Viele Sparkassen haben bei Darlehensverträgen zwischen 2002 und 2010 eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung verwendet. Eine solche stellte auch das Landgericht Düsseldorf mit Urteil vom 17.03. 2015 fest (Az.: 10 O 131/14).
In dem vorliegenden Fall hatte das LG Düsseldorf über die Klage eines Verbrauchers auf Widerruf eines im Juli 2007 geschlossenen Darlehensvertrags zu entscheiden. Der Verbraucher hatte mit dem Darlehensvertrag auch die Widerrufsbelehrung unterzeichnet. In dieser Widerrufsbelehrung hieß es, dass die Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen widerrufen werden könne. Diese Frist beginne „frühestens“ mit dem Erhalt der Belehrung. In einer Fußnote hieß es weiter, dass die Frist im Einzelfall geprüft werden solle. Im August 2013 erklärte der Kläger den Widerruf des Darlehens und teilte mit, die weiteren Raten nur unter Vorbehalt zu zahlen.
Das LG Düsseldorf gab der Klage auf Widerruf statt. Denn das Widerrufsrecht sei zum Zeitpunkt der Erklärung noch nicht erloschen gewesen. Durch die fehlerhafte Widerrufsbelehrung sei die zweiwöchige Widerrufsfrist nicht in Gang gesetzt worden, so das LG Düsseldorf zur Begründung. „Die Formulierung frühestens ist für den Verbraucher nicht eindeutig. Sie lässt den Schluss zu, dass die Widerrufsfrist auch zu einem späteren Zeitpunkt einsetzen könne. Dieser Zeitpunkt wird jedoch nicht näher definiert. Die Fußnote, die Frist im Einzelfall zu prüfen, führe außerdem zu weiteren Unklarheiten für den Verbraucher und stelle sowohl eine formale als auch inhaltliche Abweichung von der Musterwiderrufsbelehrung dar. So steht unterm Strich eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung“, erklärt der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Joachim Cäsar-Preller, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht.
Fehlerhafte Widerrufsbelehrungen bei Darlehensverträgen wurden von vielen Banken und Sparkassen zwischen 2002 und 2010 verwendet, wie Untersuchungen der Verbraucherzentrale Hamburg zeigen. „Eine Überprüfung lohnt sich. Bei einem erfolgreichen Widerruf kann der Verbraucher umschulden und von den derzeit günstigen Zinsen profitieren. So lassen sich nennenswerte Summen sparen“, so der Fachanwalt.
Für die Prüfung von Ansprüchen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es seit 17 Jahren die BSZ e.V. die Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Widerrufsbelehrungen/Vorfälligkeitsentschädigung/Umschuldung beizutreten.
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Dieser Text gibt den Beitrag vom 02.06. 2015 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.
cp
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