Kreditrecht - geringfügige Abweichungen von der Musterwiderrufsbelehrung reichen für den Widerruf aus. Dann liegt nach der Rechtsprechung der Gerichte eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung vor. Im Einzelfall ist immer zunächst im Detail zu prüfen, welche Fehler in der Widerrufsbelehrung vorliegen!
Bei Immobilienkrediten und Autokrediten haben
Banken, Sparkassen und Volksbanken in
den vergangenen Jahren ab 2002 vielfach fehlerhafte Widerrufsbelehrungen
benutzt.
Oft sind die von Banken, Sparkassen und
Volksbanken verwendeten Widerrufs-belehrungen für den Kreditkunden
missverständlich, was dann zur Folge hat, dass der Kunde auch heute noch den
Vertrag widerrufen kann. Hierdurch besteht die Möglichkeit, sich aktuell
deutlich günstigere Zinsen zu sichern, als die vereinbarten hohen Zinsen von
deutlich über 5 % p.a. in den Altverträgen.
Abweichung von Musterwiderrufsbelehrungen
Für den durchschnittlichen Verbraucher ist es
schwer verständlich, jedoch wurde durch den Bundesgerichtshof sogar
festgestellt, dass selbst die gesetzlich vorgesehene Musterwiderrufsbelehrung
nicht den BGB-Vorschriften über das Widerrufsrecht von Verbrauchern entspricht.
Das bedeutet, selbst die gesetzlich
empfohlene Musterwiderrufsbelehrung enthielt teilweise fehlerhafte Klauseln.
Der BGH hat bereits entschieden, dass ein
Kreditkunde sich nicht gegenüber seiner Bank auf die Verwendung unzulässiger
Klauseln berufen kann, wenn die Kreditinstitut exakt die gesetzlich vorgesehene
Musterwiderrufsbelehrung verwendet hat. Die Bank konnte dann maximal nichts
anderes tun, als exakt die gesetzlich vorgesehene Belehrung zu verwenden.
Oftmals haben Kreditinstitute in der
Vergangenheit zwischen 2002 und 2009 jedoch die gesetzliche
Musterwiderrufsbelehrung zu eigenen Verwendung umformuliert bzw. ergänzt. .
Weicht die von dem Kreditinstitut verwendete
Widerrufsbelehrung von der gesetzlichen Musterwiderrufsbelehrung ab, so kann
sich das Kreditinstitut eben nicht darauf berufen, sie habe die gesetzliche
Musterwiderrufsbelehrung verwendet. Selbst geringfügige Abweichungen von der
gesetzlichen Musterwiderrufsbelehrung reichen aus!
Auch wenn die Widerrufbelehrung nur geringfügig
von der gesetzlichen Musterwiderrufsbelehrung abweicht, ist dies für das
Kreditinstitut nachteilig. Teilweise haben Banken jedoch auch lediglich den
„Standardtext“ der gesetzlichen Musterwiderrufs-belehrung verwendet.
Für bestimmte Verträge im Bereich Fernabsatz
oder Finanzdienstleistung gibt es in den Anlagen zur gesetzlichen
Musterwiderrufsbelehrung jedoch noch ergänzende Klauseln, welche in die
Belehrung vom Verwender eingearbeitet werden müssen.
Werden auch solche Zusatzklauseln
„weggelassen“, kann sich der Verwender der Widerrufsbelehrung ebenfalls nicht
auf die Schutzwirkung der gesetzlichen Widerrufsbelehrung berufen, da er diese
eben nicht vollständig übernommen hat -
BGH, Beschluss vom 10.02.2015, Aktenzeichen II ZR 163/14).
Im Einzelfall ist jedoch immer zunächst im
Detail zu prüfen, ob die von der Bank verwendete Widerrufsbelehrung eventuell
fehlerhaft ist und insbesondere nicht der bei Abschluss des Darlehensvertrags
gültigen Musterwiderrufsbelehrung entsprach.
Da seit dem Jahr 2002 die gesetzliche
Musterwiderrufsbelehrung jedoch 9 Mal geändert wurde, bedarf es hier einer
sorgfältigen Prüfung durch einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht.
Ist ein Widerruf möglich, kann der Bankkunde
ein teureres Altdarlehen ohne Vorfälligkeitsentschädigung zum heutigen
Zinsniveau umschulden.
Bei einem Darlehensbetrag mit einer
Restvaluta von 150.000,00 € macht dies bei einer Reduzierung der
Darlehenszinsen um 2 % p.a. eine jährlichen Einsparung von 3.000,00 € aus. Dazu
kommen noch weitere mögliche Vorteile für den Kunden.
Für die
Prüfung von Ansprüchen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt
es seit dem Jahr 1998 die BSZ e.V. die
Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu
bündeln und prüfen zu lassen und der BSZ e.V. Interessengemeinschaft
Widerrufsbelehrungen/Vorfälligkeitsentschädigung/Umschuldung beizutreten.
Weitere
Informationen
können kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax
oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.
BSZ® Bund für soziales und ziviles
Rechtsbewußtsein e.V.
Lagerstr. 49
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810
Internet: http://www.fachanwalt-hotline.eu
Direkter Link zum Kontaktformular
http://www.fachanwalt-hotline.eu/Anmeldeformular?PHPSESSID=0dff8818350dc41cdf3d2308e67e2df9
Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Karl-Heinz Steffens
Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Karl-Heinz Steffens
Dieser
Text gibt den Beitrag vom 03.06. 2015 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen
des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.
steff
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