Der Insolvenzverwalter der insolventen Phoenix Kapitaldienst GmbH fordert bereits seit Anfang 2006 von den Anlegern die in anfechtbarer Weise erlangten Zahlungen auf Scheingewinne zurück.
Nach eigenen Aussagen wurden daher bereits rd. 1.200 Anleger in Anspruch genommen, weitere 400 ehemalige Anleger wurden wohl noch im Laufe des ersten Halbjahres 2008 angeschrieben und zur Zahlung aufgefordert. Mit seinen Rückforderungen, die dann auch im Klagewege geltend gemacht wurden, versucht der Insolvenzverwalter von den Anlegern Auszahlungen, die über den von den Anlegern geleisteten Einzahlungen lagen, zurückzufordern. Grundsätzlich behielt sich der Insolvenzverwalter dabei vor, die Klagen gegebenenfalls noch zu erweitern und den angeblichen aufgrund seiner eigenen Berechnungen entstandenen tatsächlichen Scheingewinn zurückzufordern.
Nach einem für den Insolvenzverwalter günstigen Urteil des Bundesgerichtshofes vom 11.12.2008 zu Az. IX ZR 195/07, in dem der BGH feststellte, dass er an seiner zur Konkursordnung ergangenen Rechtsprechung zu § 814 BGB, nun in Zeiten der Insolvenzordnung nicht mehr festhalten will, erweiterte der Insolvenzverwalter seine Klagen regelmäßig entsprechend und forderte nun noch höhere Rückzahlungen ein.
Wie die BSZ® e.V. Vertrauensanwälte der auf das Kapitalanlagerecht spezialisierten Kanzlei MHG Rechtsanwälte aus Jena mitteilen, hat das Urteil des BGH die Verteidigung gegen die Ansprüche des Insolvenzverwalters schwieriger, aber keinesfalls unmöglich gemacht. Rechtsanwalt und BSZ® e.V. Vertrauensanwalt Morgenstern von MHG Rechtsanwälte weist darauf hin, dass auf viele Klagen des Insolvenzverwalters das Urteil des BGH keinen Einfluss haben wird, sofern man die Verteidigung entsprechend gestaltet. In diesem Fällen wird es auch in Zukunft möglich sein, den Rückforderungsansprüchen des Insolvenzverwalters zu entgehen.
Aus diesem Grund ist es aktuell nun besonders wichtig, sich von mit dem Sachverhalt Phoenix und dem Kapitalanlagerecht vertrauten Rechtsanwälten vertreten zu lassen, weil die Verluste des Anlegers sonst noch größer als bisher ausfallen.
Für geschädigte Phoenixanleger gibt es also gute Argumente, sich der BSZ® e.V. Interessengemeinschaft „Phoenix Managed Accounts“ anzuschließen.
BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Nach eigenen Aussagen wurden daher bereits rd. 1.200 Anleger in Anspruch genommen, weitere 400 ehemalige Anleger wurden wohl noch im Laufe des ersten Halbjahres 2008 angeschrieben und zur Zahlung aufgefordert. Mit seinen Rückforderungen, die dann auch im Klagewege geltend gemacht wurden, versucht der Insolvenzverwalter von den Anlegern Auszahlungen, die über den von den Anlegern geleisteten Einzahlungen lagen, zurückzufordern. Grundsätzlich behielt sich der Insolvenzverwalter dabei vor, die Klagen gegebenenfalls noch zu erweitern und den angeblichen aufgrund seiner eigenen Berechnungen entstandenen tatsächlichen Scheingewinn zurückzufordern.
Nach einem für den Insolvenzverwalter günstigen Urteil des Bundesgerichtshofes vom 11.12.2008 zu Az. IX ZR 195/07, in dem der BGH feststellte, dass er an seiner zur Konkursordnung ergangenen Rechtsprechung zu § 814 BGB, nun in Zeiten der Insolvenzordnung nicht mehr festhalten will, erweiterte der Insolvenzverwalter seine Klagen regelmäßig entsprechend und forderte nun noch höhere Rückzahlungen ein.
Wie die BSZ® e.V. Vertrauensanwälte der auf das Kapitalanlagerecht spezialisierten Kanzlei MHG Rechtsanwälte aus Jena mitteilen, hat das Urteil des BGH die Verteidigung gegen die Ansprüche des Insolvenzverwalters schwieriger, aber keinesfalls unmöglich gemacht. Rechtsanwalt und BSZ® e.V. Vertrauensanwalt Morgenstern von MHG Rechtsanwälte weist darauf hin, dass auf viele Klagen des Insolvenzverwalters das Urteil des BGH keinen Einfluss haben wird, sofern man die Verteidigung entsprechend gestaltet. In diesem Fällen wird es auch in Zukunft möglich sein, den Rückforderungsansprüchen des Insolvenzverwalters zu entgehen.
Aus diesem Grund ist es aktuell nun besonders wichtig, sich von mit dem Sachverhalt Phoenix und dem Kapitalanlagerecht vertrauten Rechtsanwälten vertreten zu lassen, weil die Verluste des Anlegers sonst noch größer als bisher ausfallen.
Für geschädigte Phoenixanleger gibt es also gute Argumente, sich der BSZ® e.V. Interessengemeinschaft „Phoenix Managed Accounts“ anzuschließen.
BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Groß-Zimmerner-Str. 36 a
64807 Dieburg
Telefon: 06071-823780
Internet: http://www.fachanwalt-hotline.de
Direkter Link zum Anmeldeformular für eine BSZ® Anlegerschutzgemeinschaft:
Dieser Text gibt den Beitrag vom 06.02.2009 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt