Das Landgericht Lübeck hat einem von der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Hahn Rechtsanwälte Partnerschaft (hrp) vertretenen Kläger mit Urteil vom 10. August 2011 Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung in Höhe von 136.500 Euro nebst Zinsen zugesprochen.
Der Kläger hatte im Anschluss an die Empfehlung und Beratung der beklagten SEB AG zwei Beteiligungen über jeweils 50.000 Euro zuzüglich fünf Prozent Agio an der MPC Rendite-Fonds Britische Leben plus II GmbH & Co. KG sowie eine weitere Beteiligung an der Sachwert Rendite-Fonds Indien GmbH & Co. KG über 30.0000 Euro zuzüglich fünf Prozent Agio gezeichnet.
Das Landgericht Lübeck sah eine Pflichtverletzung darin, dass die beratende Bank insbesondere im Rahmen der Beratungsgespräche nicht auf die Provisionszahlungen für die Vermittlung der Beteiligungen hingewiesen hat (sog. Kick-Back-Zahlungen). Der Berater hatte im Rahmen der Beweisaufnahme erklärt, dass zumindest das Agio an die Bank als Provision gezahlt worden sei. Ob darüber hinaus Provisionen geflossen sind, wisse er nicht. In der nicht erfolgten Offenlegung dieser Kick-Back-Zahlungen sah das Landgericht Lübeck eine zur Schadensersatzhaftung führende Pflichtverletzung.
„Nach unserer Erfahrung sind die Banken auch in den Jahren nach 2006 ihrer Offenlegungsverpflichtung im Hinblick auf die Provisionszahlungen regelmäßig nicht nachgekommen“, so Rechtsanwältin und BSZ e.V. Vertrauensanwältin Dr. Petra Brockmann von Hahn Rechtsanwälte. Sind derartige Kick-Back-Zahlungen verschwiegen worden, so haben Anleger grundsätzlich gute Chancen auf Schadensersatz.
Für weitere Informationen können sich Betroffene der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „MPC Rendite-Fonds Britische Leben plus II" anschließen
Foto: Rechtsanwältin und BSZ e.V. Vertrauensanwältin Dr. Petra Brockmann
BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewusstsein e.V.
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Dieser Text gibt den Beitrag vom 10.09.2011 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.
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