Mittwoch, Februar 15, 2006

Was ist von den Genussscheinen der Madrixx AG zu halten?

Die Zeitschrift FINANZtest warnt in ihrer Ausgabe 03/2006 vor den Genussscheinen der Madrixx AG (Berlin). Die Madrixx AG verspricht den Anlegern 8,25 % Zinsen p.a. plus Gewinnbeteiligung. Die „garantierten Zinsausschüttungen und Dividenden basieren auf …. Gewinnzuwachs derImmobilien der Madrixx AG“, erklärt Vorstand Torsten Szybowicz im Prospekt.

Auch der Genussrechts-Experte Dr. Steinhübel von der Anlegerschutzkanzlei Dr. Steinhübel & von Buttlar steht dem Angebot der Madrixx AG kritisch gegenüber: „Weder die Grundverzinsung noch die Rückzahlung des Kapitals zum Ende der Laufzeit im Jahr 2020 sind garantiert“, so Dr. Steinhübel, „deshalb können die Investoren auch einen Totalverlust erleiden.“

Kritisch zu hinterfragen sind vor allem die optimistischen Gewinnprognosen. Die Madrixx AG rechnet mit jährlichen Renditen bei den Bestandsimmobilien von 12 %, bei den Altbausanierungen von 30 % und beim kurzfristigen Immobilienhandel von bis zu 40 %. Außerdem geht die Madrixx AG davon aus,bei günstig eingekauften Immobilien Gewinne von bis zu 60 % erzielt werden können.

Nach Angaben von FINANZtest kassiert die Madrixx AG Kosten in Höhe von 17 % für ihre Genussrechtsbeteiligung. Vor diesem Hintergrund scheinen die Zins- und Renditeprognosen überzogen zu sein.

Nach einem Bericht der Berliner Morgenpost vom 4. Dezember 2005 sind Anteilseigner der Madrixx AG zu 90 Prozent Mario Kaschube und zu zehn Prozent Andreas Pfeiffer. Geführt wird das Unternehmen von Alleinvorstand Torsten Szybowicz. Weiter berichtet die Zeitung dass gegen einen dem Unternehmen nahestehenden Manager die Berliner Staatsanwaltschaft ermittelt und zwar wegen vermutlich nicht bezahlter Büromöbel und Mieten für Madrixx. Frustrierte frühere Mitarbeiter berichten von Liquiditätsschwierigkeiten des Unternehmens. So sollen Honorare nicht bezahlt, Rechnungen nicht beglichen worden sein berichtet die Berliner Morgenpost in ihrem Artikel.

Betroffene können sich durch die Anwälte der BSZ® e.V. Interessengemeinschaft „Madrixx“ beraten lassen.
Die Aufnahme in die Interessengemeinschaft kostet einmalig 75,00 Euro. Dieser Betrag deckt die Verwaltungsgebühren des BSZ® e.V. ab. Die weitere Mitgliedschaft in der Interessengemeinschaft ist beitragsfrei. Diese 75.- Euro werden bei einer späteren Beauftragung der Rechtsanwälte in voller Höhe mit den Anwaltskosten verrechnet!
Die Anspruchsprüfung des Falles durch die Rechtsanwälte löst jedoch keine gesonderten Kosten aus.

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Groß-Zimmerner-Str. 36 a,
64807 Dieburg
Telefon: 06071-823780
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VIP Medienfonds 3 und 4: Achtung Verjährung!

Seit September 2005 ist bekannt, dass die Staatsanwaltschaft München gegen die Mitglieder der Geschäftsleitung der VIP Gruppe sowie deren steuerlichen Berater wegen des Verdachts des gewerbsmäßigen Betrugs und der Steuerhinterziehung ermittelt.
Der Hauptvorwurf lautet: Große Teile der Anlegergelder aus den VIP Fonds 3 und 4 sollen nicht wie vorgesehen in die Produktion von Filmen investiert worden sein. Diese Gelder seien vielmehr prospektwidrig zur Absicherung der Schuldübernahmen der Dresdner Bank und der HypoVereinsbank verwendet worden. Dadurch würde es sich bei diesen Zahlungen steuerlich nicht um abzugsfähige Produktionskosten handeln, sondern es stünden diesen Zahlungen aktivierungspflichtige Forderungen der Fonds gegen die jeweilige Bank gegenüber. Damit droht den Anlegern eine drastische Reduzierung der prognostizierten Steuervorteile.

Wenn sich die strafrechtlichen Vorwürfe bestätigen, stehen den Anlegern jedoch Schadensersatzansprüche gegen die Verantwortlichen zu. Ob sich die Verdachtsmomente bewahrheiten werden, kann heute allerdings noch niemand mit Gewissheit sagen. Zwar liegen der Kanzlei Dr. Steinhübel & von Buttlar Dokumente vor, die Anhaltspunkte dafür liefern, dass die Prospekte der betroffenen Fonds fehlerhaft sind. Bis zur endgültigen Klärung können aber noch Jahre vergehen. Bis dahin sind Prospekthaftungsansprüche wahrscheinlich in den meisten Fällen verjährt. Derartige Ansprüche verjähren nach den Regelungen im Prospekt beim VIP 3 sechs Monate und beim VIP 4 ein Jahr, nachdem der Anleger von der Unrichtigkeit des Prospekts erfahren hat. Unabhängig von dieser Kenntnis verjähren Prospekthaftungsansprüche drei Jahre nach dem Beitritt zu dem jeweiligen Fonds. Demzufolge können derartige Ansprüche eines Anlegers, der am VIP 3 beteiligt ist, bereits im März 2006 verjähren.

Rechtsanwalt von Buttlar rät betroffenen Investoren: „Die Gesellschafter der VIP Fonds 3 und 4 sollten zunächst Maßnahmen ergreifen, um die Verjährung von Ansprüchen zu verhindern. Dazu eignet sich beispielsweise eine Vereinbarung mit den Prospektverantwortlichen, wonach die Verjährungsfrist verlängert wird. Erfahrungsgemäß können Anleger eine solche Vereinbarung besser durchsetzen, wenn sie in großer Zahl auftreten.“

Die Kanzlei Dr. Steinhübel & von Buttlar betreut bereits ca. 50 Gesellschafter der VIP Fonds Nr. 3 und 4. Des Weiteren berät sie die BSZ® Interessengemeinschaft von VIP Anlegern. Die Rechtsanwälte besitzen langjährige Erfahrungen im Umgang mit problembehafteten geschlossenen Fonds. So hat Rechtsanwalt von Buttlar in den vergangenen Jahren zahlreiche positive Entscheidungen für Anleger, die sich an Immobilien-, Windkraft- und Medienfonds beteiligt hatten, erstritten.

Betroffene können sich durch die Anwälte der BSZ® e.V. Interessengemeinschaft „VIP“ beraten lassen.
Die Aufnahme in die Interessengemeinschaft kostet einmalig 75,00 Euro. Dieser Betrag deckt die Verwaltungsgebühren des BSZ® e.V. ab. Die weitere Mitgliedschaft in der Interessengemeinschaft ist beitragsfrei. Diese 75.- Euro werden bei einer späteren Beauftragung der Rechtsanwälte in voller Höhe mit den Anwaltskosten verrechnet! Die Anspruchsprüfung des Falles durch die Rechtsanwälte löst jedoch keine gesonderten Kosten aus.
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Dienstag, Februar 14, 2006

Kreditfinanzierte Schrottimmobilien: BGH stärkt Rechte geschädigter Immobilienfonds-Anleger!

Leitsatz: In einem neuen Urteil, das am 26. Januar 2006 veröffentlicht wurde, hat der BGH entschieden, dass Verbraucher, die sich in einer sog. Haustürsituation sowohl einen Immobilien-Fondsanteil als auch das dazugehörende Darlehen vermitteln lassen, auch noch nach Jahren den Fonds- und Kreditvertrag widerrufen können, wenn sie nicht ordnungsgemäß über ihr Widerrufsrecht nach dem Haustürwiderrufsgesetz belehrt wurden (Az.: II ZR 327/04 vom 12. Dezember 2005).

Der Fall: Nach dem Besuch eines Anlagevermittlers in ihrer Wohnung Ende Juni/Anfang Juli 1993 unterzeichneten die beklagten Anleger im Juli 1993 eine undatierte „Beitrittserklärung“ zu dem Immobilienfonds und beteiligten sich hieran mit einer Einlage in Höhe von 50.000 DM.
Diese sollte in voller Höhe durch zwei von der Klägerin zu gewährende Kredite finanziert werden. Deshalb unterzeichneten die Anleger im Juli 1993 zwei- ebenfalls von dem Anlagevermittler vermittelte – Darlehensanträge und ließen ihre Unterschriften von einem Notar beglaubigen.

Der Fonds konnte in der Folgezeit die erhofften Mieteinnahmen nicht erzielen und wurde schließlich 1996 zahlungsunfähig. Deshalb stellten die Anleger im Jahr 2001 ihre Zins- und Tilgungszahlungen an die Bank ein und erklärten im November 2001 den Widerruf und die Anfechtung der Darlehensvertragserklärungen und des Fondsbeitritts. Die Klägerin, die finanzierende Bank, hatte mit der Klage die beklagten Anleger auf Rückzahlung der Darlehen in Höhe von 28.214,5 € in Anspruch genommen.

Die Entscheidung: Zu Unrecht, wie der BGH entschied, in der Urteilsbegründung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass die beklagten Anleger der Klägerin nichts mehr aus den Darlehensverträgen schulden, weil sie ihre Darlehensvertragserklärungen wirksam nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 HaustürWG in der bis zum 30. September 2000 geltenden Fassung widerrufen haben.

Laut BGH hat die einwöchige Widerrufsfrist des § 1 Abs. 1 HaustürWG nicht zu laufen begonnen, weil keine ordnungsgemäße Belehrung nach § 2 Abs. 1 Satz 2 u. 3 HaustürWG erfolgt sei. Die Anleger seien lediglich dazu verpflichtet, der Bank den mit dem Darlehen finanzierten – inzwischen wertlosen – Gesellschaftsanteil oder ihre Rechte aus dem fehlgeschlagenen Gesellschaftsbeitritt zu übertragen. Sie haben aber, wenn Gesellschaftsbeitritt und Darlehensvertrag ein sog. „verbundenes Geschäft“ im
Sinne von § 9 VerbrKrG darstellen, an die Bank nicht das Darlehen zurückzubezahlen.

Auswirkungen für den Anlegerschutz: „Das Urteil bringt in einigen wesentlichen Punkten deutliche Verbesserungen für geschädigte Immobilienfondsanleger, denen Fondsbeitritt und Darlehen in einer sog. Haustürsituation vermittelt wurden“, so Rechtsanwalt Walter Späth, MScRE, Partner der auf Immobilien- und Kapitalanlagerecht spezialisierten Kanzlei Rohde & Späth aus Berlin und BSZ® Vertrauensanwalt.

So ist laut BGH § 1 HaustürWG immer schon dann anwendbar, wenn objektiv eine Haustürsituation vorgelegen hat, ob die Bank dies wusste oder hätte wissen müssen, ist nun nicht mehr erforderlich. „Ein sehr positiver Schritt nach vorne, denn nach der bisherigen Rechtsprechung wurde das Handeln eines Anlagevermittlers, der als Dritter anzusehen war, und der in einer Haustürsituation tätig wurde, der Bank nur dann zugerechnet, wenn sie sein Handeln kannte oder kennen musste – damit ist nun entgültig Schluss“, so Rechtsanwalt Späth.

„Besonders erfreulich ist auch, dass der BGH hiermit auch die anlegerfreundlichen Vorgaben, die der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg in Urteilen am 25. Oktober 2005 vorgegeben hat, nun wirklich umzusetzen beginnt“, so der Jurist weiter.

Auch ist nun ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen Haustürsituation und späterem Vertragsschluss nicht mehr erforderlich, es reicht vielmehr aus, dass der später geschlossene Vertrag ohne die Haustürsituation nicht oder nicht so wie geschehen zustande gekommen ist.

Weiterhin kommt nach dem neuen Urteil auch dann ein Widerruf nach dem Haustürwiderrufsgesetz in Betracht, wenn gleichzeitig die Vorschriften des Verbraucherkreditgesetzes anwendbar sind. „Eine wesentliche Klarstellung, denn bisher hatten Gerichte -so auch die Vorinstanz- oftmals argumentiert, dass die Bestimmungen des Haustürwiderrufsgesetzes durch die Vorschriften des Verbaucherkreditgesetzes verdrängt würden“, so Rechtsanwalt Späth.

Der BGH stellt auch klar, dass, wenn die einwöchige Widerrufsfrist des § 1 Abs. 1 HaustürWG mangels ordnungsgemäßer Belehrung nach § 2 Abs. 1 S.2 u. 3 HaustürWG nicht zu laufen begonnen habe, das Widerrufsrecht erst einen Monat nach beiderseits vollständiger Erbringung der Leistungen erlischt, was in der Praxis erst dann der Fall ist, wenn das Darlehen vollständig zurückgezahlt wurde – also oft erst nach etlichen Jahren.

Das Urteil ist als sehr positiv für die geschädigten Anleger zu beurteilen. Rechtsanwalt Späth hierzu: „Zig-Tausende Geschädigte, die in einer sog. Haustürsituation geworben wurden, sind von dem Urteil betroffen. Für viele von Ihnen könnten sich nun ganz neue Perspektiven für eine Rückabwicklung von Fonds und Darlehen ergeben.“

Betroffene können sich durch die Anwälte der BSZ® e.V. Interessengemeinschaft „Immobilien-Rückabwicklung“ beraten lassen.
Die Aufnahme in die Interessengemeinschaft kostet einmalig 75,00 Euro. Dieser Betrag deckt die Verwaltungsgebühren des BSZ® e.V. ab. Die weitere Mitgliedschaft in der Interessengemeinschaft ist beitragsfrei. Diese 75.- Euro werden bei einer späteren Beauftragung der Rechtsanwälte in voller Höhe mit den Anwaltskosten verrechnet! Die Anspruchsprüfung des Falles durch die Rechtsanwälte löst jedoch keine gesonderten Kosten aus.

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64807 Dieburg
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Wohnungsbaugesellschaft Leipzig-West AG in Zahlungsschwierigkeiten?

Die Hinweise darauf, dass die Wohnungsbaugesellschaft Leipzig-West AG in Zahlungsschwierigkeiten steckt, werden immer deutlicher. So hat die Gesellschaft eine Anfang Dezember 2005 fällige Inhaberschuldverschreibung bisher nicht freiwillig an die Anleger zurückbezahlt. Zur Begründung wird hierzu angeführt, dass es zur Zeit EDV-Probleme geben würde, weshalb es zu Zahlungsverzögerungen kommen würde.

Positiv ist, dass die BSZ®-Anlegerschutzanwälte bisher auf Mahnung bei der Gesellschaft hin in allen Fällen die Auszahlung durch die Gesellschaft erzielen konnten.

Hierzu BSZ®-Vertrauensanwalt Walter Späth, MScRE, von der Kanzlei Dr. Rohde & Späth. „Es deutet sich eine Salamitaktik der WBG Leipzig-West an. Derjenige, der am lautesten schreit, also anwaltliche Hilfe in Anspruch nimmt, scheint zuerst ausbezahlt zu werden, die anderen Anleger werden mit fadenscheinigen Argumenten vertröstet.“

Betroffene sollten daher auf jeden Fall anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen, denn im schlimmsten Fall droht den Anlegern der WBG Leipzig West, vor deren riskanten Inhaberteilschuldverschreibungen Verbraucherschutzorganisationen wie FINANZtest seit Jahren gewarnt haben, der Totalverlust des einbezahlten Geldes, falls es zur Insolvenz der Gesellschaft kommen sollte.

Betroffene sollten durch die Anwälte der BSZ® e.V. Interessengemeinschaft „Wohnungsbaugesellschaft Leipzig West AG“ prüfen lassen, ob Ihnen eventuell Ansprüche gegen die Beteiligten zustehen oder wie sie sonst ihre Einlage „retten“ können. Die Aufnahme in die Interessengemeinschaft kostet einmalig 75,00 Euro. Dieser Betrag deckt die Verwaltungsgebühren des BSZ® e.V. ab. Die weitere Mitgliedschaft in der Interessengemeinschaft ist beitragsfrei. Diese 75.- Euro werden bei einer späteren Beauftragung der Rechtsanwälte in voller Höhe mit den Anwaltskosten verrechnet! Die Anspruchsprüfung des Falles durch die Rechtsanwälte löst jedoch keine gesonderten Kosten aus.

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Montag, Februar 13, 2006

VermögensGarant AG: Schadenshöhe noch unbekannt

Das Fachmagazin „kmi kapital-markt intern“ hat in dem Insolvenzfall VermögensGarant AG den bestellten vorläufigen Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Rüdiger Wienberg (Berlin) zu den Vermögensverhältnissen der Gesellschaft befragt:

„Der Vorstand hat mir berichtet, dass er nach Prüfung aller Unterlagen zu der Erkenntnis gelangt sei, dass die VG VermögensGarant AG überschuldet sei. Zudem sei die Gesellschaft durch die Pfändung aller Geschäftskonten durch die Staatsanwaltschaft Berlin zahlungsunfähig. Welche Aussichten die Anleger für die Rückführung ihres investierten Geldes haben, lässt sich zum heutigen Tag noch nicht prognostizieren. Dies allein deshalb, da mir noch nicht alle Unternehmensunterlagen vorliegen und diese sodann auch auf ihre Richtigkeit noch zu prüfen sind.“

Auf die Frage, ob bislang schon Anlegergelder, falls noch vorhanden, gesichert werden konnten, erklärt der Berliner Insolvenzverwalter gegenüber „kmi“:

„Eine abschließende Antwort hierzu ist noch nicht möglich. Dies deshalb, da mir noch nicht von allen Banken die erbetenen Rückäußerungen vorliegen. In welcher Höhe ein Schaden eintreten dürfte, lässt sich noch nicht absehen, da die Angaben über die Anzahl der Anleger und die Höhe der geleisteten Zahlungen divergieren.“

„kapital-markt intern“ wundert sich nicht über die unterschiedlichen Angaben über die Anlegerzahl als auch der eingesammelten Plazierungssumme. So zweifelte kmi bereits in seiner ausgabe20/05 an, dass die Vermögensgarant für ihre ersten drei Tranchen tatsächlich 50 Mio. Euro eingesammelt hatte.

Kmi hat dem vorläufigen Insolvenzverwalter einen der Radaktion vorliegenden Mittelverwendungsvertrag zwischen der VermögensGarant AG sowie VG Swiss AG mit der White Valley GmbH (Duisburg) aus März 2005 zukommen lassen, der nach Erachten von „kmi“ möglicherweise nur ein Scheinpapier darstellt.

Ebenso dubios stuft „kmi“ die Auftragsprüfung der Rechtsanwälte Said Kuhlig (Berlin) zur erstdinglichen und vorrangigen Kapitalbefriedigung bei den Teilschuldverschreibungen VermögensGarant IV-V ein, in der es heißt: Wenn wie vorgesehen eine Abtretung der Ansprüche der VG VermögensGarant AG gegen die VermögensGarant Swiss AG an die Zeichner erfolgt und diese angenommen wird, ist Konkurssicherheit gegeben….. Diese Abtretung stellt ein zusätzliches Sicherungsinstrument dar, welches neben dem Kapitalschutz besteht.“

Kmi vermutet nicht zu Unrecht, dass die Berliner Kanzlei Said Kuhlig ein großes Haftungsproblem bekommen könnte, wenn sich nun herausstellen sollte, dass diese die Sicherheit der Anlegergelder falsch einstufte und dieses Prüfungsergebnis an die Vermittler bzw. Anleger zum Zeichnungszeitpunkt weitergereicht wurde.

Ebenso in die Haftung könnte nach Meinung von „kmi“ die Wirtschaftsgutachter Prüfungsgesellschaft Dipl.-Bw. Frank Kisch Ltd. (Hochheim) geraten, die verkaufsprospekte zumindest der Tranchen IV-V einer Prüfung unterzog.

Neben der notwendigen anwaltlichen Vertretung im Insolvenzverfahren sollten die Geschädigten ihre Schadensersatzansprüche gegen die Unternehmens-Verantwortlichen der VermögensGarant AG, die Prospektverantwortlichen und die Vermittler prüfen lassen. In vielen Fällen können sich die VermögensGarant-Anleger bei diesen Personen schadlos halten“.

Die BSZ® Interessengemeinschaf „VermögensGarant Anleger“ hat mit ihrer Vertretung die renommierte Anlegerschutzkanzlei Dr. Steinhübel & von Buttlar (Tübingen) betraut.

Die Rechtsanwälte Dr. Steinhübel & von Buttlar sind schon seit längerer Zeit mit dem Fall der VermögensGarant AG befasst. Von der Insolvenz sollen rund 30.000 Privatanleger mit einem Gesamt-Anlagevolumen von € 50 Mio. betroffen sein.

Die Rechtsanwälte Dr. Steinhübel & von Buttlar raten allen VermögensGarant-Anlegern zur Beauftragung einer auf das Kapitalangerecht spezialisierten Kanzlei: „Nach Lage der Dinge kommen eine ganze Reihe von Haftungsgegnern in Betracht. Neben der notwendigen anwaltlichen Vertretung im Insolvenzverfahren sollten die Geschädigten deshalb ihre Schadensersatzansprüche gegen die Unternehmens-Verantwortlichen der VermögensGarant AG, die Prospektverantwortlichen und die Vermittler prüfen lassen. In vielen Fällen können sich die VermögensGarant-Anleger bei diesen Personen schadlos halten“.

Betroffene können sich durch die Anwälte der BSZ® e.V. Interessengemeinschaft „VermögensGarant AG“ beraten lassen.
Die Aufnahme in die Interessengemeinschaft kostet einmalig 75,00 Euro. Dieser Betrag deckt die Verwaltungsgebühren des BSZ® e.V. ab. Die weitere Mitgliedschaft in der Interessengemeinschaft ist beitragsfrei. Diese 75.- Euro werden bei einer späteren Beauftragung der Rechtsanwälte in voller Höhe mit den Anwaltskosten verrechnet!
Die Anspruchsprüfung des Falles durch die Rechtsanwälte löst jedoch keine gesonderten Kosten aus.

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Samstag, Februar 11, 2006

Wie gefährlich es ist, seine Produkte in Amerika zu verkaufen?

Für jedes exportorientierte Unternehmen ist der amerikanische Markt sehr wichtig. Wobei aber viele Unternehmen nicht wirklich wissen wie gefährlich es ist, Produkte in Amerika zu verkaufen. Die Produkthaftungsbestimmungen, die von Staat zu Staat verschieden sind und laufend strenger werden, machen es für Unternehmer immer riskanter ihre Produkte nach Amerika zu exportieren.

Wenn ein Unternehmen ein Produkt in Amerika verkauft und die Betriebs- oder Bedienungsanleitung unklar oder zu schwer verständlich ist, und jemand zu Schaden kommt, wird das entsprechende Unternehmen verklagt. Darüber muss man sich im Klaren sein. Ob die Anleitung für einen Deutschen ausreichend klar gewesen wäre oder nicht ist dabei völlig egal. Das spielt gar keine Rolle! Man muss sich den Anforderungen des U.S.-Marktes anpassen oder früher oder später teuer für das Versäumnis bezahlen.

Produkthaftungsprozesse in Millionen- oder gar Milliardenhöhe sind an der Tagesordnung und können zum finanziellen Ruin des Unternehmens führen, warnt der BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V. (Dieburg). Im Rahmen der ständig zunehmenden Globalisierung scheuen sich amerikanische Rechtsanwälte heute nicht mehr, auch mittelgroße ausländische Betriebe zu verklagen und dann nach dem in Amerika gewonnenen Prozess ihre Millionenurteile in Übersee einzutreiben.

So ist es auch natürlich, dass die U.S.A. für sich in Anspruch nehmen können, über die “Prozesshauptstadt der Welt“ zu verfügen. Das Landgericht in Los Angeles ist mit über 500 Richtern das größte Gericht erster Instanz in der Welt. Hier werden mehr Prozesse geführt als irgendwo sonst in der Welt! Interessanterweise befindet sich auch das größte Konkursgericht der Welt in Los Angeles. Das ist wahrscheinlich kein reiner Zufall.

Obwohl es leider keine Möglichkeit gibt, sich hier 100%ig abzusichern, können Unternehmer sehr viel tun um ihr Risiko drastisch zu minimieren.

Wobei hier nicht von der Qualität der zu exportierenden Produkte gesprochen wird. Es wird davon ausgegangen, dass gute deutsche Qualitätsarbeit geleistet wird. Angesprochen sind die entsprechenden Betriebs- und Bedienungsanleitungen und deren Unzulänglichkeiten für den amerikanischen Markt.

Die Übersetzung von Betriebs- und Bedienungsanleitungen ist in Hinblick auf die massive und sehr weitgreifende U.S.-Produkthaftung immer überaus problematisch, da allzu oft die Sprachexperten (Übersetzer) nicht über das nötige technische Wissen verfügen, viele Fachexperten (Ingenieure und Techniker) meist mangelhafte Sprachkenntnisse haben und weder die einen noch die anderen über das nötige juristische Fachwissen verfügen um eine wirklich gute Betriebs- oder Bedienungsanleitung auf die Beine zu stellen.

Das Resultat sind oft miserable Betriebs- und Bedienungsanleitungen, die im Schadensfall die Herzen der amerikanischen Kläger und deren Anwälte höher schlagen lassen.

Es ist also zu prüfen ob die Betriebs- und Bedienungsanleitungen wirklich in amerikanischem Englisch geschrieben sind, sodass sie für den U.S.-Amerikaner verständlich sind? Oder enthalten sie eventuell Germanismen wie “stay bolt” (Stehbolzen) und viele andere oftmals völlig unzureichende Übersetzungen von technischen Fachausdrücken, die für einen U.S.-Amerikaner total unverständlich sind? Kein Amerikaner weiß was ein “stay bolt” ist! Auf der anderen Seite hat der Experte noch keine aus Deutschland kommende Anleitung gesehen, in der Innensechskantschrauben und Innensechskantschlüssel korrekt als "Allen screws" und "Allen wrenches" bezeichnet wurden.

Für Europäische Unternehmer, die ihre Produkte in U.S.A. verkaufen möchten, ist es einfach unerlässlich ist, dass sie verstehen, wie der Hase hier läuft. Und das kann den Unternehmen im Endeffekt nur ein U.S.-Anwalt sagen. Wer hier am falschen Ende spart, den kann es sehr teuer zu stehen kommen!

Man muss das so sehen: Je mehr Probleme der amerikanische Verbraucher mit einer Betriebs- und Bedienungsanleitung hat, desto einfacher ist es für einen Anwalt das betreffende Unternehmen im Schadensfall zur Kasse zu bitten. Der Anwalt legt den Geschworenen eine entsprechend unverständliche Passage aus jener Betriebs- oder Bedienungsanleitung vor, verknüpft diese Passage geschickt kausal mit dem Schaden den der Mandant erlitten hat, und man kann sich darauf verlassen, dass der geschädigte Amerikaner eine saftige Entschädigungssumme zugesprochen bekommt. Das ist selbst der Fall, wenn man in Deutschland sagen würde, dass derjenige der den Schaden erlitten hat, einfach zu dumm war und die Hinweise einfach nicht richtig verstanden hat. --- In Amerika sind die Spielregeln anders.

Der BSZ® e.V. bietet Unternehmer die Ihre Produkte in U.S.A. verkaufen möchten eine erste Orientierungsberatung über seinen U.S. Partner. Dieser US-Partner ist Deutscher und verfügt nicht nur über ein amerikanisches Jurastudium, sondern wurde zuvor in Deutschland zum Diplom-Ingenieur (FH) im Maschinenbau ausgebildet und absolvierte darüber hinaus noch ein Studium auf dem Gebiet ‘Creative Writing’. Dadurch ist er in der Lage wie kaum jemand sonst, hochspezialisierte Juristisch-Technische Dienstleistungen zu liefern, die für deutsche und andere europäische Unternehmen extrem wichtig sind.

Er versteht die Sicht der deutschen Techniker und Ingenieure ebenso wie die deutsche Unternehmermentalität, dadurch kann er , als Rechtsanwalt, Ingenieur und versierter Autor Unternehmen eine Dienstleistung anbieten, die man in dieser Form wahrscheinlich nirgendwo sonst aus einer Hand geliefert bekommen kann: Den Feinschliff der Betriebs- und Bedienungsanleitungen in Hinblick auf Korrektheit der technischen Fachausdrücke, Verständlichkeit für den amerikanischen Verbraucher, und auf juristische Korrektheit und Zulänglichkeit der jeweiligen Produkthaftungsauschluss- und Gewährleistungsbedingungen.

Der BSZ® e.V. bietet mit seiner Beratungsgemeinschaft für U.S. Dienstleistungen Unternehmern eine erste Orientierungsberatung über deren Anliegen und unterbreitet einen konkreten Vorschlag. Erst wenn der Betroffene eine klare Vorstellung von der angebotenen Leistung und der Höhe des Honorars hat, kann er sich entscheiden, ob er ein Mandat erteilen möchte.

Die Aufnahmegebühr in die BSZ® e.V. Beratungsgemeinschaft für U.S. Dienstleistungen beträgt einmalig nur 75,00 Euro. Dieser Betrag deckt die Verwaltungsgebühren des BSZ® e.V. ab. Diese 75.- Euro werden bei einer späteren Beauftragung der U.S.-Rechtsanwälte in voller Höhe mit den Anwaltskosten verrechnet! Die erste Orientierung durch die U.S. Rechtsanwälte löst jedoch keine gesonderten Kosten aus!

Der BSZ® e.V. bietet auf seiner Homepage www.fachanwalt-hotline.de für Unternehmen die nach U.S.A. verkaufen möchten interessante Informationen. Darunter eine Checkliste was bei Betriebs- und Bedienungsanleitungen die für den U.S. Markt bestimmt sind, unbedingt zu beachten ist.

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Donnerstag, Februar 09, 2006

Was ist los bei dem Dr. Amann Fonds „White Plaza“?

Nach Ansicht des Brancheninformationsdienstes kapital-markt intern ist die Lage um den Fonds „White Plaza“ undurchschaubar. Der Fonds hat Finanzbedarf, nachdem Darlehensverträge mit der Swiss Life Ende letzten Jahres ausgelaufen sind. Darüber, wie dieser Finanzbedarf gedeckt werden soll, gehen die Meinungen jedoch auseinander. Die Geschäftsführung hat eine Kapitalerhöhung vorgeschlagen. Demgegenüber räumt der Beirat der erfolgreichen Durchführung einer derartigen Maßnahme aber nur geringe Chancen ein.

Probleme bereitet nicht nur der Streit über die Deckung des Finanzbedarfs. Auch die Mieterträge blieben in den Jahren 2003 bis 2005 deutlich hinter den prospektierten Zahlen zurück. Hinzu kommt der Verdacht, dass der Verkaufsprospekt vom 25.08.2000 in einem wichtigen Punkt unzureichende Informationen enthält. In dem Prospekt wird behauptet, dass die SRE Swiss Real Estate and Facility Management Group AG der Hauptmieter ist. Dies war zum damaligen zwar richtig. Unerwähnt blieb aber, dass diese Gesellschaft erst 2 Monate vorher in das Handelsregister eingetragen wurde. Unerwähnt blieben ferner Angaben zur Bonität der SRE. Dieser Punkt wurde bereits im Prospektprüfungsgutachten bemängelt. Dort hieß es: „Für die SRE konnte die Bonität nicht abschließend beurteilt werden.“ Unerwähnt blieb schließlich, dass diese Gesellschaft die Flächen gar nicht selber nutzen sollte. Vielmehr sollte die SRE Untermieter finden.

Auf Abweichungen zwischen Realität und Prospekt im Hinblick auf die vermieteten Flächen hatte der Bracheninformationsdienst DFI-gerlach-Report bereits im Jahr 2000 hingewiesen. Dessen Fazit in der Ausgabe 41/2000 lautet: „Wer gerne pokert, eine langfristige risikoreiche Investition nicht scheut, die Schweiz generell mit sicheren Investitionen gleichsetzt und der Meinung ist, dass sich Dr. Amann vom Saulus zum Paulus gemausert hat, den mag das jüngste Amann-Angebot überzeugen.“

Betroffene können sich durch die Anwälte der BSZ® e.V. Interessengemeinschaft „White Plaza, Dr. Amann“ beraten lassen. Die Aufnahme in die Interessengemeinschaft kostet einmalig 75,00 Euro. Dieser Betrag deckt die Verwaltungsgebühren des BSZ® e.V. ab. Die weitere Mitgliedschaft in der Interessengemeinschaft ist beitragsfrei. Diese 75.- Euro werden bei einer späteren Beauftragung der Rechtsanwälte in voller Höhe mit den Anwaltskosten verrechnet! Die Anspruchsprüfung des Falles durch die Rechtsanwälte löst jedoch keine gesonderten Kosten aus.

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Groß-Zimmerner-Str. 36 a, 64807 Dieburg
Telefon: 06071-823780
Direkter Link zum Anmeldeformular für eine BSZ® Interessengemeinschaft: http://www.fachanwalt-hotline.de/component/option,com_artforms/formid,4/Itemid,106

Mittwoch, Februar 08, 2006

Kann man von Luft und Liebe leben? Die scheinbar guten Tricks der Steuersparer.

Es gibt immer wieder Menschen die ihren Verstand ausblenden, wenn es darum geht Steuern zu sparen. Für viele Anlageberater ist dies deshalb auch der Königsweg zur Brieftasche der Anleger. Das funktioniert selbst bei Kleinverdienern, bei denen ein steuerlicher Effekt von vorn hinein nicht erreicht werden kann, wundert man sich bei dem BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V. in Dieburg. Bei der Steuererklärung wird getrickst und gelogen was das Zeug hält.

So berichtet der Fachanwalt für Strafrecht Rechtsanwalt Dr. h.c. (RO) Rüdiger Spormann (Düsseldorf), das sich in letzter Zeit die Fälle häufen, in denen Belege (Tankquittungen, Bewirtungsbelege etc.) bei Internetauktionen zum Kauf angeboten werden. Der Vorteil liegt auf der Hand: Der Verkäufer bekommt für derartige Belege, die er selbst steuerlich nicht nutzen kann, etwas Geld. Der Erwerber kann seine Steuerlast drücken, meint er jedenfalls. Doch Vorsicht ist angebracht.

Wer als Selbständiger Betriebsausgaben behauptet, die er gar nicht hatte, begeht natürlich Steuerhinterziehung und macht sich strafbar, warnt Spormann. Die Gefahr der Entdeckung seiner Straftat ist nicht von der Hand zu weisen, denn Finanzbeamte sind üblicherweise nicht dumm. Wie will etwa ein Augsburger Handwerker glaubhaft machen, aus beruflichen Gründen häufig in Hamburg getankt zu haben? Oder wie will ein Leipziger Kneipenbesitzer erklären, weshalb er im beruflichen Interesse jemanden in Köln, Aachen und Freiburg oder wo auch immer bewirtet hat?

Auch der Verkäufer derartiger Belege kann sich strafbar machen, wenn er die Umstände kennt, etwa wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung. - Der insoweit rast- und ruhelose Gesetzgeber hat nun für diese Fälle auch noch das letzte Schlupfloch geschlossen.

Selbst wenn sich der Verkäufer derartiger Belege auf Unkenntnis berufen könnte, was die Verwendung der Belege angeht, kann er seit Jahresanfang zumindest wegen einer Ordnungswidrigkeit belangt und zu einer Geldbusse von bis zu 5.000 Euro verurteilt werden (Gesetz zur Eindämmung missbräuchlicher Steuergestaltungen, vom Bundesrat am 21.12.05 angenommen). Also Finger weg vom Handel mit Belegen, mahnt der Fachanwalt für Strafrecht.
Ganz Clevere rechnen sich steuerlich so arm, dass einem schier die Tränen kommen könnten. Aber auch das hält Rechtsanwalt Dr. h.c. (RO) Rüdiger Spormann für keine gute Idee, und er erklärt auch warum.

Finanzbeamte sind in aller Regel keine Deppen, haben eine solide Ausbildung und - was vielen von uns gar nicht bewusst ist - nehmen am Leben teil, führen Stammtischgespräche, haben Freunde und Verwandte aus allen möglichen Berufen, kurz: Steuerfahnder wissen im allgemeinen, was in der Welt passiert. Und daher wissen Sie auch, dass selbst Künstler (und wer ist das schon?) nicht von Luft und Liebe leben.

Konkret: Wer als Selbständiger glaubt, 20.000 Euro jährlich versteuern zu können, zugleich aber ein teures Auto fährt, aufwändig wohnt und ein Ferienhaus in Südfrankreich unterhält (der Prüfer hat vielleicht eine Überweisung in Ihrer Buchhaltung bemerkt), wird das Interesse von Finanzbeamten - vielleicht gar Steuerfahndern - finden. Das liegt doch auf der Hand.

Bitte bedenken Sie: So wie der Zoll an Grenzen im Auto verstecktes Rauschgift findet, weil nahezu jedes aus Sicht eines Täters originelle Versteck längst bekannt ist, so findet auch jeder Veranlagungsbeamte (geschweige denn Steuerfahnder) Schwachpunkte Ihrer falschen Steuererklärung, wenn sie unplausibel ist. Ich will nicht behaupten, dass jede Steuerhinterziehung aufgedeckt wird. Aber oft frage ich mich, wie naiv Steuerpflichtige daran gehen, wenn es um Steuerersparnis geht.

Der Rat von Rechtsanwalt Spormann: Unterschätzen Sie die Finanzverwaltung nicht. Und wenn Sie etwas falsch gemacht haben sollten, denken Sie über Schadensbegrenzung nach. Dabei helfen Ihnen Ihr Steuerberater und Ihr Strafverteidiger, denn die beste und erfolgreichste Strafverteidigung ist die, einen Strafprozess zu vermeiden. Einzelheiten etwa zur strafbefreienden Selbstanzeige finden Sie in meiner homepage im Kapitel Steuerstrafrecht. www.spormann.de

Der BSZ® e.V. hat im Internet ein Forum eingerichtet, wo jeder Besucher in der Kategorie „nur clever oder doch Straftat?“ über eigene „Steuerspar-Tricks“ berichten kann. www.anleger-echo.de

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Freitag, Februar 03, 2006

Versicherung will nicht zahlen, was tun?

Spätestens im Schadenfall lernt man die Qualität seines Versicherers kennen. Im Schadenfall erfährt der Versicherte, dass er es ist, der zunächst vorleistend sein Geld in Form der Prämie an das Versicherungsunternehmen geleistet hat und es gar nicht so einfach ist, seinen Anspruch auf Schadensregulierung erfolgreich durchzusetzen.

Sobald ein Versicherer im Schadensfall seine Leistungsverpflichtung aus nicht eindeutig nachvollziehbaren Gründen ablehnt, sollte sich der Versicherungsnehmer anwaltlich beraten bzw. vertreten lassen, rät der BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V. (Dieburg)

Die meisten Streitigkeiten zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Versicherer entstehen im sog. Versicherungsfall, wenn der Versicherer den Schaden nicht oder nur teilweise regulieren will erklärt Rechtsanwalt Dr. Ulf Solheid (08468 Reichenbach).

Nach der gesetzlichen Beweislast hat der Versicherungsnehmer zu beweisen, dass der Versicherungsfall eingetreten ist. Dazu gehört der Nachweis, dass der Schaden durch eine Ursache entstanden ist (sog. Gefahr) gegen die man sich versichert hat.

In der Praxis kann dies unter Umständen schwierig sein, z.B. der Nachweis, dass ein Einbruch in eine Wohnung durch einen sog. Zweckentfremdeten = falschen Schlüssels begangen wurde.

Die Rechtsprechung hilft den Versicherungsnehmer jedoch teilweise durch Beweiserleichterungen. Voraussetzung ist jedoch, dass keine Anzeichen für eine Unredlichkeit des Versicherungsnehmers vorliegen. Anderenfalls muss der Versicherte den sog. Vollbeweis erbringen. Häufig ist die Beweislast zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer aufgeteilt.

Ein Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat. Bei der Abgrenzung zwischen einfacher und grober Fahrlässigkeit zeigen sich häufig Quellen heftiger Rechtsstreitigkeiten.

Gemäß § 12 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) verjähren Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag in 2 Jahren, bei Lebensversicherungen in 5 Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in welchem die Leistung verlangt werden kann. Ist ein Anspruch des Versicherungsnehmers angemeldet worden, so ist die Verjährung bis zum Eingang der schriftlichen Entscheidung des Versicherers gehemmt.

Der Versicherer ist auch vor Ablauf der vorgezeichneten Verjährungsfristen nach Leistungsablehnung von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Anspruch auf die Leistung durch den Versicherungsnehmer nicht innerhalb von 6 Monaten gerichtlich geltend gemacht wird. Diese Frist beginnt jedoch erst dann zu laufen, wenn der Versicherer dem Versicherungsnehmer gegenüber den erhobenen Anspruch unter Angabe der mit dem Ablauf der Frist verbundenen Rechtsfolge schriftlich abgelehnt hat, § 12 Abs. III VVG. Den Zugang dieses Schreibens hat der Versicherer zu beweisen.

Betroffene können sich durch die Anwälte der BSZ® e.V. Interessengemeinschaft „Versicherung“ beraten lassen. Die Aufnahme in die Interessengemeinschaft kostet einmalig 75,00 Euro. Dieser Betrag deckt die Verwaltungsgebühren des BSZ® e.V. ab. Die weitere Mitgliedschaft in der Interessengemeinschaft ist beitragsfrei. Diese 75.- Euro werden bei einer späteren Beauftragung der Rechtsanwälte in voller Höhe mit den Anwaltskosten verrechnet! Die Anspruchsprüfung des Falles durch die Rechtsanwälte löst jedoch keine gesonderten Kosten aus.

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Donnerstag, Januar 26, 2006

BaFin ordnet Abwicklung der unerlaubten Einlagengeschäfte der FG Vermögensberatungs und Verwaltungs AG an.

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat am 18.01.2006 die Abwicklung der unerlaubt betriebenen Einlagengeschäfte der FG Vermögensberatungs und Verwaltungs AG, Aschaffenburg, angeordnet.

Ferner hat die BaFin das Unternehmen verpflichtet, ihr über den genauen Umfang der Geschäfte sowie die ergriffenen Abwicklungsmaßnahmen zu berichten.

Die FG Vermögensberatungs und Verwaltungs AG bot Anlegern Aktien ihres Unternehmens zum Kauf an und versprach, diese später zu einem festgelegten Preis zurückzukaufen. Der Rückkaufpreis war so bemessen, dass die Kunden je nach Höhe und Dauer ihrer Anlage zwischen 8 und 11 % Zinsen p. a. auf ihr Kapital erhalten sollten.

Mit der Annahme von Anlegergeldern und dem Versprechen der unbedingten Rückzahlung betreibt die FG Vermögensberatungs und Verwaltungs AG das Einlagengeschäft, ohne über die hierfür erforderliche Erlaubnis der BaFin zu verfügen.

Die Abwicklungsanordnung verpflichtet die FG Vermögensberatungs und Verwaltungs AG, die angenommenen Gelder unverzüglich und volltständig an die Anleger zurück zu zahlen. Die Maßnahmen der BaFin sind erforderlich, da die FG Vermögensberatungs und Verwaltungs AG nicht bereit war, die unerlaubten Geschäfte innerhalb der eingeräumten Fristen freiwillig abzuwickeln.

Betroffene können sich durch die Anwälte der BSZ® e.V. Interessengemeinschaft „FG Vermögensberatungs und Verwaltungs AG“ beraten lassen.
Die Aufnahme in die Interessengemeinschaft kostet einmalig 75,00 Euro. Dieser Betrag deckt die Verwaltungsgebühren des BSZ® e.V. ab. Die weitere Mitgliedschaft in der Interessengemeinschaft ist beitragsfrei. Diese 75.- Euro werden bei einer späteren Beauftragung der Rechtsanwälte in voller Höhe mit den Anwaltskosten verrechnet!
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Mittwoch, Januar 25, 2006

Bei Falschberatung scheidet ein Mitverschulden des Anlegers regelmäßig aus

Das Thüringer Oberlandesgericht (OLG) verurteilte eine Bank wegen Falschberatung zur Zahlung von Schadensersatz (Urteil vom 17.05.2005, Az. 5 U 693/04).

Eine 60-jährige selbständige Unternehmerin mit geringen Rentenansprüchen investierte aufgrund der Empfehlung einer Bank einen größeren Betrag aus einer Lebensversicherung mit dem Ziel der Altersvorsorge ausschließlich in mehrere hauseigene Aktien-Fonds mit mittlerer bis hoher Risikoeinstufung. Die Anlegerin verlor einen Großteil des Geldes.

Die Thüringer Oberlandesrichter waren zutreffend der Meinung, dass die Kundin nicht anlegergerecht beraten wurde und bejahten den Schadensersatzanspruch. Es bestünden gerade bei Anlegern älterer Jahrgänge erhöhte Beratungserfordernisse.

Insbesondere sei die nur mündliche oder standardisierte Aufklärung, häufig durch einen gemäß §§31, 32 WpHG erstellten Kundenfragebogen nicht ausreichend. Der Berater müsse die besondere Situation des Anlegers erfassen und bei der Anlageempfehlung berücksichtigen.

Darüber hinaus konstatierten die Richter, dass bei einer fehlerhaften Beratung das Mitverschulden des Anlegers regelmäßig ausscheide. Schließlich wende sich der Anleger meist aus Unkenntnis an einen scheinbar kompetenten Fachmann.

Rechtsanwalt Matthias Gröpper von der auf das Bank- und Kapitalanlagerecht spezialisierten BSZ® e.V. Anlegerschutzkanzlei Dr. Steinhübel & von Buttlar: „Das Urteil des OLG Thüringen ist ein weiterer Meilenstein in puncto Anlegerschutz.

In der Praxis beschränkt sich die Beratung häufig auf die Vorstellung der Kapitalanlage; die Anlageziele des Kunden werden in diesen Fällen nicht berücksichtigt. Dies ließen die Richter vorliegend nicht gelten und verurteilten die beratende Bank wegen Falschberatung. Damit folgt das OLG Thüringen der mittlerweile gefestigten Rechtsprechung des BGH und anderer Gerichte, nach der der Beratung individualisiert und damit anlegergerecht zu erfolgen hat. Ferner verdient die deutliche Absage der Richter an das Mitverschulden falsch beratener Kapitalanleger besonderer Hervorhebung. In der Praxis neigten die Gerichte bis dato dazu, Rat suchende Anleger für das Vertrauen in den vermeintlichen Fachmann zu bestrafen.“

Betroffene können sich durch die Anwälte der BSZ® e.V. Interessengemeinschaft „Vermittler“ beraten lassen.
Die Aufnahme in die Interessengemeinschaft kostet einmalig 75,00 Euro. Dieser Betrag deckt die Verwaltungsgebühren des BSZ® e.V. ab. Die weitere Mitgliedschaft in der Interessengemeinschaft ist beitragsfrei. Diese 75.- Euro werden bei einer späteren Beauftragung der Rechtsanwälte in voller Höhe mit den Anwaltskosten verrechnet!
Die Anspruchsprüfung des Falles durch die Rechtsanwälte löst jedoch keine gesonderten Kosten aus.

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DVAG - mehr Vermittler als Berater?

Bei dem BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V. (Dieburg) beschweren sich immer mehr Betroffene über die DVAG. Die DVAG ist eine rechtlich verselbständigte Vertriebsorganisation, die der Aachener und Münchener Versicherungsgruppe angehört. Letztere steht ihrerseits unter Kontrolle einer der größten Versicherungskonzerne Europas, der italienischen Generali Versicherung.

Die DVAG vermittelt im Rahmen ihres Allfinanzangebots alle wesentlichen Formen von Finanzdienstleistungen. Dazu bedient sie sich einer hierarchisch aufgebauten, als Strukturvertrieb bezeichneten Außenorganisation, bei der bestimmte Außendienstmitarbeiter neben ihrer eigenen Beratungs- und Vermittlungstätigkeit Kollegen führen, schulen und betreuen.

Bereits 1995 fiel die DVAG negativ in der Öffentlichkeit auf, als ein früherer Mitarbeiter, Wolfgang Dahm, ein Buch mit dem Titel „Beraten und Verkauft“ veröffentlichte, in welchem die Methoden der Strukturvertriebe heftig kritisiert wurden.

Die Geschäftsleitung des DVAG versuchte, durch eine mehrinstanzliche Unterlassungsklage die Veröffentlichung oder Verbreitung der geäußerten Kritik in diesem Buch vorzugehen. Der DVAG unterlag jedoch bei nicht zugelassener Revision beim Bundesgerichtshof durch das interessante, rechtskräftige Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt vom Januar 1998, Az.: 6 U 237/96.

Zusammengefasst konzentrieren sich damals wie auch heute die Vorwürfe geschädigter Kunden darauf, dass eine unqualifizierte, weder anleger- noch anlegergerechte Beratung stattfindet und sich die Anlageberatung von Versicherungs- und/oder Finanzprodukten eher an der Zusage der Vermittlerprovisionen orientiert, statt an einer auf den Kunden zugeschnittenen Produktpalette.

„Tatsächlich kommt es immer wieder zu bösen Auseinandersetzungen mit dem DVAG, in welchem die Kunden dem Strukturvertrieb den Vorwurf machen, zu ungeeigneten, preisunausgewogenen und/oder verlustbringenden Produkten geraten zu haben“, sagt der mit der Vertretung der BSZ® Interessengemeinschaft betroffener DVAG Kunden betraute Anlegerschutzanwalt Dr. jur. Ulf Solheid (08468 Reichenbach)

Gerade bei verlustbringenden Kapitalanlagen wird man allerdings zu unterscheiden haben, zwischen einem "enttäuschten Anleger" (der nachträglich das bei Investitionen durchaus in Kauf genommene, aufgeklärte Risiko seiner verlustbringenden Investition auf Dritte verlagern möchte) und einem "fehlberatenden Investor" (der Investor, dem ohne eine qualifizierte, vollständige und umfassende Aufklärung über die damit in Zusammenhang stehenden Risiken zu einer Investition geraten worden ist).

Die richtige Beratung der komplexen Versicherungs- und Finanzprodukte setzt eine hohe Qualifikation voraus.

Spezifische berufliche Anforderungen an die im Strukturvertrieb angebundenen Mitarbeiter sucht man allerdings vergeblich in den Verträgen zwischen dem DVAG und den "Vermögensberater"-Verträgen der Vergangenheit.

Jeder Kunde sollte sich sehr kritisch mit den Beratungsvorschlägen des DVAG (sowie jedes anderen Strukturvertriebs) auseinander setzen.

Bittere Erfahrung ist, so Rechtsanwalt Dr. Solheid, dass der DVAG sich bei den Auseinandersetzungen sogar auf die Argumentation zurückzieht, er trete rechtlich nur als Vermittler, nicht aber als Partner eines Beratervertrages.

Schon in Anbetracht der Namenswahl - DVAG steht für "Deutsche Vermögensberatung Aktiengesellschaft“ - kann diese Argumentation kaum als seriös bezeichnet werden. Auch ein Blick auf die Internetseiten der DVAG lassen keinesfalls erkennen, dass es sich dabei um eine Vermittlungsgesellschaft handelt, sondern im Gegenteil, dass hier der Beratung und dem individuellen Zuschnitt der Produkte auf die Bedürfnisse der Kunden der Vorzug gegeben wird.
Vom Spruch »branchen-unabhängig« sollte sich niemand täuschen lassen. Die DVAG ist rechtlich als Mehrfach-Agent einzustufen, der die Interessen der Anbieter zu vertreten hat, deren Produkte verkauft werden.

Ausgeschiedene Handelsvertreter kämpfen manchmal heftig gegen eine kritikable Verwaltung ihrer jahrelang hart aufgebauten Bestände.

Betroffene können sich durch die Anwälte der BSZ® e.V. Interessengemeinschaft „DVAG“ beraten lassen.
Die Aufnahme in die Interessengemeinschaft kostet einmalig 75,00 Euro. Dieser Betrag deckt die Verwaltungsgebühren des BSZ® e.V. ab. Die weitere Mitgliedschaft in der Interessengemeinschaft ist beitragsfrei. Diese 75.- Euro werden bei einer späteren Beauftragung der Rechtsanwälte in voller Höhe mit den Anwaltskosten verrechnet! Die Anspruchsprüfung des Falles durch die Rechtsanwälte löst jedoch keine gesonderten Kosten aus.

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Geschätzter Steuerschaden bei VIP Medienfonds 3 und 4 rund 160 Millionen Euro

Verlust der Anleger übersteigt die bisher angenommenen circa 110 Millionen Euro für Disagio und Fondskosten wahrscheinlich deutlich / Schuldübernahmen der Dresdner Bank und der HypoVereinsbank mit Kapital hinterlegt.

Nach den mit der Vertretung der BSZ® e.V. Interessengemeinschaft betroffener VIP Anleger betrauten KTAG Rechtsanwälten vorliegenden Informationen erhärtet sich der Verdacht, dass letztlich etwa 80 Prozent der nach Abzug der Fondskosten (ca. 12,8 Prozent) und Disagio verbleibenden Anlegergelder über zwischengeschaltete Firmen an die Dresdner Bank (VIP 3) und die HypoVereinsbank (VIP 4) für die Schuldübernahme weiter überwiesen wurde.

Die Gelder wurden zwar in der Regel in voller Höhe an eine Produktionsfirma gezahlt, diese hat aber Gelder üblicherweise in Höhe von circa 80 Prozent an eine so genannte Vertriebsfirma überwiesen, die sie wiederum an die, die Schuldübernahme erteilenden Banken weitergeleitet hat.

KTAG Rechtsanwälte rechnet deshalb damit, dass den Anlegern die Steuervorteile aberkannt werden. "Was für die Staatskasse ein unverhoffter Segen ist, wird für die Anleger ein Desaster: Ihnen stehen aber nicht nur hohe Steuernachzahlungen ins Haus. Wie viel die Anleger von ihren Geldern tatsächlich zurückerhalten, ist nach unserer Einschätzung ungewiss. Wir befürchten schlimmstenfalls eine Insolvenz, wenn entsprechend viele Anleger wegen obiger Vorkommnisse die Beteiligungen kündigen und ihr Kapital zurückverlangen", so Rechtsanwalt Dietmar Kälberer KTAG Rechtsanwälte, Berlin.
Im Falle einer Insolvenz der Fonds sind nicht nur die weichen Kosten verloren, sondern auch diverse andere Gläubiger, wie beispielsweise Produzenten, werden ihre Ansprüche anmelden. Ob und inwieweit die Anleger in ihrer Funktion als Gesellschafter hinter etwaigen anderen Gläubigern zurücktreten müssen, ist ungewiss.

Ein weiteres Problem ist, dass die Schuldübernahmen der Dresdner Bank (VIP 3) erst am 15. Dezember 2011 und die der HypoVereinsbank (VIP 4) erst am 30. November 2014 fällig werden. KTAG Rechtsanwälte befürchten deshalb, dass sich der Gesamtschaden beim VIP-3-Fonds und VIP-4-Fonds auf 300 bis 400 Millionen Euro anwachsen wird.

Positiv ist die Tätigkeit der Staatsanwaltschaft für die Anleger. Bei einer Verurteilung der Verantwortlichen können die Anleger ihre Ansprüche nicht nur auf Prospekthaftungsansprüche, sondern auch auf § 823 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) in Verbindung mit einschlägigen strafrechtlichen Normen stützen.

Rechtsanwalt Jens-Peter Gieschen erklärt: "Damit ist nicht nur eine Klage gegen die Fonds-Verantwortlichen, sondern auch gegen die HypoVereinsbank und die Dresdner Bank aufgrund deren Einbindung und Beteiligung an dem fragwürdigen Konzept möglich."

Für die beabsichtigten Klagen von bisher rund 50 geschädigten Anlegern sehen KTAG Rechtsanwälte gute Erfolgsaussichten. Da inzwischen auch erste Kostendeckungszusagen seitens der Rechtsschutzversicherungen vorliegen, reichen die Anlegerschützer mit Sitz in Berlin und Bremen erste Klagen bereits im Februar dieses Jahres ein.

Die Klagen werden sich gegen die beiden Banken, VIP-Chef Andreas Schmidt persönlich, aber auch gegen die Commerzbank AG richten, die größtenteils den Vertrieb der VIP-3- und VIP-4-Fonds übernommen hatten. Den meisten der von KTAG vertretenen Anlegern wurden die Fonds von der Commerzbank als sichere Anlage im Medienbereich empfohlen, ohne dass ein Hinweis darauf erfolgte, dass die Anlage bei wirtschaftlicher Betrachtung zu 4/5 um eine festverzinsliche Anlage mit niedrigen Zinsen und hohen Kosten zu bewerten ist. "

Rechtsanwalt Jens-Peter Gieschen von KTAG Rechtsanwälte, Bremen dazu: "Bevor eine ordentliche und sorgfältige Bank einen Fonds in den eigenen Vertrieb aufnimmt, prüft sie diesen auf Herz und Nieren. Wir gehen deshalb davon aus, dass die Commerzbank dabei alle geschlossenen Verträge zwischen den Fonds, der Vertriebsgesellschaft und den garantiegebenden Banken kennen musste. Wir werden bei der Staatsanwaltschaft München anregen, das Ermittlungsverfahren auch auf die Verantwortlichen der Commerzbank AG auszuweiten."

Betroffene können sich durch die Anwälte der BSZ® e.V. Interessengemeinschaft „VermögensGarant AG“ beraten lassen.
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VermögensGarant AG ist insolvent: Anleger sollten ihre Schadensersatzansprüche prüfen lassen!

Die Berliner VermögensGarant AG ist insolvent.

Die Rechtsanwälte der VermögensGarant AG haben der renommierten mit der Vertretung der BSZ® Interessengemeinschaft VermögensGarant AG betrauten Anlegerkanzlei Dr. Steinhübel & von Buttlar per Schriftsatz mitgeteilt, dass am 19.01.2006 beim zuständigen Amtsgericht ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt wurde.

Die Rechtsanwälte Dr. Steinhübel & von Buttlar sind schon seit längerer Zeit mit dem Fall der VermögensGarant AG befasst. Von der Insolvenz sollen rund 30.000 Privatanleger mit einem Gesamt-Anlagevolumen von € 50 Mio. betroffen sein.

Die VermögensGarant AG bot risikobehaftete Inhaber-Teilschuldverschreibungen mit einer angeblichen Rendite von 8,25 % an. Bei diesen Teil-Schuldverschreibungen handelte es sich um gestückelte festverzinsliche Unternehmensanleihen. Zins und Tilgung erfolgten nur und soweit dies die Solvabilität des Unternehmens zuließ. Der Anleger übernahm also das unternehmerische Risiko der Emittentin, welches auch das Totalverlustrisiko beinhaltete.

Die Anlage wurde in Prospekten und Geschäftsbriefen damit beworben, dass das eingesetzte Geld bei einer Großbank zu 100 % besichert sei und sich für die Altersvorsorge eigne. Als Garantiegeberinnen wurden nacheinander die ABN Amro Bank, die Credit Suisse und die Société Générale genannt. Die ABN AMRO Bank erstattete im September 2004 gegen die VermögensGarant AG Strafanzeige. Daraufhin gab die VermögensGarant AG die Credit Suisse als Kapitalschutzgarantin im Emissionsprospekt an. Die Credit Suisse wehrte sich ebenfalls gegen diese Behauptung. Die Société Générale bestritt in der Berliner Morgenpost vom 14.08.2005 jedwede Beziehung zur VermögensGarant AG.

Bereits seit geraumer Zeit warnten Fachmagazine vor der Zeichnung der Unternehmensanleihen. Insbesondere die Stiftung Warentest führte in der Zeitschrift FINANZtest die VermögensGarant-Inhaber-Teilschuldverschreibung auf ihrer Warnliste.

Die Rechtsanwälte Dr. Steinhübel & von Buttlar raten allen VermögensGarant-Anlegern zur Beauftragung einer auf das Kapitalangerecht spezialisierten Kanzlei: „Nach Lage der Dinge kommen eine ganze Reihe von Haftungsgegnern in Betracht. Neben der notwendigen anwaltlichen Vertretung im Insolvenzverfahren sollten die Geschädigten deshalb ihre Schadensersatzansprüche gegen die Unternehmens-Verantwortlichen der VermögensGarant AG, die Prospektverantwortlichen und die Vermittler prüfen lassen. In vielen Fällen können sich die VermögensGarant-Anleger bei diesen Personen schadlos halten“.

Betroffene können sich durch die Anwälte der BSZ® e.V. Interessengemeinschaft „VermögensGarant AG“ beraten lassen. Die Aufnahme in die Interessengemeinschaft kostet einmalig 75,00 Euro. Dieser Betrag deckt die Verwaltungsgebühren des BSZ® e.V. ab. Die weitere Mitgliedschaft in der Interessengemeinschaft ist beitragsfrei. Diese 75.- Euro werden bei einer späteren Beauftragung der Rechtsanwälte in voller Höhe mit den Anwaltskosten verrechnet! Die Anspruchsprüfung des Falles durch die Rechtsanwälte löst jedoch keine gesonderten Kosten aus.

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Dienstag, Januar 24, 2006

IBEKA - Aufforderung zur Forderungsanmeldung wiegt die Gesellschafter in falscher Sicherheit!

Nachdem am 13.01.2006 über das Vermögen der zur Euro-Gruppe gehörenden IBEKA Immobilien Beteiligung AG i.I. das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, hat der Insolvenzverwalter - der Rechtsanwalt Bruno Fraas - nun damit begonnen, die atypisch still Beteiligten anzuschreiben und aufzufordern, ihre Forderungen zur Tabelle anzumelden. Die Beteiligten erhalten dabei ein vom Insolvenzverwalter bereits vorgefertigtes Anmeldeformular, mit welchem ihnen vorgegeben wird, ihre bisher geleisteten Einlagen als Forderung im Rang des § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO anzumelden.

Auf den ersten Blick kann ein Beteiligter hierdurch den Eindruck erlangen, dass damit für ihn „alles in Butter“ ist, und er nun nur noch abwarten muss, bis der Insolvenzverwalter ihm seine geleistete Einlage zurück überweist - schließlich ist in dem Anmeldeformular sogar die Kontonummer des Beteiligten schon vorgedruckt.

Doch mit dieser Annahme wiegt sich der Anleger in falscher Sicherheit! Eine Forderungsanmeldung nach § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO begründet im Insolvenzverfahren nämlich nur einen nachrangigen Anspruch auf Befriedigung. Das heißt, erst wenn die erstrangigen Forderungen komplett befriedigt wurden, werden - sofern dann noch etwas vom Geld vorhanden ist - befriedigt.

Da erfahrungsgemäß Insolvenzmassen nicht einmal zur vollständigen Befriedigung der erstrangig festgestellten Forderungen genügen, sollten nach Möglichkeit immer erstrangige Forderungen angemeldet werden.

Nach Meinung vieler Anleger, wird der Insolvenzverwalter sie nunmehr auch nicht mehr zu „Nachzahlungen“ auffordern, denn wenn Sie aufgefordert werden, ihre Ansprüche geltend zu machen, muss doch schließlich noch genug Geld vorhanden sein.

Hier erliegen die atypisch stillen Gesellschafter jedoch einem weiteren Trugschluss, so die Rechtsanwälte Brüllmann und Seifert von der mit der Vertretung der BSZ® e.V. Interessengemeinschaft Eurogruppe betrauten Anwaltskanzlei Dr. Steinhübel & von Buttlar: „Vielmehr ist davon auszugehen, dass diese ersten Forderungsanmeldungen dem Insolvenzverwalter für eine Bestandsaufnahme dienen.

Da nämlich der atypisch still Beteiligte Mitunternehmer der IBEKA Immobilien Beteiligung AG i.I. geworden ist, schuldet er auch im Insolvenzfall weiterhin seine Einlage, wenn das vorhandene Vermögen nicht ausreicht, die Gläubiger zu befriedigen.“

Die auf das Kapitalmarktrecht spezialisierte Anwaltskanzlei Dr. Steinhübel & von Buttlar empfiehlt den Anlegern, von einem erfahrenen Anwalt prüfen zu lassen, ob ihnen Schadensersatzansprüche aus fehlerhafter Anlageberatung zustehen, die zur Tabelle im Rang des § 38 InsO angemeldet werden können; dann besteht zumindest die Hoffnung, noch einen Teil des einbezahlten Geldes wieder zu bekommen. Darüber hinaus sollte unbedingt geprüft werden, ob einer möglichen „Nachforderung“ des Insolvenzverwalters Schadensersatzansprüche entgegengehalten werden können. Ob gegebenenfalls noch weitere Anspruchsgegner in Frage kommen, muss im Einzelfall geprüft werden. Da der Insolvenzverwalter die Frist zur Forderungsanmeldung bis zum 31.03.2006 gesetzt hat, ist Eile geboten!

Betroffene können sich durch die Anwälte der BSZ® e.V. Interessengemeinschaft „Euro-Gruppe“ beraten lassen.

Die Aufnahme in die Interessengemeinschaft kostet einmalig 75,00 Euro. Dieser Betrag deckt die Verwaltungsgebühren des BSZ® e.V. ab. Die weitere Mitgliedschaft in der Interessengemeinschaft ist beitragsfrei. Diese 75.- Euro werden bei einer späteren Beauftragung der Rechtsanwälte in voller Höhe mit den Anwaltskosten verrechnet! Die Anspruchsprüfung des Falles durch die Rechtsanwälte löst jedoch keine gesonderten Kosten aus.

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Mittwoch, Januar 18, 2006

Geschäftsführer einer Vermittlungsgesellschaft für Venturion Aktien zu Schadensersatz verurteilt.

Das Landgericht Wiesbaden hat einem geschädigten Venturion Anleger in einem Urteil einen Schadensersatzanspruch gegen den Geschäftsführer der Vermittlungsgesellschaft persönlich, über den gesamten Anlagebetrag von über 50 000.- Euro zugesprochen.

Der Geschäftsführer des Wertpapierdienstleistungsunternehmens hatte einem Kunden gegenüber eine Empfehlung über die Zeichnung von Venturion Aktien abgegeben die aber nicht mit den Interessen des Kunden übereinstimmten.

Der Berater hatte mit dem Anleger eine Risikoermittlung gemäß § 31 Abs. 2 WphG durchgeführt, wobei eine moderate Risikoneigung festgestellt wurde. Der Anleger hatte keine Erfahrung mit Aktien und auch die Anlage in Fonds oder Anleihen erfolgte erst seit einem Jahr. Aus der Beratung ergab sich auch, dass es sich im Wesentlichen um die gesamten Ersparnisse des Klägers handelte, die als Altersvorsorge gedacht gewesen waren.

Da die gesamte Summe von über 50 000,- Euro ausschließlich zum Kauf von Aktien der nicht Börsennotierten Venturion AG verwendet worden waren, handelte es sich nach Einschätzung des Gerichts dabei um eine Anlage in einem einzelnen Wertpapier, das dazu noch hochspekulativen Wert hatte, da eine Börsennotierung noch nicht durchgeführt worden war.

Die Richter stellten fest, dass die in keiner Weise der Risikoermittlung gemäß § 31 Abs. 2 WphG, da hier ausdrücklich eine breite Streuung des Risikos durch eine angemessene Diversifizierung der Anlage erforderlich war. Die vom Berater empfohlene Anlage verstieß damit gegen die erklärten Interessen des Klägers.

Der Beklagte konnte sich auch nicht darauf berufen, dass die entsprechenden Risiken dem Kläger mitgeteilt worden seien. Hierfür ergaben sich keinerlei Anhaltspunkte aus den vorgelegten Unterlagen, vielmehr ergibt sich aus den Aufträgen, die vom Kläger unterzeichnet wurden, dass hier lediglich eine Beteiligung an einer Firma stattfinden sollte.

Auf Grund der zuvor ermittelten Risikoeinschätzung hätte in einem solchen Fall durch den Berater eine ausdrücklich und ausreichende Aufklärung stattfinden müssen, insbesondere bezüglich der Tatsache, dass hier entgegen der ursprünglich festgelegten Risikoermittlung ganz andere Werte erworben werden sollten.

Die in den Wertpapierbestellungen enthaltenen „Aufklärungen“ sind nach Ansicht des Gerichts in keiner Weise ausreichend, sodass nicht abschließend darauf abgestellt werden kann, dass der Kunde diese Aufträge unterschrieben hat. Sie stehen in direktem Widerspruch zu der am gleichen tag aufgenommenen Ermittlung über die Risikobereitschaft des Anlegers, sodass davon auszugehen ist, dass eine entsprechende konkrete Aufklärung gerade nicht stattgefunden hat.

Da der Kläger Anspruch auf Ersatz des negativen Interesses hatte, das heißt so gestellt zu werden, wie er ohne die fehlerhafte Aufklärung durch den Beklagten gestanden hätte, war nicht nur der unstreitig für den Erwerb der Aktien verwendete Betrag zurückzuzahlen, sondern auch die Bearbeitungsgebühr.

Rechtsanwalt Martin Winsmann, der dieses Urteil vor dem Landgericht Wiesbaden erstritten hat, glaubt, mit diesem Urteil einen Weg gefunden zu haben, dass noch mehr Geschädigte ihr verlorenes Kapital zurückerhalten.
Betroffene können sich durch die Anwälte der BSZ® e.V. Interessengemeinschaft „Venturion “ beraten lassen. Die Aufnahme in die Interessengemeinschaft kostet einmalig 75,00 Euro. Dieser Betrag deckt die Verwaltungsgebühren des BSZ® e.V. ab. Die weitere Mitgliedschaft in der Interessengemeinschaft ist beitragsfrei.
Diese 75.- Euro werden bei einer späteren Beauftragung der Rechtsanwälte in voller Höhe mit den Anwaltskosten verrechnet! Die Anspruchsprüfung des Falles durch die Rechtsanwälte löst jedoch keine gesonderten Kosten aus.

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Montag, Januar 16, 2006

Vergleiche sind längst nicht immer wirksam – Kreditvertrag unwirksam

Im Streit zwischen Banken und den Anlegern maroder Geschlossener Fonds versuchen sich die Institute immer häufiger mit Vergleichen aus der Affäre zu ziehen. Sie locken die Geschädigten, die ihre Beteiligung mit einem Darlehen bei der Bank finanziert hatten, mit einer Reduzierung ihrer Schulden. Im Gegenzug sollen die Investoren auf Widerspruchsrechte gegen den Darlehensvertrag verzichten, Klagen zurücknehmen oder andere Ansprüche aufgeben.

Die verunsicherten Anleger unterschreiben, um wenigstens einen kleinen Vorteil zu erhalten, bleiben aber trotzdem auf einem Berg von Schulden sitzen und glauben, keinerlei Rechte gegen die Bank mehr zu haben.Doch solche Vergleiche sind längst nicht immer wirksam.

Anleger können sich dann weiterhin auf die Unwirksamkeit des Kreditvertrags berufen und müssen nichts an die Bank zurückzahlen.

So schmetterte jetzt das Oberlandesgericht Stuttgart die Klage der Société Générale gegen einen Fonds-Investor aus Sindelfingen ab, der der Bank einen Kredit über 25.000 Euro zurückzahlen sollte (Az.: 6 U 107/05).

„Dieses Urteil ist ein Meilenstein im Kampf gegen dubiose Finanzierungspraktiken bei Geschlossenen Fonds“, kommentiert BSZ® e.V. Anlegerschutzanwältin Rechtsanwältin Beate Kirchner von der Kanzlei Witt Nittel Rechtsanwälte, die das Urteil erstritten hat.

Mit dem Darlehen über 25.000 Euro hatte sich der Anleger 1993 am einem Fonds der Hanseatischen Anlagetreuhand (HAT) beteiligt, der ein Büro- und Geschäftshaus in Dresden errichten sollte. Die Beteiligung erfolgte über eine Treuhandgesellschaft, der der Anleger umfangreiche Vollmachten erteilte. So nahm die Treuhand in seinem Namen den Kredit bei der Société Générale auf und unterzeichnete die Beitrittsverträge.

Die HAT, die auch die Mietgarantie für das Dresdner Objekt übernommen hatte, ging 1998 pleite. Die Société Générale schrieb den Anleger 2001 an und offerierte eine Reduzierung der Zinslast, wenn es sich damit einverstanden erkläre, „sämtliche eventuell bestehenden Meinungsverschiedenheiten in Bezug auf die Wirksamkeit des Darlehensvertrags“ seien erledigt. Der Investor unterschrieb diesen als „Nachtragsvereinbarung“ bezeichneten Vergleich, musste aber 2002 seine Rückzahlung der – reduzierten – Darlehensraten einstellen.

Das OLG Stuttgart gab dem Anleger in vollem Umfang recht. Der Darlehensvertrag mit der Société Générale sei unwirksam, da die Vollmachten an den Treuhänder wegen eines Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz hinfällig gewesen seien. Die ominöse „Nachtragsvereinbarung“ ändere daran nichts. Insbesondere habe der Anleger nicht sämtliche Rechte gegenüber der Bank aufgegeben. Ein derart weitgehender Verzicht sei durch die Formulierung der Vergleichsklausel nicht gedeckt. Im Übrigen sei auch die Reduzierung der Zinslast zu gering gewesen; die Bank habe nicht erwarten können, dass der Anleger „gegen diesen eher bescheidenen Nachlass auf alle möglichen Rechte verzichten würde.“

„Das Urteil könnte für viele vergleichbare Fälle Auswirkungen haben“, erklärt Rechtsanwalt Mathias Nittel. „In den 90er Jahren finanzierte die Société Générale tausende von Beteiligungen an HAT-Fonds und ein Großteil der Anleger schloss später derartige Nachtragsvereinbarungen.“ Auch zwischen der HSH Nordbank und Anlegern seien tausende von ähnlichen Vergleichen geschlossen worden. Auch hier stehen richtungsweisende Urteile bevor. Anwalt Nittel: „Wir führen derzeit ein Pilotverfahren vor dem Landgericht Hamburg in dieser Sache.“

Betroffene können sich durch die Anwälte der BSZ® e.V. Interessengemeinschaft „Société Générale“ beraten lassen. Die Aufnahme in die Interessengemeinschaft kostet einmalig 75,00 Euro. Dieser Betrag deckt die Verwaltungsgebühren des BSZ® e.V. ab. Die weitere Mitgliedschaft in der Interessengemeinschaft ist beitragsfrei. Diese 75.- Euro werden bei einer späteren Beauftragung der Rechtsanwälte in voller Höhe mit den Anwaltskosten verrechnet! Die Anspruchsprüfung des Falles durch die Rechtsanwälte löst jedoch keine gesonderten Kosten aus.

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Groß-Zimmerner-Str. 36 a, 64807 Dieburg Telefon: 06071-823780
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Samstag, Januar 14, 2006

Knasturlaub für Wirtschaftsverbrecher: Aus der Gefängniszelle in die 1000 Euro teure Luxussuite!

Manfred Schmider, Lebemann und ehemaliger Chef der FlowTex-Gruppe, "verkaufte" über Jahre hinweg ca. 3000 nicht existierende Bohrsysteme an Banken, Sparkassen und Leasinggesellschaften, die dann von Flowtex umgehend wieder zurückgeleast wurden. Wollte ein Käufer ein Bohrsystem tatsächlich sehen, standen bei Schmider immer ein paar davon herum, deren Typenschilder von Fall zu Fall ausgewechselt wurden, damit sie mit der Maschinennummer im Kaufvertrag übereinstimmten.

Rund zwei Milliarden Euro flossen so auf Schmiders Konto. "Big Manni", so der Spitzname Schmiders, investierte das ergaunerte Geld unter anderem in Luxusautos und Yachten. Mit rauschenden Festen bei denen sich Prominenz aus Politik und Wirtschaft an erlesenen Speisen und Getränken ergötzte die mit ergaunertem Geld finanziert waren, wurde so manch nützliche Freundschaft gefestigt und neue „Geschäfte“ angebahnt.

Anfang 2000 flog der Betrug auf.

Zur Zeit verbüßt Schmider in der Justizvollzugsanstalt Freiburg wegen Betrugs in 145 Fällen, bandenmäßigen Betrugs in weiteren 97 Fällen und Kapitalanlagebetrugs in Tateinheit mit versuchtem bandenmäßigen Betrug eine Freiheitsstrafe von 11 Jahren und sechs Monaten aufgrund Urteils des Landgerichts Mannheim vom 18.12.2001 - Az.: 22 KLs 628 Js 10855/01 - i. V. m. dem Urteil des Landgerichts Mannheim vom 22.05.2003 - Az.: 25 KLs 628 Js 10855/01.

Er befindet sich seit 04.02.2000 in Haft. Zweidrittel der Strafe werden am 03.10.2007 verbüßt sein, das Strafende ist auf den 03.08.2011 vermerkt.

Im Gefängnis scheint der Flowtex-Betrüger Schmider auf großem Fuß zu leben und immer noch über „gute Beziehungen zu verfügen“. Vom 23. Dezember bis 1. Januar bekam Schmider Weihnachtsurlaub genehmigt. Da gönnte sich der Luxushäftling ein paar Tage in Rottach-Egern. In einer Suite für mehr als 1000 Euro pro Tag soll sich der Wirtschaftsverbrecher von den Strapazen der Haft erholt haben.

Der BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V. erinnert daran, dass Schmider immerhin Hauptverantwortlicher des bisher schlimmsten Falles von Wirtschaftskriminalität in Deutschland ist. Die Bevölkerung und vor allem die vielen Opfer Schmiders, darunter viele Handwerker, die nicht die geringste Aussicht auf eine auch nur begrenzte Wiedergutmachung des Schadens haben, können kein Verständnis dafür aufbringen, wenn ein Großkrimineller über Mittel verfügen kann um seinen persönlichen Luxus zu befriedigen.

Große Geldsummen aus der Flowtex-Kasse sind noch immer verschwunden. Und Schmiders Frau ließ der Insolvenzverwalter ein Eigenvermögen von knapp zehn Millionen Euro.

Diese Gangster in Schlips und Kragen richten in der Bundesrepublik Jahr für Jahr mehr Schaden an als alle Ladendiebe, Einbrecher und Bankräuber zusammen. Nach der jüngsten Statistik des Bundeskriminalamts (BKA) lag die betriebswirtschaftlich kalkulierbare Schadenssumme im vergangenen Jahr bei 6,8 Milliarden Euro. In Wahrheit ist es wahrscheinlich ein Vielfaches mehr.

Nach einem Bericht der Bild-Zeitung, soll Schmider schon bald den Status als Freigänger erhalten und dann auch noch als Wirtschaftsberater tätig sein dürfen. Die „einschlägigen Unternehmen“ dürften nach den Diensten des Herrn Schmider schon Schlange stehen.

Der Hartz IV Empfänger dem man zum Umzug zwingt weil seine Wohnung 2 qm zu groß ist, oder sein Auto verkaufen muss, weil es mehr als 5000.-Euro Wert ist, reibt sich verwundert die Augen und wünscht sich auch ein solches entgegenkommen vom Staat.

Zum Schluss muss noch die Frage gestellt werden, ob und in welcher Weise sichergestellt wird, dass Schmider den von ihm angerichteten finanziellen Schaden wieder gutzumachen hat. Die Geschädigten haben ein Anrecht darauf!

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Freitag, Januar 13, 2006

Die Oesterreichische Finanzmarktaufsicht warnt vor APEX Trading Group

"Finanzdienstleister" habe keine Konzession für betriebene Geschäfte.

Österreichs Finanzmarktaufsichtsbehörde FMA warnt mit Bekanntmachung in der heutigen Ausgabe des Amtsblatts der Wiener Zeitung vor Finanzdienstleistungsgeschäften mit folgendem Anbieter:

Apex Trading GroupInternet: www.apex-tg.comE-Mail: info@apex-tg.com

mit angeblichen Büros in

Singapore Office:
31st Floor, Capital Tower, 168 Robinson RoadSingapore 068912 SINGAPORETelefon: +(65) 6491 5300Fax: +(65) 6491 5301

Japan Office:
18th Floor, Tokyo Sankei Building, 1-7-2 Ohtemechi,Chiyouda-1, Tokyo 100-0004 JAPAN,Telefon: +(81) 344 964 940Fax: +(81) 344 964 941

Financial Services Office:
41st Floor, Shin Kong Life Tower,66 Chung-Hsiao West Road, Sec. 1,Taipei, TAIWAN, R.O.C.

Dieser Anbieter, der vor allem via Telefon und Internet an potenzielle Kunden herantritt, besitzt nicht die erforderliche Konzession der FMA, die es ihm gestattet, Beratung über die Veranlagung von Kundenvermögen, die Verwaltung von Kundenportefeuilles mit Verfügungsvollmacht im Auftrag des Kunden sowie die Vermittlung von Geschäftsgelegenheiten zum Erwerb oder zur Veräußerung von bestimmten Finanzinstrumenten anzubieten.

APEX bietet u.a. den Erwerb von Blue-Chip-Aktien mit 10 und mehr Prozent Preisnachlass auf den Tageskurs an. Als vermeintlicher Beleg für die Seriosität des Unternehmens werden telefonische Kontakte zu angeblichen zufriedenen Kunden vermittelt.

Will der Kunde die angeblich erworbenen Aktien verkaufen, so wird zuerst mit vorgeschobenen Sperrfristen hingehalten, ehe bei weiterem Insistieren alle Kontakte gekappt werden. Es wird weder das Geld rücküberwiesen, noch werden die vermeintlich gekauften Aktien übertragen.

Die "Accounting and Corporate Regulatory Authority" (ACRA - www.acra.gov.sg) der Republik Singapore, wo die "APEX Trading Group" angeblich ihren Firmensitz hat, stellt fest, dass dieser Anbieter bei ihr nicht registriert sei und über keine Konzession verfüge.

Betroffene können sich durch die Anwälte der BSZ® e.V. Interessengemeinschaft „APEX Trading Group“ beraten lassen.

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BaFin untersagt der „Suisse Banking“ und „Swiss Trading“ das Einlagengeschäft

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht BaFin untersagt Herrn Gabriel Junghänel das unter der Firma Suisse Banking und Swiss Trading betriebene Einlagengeschäft und ordnet die Abwicklung an.

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat am 29.12.2005 Herrn Gabriel Junghänel, Breisach, das Einlagengeschäft untersagt und die Abwicklung der unerlaubt betriebenen Bankgeschäfte angeordnet. Ferner hat die BaFin Herrn Junghänel verpflichtet, ihr über den genauen Umfang der Geschäfte sowie die ergriffenen Abwicklungsmaßnahmen zu berichten, und ihm jegliche Werbung für erlaubnispflichtige Geschäfte verboten.

Unter der Verwendung von Firmierungen wie "Suisse Banking" und "Swiss Trading" warb Herr Junghänel bei potentiellen Anlegern für Bankgeschäfte und Finanzdienstleistungen, insbesondere für einen als "Swiss Trading Peak 1" bezeichneten Sparplan. Dieser Sparplan versprach den Anlegern, dass ihr Kapital einem "100 % Kapitalschutz" unterliege.

Mit der Annahme von Anlegergeldern und dem Versprechen unbedingter Rückzahlbarkeit betreibt Herr Junghänel das Einlagengeschäft, ohne über die dafür erforderliche Erlaubnis der BaFin zu verfügen.

Die Abwicklungsanordnung verpflichtet Herrn Junghänel zur unverzüglichen und vollständigen Rückzahlung der angenommen Gelder. Die Maßnahmen der BaFin sind erforderlich, da Herr Junghänel nicht bereit war, die unerlaubt betriebenen Geschäfte freiwillig einzustellen und abzuwickeln.

Betroffene können sich durch die Anwälte der BSZ® e.V. Interessengemeinschaft „Swiss Trading/Suisse Banking“ beraten lassen.

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Donnerstag, Januar 12, 2006

Der selbstgebastelte moralische Rahmen der Banken, sich alles zu erlauben was nicht ausdrücklich verboten ist, gilt so uneingeschränkt nicht mehr!

Nach wie vor sparen die Deutschen bei Ihrer Bank. Der Sparwille ist so groß, dass es die Kunden sogar in Kauf nehmen, dass ihnen ihre Einlagen, die Inflationsrate abgezogen, kaum noch eine reale Verzinsung bringen. Trotzdem bleiben die Einlagen stehen. Begründet wird dies mit der Absicherung für „Unvorhergesehenes“. So werden die Spareinlagen zu Dauerleihgaben der Sparer an die Banken. Mit ihnen lässt sich prächtig wuchern und Profit einfahren.

Ist das eigentlich moralisch, fragt man sich beim BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewusstsein e.V. (Dieburg)?

So lange die gesellschaftliche Marschrichtung lautet: „bereichert euch ohne moralische Hemmungen“, ist wohl kaum zu erwarten dass Banken ihrer eigenen Profitgier Grenzen ziehen, solange die Unmoral nicht mit dem Strafgesetzbuch kollidiert. Doch der selbstgebastelte moralische Rahmen der Banken, sich einfach alles zu erlauben was nicht ausdrücklich verboten ist, gilt so uneingeschränkt nicht mehr. Die Gerichte haben unter anderem entschieden:

Baufinanzierung mit Tilgungsaussetzung und alternativer Ansparung durch Lebensversicherungen

Soll ein Bankdarlehen durch eine Lebensversicherung getilgt werden und bleibt die Auszahlungssumme der Lebensversicherung hinter dem Darlehensbetrag zurück, so kann unter gewissen Voraussetzungen die Bank darauf verwiesen werden, das Ausfallrisiko selbst zu tragen. So im Ergebnis bereits die Entscheidung von OLG Richtern.

Vor einer Nachfinanzierung sollten sich die Bauherren gut informieren!

Finanzvermittler sollten auf auflaufende Deckungslücken nachweisbar hinweisen, um den schadensersatzauslösenden Vorwurf zu vermeiden, ihrer Aufklärungspflicht nicht nachgekommen zu sein.

Vorfälligkeits-/Nichtabnahmeentschädigung bei Darlehen

Nach BGH muß nunmehr bei der Schadensberechnung der Banken als Wiederanlagezins die Rendite von Hypothekenpfandbriefen zugrundegelegt werden und nicht mehr wie bisher, die von öffentlichen Anleihen. Da für Rückforderungen von Kunden eine 30jährige Verjährungsfrist gilt, sind auch Altfälle erfaßt. Wer also in der Vergangenheit eine Entschädigung an ein Kreditinstitut gezahlt hat, sollte unter fachkundiger Hilfe eine Überprüfung verlangen, da ganz erhebliche Erstattungen zu erwarten sind. - 28.03.2001
Sittenwidrigkeit von Darlehen wegen Übersicherung
Aufgrund einer ursprünglichen Übersicherung können die Sicherstellungsverträge gem. § 138 I BGB unwirksam sein.
Eine ursprüngliche Übersicherung liegt vor, wenn bereits bei Vertragsschluß gewiß ist, daß im noch ungewissen Verwertungsfall ein auffälliges Mißverhältnis zwischen dem realisierbaren Wert der Sicherheit und der gesicherten Forderung bestehen wird. Dabei hilft keine Vermutung, daß dem Sicherungsinteresse des Gläubigers durch einen Abschlag von einem Drittel vom Nennwert abgetretener Forderungen oder vom Schätzwert sicherungsübereigneter Waren ausreichend Rechnung getragen wird. Diese Grenze ist nur für das Entstehen eines Freigabeanspruchs wegen nachträglicher Übersicherung maßgeblich (BGH, NJW 1998, 671 = ZIP 1998, 285 [242]). Zu der Feststellung anfänglicher Übersicherung, die sehr viel weiterreichende Wirkungen haben kann, vermag sie nichts beizutragen. Entscheidend ist vielmehr der realisierbare Wert nach den ungewissen Marktverhältnissen im Falle einer Insolvenz des Schuldners.

Sittenwidrigkeit einer Bürgschaft wegen krasser wirtschaftlicher Überforderung des Bürgen

vgl. zuletzt BGH Urteil vom Dezember 2003. Nach der gefestigten Rechtsprechung des erkennenden Senats sind bei der gebotenen Prognose grundsätzlich alle erwerbsrelevanten Umstände und Verhältnisse - wie z.B. Alter, Schul- und Berufsausbildung sowie etwaige besondere familiäre oder vergleichbare Belastungen - des erkennbar finanzschwachen Bürgen oder Mithaftenden zu berücksichtigen.

Erst wenn danach bei lebensnaher Betrachtung feststeht, daß der Betroffene voraussichtlich nicht einmal die von den Darlehensvertragsparteien festgelegten Zinsen aus dem pfändbaren Teil seines eigenen Einkommens und/oder Vermögens bis zum Vertragsende allein aufbringen kann, ist eine krasse finanzielle Überforderung zu bejahen.
Die Anwendung d. § 138 Abs. 1 BGB auf v. Kreditinstituten m. privaten Sicherungsgebern geschlossene Bürgschaftsverträge hängt regelmäßig entscheidend vom Grad des Mißverhältnisses zwischen dem Verpflichtungsumfang und der finanziellen Leistungsfähigkeit des dem Hauptschuldner persönlich nahe stehenden Bürgen ab.
Typischer Fall: Die mithelfende Ehefrau

Sittenwidrigkeit einer Bürgschaft wegen deren Charakter als ruinöse Gesellschaf

Die vom Bundesgerichtshof entwickelten Grundsätze zur Wirksamkeit ruinöser Gesellschafterbürgschaften gelten in der Regel auch für Minderheitsgesellschafter der kreditsuchenden GmbH, und zwar auch dann, wenn der Betroffene nicht mit der Geschäftsführung betraut ist. Nur bei unbedeutenden Bagatell- und Splitterbeteiligungen kann nach dem Schutzgedanken des § 138 Abs. 1 BGB eine andere rechtliche Beurteilung in Betracht kommen.

Betroffene können sich durch die Anwälte der BSZ® e.V. Interessengemeinschaft „Bank und Finanzierung“ beraten lassen. Die Aufnahme in die Interessengemeinschaft kostet einmalig 75,00 Euro. Dieser Betrag deckt die Verwaltungsgebühren des BSZ® e.V. ab. Die weitere Mitgliedschaft in der Interessengemeinschaft ist beitragsfrei. Diese 75.- Euro werden bei einer späteren Beauftragung der Rechtsanwälte in voller Höhe mit den Anwaltskosten verrechnet! Die Anspruchsprüfung des Falles durch die Rechtsanwälte löst jedoch keine gesonderten Kosten aus.

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Mittwoch, Januar 11, 2006

„Wohnungsbaugesellschaft Leipzig West AG“: Angebot mit vielen Fragezeichen

Die meisten Anleger würden einem Fremden, der Sie plötzlich auf der Straße anspricht und ihnen 6- 8 % Zinsen für das Ausleihen von Geld anbietet, kein Geld in die Hand geben – zu unsicher - würden viele zu recht sagen. Wenn Ihnen aber von einem ihnen unbekannten Unternehmen eine Unternehmensanleihe mit 6-8 % „sicherer“ Verzinsung angeboten wird, und dabei ein schöner Hochglanzprospekt vorgelegt wird, werden die meisten Sparer, auch wegen zur Zeit mickriger Zinsen auf dem Sparbuch, schwach, und sind bereit, hierfür Geld zu riskieren.

Zur Zeit werden viele Inhaberschuldverschreibungen an den Mann und die Frau gebracht, so auch durch die „Wohnungsbaugesellschaft Leipzig West AG“. Die eine von dieser Firma herausgegebene Anleihe läuft noch 3 Jahre und bietet 6,25 % Zinsen pro Jahr, die andere Anleihe läuft noch bis zum Jahr 2009 und verspricht 6,75 % Zinsen pro Jahr, das Investitionsvolumen beläuft sich auf ca. 80 Millionen Euro.

Was sich wie ein schönes Angebot anhört, ist jedoch mit nicht unerheblichen „Fallstricken“ verbunden, denn diese erhöhten Renditechancen werden auch mit deutlich erhöhten Risiken erkauft, bei einer nicht auszuschließenden Unternehmensinsolvenz droht den Anlegern der Totalverlust der Einlage.

Aus der Bilanz der Wohnungsbaugesellschaft Leipzig, die sich nach eigenen Angaben mit dem „Erwerb, der Verwaltung sowie dem Verkauf von Grundstücken und Gebäuden“ befassen soll, geht für das Jahr 2004 hervor, dass sich die Schulden Ende 2004 auf 253,90 Millionen Euro beliefen, davon 215 Millionen Euro aus Anleihen. Das Eigenkapital verharrte dagegen nach Angaben der Zeitschrift „Finanztest Spezial“ auf kümmerlichen 6,7 Millionen Euro, was einer Quote von 2,5 % am Gesamtkapital entsprechen würde. Jedem Buchhalter ist bekannt, dass eine gesunde Eigenkapitalquote eines Unternehmens bei ca. 20 bis 30 % liegt.

Es ist deshalb nicht verwunderlich, wenn die Firma Schwierigkeiten haben sollte, die Anleihe zurückzubezahlen, es mehren sich bei Verbraucherschutzorganisationen Anrufe besorgter Anleger, die berichten, dass die Geldzahlungen ausgeblieben seien.

Verbraucherzentralen warnen bereits seit Jahren davor, dass Inhaberschuldverschreibungen allenfalls für besonders risikofreudige Anleger in Betracht kommen. So stehen auch die Angebote der „Wohnungsbaugesellschaft Leipzig“ seit etlichen Jahren auf den Warnlisten der Stiftung Warentest sowie der Verbraucherzentrale Berlin. Auch die Zeitschrift „Finanztest Spezial“ hat die Firma erneut auf ihre Warnliste gesetzt, und schreibt wortwörtlich: „Das Wachstum der Firma ist ausschließlich auf Pump finanziert. Uns erscheint ein Investment höchst riskant“.

Der Emissionsprospekt der Anleihen ließ viele Fragen offen, so heißt es hier unter anderem, dass der „Nettoerlös der Anleihe im Rahmen des Geschäftszwecks der Anleiheschuldnerin verwendet wird“, sowie weiterhin, dass der „Erlös der Anleihe“ auch der Ablösung bisher ausgegebener Inhaber-Teilschuldverschreibungen dienen könne“.

Bei solchen nebulösen Formulierungen ist höchste Vorsicht angebracht, da völlig im Dunkeln bleibt, wie das Geld denn nun angelegt werden soll, auch ist die Befürchtung angebracht, dass ein „Schneeballsystem“ nicht ausgeschlossen werden kann.

Nach Ansicht von Anlegerschutzanwälten enthielt der Prospekt der Anleihe auch nicht genügend Hinweise dafür, dass es sich hierbei um eine Kapitalanlage mit erhöhtem Risiko handelte.

Betroffene sollten durch die Anwälte der BSZ® e.V. Interessengemeinschaft „Wohnungsbaugesellschaft Leipzig West AG“ prüfen lassen, ob Ihnen eventuell Ansprüche gegen die Beteiligten zustehen oder wie sie sonst ihre Einlage „retten“ können.

Die Aufnahme in die Interessengemeinschaft kostet einmalig 75,00 Euro. Dieser Betrag deckt die Verwaltungsgebühren des BSZ® e.V. ab. Die weitere Mitgliedschaft in der Interessengemeinschaft ist beitragsfrei. Diese 75.- Euro werden bei einer späteren Beauftragung der Rechtsanwälte in voller Höhe mit den Anwaltskosten verrechnet! Die Anspruchsprüfung des Falles durch die Rechtsanwälte löst jedoch keine gesonderten Kosten aus.

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Dienstag, Januar 10, 2006

Verzögert sich die Wiedereröffnung des grundbesitz-invest?

Die für Februar angekündigte Wiedereröffnung des in die Krise geratenen offenen Immobilienfonds der Deutsche Bank Real Estate verzögert sich möglicherweise. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) drängt nach Informationen der Tageszeitung "Die Welt" darauf, dass Anleger erst dann wieder Anteile am Grundbesitz-Invest zurückgeben können, wenn eine ausreichende Liquidität sichergestellt ist.

Aus Kreisen der Bankenaufsicht verlautete, es müsse verhindert werden, dass der Fonds zwar geöffnet, jedoch kurze Zeit später mangels Liquidität wieder geschlossen werden muss. Dies könnte zu einer Vertrauenskrise führen, die die gesamte Branche gefährde, hieß es. Die DB Real Estate hatte den Offenen Immobilienfonds grundbesitz-invest Mitte Dezember geschlossen. Zuvor hatte der 5,8 Milliarden Euro schwere Fonds wegen angekündigter Wertberichtigungen Mittelabflüsse in Höhe von rund 450 Millionen Euro zu verzeichnen.

Anleger die Anteile am Immobilienfonds Grundbesitz-Invest der DB Real Estate halten, bekommen nun von verschiedenen Seiten Kaufangebote. Unter anderen auch von der Troja Beteiligungen & Consulting GmbH in Stuhr. Die Gesellschaft bietet den Anteilsinhabern des Grundbesitz-Invest an, Anteile zu je 25,52 Euro zu kaufen. Das sind nicht einmal zwei Drittel des gestrigen Anteilspreises von 39,72 Euro. Der liegt übrigens sogar über den 39,47 Euro je Anteil bei Aussetzung des Fonds am 12. Dezember 2005. Besser erscheinen da die Angebote von Sparkassen, bei Konto- und Depotübertragung 90 Prozent des Anteilswertes zu zahlen.

Dabei gehen die Anleger auch kaum ein Risiko ein, da einige Sparkassen einen Besserungsschein aushändigen. Falls der Wertrückgang der Fondsanteile des grundbesitz-invest bei Wiederaufnahme des Handels weniger als zehn Prozent beträgt, wird die Differenz erstattet. Maßgeblich ist dabei der Anteilswert 14 Tage nach Handelsbeginn.

Nach einem Bericht des Handelsblatts nimmt die DB Real Estate zwar bis zum Abschluss der Neubewertung und Wiedereröffnung des Fonds Anfang Februar keine Anteile zurück, rechnet aber täglich den aktuellen Wert aus. In den Preis fließen zurzeit Mieterträge und Erträge aus Verkäufen ein. Am Dienstag schüttet der Fonds 1,35 Euro je Anteil aus, was den Preis entsprechend mindert. Dass die Rücknahme ausgesetzt ist, spielt dabei keine Rolle.

Betroffene Anleger können sich der BSZ® e.V. Interessengemeinschaft „Grundbesitz-Invest“ anschließen. Die Aufnahme in die Interessengemeinschaft kostet einmalig 75,00 Euro. Dieser Betrag deckt die Verwaltungsgebühren des BSZ® e.V. ab. Die weitere Mitgliedschaft in der Interessengemeinschaft ist beitragsfrei. Diese 75.- Euro werden bei einer späteren Beauftragung der Rechtsanwälte in voller Höhe mit den Anwaltskosten verrechnet! Die Anspruchsprüfung des Falles durch die Rechtsanwälte löst jedoch keine gesonderten Kosten aus.

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Freitag, Januar 06, 2006

grundbesitz-invest: Käufer gesucht?

Wie gut informierte Kreise berichten soll der Immobilienfonds grundbesitz-invest der Deutsche-Bank-Tochter DB Real Estate den Verkauf eines milliardenschweren Immobilienpakets gestartet haben.

Als Interessenten gelten ausländische Investoren, hieß es. Mit der Bewertung und Vermarktung der überwiegend in Deutschland liegenden Immobilien sei der internationale Immobilienvermarkter Jones Lang LaSalle (JLL) beauftragt worden, berichtet die "Börsen-Zeitung" unter Berufung auf Unternehmenskreise.

Betroffene Anleger können sich ab sofort der BSZ® e.V. Interessengemeinschaft „Grundbesitz-Invest“ anschließen.

Die Aufnahme in die Interessengemeinschaft kostet einmalig 75,00 Euro. Dieser Betrag deckt die Verwaltungsgebühren des BSZ® e.V. ab. Die weitere Mitgliedschaft in der Interessengemeinschaft ist beitragsfrei. Diese 75.- Euro werden bei einer späteren Beauftragung der Rechtsanwälte in voller Höhe mit den Anwaltskosten verrechnet!

Die Anspruchsprüfung des Falles durch die Rechtsanwälte löst jedoch keine gesonderten Kosten aus.

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