Mittwoch, Juli 22, 2015

Proven Oil Canada (POC) / Was kommt auf die Anleger zu?

Der BSZ e.V. berichtete in den letzten Tagen aufgrund aktueller Anschreiben der Geschäftsführung an die Anleger mehrfach über die Ereignisse rund um die POC-Fonds. Bereits seit 2013 häufen sich die negativen Meldungen für sämtliche ca. 14.000 Gesellschafter, welche sich an den POC-Fonds beteiligt haben. 


Aktuell fordert die Geschäftsführung die Gesellschafter auf, in 2013 erhaltene Ausschüttungen an die Gesellschaft zurückzuzahlen und beruft sich auf eine im Gesellschaftsvertrag enthaltene Regelung. Im Rahmen des Anschreibens der Fondsgesellschaft wird versucht, die Hintergründe dieser Zahlungsaufforderung mitzuteilen. Es wird zum einen darauf abgestellt, dass die Kreditgeber der Canadischen COIG Limited Partnership offensichtlich die gewährten Darlehen sofort fällig gestellt haben und nunmehr ein akuter Liquiditätsbedarf besteht. 

Hintergründe dazu, warum die „Geldgeber“, hier in Form von Banken, derartige Kündigungsrechte geltend machen, werden nicht mitgeteilt. Betrachtet man sich den Verlauf der POC-Fonds, sind vier negative Merkmale zu Lasten der Anleger unübersehbar. Neben dem Umstand, dass bereits seit geraumer Zeit keine Ausschüttungen mehr gezahlt werden (erster Aspekt), kommt nun hinzu, dass bereits in 2013 erhaltene Ausschüttungen zurück gefordert werden (zweiter Aspekt). Neben diesen beiden Punkten will die Geschäftsführung nunmehr auch noch darüber beschließen lassen, dass Öl- und Gasprojekte verkauft werden und/oder Darlehen seitens der Gesellschafter an die Fonds vergeben werden (dritter Aspekt). Abschließend kommt hinzu, dass das ursprüngliche Fondsmodell vorsah, dass anfallende Kosten für Steuerberatung/die Einreichung und Erklärung in Canada quotal von den zu erzielenden Ausschüttungen mit abgedeckt sein sollten. Nunmehr fordert die Gesellschaft einzelne Anleger auf, auch diese Kosten für die Klärung steuerlicher Fragen in Canada und/oder die Abgabe von steuerlich relevanten Erklärungen aus eigenen Mitteln zu bezahlen (vierter Aspekt). 

Der Verlauf des Fonds ist daher als „negativ“ anzusehen. Ob sich die Liquiditätslage der Fonds durch die Rückzahlung der angeforderten Ausschüttungen überhaupt wesentlich verbessern würde, wird im Rahmen der Rundschreiben und Aufforderungen nicht im Einzelnen dargestellt. Im Übrigen ist auch die rechtliche Grundlage für eine Rückforderung von Ausschüttungen fraglich, zumal § 18 des Gesellschaftsvertrages nach Auffassung der Vertrauensanwälte des BSZ, der Kanzlei WHP Wegel Hemmerich Partner, der Auffassung sind, dass eine Rückzahlungsverpflichtung sich nicht ohne Weiteres aus dem Gesellschaftsvertrag ergibt. Es wird daher offensichtlich einer gerichtlichen Klärung bedürfen, ob die Fondsgeschäftsführung ihre Auffassung, Ausschüttungen zurück verlangen zu dürfen, rechtlich haltbar ist.

Neben diesen vier benannten Aspekten, welche den Fonds bzw. die Fondsgesellschaften betreffen, haben zahlreiche betroffene Anleger geschildert, dass sie über gewisse Risiken einer Beteiligung an einem geschlossenen Fond nicht hinreichend belehrt wurden. So zeigte sich eine Mandantin mehr als überrascht, als ihr mitgeteilt wurde, dass sie zwar grundsätzlich aufgrund der gezahlten Einlage zu 100 Prozent keine Nachschüsse leisten muss, bzw. nicht für Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet, aber im Zusammenhang mit einem sogenannten Wiederaufleben der Haftung gemäß § 172 HGB es aber durchaus sein kann, dass weitere Inanspruchnahmen durch Gläubiger erfolgen können. Über dieses Risiko habe sie keinerlei Hinweise erhalten.

Aber auch der Umstand selbst, dass es sich bei den POC-Beteiligungen um geschlossene unternehmerische Beteiligungen handelt, war vielen Anlegern nicht klar. So dürfte es nicht selten der Fall gewesen sein, dass Beteiligungen an der POC auch als für die Altersvorsorge geeignet angeboten wurden. Unternehmerische Beteiligungen sind jedoch nach der Rechtsprechung gerade nicht dazu geeignet, einen Baustein der Altersvorsorge bzw. für die Altersvorsorge zu dienen. Das Risiko ist schlichtweg zu hoch.

Auf der Basis einer fehlerhaften Anlageberatung bzw. Anlagevermittlung können daher neben den berechtigten Fragen zu den Ausschüttungen durchaus auch Schadensersatzansprüche gegenüber Anlageberatern und Anlagevermittlern gegeben sein. Dies wäre im Einzelfall zu prüfen.

Hinzu kommt in einer Gesamtschau aber auch, dass bei den POC-Fondsgesellschaften gewisse personelle Verflechtungen bestehen. Gemäß der Rechtsprechung des BGH sind personelle Verflechtungen einzelner Gesellschaften dem Grunde nach offen zu legen, da es bei solchen Konstellationen schnell zu Interessenkollisionen kommen kann und/oder aber auch unklar bleibt, aus welchem Interesse heraus die Fonds überhaupt angeboten werden. Das Eigeninteresse ist nämlich bei derart bestehenden personellen Verflechtungen wesentlich höher, als wenn neutrale Personen/Gesellschaften beteiligt wären. Dies zumindest dem Grunde nach.

Sowohl die Rechtsprechung des BGH zur fehlerhaften Anlageberatung und Anlagevermittlung, als auch die Rechtsprechung zu personellen Verflechtung und sich daraus ergebenen Schadensersatzansprüchen könnten hier einschlägig sein. Hinzu kommen Ansatzpunkte, ob möglicherweise die hier ausgegebenen Emissionsprospekte Fehler aufweisen. Auch hier hat der Bundesgerichtshof klare Vorgaben herausgearbeitet. Ist ein Prospekt in seinem Gesamtbild nicht nachvollziehbar, weißt Unklarheiten auf, etc. können durchaus Prospektfehler gegeben sein. Unabhängig davon können einzelne Klauseln und Formulierungen schlichtweg unzutreffend sein, was im Einzelfall zu prüfen ist.

Betroffene Anleger sollten daher insbesondere aufgrund der aktuellen Aufforderung zur Rückzahlung der Ausschüttung nicht untätig bleiben und prüfen, ob Ansprüche gegeben sind. Aufgrund der Gesamtumstände sind bereits einige Mitteilungen zu lesen, wonach auch ein Totalverlust drohen könnte. Der BSZ e.V. rät daher betroffenen Anlegern die Interessen zu bündeln und bietet hierfür die Interessengemeinschaft „Proven Oil Canada“ an.

Für die Prüfung von Ansprüchen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es die BSZ e.V. Interessengemeinschaft "POC Proven Oil Canada". Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen.
 
Der BSZ e.V. und seine Partner sorgen dafür, dass Sie nicht auf Ihrem Schaden sitzen bleiben, ohne zumindest den Versuch gestartet zu haben, Schadenersatz zu bekommen: Die mit dem BSZ e.V. kooperierende Prozesskostenfinanzierungsgesellschaft die sich auf die Betreuung von geschädigten Kapitalmarktanlegern spezialisiert hat, prüft gerne ob sie für Sie das Prozessrisiko übernimmt. Gelingt der Prozesskostenfinanzierungsgesellschaft die Durchsetzung der Ansprüche nicht - geht also der 
Prozess verloren - fallen für Sie keine Kosten an. Sämtliche Prozesskosten gehen in diesem Fall zu Lasten der Finanzierungsgesellschaft! - Sie haben nicht das geringste Risiko! 
  
Weitere Informationen
können kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden. 
  
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Dieser Beitrag gibt die Sach- und Rechtslage zum 22. Juli 2015 wieder. Hiernach eintretende Änderungen können die Sach-, insbesondere aber auch die Rechtslage verändern.
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Dienstag, Juli 21, 2015

Solar 9580 e.K. – Reiner Hamberger – BSZ ev. Anlegerschutzanwälte reichen weitere Klagen für Geschädigte ein. Erste Zahlungen durch die Gegenseite nach Klage !

Wie bereits berichtet, häufen sich in den letzten Wochen die Anfragen von Anlegern der Solar 9580 e.K. Reiner Hamberger, bei dem BSZ e.V. und den BSZ e.V. Anlegerschutzkanzleien.  Eine Vielzahl von Anlegern berichtet, dass sie nunmehr schon seit mehreren Monaten auf ihre fälligen Pachtzinszahlungen warten.


„Die Pachtzinsansprüche für die Monate März, April, Mai und Juni wurden nicht mehr bezahlt“, erklärten Anleger gegenüber der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei  CLLB. „Auf Emailanfragen werde ebenfalls nicht  reagiert“. „Ich bin sehr verunsichert“, sind nur einige Zitate aus den Gesprächen mit Anlegern der Solar 9580.

Nachdem die ersten außergerichtlichen Aufforderungsschreiben an die Solar 9580 bisher zu keiner Reaktion führten, haben sich nun die ersten Anleger entschlossen, das gerichtliche Klageverfahren gegen die Solar 9580 einzuleiten.  „Es wurden bereits mehrere Klagen fertig gestellt und bei den zuständigen Gerichten eingereicht“, erklärt ein Sprecher der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei  CLLB. Anleger sollten dabei wissen, dass im Falle des Obsiegens im gerichtlichen Verfahren, von Seiten der Solar 9580 nicht nur die ausstehenden Pachtzahlungen nebst Zinsen, sondern auch sämtliche Gerichts- und Anwaltskosten zu erstatten sind.

Nach Einreichung seiner Klage erreichte nunmehr ein von CLLB vertretener Anleger die erste Zahlung einer der rückständigen Raten von Herrn Hamberger.

Die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte raten aufgrund der aktuellen Entwicklungen auf Seiten der Solar 9580, vermeintliche Ansprüche von einer auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei prüfen zu lassen. 

Für die Prüfung von Ansprüchen aus Kapitalanlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es seit  dem Jahr 1998 die BSZ e.V. die Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Solar 9580 beizutreten.
 
Der BSZ e.V. und seine Partner sorgen dafür, dass Sie nicht auf einem eventuell entstandenen Schaden sitzen bleiben, ohne zumindest den Versuch gestartet zu haben, Schadenersatz zu bekommen: Die mit dem BSZ e.V. kooperierende Prozesskostenfinanzierungsgesellschaft die sich auf die Betreuung von geschädigten Kapitalmarktanlegern spezialisiert hat, prüft gerne ob sie für Sie das Prozessrisiko übernimmt. Gelingt der Prozesskostenfinanzierungsgesellschaft die Durchsetzung der Ansprüche nicht - geht also der Prozess verloren - fallen für Sie keine Kosten an. Sämtliche Prozesskosten gehen in diesem Fall zu Lasten der Finanzierungsgesellschaft! - Sie haben nicht das geringste Risiko!
 
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Dieser Text gibt den Beitrag vom 21.07.2015 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

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BWF Berliner Wirtschafts- und Finanzstiftung: Forderungsanmeldung im Insolvenzverfahren

Berliner Wirtschafts- und Finanzstiftung (BWF): Insolvenzverwalter fordert Anleger zur Forderungsanmeldung im Insolvenzverfahren über Bund Deutscher Treuhandstifungen e.V. auf.  Hohe Verluste erwartet/ BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB reicht Klagen gegen Anlageberater ein.


Nachdem vor einem halben Jahr bekannt geworden war, dass sowohl die Staatsanwaltschaft Berlin als auch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht in der letzten Februarwoche eine Durchsuchung bei der Berliner Wirtschafts- und Finanzstiftung (BWF) durchgeführt hatte, hat der  Insolvenzverwalter die Anleger nun zur Forderungsanmeldung im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Bund Deutscher Treuhandstiftungen e.V. aufgefordert. Dieser ist der Trägerverein der selbst nicht rechtsfähigen BWF. Die Gläubigerversammlung wurde auf den 4. September 2015 angesetzt, die Anmeldungen zur Insolvenztabelle sind bis zum 5. Oktober 2015 vorzunehmen  (Az. 36b IN 1350/15).

Wie die Staatsanwaltschaft Berlin in einem Bericht des WDR Fernsehens erklärte, ist wohl davon auszugehen, dass von den sichergestellten knapp 5 Tonnen Gold nur 5-10 % echtes Gold sind. Dies entspricht einem aktuellen Markwert in Höhe von  ca. 11 Millionen Euro. Da diesen Werten Forderungen von 5600 Anlegern in Höhe von ca. 57 Millionen Euro gegenüber stehen, ist mit hohen Verlusten für die Anleger zu rechnen. 
 
„Für die Anleger sieht es damit wieder einmal schlecht aus. Es ist damit zwar zu erwarten, dass es zu einer gewissen Rückzahlung der Anlegergelder kommen könnte, allerdings ist zu befürchten, dass ein Großteil der investierten Gelder verloren ist“, so der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, Christian Luber, LL.M., M.A. „Es stellt sich damit wie so oft die Frage, wie die Geschädigten ihre Verluste reduzieren können.“

Hierfür kommt insbesondere ein Vorgehen gegen Anlageberater in Betracht. „Wie uns unsere Mandanten übereinstimmend mitgeteilt haben, wurde der Erwerb der Goldbarren als risikolose Geldanlage empfohlen. Dies, obwohl das Anlagekonzept unserer Ansicht nach nicht hinreichend plausibel ist. Denn wir können nicht nachvollziehen, wie eigentlich die Gewinne, die an die Anleger ausgeschüttet werden sollten, erwirtschaftet werden sollten. Die von der der Berliner Wirtschafts- und Finanzstiftung (BWF) vorgestellte Begründung überzeugt uns nicht wirklich“, so Rechtsanwalt Luber weiter. „Da zu den Pflichten einer ordnungsgemäßen Anlageberatung aber insbesondere eben auch die Plausibilitätsprüfung gehört, besteht in der Verletzung dieser Pflicht der Ansatzpunkt für einen Schadensersatzanspruch der Anleger.“

Denn Anlageberatern kommen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes grundsätzlich  erhebliche Informations- und Aufklärungspflichten zu. Dies bedeutet, dass Berater, die den betroffenen Anlegern die Anleihen empfohlen haben, ausführlich und verständlich über die bestehenden Risiken für die Anleger aufklären müssen. Kommen sie dieser Pflicht nicht oder nur eingeschränkt nach, machen sie sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes grundsätzlich schadensersatzpflichtig. In diesem Fall können die betroffenen Anleger nicht nur die Rückabwicklung ihrer Beteiligung und Auszahlung ihres Investitionsbetrages geltend machen, sondern darüber hinaus die Zinsen für eine ansonsten getätigte Alternativanlage beanspruchen. 

Für die Prüfung von Ansprüchen aus Kapitalanlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es seit  dem Jahr 1998 die BSZ e.V. die Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Berliner Wirtschafts- und Finanzstiftung (BWF) beizutreten.
 
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Montag, Juli 20, 2015

RAK Holding an Übernahme des Grundstücks der Dubai Sports City GmbH & Co. KG in Dubai interessiert –

Fondsgesellschaft und Treuhänderin reagieren hierauf nicht! 


Wie der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechstanwälte von dem für die Fondsgesellschaft tätig gewordenen Generalübernehmer BMG Middle East Investment LLC berichtet wurde, ist von der Kanzlei Hadef & Partners aus Dubai bisher erfolglos versucht worden, für den Projektentwickler RAK Holding mit der Geschäftsführung der Dubai Sports City GmbH & Co. KG (Fondsgesellschaft) und der Hanseatische Verwaltungs- und Beteiligungs- GmbH (Treuhandkommanditistin) wegen eines Kaufangebots des Grundstücks der Dubai Sports City GmbH & Co. KG in Kontakt zu treten.

Der Geschäftsführer der BMG Middle East Investment LLC, Herr Dipl.-Ing. Gerd Wuhlert, erklärte der Kanzlei CLLB  hierzu, dass ihm schriftlich von Hadef & Partners mitgeteilt worden sei, dass das Project THE CUBE im Dezemeber 2014 offiziell in den arabischen Medien ausgeschrieben wurde und dass das Dubai Land Department (DLD) den Zuschlag der RAK Holding erteilt habe.

Warum die Geschäftsführung der Dubai Sports City GmbH & Co. KG und der Treuhänderin trotz Kenntnis hiervon und von einem bestehenden Übernahmeangebot der RAK Holding  entgegen dem Wohle des Fonds untätig bleiben, erschließt sich Herrn Wuhlert nicht. Er warnt betroffene Anleger: „Sollte von dem Übernahmeangebot und einer Kooperation mit dem neuen Projektentwickler kein Gebrauch gemacht und hierdurch das Projekt nicht fertig gestellt werden können, ist beabsichtigt, das Grundstück auf einer öffentlichen Auktion meistbietend zu versteigern. Im Falle der öffentlichen Versteigerung geht der Kaufpreis vollständig an die Bank. Dies bedeutet, dass alle Fondsinvestoren leer ausgehen.“

Anleger fragen sich jetzt, was zu tun ist. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Hanseatische Verwaltungs- und Beteiligungs- GmbH Anleger der Dubai Sports City GmbH & Co. KG – vormals Trend Capital GmbH & Co. Dubai Sports City KG – erst im Mai diesen Jahres unter Fristsetzung zur Rückzahlung von Ausschüttungen an die Dubai Sports City GmbH & Co. KG aufgefordert hatte.

Aufgrund der aktuellen Entwicklung empfehlen CLLB Rechtsanwälte betroffenen Anlegern dringend, Zahlungsaufforderungen nicht ungeprüft nachzukommen, sondern die Sach- und Rechtslage durch einen auf den Bereich des Kapitalmarktrechts spazialisierten Rechtsanwalt prüfen zu lassen. Denn wie BSZ e.V. Anlegerschutzanwältin Linz, Mitarbeiterin der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte, erklärt, können Ansprüche auf Schadloshaltung bestehen. Dies gilt beispielsweise gegenüber Beratern/ Beratungsgesellschaften, wenn diese die Anleger nicht auf die diversen Risiken einer Kommanditbeteiligung – wie z.B. die Gefahr einer Rückforderung von Ausschüttungen oder das Risiko eines Totalverlusts des investierten Kapitals – vor dem Abschluss der Anlage hingewiesen haben. Es kommen weiter Schadensersatzansprüche gegenüber Prospektverantwortlichen in Betracht. 

Sollten Gerichte Schadensersatzansprüche der Anleger bestätigen, so sind die Anleger so zu stellen, als hätten sie die Beteiligung nicht erworben. Im Obsiegensfall würde der Gegner dann zur Rückzahlung der seitens der Anleger investierten Zahlungen sowie zur Freistellung von weiteren Schäden, insbesondere von weiteren Einlageverpflichtungen, verurteilt werden. Auch aus einem Untätigbleiben der verantwortlichen Geschäftsführung hinsichtlich einer möglichen Übernahme des maßgeblichen Grundstücks können sich bei Eintritt eines hieraus resultierenden Schadens Schadensersatzansprüche ergeben. Es empfiehlt sich daher in jedem Fall eine anwaltliche Beratung. 
 
Für die Prüfung von Ansprüchen
durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es die BSZ e.V. Interessengemeinschaft Dubai Sports City. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 20. 07. 2015 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

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Freitag, Juli 17, 2015

Fehlerhafte Widerrufsbelehrung bei Darlehensvertrag - Landgericht Düsseldorf verurteilt Sparkasse

Das Landgericht Düsseldorf hat in einem Urteil vom 17.03.2015 festgestellt, dass ein mit einer Sparkasse im Jahre 2007 geschlossener Darlehensvertrag durch einen Widerruf des Darlehensnehmers im Jahre 2013 beendet worden ist. 


Dem Kläger stand die Widerrufsmöglichkeit auch Jahre nach Abschluss des Darlehensvertrages noch offen, da er bei Vertragsabschluss nach den Ausführungen des Gerichts nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt worden war.   

Der streitgegenständliche Darlehensvertrag enthielt - wie viele Verträge diverser Sparkassen - eine Widerrufsbelehrung, in der zwei Fußnoten („¹ Bezeichnung des konkret betroffenen Geschäfts, z.B. Darlehensvertrag vom…“ und „² Bitte Frist im Einzelfall prüfen“) verwandt wurden. Das Landgericht ging nach Auffassung der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei  CLLB zutreffend davon aus, dass diese Widerrufsbelehrung den Darlehensnehmer nicht hinreichend über sein Widerrufsrecht aufkläre.

Die von der beklagten Sparkasse ins Feld geführte Argumentation, die verwandte Hochzahl sei lediglich ein Bearbeitungshinweis für den Sparkassenmitarbeiter und habe kein Auswirkung auf den Inhalt oder die Form der Belehrung hielt das Gericht ebenso wenig für durchgreifend wie den von der Sparkasse erhobenen Einwand der Verwirkung des Widerrufsrechts.

Der Widerruf sei, so das Landgericht, weder verwirkt noch sei die Ausübung rechtsmissbräuchlich, da die Sparkasse die Situation selbst herbeigeführt habe, indem sie den Kläger nicht ordnungsgemäß über die Widerrufsmöglichkeit belehrt habe.   

Dieses Urteil deckt sich mit Rechtsauffassung der Kanzlei CLLB und stellt klar, dass der Widerruf der Willenserklärung zum Abschluss eines Darlehensvertrages auch noch viele Jahre nach Abschluss des Darlehensvertrages möglich ist, sofern die entsprechende Widerrufsbelehrung nicht ausreichend ist. Eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung muss zum einen deutlich gestaltet sein und zum anderen auch inhaltlich über alle relevanten Punkte zutreffend informieren.

Bankkunden, die ihren Darlehensvertrag nach dem 01.11.2002 abgeschlossen haben und nicht zutreffend über das ihnen zustehende Widerrufsrecht belehrt wurden, können mithin grundsätzlich auch Jahre nach Vertragsabschluss ihre Willenserklärung auf Abschluss des Darlehensvertrages widerrufen und damit den Vertrag rückabwickeln. 

Zahlreiche der von den Banken verwandten Widerrufsbelehrungen sind fehlerhaft. Die Verbraucherzentrale Hamburg hat beispielsweise eine Studie veröffentlicht, nach der von den 1823 ausgewerteten Widerrufsbelehrungen fast 80 % mit Mängeln behaftet sind. 

Auch die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte der Kanzlei CLLB konnten bei der Mehrzahl der überprüften Widerrufsbelehrungen Mängel feststellen. „Dem Kunden steht bei Vorliegen einer fehlerhafter Widerrufsbelehrung eine legale Möglichkeit zur Verfügung, sich auch viele Jahre nach Abschluss des Darlehens von einem Darlehensvertrag mit hohen Zinsen ohne Berechnung einer Vorfälligkeitsentschädigung zu lösen und nunmehr eine günstigere Finanzierung abzuschließen“, so BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Alexander Kainz der zahlreiche dieser Fälle betreut.

Für die Prüfung von Kreditverträgen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es seit  dem Jahr 1998 die BSZ e.V. die Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Widerrufsbelehrungen/Vorfälligkeitsentschädigung/Umschuldung  beizutreten.
 
Der BSZ e.V. und seine Partner sorgen dafür, dass Sie nicht auf einem eventuell entstandenen Schaden sitzen bleiben, ohne zumindest den Versuch gestartet zu haben, Schadenersatz zu bekommen: Die mit dem BSZ e.V. kooperierende Prozesskostenfinanzierungsgesellschaft die sich auf die Betreuung von geschädigten Kapitalmarktanlegern spezialisiert hat, prüft gerne ob sie für Sie das Prozessrisiko übernimmt. Gelingt der Prozesskostenfinanzierungsgesellschaft die Durchsetzung der Ansprüche nicht - geht also der Prozess verloren - fallen für Sie keine Kosten an. Sämtliche Prozesskosten gehen in diesem Fall zu Lasten der Finanzierungsgesellschaft! - Sie haben nicht das geringste Risiko!
 
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Dieser Text gibt den Beitrag vom 17.07.2015 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt

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Deutsche Kreditbank AG (DKB) - Widerrufe sind erfolgreich

Die Deutsche Kreditbank AG (DKB) hat in vielen Immobilienkreditverträgen fehlerhafte Widerrufsbelehrungen, die zum Widerruf berechtigen.


Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Steffens hat aufgrund umfangreicher Prüfungen festgestellt, dass viele Immobiliendarlehensverträge der Deutsche Kreditbank AG (DKB) eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung enthalten. Dies betrifft insbesondere  Immobiliendarlehen zwischen 2002 und 2010.

Diese Einschätzung wurde den Anwälten auch in Verfahren vor dem Landgericht Berlin durch einen Hinweisbeschluss der jeweiligen Kammer schriftlich bestätigt. Die Widerrufsbelehrung enthält nach Auffassung des LG Berlin sogar noch mehrere Fehler in der Widerrufsbelehrung. Auch das Kammergericht  hat dies in einem Urteil vom 22.12.2014 bestätigt.

Die Auffassung der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Steffens wurde auch durch Gutachten der Kreditsachverständigen  Hink & Fischer GbR bestätigt. 

Die Rechtsanwaltskanzlei, die die DKB vertritt, geht selbst von der Spitze des Eisberges bei den Immobilienkrediten aus. Bisher hat die DKB jedoch keine außergerichtlichen Vergleiche geschlossen.

Die DKB versucht in allen Briefen an ihre Immobilienkreditkunden durch nicht haltbare juristische Argumentationen oder hinhaltende Reaktionslosigkeit auf Briefe die außergerichtlichen Bemühungen zu unterlaufen.

Es wird mit den Vorwürfen "Treuwidrigkeit" und "Verwirkung" gearbeitet. Es werden leider auch Urteile angeführt, die gänzlich andere Sachverhalte betreffen. Immobilienkreditkunden sollten sich davon nicht abschrecken lassen.

Für die Prüfung von Kreditverträgen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es seit  dem Jahr 1998 die BSZ e.V. die Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Widerrufsbelehrungen/Vorfälligkeitsentschädigung/Umschuldung  beizutreten.
 
Der BSZ e.V. und seine Partner sorgen dafür, dass Sie nicht auf einem eventuell entstandenen Schaden sitzen bleiben, ohne zumindest den Versuch gestartet zu haben, Schadenersatz zu bekommen: Die mit dem BSZ e.V. kooperierende Prozesskostenfinanzierungsgesellschaft die sich auf die Betreuung von geschädigten Kapitalmarktanlegern spezialisiert hat, prüft gerne ob sie für Sie das Prozessrisiko übernimmt. Gelingt der Prozesskostenfinanzierungsgesellschaft die Durchsetzung der Ansprüche nicht - geht also der Prozess verloren - fallen für Sie keine Kosten an. Sämtliche Prozesskosten gehen in diesem Fall zu Lasten der Finanzierungsgesellschaft! - Sie haben nicht das geringste Risiko!
 
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Proven Oil Canada (POC) – BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte beraten eine Vielzahl betroffener Anleger

Die negativen Meldungen aus zahlreichen Anlegerschutzportalen und z. B. in der Wirtschaftswoche über die Entwicklungen bei den Fonds der Proven Oil Canada reißen nicht ab. 


Anleger der Fonds POC 1, POC 2, POC Grows, POC Grows 2, POC Grows 3 Plus, POC 4, POC Nurtiol Gas, POC Nurtiol Gas 2 und POC Oikos wurden teilweise seitens der Fondsgesellschaft angeschrieben und aufgefordert, bereits erhaltene Ausschüttungen aus dem Jahre 2013 an die Fondsgesellschaft zurück zu bezahlen. Die Liquiditätslage scheint daher angespannt zu sein. 

Ob allerdings eine Rückzahlungsverpflichtung besteht, sollten betroffene Anleger in jedem Fall durch einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht prüfen lassen. Die Thematik der Rückforderungen von Ausschüttungen beschäftigt die Rechtsprechung seit vielen Jahren. Entscheidend dürfte auch bei den Proven Oil Canada Fonds sein, ob eine gesellschaftsvertragliche Regelung die Rückforderung der Ausschüttungen vorsieht. In vergleichbaren Konstellationen, z. B. bei Schifffonds, hat der BGH entschieden, dass nur bei einer entsprechenden klaren Regelung im Gesellschaftsvertrag, welche die Rückforderung von Ausschüttungen betrifft, eine Zahlungsverpflichtung besteht. 

Auf die „Motivation/Gründe“ der Fondsgesellschaft, warum Ausschüttungen zurückgefordert werden, kommt es dann nicht mehr an. Hintergrund dürfte bei Proven Oil Canada ein aufgenommenes Darlehen der kanadischen Objektgesellschaft sein, welches nach Aussagen eines Journalisten von der dortigen Bank sofort fällig gestellt wurde. Der Liquiditätsbedarf der Fondsgesellschaft ist somit akut. Umso dringender ist betroffenen Anlegern anzuraten, auch die Umstände der damaligen Zeichnung der Fonds überprüfen zu lassen. 

Sollte sich die Liquiditätslage der Fondsgesellschaften nicht verbessern oder eine anderweitige Lösung gefunden werden, besteht die Möglichkeit, dass weitere Verluste hinsichtlich des bereits eingesetzten Kapitals eintreten könnten. 

Betrachtet man sich in diesem Zusammenhang den Verlauf der Fondsgesellschaften seit 2013, wird schnell deutlich, dass nach anfangs gezahlten Ausschüttungen seit dem Jahr 2013 die Auszahlung der Ausschüttungen eingestellt wurde. Seitens der Fondsgesellschaften bisher auch keine Mitteilung erfolgt ist, dass die Ausschüttungen wieder aufgenommen werden könnten. Die Verunsicherung bei den Anlegern ist daher groß. 

Da es sich bei den Fondsbeteiligungen um gesellschaftsrechtliche und unternehmerische Beteiligungen handelt, sollte neben einem Vorgehen gegen die Rückzahlung der Ausschüttungen auch geprüft werden, ob im Einzelfall anderweitige Ausstiegsmöglichkeiten und/oder Schadensersatzansprüche gegeben sein könnten. 
 
Für die Prüfung von Ansprüchen
durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es die BSZ e.V. Interessengemeinschaft "POC Proven Oil Canada". Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen.
 
 Der BSZ e.V. und seine Partner sorgen dafür, dass Sie nicht auf Ihrem Schaden sitzen bleiben, ohne zumindest den Versuch gestartet zu haben, Schadenersatz zu bekommen: Die mit dem BSZ e.V. kooperierende Prozesskostenfinanzierungsgesellschaft die sich auf die Betreuung von geschädigten Kapitalmarktanlegern spezialisiert hat, prüft gerne ob sie für Sie das Prozessrisiko übernimmt. Gelingt der Prozesskostenfinanzierungsgesellschaft die Durchsetzung der Ansprüche nicht - geht also der 
Prozess verloren - fallen für Sie keine Kosten an. Sämtliche Prozesskosten gehen in diesem Fall zu Lasten der Finanzierungsgesellschaft! - Sie haben nicht das geringste Risiko! 
  
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BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V. 
Lagerstr. 49 
64807 Dieburg 
Telefon: 06071-9816810 
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Donnerstag, Juli 16, 2015

Hanseatica Europa Immobilien Fonds Nr. 1 GmbH & Co KG – Ausschüttungsrückforderung


Hanseatica Europa Immobilien Fonds Nr. 1 GmbH & Co KG. Der Immobilienfonds ist ein Zusammenschluss von 6 Immobilien mit einem Volumen von 91.561.860 DM. Der Immobilienfonds wurde in den 90iger Jahren aufgelegt. Zunächst lief alles prospektgemäß mit dem großvolumigen Immobilienfonds. Die Anleger erhielten ihre Ausschüttungen von zusammen 28,4 Prozent. Die meisten Anleger gingen davon aus, dass es sich um Gewinne handelte.

Später entwickelte sich der Immobilienfonds schlecht. Ein Verkauf eines Teils der Immobilien war nicht so erfolgreich, wie erhofft. Die Schulden ließen sich nicht genügend zurückführen.

Das Insolvenzverfahren wurde Anfang 2015 eröffnet. Der Insolvenzverwalter - Herr Rechtsanwalt Fialski - hat die Gesellschafter des Immobilienfonds mit Schreiben vom 13.7.2015 zur Zurückzahlung der Ausschüttungen in voller Höhe von 28,4 Prozent der Einlage  aufgefordert.

Die Gesellschafter des Hanseatica Europa Immobilienfonds Nr. 1 fragen sich nun, ob sie der Aufforderung nachkommen sollen. Es ist aktuell offen, ob die Forderungen des Insolvenzverwalters Fialski  berechtigt sind.

Die vollen Ausschüttungen sind möglicherweise nicht zur Abdeckung  der Schulden erforderlich. Der Insolvenzverwalter schießt über das Ziel hinaus, weil er nach den eingebrachten Forderungen am Ende bezahlt wird. Aktuell fehlt eine Darstellung der Liquidität der Gesellschaft. 

Es ergeben sich möglicherweise auch noch Ansatzpunkte für einen Ausstieg aus dem Immobilienfonds aus der Vergangenheit. Bei der Vermittlung des Fonds waren meistens größere Vertriebe wie Bonnfinanz und DVG sowie Banken beteiligt. Zahlreiche Anleger hatten die Beteiligung auch teilfinanziert. Hier ist zu prüfen, ob ein Widerruf des Kredits möglich ist. Bei einem verbundenen Geschäft besteht hier ein ewiges Widerrufsrecht. Dann gibt es gute Chancen der Rückabwicklung. 

Für die Prüfung von Ansprüchen aus Kapitalanlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es seit  dem Jahr 1998 die BSZ e.V. die Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der BSZ e.V. Interessengemeinschaft des Hanseatica Europa Immobilienfonds  beizutreten.
 
Der BSZ e.V. und seine Partner sorgen dafür, dass Sie nicht auf einem eventuell entstandenen Schaden sitzen bleiben, ohne zumindest den Versuch gestartet zu haben, Schadenersatz zu bekommen: Die mit dem BSZ e.V. kooperierende Prozesskostenfinanzierungsgesellschaft die sich auf die Betreuung von geschädigten Kapitalmarktanlegern spezialisiert hat, prüft gerne ob sie für Sie das Prozessrisiko übernimmt. Gelingt der Prozesskostenfinanzierungsgesellschaft die Durchsetzung der Ansprüche nicht - geht also der Prozess verloren - fallen für Sie keine Kosten an. Sämtliche Prozesskosten gehen in diesem Fall zu Lasten der Finanzierungsgesellschaft! - Sie haben nicht das geringste Risiko!
 
Weitere Informationen können kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden. 
 
BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
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Dieser Text gibt den Beitrag vom 16.07.2015 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt

steff

Silber-Barren oder Silber-Barren-Münzen als offizielles Zahlungsmittel

Bewerbung von Silber-Barren oder Silber-Barren-Münzen als offizielles Zahlungsmittel nur eingeschränkt möglich, so das LG Braunschweig.  Es muss bei dieser "Bewerbung" im Internetauftritt bekannt gemacht werden, dass es nur auf den Salomon-Islands ein offizielles Zahlungsmittel ist. Dies ist ohne numismatische Spezialkenntnisse und Erfahrungen nicht erkennbar.


Die Erwartungen des durchschnittlichen Verbrauchers gehen nach dem LG Braunschweig dahin, dass Silbermünzen nicht nur einen Materialsachwert oder einen ideellen Wert als Liebhaber- oder Sammerstück haben. Die Münzen müssen im Inland als Zahlungsmittel eingesetzt und mindestens bei Banken und Sparkassen in  Bargeld umgetauscht werden können. 

Offizielle Zahlungsmittel sind Wertträger, die im Wirtschaftsleben zur Tilgung von Geldschulden eingesetzt werden und als Gegenwert bei Käufen und Verkäufen dienen. Nicht nur bei Silbermünzen sondern auch bei Goldmünzen ausländischer Herausgeber kann es erhebliche Probleme geben.

Die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte der Kanzlei Steffens beraten betroffene Anleger gern umgehend und mit ihrer Erfahrung zu Gold, Silber und  Gold- und Silbersparplänen.

Für die Prüfung von Ansprüchen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es die BSZ e.V. Interessengemeinschaft "Gold & Silber". Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen.
 
Der BSZ e.V. und seine Partner sorgen dafür, dass Sie nicht auf Ihrem Schaden sitzen bleiben, ohne zumindest den Versuch gestartet zu haben, Schadenersatz zu bekommen: Die mit dem BSZ e.V. kooperierende Prozesskostenfinanzierungsgesellschaft die sich auf die Betreuung von geschädigten Kapitalmarktanlegern spezialisiert hat, prüft gerne ob sie für Sie das Prozessrisiko übernimmt. Gelingt der Prozesskostenfinanzierungsgesellschaft die Durchsetzung der Ansprüche nicht - geht also der  Prozess verloren - fallen für Sie keine Kosten an. Sämtliche Prozesskosten gehen in diesem Fall zu Lasten der Finanzierungsgesellschaft! - Sie haben nicht das geringste Risiko! 

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steff


POC – Proven Oil Canada (POC) – Fortsetzung der Schreckensmitteilungen

Die negativen Nachrichten für die Anleger in Sachen Proven Oil Canada (POC) gehen weiter. 


Auch den BSZ e.V. Anlegerschutzanwälten der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte liegen Schreiben der Fondsgesellschaft an die Anleger vor, in denen die Anleger aufgefordert werden, die erhaltenen Auszahlungen aus dem Jahr 2013 zurückzuzahlen. In diesem Schreiben teilt die Fondsgesellschaft mit, dass diese Rückforderung erforderlich sei, weil die kanadische Objektgesellschaft Darlehen tilgen müsse.

Nach den Angaben der Fondsgesellschaft hat die kanadische Objektgesellschaft einen Kredit aufgenommen, der von der Kredit gebenden Bank sofort fällig gestellt wurde und bis zum 26.06.2015 zurückzuführen sei. Andernfalls, so die Fondsgesellschaft weiter, würde die Bank bestehende Öl- und Gasgebiete der Objektgesellschaft verwerten. Zur Rückführung des Kredits sei die Fondsgesellschaft nun gezwungen, die Ausschüttungen zurück zu verlangen.

Sind die Anleger nun gezwungen, diese Ausschüttungen zurückzuzahlen?

Nach Ansicht Der BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte der Kanzlei CLLB sollten Anleger von einer auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierten Rechtsanwaltskanzlei prüfen lassen, ob die Voraussetzungen für die Rückforderung tatsächlich bestehen. Denn zum gegenwärtigen Zeitpunkt kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Begründung für die Rückzahlung der Ausschüttungen einer gerichtlichen Überprüfung nicht standhält und die Anleger gar nicht verpflichtet sind, die erhaltenen Gelder zurück zu zahlen.

Nach Ansicht von CLLB laufen die Anleger im Falle der unberechtigten Rückzahlung darüber hinaus Gefahr, einen Totalverlust nicht nur hinsichtlich des bereits angelegten Kapitals zu erleiden, sondern auch bezüglich der Zahlungen, die die Anleger nun im Nachhinein tätigen.

Der bisherige Verlauf der Schreckensmitteilungen:

Wie bereits mehrfach berichtet, hat die POC bereits in der Vergangenheit mit negativen Schlagzeilen auf sich aufmerksam gemacht.

So wurden die versprochenen Auszahlungen bereits im Jahr 2013 eingestellt. Dies wurde zum damaligen Zeitpunkt damit begründet, dass das Kapital für Umstrukturierungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der Zusammenlegung sämtlicher POC-Beteiligungen benötigt werde.

Auch im Jahr 2014 wurden die Anleger hinsichtlich der versprochenen Ausschüttungen vertröstet.

Im Februar 2015 teilte POC den Anlegern erneut mit, dass die Ausschüttungen auf unabsehbare Zeit weiterhin ausgesetzt werden.

Nun sind die Anleger nach dem jüngsten Schreiben der POC vom Juli 2015 erneut verunsichert, was aus ihrer Kapitalanlage wird.

Die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte unterstützen bereits eine Vielzahl von Anlegern der einzelnen POC Gesellschaften bei der Prüfung ihrer rechtlichen Möglichkeiten. Unter Berücksichtigung des jeweiligen Einzelfalls kann die Möglichkeit eines Widerrufs bestehen oder auch ein außerordentliches Kündigungsrecht aufgrund des Zusammenschlusses der Objektgesellschaften vorliegen. Des Weiteren rät CLLB, Schadensersatzansprüche gegen die Initiatoren der POC und/oder gegen die Anlageberater prüfen zu lassen, sofern sich Anleger nicht korrekt und umfassend aufgeklärt fühlen.

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CLLBprat

Mittwoch, Juli 15, 2015

Neue Erkenntnisse zu den TÜV-Bescheinigungen im mutmaßlichen Anlagebetrugsfall S & K

Der BSZ e.V. hatte bereits darüber berichtet, dass von Seiten der Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main gegen Mitarbeiter des TÜV Süd bzw. eines Tochterunternehmens des TÜV Süd wegen des Verdachts der Beihilfe zum Betrug ermittelt wird. S & K hatte für seine Anlagen unter anderem mit einer bzw. mehreren TÜV-Bescheinigung geworben, um Seriosität vorzutäuschen. TÜV Süd bzw. sein Tochterunternehmen soll 90.000,- € Honorar für Dienstleistungen erhalten haben. 


Der TÜV Süd hatte sich stets auf den Standpunkt gestellt, nur im Rahmen eines internen Audits die Grundstücksgeschäfte erfasst zu haben und kein Wertgutachten erstellt zu haben, insbesondere seien die Bescheinigungen nicht für den Gebrauch nach außen gedacht gewesen.

Die BSZ e.V.-Vertrauenskanzlei Dr. Späth & Partner hatte auch bereits in einem Pilotverfahren gegen die TÜV Süd Management GmbH vor dem Landgericht München für einen Anleger geklagt, die dortige Klage des Anlegers wurde jedoch zunächst vom Landgericht München abgewiesen und wird nun im Berufungsverfahren vor dem Oberlandesgericht München geführt.
 
BSZ e.V.-Vertrauensanwalt und  Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Dr. Walter Späth hierzu: „Bisher konnte der von uns auch im dortigen Berufungsverfahren geäußerte Verdacht der „Beihilfe zum Betrug“ leider nicht nachgewiesen werden, auch wenn wir Zeugen als Beweismittel angeboten haben.

Durch Recherchen des Journalisten Marvin Oppong  sind nun weitere wesentliche Erkenntnisse, die für Anleger welche Ansprüche gegen Verantwortliche der TUV-Bescheinigungen für S&K begründen könnten ans Licht gekommen. Marvin Oppong ist freier Journalist und Dozent aus Bonn. Im Fokus seiner Berichterstattung stehen Korruption, Lobbyismus, Datenschutz und Medienthemen. Zu seinen Spezialfeldern gehören das Informationsfreiheitsgesetz, Datenjournalismus und Werkzeuge für Internet-Recherchen und eben auch „Die strahlenden Geschäfte des TÜV“.

Wir geben hier den Wortlaut des Berichts von Marvin Oppong im Original wieder:

Neue Details zu Ermittlungen gegen TÜV-Mitarbeiter

Die Staatsanwaltschaft Frankfurt hat mir neue Details zu ihren Ermittlungen gegen Mitarbeiter des TÜV Süd mitgeteilt. Mitte Juni berichtete der NDR, dass die Staatsanwaltschaft im Zusammenhang mit Immobilienfonds der S&K Unternehmensgruppe gegen Mitarbeiter des TÜV Süd ermittelt. S&K steht im Zentrum eines Betrugsskandals, bei dem es um eine dreistellige Millionensumme geht. Etwa 10.000 Anleger sollen betroffen sein.

Die Berichterstattung des NDR im Juni war verhältnismäßig oberflächlich. Die Staatsanwaltschaft Frankfurt hat mir nun Details zu ihren Ermittlungen mitgeteilt, die ich hier exklusiv veröffentliche. Die Staatsanwälte ermitteln demnach gegen drei Mitarbeiter des TÜV Süd wegen des Verdachts der Beihilfe in einem besonders schweren Fall. Es geht um banden- und gewerbsmäßigen Betrug.

Die Staatsanwaltschaft wirft den TÜV-Mitarbeitern vor, der S&K-Gruppe Gefälligkeitsbescheinigungen ausgestellt zu haben, die eine erhöhte Seriosität und Werthaltigkeit der S&K-Gruppe gegenüber Anlegern und Vertrieben suggerieren sollten. „In den Bescheinigungen wurden angeblich werthaltige Immobilienbestände der S&K-Gruppe, wie auch vorgeblich mit hohen Gewinnen getätigte An- und Verkäufe der S&K-Gruppe durch den TÜV Süd als angeblich ‚geprüft‘ bescheinigt“, so Oberstaatsanwältin Nadja Niesen auf Anfrage.

Auf der Internetseite safer-shopping.de zum TÜV-Prüfsiegel schreibt die zuständige TÜV-Süd-Tochter selbst, ein Prüfsiegel müsse sich nicht nur „durch hohe Qualitäts- und Sicherheitsstandards auszeichnen“, sondern auch „ein umfangreiches Prüfverfahren haben“ (https://www.safer-shopping.de/pruefsiegel.html ). Wie die Staatsanwaltschaft mitteilt, sei jedoch eine tatsächliche „Prüfung“ bei der S&K Unternehmensgruppe durch den TÜV Süd „nicht erkennbar und auch nicht erfolgt“, so die Staatsanwältin. Für die „Bescheinigungen“ des TÜV Süd zahlte die S&K Gruppe nach Angaben der Staatsanwaltschaft mehr als 90.000 Euro.

Der TÜV Süd, so Oberstaatsanwältin Niesen, habe vorgegeben, dass die „Bescheinigungen“ nur für den „internen Gebrauch“ der S&K Gruppe hätten verwendet werden sollen. „Dabei war es aber für jeden, einschließlich den beteiligten Mitarbeitern des TÜV-Süd, offensichtlich erkennbar, dass die S&K Gruppe einen derart exorbitant hohen Betrag in Höhe von mehr als 90.000 Euro nur deshalb für die Erlangung derartiger ‚Bescheinigungen‘ des TÜV verausgabte, um hierdurch gegenüber Dritten – also nach außen hin – eine angebliche ‚Prüfung‘ durch den TÜV Süd“ und damit vorgeblich gewinnträchtige Geschäftstätigkeiten vorspiegeln zu können“. Auch „jede Sekretariatskraft“ hätte ansonsten die Saldierungen „für wenige 100 Euro erstellen können, wenn dies tatsächlich nur für den internen Gebrauch gewesen wäre. Mithin musste von Anfang an für jeden erkennbar sein, dass der Name des TÜV Süd als vermeintliches ‚Prüfsiegel‘ zur Nutzung gegenüber außenstehenden Dritten erkauft werden sollte“.

Beim TÜV Süd bestreitet man die Vorwürfe der Staatsanwaltschaft. „Wir sind – insbesondere nach dem Ergebnis unserer internen Untersuchungen – der festen Überzeugung, dass sich unsere Mitarbeiter rechtskonform verhalten haben. Sie haben nach unserem Kenntnisstand zu keiner Zeit von dem betrügerischen Verhalten des Unternehmens S&K gewusst oder dieses unterstützt“, so TÜV-Sprecher Thomas Oberst. Man habe „weder die S&K Unternehmensgruppe als Ganzes, noch das Geschäftskonzept“ oder einzelne Produkte oder Dienstleistungen von S&K zertifiziert. TÜV-Süd-Mitarbeiter hätten die Immobilienan- und -verkäufe der S&K Unternehmensgruppe auf Grundlage bereits bei S&K vorliegender Dokumente erfasst. Dabei hätten auch Gutachten eine Rolle gespielt. „Die Gutachten stammten von Gutachtern, die nicht zu unserem Unternehmen gehören“, so der TÜV-Sprecher.

Quelle: Marvin Oppong 
https://www.startnext.com/tuev/blog/beitrag/?b=50447 

Durch die Recherchen von Herrn Oppong, sind nun wesentliche Erkenntnisse die für Anleger Ansprüche gegen Verantwortliche der TUV-Bescheinigungen für S&K begründen könnten, an das Licht gekommen, freut sich Horst Roosen, Vorstand des BSZ e.V. 
 
Fazit: Anleger, die sich bei Ihrer Anlage in den S & K-Fonds hauptsächlich auf die Bescheinigungen des TÜV Süd verlassen haben, können dank der nun vorliegenden Erkenntnisse ihre Schadensersatzansprüche leichter geltend machen. 
 
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BWF-Stiftung: Anleger zur Forderungsanmeldung aufgefordert!

Anleger werden dazu aufgefordert, Forderungen anzumelden. Erste Klagen eingereicht! Betroffene schließen sich dem BSZ e.V. an. Das Amtsgericht Charlottenburg hat mit Beschluss vom 17.06.2015 das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Bund Deutscher Treuhandstiftungen e.V. eröffnet. Der Bund Deutscher Treuhandstiftungen e.V. ist Rechtsträger der Berliner Wirtschafts –und Finanzstiftung.


Anleger sind inzwischen vom Insolvenzverwalter dazu aufgefordert worden, ihre Forderungen bis zum 05.10.2015 beim Insolvenzverwalter einzureichen. BSZ e.V.-Vertrauensanwalt Dr. Walter Späth hierzu: „Anleger sollten auf jeden Fall ihre Forderungen zur Insolvenztabelle anmelden, da nicht auszuschließen ist, dass im Insolvenzverfahren noch diverse Gelder in Form einer Insolvenzquote zurück geführt werden können.“

Auch wird beim Amtsgericht Charlottenburg-Insolvenzgericht- am 4. September 2015 eine Gläubigerversammlung statt finden, bei der auch die BSZ e.V.-Vertrauensanwälte Dr. Späth & Partner teilnehmen werden.

Anlegern muss jedoch klar sein, dass alleine über das Insolvenzverfahren nur ein Bruchteil des angelegten Geldes wird zurück geführt werden können, z.B. alleine wegen des konkreten Verdachts, auf den der BSZ e.V. bereits mehrfach hingewiesen hatte, dass ein großer Teil des eingelagerten Goldes Falschgold gewesen sein könnte.

Die BSZ e.V.-Vertrauensanwälte Dr. Späth & Partner haben daher bereits vor einiger Zeit die ersten Klagen gegen diverse Vermittler der Anlage eingereicht.

Dr. Späth hierzu: „Ein Vermittler schuldet eine anleger –und objektgerechte Beratung. Sofern diese nicht stattgefunden hat, können hier Schadensersatzsansprüche geltend gemacht werden. Auch schuldet ein Vermittler immer eine Plausibilitätsprüfung der Anlage. Wir haben Zweifel, ob diese Plausibilitätsprüfung ordnungsgemäß durchgeführt wurde“.

Betroffene sollten keine Zeit mehr verlieren, sondern ihre Ansprüche geltend machen.

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drspä

Proven Oil Canada fordert Ausschüttungen zurück! Anleger müssen handeln!

Ausschüttungen für 2013 werden zurück gefordert! Anleger wehren sich und schließen sich dem BSZ e.V. an! Anleger der diversen Fonds der POC-Proven Oil Canada werden zur Zeit dazu aufgefordert, die im Jahr 2013 bezahlten Ausschüttungen zurück zu bezahlen, und zwar bis einschließlich 25.07.2015! Grund für die Rückforderung soll der sein, dass die kanadischen Banken „überraschend“ von der Objektgesellschaft die Rückzahlung von Darlehen verlangt hätten.


Es sei nun das Ziel, von Seiten der Fondsgesellschaft der Objektgesellschaft ein Darlehen zu geben, damit diese die Bank ausbezahlen kann.

Die Fondsgesellschaft will durch die Rückforderung der Ausschüttungen eine Verschlechterung der Situation der Fonds, bei der schlimmstenfalls der Totalverlust im Raum stehen könnte, vermeiden. BSZ e.V.-Vertrauensanwalt und Fachanwalt für Bank –und Kapitalmarktrecht Dr. Walter Späth hierzu: „Anleger sollten nicht ungeprüft die Ausschüttungen zurück bezahlen, sondern durch einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht prüfen lassen, ob die Rückforderung der Ausschüttungen gerechtfertigt ist“.

Auch sollten Anleger unbedingt mögliche Schadensersatzansprüche, z.B. gegen die Vermittler der Anlage, prüfen lassen. „Der Vermittler schuldet nicht nur eine Anleger –und objektgerechte Beratung, sondern auch eine eigene Plausibilitätsprüfung der Anlage, es ist fraglich, ob diese ordnungsgemäß durchgeführt wurde.“

Z.B. die den Anlegern versprochenen Renditen von 12 % lassen fraglich erscheinen, ob diese zu erzielen waren, auch hat z.B. die Wirtschaftswoche in der Vergangenheit bereits kritisch über die POC-Anlagen berichtet.

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drspä


Dienstag, Juli 14, 2015

Proven Oil Canada (POC) fordert Ausschüttungen und Steuerberatungskosten von den Anlegern!

Proven Oil Canada (POC) fordert von den Anlegern die Ausschüttungen zurück.  Mit den Energiefonds der Proven Oil Canada ist schon lange kein Geld mehr  zu verdienen. Jetzt kommt es für die Anleger der Energiefonds noch schlimmer. Die POC fordert mit einem Rundschreiben von Anfang Juli 2015 ihre Anleger auf, die im Jahre 2013 erhaltenen Ausschüttungen zurückzuzahlen.


Nach der Rechtsprechung des BGH zur Ausschüttungsrückforderung bei Fonds (hier bei Schiffsfonds) steht fest, dass der Gesellschaftsvertrag dazu Regeln enthalten muss.

Das Rundschreiben der Proven Oil Canada argumentiert auch mit der Rechtsprechung des BGH - nur mit falschen Schlussfolgerungen! Der BGH hat in seinen Urteilen entschieden, dass die Gesellschaft die Ausschüttungen nicht "einfach so" zurückfordern kann.

Selbst die Kosten der "persönlichen Steuerberatung", die angeblich vorgestreckt wurden, werden nun verlangt. Diese Forderungen sind nicht nachvollziehbar. Es fehlt schon an einer Rechnung der Steuerberaterkosten. Es gibt nur eine Kostenaufstellung. Es werden Steuerberaterkosten von 2010 bis 2014 gefordert. Forderungen unterliegen der dreijährigen Verjährung, so dass diese Verjährung auf die Kosten 2010 und 2011 zutrifft.

Im Rundschreiben wird abschließend ein Horrorszenario entworfen - bis zum Totalverlust. Wenn das die Anleger nicht beeindruckt? Aber geht man so mit Geschäftspartnern um?

Anleger der Proven Oil Canada sollten ihre Ansprüche auf Schadenersatz prüfen lassen durch einen Fachanwalt. Schon der Prospekt mit den Prognosen der Gesellschaften ist nicht plausibel.

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Widerrufsjoker bei Lebensversicherungskrediten für Immobilien

Widerrufsjoker bei Lebensversicherungskrediten 

von AXA, Ergo und DBV-Winterthur

Mit dem Widerruf eines Immobilienkredits können Immobilieneigentümer einige tausend Euro sparen, wenn sie aus dem aktuellen Immobiliendarlehen aussteigen und die günstigen Zinsen um 2 % p.a. für eine Umschuldung nutzen. Meistens beträgt das Einsparpotential  10.000 bis 20.000 Euro.

Der gute Hintergrund für den Widerruf ist, dass um 70 % aller Widerrufsklauseln angreifbar - teilweise mit mehreren Fehlern.

Bei den Versicherungen ist die

- AXA Lebensversicherung AGErgo werden Teile aus der üblichen Rückabwicklung, 

- Debeka Lebensversicherung und

- Ergo Lebensversicherungs AG (früher Hamburger Mannheimer Versicherungs AG)

relativ vergleichsbereit. Auch bei der DBV-Winterthur wurden gute Ergebnisse erzielt.

Bei der  Ergo werden Teile aus den Leistungen der üblichen Rückabwicklung verhandelt.

Offiziell sagen alle Versicherungen, dass es sich um Einzelfallentscheidungen handelt.

Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Steffens prüft und verhandelt gern auf der Grundlage ihrer Erfahrungen Ihren Kreditvertrag mit einer Lebensversicherung. 
 
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Montag, Juli 13, 2015

Infinus: Anklage im Infinus-Skandal erhoben

Ende 2013 flogen die mutmaßlich betrügerischen Geschäfte der Infinus-Gruppe auf. Seitdem sitzen auch mehrere ehemalige Manager in Untersuchungshaft. Nun ist die 757 Seiten umfassende Anklageschrift fertig. Der Strafprozess gegen die sechs Angeklagten könnte in wenigen Wochen eröffnet werden.


Die sechs Angeklagten müssen sich dann wegen des Verdachts auf gewerbsmäßigen Betrug im besonders schweren Fall und Kapitalanlagebetrug verantworten. Dabei umfasst die Anklage noch nicht einmal alle Schadensfälle. Denn berücksichtigt wurden nur die Fälle zwischen Januar 2011 und November 2013. Dabei sollen rund 22.000 Anleger um ca. 312 Millionen Euro geprellt worden sein. Tatsächlich wird ein wesentlich höherer Schaden angenommen. Seit 2001 sollen 54.000 Anleger mehr als 2,1 Milliarden Euro in Kapitalanlageprodukte der Infinus-Gruppe und deren Mutter Future Business KG aA gesteckt haben. Da aber fünf der sechs Angeklagten seit November 2013 in Untersuchungshaft sitzen, gelte das Beschleunigungsgebot. Neben den Angeklagten ermittelt die Staatsanwaltschaft Dresden auch noch gegen weitere Personen, berichtet u.a. der MDR.

„Für den Ausgang des Verfahrens dürfte das aber keine große Rolle spielen“, sagt BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Joachim Cäsar-Preller. Auch wenn der Strafprozess für die Anleger natürlich wichtig ist, seien für deren Schadensersatzansprüche zivilrechtliche Klagen interessanter. Und da richten sich die Blicke nach Leipzig. Das Landgericht Leipzig verhandelt derzeit die Schadensersatzanklage eines Infinus-Anlegers. Der Prozess wird allgemein als Musterverfahren gesehen. Das Gericht ließ bereits durchblicken, dass es zwar keine Prospektfehler im Hinblick auf eine unzureichende Risikoaufklärung erkenne, es aber durchaus Hinweise auf eine vorsätzliche sittenwidrige Täuschung der Anleger gebe. Möglicherweise wird ein Sachverständigen-Gutachten für mehr Klarheit in diesem Punkt sorgen. „Auch darauf lassen sich die Schadensersatzansprüche der Anleger stützen“, so der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt.

Für die Anleger sei die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen nach wie vor der erfolgversprechendste Weg, um nicht auf dem gesamten Schaden sitzen zu bleiben. „In den verschiedenen Insolvenzverfahren wird für die Anleger vermutlich nicht allzu viel zu holen sein“, befürchtet der Fachanwalt. Daher bliebe in erster Linie die zivilrechtliche Klage auf Schadensersatz. Der Prozess in Leipzig soll am 18. September fortgesetzt werden.

Für die Prüfung von Ansprüchen aus Kapitalanlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es seit  dem Jahr 1998 die BSZ e.V. die Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Infinus beizutreten.
 
Der BSZ e.V. und seine Partner sorgen dafür, dass Sie nicht auf einem eventuell entstandenen Schaden sitzen bleiben, ohne zumindest den Versuch gestartet zu haben, Schadenersatz zu bekommen: Die mit dem BSZ e.V. kooperierende Prozesskostenfinanzierungsgesellschaft die sich auf die Betreuung von geschädigten Kapitalmarktanlegern spezialisiert hat, prüft gerne ob sie für Sie das Prozessrisiko übernimmt. Gelingt der Prozesskostenfinanzierungsgesellschaft die Durchsetzung der Ansprüche nicht - geht also der Prozess verloren - fallen für Sie keine Kosten an. Sämtliche Prozesskosten gehen in diesem Fall zu Lasten der Finanzierungsgesellschaft! - Sie haben nicht das geringste Risiko!
 
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cp



Fremdwährungskredite in Schweizer Franken und Japanischen Yen zur Zinsoptimierung

Viele Kreditkunden haben Fremdwährungskredite in Zeiten niedriger Zinsen für den Schweizer Franken und den japanische Yen abgeschlossen. Davon sind insbesondere Immobilienkredite betroffen. Stark vertreten waren die Volksbanken und Raiffeisenbanken. Hier sollen laut Süddeutscher Zeitung 30.000 Kredite abgeschlossen worden sein. Vieles lief über eine Auslandstochter der DG Bank.


Jetzt haben sich die Vorteile der Fremdwährungskredite in erhebliche Nachteile umgekehrt. Mitte Januar 2015 hat die Schweizer Nationalbank die Koppelung des Schweizer Franken an den Euro aufgehoben.  Damit dürften die Darlehenslast um 20 % angestiegen sein. Durchschnittlich wurden 150.000 Euro Kreditsumme vereinbart. Die Zinsoptimierung hat versagt und ist ins Gegenteil umgeschlagen!  

Die Fremdwährungskredite sollten überprüft werden, auf die Möglichkeit des Widerrufs und die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gegenüber den finanzierenden Kreditinstituten in Deutschland und im Ausland.

Entgegen dem Versprechen von Kreditberatern sind diese Kredite nun deutlich teurer  und oftmals durch Kursverluste der Fremdwährungen zum Euro bzw. umgekehrt geprägt. Die Kredite für Immobilien sind für die Kreditkunden kaum tragbar.

Mit Urteil des EuGH vom 30.4.2014 wurde entschieden, dass der Verbraucher vor Abschluss eines Fremdwährungsdarlehens über die Folgen eines solchen Vertrages hinreichend zu informieren ist. Der Darlehensnehmer muss  den Vertragsbedingungen das Verfahren zur Umrechnung der ausländischen Währung und das Verfahren über die Auszahlung und Rückzahlung des Darlehens entnehmen können. Der Verbraucher muss im Ergebnis in der Lage sein, die sich für ihn aus dem Fremdwährungsdarlehen ergebenden wirtschaftlichen Folgen einschätzen können.

Weitere Risiken bestehen durch variable Zinsen und endfällige Darlehen in Verbindung mit Tilgungsaussetzungen durch Lebensversicherungen (gern gemacht bei der Hypo Vereinsbank, Deutsche Bank, DZ Bank,  Volksbanken und Raiffeisenbanken in ganz Deutschland). Die Tilgungsaussetzung führt dazu, dass der Kreditbetrag dauerhaft mit hohen Zinsen bedient werden muss. Die Umstellung zu einem Tilgungskredit führt zu deutlich besseren Konditionen.

Lassen Sie die Kreditverträge mit Fremdwährungen in Schweizer Fanken und Japanischen Yen prüfen! Es kann nur günstiger werden!

Für die Prüfung Ihrer Kreditverträge
durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es seit  dem Jahr 1998 die BSZ e.V. die Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Fremdwährungskredite beizutreten.
 
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steff

BWF Stiftung: Insolvenzverfahren über BDT eröffnet

Das Insolvenzverfahren über den Bund Deutscher Treuhandstiftungen e.V., Träger der BWF Stiftung, ist am Amtsgericht Charlottenburg eröffnet worden (Az. 36b IN 1350/15). Die Anleger werden aufgefordert, ihre Forderungen bis zum 5. Oktober beim Insolvenzverwalter anzumelden. Die Gläubigerversammlung ist für den 4. September geplant.


Das Insolvenzverfahren über den Bund Deutscher Treuhandstiftungen e.V., Träger der BWF Stiftung, ist am Amtsgericht Charlottenburg eröffnet worden (Az. 36b IN 1350/15). Die Anleger werden aufgefordert, ihre Forderungen bis zum 5. Oktober beim Insolvenzverwalter anzumelden. Die Gläubigerversammlung ist für den 4. September geplant.

Der Bund Deutscher Treuhandstiftungen e.V. (BDT) ist der Trägerverein der BWF-Stiftung. Als solcher hält er das Vermögen der BWF-Stiftung. „Daher ist die Eröffnung des Insolvenzverfahrens und die Forderungsanmeldung für die Anleger der BWF-Stiftung von großer Bedeutung“, sagt BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Joachim Cäsar-Preller, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht. Gleichzeitig schränkt er aber auch die Hoffnung ein, dass ausreichend Insolvenzmasse vorhanden sein wird, um die Forderungen der Anleger komplett zu befriedigen.

Zumal sich die Hinweise verdichten, dass tatsächlich der überwiegende Teil des bei der BWF-Stiftung sichergestellten Goldes nicht echt ist. Nach WDR-Informationen sollen nur rund 320 kg der knapp fünf Tonnen Gold echt sein. Ein Großteil der Anlegergelder ist nach momentanem Stand noch verschwunden.

Daher empfiehlt der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt den betroffenen Anleger auch ihre Ansprüche auf Schadensersatz überprüfen zu lassen. Diese können zum Beispiel durch eine fehlerhafte Anlageberatung entstanden sein. Zu einer ordnungsgemäßen Anlageberatung gehört auch eine umfassende Risikoaufklärung der Anleger. Im Fall der BWF-Stiftung stellt sich zudem die Frage, ob die Vermittler nicht hätten wissen müssen, dass es sich um ein erlaubnispflichtiges Einlagengeschäft handelt und diese Erlaubnis nicht vorlag.

Darüber hinaus können auch Schadensersatzansprüche aus Prospekthaftung entstanden sein. Das kann dann der Fall sein, wenn die Angaben im Verkaufsprospekt unvollständig, falsch oder auch nur irreführend waren.

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PROVEN OIL CANADA (POC): Rückforderung der Ausschüttungen

Die wirtschaftlichen Probleme bei den verschiedenen Fonds von PROVEN OIL CANADA (POC) scheinen größer zu werden. Anleger sollen die bisher gezahlten Ausschüttungen zurückzahlen!


Die Rückforderung der Ausschüttungen bedeutet für die Anleger kein gutes Omen.

Die Aufforderung zur Rückzahlung sollte ohne Prüfung der Verträge nicht erfolgen. Zudem sind Schadenersatzansprüche wegen fehlerhafter Anlageberatung und Prospektfehler zu prüfen.

POC Groth 3 PLUS GmbH & Co KG - nein

POC Groth 4 GmbH & Co KG - nein

POC Oikos GmbH & Co. KG - nein

POC Groth GmbH & Co KG - prüfen!

POC Groth 2 GmbH & Co KG - prüfen!

POC EINS GmbH & Co KG - prüfen!

POC ZWEI GmbH & Co KG - prüfen!

POC Natural Gas 1 GmbH & Co KG - prüfen!

Die  BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte  helfen betroffenen Anlegern gerne! Schnell, Diskret, Professionell!

Der BSZ e.V. empfiehlt geschädigten Kapitalanlegern sich immer einer Interessengemeinschaft anzuschließen. Nur so ist gewährleistet, dass eine Vielzahl von Informationen zusammengetragen werden kann. Die Anlegerschutzanwälte welche mit einer solchen Interessengemeinschaft zusammenarbeitet können sich damit optimal für die Interessen der betroffenen Anleger einsetzen. Die BSZ® e.V. Anlegerschutzanwälte sind zu 100 % ihren Mandanten und dem Erfolg ihrer Fälle verpflichtet.

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Schadensersatzansprüche für Anleihegläubiger der Deikon GmbH?

Die Deikon GmbH hat Unternehmensanleihen in Form von Hypothekenanleihen seit Juli 2005 ausgegeben. Die erste Ausgabe erfolgte mit einem Emissionsvolumen von 20 Millionen Euro zur WKN A0EPM0. Am 01.07.2006 erfolgte eine weitere Ausgabe über ein Emissionsvolumen von 20 Millionen Euro zur WKN A0JQAG und eine letzte Ausgabe erfolgte am 16.11.2006 mit einem Emissionsvolumen in Höhe von 30 Millionen Euro zur WKN A0KAHL. 


Die Fälligkeit der ersten Anleihe ist der 30.06.2015 und verstrichen. Die beiden anderen Anleihen sind Mitte nächsten Jahres bzw. Ende nächsten Jahres fällig. 

Bereits im Jahr 2010 hatten die Anleihegläubiger auf einen Großteil der ihnen zugesicherten Festzinsen verzichtet, um eine bereits damals drohende Insolvenz abzuwenden. Dies ist augenscheinlich nicht gelungen.

Nach Ermittlungen der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB und einem Informationsschreiben des Insolvenzverwalters gehen dieser und der Treuhänder davon aus, dass „nach Verkauf des Immobilienportfolios und Berücksichtigung einer Verteilung nach einer Objektbezogenheit und eines vereinbarten Verteilungsschlüssels anschließend eine Ausschüttung der auf die erste Anleihe (WKN A0EPM0) und die zweite Anleihe (WKN A0JQAG) entfallenen Erlöse erfolgen kann. 

Bezüglich der dritten Anleihe (WKN A0KAHL) kann derzeit keine Ausschüttung erfolgen“, da der Insolvenzverwalter ermittelt hat, „dass eine Gesellschafter Anleihestücke dieser Anleihe vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens gehalten hat.“ Sofern dies der Fall ist, so der Insolvenzverwalter weiter, hätte dieser aufgrund seiner Gesellschafterstellung keinen Anspruch auf eine Ausschüttung. Gemäß einer aktuellen Information des Insolvenzverwalters verzögert sich der nächste Sachstandsbericht um sechs bis acht Wochen. Als Begründung wird angegeben, dass für die Anleihegläubiger wichtige Entscheidungen fallen werden. Hierunter fällt auch eine Gerichtsentscheidung im Schadensersatzprozess gegen den früheren Geschäftsführer. Wir werden auch hierüber weiter berichten. 

Die Anleihegläubiger sind – trotz Eröffnung des Insolvenzverfahrens – nicht schutzlos, so die auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierte BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB. Gerade im Fall eines Insolvenzverfahrens ist es sinnvoll für den Anleger, Ansprüche gegen weitere und vor allem zahlungsfähige Anspruchsgegner zu prüfen um nicht einen vollständigen Zahlungsausfall erleiden zu müssen. 

Geprüft werden kann, ob Ansprüche gegen die Anleihevermittler oder –Berater insbesondere aus Falschberatung oder Prospektfehlern durchgesetzt werden können, um den entstehenden oder entstandenen Schaden zu begrenzen. Darüber hinaus bestehen möglicherweise Schadensersatzansprüche gegen die Treuhänder der Hypothekenanleihen. Es ist zu prüfen, ob Mittelfreigaben erfolgten, die von den treuhandvertraglichen Rechten und Pflichten nicht gedeckt waren. Ebenso sind Ansprüche gegen Prospektverantwortliche zu prüfen.
 
Die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte raten daher allen betroffenen Anlegern, die sich ebenfalls falsch beraten fühlen, sich an eine auf Kapitalmarktrecht spezialisierte Kanzlei zu wenden und dort ihre Ansprüche prüfen zu lassen.

Für die Prüfung von Ansprüchen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es die BSZ e.V. Interessengemeinschaft "Deikon". Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen.
 
Der BSZ e.V. und seine Partner sorgen dafür, dass Sie nicht auf Ihrem Schaden sitzen bleiben, ohne zumindest den Versuch gestartet zu haben, Schadenersatz zu bekommen: Die mit dem BSZ e.V. kooperierende Prozesskostenfinanzierungsgesellschaft die sich auf die Betreuung von geschädigten Kapitalmarktanlegern spezialisiert hat, prüft gerne ob sie für Sie das Prozessrisiko übernimmt. Gelingt der Prozesskostenfinanzierungsgesellschaft die Durchsetzung der Ansprüche nicht - geht also der Prozess verloren - fallen für Sie keine Kosten an. Sämtliche Prozesskosten gehen in diesem Fall zu Lasten der Finanzierungsgesellschaft! - Sie haben nicht das geringste Risiko!
 
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Foto: Rechtsanwältin und BSZ e.V. Vertrauensanwältin Ulrike Pfeifer
  
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