Der Anleger hatte aufgrund fehlerhafter Beratung durch eine Anlageberatungsgesellschaft eine Beteiligung an der ApolloMedia GmbH & Co. 4. Filmproduktion KG mit einer Beteiligungssumme in Höhe von € 30.000,00 erworben. Gegenstand der Klage war die behauptete unterbliebene Aufklärung des Anlegers durch die beratende Gesellschaft über die mit dem Erwerb dieser Beteiligung einhergehenden Verlustrisiken.
Das Landgericht Stendal kam nach Beweisaufnahme zu dem Ergebnis, dass der Anleger nicht ordnungsgemäß über das Risiko der fehlenden Fungibilität, also des Fehlens eines fungiblen Zweitmarktes, auf welchem die Beteiligung jederzeit veräußert werden kann, aufgeklärt worden war. Dieser Beratungsfehler konnte, so das Landgericht Stendal zu Recht, auch nicht durch Übergabe des Emissionsprospektes am Tag der Zeichnung geheilt werden, weil dies zu spät ist. Dem Anleger, so das Landgericht Stendal, muss hinreichend Zeit eingeräumt werden, um den Prospekt auch lesen zu können.
Anleger, welche im Zusammenhang mit dem Erwerb von Beteiligungen an Apollo – Medienfonds nicht ordnungsgemäß über die Risiken dieser Beteiligungen aufgeklärt wurden, sollten prüfen lassen, ob und inwieweit ihnen Schadensersatzansprüche zustehen erklärt Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Dr. Henning Leitz von der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte.
Sofern Anleger der Apollo-Fonds von ihrer beratenden Bank zudem nicht darüber aufgeklärt wurden, dass diese für die Empfehlung und den Beteiligungsabschluss eine Provision erhalten hat und wie hoch dieselbe war, bestehen auch gute Chancen, die Bank auf Schadensersatz in Anspruch zu nehmen, so Dr. Henning Leitz von der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte, der den Anleger vertreten hat.
Die Schadensersatzansprüche sind in der Regel auch (noch!) nicht verjährt, weil die Verjährung erst beginnt, wenn der Anleger weiß, dass und in welcher Höhe die Bank eine Provision erhalten hat oder der Anleger falsch beraten wurde. „Die Höhe der Provision ergibt sich bei Apollo – Beteiligungen aber nicht aus dem Prospekt. Berater haben das Provisionsinteresse in aller Regel auch nicht offengelegt, weil sie vielfach selbst nicht wussten, in welcher Höhe die Bank eine Provision erhält. Bei Beteiligungszeichnungen vor dem 01.01.2002 ist aber zu beachten, dass Schadensersatzansprüche zum 31.12.2011 verjähren.
Anlegern der Apollo - Medienfonds ist daher nach Auffassung von Rechtsanwalt Dr. Henning Leitz, der schon seit Jahren Apollo – Medienfondsanleger erfolgreich vertritt, anzuraten, Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Anlageberatung prüfen zu lassen.
Es gibt also gute Argumente, sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Apollo Medienfonds" anzuschließen.
Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Dr. Henning Leitz
BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewusstsein e.V.
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Dieser Text gibt den Beitrag vom 30.08.2011 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.
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