Amtsgericht Biedenkopf weist Klage des Insolvenzverwalters auf Ausschüttungsrückzahlung zurück.
Der Insolvenzverwalter der Fondgesellschaft Zweite Juragent GmbH & Co. Prozesskostenfonds KG hat Ende des Jahres 2014 gegen Anleger des Fonds Klagen auf Rückzahlung der im Jahr 2008 erhaltenen Ausschüttungen in Höhe von 6 Prozent der Hafteinlage eingereicht.
Die auf Kapitalmarktrecht spezialisierte BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB hat daraufhin für ihre Mandanten die Forderung als unbegründet zurückgewiesen. Dies deswegen, weil der Insolvenzverwalter zur Begründung seiner Forderung allein auf § 134 InsO abstellt, wonach eine unentgeltliche Leistung zurückgefordert werden kann. Der Insolvenzverwalter bewertet die Ausschüttung somit als unentgeltliche Leistung. Die Rechtsprechung ist hierzu bisher nicht einheitlich.
„Die Annahme des Insolvenzverwalters ist unserer Einschätzung nach nicht begründet. Denn bei der von der Fondsgesellschaft gezahlten Ausschüttung handelt es sich gerade nicht um eine schenkungsgleiche Zahlung, sondern um eine vertraglich geschuldete Leistung. Dies ergibt sich aus dem Emissionsprospekt, wonach die bis zum Jahr 2008 ausgereichten Ausschüttungen als Garantieausschüttungen bezeichnet werden. Die Anleger hatten somit einen vertraglichen Anspruch auf Erhalt der Ausschüttungen, den die Fondsgesellschaft auch erfüllt hat. Daher ist es nun aber nach unserer Einschätzung nach nicht möglich, die vertraglich geschuldete Leistung nach 6 Jahren zurückzufordern und darüber hinaus auch noch die Zahlungsforderung mit einem Zinssatz in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verbinden“, so der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, Rechtsanwalt Christian Luber, LL.M., M.A.
Das Amtsgericht Biedenkopf hat sich dieser Rechtsansicht nun angeschlossen und mit Urteil vom 20.05.2015 die Klage des Insolvenzverwalters auf Ausschüttungsrückzahlung zurückgewiesen. Begründet wurde die Abweisung der Klage damit, dass keine Unentgeltlichkeit der Leistung vorliege.
BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Luber empfiehlt daher Anlegern der Zweite Juragent GmbH & Co. Prozesskostenfonds KG, sich gegen die Forderung des Insolvenzverwalters zu verteidigen.
Für die Prüfung von Ansprüchen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarkt gibt es die BSZ eV Interessengemeinschaft Schweizer Franken / Anlagen und Kredite . Es Bestehen gute Gründe hier sterben, Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen.
Für die Prüfung von Ansprüchen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es die BSZ e.V. Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Juragent Prozessfinanzierungsfonds beizutreten.
Weitere Informationen können kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.
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Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Christian Luber
Dieser Beitrag gibt den Sach- und Rechtsstand zum 05.06.2015 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen, können zu einer anderen Einschätzung führen.
cllblub
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