Nach wie vor sparen die Deutschen bei Ihrer Bank. Der Sparwille ist so groß, dass es die Kunden sogar in Kauf nehmen, dass ihnen ihre Einlagen, die Inflationsrate abgezogen, kaum noch eine reale Verzinsung bringen. Trotzdem bleiben die Einlagen stehen. Begründet wird dies mit der Absicherung für „Unvorhergesehenes“. So werden die Spareinlagen zu Dauerleihgaben der Sparer an die Banken. Mit ihnen lässt sich prächtig wuchern und Profit einfahren.
Ist das eigentlich moralisch, fragt man sich beim BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewusstsein e.V. (Dieburg)?
So lange die gesellschaftliche Marschrichtung lautet: „bereichert euch ohne moralische Hemmungen“, ist wohl kaum zu erwarten dass Banken ihrer eigenen Profitgier Grenzen ziehen, solange die Unmoral nicht mit dem Strafgesetzbuch kollidiert. Doch der selbstgebastelte moralische Rahmen der Banken, sich einfach alles zu erlauben was nicht ausdrücklich verboten ist, gilt so uneingeschränkt nicht mehr. Die Gerichte haben unter anderem entschieden:
Baufinanzierung mit Tilgungsaussetzung und alternativer Ansparung durch LebensversicherungenSoll ein Bankdarlehen durch eine Lebensversicherung getilgt werden und bleibt die Auszahlungssumme der Lebensversicherung hinter dem Darlehensbetrag zurück, so kann unter gewissen Voraussetzungen die Bank darauf verwiesen werden, das Ausfallrisiko selbst zu tragen. So im Ergebnis bereits die Entscheidung von OLG Richtern.
Vor einer Nachfinanzierung sollten sich die Bauherren gut informieren!
Finanzvermittler sollten auf auflaufende Deckungslücken nachweisbar hinweisen, um den schadensersatzauslösenden Vorwurf zu vermeiden, ihrer Aufklärungspflicht nicht nachgekommen zu sein.
Vorfälligkeits-/Nichtabnahmeentschädigung bei Darlehen
Nach BGH muß nunmehr bei der Schadensberechnung der Banken als Wiederanlagezins die Rendite von Hypothekenpfandbriefen zugrundegelegt werden und nicht mehr wie bisher, die von öffentlichen Anleihen. Da für Rückforderungen von Kunden eine 30jährige Verjährungsfrist gilt, sind auch Altfälle erfaßt. Wer also in der Vergangenheit eine Entschädigung an ein Kreditinstitut gezahlt hat, sollte unter fachkundiger Hilfe eine Überprüfung verlangen, da ganz erhebliche Erstattungen zu erwarten sind. - 28.03.2001
Sittenwidrigkeit von Darlehen wegen Übersicherung
Aufgrund einer ursprünglichen Übersicherung können die Sicherstellungsverträge gem. § 138 I BGB unwirksam sein.
Eine ursprüngliche Übersicherung liegt vor, wenn bereits bei Vertragsschluß gewiß ist, daß im noch ungewissen Verwertungsfall ein auffälliges Mißverhältnis zwischen dem realisierbaren Wert der Sicherheit und der gesicherten Forderung bestehen wird. Dabei hilft keine Vermutung, daß dem Sicherungsinteresse des Gläubigers durch einen Abschlag von einem Drittel vom Nennwert abgetretener Forderungen oder vom Schätzwert sicherungsübereigneter Waren ausreichend Rechnung getragen wird. Diese Grenze ist nur für das Entstehen eines Freigabeanspruchs wegen nachträglicher Übersicherung maßgeblich (BGH, NJW 1998, 671 = ZIP 1998, 285 [242]). Zu der Feststellung anfänglicher Übersicherung, die sehr viel weiterreichende Wirkungen haben kann, vermag sie nichts beizutragen. Entscheidend ist vielmehr der realisierbare Wert nach den ungewissen Marktverhältnissen im Falle einer Insolvenz des Schuldners.
Sittenwidrigkeit einer Bürgschaft wegen krasser wirtschaftlicher Überforderung des Bürgenvgl. zuletzt BGH Urteil vom Dezember 2003. Nach der gefestigten Rechtsprechung des erkennenden Senats sind bei der gebotenen Prognose grundsätzlich alle erwerbsrelevanten Umstände und Verhältnisse - wie z.B. Alter, Schul- und Berufsausbildung sowie etwaige besondere familiäre oder vergleichbare Belastungen - des erkennbar finanzschwachen Bürgen oder Mithaftenden zu berücksichtigen.
Erst wenn danach bei lebensnaher Betrachtung feststeht, daß der Betroffene voraussichtlich nicht einmal die von den Darlehensvertragsparteien festgelegten Zinsen aus dem pfändbaren Teil seines eigenen Einkommens und/oder Vermögens bis zum Vertragsende allein aufbringen kann, ist eine krasse finanzielle Überforderung zu bejahen.
Die Anwendung d. § 138 Abs. 1 BGB auf v. Kreditinstituten m. privaten Sicherungsgebern geschlossene Bürgschaftsverträge hängt regelmäßig entscheidend vom Grad des Mißverhältnisses zwischen dem Verpflichtungsumfang und der finanziellen Leistungsfähigkeit des dem Hauptschuldner persönlich nahe stehenden Bürgen ab.
Typischer Fall: Die mithelfende Ehefrau
Sittenwidrigkeit einer Bürgschaft wegen deren Charakter als ruinöse GesellschafDie vom Bundesgerichtshof entwickelten Grundsätze zur Wirksamkeit ruinöser Gesellschafterbürgschaften gelten in der Regel auch für Minderheitsgesellschafter der kreditsuchenden GmbH, und zwar auch dann, wenn der Betroffene nicht mit der Geschäftsführung betraut ist. Nur bei unbedeutenden Bagatell- und Splitterbeteiligungen kann nach dem Schutzgedanken des § 138 Abs. 1 BGB eine andere rechtliche Beurteilung in Betracht kommen.
Betroffene können sich durch die Anwälte der BSZ® e.V. Interessengemeinschaft „Bank und Finanzierung“ beraten lassen. Die Aufnahme in die Interessengemeinschaft kostet einmalig 75,00 Euro. Dieser Betrag deckt die Verwaltungsgebühren des BSZ® e.V. ab. Die weitere Mitgliedschaft in der Interessengemeinschaft ist beitragsfrei. Diese 75.- Euro werden bei einer späteren Beauftragung der Rechtsanwälte in voller Höhe mit den Anwaltskosten verrechnet! Die Anspruchsprüfung des Falles durch die Rechtsanwälte löst jedoch keine gesonderten Kosten aus.
BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V. Groß-Zimmerner-Str. 36 a, 64807 Dieburg Telefon: 06071-823780 Internet: www.fachanwalt-hotline.deDirekter Link zum Anmeldeformular für eine BSZ® Interessengemeinschaft:http://www.fachanwalt-hotline.de/component/option,com_artforms/formid,4/Itemid,106