Mittwoch, Juni 10, 2015

Viele Kapitalanlagen sind für die Altersvorsorge oft vollkommen ungeeignet. Überprüfung schafft Sicherheit!

Der BSZ e.V. hat mit seiner Meldung vom 07.05.2015 „Ist Ihre Kapitalanlage sicher? Oder sitzen Sie auf einer Zeitbombe?“ (http://bit.ly/1QKJ8F9) eine Lawine losgetreten. Hunderte Anleger haben bereits das Angebot des BSZ e.V. als  Fördermitglied ihre Kapitalanlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht kostenlos überprüfen zu lassen dankbar angenommen.  


Es gibt viele Möglichkeiten sein Geld zu vermehren. Es gibt aber noch mehr Möglichkeiten sein Geld zu reduzieren oder ganz zu verlieren. Die Banken, die Finanzvertriebe, die Versicherungen, der Finanzberater also die ganze Finanzindustrie verspricht Kleinanlegern immer wieder dicke Gewinne. Wenn es diese profitablen Anlagen denn gäbe, hätten die Banken schon vor 100 Jahren ihre Schalter schließen müssen.

Das Spektrum der als „absolut sichere Kapitalanlagen“ verkauften Produkte ist ein Abbild des Tagesgeschäfts der BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte: Schiffsfonds, Schrott-Immobilien, unternehmerische Beteiligungen, Fondsbeteiligungen, Wind-, Strom-, Holz – Fonds, Goldsparpläne, Rückforderung bereits erhaltener Ausschüttungen und natürlich Falschberatungen durch Banken und Anlageberater.

Bausparvertrag, Lebensversicherung, Steuerersparnis das sind Begriffe die jeder Deutsche kennt und die bei allen Menschen positiv besetzt sind.  Der Finanzberater nutzt die Erkenntnis, dass seinen möglichen Opfern die Seriosität der Branche quasi bereits mit der Muttermilch eingegeben wird und bei manchen Kindern ein Vertrag schon in der Wiege liegt.  Der Vorteil für den Anlageberater liegt darin, dass kaum einer weiß, wie solche Verträge wirklich funktionieren oder die tatsächlichen Kosten und Gebühren kennt. Für sehr viele Anleger wird es dann später ein böses Erwachen geben, wenn offenbar wird, dass die vermeintlich sichere Altersvorsorge als verloren anzusehen ist. Reich geworden sind am Ende nur die Initiatoren und die Vertriebe.

Die Wiederbeschaffung oder doch die zumindest teilweise Wiederbeschaffung des zunächst verloren geglaubten Geldes erweist sich in vielen Fällen als nicht so aussichtslos, wie viele Geschädigte glauben, sagt Horst Roosen Vorstand des BSZ e.V. Verluste sollte man nicht so einfach abschreiben und zur Tagesordnung übergehen. Der Geschädigte sollte schnell reagieren. Der BSZ e.V. rät strikt davon ab, mit dem oder den Schädigern selbst zu verhandeln.
 
Mit den BSZ e.V. Interessengemeinschaften  bekommen Geschädigte Verbraucher  eine realistische Chance, ihre Schadenersatzansprüche auch gegen mächtige Unternehmen wirksam zu bündeln und geltend zu machen. 

Wenn Sie glauben, dass Sie bei Ihrer Anlage nicht richtig beraten wurden, Ihnen wichtige Sachverhalte vorenthalten wurden oder nicht alles mir Rechten Dingen zugeht, sollten Sie sich umgehend fachkundig beraten lassen. Die BSZ e.V. Interessengemeinschaften bieten einen fokussierten Ansatz, der Ihnen eine ehrliche Einschätzung Ihrer Chancen zum Ausgleich Ihres finanziellen Schadens vermittelt.

Nicht zu unterschätzen ist die finanzielle „Waffengleichheit“, die durch die Mitgliedschaft in einer BSZ e.V. Interessengemeinschaft und der Möglichkeit der Prozessfinanzierung hergestellt wird. Nicht selten verhilft schon diese Offenlegung, den Gegner von einer vernünftigen, vergleichsweisen Lösung zu überzeugen.

Es lohnt sich, seine Kapitalanlage auf fehlerhafte Beratungen sowie mögliche Schadensersatzansprüche prüfen zu lassen. Eine solche Überprüfung von Kapitalanlagen nehmen BSZ Vertrauensanwälte mit einem speziellen Service für Fördermitglieder des Vereins kostenlos vor

Wer bei einer solchen Abzockerei schon Geld verloren hat oder sich einfach nur fragt: „Ist meine Kapitalanlage sicher? Oder sitze ich auf einer Zeitbombe?“, sollte jetzt auch den zweiten und meist entscheidenden Schritt tun und seine Anlage von einem Fachanwalt überprüfen lassen.  Überprüfung schafft Sicherheit! 

Weitere Informationen können kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.
 
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Dieser Text gibt den Beitrag vom 10.06. 2015 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des  Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

Dienstag, Juni 09, 2015

MS Santa Regula und MS Santa Regina aus insolventem Flottenfonds MPC Santa P-Schiffe offenbar verkauft.

Aus dem insolventen Flottenfonds MPC Santa P-Schiffe wurden offenbar die Containerschiffe MS Santa Regula und MS Santa Regina verkauft. Das meldet u.a. das „fondstelegramm“.


Der Ende 2003 von MPC Capital aufgelegte Flottenfonds Santa P-Schiffe musste bereits im Sommer 2014 Insolvenz anmelden. Für die Anleger des Fonds war das nicht die erste Hiobsbotschaft. Denn von den ursprünglich sechs Panamax-Schiffen, in die der Dachfonds investiert hat, meldeten auch schon die Gesellschaften der MS Santa Priscilla (2013) und MS Santa Patricia (2014) Insolvenz an. Nun wurden offenbar die MS Santa Regula und MS Santa Regina verkauft. Die Anleger müssen dennoch weiter mit hohen Verlusten bis zum Totalverlust des investierten Geldes drohen.

„Allerdings könnten die Anleger auch Anspruch auf Schadensersatz haben. Grund hierfür könnte eine fehlerhafte Anlageberatung sein“, sagt BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Joachim Cäsar-Preller, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht. Denn zu einer anleger- und objektgerechten Beratung gehört auch die Aufklärung der Anleger über die Risiken der Kapitalanlage. Cäsar-Preller: „Die ist jedoch oft genug nicht erfolgt. Schiffsfonds wurden häufig als sichere und renditestarke Kapitalanlagen dargestellt. Die Risiken wurden dabei verschwiegen oder nur verharmlosend dargestellt.“ Tatsächlich sind die Anleger von Schiffsfonds einigen Risiken ausgesetzt. Denn in der Regel erwerben sie mit den Fondsanteilen unternehmerische Beteiligungen. Dazu gehören naturgemäß auch unternehmerische Risiken, die für die Anleger mit dem Totalverlust des investierten Geldes enden können.

Daher sind Schiffsfonds in der Regel auch nicht für den Aufbau einer Altersvorsorge geeignet. „Das haben die vergangenen Jahre mit den zahlreichen Schiffsfonds-Insolvenzen nur bestätigt. Dennoch wurden Schiffsfonds auch an sicherheitsorientierte Anleger vermittelt. Bei so einer Falschberatung kann Schadensersatz geltend gemacht werden“, erklärt der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt.

Darüber hinaus hätten die vermittelnden Banken nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch ihre Rückvergütungen offen legen müssen. „Diese Rückvergütungen oder Kick-Backs sind ein Anhaltspunkt für das Provisionsinteresse der Banken. Das muss nicht zwangsläufig zu den Anlagezielen des Kunden passen. Darum müssen die Kick-Backs offen gelegt werden. Wurden sie oder die Risiken verschwiegen, kann Schadensersatz geltend gemacht werden“, so Cäsar-Preller.

Da bei Beteiligungen am Schiffsfonds MPC Santa P-Schiffe schon die Verjährung der Schadensersatzansprüche eingesetzt haben könnte oder demnächst einsetzt, sollten Anleger nicht mehr lange mit der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen warten.

Für die Prüfung von Ansprüchen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es die BSZ e.V. Interessengemeinschaft Schiffsfonds/ MPC Santa P-Schiffe. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen.
 
Der BSZ e.V. und seine Partner sorgen dafür, dass Sie nicht auf einem eventuell entstandenen Schaden sitzen bleiben, ohne zumindest den Versuch gestartet zu haben, Schadenersatz zu bekommen: Die mit dem BSZ e.V. kooperierende Prozesskostenfinanzierungsgesellschaft die sich auf die Betreuung von geschädigten Kapitalmarktanlegern spezialisiert hat, prüft gerne ob sie für Sie das Prozessrisiko übernimmt. Gelingt der Prozesskostenfinanzierungsgesellschaft die Durchsetzung der Ansprüche nicht - geht also der Prozess verloren - fallen für Sie keine Kosten an. Sämtliche Prozesskosten gehen in diesem Fall zu Lasten der Finanzierungsgesellschaft! - Sie haben nicht das geringste Risiko!
 
Weitere Informationen können kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.
 
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Cp

S & K-Gruppe: Gute Schadensersatzchancen gegen die Vermittler!

Erste Urteile haben Vermittler zum Schadensersatz an die Anleger verurteilt! Anleger sollten nicht länger mit der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen warten!


In Sachen S & K zeigt sich inzwischen, dass Anleger gute Chancen auf Schadensersatz haben sollten gegen die jeweiligen Vermittler der Anlage, mehrere Gerichte wie das Landgericht Landshut, das Landgericht Koblenz und das Landgericht Konstanz haben inzwischen Vermittler, die Anlegern Fonds der S & K-Gruppe vermittelt hatten, in noch nicht rechtskräftigen Urteilen zum Schadensersatz an die dortigen Anleger verurteilt.

Das Landgericht Konstanz hat z.B. in seiner noch nicht rechtskräftigen Entscheidung ausdrücklich damit argumentiert, dass das Anlagekonzept des Fonds S & K Deutsche Sachwerte Nr. 2 GmbH & Co. KG nicht schlüssig gewesen sein soll und aus diesem Grunde von den Vermittlern der Fonds nicht hätte angeboten werden dürfen. So seien die Prognoserechnungen unschlüssig gewesen und hätten nicht greifen können, die Anleger hätten mit diesem Fonds keine Gewinne erzielen können.

BSZ e.V.-Vertrauensanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Dr. Walter Späth hierzu: „Laut dem Urteil des Bundesgerichtshofs, Az. III ZR 62/99, schuldet der Anlageberater eine anleger –und objektgerechte Beratung und muss auch insbesondere das Anlagekonzept auf Plausibilität prüfen. Tut der Vermittler dies nicht, so haftet er auf Schadensersatz. Die bisher hierzu ergangenen, noch nicht rechtskräftigen, Urteile bestätigen, dass die Anleger gegen die Vermittler der S & K-Anlagen gute Chancen haben sollten, Schadensersatzansprüche geltend zu machen.“

Die Vermittler der S & K-Anlagen verfügen oftmals über Haftpflichtversicherungen, so dass die Chancen der Geschädigten, hier auch wirklich Geld zurück zu erhalten, sofern der Anleger erfolgreich Schadensersatzansprüche geltend gemacht hat, durchaus recht gut sein sollten.

„In anderen Fällen, in denen die Vermittler über keine Haftpflichtversicherung verfügen sollten, haftet der Vermittler zwar mit seinem gesamten Privatvermögen, sobald dieses aber aufgebraucht sein sollte, können Schadensersatzansprüche finanziell nicht mehr erfolgreich durchgesetzt werden, so dass die Gefahr bestehen würde, dass der Anleger zwar ein Urteil in der Hand hält, aber dieses nicht mehr vollstreckt werden kann. Auch aus diesem Grunde empfiehlt sich daher ein schnelles Vorgehen der Anleger.“

Fazit: Anleger sollten gute Schadensersatzchancen gegen die Vermittler der Anlage haben und keine wertvolle Zeit mehr verlieren, um diese auch wirklich durchzusetzen.

Für die Prüfung von Ansprüchen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es die BSZ e.V. Interessengemeinschaft S & K-Gruppe. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen.
 
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drspä

Getgoods: BSZ e.V.-Anwälte haben Klagen gegen Verantwortliche eingereicht!

BSZ e.V.-Vertrauensanwälte haben Schadensersatzklagen gegen ehemaligen Vorstand eingereicht! Geschädigte schließen sich dem BSZ e.V. an.


In Sachen getgoods gibt es folgenden Sachstand:

Wie sich inzwischen jedoch zeigt, wird für Geschädigte eine Schadenskompensation alleine über das Insolvenzverfahren nicht möglich sein, die Insolvenzquote dürfte, falls überhaupt eine solche erzielt werden können sollte, niedrig ausfallen.

Aus diesem Grunde hat BSZ e.V.-Vertrauensanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Dr. Walter Späth auch vor einiger Zeit erste Schadensersatzklagen für die Anleger gegen den ehemaligen Vorstand vor dem Landgericht Frankfurt/Oder eingereicht, inzwischen haben sich Anhaltspunkte für Prospekthaftungsansprüche ergeben, so werden die Anleger im Verkaufsprospekt nach Ansicht von Dr. Späth nicht über alle wesentlichen relevanten Punkte informiert.

Z.B. die Verflechtung zwischen der Getgoods AG und deren Tochtergesellschaften wird nach Ansicht von BSZ e.V.-Vertrauensanwalt Dr. Walter Späth nicht ausreichend dargelegt. Auch wurden in den Klagen Ansprüche wegen mutmaßlicher unerlaubter Handlung geltend gemacht.

Auch haben sich inzwischen, wie sich heraus stellt, durchaus Anhaltspunkte für ein deliktisches Handeln der Verantwortlichen ergeben:

Wie z.B. der Insolvenzverwalter Brockdorff in der Online-Ausgabe des Magazins Wirtschaftswoche vom 08.03.2014 mitteilte, soll ein Betrag in Höhe von rund 13 Mio. €, der noch im Oktober 2013 bei Anlegern eingeworben wurde, kurz vor dem Insolvenzantrag von den Konten abgeflossen sein, es steht somit zu befürchten, dass dieser Betrag zweckwidrig verwendet worden sein könnte.

Pressemeldungen von vor einiger Zeit zufolge (z.B. Berliner Morgenpost vom 19.11.2013) steht auch der Verdacht im Raum, dass bei getgoods 192.000 Mobiltelefone verkauft worden sein sollen, die der Firma gar nicht gehörten, sondern bei getgoods nur gelagert worden sein sollen. Mit diesem Verkauf fremder Ware soll getgoods seinen eigenen Umsatz aufgewertet haben und dadurch entsprechend falsche Quartalszahlen geliefert haben.

Vor dem Landgericht Frankfurt/Oder wurden noch keine Termine zur mündlichen Verhandlung anberaumt, teilweise hat das LG Frankfurt/oder auch die Aussetzung der Verfahren gem. § 149 ZPO angeordnet, um den weiteren Verlauf des Strafverfahrens abzuwarten.

Anleger, die noch nichts unternommen haben, können sich ebenfalls an den Klagenverfahren anschließen, gegenwärtig ist vor allem rechtsschutzversicherten Anlegern dazu zu raten, ihre Ansprüche im Klagewege durchzusetzen.

Der BSZ e.V. konnte mit der Kanzlei Dr. Späth & Partner eine sehr erfahrene Kanzlei im Bereich Mittelstandsanleihen für die Zusammenarbeit gewinnen, hier wurden seit Jahren mehrere tausend Fälle bearbeitet, z.B: 

Wohnungsbaugesellschaft Leipzig West (mehrere hundert Anleger wurden seit dem Jahr 2006 vertreten).
First Real Estate GmbH: von Dr. Späth & Partner wurden als erster Kanzlei in Deutschland überhaupt hier bereits im Jahr 2009 rechtskräftige Urteile gegen die Hintermänner erstritten
DM Beteiligungen AG: Mehrere hundert Geschädigte wurden seit 2006 vertreten
GlobalSwissCapital AG: ( gerichtliche Erfolge gegen die Vermittler der Anlage) 
Solen AG: Rechtsanwalt Dr. Marc Liebscher von der Kanzlei Dr. Späth & Partner wurde in den Gläubigerausschuss gewählt
SIC Processing: ca. 30 Klagen gegen Verantwortliche aus Prospekthaftung im engeren Sinne wurden eingereicht
DEIKON-Hypothekenanleihen: Diverse Klagen und Berufungen laufen, inzwischen wurden inzwischen von Dr. Späth & Partner drei Urteile vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf auf Rückabwicklung erstritten, wovon ein Urteil bereits rechtskräftig ist.
WGF AG: Hier laufen bereits diverse Klagen vor dem LG Düsseldorf gegen die verantwortlichen Vorstände.

Insgesamt wurden von der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Dr. Späth & Partner mehrere 1000 geschädigte Anleger speziell von Mittelstandsanleihen, also wie bei Getgoods.de, vertreten.

Auch die räumliche Nähe der BSZ e.V.-Vertrauenskanzlei Dr. Späth & Partner zwischen Berlin und Frankfurt/Oder ist sehr hilfreich für die Interessenbündelung. Die BSZ e.V.-Vertrauensanwälte Dr. Walter Späth und Dr. Marc Liebscher haben darüber hinaus auch in Frankfurt an der Oder ihr Rechtsreferendariat absolviert und sind daher auch mit den Besonderheit der Justiz in Frankfurt an der Oder (d.h. Staatsanwaltschaft und Gerichte) bestens vertraut.

Für die Prüfung von Ansprüchen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es die BSZ e.V. Interessengemeinschaft getgoods. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen.
 
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Montag, Juni 08, 2015

Entscheidung über die Zukunft von PROKON

Am 02. Juli 2015 haben die Gläubiger des insolventen Windkraftunternehmens PROKON die Wahl, ob sie Teilhaber an einer genossenschaftlich organisiertem Windkraftunternehmen werden wollen oder ob der wesentliche Geschäftsbereich an den Energiekonzern EnBW verkauft werden soll. 


Laut dem BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Joachim Cäsar-Preller haben die Insolvenzpläne spezifische Vor- und Nachteile, welche die Anleger beachten sollten.

Der Plan PROKON in eine Genossenschaft umzuwandeln sieht vor, dass die Gläubiger pro 1.000 € Genossenschaftsanteile im Nennwert von 244 € sowie Anleihen im Nennwert von 345 € erhalten. So würden die Gläubiger eine rechnerische Insolvenzquote von fast 60 % realisieren.

Jedoch sind hierbei die Risiken zu berücksichtigen, warnt der Anlegerschutzanwalt. Als Genosse trägt man stets ein unternehmerisches Risiko und bindet sich auf Jahre an das Unternehmen. Hinzu kommt, dass die Anleihe 15 Jahre laufen soll, sodass es für die Gläubiger noch mehr als ein Jahrzehnt dauern wird bis sie ihr Geld zurückbekommen, wobei die Anleihe wohl an der Börse gehandelt werden soll.

Der zweite Plan sieht einen Verkauf des Kerngeschäftes an den Energiekonzern EnBW für eine Summe von 550 Mio. € vor. 

Der Vorteil dieser Variante, sieht der Rechtsanwalt Cäsar-Preller darin, dass die Gläubiger sicher und relativ schnell die ihnen zustehende Quote von ca. 34 % bekommen.

Da lediglich das Kerngeschäft, also Windparks und das übrige Stromgeschäft, an den Investor verkauft werden sollen, müssten die übrigen Werte einzeln durch den Insolvenzverwalter veräußert werden. Sollte alles nach Plan laufen kämen somit nochmals etwa 18 % zusammen, was eine Gesamtquote von ca. 52 % ausmachen würde.

Sollten beide Insolvenzpläne nicht die nötige Mehrheit finden, so würde PROKON zerschlagen. Dies bedeutet, dass die einzelnen Vermögenswerte durch den Insolvenzverwalter einzeln veräußert und die Außenstände eingetrieben werden würden. 

Aus Erfahrung weiß Rechtsanwalt Cäsar-Preller, dass diese Variante zumeist Jahre dauert und die zu erwartende Insolvenzquote nur relativ gering ist. So geht selbst der Insolvenzverwalter bei Zerschlagung PROKONs nur von einer Quote von ca. 48 % aus, erläutert der Fachanwalt, sodass die Zerschlagung insgesamt wohl die unattraktivste Alternative darstellt. 

Jedoch sei darauf hingewiesen, dass es sich bei den genannten Insolvenzquoten nur um Prognosen des Insolvenzverwalters handelt, welche durchaus über-, aber auch unterschritten werden können.

Nach alledem muss sich der einzelne Gläubiger fragen, ob er schnell an ein Teil seines eingesetztes Kapital herankommen will und dafür bereit ist höhere Abschläge in Kauf zu nehmen oder ob er für eine höhere Quote bereit ist sich längerfristig zu binden, fasst der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt die angebotenen Alternativen zusammen.
 
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Selfmade Capital, New Capital Invest: dima24 im Visier der Staatsanwaltschaft

Vor einem guten Jahr verkaufte Malte Hartwieg seine Vertriebsplattform dima24. Über diese Plattform wurden u.a. Beteiligungen an den Selfmade Capital und New Capital Invest Fonds vertrieben. „Ein wirklicher Neuanfang war der Verkauf allerdings nicht“, sagt der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Joachim Cäsar-Preller, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht.


Die neue Eigentümergesellschaft von dima24 ist die RW Capital Invest GmbH, die erst Ende 2013 gegründet wurde. Dahinter verbergen sich Renate Wallauer und Frank Schuhmann. Beide waren auch schon vorher für dima24 tätig. Wallauer als Geschäftsführerin und Schuhmann als Prokurist und Chefanalyst. „Insofern dürfte sich für die Anleger wenig geändert haben. Auffällig ist, dass die RW Capital Invest GmbH erst kurz vor dem Kauf von dima24 gegründet wurde. Im Zuge der staatsanwaltlichem Ermittlungen gegen Malte Hartwieg sind auch die neuen dima24-Besitzer Ende 2014 ins Visier der Fahnder geraten“, so Cäsar-Preller.

Über die Hintergründe des Verkaufs der Vertriebsplattform kann nur spekuliert werden. „Möglicherweise sollte so Schadensersatzklagen der Anleger entgegen getreten werden, die sich gegen dima24 richten“, sagt der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt. Allerdings sind auch die neuen Eigentümer Ende 2014 ins Visier der staatsanwaltlichen Ermittlungen geraten. Ihnen wird vorgeworfen, den Anlegern wichtige Informationen verschwiegen zu haben, berichtete das Handelsblatt im Dezember. Schon seit mehreren Monaten wird gegen Malte Hartwieg wegen des Verdachts auf Kapitalanlagebetrug ermittelt.

Besonders Anleger der Emissionshäuser Selfmade Capital und New Capital Invest (NCI) fürchten um ihr Geld, das in dunklen Kanälen versickert sein soll. Inzwischen haben etliche Gesellschaften der beiden Emissionshäuser Insolvenz angemeldet. „Die Anleger haben die Möglichkeit, Schadensersatzansprüche geltend zu machen. Die können z.B. aus einer fehlerhaften Anlageberatung resultieren und hier kommt wieder dima24 ins Spiel“, erklärt der Anwalt. Denn im Zuge einer ordnungsgemäßen Anlageberatung hätten die Anleger auch über die Risiken der Kapitalanlage umfassend aufgeklärt werden müssen. Auch hätte die personelle Verknüpfung zwischen Hartwieg und dima24 offen gelegt werden müssen. „Ohne diese Risikoaufklärung besteht Anspruch auf Schadensersatz. Daran dürfte auch der Eigentümerwechsel nichts geändert haben“, so der Fachanwalt. Darüber hinaus können Schadensersatzansprüche auch aus Prospekthaftung entstanden sein, falls schon die Verkaufsprospekte fehlerhaft waren. „Sollte sich der Betrugsverdacht bestätigen, kommen noch weitere rechtliche Möglichkeiten in Betracht“, sagt der Anlegerschutzanwalt.
 
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Samstag, Juni 06, 2015

René Lezard-Anleihe: Anleger bangen um Rückzahlung!

Deutlich schlechtere Zahlen als erwartet! BSZ e.V. ruft Anlegergemeinschaft ins Leben!


Anleihe-Anleger der Modefirma René Lezard haben zur Zeit schlechte Jahreszahlen zu verkraften. Das Geschäftsjahr der Modefirma, das am 30.03.2015 endete, wurde mit einem deutlich höheren Verlust von ca. 3,5 Mio. € abgeschlossen als erwartet.

Zwar teilte das Unternehmen mit, dass eine im November fällige nächste Zinszahlung wohl gesichert sei, Anleger der erst im November 2012 im Volumen von ca. 15 Mio. € begebenen Anleihe sind jedoch in Sorge.

Anleger sollten dabei von einem versierten Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht ihre Ansprüche prüfen lassen. BSZ e.V.-Vertrauensanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrechtrecht Dr. Walter Späth hierzu: „Anleger sollten dabei z.B. Ansprüche aus Prospekthaftung im engeren Sinne prüfen lassen, d.h. ob nicht eventuell die Prospektverantwortlichen wegen zu optimistischer Prospektangaben zur Verantwortung gezogen werden können.

Für die Prüfung von Ansprüchen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es die BSZ e.V. Interessengemeinschaft Mittelstandsanleihen/René Lezard-Anleihe.  Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen.

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Freitag, Juni 05, 2015

Zweite Juragent GmbH & Co. Prozesskostenfonds KG: Ausschüttungsrückzahlung zurückgewiesen

Amtsgericht Biedenkopf weist Klage des Insolvenzverwalters auf Ausschüttungsrückzahlung zurück.


Der Insolvenzverwalter der Fondgesellschaft Zweite Juragent GmbH & Co. Prozesskostenfonds KG hat Ende des Jahres 2014 gegen Anleger des Fonds Klagen auf Rückzahlung der im Jahr 2008 erhaltenen Ausschüttungen in Höhe von 6 Prozent der Hafteinlage eingereicht.

Die auf Kapitalmarktrecht spezialisierte BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB hat daraufhin für ihre Mandanten die Forderung als unbegründet zurückgewiesen. Dies deswegen, weil der Insolvenzverwalter zur Begründung seiner Forderung allein auf § 134 InsO abstellt, wonach eine unentgeltliche Leistung zurückgefordert werden kann. Der Insolvenzverwalter bewertet die Ausschüttung somit als unentgeltliche Leistung. Die Rechtsprechung ist hierzu bisher nicht einheitlich.

„Die Annahme des Insolvenzverwalters ist unserer Einschätzung nach nicht begründet. Denn bei der von der Fondsgesellschaft gezahlten Ausschüttung handelt es sich gerade nicht um eine schenkungsgleiche Zahlung, sondern um eine vertraglich geschuldete Leistung. Dies ergibt sich aus dem Emissionsprospekt, wonach die bis zum Jahr 2008 ausgereichten Ausschüttungen als Garantieausschüttungen bezeichnet werden. Die Anleger hatten somit einen vertraglichen Anspruch auf Erhalt der Ausschüttungen, den die Fondsgesellschaft auch erfüllt hat. Daher ist es nun aber nach unserer Einschätzung nach nicht möglich, die vertraglich geschuldete Leistung nach 6 Jahren zurückzufordern und darüber hinaus auch noch die Zahlungsforderung mit einem Zinssatz in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verbinden“, so der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt und  Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, Rechtsanwalt Christian Luber, LL.M., M.A.
 
Das Amtsgericht Biedenkopf hat sich dieser Rechtsansicht nun angeschlossen und mit Urteil vom 20.05.2015 die Klage des Insolvenzverwalters auf Ausschüttungsrückzahlung zurückgewiesen. Begründet wurde die Abweisung der Klage damit, dass keine Unentgeltlichkeit der Leistung vorliege.
BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Luber empfiehlt daher Anlegern der Zweite Juragent GmbH & Co. Prozesskostenfonds KG, sich gegen die Forderung des Insolvenzverwalters zu verteidigen.

Für die Prüfung von Ansprüchen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarkt gibt es die BSZ eV Interessengemeinschaft Schweizer Franken / Anlagen und Kredite . Es Bestehen gute Gründe hier sterben, Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen.

Für die Prüfung von Ansprüchen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es die BSZ e.V. Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Juragent Prozessfinanzierungsfonds beizutreten.

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cllblub 

Donnerstag, Juni 04, 2015

Franken-Krise: Fremdwährungs-, Tilgungsträger- und Endfälligkeitslüge

Viele Deutsche und auch Österreicher finanzierten ihre Träume vom Eigenheim mit mutmaßlich “innovativen” Finanzprodukten, darunter auch Fremdwährungskredite (hier besonders beliebt CHF-Kredite). Banken und Vermögensberater machten diese Finanzierungsformen den Kreditnehmern besonders schmackhaft, indem sie vor allem die Chancen solcher Finanzierungen hervorhoben und meist nur unzureichend über mögliche Risiken dieser hochspekulativen Finanzierungsformen informierten.

Doch schon seit Jahren wird vor solchen risikoreichen Finanzierungen gewarnt. Auch die mit dem BSZ e.V. kooperierende Prozessfinanzierungsgesellschaft beschäftigt sich schon seit Jahren mit den Risiken von Fremdwährungskrediten und deckte die Lügen, die oft hinter diesen vermeintlich lukrativen Finanzierungsformen stecken, auf:

Die Lügen im Überblick:

•Banken, Versicherungsvertreter, Finanzierungsberater, „3-buchstabige“ Finanzdienstleister haben den Kunden suggeriert, dass sich der Frankenkurs in den nächsten Jahren auf dem gleichen Niveau bewegen wird und der Kunde wesentlich weniger Zinsen als in Euro zahlen muss.

Verschwiegen wurde, dass der Franken gegenüber dem Euro in den letzten 30 Jahren ständig aufwertete und dies wohl auch in Zukunft so sein wird. Verschwiegen wurde weiters, dass sich die Zinssätze für CHF-Darlehen und Euro-Darlehen zukünftig angleichen könnten.

Als Tilgungsträger wurden Lebensversicherungen abgeschlossen. Hierbei wurde suggeriert, dass die Einzahlungen in die Lebensversicherung und die Gewinne ausreichen, um das endfällige Darlehen, etwa nach 25 Jahren abzudecken.

Hier wurde verschwiegen, dass eine Fondsgebundene Lebensversicherung praktisch nie irgendwelche Gewinne erzielen kann.

Die Ursache liegt darin, dass bei Fondsgebundenen Lebensversicherungen eine sogenannte kaskadenartige Kostenstruktur dahinterliegt. Selbst wenn die Fonds, in welche investiert wird, noch so viel Rendite abwerfen, bleibt für den Versicherungsnehmer nichts übrig. Insbesondere muss der Fonds (25 Jahre lang) vor Kosten zwischen 15 % und 20 % abwerfen, damit für den Kunden eine bescheidene Rendite, etwa in Höhe der Inflation, übrig bleibt.

Verschwiegen wurde darüber hinaus, dass dann, wenn eine Finanzkrise eintritt, die Fonds zusammenkrachen, der Schweizer Franken aber tendenziell an Wert gewinnt.

Tausende von Kunden stehen jetzt vor dem Problem, dass sie auf mehr Schulden, als ursprünglich aufgenommen, sitzen. Dies obwohl sie schon etliche Jahre ihre Raten bezahlt haben.

Was können Sie als Geschädigter nun tun?

1.Rücktritt von der Lebensversicherung

In erster Linie besteht die Möglichkeit von Ihrer Lebensversicherung zurückzutreten, falls die Belehrung, wie meist, nicht ordentlich erfolgte. Sie bekommen dann das einbezahlte Geld mit 4 % Zinsen abzgl. Risikoprämie zurück. Dies ist wesentlich mehr, als der Rückkaufswert der Versicherung!

2.Machen Sie Ihr Recht geltend!

Es existieren schon einige Urteile, in welchen sowohl Banken und Versicherungen, als auch Finanzberater zur Haftung herangezogen wurden.

Derzeit werden von der Prozessfinanzierungsgesellschaft einige Prozesse geführt. Für geschädigte Fremdwährungskreditnehmer empfiehlt es sich, sich diesen Prozessen anzuschließen. Je mehr Personen sich beteiligen, desto höher ist die Chance, einen tragfähigen Vergleich mit Versicherungen, Banken und Finanzdienstleistern abzuschließen!

Fazit:
"Franken-Kreditnehmer haben gute Chancen, Rechtsansprüche gegen Banken und Vermögensberater geltend zu machen. Sie sollten sich umgehend fachkundig beraten lassen. Mögliche Rechtsansprüche werden dann im Einzelfall geprüft. Da der Rechtsweg jedoch mit hohen Risiken verbunden ist, scheuen sich viele Betroffene davor, Ansprüche geltend zu machen. Prozesskostenfinanzierung bietet hier jedoch einen Ausweg. Mit Hilfe der Prozessfinanzierung erhält der Geschädigte die Chance, einen Anspruch ohne Kostenrisiko einzuklagen."

Die Kreditnehmer wurden in der Regel  zu wenig über die Wirkungsweisen und Risiken der Fremdwährungskredite und die langfristigen Folgen informiert. Banken und Vermögensberater erklären die Verträge oft unzureichend oder gar einseitig.

Generell fordert der BSZ e.V. verständlichere Kredit-Angebotsblätter, die ausreichend über negative Folgen informieren, sowie fundierte Informationen über die Tilgungsträger. Das soll Transparenz hinsichtlich möglicher Chancen, aber vor allem über mögliche Risiken und langfristige Folgen schaffen.

Die mit dem BSZ e.V. kooperierende Prozessfinanzierungsgesellschaft, hat sich auf die Betreuung von geschädigten Kapitalmarktanlegern spezialisiert. Derzeit finanziert die Gesellschaft mehr als 100 Schadenersatz- und Rechtsschutzdeckungsprozesse gegen Banken und Versicherungen.

Für die Prüfung von Ansprüchen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es die BSZ e.V. Interessengemeinschaft Schweizer Franken/Anlagen und Kredite. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen.

Weitere Informationen können kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 04.06.2015 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

Kreditrecht - geringfügige Abweichungen von der Musterwiderrufsbelehrung reichen für den Widerruf aus.

Kreditrecht - geringfügige Abweichungen von der Musterwiderrufsbelehrung reichen für den Widerruf aus. Dann liegt nach der Rechtsprechung der Gerichte eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung vor. Im Einzelfall ist immer zunächst im Detail zu prüfen, welche Fehler in der Widerrufsbelehrung vorliegen!


Bei Immobilienkrediten und Autokrediten haben Banken, Sparkassen und Volksbanken  in den vergangenen Jahren ab 2002 vielfach fehlerhafte Widerrufsbelehrungen benutzt.

Oft sind die von Banken, Sparkassen und Volksbanken verwendeten Widerrufs-belehrungen für den Kreditkunden missverständlich, was dann zur Folge hat, dass der Kunde auch heute noch den Vertrag widerrufen kann. Hierdurch besteht die Möglichkeit, sich aktuell deutlich günstigere Zinsen zu sichern, als die vereinbarten hohen Zinsen von deutlich über 5 % p.a. in den Altverträgen.

Abweichung von Musterwiderrufsbelehrungen

Für den durchschnittlichen Verbraucher ist es schwer verständlich, jedoch wurde durch den Bundesgerichtshof sogar festgestellt, dass selbst die gesetzlich vorgesehene Musterwiderrufsbelehrung nicht den BGB-Vorschriften über das Widerrufsrecht von Verbrauchern entspricht.

Das bedeutet, selbst die gesetzlich empfohlene Musterwiderrufsbelehrung enthielt teilweise fehlerhafte Klauseln.

Der BGH hat bereits entschieden, dass ein Kreditkunde sich nicht gegenüber seiner Bank auf die Verwendung unzulässiger Klauseln berufen kann, wenn die Kreditinstitut exakt die gesetzlich vorgesehene Musterwiderrufsbelehrung verwendet hat. Die Bank konnte dann maximal nichts anderes tun, als exakt die gesetzlich vorgesehene Belehrung zu verwenden.

Oftmals haben Kreditinstitute in der Vergangenheit zwischen 2002 und 2009 jedoch die gesetzliche Musterwiderrufsbelehrung zu eigenen Verwendung umformuliert bzw. ergänzt. .

Weicht die von dem Kreditinstitut verwendete Widerrufsbelehrung von der gesetzlichen Musterwiderrufsbelehrung ab, so kann sich das Kreditinstitut eben nicht darauf berufen, sie habe die gesetzliche Musterwiderrufsbelehrung verwendet. Selbst geringfügige Abweichungen von der gesetzlichen Musterwiderrufsbelehrung reichen aus!

Auch wenn die Widerrufbelehrung nur geringfügig von der gesetzlichen Musterwiderrufsbelehrung abweicht, ist dies für das Kreditinstitut nachteilig. Teilweise haben Banken jedoch auch lediglich den „Standardtext“ der gesetzlichen Musterwiderrufs-belehrung verwendet.

Für bestimmte Verträge im Bereich Fernabsatz oder Finanzdienstleistung gibt es in den Anlagen zur gesetzlichen Musterwiderrufsbelehrung jedoch noch ergänzende Klauseln, welche in die Belehrung vom Verwender eingearbeitet werden müssen.

Werden auch solche Zusatzklauseln „weggelassen“, kann sich der Verwender der Widerrufsbelehrung ebenfalls nicht auf die Schutzwirkung der gesetzlichen Widerrufsbelehrung berufen, da er diese eben nicht vollständig übernommen hat -  BGH, Beschluss vom 10.02.2015, Aktenzeichen II ZR 163/14).

Im Einzelfall ist jedoch immer zunächst im Detail zu prüfen, ob die von der Bank verwendete Widerrufsbelehrung eventuell fehlerhaft ist und insbesondere nicht der bei Abschluss des Darlehensvertrags gültigen Musterwiderrufsbelehrung entsprach.

Da seit dem Jahr 2002 die gesetzliche Musterwiderrufsbelehrung jedoch 9 Mal geändert wurde, bedarf es hier einer sorgfältigen Prüfung durch einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht.

Ist ein Widerruf möglich, kann der Bankkunde ein teureres Altdarlehen ohne Vorfälligkeitsentschädigung zum heutigen Zinsniveau umschulden.

Bei einem Darlehensbetrag mit einer Restvaluta von 150.000,00 € macht dies bei einer Reduzierung der Darlehenszinsen um 2 % p.a. eine jährlichen Einsparung von 3.000,00 € aus. Dazu kommen noch weitere mögliche Vorteile für den Kunden.

Für die Prüfung von Ansprüchen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es seit dem Jahr 1998  die BSZ e.V. die Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Widerrufsbelehrungen/Vorfälligkeitsentschädigung/Umschuldung beizutreten.

Weitere Informationen können kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.
 
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steff

Neuer Ärger für geschädigte Concept 1 Anleger - Finanzamt besteuert ausgewiesene Gewinne

Jahrelang betrog die Concept 1 Unternehmensberatung, Vermögensberatung mit dem Inhaber Jens Blaume seine Kunden im Rahmen eines Schneeballsystems. Die Kunden konnten über das Unternehmen angebliche Vorzugsaktien von DAX-Unternehmen zu besonders lukrativen Kursen kaufen. Zudem konnte noch eine Kursabsicherung über einen bestimmten Verkaufspreis zu einem bestimmten Ablaufdatum mit erworben werden.  Die Kunden fühlten sich dadurch abgesichert.


Tatsächlich wurden aber durch die Concept 1 keine Aktien für die Kunden erworben. Sofern Auszahlungen stattfanden, wurden diese durch die Einzahlungen anderer Kunden finanziert. Insofern handelte es sich um ein typisches Schneeballsystem.

Das tückische war jedoch, dass zum Ablauf bestimmter sogenannter "Haltefristen" Abrechnungen über fiktive Veräußerungspreise durch die Concept 1 erstellt wurden. Die dort ausgewiesenen Summen wurden entweder an die Kunden ausbezahlt oder -so wie meistens- von den Kunden gleich wieder in neue Aktienkäufe investiert.

Das Schneeballsystem platzte im Juni 2013 als Herr Blaume verhaftet wurde. Rückzahlungen auf die gezahlten Gelder hat noch kein Kunde bisher erhalten. Nun tritt im Jahr 2015 das Finanzamt auf den Plan. Es will die in den Abrechnungen ausgewiesenen Verkaufsgewinne der Besteuerung unterwerfen. Dies bedeutet für viele der ehemaligen Kunden der Concept 1, dass sie nun noch tausende an Euro an das Finanzamt zahlen sollen.

Entsprechende Anhörungsbögen an Kunden der Concept 1 wurden seitens der Finanzverwaltungen bereits versendet. Der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht Dr. Morgenstern rät den Concept 1 Anlegern, sich unbedingt an einen mit den Vorgängen der Concept 1 vertrauten Anwalt zu wenden, um die seitens der Finanzverwaltung unterstellten Voraussetzungen einer möglichen Steuerpflicht überprüfen zu lassen. Es handelt sich hier in jedem betroffenen Fall um eine Einzelentscheidung und ist auch von individuellen Begleiterscheinungen abhängig.

Fachanwalt für Steuerrecht und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Dr. André Gerhard Morgenstern LL.M. (taxation) ist seit 2013 mit den Facetten des Falles bestens vertraut.  Daher bestehen sehr gute Gründe für  die Geschädigten, sich der BSZ Interessengemeinschaft Concept 1 anzuschließen und ebenfalls von der starken Gemeinschaft der Geschädigten zu profitieren.

Weitere Informationen können kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.
 
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mhgmorg

Mittwoch, Juni 03, 2015

Nordcapital Schiffsportfolio Global II – Möglichkeiten der Anleger

Der als Dachfonds konzipierte Schiffsfonds Nordcapital Schiffsportfolio Global II konnte die Erwartungen der Anleger nicht erfüllen. Wie eine Vielzahl anderer Schiffsfonds wurde auch er zum Sanierungsfall. Zuletzt wurden die Anteile laut der Handelsplattform zweitmarkt.de nur noch zu einem Kurs von 5 Prozent gehandelt (Stand 2.12.2014).


Der Dachfonds wurde 2004 aufgelegt und investierte in sieben Containerschiffe. Die Krise der Schifffahrt ging auch an diesem Fonds nicht spurlos vorüber. 2010 musste deshalb ein Sanierungskonzept aufgelegt werden. Auch die Anleger bekamen die wirtschaftlichen Schwierigkeiten zu spüren. Die Ausschüttungen blieben hinter den prospektierten Erwartungen zurück.

Allerdings müssen sich die Anleger mit dieser Entwicklung nicht zufrieden geben. Sie haben nach wie vor die Möglichkeit, Schadensersatzansprüche geltend zu machen. „Allerdings könnte die Zeit drängen und die Verjährung der Forderungen drohen. Es gilt die zehnjährige Verjährungsfrist“, sagt BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Joachim Cäsar-Preller, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht. 

Schadenersatzansprüche können aus einer fehlerhaften Anlageberatung entstanden sein. Denn in den Beratungsgesprächen wurden die Beteiligungen an Schiffsfonds häufig als sichere und renditestarke Anlage dargestellt. „Zu einer ordnungsgemäßen Anlageberatung gehört aber auch, dass die Risiken umfassend dargestellt werden. Die sind nicht zu unterschätzen wie die zahlreichen Insolvenzen bei Schiffsfonds belegen. Anleger erleiden dabei regelmäßig hohe finanzielle Verluste bis hin zum Totalverlust“, so der Anwalt. Trotz des Totalverlust-Risikos wurden Schiffsfonds aber auch immer wieder an sicherheitsorientierte Anleger vermittelt, die in ihre Altersvorsorge investieren wollten. Eine derartige Falschberatung kann zum Schadensersatzanspruch führen.

Außerdem hätten die vermittelnden Banken nach der Rechtsprechung des BGH auch ihre Rückvergütungen (Kick-Backs) offen legen müssen. Wurden diese Kick-Backs oder die Risiken verschwiegen bzw. nur verharmlosend dargestellt, können daraus Schadensersatzansprüche resultieren.

Für die Prüfung von Ansprüchen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es die BSZ e.V. Interessengemeinschaft Schiffsfonds/ Nordcapital Schiffsportfolio. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen.
 
Der BSZ e.V. und seine Partner sorgen dafür, dass Sie nicht auf Ihrem Schaden sitzen bleiben, ohne zumindest den Versuch gestartet zu haben, Schadenersatz zu bekommen: Die mit dem BSZ e.V. kooperierende Prozesskostenfinanzierungsgesellschaft die sich auf die Betreuung von geschädigten Kapitalmarktanlegern spezialisiert hat, prüft gerne ob sie für Sie das Prozessrisiko übernimmt. Gelingt der Prozesskostenfinanzierungsgesellschaft die Durchsetzung der Ansprüche nicht – geht also der Prozess verloren – fallen für Sie keine Kosten an. Sämtliche Prozesskosten gehen in diesem Fall zu Lasten der Finanzierungsgesellschaft! – Sie haben nicht das geringste Risiko!
 
Weitere Informationen
können kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.
 
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cp

HCI Renditefonds V: Tanker MS Abram Schulte offenbar verkauft

Dem HCI Renditefonds V gehen die Schiffe aus. Der Tanker MS Abram Schulte wurde nach einem Bericht des Branchendienstes shippress.de verkauft. Von den ursprünglich acht Schiffen, in die der HCI Renditefonds V investierte, ist dann nur noch das Containerschiff MS Hammonia Endeavour übrig.

 

„Die Anleger des HCI Renditefonds V dürften Kummer gewohnt sein. Denn neben dem Verkauf der Schiffe mussten sie auch schon die Insolvenzen der MS Karin Schulte und MS Otto Schulte verkraften und erlebten bereits mehrere Sanierungsversuche. Unterm Strich eine enttäuschende Kapitalanlage für die Anleger, die aber noch Ansprüche auf Schadensersatz prüfen lassen können“, sagt der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Joachim Cäsar-Preller, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht. 
 
Seit der Finanzkrise 2008 sind etliche Schiffsfonds in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten und mussten zum Teil bereits Insolvenz anmelden. Anleger erlitten dabei oft hohe Verluste. „Das zeigt, dass Schiffsfonds keineswegs sichere, sondern spekulative Geldanlagen sind. Für die Anleger besteht das Risiko des Totalverlusts. Daher sind Beteiligungen an Schiffsfonds nicht für den Aufbau einer Altersvorsorge geeignet“, erklärt der Anwalt. Über die Risiken hätten die Anleger im Zuge einer ordnungsgemäßen Anlageberatung auch umfassend aufgeklärt werden müssen. Das ist aber häufig nicht geschehen. Cäsar-Preller: „Die Risiken wurden entweder ganz verschwiegen oder nur verharmlosend dargestellt, so dass der Anleger den Eindruck gewinnen musste, dass ihm nichts passieren kann. Schlimmstenfalls werfe die Kapitalanlage keine Gewinne ab. Das Gegenteil ist aber der Fall. Die Anleger können ihre gesamte Einlage verlieren. Daher kann auch Schadensersatz geltend gemacht werden, wenn die Risiken nicht ausreichend dargestellt wurden.“

Auch hätten die Rückvergütungen, die die Banken für die Vermittlung der Fondsanteile erhalten haben, offen gelegt werden müssen. Nach der Rechtsprechung des BGH dürfen diese sog. Kick-Backs nicht verschwiegen werden, da sie für den Anleger ein Hinweis auf das Provisionsinteresse der Banken sein können.

Da sich Anleger seit Ende 2004 an dem HCI Renditefonds V beteiligen konnten, sollten sie sich beeilen, wenn sie ihre Forderungen noch geltend machen wollen. Es gilt die taggenaue zehnjährige Verjährungsfrist.

Für die Prüfung von Ansprüchen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es die BSZ e.V. Interessengemeinschaft Schiffsfonds/HCI-Fonds. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen.

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Cp

Dienstag, Juni 02, 2015

Joyou meldet Insolvenz an! BSZ e.V. bündelt Anlegerinteressen!

Grohe-Tochter Joyou meldet Insolvenz an- Anleger befürchten Totalverlust. Betroffene schließen sich dem BSZ e.V. an!


Grohe steht mit seinem Namen für den soliden deutschen Mittelstand „made in Germany“. Allerdings bereitet das chinesische Tochterunternehmen Joyou der Mutterfirma und vielen anderen deutschen Aktionären große Sorgen. Der Kurs der Aktie ist in den letzten Monaten von 16 Euro auf 30 Cent abgerutscht- nun droht mit der Insolvenz der Totalverlust.

Joyou ist ein chinesischer Hersteller für Bad-Armaturen und eine Tochter des deutschen Weltmarktführers für Premium-Badarmaturen. Das Unternehmen ist überschuldet, allerdings konnte die wirtschaftliche Lage bislang offensichtlich verschleiert werden.

Jetzt wurde beim Hamburger Amtsgericht ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt. Eine Abschreibung auf die Beteiligung an einem Unternehmen aus Hongkong soll der Hauptgrund für die Schieflage sein. Joyou muss Garantieverpflichtungen im Umfang von 300 Millionen US-Dollar nachkommen.

Kritiker werden den Joyou-Verantwortlichen vor, die Wahrheit im ganz großen Rahmen verschleiert zu haben und damit die Aktionäre hinters Licht geführt zu haben. Ob diese noch etwas von ihrem Geld sehen werden, ist derzeit völlig unklar. Erschwerend kommt hinzu, dass die Vermögenswerte von Joyou kaum erreichbar in China liegen, auch wenn die Aktiengesellschaft in Deutschland gegründet und geführt wurde.

Und was macht die Muttergesellschaft Grohe? Das Unternehmen ist zu 70 % an Joyou beteiligt und als größter Aktionär auch größter Verlierer. Welches Interesse Grohe an einer erfolgreichen Sanierung hat, ist derzeit noch unklar.

Die Aktien in Streubesitz sind derzeit nahezu wertlos. Die BSZ e.V.-Vertrauensanwälte der Kanzlei Dr. Späth & Partner prüfen derzeit Ansprüche in alle Richtungen.

„Zum einen geht es darum, im Rahmen der Insolvenz keine Fehler zu machen. Zum anderen kann versucht werden, die Vermittler der Anlage auf Schadensersatz in Anspruch zu nehmen.´Ein Verschweigen des Totalausfallrisikos oder etwa auch der Fluss von Provisionen könnten Schadensersatzansprüche für Geschädigte begründen, so BSZ e.V.-Vertrauensanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Dr. Walter Späth.

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drspä

LG Düsseldorf erkennt fehlerhafte Widerrufsbelehrung der Sparkassen

Viele Sparkassen haben bei Darlehensverträgen zwischen 2002 und 2010 eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung verwendet. Eine solche stellte auch das Landgericht Düsseldorf mit Urteil vom 17.03. 2015 fest (Az.: 10 O 131/14).


In dem vorliegenden Fall hatte das LG Düsseldorf über die Klage eines Verbrauchers auf Widerruf eines im Juli 2007 geschlossenen Darlehensvertrags zu entscheiden. Der Verbraucher hatte mit dem Darlehensvertrag auch die Widerrufsbelehrung unterzeichnet. In dieser Widerrufsbelehrung hieß es, dass die Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen widerrufen werden könne. Diese Frist beginne „frühestens“ mit dem Erhalt der Belehrung. In einer Fußnote hieß es weiter, dass die Frist im Einzelfall geprüft werden solle. Im August 2013 erklärte der Kläger den Widerruf des Darlehens und teilte mit, die weiteren Raten nur unter Vorbehalt zu zahlen.

Das LG Düsseldorf gab der Klage auf Widerruf statt. Denn das Widerrufsrecht sei zum Zeitpunkt der Erklärung noch nicht erloschen gewesen. Durch die fehlerhafte Widerrufsbelehrung sei die zweiwöchige Widerrufsfrist nicht in Gang gesetzt worden, so das LG Düsseldorf zur Begründung. „Die Formulierung frühestens ist für den Verbraucher nicht eindeutig. Sie lässt den Schluss zu, dass die Widerrufsfrist auch zu einem späteren Zeitpunkt einsetzen könne. Dieser Zeitpunkt wird jedoch nicht näher definiert. Die Fußnote, die Frist im Einzelfall zu prüfen, führe außerdem zu weiteren Unklarheiten für den Verbraucher und stelle sowohl eine formale als auch inhaltliche Abweichung von der Musterwiderrufsbelehrung dar. So steht unterm Strich eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung“, erklärt der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Joachim Cäsar-Preller, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht.

Fehlerhafte Widerrufsbelehrungen bei Darlehensverträgen wurden von vielen Banken und Sparkassen zwischen 2002 und 2010 verwendet, wie Untersuchungen der Verbraucherzentrale Hamburg zeigen. „Eine Überprüfung lohnt sich. Bei einem erfolgreichen Widerruf kann der Verbraucher umschulden und von den derzeit günstigen Zinsen profitieren. So lassen sich nennenswerte Summen sparen“, so der Fachanwalt.

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Darlehen widerrufen: BGH entscheidet zur Verwirkung des Widerrufsrechts

Wurde ein Darlehensnehmer nicht ordnungsgemäß über seine Widerrufsmöglichkeiten aufgeklärt, kann der Kreditvertrag auch Jahre nach Abschluss widerrufen werden. Banken und Sparkassen berufen sich dann häufig auf die Verwirkung des Widerrufsrechts.


„Vereinfacht gesagt, berufen sich Banken und Sparkassen auf die Grundsätze von Treu und Glauben. Das heißt: Nachdem einige Jahre seit Vertragsschluss vergangen sind, hätten sie nicht mehr mit dem Widerruf rechnen können. Das gilt besonders, wenn der Kredit vorzeitig abgelöst und eine Vorfälligkeitsentschädigung gezahlt wurde“, erklärt der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht.

Allerdings wird die Verwirkung des Widerrufrechts von den Gerichten bisher unterschiedlich beurteilt. Nun wird sich am 23. Juni der Bundesgerichtshof mit dieser Frage beschäftigen und urteilen, wann das Widerrufsrecht verwirkt ist. Cäsar-Preller: „Grundsätzlich kann die Verwirkung des Widerrufsrechts aber nur ausnahmsweise und unter bestimmen Voraussetzungen gegeben sein“. Zwei Voraussetzungen müssen in der Regel für die Verwirkung erfüllt sein: Das Zeitmoment und das Umstandsmoment.

Vom Zeitmoment wird gesprochen, wenn ein Recht über einen längeren Zeitraum nicht geltend gemacht wurde, obwohl der Betroffene dazu in der Lage gewesen wäre. Das Umstandsmoment bezeichnet die berechtigte Annahme, dass dieses Recht auch in Zukunft nicht geltend gemacht wird und eine spätere Geltendmachung gegen die Grundsätze von Treu und Glauben verstoßen würde. 

Cäsar-Preller: „Gerade dieser Punkt bietet natürlich Interpretationsspielraum. Allerdings kann die bloße Nichtausübung des Widerrufsrechts meines Erachtens kein derartiger Vertrauenstatbestand sein, dass die Banken und Sparkassen davon ausgehen können, dass der Verbraucher von diesem Recht auch künftig kein Gebrauch machen wird. Dabei ist ja auch zu berücksichtigen, dass das Widerrufsrecht ohnehin nur durch die fehlerhafte Widerrufsbelehrung der Banken und Sparkassen fortbesteht. Der BGH wird in diesem Punkt aber für Klarheit sorgen.“

Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Widerrufsbelehrungen bei Darlehen, die zwischen 2002 und 2010 geschlossen waren, häufig fehlerhaft waren und die Verträge dementsprechend noch widerrufen werden können. „Die Fehler liegen oft im Detail und sind für den Laien meistens nicht zu erkennen. Geringfügige Abweichungen von der jeweils geltenden Musterwiderrufsbelehrung führen aber meistens schon zu einer ungültigen Widerrufsbelehrung. Dann kann der Kreditvertrag auch Jahre nach Abschluss noch widerrufen werden. Eine Vorfälligkeitsentschädigung für die Ablösung des Kredits wird nicht fällig“, so der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt.
 
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Bildquelle: © H.D.Volz / pixelio.de  

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