Kommunen und Mittelständler fühlen sich falsch beraten, weil sie bei riskanten Zinsgeschäften Millionenverluste erlitten, auch anderen Kreditinstituten könnte Ungemach drohen. Schäden bewegen sich Experten zufolge im einstelligen Milliardenbereich!
Der Deutschen Bank und einigen anderen Großbanken könnte eine Klagewelle von Kommunen und Unternehmen drohen, die auf Empfehlung der Kreditinstitute in sog. CMS Spread Ladder Swaps, oder ähnlich komplizierte Finanzprodukte, investierten, bei denen mit Hebelwirkung auf Zinsunterschiede spekuliert wird. Kommunen und mittelständische Unternehmen, welche mit diesen vermittelten Produkten erhebliche Verluste erlitten, sind mit der Forderung nach Schadensersatz von der Deutschen Bank und anderen Kreditinstituten noch sehr zögerlich.
Nach Meinung des BSZ Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V. (Dieburg) liegt diese Zögerlichkeit darin begründet, dass die Betroffenen bei der Rückabwicklung fehlgeschlagener Swap-Geschäfte nach wie vor von einer unsicheren Rechtslage ausgehen. Diese Meinung wird dadurch untermauert, dass viele der Rechtsstreitigkeiten von renommierten Großkanzleien geführt und bedauerlicherweise verloren wurden. Dies liegt nach Ansicht einiger Gerichte vor allem daran, dass diese Prozesse nicht mit dem dafür an sich notwendigen Sachvortrag unterlegt worden sind.
BSZ e.V. Vertrauensanwälte können allerdings betroffenen Investoren einen erfolgreichen Weg aufzeigen, der die zum Teil langjährigen Kundenbeziehungen zwischen Investor und Bank schont und es den Betroffenen dennoch ermöglicht, – außergerichtlich – erfolgreich Schadenersatzansprüche gegen die Geschäftspartnerin durchzusetzen.
Hinzu kommt, dass auch in rechtlicher Hinsicht die von den BSZ e.V. Vertrauensanwälten und vielen Kommunen und Unternehmen vertretene Rechtsauffassung, dass die Beratungen der Banken ungenügend sind, inzwischen abschließend vom Bundesgerichtshof (BGH zu Az: XI ZR 33/10) entschieden worden ist. Nach Prüfung der BSZ e.V. Vertrauensanwälte führt die aktuelle Entwicklung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes dazu, dass i.d.R. jedes Swap-Geschäft, das einem Unternehmen in den vergangenen Jahren von einer Bank angedient wurde, rückabgewickelt werden kann.
Die Anforderungen an eine anleger- und anlagegerechte Beratung sind auch auf den kommunalen Bereich übertragbar. Kommunen gelten nach der Feststellung der BaFin vom 25. Juni 2010 nicht als „Professionelle Kunden“. Somit sind keine niedrigeren Anforderungen an die Erfüllung der Beratungspflichten zu stellen.
Geschädigte Kommunen und Unternehmen sollten daher umfassend prüfen lassen, ob und in welchem Umfang den vermittelnden Banken ein Beratungsverschulden nachzuweisen ist. Dies um so mehr, da es inzwischen von verschiedenen Landesregierungen Handlungsempfehlungen an ihre Kommunen gibt, in denen diesen dringend angeraten wird, unter Einbeziehung kompetenter Beratung zu prüfen, ob Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden können. Wobei wegen der kurzen Verjährungsfristen bei Schadensersatzansprüchen wegen fahrlässiger Falschberatung, eindringlich gebeten wird, die rechtliche Prüfung sofort durchführen zu lassen. Dies schon deswegen, um sich nicht durch Untätigkeit trotz der bekannt gewordenen Entscheidung des BGH dem Vorwurf der Untreue durch Unterlassen auszusetzen.
Für weitere Informationen können sich Betroffene der BSZ® e.V. Interessengemeinschaft "Zinswetten/ Swap-Geschäfte" anschließen.
Bildquelle: ©Gerd Altmann/PIXELIO http://www.pixelio.de/
BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewusstsein e.V.
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Dieser Text gibt den Beitrag vom 12.09.2011 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt