einem erwirtschafteten Gewinn ausgeschüttet wurden, lässt einen Rückzahlungsanspruch nicht entstehen. Soweit in den Ausschüttungen eine Rückzahlung der Kommanditeinlage zu sehen ist und damit die Einlage insoweit gemäß § 172 Abs. 4 HGB den Gläubigern gegenüber als nicht geleistet gilt, betrifft dies nur die Außenhaftung des Kommanditisten.

Im Innenverhältnis zur Gesellschaft sind die Gesellschafter dagegen frei, ob und mit welchen Rechtsfolgen sie Einlagen zurückgewähren.

Werden Einlagen aufgrund einer entsprechenden, vertraglichen Vereinbarung der Gesellschafter zurückbezahlt, entsteht daher ein Rückzahlungsanspruch der Gesellschaft nicht automatisch, sondern nur bei einer entsprechenden, vertraglichen Abrede. Den Gesellschaftsverträgen der Klägerinnen hat der Bundesgerichtshof bei der gebotenen objektiven Auslegung keinen Anspruch der Gesellschaft auf Rückzahlung der Ausschüttungen entnehmen können.

Bundesgerichtshof, Urteile vom 12. März 2013 - Aktenzeichen: II ZR 73/11 und II ZR 74/11

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Lagerstr. 49
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810
Internet: http://www.fachanwalt-hotline.eu                

Direkter Link zum Anmeldeformular für eine BSZ® Anlegerschutzgemeinschaft:

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Karl-Heinz Steffens
            

Dieser Text gibt den Beitrag vom 01. Juli  2014 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.

Der Verfasser dieses Beitrages ist Autor des Praxishandbuchs Schiffsfonds von Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Karl-Heinz Steffens und Rechtsanwältin Claudia Dreßler. Es ist das erste umfassende Praktikerhandbuch zu Schiffsfonds!

ISBN-10: 3-11-033833-5 EAN: 9783110338331 Verlag: Walter de Gruyter Einband: gebunden Sprache(n): Deutsch Seitenzahl: 534 Länge/Breite: 240mm/170mm

Keine Kommentare: