Montag, September 29, 2014

6551 Beschwerden beim Ombudsmann privater Banken für 2013

In den meisten Fällen betraf dies den Vorwurf fehlerhafter Beratung bei Schiffs- und Immobilienfonds. Die Zahl der Beschwerden im Zusammenhang mit Krediten mit deutlichem Zuwachs! Bankkunden sollten einen Fachanwalt hinzuziehen.


Beschwerden beim Ombudsmann privater Banken halten an. Die Beschwerden beim Ombudsmann privater Banken liegen nach Auskunft des Bundesverbands deutscher Banken im Jahr 2013 über dem Niveau vor der Finanzkrise. Zwar ist die Zahl der Beschwerden insgesamt seit 2011 wieder rückläufig.

Mit 6.551 Beschwerden im Jahr 2013 liegt der Wert über denen der Vorjahre.

Der Schwerpunkt der Anliegen der Bankkunden betrifft überwiegend immer noch das Wertpapiergeschäft (36,5 %). In den meisten Fällen betraf dies den Vorwurf fehlerhafter Beratung insbesondere bei Schiffs- und Immobilienfonds.

Hingegen hat die Zahl der Beschwerden im Zusammenhang mit Krediten deutlich zugenommen. Die Zahl belief sich im Jahr 2013 auf 2.354 (35,9 %). Gegenstand dieser Beschwerden sind häufig Widerrufe von Krediten, der Streit um die Vorfälligkeitsentschädigung oder die von Kunden zurückgeforderten Bearbeitungsentgelte für Kredite. Hier hat der BGH jetzt für Klärung gesorgt.

Der Ombudsmann privater Banken steht Verbrauchern zur Schlichtung bei Auseinandersetzungen mit der Bank zur Verfügung. Der Schlichtungsspruch ist für die Banken laut Verfahrensordnung verbindlich, wenn der Streitwert der Angelegenheit unter EUR 5.000,00 bleibt.

Häufig bleibt für Bankkunden nur der Weg zu den Zivilgerichten. Dazu sollte mit einem Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht der Ziel führende Weg gesucht werden.

Der aktuelle BSZ e.V. Tipp:
Nach dem heutigen Stand der Rechtsprechung dürfte es kaum noch Kunden beratender Banken geben, die sich gefallen lassen müssten, an erfolglosen Fondsbeteiligungen festgehalten zu werden. Mit kundiger rechtsanwaltlicher Hilfe bieten sich Erfolg versprechende Möglichkeiten, Schadensersatzansprüche umzusetzen. Das betrifft nicht nur aktuelle Fonds, sondern auch Vorgänge, die Jahre zurückreichen. In der überwiegenden Zahl solcher Fälle werden an beratende Banken Rückvergütungen geflossen sein. Das führt grundsätzlich zu einer Haftung von Kreditinstituten, die sich an, wie es der Bundesgerichtshof formuliert, fragwürdigen Vereinbarungen hinter dem Rücken ihrer Kundschaft beteiligt haben.

Fazit des BSZ e.V.:
Wehren Sie sich, damit Sie nicht zum Opfer werden! Kein Anleger sollte auf seinem Schaden sitzen bleiben, ohne zumindest den Versuch gestartet zu Haben, Schadenersatz zu bekommen!

Der BSZ e.V. hilft betroffenen Anlegern gerne! Schnell, Diskret, Professionell!

Der BSZ e.V. empfiehlt geschädigten Kapitalanlegern sich immer einer Interessengemeinschaft anzuschließen. Nur so ist gewährleistet, dass eine Vielzahl von Informationen zusammengetragen werden kann. Die Anlegerschutzanwälte welche mit einer solchen Interessengemeinschaft zusammenarbeitet können sich damit optimal für die Interessen der betroffenen Anleger einsetzen. Die BSZ® e.V. Anlegerschutzanwälte sind zu 100 % ihren Mandanten und dem Erfolg ihrer Fälle verpflichtet

Eine objektive Einschätzung ist nur mit einem Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht möglich. Lassen Sie sich beraten!  Für die Prüfung von Ansprüchen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht vermitteln Ihnen die BSZ e.V. Interessengemeinschaften entsprechende Anwälte. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Bank und Kapitalanlage anzuschließen.

Zweitmeinung zum Bank- und Kapitalmarktrecht
- Was man aus dem Arztrecht schon häufig kennt sollte man im Bank- und Kapitalmarktrecht auch nutzen. Zweitmeinung zum Bank- und Kapitalmarktrecht durch Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht. Ein altbekannter Spruch lautet: "Zwei Juristen, drei Meinungen." Für das Bank- und Kapitalmarktrecht gilt diese Weisheit aufgrund der Vielschichtigkeit und starken Entwicklung des Rechtsgebiets umso mehr. Ausgesuchte BSZ e.V. Anlegerschutzkanzleien bieten Mandanten, die sich bereits in einem bestehenden Mandatsverhältnis befinden, eine Zweitmeinung zu ihrem Rechtsfall oder ihrem Problem an. Der BSZ e.V. hat daher eine Interessengemeinschaft ,,Zweitmeinung zum Bank- und Kapitalmarktrecht" ins Leben gerufen. Interessierte Anleger können sich für weitere Informationen gerne dieser Interessengemeinschaft anschließen.

Weitere Informationen können kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Lagerstr. 49
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810
Internet: http://www.fachanwalt-hotline.eu  

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Foto: Rechtsanwältin und BSZ e.V. Vertrauensanwältin Claudia Dressler

Dieser Text gibt den Beitrag vom 29.09.2014 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.
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PmK - "Projekte mit Konzept für eine lebenswerte Zukunft GmbH" ein Geschäft mit Nachrangdarlehen!

Lassen Sie die Prospektunterlagen vor Zeichnung durch einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht prüfen. Anleger sollen der Gesellschaft sogenannte Nachrangdarlehen gewähren. Im Gegenzug sollen sie eine Rendite von drei bis fünf Prozent erhalten. Bis zu 250 Millionen Euro will die PmK laut Zeichnungsunterlagen insgesamt einsammeln.


Die PmK will nicht einfach nur Geld verdienen, sondern auch die Welt zu einem besseren Ort machen. Diesmal geht es um die Rettung des deutschen Mittelstands, genauer jener kleinen und mittelständischen Unternehmen, die "nachhaltige, gemeinnützige, soziale oder kulturelle" Dinge herstellen oder tun. In die will die PmK investieren.

Denn - so argumentiert die PmK- gerade der Mittelstand leide unter der restriktiven Geschäftspolitik der Banken, durch die die Versorgung mit Kapital ein wesentliches Hemmnis für die Entwicklung dieser Betriebe sei.

Es klingt wie das bekannte und mittlerweile als haltlos entlarvte Versprechen anderer Unternehmen mit Nachrangdarlehen oder Genussrechten: Kapital gewinnbringend anlegen, gleichzeitig den ökologisch-sozialen Wandel antreiben und zudem den Banken eins auswischen.

Von einer restriktiven Geschäftspolitik der Banken könne gar keine Rede sein, sagen Experten. Die generelle Aussage, es gebe in Deutschland allgemein eine Kreditklemme - oder auch nur eine erhöhte Kredithürde - für mittelständische und kleine Unternehmen, ist oft falsch. Schließlich gibt die Zentralbank den Banken viel Geld, diese hätten also ein großes Interesse, gewinnbringend Kredite zu vergeben.

Verbraucherschützer und Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht sind entsetzt. Die sogenannten qualifizierten Nachrangdarlehen sind bislang gesetzlich völlig unreguliert. Es kommt nur auf den Prospekt der Nachranganleihe an. Kapitalmarktanwälte raten von einer derartigen Anlage den Kleinanlegern grundsätzlich ab.

Die Anleger müssten bangen, ob sie ihr Geld pünktlich bekommen, sobald die Gesellschaft in eine Krise gerate. So könne die Gesellschaft Zins- und Rückzahlung aussetzen, wenn anderenfalls die Insolvenz drohe. Sollte es dennoch zu einer Pleite kommen, sehe es noch schlechter aus: Dann müssten erst alle vorrangigen Gläubiger bedient werden - etwa Lieferanten oder Mitarbeiter. Die Nachrangigen bekommen in der Regel nichts mehr!

Was bereits bei namhaften Unternehmen ein Risiko ist, gilt im Fall PmK umso mehr. Erst am 2. September wurde das Unternehmen in das Handelsregister Stendal eingetragen. Laut Handelsregisterauszug ist die PmK eine Tochter der "MIU Mitteldeutsche Industrie Union GmbH" in Magdeburg, die allerdings bis zum April dieses Jahres noch "Argyla Capital GmbH" hieß und in Berlin saß. Die MIU gehört wiederum inzwischen vollständig der "Bestpractice Real Estate GmbH". Deren Gegenstand sind Immobilienprojekte - sowie "der Handel mit neuen und gebrauchten Wasserfahrzeugen für den Freizeitbereich". Die Geschichte erscheint schon von Anfang an undurchsichtig.

Schon andere Unternehmen sind mit Nachragdarlehen in Probleme gekommen. So ging auch die Deutsche ETP GmbH & Co Immobilien II mbh aus Berlin unlängst in Insolvenz. Lassen Sie die Prospektunterlagen vor Zeichnung durch einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht prüfen.

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ist nur mit einem Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht möglich. Lassen Sie sich beraten!  Für die Prüfung von Ansprüchen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht vermitteln Ihnen die BSZ e.V. Interessengemeinschaften entsprechende Anwälte. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft PmK anzuschließen.

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Steff


Freitag, September 26, 2014

Produktentankerfonds II von König & Cie. Insolvent

Erneut droht Anlegern eines Schifffonds, hier dem Produktentankerfonds II von König & Cie der Totalverlust. In der nunmehr seit Jahren anhaltenden Krise auf dem Schifffondsmarkt müssen sich Anleger der Schiffe MT King Edward und MT King Eric darauf einstellen, dass möglicherweise seitens des Insolvenzverwalters weitere Zahlungsansprüche drohen.


Beim Amtsgericht Neumünster wurde seitens der Fondsgesellschaften Insolvenzantrag gestellt. Wie zahlreiche Fonds des Emissionshauses König & Cie. wurde auch diese Schifffondsbeteiligung im Jahre 2007 aufgelegt und an Einzelinvestoren vertrieben. Auch im Verlauf dieser Schifffondsbeteiligungen kam es in der jüngeren Vergangenheit zur Aussetzung der Ausschüttungen. Dies wurde damit begründet, dass die Überschüsse aufgrund der Schifffahrtkrise für die Sanierung der beiden Fonds eingesetzt werden sollten. Anleger haben daher bereits seit Jahren keine Ausschüttungen mehr erhalten.

Fakt ist nunmehr, dass das Sanierungskonzept offensichtlich gescheitert ist, mit der Folge, dass die Fondsgeschäftsführung Insolvenzantrag gestellt hat. Sollte das Verfahren der Insolvenz dazu führen, dass Anleger neben dem Verlust des eingesetzten Kapitals auch noch geleistete Ausschüttungen zurückzahlen müssen, realisiert sich das ,,Worst-Case-Szenario".

Der BSZ e. V. hat aus zahlreichen Gesprächen mit seinen Vertrauensanwälten und mit Geschädigten festgestellt, dass Anleger oftmals nicht über die erheblichen Risiken bei einer solchen Kommanditbeteiligung aufgeklärt wurden. Vertrieben haben hierbei teils ausführlich, teils aber auch nur im Provisionsinteresse beraten. So ist es nicht selten, dass Anleger nicht über die Risiken eines Totalverlustes bei einem Schifffonds aufgeklärt wurden. Oft ist zu hören, dass selbst bei einem Untergang des Schiffs dieses Jahr versichert sei und es sich bei dieser Investition daher um eine sichere Kapitalanlage handeln würde.

Welche Auswirkungen jedoch die erhebliche Reduzierung einer Chaterrate oder ein sogenanntes Fremdfinanzierungsrisiko auf den Verlauf des Fonds hat, wurde verschwiegen. Auch wurde oftmals verschwiegen, dass neben dem eingesetzten Kapital auch die bereits erhaltenen Ausschüttungen im Falle einer Insolvenz an den Insolvenzverwalter zurückzuzahlen sind.

In einigen Fällen kam es Anlegern auch darauf an, einen Teil des eingesetzten Geldes frühzeitig aus dem Fonds entnehmen zu können. Auch hier äußerten sich die Vermittler teilweise vage bis dahingehend, dass man jederzeit auf die Kapitalsumme bzw. einen Teil des eingesetzten Kapitals zurückgreifen könne. Diese Aussage ist unzutreffend, da das Kapital in einem derartigen Fonds gebunden ist. Nicht selten fand die Beratung lediglich an Hand von Übersichten oder Flyern statt.

Selbst wenn aber ein umfassender Emissionsprospekt einige Tage vorher an die Anleger übergeben worden sein sollte, so haben Vertrauensanwälte des BSZ nicht selten feststellen müssen, dass in den Prospekten die sogenannten ,,Weichkosten" teilweise über 20 % lagen, d. h. von den insgesamt eingezahlten 100 % Kapital nur ca. 80 % überhaupt investiert wurden. Dieser Prospektfehler kann im Rahmen einer Plausibilitätsprüfung dazu führen, dass auch dem einzelnen Anleger Schadenersatzansprüche zustehen. Wurden die Schifffondsbeteiligungen über eine Bank vertrieben, hätte diese nebenbei auch über zusätzlich erhaltene Rückvergütungen aufklären müssen. Dies entspricht nach wie vor ständiger Rechtsprechung des BGH.

Anleger welche von der Insolvenz des Fonds ,,Produktentankerfonds II von König & Cie." betroffen sind, können sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft ,,Schifffonds/ König & Cie. Insolvenz" anschließen.

Der aktuelle BSZ e.V. Tipp:

Nach dem heutigen Stand der Rechtsprechung dürfte es kaum noch Kunden beratender Banken geben, die sich gefallen lassen müssten, an erfolglosen Fondsbeteiligungen festgehalten zu werden. Mit kundiger rechtsanwaltlicher Hilfe bieten sich Erfolg versprechende Möglichkeiten, Schadensersatzansprüche umzusetzen. Das betrifft nicht nur aktuelle Fonds, sondern auch Vorgänge, die Jahre zurückreichen. In der überwiegenden Zahl solcher Fälle werden an beratende Banken Rückvergütungen geflossen sein. Das führt grundsätzlich zu einer Haftung von Kreditinstituten, die sich an, wie es der Bundesgerichtshof formuliert, fragwürdigen Vereinbarungen hinter dem Rücken ihrer Kundschaft beteiligt haben.

Fazit des BSZ e.V.:

Wehren Sie sich, damit Sie nicht zum Opfer werden! Kein Anleger sollte auf seinem Schaden sitzen bleiben, ohne zumindest den Versuch gestartet zu Haben, Schadenersatz zu bekommen!

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Zweitmeinung zum Bank- und Kapitalmarktrecht - Was man aus dem Arztrecht schon häufig kennt sollte man im Bank- und Kapitalmarktrecht auch nutzen. Zweitmeinung zum Bank- und Kapitalmarktrecht durch Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht. Ein altbekannter Spruch lautet: "Zwei Juristen, drei Meinungen." Für das Bank- und Kapitalmarktrecht gilt diese Weisheit aufgrund der Vielschichtigkeit und starken Entwicklung des Rechtsgebiets umso mehr. Ausgesuchte BSZ e.V. Anlegerschutzkanzleien bieten Mandanten, die sich bereits in einem bestehenden Mandatsverhältnis befinden, eine Zweitmeinung zu ihrem Rechtsfall oder ihrem Problem an. Der BSZ e.V. hat daher eine Interessengemeinschaft ,,Zweitmeinung zum Bank- und Kapitalmarktrecht" ins Leben gerufen. Interessierte Anleger können sich für weitere Informationen gerne dieser Interessengemeinschaft anschließen.

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Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Adrian Wegel

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aw

Green Planet AG: Gläubiger können Forderungen bis 7. Oktober anmelden

Rund 700 Anleihegläubiger sind mit der Insolvenz der Green Planet AG aus "Grünen Träumen" erwacht: Wer in den letzten Jahren in "Green-Planet" investiert hat, wurde in diesen Tagen von Insolvenzverwalter Jaffé angeschrieben und um die Anmeldung von Forderungen bis zum 7.Oktober 2014 gebeten.


BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Joachim Cäsar-Preller, der als Fachanwalt für Bank und Kapitalmarktrecht bereits zahlreiche Green Planet-Opfer vertritt, empfiehlt den Anlegern, bei der Wahrung der Interessen unbedingt einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht zu Rate zu ziehen. Im Insolvenzverfahren der Green Planet AG geht es auch darum, welchen Rang die Anleihegläubiger einnehmen. Vom Rang ist die Reihenfolge der Auszahlungen abhängig, die aus der Insolvenzmasse noch ausgeschüttet werden kann. Der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt: "Das ist alles nicht unkompliziert und von Laien kaum zu durchschauen!"

U.a. die ARD hat bereits darüber berichtet, dass gegen Verantwortliche der Frankfurter Green Planet AG seitens der Staatsanwaltschaft strafrechtliche Ermittlungen wegen des Verdachts auf gewerbsmäßigen Betrug aufgenommen wurden. Es sollen bereits Büro- und Privaträume untersucht worden sein.

Mit Renditeversprechen von 13 Prozent pro Jahr waren umweltbewusste Anleger mit der Aussicht geködert worden, Baum-Eigentümer in Costa Rica zu werden, bei einer Mindestinvestition von knapp 5000 Euro. Der Green Planet AG wird vorgeworfen, das Anlegergeld nur in einer geringen Rate von etwa 20 Prozent in das Teakholzprojekt gesteckt zu haben. Cäsar-Preller: "Mit dem verbliebenen Geld ist man dann wohl sehr risikofreudig umgegangen!" Folge war die Insolvenz der Green Planet AG. Rendite-Hoffnungen können die Anleger nun begraben. Was bleibt ist die Chance, Verantwortliche zu Schadensersatz zu verpflichten.

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Zweitmeinung zum Bank- und Kapitalmarktrecht
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cp

Donnerstag, September 25, 2014

HCI Renditefonds Premium II - MS Hanna: Vorläufiges Insolvenzverfahren eröffnet

Das Amtsgericht Meppen hat das vorläufige Insolvenzverfahren über die Gesellschaft der MS Hanna eröffnet (Az.: 9 IN 174/14). Der Frachter gehörte zum Portfolio des Dachfonds HCI Renditefonds Premium II.

,,Damit scheint für die Anleger ein neuer Tiefpunkt einer ohnehin wenig erfreulichen Kapitalanlage erreicht zu sein. Sie müssen sich auf finanzielle Verluste einstellen", sagt BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Joachim Cäsar-Preller, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht.

Das Emissionshaus HCI Capital platzierte den Dachfonds HCI Renditefonds Premium II Ende 2003. Der Fonds investierte in die Schiffe MS JPO Aquarius, MS Hanna und MS Cielo di Parigi. Die Beteiligung verlief für die Anleger allerdings wenig erfreulich, die prospektierten Ausschüttungen konnten nicht erreicht werden. 2010 musste der Fonds bereits saniert werden. Durch die drohende Insolvenz der Gesellschaft des Frachters MS Hanna spannt sich die wirtschaftliche Situation des Fonds weiter an.

Betroffenen Anlegern empfiehlt der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt daher, sich möglichst umgehend rechtlichen Rat zu holen: ,,Die Chancen auf Schadensersatz stehen gerade bei Schiffsfonds nicht schlecht. Allerdings könnte hier schon bald Verjährung drohen. Daher sollte die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen nicht mehr auf die lange Bank geschoben werden."

Ansatzpunkt für Ansprüche auf Schadensersatz kann eine fehlerhafte Anlageberatung sein. Cäsar-Preller weiß aus vielen Gesprächen mit geschädigten Schiffsfonds-Anlegern, dass sie häufig nicht über die Risiken im Zusammenhang mit ihrer Investition aufgeklärt wurden. ,,Oft genug suchten die geschädigten Anleger nur nach einer sicheren Kapitalanlage, um fürs Alter vorzusorgen. Doch statt einer sicheren Kapitalanlage wurde ihnen die Beteiligung an Schiffsfonds vermittelt. Und die sind schon alleine wegen des Totalverlustrisikos alles andere als eine sichere Kapitalanlage", so Cäsar-Preller. Die Anleger hätten jedoch nicht nur über die Gefahr des Totalverlusts des investierten Geldes aufgeklärt werden müssen, sondern auch über weitere Risiken wie lange Laufzeiten, erschwerte Handelbarkeit, Wechselkursverluste oder konjunkturelle Einflüsse.

Darüber hinaus hätte die Bank nach Rechtsprechung des BGH auch ihre Vermittlungsprovisionen offen legen müssen, damit der Anleger das Provisionsinteresse der Bank erkennen kann. ,,Auch das Verschweigen dieser so genannten Kick-Backs kann den Anspruch auf Schadensersatz begründen", erklärt Der Fachanwalt. Allerdings müsse immer im Einzelfall geprüft werden, ob die Bank gegen ihre Beratungspflichten verstoßen hat.

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Zweitmeinung zum Bank- und Kapitalmarktrecht
- Was man aus dem Arztrecht schon häufig kennt sollte man im Bank- und Kapitalmarktrecht auch nutzen. Zweitmeinung zum Bank- und Kapitalmarktrecht durch Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht. Ein altbekannter Spruch lautet: "Zwei Juristen, drei Meinungen." Für das Bank- und Kapitalmarktrecht gilt diese Weisheit aufgrund der Vielschichtigkeit und starken Entwicklung des Rechtsgebiets umso mehr. Ausgesuchte BSZ e.V. Anlegerschutzkanzleien bieten Mandanten, die sich bereits in einem bestehenden Mandatsverhältnis befinden, eine Zweitmeinung zu ihrem Rechtsfall oder ihrem Problem an. Der BSZ e.V. hat daher eine Interessengemeinschaft ,,Zweitmeinung zum Bank- und Kapitalmarktrecht" ins Leben gerufen. Interessierte Anleger können sich für weitere Informationen gerne dieser Interessengemeinschaft anschließen.

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cp

Equity Pictures Medienfonds I-IV

In den letzten Jahren berichtete der BSZ immer wieder neben gescheiterten Immobilienfonds, Schiffsfonds und sonstigen Kapitalanlagen auch über negativ verlaufende Medienfondbeteiligungen. Insbesondere in den Jahren von 2000 bis 2006 erfreuten sich Medienfonds einer ungemeinen Beliebtheit, da die steuerlichen Vorteile teils erheblich waren.


Anleger welche eine Zeichnungssumme von EUR 100.000,00 gezeichnet hatten und eine Einlagesumme von EUR 50.000,00, das heißt die Hälfte, an die Fondsgesellschaft gezahlt hatten, erhielten bis zu 150 % oder mehr der Zeichnungssumme als steuerliche Erstattung von den Finanzämtern. Hintergrund waren die anfangs von den Finanzämtern anerkannten hohen Anfangsverlusten aus den Produktionskosten. Das diese steuerliche Konstruktion Jahre später für zahlreiche Medienfonds zum ,,Verhängnis wird", dürfte mittlerweile zahlreichen Anlegern bekannt sein.

Die Finanzämter haben teilweise die steuerliche Anerkennung aus den Zeichnungsjahren vollständig aufgehoben. Folge war, dass die damals erstatteten Steuervorteile nun Jahre später an die Finanzämter zu zahlen waren/sind zzgl. eines Strafzins in Höhe von 6 %.

Ungeachtet dieser steuerlichen Problematik, welche teilweise auch die Equity Pictures Medienfonds I-V betreffen, wurden Medienfondsbeteiligungen teils als sichere Kapitalanlagen an Anleger vermittelt. So war es nicht selten, dass im Rahmen der Beratungsgespräche lediglich die steuerlichen Vorteile hervorgehoben wurden und teils bei einigen Medienfonds auch von einer Kapitalgarantie gesprochen wurde. Auf Flyern wurde von einer Rückzahlungsquote von über 200 % gesprochen. Auch wurde von einer 80 %-tigen Kapitalerhaltungsgarantie gesprochen. Diese Punkte nahmen zahlreiche Berater zum Anlass, die Beteiligung an den Equity Pictures Medienfonds als sichere Kapitalanlage zu bewerben.

Gemäß der geltenden Rechtsprechung sind geschlossene und unternehmerische Fondsbeteiligungen überwiegend z. B. für die Altersvorsorge, ungeeignet.  Auch beinhalten diese Fondsbeteiligungen die klassischen Risiken einer Nachhaftung, eines Wiederauflebens der Haftung und auch des Risikos eines Totalverlustes des eingesetzten Kapitals. Hierauf hatten zahlreiche Berater ihre Kunden nicht hingewiesen, sondern lediglich die steuerlichen Vorteile und die Renditeaussichten in den Vordergrund gestellt. Oftmals fand die Beratung an Hand von erstellten Musterberechnungen und Flyern statt. Die umfassenden Emissionsprospekte wurden teilweise von den Vertriebsleuten und Beratern erst zum Zeitpunkt der Zeichnung oder aber auch danach an die einzelnen Anleger übersandt.

Umso beunruhigender dürften sich Anleger der Equity Pictures II-IV Fonds gefühlt haben, als diese in den letzten Monaten wiederholt von der Fondsgesellschaft angeschrieben wurden und Liquiditätsreserven in Höhe von 4,5 %, bzw. 6 % angefordert wurden. Hintergrund sind offenbar geplante gerichtliche Verfahren gegen die Finanzbehörden aufgrund der oben beschriebenen Aberkennung der Steuervorteile. Zahlreiche Fragen im Hinblick auf die Erfolgsaussichten sind aber offensichtlich noch offen.

Hintergrund der vom Finanzamt angepassten Steuerbescheide ist, dass die Finanzbehörden zahlreiche Rechnungen für Produktionsgesellschaften nicht anerkannt haben und teils der Vorwurf im Raum steht, dass es sich bei einigen durchgeführten Geschäften mit diesen Produktionsgesellschaften um Scheingeschäfte gehandelt haben soll, so die Begründung der Finanzbehörde. Diese Bedenken seitens der Fondsgesellschaft konnten  noch nicht ausgeräumt werden. Ob und in wie weit gerichtliche Verfahren zur Rückgängigmachung dieser geänderten Steuerbescheide Aussicht auf Erfolg haben, bleibt abzuwarten.

Anleger des Equity Pictures IV wurden zudem aufgefordert, die begebene Inhaberschuldverschreibung auszulösen. Auch hier wählte man, wie bei den Vorgängerfonds, einen Fremdfinanzierungsanteil. Das Grundmodell der Medienfonds war so aufgebaut, dass bei den Fonds Equity Pictures I-III ein Fremdfinanzierungsanteil für die hälftige Einlagesumme vereinbart war.

Beim Equity Pictures IV ging man dazu über, diese Fremdfinanzierung über eine Inhaberschuldverschreibung darzustellen. ,,Geldgeber" des Fremdfinanzierungsanteils war offensichtlich die Equity Pictures Advance GmbH. Nachdem die Fondsgesellschaft mitgeteilt hat, dass der Fremdfinanzierungsanteil an die Fondsgesellschaft ausgezahlt wurde, wurden die Anleger aufgefordert, etwaige Differenzbeträge zu erstatten.

Teilweise wurden die Inhaberschuldverschreibungen an Drittfirmen weitergegeben, welche die Ansprüche gegenüber den Anlegern geltend machen. Zahlreiche Anleger sind dieser Aufforderung nachgekommen. Zahlreiche Anleger haben die Zahlung bisher verweigert. Sowohl im Hinblick auf die zu vereinnahmende Liquiditätsreserve als auch im Hinblick auf die Auslösung der Inhaberschuldverschreibung sind wesentliche Fragen offen, insbesondere wie sich die einzelnen Firmen, welche hier involviert sind, tatsächlich zueinander verhalten. Oftmals handelt es sich hierbei um Gesellschaften, bei welchen auch Mitglieder der jetzigen Geschäftsführung beteiligt sind.

Auf Grund der zahlreichen offenen Fragen und teils negativen Entwicklungen haben sich einige Anleger entschlossen, auf der Basis einer Falschberatung gegen die damaligen Anlageberater gerichtlich vorzugehen. Einige positive Erfolge konnten vor Landgerichten bereits erzielt werden.

Die Anleger hatten die damaligen Beratungsgesellschaften wegen einer Falschberatung auf Schadenersatz in Anspruch genommen, da sie sich bezüglich der tatsächlichen Risiken eines Medienfonds falsch beraten fühlten. Ergänzend hierzu haben einige Anleger Vertrauensanwälte des BSZ bereits damit beauftragt, auch die Rechtmäßigkeit der angeforderten Liquiditätsreserve als auch die Auslösung der Inhaberschuldverschreibung juristisch erklären zu lassen. So kommt z. B. auf Grund der Tatsache, dass sämtliche Fonds einen Fremdfinanzierungsanteil zum Inhalt hatten möglicherweise auch der Vorwurf zum Tragen, dass die oben benannte Equity Pictures Advance GmbH ein unzulässiges Bankgeschäft betrieben haben könnte. Wäre dies der Fall, stünden Anlegern möglicherweise auch aus diesem Grund Schadenersatzansprüche zu.

Anleger der Equity Picture III und IV droht auch teilweise schon die Verjährung ihrer Ansprüche, da die Beteiligungen des Equity Pictures III überwiegend Ende 2004 gezeichnet wurden. Hat z.B. ein Anleger am 15.10.2004 gezeichnet, verjähren die Ansprüche zum 15.10.2014, also Tag genau 10 Jahre später.

Da die Anleger der Equity Pictures Medienfonds I-V teilweise bereits anwaltliche auf Zahlung in Anspruch genommen werden und auch bereits Inkassounternehmen eingeschaltet waren und sind, hat der BSZ e. V. die Interessengemeinschaft ,,Equity Pictures" gegründet.

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Der BSZ e.V. empfiehlt geschädigten Kapitalanlegern sich immer einer Interessengemeinschaft anzuschließen. Nur so ist gewährleistet, dass eine Vielzahl von Informationen zusammengetragen werden kann. Die Anlegerschutzanwälte welche mit einer solchen Interessengemeinschaft zusammenarbeitet können sich damit optimal für die Interessen der betroffenen Anleger einsetzen. Die BSZ® e.V. Anlegerschutzanwälte sind zu 100 % ihren Mandanten und dem Erfolg ihrer Fälle verpflichtet

Eine objektive Einschätzung ist nur mit einem Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht möglich. Lassen Sie sich beraten!  Für die Prüfung von Ansprüchen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht vermitteln Ihnen die BSZ e.V. Interessengemeinschaften entsprechende Anwälte. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Equity Pictures anzuschließen.

Weitere Informationen
können kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 25.09.2014 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.
aw

Mittwoch, September 24, 2014

SEB ImmoPortfolio Target Return Fund: Anleger können Schadensersatzansprüche geltend machen.

Die Anleger des SEB ImmoPortfolio Target Return Fund haben seit Anfang Juni Gewissheit: Der offene Immobilienfonds wird nicht wieder eröffnet, sondern bis Mai 2017 abgewickelt. Anleger müssen dabei Verluste befürchten.


Zwei Jahre nachdem der offene Immobilienfonds SEB ImmoPortfolio Target Return Fund die Rücknahme der Anteile aussetzte und geschlossen wurde, kam Anfang Juni die ernüchternde Mitteilung durch die Fondsgesellschaft: Der Fonds wird liquidiert. Während der Abwicklungsphase werden die Fondsimmobilien verkauft und die Anleger erhalten in regelmäßigen Abständen Ausschüttungen, die in erster Linie von der Höhe der Verkaufserlöse abhängig sind. Dabei müssen die Anleger allerdings Verluste befürchten.

,,Der Immobilienmarkt ist immer Schwankungen unterworfen. Das wirkt sich natürlich auf die Verkaufspreise aus. Diese Preisschwankungen sind aber nur ein Risiko, dem offene Immobilienfonds ausgesetzt sind", erklärt BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Joachim Cäsar-Preller, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht. Sinkende Mieteinnahmen, Sanierungskosten oder Wechselkursverluste sind weitere Risiken, die die Wirtschaftlichkeit eines offenen Immobilienfonds negativ beeinflussen können. ,,Deutlich wurde das besonders nach der Finanzkrise 2008. Die Anleger hätten im Beratungsgespräch umfassend über diese Risiken aufgeklärt werden müssen. Ist diese Aufklärung ausgeblieben, können Ansprüche auf Schadensersatz wegen Falschberatung geltend gemacht werden", erklärt der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt.

Die Chancen auf Schadensersatz stehen besonders gut, wenn die vermittelnde Bank es versäumt hat, auf das Schließungsrisiko des SEB ImmoPortfolio Target Return Fund hinzuweisen. Zur Aufklärungspflicht über das Schließungsrisiko offener Immobilienfonds hat der Bundesgerichtshof mit Urteilen vom 29. April 2014 (Az. XI ZR 477/12 u.a.) klar Stellung bezogen: Der BGH entschied, dass die vermittelnden Banken sich schadensersatzpflichtig machen, wenn sie die Anleger nicht ungefragt über das Schließungsrisiko offener Immobilienfonds aufgeklärt haben. Denn die Aussetzung der Anteilsrücknahme stelle für die Anleger ein ständiges Liquiditätsrisiko während der Investitionsphase dar. Für die Aufklärungspflicht der Banken sei es auch völlig unerheblich, ob die Schließung eines Fonds bereits absehbar war. Daher lässt sich das Urteil auch auf Verträge, die bereits vor der Finanzkrise abgeschlossen wurden, anwenden.

,,Natürlich muss immer im Einzelfall geprüft werden, ob die Bank gegen ihre Beratungspflicht verstoßen hat. Die Chancen auf Schadensersatz sind durch die höchstrichterliche Rechtsprechung des BGH jedenfalls deutlich gestiegen", so der Fachanwalt.

Fazit des BSZ e.V.:
Wehren Sie sich, damit Sie nicht zum Opfer werden! Kein Anleger sollte auf seinem Schaden sitzen bleiben, ohne zumindest den Versuch gestartet zu Haben, Schadenersatz zu bekommen!

Der aktuelle BSZ e.V. Tipp:

Nach dem heutigen Stand der Rechtsprechung dürfte es kaum noch Kunden beratender Banken geben, die sich gefallen lassen müssten, an erfolglosen Fondsbeteiligungen festgehalten zu werden. Mit kundiger rechtsanwaltlicher Hilfe bieten sich Erfolg versprechende Möglichkeiten, Schadensersatzansprüche umzusetzen. Das betrifft nicht nur aktuelle Fonds, sondern auch Vorgänge, die Jahre zurückreichen. In der überwiegenden Zahl solcher Fälle werden an beratende Banken Rückvergütungen geflossen sein. Das führt grundsätzlich zu einer Haftung von Kreditinstituten, die sich an, wie es der Bundesgerichtshof formuliert, fragwürdigen Vereinbarungen hinter dem Rücken ihrer Kundschaft beteiligt haben.

Der BSZ e.V. hilft betroffenen Anlegern gerne! Schnell, Diskret, Professionell!

Der BSZ e.V. empfiehlt geschädigten Kapitalanlegern sich immer einer Interessengemeinschaft anzuschließen. Nur so ist gewährleistet, dass eine Vielzahl von Informationen zusammengetragen werden kann. Die Anlegerschutzanwälte welche mit einer solchen Interessengemeinschaft zusammenarbeitet können sich damit optimal für die Interessen der betroffenen Anleger einsetzen. Die BSZ® e.V. Anlegerschutzanwälte sind zu 100 % ihren Mandanten und dem Erfolg ihrer Fälle verpflichtet

Eine objektive Einschätzung ist nur mit einem Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht möglich. Lassen Sie sich beraten!  Für die Prüfung von Ansprüchen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht vermitteln Ihnen die BSZ e.V. Interessengemeinschaften entsprechende Anwälte. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft SEB ImmoPortfolio Target Return Fund anzuschließen.

Zweitmeinung zum Bank- und Kapitalmarktrecht - Was man aus dem Arztrecht schon häufig kennt sollte man im Bank- und Kapitalmarktrecht auch nutzen. Zweitmeinung zum Bank- und Kapitalmarktrecht durch Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht. Ein altbekannter Spruch lautet: "Zwei Juristen, drei Meinungen." Für das Bank- und Kapitalmarktrecht gilt diese Weisheit aufgrund der Vielschichtigkeit und starken Entwicklung des Rechtsgebiets umso mehr. Ausgesuchte BSZ e.V. Anlegerschutzkanzleien bieten Mandanten, die sich bereits in einem bestehenden Mandatsverhältnis befinden, eine Zweitmeinung zu ihrem Rechtsfall oder ihrem Problem an. Der BSZ e.V. hat daher eine Interessengemeinschaft ,,Zweitmeinung zum Bank- und Kapitalmarktrecht" ins Leben gerufen. Interessierte Anleger können sich für weitere Informationen gerne dieser Interessengemeinschaft anschließen.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 24.09.2014 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.
cp


Future Business (FuBus): Keine Nachrangigkeit der Genussrechte - Gläubigerversammlung

Die Staatsanwaltschaft Dresden hat ihre Ermittlungen im Infinus-Skandal ausgeweitet und die Genussrechte-Inhaber der Infinus-Mutter Future Business (FuBus) dürfen doch hoffen, im Insolvenzverfahren berücksichtigt zu werden.


Wie der Insolvenzverwalter inzwischen mitteilte, werden ihre Forderungen nicht nachrangig behandelt. Am 8. Oktober findet in Dresden die Gläubigerversammlung der Genussrechte-Inhaber statt.

Bisher war davon auszugehen, dass die Genussrechte im Insolvenzverfahren als nachranging anzusehen sind, d.h. die Genussrechte-Gläubiger kämen im Insolvenzverfahren erst dann zum Zug, wenn die Forderungen der anderen Gläubiger bedient sind. ,,In diesem Fall hätten die Genussrechte-Zeichner wahrscheinlich nichts bekommen. Nun können sie immerhin auf eine gewisse Insolvenzquote hoffen. Die wird aber vermutlich nicht ausreichen, um den tatsächlichen finanziellen Schaden zu kompensieren", sagt BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Joachim Cäsar-Preller, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht aus Wiesbaden.

Daher rät der erfahrene Anwalt den betroffenen Genussrechte-Inhabern und auch allen anderen Gläubigern der FuBus mögliche Ansprüche auf Schadensersatz nicht aus den Augen zu verlieren. ,,Natürlich müssen die Forderungen zur Insolvenztabelle form- und fristgerecht angemeldet werden. Doch die betroffenen Anleger sollten nicht nur auf das Insolvenzverfahren setzen. Durch die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen können die finanzielle Verluste möglicherweise besser aufgefangen werden", so der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt.
Schadensersatzansprüche können sich beispielsweise aus einer fehlerhaften Anlageberatung oder Prospekthaftung ergeben. ,,Natürlich gilt auch in diesem Fall die Unschuldsvermutung. Sollte sich der Betrugsverdacht gegen die Verantwortlichen allerdings bestätigen, ermöglicht dies weitere Ansatzpunkte", erklärt der Fachanwalt.

Die Frist zur Anmeldung der Insolvenzforderungen der FuBus-Gläubiger wurde inzwischen bis zum 2. Dezember 2014 verlängert und die gemeinsame Gläubigerversammlung auf den 18. Dezember verschoben.

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Zweitmeinung zum Bank- und Kapitalmarktrecht - Was man aus dem Arztrecht schon häufig kennt sollte man im Bank- und Kapitalmarktrecht auch nutzen. Zweitmeinung zum Bank- und Kapitalmarktrecht durch Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht. Ein altbekannter Spruch lautet: "Zwei Juristen, drei Meinungen." Für das Bank- und Kapitalmarktrecht gilt diese Weisheit aufgrund der Vielschichtigkeit und starken Entwicklung des Rechtsgebiets umso mehr. Ausgesuchte BSZ e.V. Anlegerschutzkanzleien bieten Mandanten, die sich bereits in einem bestehenden Mandatsverhältnis befinden, eine Zweitmeinung zu ihrem Rechtsfall oder ihrem Problem an. Der BSZ e.V. hat daher eine Interessengemeinschaft ,,Zweitmeinung zum Bank- und Kapitalmarktrecht" ins Leben gerufen. Interessierte Anleger können sich für weitere Informationen gerne dieser Interessengemeinschaft anschließen.

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Timesharing: Damit der Traum vom tollen Feriendomizil nicht zum Albtraum wird, Vertrag genau prüfen!

Einem wahrlich attraktiven Angebot kann man selten widerstehen: Oft sind gerade Time Sharing Angebote wahre "Traum-Erfüller": Man hat nach langer Suche ein tolles Feriendomizil gefunden und mit dem Eigentümer eine Vereinbarung treffen können, die eine langfristige Nutzung der Finca, der Ferienwohnung oder eines Hotelzimmers garantiert.


Unter einem so genannten Ferienwohnrecht - auch Timesharing, Teilzeitwohnrecht, Teilzeiteigentum, Teilnutzungsrecht, Wohnnutzungsrecht genannt - versteht der Jurist einen Vertrag, der über einen längeren Zeitraum ein klar definiertes Nutzungsrecht gegen Entgelt definiert. Rechtsanwalt und BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt  Cäsar-Preller, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht: "Time-Sharing-Angebote müssen genau geprüft werden, denn neben der Qualität der Immobilie, sind grundsätzlich strukturelle Parameter für ein ordentliches Preis-/Leistungsverhältnis verantwortlich!" Heißt: Ändert sich die Attraktivität eines Standortes z.B. durch eine Baustelle oder politische Ereignisse, dann besteht der Vertrag in aller Regel uneingeschränkt fort. Cäsar-Preller: "Im schlimmsten Fall zahlen Sie für ein für Sie kaum nutzbares Gemäuer hinter einer Grenze, die sie nicht mehr überschreiten wollen oder dürfen!"

Der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt empfiehlt, Time-Sharing-Verträge diesbezüglich vor Abschluss zu prüfen und auf jeden Fall mit anwaltlicher Unterstützung konkrete Ausstiegsklauseln zu vereinbaren. Anwaltlicher Rat ist auch gefragt, wenn es bei bestehenden Verträgen um den Ausstieg - Kündigung oder Widerruf - geht: "Auch hier bewegen sich Laien auf juristisch sehr breit gefächertem und kompliziertem Terrain!"

Namhafte Anbieter von Timesharing sind die Unternehmen Marriott International, Hyatt, Disney, Hilton und Four Seasons. In letzter Zeit gibt es aber neben diesen Appartement oder Hotelzimmer-Anbietern immer mehr rein kapitalertragsorientierte Anbieter, die Time-Sharing für den Kapitalertrag ihrer Immobilie brauchen. Für Cäsar-Preller sind solche Verträge grundsätzlich nichts anderes als "Beteiligungen auf Zeit" mit allen Risiken, die damit verbunden sind. Er sieht in der Timesharing-Branche eine ähnliche Entwicklung wie bei deutschen Schrottimmobilien voraus: "Anleger sollten hier nicht nur ihre romantischen Urlaubsgefühlen folgen, sondern konkret auch die Gefahren und Risiken im Blick haben: Dieser Markt ist nicht reguliert, oft sind Verträge auf Basis nichtdeutschen Rechts geschlossen!"

Eine objektive Einschätzung ist nur mit einem Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht möglich. Lassen Sie sich beraten!  Für die Prüfung von Ansprüchen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht vermitteln Ihnen die BSZ e.V. Interessengemeinschaften entsprechende Anwälte. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Timesharing  anzuschließen.

Zweitmeinung zum Bank- und Kapitalmarktrecht - Was man aus dem Arztrecht schon häufig kennt sollte man im Bank- und Kapitalmarktrecht auch nutzen. Zweitmeinung zum Bank- und Kapitalmarktrecht durch Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht. Ein altbekannter Spruch lautet: "Zwei Juristen, drei Meinungen." Für das Bank- und Kapitalmarktrecht gilt diese Weisheit aufgrund der Vielschichtigkeit und starken Entwicklung des Rechtsgebiets umso mehr. Ausgesuchte BSZ e.V. Anlegerschutzkanzleien bieten Mandanten, die sich bereits in einem bestehenden Mandatsverhältnis befinden, eine Zweitmeinung zu ihrem Rechtsfall oder ihrem Problem an. Der BSZ e.V. hat daher eine Interessengemeinschaft ,,Zweitmeinung zum Bank- und Kapitalmarktrecht" ins Leben gerufen. Interessierte Anleger können sich für weitere Informationen gerne dieser Interessengemeinschaft anschließen.

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Dienstag, September 23, 2014

Schrottimmobilien: Ansprüche gegen GMAC RFC Bank bzw. Paratus AMC

Der Kauf einer Schrottimmobilie hat viele Menschen an den Rand des Ruins gebracht. Besonders dann, wenn für die Finanzierung ein Kredit aufgenommen werden musste. Doch auch die finanzierenden Banken können in der Haftung stehen und ggfs. schadensersatzpflichtig sein.


Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Cäsar-Preller vertritt mehrere Mandanten, die den Immobilienkauf bei der damaligen GMAC RFC Bank GmbH (jetzt Paratus AMC GmbH) finanziert hatten. Joachim Cäsar-Preller, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, sieht gute Chancen für seine Mandantschaft, dass sie nicht auf dem Schaden durch den Kauf einer Schrottimmobilie sitzen bleiben müssen: ,,Inzwischen gibt es einige Urteile, die die Banken in der Haftung sehen. Auch wird mehr und mehr davon Abstand genommen, dass erst bei einer Überteuerung von 100 Prozent Sittenwidrigkeit vorliegt."

So argumentierte beispielsweise das Oberlandesgericht Dresden, dass Banken bei einer hundertprozentigen Vollfinanzierung haften, wenn sie die Immobilie besichtigt und dennoch bewusst die Augen vor dem überteuerten Kaufpreis verschlossen haben. Das gilt insbesondere dann, wenn die Auszahlung des Kredits von einer vorherigen Bewertung der Immobilie abhängig gemacht wurde. ,,Wenn eine Bank trotz Besichtigung und Bewertung den Kaufpreis für die Immobilie offenbar für angemessen hält, vertraut der Kunde dieser Bewertung und hält die Immobilie für werthaltig. Wenn die Bank die Mängel an der Immobilie oder unrealistische Schätzungen der Mieteinnahmen und den dadurch viel zu hohen Kaufpreis ignoriert, kann sie sich nicht so einfach aus der Verantwortung stehlen", so der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt.

Eine weitere Möglichkeit, den teuren Kreditvertrag wieder loszuwerden, kann der Widerruf sein. ,,Wurde der Kunde nicht ordentlich über seine Widerrufsmöglichkeiten belehrt, kann der Kredit auch Jahre nach Abschluss des Vertrags noch widerrufen werden. Oft sind es nur Kleinigkeiten, die in den Widerrufsbelehrungen falsch sind. Doch auch schon dann ist der Widerruf möglich und das Geschäft wird rückabgewickelt", erklärt der Fachanwalt.

Es ergeben sich also verschiedene Ansatzpunkte, um auf dem Schaden durch den Erwerb einer Schrottimmobilie nicht sitzen bleiben zu müssen. Allerdings muss immer der Einzelfall betrachtet werden.

Fazit des BSZ e.V.:
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Der BSZ e.V. hilft betroffenen Anlegern gerne! Schnell, Diskret, Professionell!
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Eine objektive Einschätzung ist nur mit einem Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht möglich. Lassen Sie sich beraten!  Für die Prüfung von Ansprüchen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht vermitteln Ihnen die BSZ e.V. Interessengemeinschaften entsprechende Anwälte. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Schrottimmobilien/Haftung der Banken" anzuschließen.

Zweitmeinung zum Bank- und Kapitalmarktrecht - Was man aus dem Arztrecht schon häufig kennt sollte man im Bank- und Kapitalmarktrecht auch nutzen. Zweitmeinung zum Bank- und Kapitalmarktrecht durch Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht. Ein altbekannter Spruch lautet: "Zwei Juristen, drei Meinungen." Für das Bank- und Kapitalmarktrecht gilt diese Weisheit aufgrund der Vielschichtigkeit und starken Entwicklung des Rechtsgebiets umso mehr. Ausgesuchte BSZ e.V. Anlegerschutzkanzleien bieten Mandanten, die sich bereits in einem bestehenden Mandatsverhältnis befinden, eine Zweitmeinung zu ihrem Rechtsfall oder ihrem Problem an. Der BSZ e.V. hat daher eine Interessengemeinschaft ,,Zweitmeinung zum Bank- und Kapitalmarktrecht" ins Leben gerufen. Interessierte Anleger können sich für weitere Informationen gerne dieser Interessengemeinschaft anschließen.

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Nordcapital MS E.R. Yantian: Anlegern drohen Verluste.

Über die Gesellschaft des Containerschiffs MS E.R. Yantian aus dem Emissionshaus Nordcapital wurde nach Angaben des fondstelegramm am Amtsgericht Hamburg das vorläufige Insolvenzverfahren eröffnet (Az.: 67c IN 401/14).


Besonders bitter für die Anleger: Sie hatten vor rund zwei Jahren frisches Kapital investiert, um den Fonds wieder in ruhiges Fahrwasser zu bringen. Nun müssen sie allerdings den Totalverlust des investierten Geldes befürchten. BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Joachim Cäsar-Preller, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht: ,,Containerschiffe der Panamax-Klasse wie die MS E.R. Yantian haben es durch den Ausbau des Panama-Kanals besonders schwer. Künftig können größere Schiffe mit höherer Ladekapazität den wichtigen Seeweg passieren. Und die anhaltende Krise der Schifffahrt tut ihr übriges."

Den betroffenen Anlegern empfiehlt der erfahrene Fachanwalt, ihre Ansprüche auf Schadensersatz prüfen zu lassen. Denn bei der Vermittlung von Schiffsfonds sei häufig schon die Anlageberatung fehlerhaft gewesen. Cäsar-Preller: ,,In vielen Gesprächen mit Schiffsfonds-Anlegern konnten wir feststellen, dass sie nicht über die Risiken informiert wurden. Stattdessen wurden Schiffsfonds als sehr sichere Kapitalanlage empfohlen.

Die Realität sieht aber leider ganz anders aus." Denn die Anleger erwerben mit den Fondsanteilen unternehmerische Beteiligungen mit allen Chancen und Risiken. Bei Schiffsfonds zählen die globalen konjunkturellen Entwicklungen, die Auslastung der Schiffe, schwankende Charterraten oder die langen Laufzeiten zu diesen Risiken. Am Ende kann schließlich die Insolvenz und für die Anleger der Totalverlust des investierten Geldes stehen. ,,Wurden sicherheitsorientierten Anlegern dennoch die Beteiligung an Schiffsfonds empfohlen, ist das eine klassische Falschberatung und Schadensersatzansprüche können geltend gemacht werden", erklärt der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt.

Grund für eine solche Falschberatung sei häufig das Provisionsinteresse der Banken, die für die Vermittlung der Fondsanteile üppige Provisionen erhielten. ,,Da konnten die Wünsche des Kunden nach einer sicheren Kapitalanlage schon mal in den Hintergrund geraten. Allerdings besagt die anlegerfreundliche Rechtsprechung des BGH, dass diese Vermittlungsprovisionen zwingend offen gelegt werden müssen", so der Anwalt.

Da Nordcapital den Schiffsfonds MS E.R. Yantian bereits 2003 aufgelegt hat, sollten betroffene Anleger schnell handeln, wenn sie Schadensersatzansprüche geltend machen wollen. Es könnte bereits Verjährung drohen.

Der aktuelle BSZ e.V. Tipp:
Nach dem heutigen Stand der Rechtsprechung dürfte es kaum noch Kunden beratender Banken geben, die sich gefallen lassen müssten, an erfolglosen Fondsbeteiligungen festgehalten zu werden. Mit kundiger rechtsanwaltlicher Hilfe bieten sich Erfolg versprechende Möglichkeiten, Schadensersatzansprüche umzusetzen. Das betrifft nicht nur aktuelle Fonds, sondern auch Vorgänge, die Jahre zurückreichen. In der überwiegenden Zahl solcher Fälle werden an beratende Banken Rückvergütungen geflossen sein. Das führt grundsätzlich zu einer Haftung von Kreditinstituten, die sich an, wie es der Bundesgerichtshof formuliert, fragwürdigen Vereinbarungen hinter dem Rücken ihrer Kundschaft beteiligt haben.

Fazit des BSZ e.V.:

Wehren Sie sich, damit Sie nicht zum Opfer werden! Kein Anleger sollte auf seinem Schaden sitzen bleiben, ohne zumindest den Versuch gestartet zu Haben, Schadenersatz zu bekommen!

Der BSZ e.V. hilft betroffenen Anlegern gerne! Schnell, Diskret, Professionell!

Der BSZ e.V. empfiehlt geschädigten Kapitalanlegern sich immer einer Interessengemeinschaft anzuschließen. Nur so ist gewährleistet, dass eine Vielzahl von Informationen zusammengetragen werden kann. Die Anlegerschutzanwälte welche mit einer solchen Interessengemeinschaft zusammenarbeitet können sich damit optimal für die Interessen der betroffenen Anleger einsetzen. Die BSZ® e.V. Anlegerschutzanwälte sind zu 100 % ihren Mandanten und dem Erfolg ihrer Fälle verpflichtet

Eine objektive Einschätzung ist nur mit einem Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht möglich. Lassen Sie sich beraten!  Für die Prüfung von Ansprüchen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht vermitteln Ihnen die BSZ e.V. Interessengemeinschaften entsprechende Anwälte. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Schiffsfonds/ Nordcapital MS E.R. Yantian anzuschließen.

Zweitmeinung zum Bank- und Kapitalmarktrecht -
Was man aus dem Arztrecht schon häufig kennt sollte man im Bank- und Kapitalmarktrecht auch nutzen. Zweitmeinung zum Bank- und Kapitalmarktrecht durch Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht. Ein altbekannter Spruch lautet: "Zwei Juristen, drei Meinungen." Für das Bank- und Kapitalmarktrecht gilt diese Weisheit aufgrund der Vielschichtigkeit und starken Entwicklung des Rechtsgebiets umso mehr. Ausgesuchte BSZ e.V. Anlegerschutzkanzleien bieten Mandanten, die sich bereits in einem bestehenden Mandatsverhältnis befinden, eine Zweitmeinung zu ihrem Rechtsfall oder ihrem Problem an. Der BSZ e.V. hat daher eine Interessengemeinschaft ,,Zweitmeinung zum Bank- und Kapitalmarktrecht" ins Leben gerufen. Interessierte Anleger können sich für weitere Informationen gerne dieser Interessengemeinschaft anschließen.

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Montag, September 22, 2014

MONTRANUS Medienfonds: OLG Frankfurt am Main bekennt Farbe

Das OLG Frankfurt am Main vertritt bei den MONTRANUS Medienfonds mittlerweile eine klare Rechtsauffassung: die von der Helaba Dublin verwandten Widerrufsbelehrungen sind fehlerhaft.


Während zahlreiche Land- und Oberlandesgerichte in den vergangenen Jahren überwiegend den Anlegern der MONTRANUS Medienfonds Recht gaben, vertraten insbesondere die Senate des OLG Frankfurt am Main unterschiedliche Meinungen. So hatte z.B. der 24. Zivilsenat im November 2011 unter dem Aktenzeichen 24 U 147/11 noch geurteilt, dass die durch die Helaba Dublin bei den MONTRANUS Fonds erteilte  Widerrufsbelehrung in Ordnung sei. Die Abweichungen von der Musterwiderrufsbelehrung seien unschädlich, so dass sich die Bank auf Vertrauensschutz berufen könne.

Derselbe Zivilsenat hat diese Rechtsmeinung in einem MONTRANUS - Parallelfall nun vollständig revidiert. In der am 15.09.2014 stattgefundenen mündlichen Verhandlung bezog der Senat klar Position - für die Anleger und gegen sein ursprüngliches Urteil. Doch auch andere Senate des OLG Frankfurt am Main bekennen Farbe, so z.B. der 17. Zivilsenat. In einem Beschluss vom 14.04.2014 teilte dieser vollumfänglich die Auffassung der Anleger.

BSZ Vertrauensanwältin Anja Richter, welche bereits seit 2009 hunderte von  Klagen gegen die Helaba Dublin führt und die Erfolgsaussichten für ihre Mandanten von Anfang an positiv bewertete, freut sich über diese Entwicklung. Dennoch sind die Klagen gegen die Helaba Dublin kein Selbstläufer. Ausreichendes Fachwissen und eine umfangreiche Sachverhaltskenntnis bei den MONTRANUS Medienfonds sind zwingende Voraussetzung, wenn es gilt, das Recht und die Ansprüche der Anleger durchzusetzen.  Fehlurteile beruhen oftmals auf einem unzureichenden Sachverhaltsvortrag, weiß die Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht. 

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Eine objektive Einschätzung ist nur mit einem Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht möglich. Lassen Sie sich beraten!  Für die Prüfung von Ansprüchen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht vermitteln Ihnen die BSZ e.V. Interessengemeinschaften entsprechende Anwälte. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft MONTRANUS Medienfonds anzuschließen.

Zweitmeinung zum Bank- und Kapitalmarktrecht
- Was man aus dem Arztrecht schon häufig kennt sollte man im Bank- und Kapitalmarktrecht auch nutzen. Zweitmeinung zum Bank- und Kapitalmarktrecht durch Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht. Ein altbekannter Spruch lautet: "Zwei Juristen, drei Meinungen." Für das Bank- und Kapitalmarktrecht gilt diese Weisheit aufgrund der Vielschichtigkeit und starken Entwicklung des Rechtsgebiets umso mehr. Ausgesuchte BSZ e.V. Anlegerschutzkanzleien bieten Mandanten, die sich bereits in einem bestehenden Mandatsverhältnis befinden, eine Zweitmeinung zu ihrem Rechtsfall oder ihrem Problem an. Der BSZ e.V. hat daher eine Interessengemeinschaft ,,Zweitmeinung zum Bank- und Kapitalmarktrecht" ins Leben gerufen. Interessierte Anleger können sich für weitere Informationen gerne dieser Interessengemeinschaft anschließen.

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Samstag, September 20, 2014

IVG Fonds: Oftmals gute Schadensersatzchancen! Drohende Verjährung Ende 2014!

Anleger müssen oftmals erhebliche Verluste verschmerzen. Oftmals gute Schadensersatzchancen für Anleger! Diverse Vergleiche! Achtung: Es droht Verjährung zum Jahresende 2014!


Die IVG AG hatte vor einigen Jahren über 20 geschlossene Immobilienfonds aufgelegt, in die über 50.000 Anleger ein Investitionsvolumen von ca. 3 Mrd. Euro investiert hatten.

Viele Anleger der sog. IVG-Fonds Euro müssen inzwischen erhebliche Verluste erleiden, so notiert z.B. der Fonds ,,IVG Euro Select Balcanced Portfolio UK" aktuell auf der Handelsplattform www.deutsche-zweitmarkt.de mit nur noch ca. 29,2 % des Nominalwertes (Handelsdatum 28.08.2014).

Viele Anleger der diversen IVG-Fonds befürchten noch höhere Verluste, die bis zum Totalverlustrisiko reichen könnten, auch bei den prognostizierten Ausschüttungen mussten Anleger bisher erhebliche Einbußen hinnehmen.

In vielen Fällen sehen die BSZ e.V.-Vertrauensanwälte Dr. Späth & Partner Rechtsanwälte jedoch für Anleger die Chance, erfolgreich Schadensersatzansprüche gegen die Vermittler bzw. Berater geltend zu machen, vor allem in den Fällen, in denen die Anlage von einer Bank vermittelt wurde. Die BSZ e.V.-Vertrauensanwälte Dr. Späth & Partner führen dabei (und haben bereits geführt) bereits zahlreiche Klagen gegen diverse Banken wie Commerzbank, ehemals Dresdner Bank, Deutsche Apotheker- und Ärztebank, diverse Sparkassen, etc., betreut wurden von den BSZ e.V.-Vertrauensanwälten seit dem Jahr 2012 bereits über 200 Fälle von diversen IVG-Fonds-Geschädigten.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Dr. Walter Späth hierzu:

,,In vielen Fällen ist die Fehlberatung immer ähnlich, oftmals war die Anlageberatung nicht anleger- und objektgerecht, d.h., die Anleger wurden nicht auf die erheblichen Risiken der Anlage hingewiesen, wie z.B. Darlehensrisiken, Fremdwährungsrisiken, Risiken des Immobilienmarktes allgemein, Projektentwicklungsrisiken, etc. Oftmals handelt es sich meiner Beobachtung nach bei den IVG-Fonds-Anlegern auch um ältere, unerfahrenere Anleger, die teilweise ihr Geld auch für die Altersvorsorge anlegen wollten.
Für diese waren die vermittelten IVG-Fonds oftmals nicht geeignet.

Falls die Anlage dem Anleger von einer Bank vermittelt wurde, gibt es noch ein weiteres gutes Argument für eine Schadensersatzverpflichtung der Banken:

Laut aktueller BGH-Rechtsprechung müssen die Banken den Anleger auf erhaltene Rückvergütungen, sog. ,,Kick-backs", hinweisen, falls der Anleger nicht hierauf, weder der Höhe noch dem Grunde nach, hingewiesen wurde, kann er sogar die vollständige Rückabwicklung der Anlage verlangen.

Dr. Späth hierzu: ,,Meiner Erfahrung nach wurden speziell in den Jahren 2006 - 2008, in denen viele IVG-Fonds an Anleger vermittelt wurden, viele Anleger nicht auf diese von den Banken erhaltenen Rückvergütungen, hingewiesen, und zwar weder dem Grunde, noch der Höhe nach. Der ,,Kick-back-Joker" kann daher oftmals für Geschädigte, speziell bei den vermittelten IVG-Fonds, zum Erfolg führen".

Oftmals lassen sich daher gegen die vermittelnden Banken Schadensersatzansprüche erfolgreich durchsetzen, was natürlich immer im Einzelfall überprüft werden muss, zahlreiche Klagen für IVG Fonds-Anleger haben und hatten Dr. Späth & Partner Rechtsanwälte inzwischen eingereicht, vor allem in den Fällen, in denen die Anlage von einer Bank vermittelt wurde.

In diversen Fällen konnten von den BSZ e.V.-Vertrauensanwälten bereits gute Vergleiche mit vermittelnden Banken geschlossen werden.

In einem aktuellen Fall z.B., der von Rechtsanwalt Dr. Walter Späth von Dr. Späth & Partner vor dem Landgericht Berlin unter dem Az. 10 O 2/13 gegen eine kleinere deutsche Bank als vermittelndes Bankhaus geführt wurde, und in dem der Anleger 15.636,63,- EUR in den Fonds ,,IVG Euroselect Balanced Portfolio UK" investierte, wurde mit Datum vom 31.07.2014 letztendlich ein Vergleich geschlossen, in dem die vermittelnde Bank dem Kläger 10.000,- EUR als Schadensersatz ohne Anerkenntnis einer Rechtspflicht zahlte und die Fondsanteile beim Anleger verbleiben.

Da diese gegenwärtig noch ca. 29- 30 % wert sind und auch zu diesem Betrag auf dem Zweitmarkt verkauft werden können, was einem Betrag von ca. 4.500,- EUR entspricht, hat der Anleger letztendlich nur noch einen Restschaden in Höhe von ca. 1.000,- EUR.

Doch betroffene Anleger sollten berücksichtigen, dass teilweise bei den IVG-Fonds bereits zum Jahresende 2014 Verjährung einzutreten droht, aufgrund der kenntnisabhängigen 3-jährigen Verjährungsfrist des §§ 195, 199 BGB, was immer im Einzelfall geprüft werden muss.

Dr. Späth hierzu: ,,Anleger sollten sich darüber im Klaren sein, dass Gerichte in letzter Zeit verstärkt dazu übergehen, eine Kenntnis des Anlegers oder grob fahrlässige Unkenntnis und den Eintritt der Verjährung bereits dann anzunehmen, wenn dem Anleger die jährlichen Geschäftsberichte übersandt werden, aus denen sich bereits Probleme des Fonds ergeben oder aber, wenn die jährlichen Ausschüttungen der Fonds ausbleiben. Tausende von Ansprüchen geschädigter IVG-Fonds-Anleger drohen daher bereits Ende 2014 zu verjähren, wenn nicht vorher verjährungshemmende Maßnahmen wie eine Klage oder ein Güteantrag, der bestimmt genug ist, eingereicht werden.

Betroffene Anleger sollten also umgehend ihre Ansprüche prüfen lassen, um nicht in die Verjährungsfalle zu tappen, denn wenn die Verjährung eingetreten ist, können keine Ansprüche mehr durchgesetzt werden. Betroffene IVG-Fonds-Anleger können sich der BSZ e.V.-Interessengemeinschaft ,,IVG-Fonds" anschließen.

Fazit des BSZ e.V.:
Wehren Sie sich, damit Sie nicht zum Opfer werden! Kein Anleger sollte auf seinem Schaden sitzen bleiben, ohne zumindest den Versuch gestartet zu Haben, Schadenersatz zu bekommen!

Der BSZ e.V. hilft betroffenen Anlegern gerne! Schnell, Diskret, Professionell!
Der BSZ e.V. empfiehlt geschädigten Kapitalanlegern sich immer einer Interessengemeinschaft anzuschließen. Nur so ist gewährleistet, dass eine Vielzahl von Informationen zusammengetragen werden kann. Die Anlegerschutzanwälte welche mit einer solchen Interessengemeinschaft zusammenarbeitet können sich damit optimal für die Interessen der betroffenen Anleger einsetzen. Die BSZ® e.V. Anlegerschutzanwälte sind zu 100 % ihren Mandanten und dem Erfolg ihrer Fälle verpflichtet

Eine objektive Einschätzung
ist nur mit einem Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht möglich. Lassen Sie sich beraten!  Für die Prüfung von Ansprüchen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht vermitteln Ihnen die BSZ e.V. Interessengemeinschaften entsprechende Anwälte. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft IVG Fonds anzuschließen.

Zweitmeinung zum Bank- und Kapitalmarktrecht
- Was man aus dem Arztrecht schon häufig kennt sollte man im Bank- und Kapitalmarktrecht auch nutzen. Zweitmeinung zum Bank- und Kapitalmarktrecht durch Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht. Ein altbekannter Spruch lautet: "Zwei Juristen, drei Meinungen." Für das Bank- und Kapitalmarktrecht gilt diese Weisheit aufgrund der Vielschichtigkeit und starken Entwicklung des Rechtsgebiets umso mehr. Ausgesuchte BSZ e.V. Anlegerschutzkanzleien bieten Mandanten, die sich bereits in einem bestehenden Mandatsverhältnis befinden, eine Zweitmeinung zu ihrem Rechtsfall oder ihrem Problem an. Der BSZ e.V. hat daher eine Interessengemeinschaft ,,Zweitmeinung zum Bank- und Kapitalmarktrecht" ins Leben gerufen. Interessierte Anleger können sich für weitere Informationen gerne dieser Interessengemeinschaft anschließen.

Weitere Informationen können kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Lagerstr. 49
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810
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Dieser Text gibt den Beitrag vom 20.09.2014 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

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Schrottimmobilien/Notare haften

Der BSZ hatte in der Vergangenheit des Öfteren von sogenannten Schrottimmobilienfällen und die Erfolgsaussichten bezüglich der Inanspruchnahme von beteiligten Notaren berichtet.


Hintergrund waren in den letzten Jahren zahlreiche Entscheidungen von Oberlandesgerichten und im letzten Jahr auch vom Bundesgerichtshof.

Das OLG Celle z. B. hatte einen Notar zur Leistung von Schadenersatz Zug um Zug gegen Übertragung einer Eigentumswohnung verurteilt, da dieser nach Ablauf überlangen Bindungsfrist das Angebot vom Erwerber noch angenommen hatte. Vorgeschichte war, dass im Rahmen des Kaufangebotes der Erwerber eine überlange Bindungsfrist vereinbart war oder aber, so andere Entscheidungen, eine sogenannte Fortgeltungsklausel.

Wird eine überlange Bindungsfrist vereinbart, ist diese gemäß dem Recht der allgemeinen Geschäftsbedingungen (§§ 307 ff. BGB) gegenüber einem Verbraucher unwirksam. Ist dies der Fall, greift die Rechtsprechung darauf zurück, dass es eine gesetzliche Regelung in § 147 BGB gibt, wonach in der Regel damit zu rechnen ist, dass ein notarielles Kaufangebot von Verbrauchern innerhalb von vier Wochen angenommen wird.

Sollte die Finanzierung nicht gesichert sein, kann ein Angebot auch innerhalb von maximal sechs Wochen, so der BGH, unter Angabe dieser Gründe angenommen werden. Ist die Bindungsfrist, in welcher das Angebot nicht widerrufen werden kann oder man sich nicht vom Vertrag lösen kann, länger ist sie unwirksam. Wird das Angebot dann nicht innerhalb der vier Wochen angenommen, liegt mit einer verspäteten Annahme kein wirksamer Abschluss eines notariellen Kaufvertrages vor. Die Annahme des Angebotes stellt vielmehr ein neues Angebot dar, welches die Erwerber in diesem Fall vom OLG Celle aber nicht angenommen haben. Hierauf hätte der Notar, d. h. auf das neue Angebot, hinweisen müssen. Er haftete danach auf Schadenersatz.

In einem weiteren Fall aus dem Jahre 2013/2014 hatte der BGH entschieden, dass bei Nichteinhaltung der Vorgabe aus § 17 Abs. 2a BeurkG ein Notar ebenfalls haftet, wenn er die Beurkundung durchführt. § 17 Abs. 2a BeurkG sieht vor, dass Erwerben vor Kauf einer Immobilie eine notarielle Urkunde mindestens 14 Tage vor dem Erwerb im Entwurf zur Verfügung gestellt werden muss.

Zahlreiche Gerichte lassen es nicht ausreichen, wenn der Entwurf der notariellen Urkunde in Prospekten als Muster abgedruckt ist, von Vertriebsleuten übergeben wurde oder sonst nicht klargestellt ist, ob die Urkunde im Entwurf 14 Tage vorher übergeben wurde.

Zahlreiche Notare sind in der Praxis dazu übergegangen, in den notariellen Urkunden aufzunehmen, dass die heutige Beurkundung ausdrücklich auf Wunsch der Erwerber stattfindet. So wurden z. B. Klauseln in die Urkunde aufgenommen, wonach die ,,heutige Beurkundung auf ihren ausdrücklichen Wunsch hin erfolgt". Ergänzend hierzu finden sich in einigen notariellen Urkunden auch noch ergänzende Klauseln, wonach die Käufer bestätigten, dass sie ,,ausreichend Gelegenheit" hatten sich mit den Inhalt der Urkunde auseinanderzusetzen.

Hat ein Notar bedenken, dass die 14-tägige Frist, d. h. die Übergabe des Entwurfs der Kaufurkunde, nicht eingehalten ist, darf er schlichtweg nicht beurkunden. Er muss die Beurkundung ablehnen! Unerheblich ist, ob die Beurkundung auf Wunsch der Kunden stattfinden soll, was im Übrigen in der Regel nie der Fall war. Des Weiteren besagen diese ergänzenden Klauseln in den notariellen Urkunden nichts darüber, ob tatsächlich 14 Tage vor Beurkundung eine Entwurfsurkunde übergeben wurde.

Der BGH und nunmehr das Landgericht Frankfurt, haben ausdrücklich festgestellt, dass die 14-tägige Frist nicht zur Disposition der Parteien steht. Vielmehr hat das Landgericht Frankfurt zu treffenderweise darauf abgestellt, dass bereits die Aufnahme mehrerer Klauseln im Hinblick auf die Belehrung gemäß § 17 Abs. 2a BeurkG belege, dass der Notar erhebliche Zweifel daran hatte, dass diese Frist eingehalten ist. Andernfalls würde eine einfache und nicht hervorgehobene Belehrung in einem Notarvertrag ausreichen.

Aufgrund dieser für Schrottimmobilienerwerber positiven Rechtsprechung hat der BSZ e. V. daher die Interessengemeinschaft ,,Schrottimmobilien/Haftung der Notare" gegründet.
Es bestehen gute Gründe, der Interessengemeinschaft beizutreten, da die Haftung der Notare oftmals neben einer möglicherweise Inanspruchnahme der Banken, die einzige Möglichkeit ist, eine Rückabwicklung noch zu erreichen. Sollten Sie daher betroffen sein, raten wir an, ihren Fall durch einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalrecht überprüfen zu lassen.

Fazit des BSZ e.V.:
Wehren Sie sich, damit Sie nicht zum Opfer werden! Kein Anleger sollte auf seinem Schaden sitzen bleiben, ohne zumindest den Versuch gestartet zu Haben, Schadenersatz zu bekommen!

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Eine objektive Einschätzung ist nur mit einem Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht möglich. Lassen Sie sich beraten!  Für die Prüfung von Ansprüchen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht vermitteln Ihnen die BSZ e.V. Interessengemeinschaften entsprechende Anwälte. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Schrottimmobilien/Haftung der Notare" anzuschließen.

Zweitmeinung zum Bank- und Kapitalmarktrecht - Was man aus dem Arztrecht schon häufig kennt sollte man im Bank- und Kapitalmarktrecht auch nutzen. Zweitmeinung zum Bank- und Kapitalmarktrecht durch Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht. Ein altbekannter Spruch lautet: "Zwei Juristen, drei Meinungen." Für das Bank- und Kapitalmarktrecht gilt diese Weisheit aufgrund der Vielschichtigkeit und starken Entwicklung des Rechtsgebiets umso mehr. Ausgesuchte BSZ e.V. Anlegerschutzkanzleien bieten Mandanten, die sich bereits in einem bestehenden Mandatsverhältnis befinden, eine Zweitmeinung zu ihrem Rechtsfall oder ihrem Problem an. Der BSZ e.V. hat daher eine Interessengemeinschaft ,,Zweitmeinung zum Bank- und Kapitalmarktrecht" ins Leben gerufen. Interessierte Anleger können sich für weitere Informationen gerne dieser Interessengemeinschaft anschließen.

Weitere Informationen
können kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.

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Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Adrian Wegel 

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Ultrasonic: 100 Mio. weg, Insolvenz droht! BSZ e.V. gründet Anlegergemeinschaft

Chefs machen sich mit bis zu 100 Mio. EUR aus dem Staub! Insolvenz droht! Anleger in großer Sorge! BSZ e.V. ruft Interessengemeinschaft ins Leben!


Ein Skandal der besonders dreisten Art hat sich in diesen Tagen bei dem an der Frankfurter Börse notierten chinesischen Unternehmen Ultrasonic ereignet: Seit dem Wochenende sind offensichtlich die beiden Chefs der Firma Qingyong Wu und Minghong Wu abgetaucht und mit ihnen ein Großteil der liquiden Mittel des Unternehmens.

Medienberichten der letzten Tage zufolge könnte es sich dabei um einen Betrag in Höhe von bis zu 100 Mio. EUR gehandelt haben. Der ganz überwiegende Teil der liquiden Mittel soll vor der Flucht der beiden Vorstände von Hongkong nach China transferiert worden sein, so hatte das Unternehmen mitgeteilt, geblieben soll nur noch ein sechsstelliger Betrag sein.

Erst Anfang August hatte sich Ultrasonic diesen Kreditrahmen gesichert, der offiziell für Expansionspläne verwendet werden sollte. Ultrasonic hat nun offensichtlich ernsthafte finanzielle Probleme, und versucht, wie das Unternehmen erklärt hat, zu eruieren, ob mögliche insolvenzrechtliche Konsequenzen für die Ultrasonic AG abgewendet werden könnten.

Der BSZ e.V.-Vertrauensanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Dr. Walter Späth, MSc, ist ,,sprachlos ob dieser offensichtlichen Dreistigkeit und des Umfangs des zu vermutenden Schadens" und ist der Ansicht, dass ,,zu prüfen sein wird, ob und ggf. welche Kontrollmechanismen hier versagt haben könnten."

Die Aktionäre der Firma sind jedenfalls in großer Sorge, der Aktienkurs war in dieser Woche bereits von 7 auf unter 2 Euro eingebrochen.

Es ist nicht der erste Fall eines chinesischen Unternehmens, bei dem es zu Unregelmäßigkeiten gekommen ist. Auch bei der Fa. Youbisheng Green Paper war der Chef im Juli plötzlich verschwunden, das Unternehmen musste inzwischen Insolvenz anmelden.

Die aktuellen Vorkommnisse haben den BSZ e.V. inzwischen dazu bewogen, eine Interessengemeinschaft ,,Ultrasonic" ins Leben zu rufen, der sich betroffene Anleger anschließen können.

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Der BSZ e.V. empfiehlt geschädigten Kapitalanlegern sich immer einer Interessengemeinschaft anzuschließen. Nur so ist gewährleistet, dass eine Vielzahl von Informationen zusammengetragen werden kann. Die Anlegerschutzanwälte welche mit einer solchen Interessengemeinschaft zusammenarbeitet können sich damit optimal für die Interessen der betroffenen Anleger einsetzen. Die BSZ® e.V. Anlegerschutzanwälte sind zu 100 % ihren Mandanten und dem Erfolg ihrer Fälle verpflichtet

Eine objektive Einschätzung ist nur mit einem Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht möglich. Lassen Sie sich beraten!  Für die Prüfung von Ansprüchen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht vermitteln Ihnen die BSZ e.V. Interessengemeinschaften entsprechende Anwälte. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Ultrasonic anzuschließen.

Zweitmeinung zum Bank- und Kapitalmarktrecht - Was man aus dem Arztrecht schon häufig kennt sollte man im Bank- und Kapitalmarktrecht auch nutzen. Zweitmeinung zum Bank- und Kapitalmarktrecht durch Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht. Ein altbekannter Spruch lautet: "Zwei Juristen, drei Meinungen." Für das Bank- und Kapitalmarktrecht gilt diese Weisheit aufgrund der Vielschichtigkeit und starken Entwicklung des Rechtsgebiets umso mehr. Ausgesuchte BSZ e.V. Anlegerschutzkanzleien bieten Mandanten, die sich bereits in einem bestehenden Mandatsverhältnis befinden, eine Zweitmeinung zu ihrem Rechtsfall oder ihrem Problem an. Der BSZ e.V. hat daher eine Interessengemeinschaft ,,Zweitmeinung zum Bank- und Kapitalmarktrecht" ins Leben gerufen. Interessierte Anleger können sich für weitere Informationen gerne dieser Interessengemeinschaft anschließen.

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