Montag, Juni 08, 2015

Entscheidung über die Zukunft von PROKON

Am 02. Juli 2015 haben die Gläubiger des insolventen Windkraftunternehmens PROKON die Wahl, ob sie Teilhaber an einer genossenschaftlich organisiertem Windkraftunternehmen werden wollen oder ob der wesentliche Geschäftsbereich an den Energiekonzern EnBW verkauft werden soll. 


Laut dem BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Joachim Cäsar-Preller haben die Insolvenzpläne spezifische Vor- und Nachteile, welche die Anleger beachten sollten.

Der Plan PROKON in eine Genossenschaft umzuwandeln sieht vor, dass die Gläubiger pro 1.000 € Genossenschaftsanteile im Nennwert von 244 € sowie Anleihen im Nennwert von 345 € erhalten. So würden die Gläubiger eine rechnerische Insolvenzquote von fast 60 % realisieren.

Jedoch sind hierbei die Risiken zu berücksichtigen, warnt der Anlegerschutzanwalt. Als Genosse trägt man stets ein unternehmerisches Risiko und bindet sich auf Jahre an das Unternehmen. Hinzu kommt, dass die Anleihe 15 Jahre laufen soll, sodass es für die Gläubiger noch mehr als ein Jahrzehnt dauern wird bis sie ihr Geld zurückbekommen, wobei die Anleihe wohl an der Börse gehandelt werden soll.

Der zweite Plan sieht einen Verkauf des Kerngeschäftes an den Energiekonzern EnBW für eine Summe von 550 Mio. € vor. 

Der Vorteil dieser Variante, sieht der Rechtsanwalt Cäsar-Preller darin, dass die Gläubiger sicher und relativ schnell die ihnen zustehende Quote von ca. 34 % bekommen.

Da lediglich das Kerngeschäft, also Windparks und das übrige Stromgeschäft, an den Investor verkauft werden sollen, müssten die übrigen Werte einzeln durch den Insolvenzverwalter veräußert werden. Sollte alles nach Plan laufen kämen somit nochmals etwa 18 % zusammen, was eine Gesamtquote von ca. 52 % ausmachen würde.

Sollten beide Insolvenzpläne nicht die nötige Mehrheit finden, so würde PROKON zerschlagen. Dies bedeutet, dass die einzelnen Vermögenswerte durch den Insolvenzverwalter einzeln veräußert und die Außenstände eingetrieben werden würden. 

Aus Erfahrung weiß Rechtsanwalt Cäsar-Preller, dass diese Variante zumeist Jahre dauert und die zu erwartende Insolvenzquote nur relativ gering ist. So geht selbst der Insolvenzverwalter bei Zerschlagung PROKONs nur von einer Quote von ca. 48 % aus, erläutert der Fachanwalt, sodass die Zerschlagung insgesamt wohl die unattraktivste Alternative darstellt. 

Jedoch sei darauf hingewiesen, dass es sich bei den genannten Insolvenzquoten nur um Prognosen des Insolvenzverwalters handelt, welche durchaus über-, aber auch unterschritten werden können.

Nach alledem muss sich der einzelne Gläubiger fragen, ob er schnell an ein Teil seines eingesetztes Kapital herankommen will und dafür bereit ist höhere Abschläge in Kauf zu nehmen oder ob er für eine höhere Quote bereit ist sich längerfristig zu binden, fasst der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt die angebotenen Alternativen zusammen.
 
Für die Prüfung von Ansprüchen
durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es die BSZ e.V. Interessengemeinschaft Prokon. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen.
 
Weitere Informationen
können kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.
 
BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
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Telefon: 06071-9816810
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Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Joachim Cäsar-Preller  
 
Dieser Text gibt den Beitrag vom 08.06. 2015 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des  Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.
Cp

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