Samstag, September 20, 2014

IVG Fonds: Oftmals gute Schadensersatzchancen! Drohende Verjährung Ende 2014!

Anleger müssen oftmals erhebliche Verluste verschmerzen. Oftmals gute Schadensersatzchancen für Anleger! Diverse Vergleiche! Achtung: Es droht Verjährung zum Jahresende 2014!


Die IVG AG hatte vor einigen Jahren über 20 geschlossene Immobilienfonds aufgelegt, in die über 50.000 Anleger ein Investitionsvolumen von ca. 3 Mrd. Euro investiert hatten.

Viele Anleger der sog. IVG-Fonds Euro müssen inzwischen erhebliche Verluste erleiden, so notiert z.B. der Fonds ,,IVG Euro Select Balcanced Portfolio UK" aktuell auf der Handelsplattform www.deutsche-zweitmarkt.de mit nur noch ca. 29,2 % des Nominalwertes (Handelsdatum 28.08.2014).

Viele Anleger der diversen IVG-Fonds befürchten noch höhere Verluste, die bis zum Totalverlustrisiko reichen könnten, auch bei den prognostizierten Ausschüttungen mussten Anleger bisher erhebliche Einbußen hinnehmen.

In vielen Fällen sehen die BSZ e.V.-Vertrauensanwälte Dr. Späth & Partner Rechtsanwälte jedoch für Anleger die Chance, erfolgreich Schadensersatzansprüche gegen die Vermittler bzw. Berater geltend zu machen, vor allem in den Fällen, in denen die Anlage von einer Bank vermittelt wurde. Die BSZ e.V.-Vertrauensanwälte Dr. Späth & Partner führen dabei (und haben bereits geführt) bereits zahlreiche Klagen gegen diverse Banken wie Commerzbank, ehemals Dresdner Bank, Deutsche Apotheker- und Ärztebank, diverse Sparkassen, etc., betreut wurden von den BSZ e.V.-Vertrauensanwälten seit dem Jahr 2012 bereits über 200 Fälle von diversen IVG-Fonds-Geschädigten.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Dr. Walter Späth hierzu:

,,In vielen Fällen ist die Fehlberatung immer ähnlich, oftmals war die Anlageberatung nicht anleger- und objektgerecht, d.h., die Anleger wurden nicht auf die erheblichen Risiken der Anlage hingewiesen, wie z.B. Darlehensrisiken, Fremdwährungsrisiken, Risiken des Immobilienmarktes allgemein, Projektentwicklungsrisiken, etc. Oftmals handelt es sich meiner Beobachtung nach bei den IVG-Fonds-Anlegern auch um ältere, unerfahrenere Anleger, die teilweise ihr Geld auch für die Altersvorsorge anlegen wollten.
Für diese waren die vermittelten IVG-Fonds oftmals nicht geeignet.

Falls die Anlage dem Anleger von einer Bank vermittelt wurde, gibt es noch ein weiteres gutes Argument für eine Schadensersatzverpflichtung der Banken:

Laut aktueller BGH-Rechtsprechung müssen die Banken den Anleger auf erhaltene Rückvergütungen, sog. ,,Kick-backs", hinweisen, falls der Anleger nicht hierauf, weder der Höhe noch dem Grunde nach, hingewiesen wurde, kann er sogar die vollständige Rückabwicklung der Anlage verlangen.

Dr. Späth hierzu: ,,Meiner Erfahrung nach wurden speziell in den Jahren 2006 - 2008, in denen viele IVG-Fonds an Anleger vermittelt wurden, viele Anleger nicht auf diese von den Banken erhaltenen Rückvergütungen, hingewiesen, und zwar weder dem Grunde, noch der Höhe nach. Der ,,Kick-back-Joker" kann daher oftmals für Geschädigte, speziell bei den vermittelten IVG-Fonds, zum Erfolg führen".

Oftmals lassen sich daher gegen die vermittelnden Banken Schadensersatzansprüche erfolgreich durchsetzen, was natürlich immer im Einzelfall überprüft werden muss, zahlreiche Klagen für IVG Fonds-Anleger haben und hatten Dr. Späth & Partner Rechtsanwälte inzwischen eingereicht, vor allem in den Fällen, in denen die Anlage von einer Bank vermittelt wurde.

In diversen Fällen konnten von den BSZ e.V.-Vertrauensanwälten bereits gute Vergleiche mit vermittelnden Banken geschlossen werden.

In einem aktuellen Fall z.B., der von Rechtsanwalt Dr. Walter Späth von Dr. Späth & Partner vor dem Landgericht Berlin unter dem Az. 10 O 2/13 gegen eine kleinere deutsche Bank als vermittelndes Bankhaus geführt wurde, und in dem der Anleger 15.636,63,- EUR in den Fonds ,,IVG Euroselect Balanced Portfolio UK" investierte, wurde mit Datum vom 31.07.2014 letztendlich ein Vergleich geschlossen, in dem die vermittelnde Bank dem Kläger 10.000,- EUR als Schadensersatz ohne Anerkenntnis einer Rechtspflicht zahlte und die Fondsanteile beim Anleger verbleiben.

Da diese gegenwärtig noch ca. 29- 30 % wert sind und auch zu diesem Betrag auf dem Zweitmarkt verkauft werden können, was einem Betrag von ca. 4.500,- EUR entspricht, hat der Anleger letztendlich nur noch einen Restschaden in Höhe von ca. 1.000,- EUR.

Doch betroffene Anleger sollten berücksichtigen, dass teilweise bei den IVG-Fonds bereits zum Jahresende 2014 Verjährung einzutreten droht, aufgrund der kenntnisabhängigen 3-jährigen Verjährungsfrist des §§ 195, 199 BGB, was immer im Einzelfall geprüft werden muss.

Dr. Späth hierzu: ,,Anleger sollten sich darüber im Klaren sein, dass Gerichte in letzter Zeit verstärkt dazu übergehen, eine Kenntnis des Anlegers oder grob fahrlässige Unkenntnis und den Eintritt der Verjährung bereits dann anzunehmen, wenn dem Anleger die jährlichen Geschäftsberichte übersandt werden, aus denen sich bereits Probleme des Fonds ergeben oder aber, wenn die jährlichen Ausschüttungen der Fonds ausbleiben. Tausende von Ansprüchen geschädigter IVG-Fonds-Anleger drohen daher bereits Ende 2014 zu verjähren, wenn nicht vorher verjährungshemmende Maßnahmen wie eine Klage oder ein Güteantrag, der bestimmt genug ist, eingereicht werden.

Betroffene Anleger sollten also umgehend ihre Ansprüche prüfen lassen, um nicht in die Verjährungsfalle zu tappen, denn wenn die Verjährung eingetreten ist, können keine Ansprüche mehr durchgesetzt werden. Betroffene IVG-Fonds-Anleger können sich der BSZ e.V.-Interessengemeinschaft ,,IVG-Fonds" anschließen.

Fazit des BSZ e.V.:
Wehren Sie sich, damit Sie nicht zum Opfer werden! Kein Anleger sollte auf seinem Schaden sitzen bleiben, ohne zumindest den Versuch gestartet zu Haben, Schadenersatz zu bekommen!

Der BSZ e.V. hilft betroffenen Anlegern gerne! Schnell, Diskret, Professionell!
Der BSZ e.V. empfiehlt geschädigten Kapitalanlegern sich immer einer Interessengemeinschaft anzuschließen. Nur so ist gewährleistet, dass eine Vielzahl von Informationen zusammengetragen werden kann. Die Anlegerschutzanwälte welche mit einer solchen Interessengemeinschaft zusammenarbeitet können sich damit optimal für die Interessen der betroffenen Anleger einsetzen. Die BSZ® e.V. Anlegerschutzanwälte sind zu 100 % ihren Mandanten und dem Erfolg ihrer Fälle verpflichtet

Eine objektive Einschätzung
ist nur mit einem Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht möglich. Lassen Sie sich beraten!  Für die Prüfung von Ansprüchen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht vermitteln Ihnen die BSZ e.V. Interessengemeinschaften entsprechende Anwälte. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft IVG Fonds anzuschließen.

Zweitmeinung zum Bank- und Kapitalmarktrecht
- Was man aus dem Arztrecht schon häufig kennt sollte man im Bank- und Kapitalmarktrecht auch nutzen. Zweitmeinung zum Bank- und Kapitalmarktrecht durch Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht. Ein altbekannter Spruch lautet: "Zwei Juristen, drei Meinungen." Für das Bank- und Kapitalmarktrecht gilt diese Weisheit aufgrund der Vielschichtigkeit und starken Entwicklung des Rechtsgebiets umso mehr. Ausgesuchte BSZ e.V. Anlegerschutzkanzleien bieten Mandanten, die sich bereits in einem bestehenden Mandatsverhältnis befinden, eine Zweitmeinung zu ihrem Rechtsfall oder ihrem Problem an. Der BSZ e.V. hat daher eine Interessengemeinschaft ,,Zweitmeinung zum Bank- und Kapitalmarktrecht" ins Leben gerufen. Interessierte Anleger können sich für weitere Informationen gerne dieser Interessengemeinschaft anschließen.

Weitere Informationen können kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Lagerstr. 49
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Telefon: 06071-9816810
Internet: http://www.fachanwalt-hotline.eu  

Direkter Link zum Kontaktformular:
 
Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Dr. Walter Späth

Dieser Text gibt den Beitrag vom 20.09.2014 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

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