Montag, September 22, 2014

MONTRANUS Medienfonds: OLG Frankfurt am Main bekennt Farbe

Das OLG Frankfurt am Main vertritt bei den MONTRANUS Medienfonds mittlerweile eine klare Rechtsauffassung: die von der Helaba Dublin verwandten Widerrufsbelehrungen sind fehlerhaft.


Während zahlreiche Land- und Oberlandesgerichte in den vergangenen Jahren überwiegend den Anlegern der MONTRANUS Medienfonds Recht gaben, vertraten insbesondere die Senate des OLG Frankfurt am Main unterschiedliche Meinungen. So hatte z.B. der 24. Zivilsenat im November 2011 unter dem Aktenzeichen 24 U 147/11 noch geurteilt, dass die durch die Helaba Dublin bei den MONTRANUS Fonds erteilte  Widerrufsbelehrung in Ordnung sei. Die Abweichungen von der Musterwiderrufsbelehrung seien unschädlich, so dass sich die Bank auf Vertrauensschutz berufen könne.

Derselbe Zivilsenat hat diese Rechtsmeinung in einem MONTRANUS - Parallelfall nun vollständig revidiert. In der am 15.09.2014 stattgefundenen mündlichen Verhandlung bezog der Senat klar Position - für die Anleger und gegen sein ursprüngliches Urteil. Doch auch andere Senate des OLG Frankfurt am Main bekennen Farbe, so z.B. der 17. Zivilsenat. In einem Beschluss vom 14.04.2014 teilte dieser vollumfänglich die Auffassung der Anleger.

BSZ Vertrauensanwältin Anja Richter, welche bereits seit 2009 hunderte von  Klagen gegen die Helaba Dublin führt und die Erfolgsaussichten für ihre Mandanten von Anfang an positiv bewertete, freut sich über diese Entwicklung. Dennoch sind die Klagen gegen die Helaba Dublin kein Selbstläufer. Ausreichendes Fachwissen und eine umfangreiche Sachverhaltskenntnis bei den MONTRANUS Medienfonds sind zwingende Voraussetzung, wenn es gilt, das Recht und die Ansprüche der Anleger durchzusetzen.  Fehlurteile beruhen oftmals auf einem unzureichenden Sachverhaltsvortrag, weiß die Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht. 

Der aktuelle BSZ e.V. Tipp:
Nach dem heutigen Stand der Rechtsprechung dürfte es kaum noch Kunden beratender Banken geben, die sich gefallen lassen müssten, an erfolglosen Fondsbeteiligungen festgehalten zu werden. Mit kundiger rechtsanwaltlicher Hilfe bieten sich Erfolg versprechende Möglichkeiten, Schadensersatzansprüche umzusetzen. Das betrifft nicht nur aktuelle Fonds, sondern auch Vorgänge, die Jahre zurückreichen. In der überwiegenden Zahl solcher Fälle werden an beratende Banken Rückvergütungen geflossen sein. Das führt grundsätzlich zu einer Haftung von Kreditinstituten, die sich an, wie es der Bundesgerichtshof formuliert, fragwürdigen Vereinbarungen hinter dem Rücken ihrer Kundschaft beteiligt haben.

Fazit des BSZ e.V.:

Wehren Sie sich, damit Sie nicht zum Opfer werden! Kein Anleger sollte auf seinem Schaden sitzen bleiben, ohne zumindest den Versuch gestartet zu Haben, Schadenersatz zu bekommen!

Der BSZ e.V. hilft betroffenen Anlegern gerne! Schnell, Diskret, Professionell!

Der BSZ e.V. empfiehlt geschädigten Kapitalanlegern sich immer einer Interessengemeinschaft anzuschließen. Nur so ist gewährleistet, dass eine Vielzahl von Informationen zusammengetragen werden kann. Die Anlegerschutzanwälte welche mit einer solchen Interessengemeinschaft zusammenarbeitet können sich damit optimal für die Interessen der betroffenen Anleger einsetzen. Die BSZ® e.V. Anlegerschutzanwälte sind zu 100 % ihren Mandanten und dem Erfolg ihrer Fälle verpflichtet

Eine objektive Einschätzung ist nur mit einem Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht möglich. Lassen Sie sich beraten!  Für die Prüfung von Ansprüchen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht vermitteln Ihnen die BSZ e.V. Interessengemeinschaften entsprechende Anwälte. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft MONTRANUS Medienfonds anzuschließen.

Zweitmeinung zum Bank- und Kapitalmarktrecht
- Was man aus dem Arztrecht schon häufig kennt sollte man im Bank- und Kapitalmarktrecht auch nutzen. Zweitmeinung zum Bank- und Kapitalmarktrecht durch Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht. Ein altbekannter Spruch lautet: "Zwei Juristen, drei Meinungen." Für das Bank- und Kapitalmarktrecht gilt diese Weisheit aufgrund der Vielschichtigkeit und starken Entwicklung des Rechtsgebiets umso mehr. Ausgesuchte BSZ e.V. Anlegerschutzkanzleien bieten Mandanten, die sich bereits in einem bestehenden Mandatsverhältnis befinden, eine Zweitmeinung zu ihrem Rechtsfall oder ihrem Problem an. Der BSZ e.V. hat daher eine Interessengemeinschaft ,,Zweitmeinung zum Bank- und Kapitalmarktrecht" ins Leben gerufen. Interessierte Anleger können sich für weitere Informationen gerne dieser Interessengemeinschaft anschließen.

Weitere Informationen können kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
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Dieser Text gibt den Beitrag vom 22.09.2014 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

jori

Samstag, September 20, 2014

IVG Fonds: Oftmals gute Schadensersatzchancen! Drohende Verjährung Ende 2014!

Anleger müssen oftmals erhebliche Verluste verschmerzen. Oftmals gute Schadensersatzchancen für Anleger! Diverse Vergleiche! Achtung: Es droht Verjährung zum Jahresende 2014!


Die IVG AG hatte vor einigen Jahren über 20 geschlossene Immobilienfonds aufgelegt, in die über 50.000 Anleger ein Investitionsvolumen von ca. 3 Mrd. Euro investiert hatten.

Viele Anleger der sog. IVG-Fonds Euro müssen inzwischen erhebliche Verluste erleiden, so notiert z.B. der Fonds ,,IVG Euro Select Balcanced Portfolio UK" aktuell auf der Handelsplattform www.deutsche-zweitmarkt.de mit nur noch ca. 29,2 % des Nominalwertes (Handelsdatum 28.08.2014).

Viele Anleger der diversen IVG-Fonds befürchten noch höhere Verluste, die bis zum Totalverlustrisiko reichen könnten, auch bei den prognostizierten Ausschüttungen mussten Anleger bisher erhebliche Einbußen hinnehmen.

In vielen Fällen sehen die BSZ e.V.-Vertrauensanwälte Dr. Späth & Partner Rechtsanwälte jedoch für Anleger die Chance, erfolgreich Schadensersatzansprüche gegen die Vermittler bzw. Berater geltend zu machen, vor allem in den Fällen, in denen die Anlage von einer Bank vermittelt wurde. Die BSZ e.V.-Vertrauensanwälte Dr. Späth & Partner führen dabei (und haben bereits geführt) bereits zahlreiche Klagen gegen diverse Banken wie Commerzbank, ehemals Dresdner Bank, Deutsche Apotheker- und Ärztebank, diverse Sparkassen, etc., betreut wurden von den BSZ e.V.-Vertrauensanwälten seit dem Jahr 2012 bereits über 200 Fälle von diversen IVG-Fonds-Geschädigten.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Dr. Walter Späth hierzu:

,,In vielen Fällen ist die Fehlberatung immer ähnlich, oftmals war die Anlageberatung nicht anleger- und objektgerecht, d.h., die Anleger wurden nicht auf die erheblichen Risiken der Anlage hingewiesen, wie z.B. Darlehensrisiken, Fremdwährungsrisiken, Risiken des Immobilienmarktes allgemein, Projektentwicklungsrisiken, etc. Oftmals handelt es sich meiner Beobachtung nach bei den IVG-Fonds-Anlegern auch um ältere, unerfahrenere Anleger, die teilweise ihr Geld auch für die Altersvorsorge anlegen wollten.
Für diese waren die vermittelten IVG-Fonds oftmals nicht geeignet.

Falls die Anlage dem Anleger von einer Bank vermittelt wurde, gibt es noch ein weiteres gutes Argument für eine Schadensersatzverpflichtung der Banken:

Laut aktueller BGH-Rechtsprechung müssen die Banken den Anleger auf erhaltene Rückvergütungen, sog. ,,Kick-backs", hinweisen, falls der Anleger nicht hierauf, weder der Höhe noch dem Grunde nach, hingewiesen wurde, kann er sogar die vollständige Rückabwicklung der Anlage verlangen.

Dr. Späth hierzu: ,,Meiner Erfahrung nach wurden speziell in den Jahren 2006 - 2008, in denen viele IVG-Fonds an Anleger vermittelt wurden, viele Anleger nicht auf diese von den Banken erhaltenen Rückvergütungen, hingewiesen, und zwar weder dem Grunde, noch der Höhe nach. Der ,,Kick-back-Joker" kann daher oftmals für Geschädigte, speziell bei den vermittelten IVG-Fonds, zum Erfolg führen".

Oftmals lassen sich daher gegen die vermittelnden Banken Schadensersatzansprüche erfolgreich durchsetzen, was natürlich immer im Einzelfall überprüft werden muss, zahlreiche Klagen für IVG Fonds-Anleger haben und hatten Dr. Späth & Partner Rechtsanwälte inzwischen eingereicht, vor allem in den Fällen, in denen die Anlage von einer Bank vermittelt wurde.

In diversen Fällen konnten von den BSZ e.V.-Vertrauensanwälten bereits gute Vergleiche mit vermittelnden Banken geschlossen werden.

In einem aktuellen Fall z.B., der von Rechtsanwalt Dr. Walter Späth von Dr. Späth & Partner vor dem Landgericht Berlin unter dem Az. 10 O 2/13 gegen eine kleinere deutsche Bank als vermittelndes Bankhaus geführt wurde, und in dem der Anleger 15.636,63,- EUR in den Fonds ,,IVG Euroselect Balanced Portfolio UK" investierte, wurde mit Datum vom 31.07.2014 letztendlich ein Vergleich geschlossen, in dem die vermittelnde Bank dem Kläger 10.000,- EUR als Schadensersatz ohne Anerkenntnis einer Rechtspflicht zahlte und die Fondsanteile beim Anleger verbleiben.

Da diese gegenwärtig noch ca. 29- 30 % wert sind und auch zu diesem Betrag auf dem Zweitmarkt verkauft werden können, was einem Betrag von ca. 4.500,- EUR entspricht, hat der Anleger letztendlich nur noch einen Restschaden in Höhe von ca. 1.000,- EUR.

Doch betroffene Anleger sollten berücksichtigen, dass teilweise bei den IVG-Fonds bereits zum Jahresende 2014 Verjährung einzutreten droht, aufgrund der kenntnisabhängigen 3-jährigen Verjährungsfrist des §§ 195, 199 BGB, was immer im Einzelfall geprüft werden muss.

Dr. Späth hierzu: ,,Anleger sollten sich darüber im Klaren sein, dass Gerichte in letzter Zeit verstärkt dazu übergehen, eine Kenntnis des Anlegers oder grob fahrlässige Unkenntnis und den Eintritt der Verjährung bereits dann anzunehmen, wenn dem Anleger die jährlichen Geschäftsberichte übersandt werden, aus denen sich bereits Probleme des Fonds ergeben oder aber, wenn die jährlichen Ausschüttungen der Fonds ausbleiben. Tausende von Ansprüchen geschädigter IVG-Fonds-Anleger drohen daher bereits Ende 2014 zu verjähren, wenn nicht vorher verjährungshemmende Maßnahmen wie eine Klage oder ein Güteantrag, der bestimmt genug ist, eingereicht werden.

Betroffene Anleger sollten also umgehend ihre Ansprüche prüfen lassen, um nicht in die Verjährungsfalle zu tappen, denn wenn die Verjährung eingetreten ist, können keine Ansprüche mehr durchgesetzt werden. Betroffene IVG-Fonds-Anleger können sich der BSZ e.V.-Interessengemeinschaft ,,IVG-Fonds" anschließen.

Fazit des BSZ e.V.:
Wehren Sie sich, damit Sie nicht zum Opfer werden! Kein Anleger sollte auf seinem Schaden sitzen bleiben, ohne zumindest den Versuch gestartet zu Haben, Schadenersatz zu bekommen!

Der BSZ e.V. hilft betroffenen Anlegern gerne! Schnell, Diskret, Professionell!
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Eine objektive Einschätzung
ist nur mit einem Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht möglich. Lassen Sie sich beraten!  Für die Prüfung von Ansprüchen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht vermitteln Ihnen die BSZ e.V. Interessengemeinschaften entsprechende Anwälte. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft IVG Fonds anzuschließen.

Zweitmeinung zum Bank- und Kapitalmarktrecht
- Was man aus dem Arztrecht schon häufig kennt sollte man im Bank- und Kapitalmarktrecht auch nutzen. Zweitmeinung zum Bank- und Kapitalmarktrecht durch Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht. Ein altbekannter Spruch lautet: "Zwei Juristen, drei Meinungen." Für das Bank- und Kapitalmarktrecht gilt diese Weisheit aufgrund der Vielschichtigkeit und starken Entwicklung des Rechtsgebiets umso mehr. Ausgesuchte BSZ e.V. Anlegerschutzkanzleien bieten Mandanten, die sich bereits in einem bestehenden Mandatsverhältnis befinden, eine Zweitmeinung zu ihrem Rechtsfall oder ihrem Problem an. Der BSZ e.V. hat daher eine Interessengemeinschaft ,,Zweitmeinung zum Bank- und Kapitalmarktrecht" ins Leben gerufen. Interessierte Anleger können sich für weitere Informationen gerne dieser Interessengemeinschaft anschließen.

Weitere Informationen können kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 20.09.2014 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

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Schrottimmobilien/Notare haften

Der BSZ hatte in der Vergangenheit des Öfteren von sogenannten Schrottimmobilienfällen und die Erfolgsaussichten bezüglich der Inanspruchnahme von beteiligten Notaren berichtet.


Hintergrund waren in den letzten Jahren zahlreiche Entscheidungen von Oberlandesgerichten und im letzten Jahr auch vom Bundesgerichtshof.

Das OLG Celle z. B. hatte einen Notar zur Leistung von Schadenersatz Zug um Zug gegen Übertragung einer Eigentumswohnung verurteilt, da dieser nach Ablauf überlangen Bindungsfrist das Angebot vom Erwerber noch angenommen hatte. Vorgeschichte war, dass im Rahmen des Kaufangebotes der Erwerber eine überlange Bindungsfrist vereinbart war oder aber, so andere Entscheidungen, eine sogenannte Fortgeltungsklausel.

Wird eine überlange Bindungsfrist vereinbart, ist diese gemäß dem Recht der allgemeinen Geschäftsbedingungen (§§ 307 ff. BGB) gegenüber einem Verbraucher unwirksam. Ist dies der Fall, greift die Rechtsprechung darauf zurück, dass es eine gesetzliche Regelung in § 147 BGB gibt, wonach in der Regel damit zu rechnen ist, dass ein notarielles Kaufangebot von Verbrauchern innerhalb von vier Wochen angenommen wird.

Sollte die Finanzierung nicht gesichert sein, kann ein Angebot auch innerhalb von maximal sechs Wochen, so der BGH, unter Angabe dieser Gründe angenommen werden. Ist die Bindungsfrist, in welcher das Angebot nicht widerrufen werden kann oder man sich nicht vom Vertrag lösen kann, länger ist sie unwirksam. Wird das Angebot dann nicht innerhalb der vier Wochen angenommen, liegt mit einer verspäteten Annahme kein wirksamer Abschluss eines notariellen Kaufvertrages vor. Die Annahme des Angebotes stellt vielmehr ein neues Angebot dar, welches die Erwerber in diesem Fall vom OLG Celle aber nicht angenommen haben. Hierauf hätte der Notar, d. h. auf das neue Angebot, hinweisen müssen. Er haftete danach auf Schadenersatz.

In einem weiteren Fall aus dem Jahre 2013/2014 hatte der BGH entschieden, dass bei Nichteinhaltung der Vorgabe aus § 17 Abs. 2a BeurkG ein Notar ebenfalls haftet, wenn er die Beurkundung durchführt. § 17 Abs. 2a BeurkG sieht vor, dass Erwerben vor Kauf einer Immobilie eine notarielle Urkunde mindestens 14 Tage vor dem Erwerb im Entwurf zur Verfügung gestellt werden muss.

Zahlreiche Gerichte lassen es nicht ausreichen, wenn der Entwurf der notariellen Urkunde in Prospekten als Muster abgedruckt ist, von Vertriebsleuten übergeben wurde oder sonst nicht klargestellt ist, ob die Urkunde im Entwurf 14 Tage vorher übergeben wurde.

Zahlreiche Notare sind in der Praxis dazu übergegangen, in den notariellen Urkunden aufzunehmen, dass die heutige Beurkundung ausdrücklich auf Wunsch der Erwerber stattfindet. So wurden z. B. Klauseln in die Urkunde aufgenommen, wonach die ,,heutige Beurkundung auf ihren ausdrücklichen Wunsch hin erfolgt". Ergänzend hierzu finden sich in einigen notariellen Urkunden auch noch ergänzende Klauseln, wonach die Käufer bestätigten, dass sie ,,ausreichend Gelegenheit" hatten sich mit den Inhalt der Urkunde auseinanderzusetzen.

Hat ein Notar bedenken, dass die 14-tägige Frist, d. h. die Übergabe des Entwurfs der Kaufurkunde, nicht eingehalten ist, darf er schlichtweg nicht beurkunden. Er muss die Beurkundung ablehnen! Unerheblich ist, ob die Beurkundung auf Wunsch der Kunden stattfinden soll, was im Übrigen in der Regel nie der Fall war. Des Weiteren besagen diese ergänzenden Klauseln in den notariellen Urkunden nichts darüber, ob tatsächlich 14 Tage vor Beurkundung eine Entwurfsurkunde übergeben wurde.

Der BGH und nunmehr das Landgericht Frankfurt, haben ausdrücklich festgestellt, dass die 14-tägige Frist nicht zur Disposition der Parteien steht. Vielmehr hat das Landgericht Frankfurt zu treffenderweise darauf abgestellt, dass bereits die Aufnahme mehrerer Klauseln im Hinblick auf die Belehrung gemäß § 17 Abs. 2a BeurkG belege, dass der Notar erhebliche Zweifel daran hatte, dass diese Frist eingehalten ist. Andernfalls würde eine einfache und nicht hervorgehobene Belehrung in einem Notarvertrag ausreichen.

Aufgrund dieser für Schrottimmobilienerwerber positiven Rechtsprechung hat der BSZ e. V. daher die Interessengemeinschaft ,,Schrottimmobilien/Haftung der Notare" gegründet.
Es bestehen gute Gründe, der Interessengemeinschaft beizutreten, da die Haftung der Notare oftmals neben einer möglicherweise Inanspruchnahme der Banken, die einzige Möglichkeit ist, eine Rückabwicklung noch zu erreichen. Sollten Sie daher betroffen sein, raten wir an, ihren Fall durch einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalrecht überprüfen zu lassen.

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Ultrasonic: 100 Mio. weg, Insolvenz droht! BSZ e.V. gründet Anlegergemeinschaft

Chefs machen sich mit bis zu 100 Mio. EUR aus dem Staub! Insolvenz droht! Anleger in großer Sorge! BSZ e.V. ruft Interessengemeinschaft ins Leben!


Ein Skandal der besonders dreisten Art hat sich in diesen Tagen bei dem an der Frankfurter Börse notierten chinesischen Unternehmen Ultrasonic ereignet: Seit dem Wochenende sind offensichtlich die beiden Chefs der Firma Qingyong Wu und Minghong Wu abgetaucht und mit ihnen ein Großteil der liquiden Mittel des Unternehmens.

Medienberichten der letzten Tage zufolge könnte es sich dabei um einen Betrag in Höhe von bis zu 100 Mio. EUR gehandelt haben. Der ganz überwiegende Teil der liquiden Mittel soll vor der Flucht der beiden Vorstände von Hongkong nach China transferiert worden sein, so hatte das Unternehmen mitgeteilt, geblieben soll nur noch ein sechsstelliger Betrag sein.

Erst Anfang August hatte sich Ultrasonic diesen Kreditrahmen gesichert, der offiziell für Expansionspläne verwendet werden sollte. Ultrasonic hat nun offensichtlich ernsthafte finanzielle Probleme, und versucht, wie das Unternehmen erklärt hat, zu eruieren, ob mögliche insolvenzrechtliche Konsequenzen für die Ultrasonic AG abgewendet werden könnten.

Der BSZ e.V.-Vertrauensanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Dr. Walter Späth, MSc, ist ,,sprachlos ob dieser offensichtlichen Dreistigkeit und des Umfangs des zu vermutenden Schadens" und ist der Ansicht, dass ,,zu prüfen sein wird, ob und ggf. welche Kontrollmechanismen hier versagt haben könnten."

Die Aktionäre der Firma sind jedenfalls in großer Sorge, der Aktienkurs war in dieser Woche bereits von 7 auf unter 2 Euro eingebrochen.

Es ist nicht der erste Fall eines chinesischen Unternehmens, bei dem es zu Unregelmäßigkeiten gekommen ist. Auch bei der Fa. Youbisheng Green Paper war der Chef im Juli plötzlich verschwunden, das Unternehmen musste inzwischen Insolvenz anmelden.

Die aktuellen Vorkommnisse haben den BSZ e.V. inzwischen dazu bewogen, eine Interessengemeinschaft ,,Ultrasonic" ins Leben zu rufen, der sich betroffene Anleger anschließen können.

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DEIKON-Anleihen: Achtung: Es droht Verjährung! Klagen vor dem OLG.

Chancen der von den BSZ e.V.-Kanzleien Dr. Späth & Partner sowie Keitel & Keitel vertretenen DEIKON-Anleger auf Rückabwicklung verbessern sich weiter!  Achtung: Es droht Verjährung zum Jahresende 2014!


Die BSZ e.V.-Vertrauenskanzleien Dr. Späth & Partner und Keitel & Keitel hatten seit dem Jahr 2011 diverse Klagen für geschädigte Anleger der DEIKON-Anleihen WKN A0JQAG und WKN A0KAHLvor dem Landgericht Düsseldorf eingereicht. Zugleich lassen sich zahlreiche Deikon-Anleger bereits aussergerichtlich von den Kanzleien vertreten und haben diese mit der Geltendmachung ihrer Schadensersatzansprüche beauftragt.

In Anspruch genommen wurde der Sicherheitentreuhänder, eine renommierte Anwaltskanzlei. Dieser hat nach Ansicht von Dr. Späth & Partner und Keitel & Keitel seine vertraglichen Pflichten nicht ausreichend wahrgenommen; In den eingereichten Klagen  wurde Rückerstattung des investierten Betrages  Zug um Zug gegen Übertragung der Anleihen geltend gemacht.

Nachdem das Landgericht Düsseldorf diverse Klagen  zunächst abgewiesen hatte und der 14. Zivilsenat des OLG Düsseldorf inzwischen drei Berufungen der dortigen (Berufungs-)Kläger durch sog. 522er-ZPO-Beschluss zurück gewiesen hatte, laufen bereits Nichtzulassungsbeschwerden vor dem BGH. Zugleich  hat der 6. Zivilsenat des OLG Düsseldorf in einem von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Dr. Walter Späth von Dr. Späth & Partner in enger Zusammenarbeit mit Rechtsanwalt Keitel von Keitel & Keitel Rechtsanwälte betreuten Verfahren in einem Urteil vom 26.06.2014 die Sicherheitentreuhänderin der 2. und 3. Anleihe, eine renommierte, international tätige Rechtsanwaltskanzlei, zum überwiegenden Schadensersatz an den dortigen Anleger verurteilt, worüber der BSZ e.V. bereits berichtete.

Von dem geltend gemachten Schaden in Höhe von 45.443,75,- EUR muss der Sicherheitentreuhänder dem dortigen Anleger einen Betrag in Höhe von 33.973,36,- EUR zzgl. entstandener anteiliger außergerichtlicher Anwaltskosten ersetzen, Zug um Zug gegen Rückübertragung der Anleihen des Anlegers.  Auch insoweit wurde vom Sicherheitentreuhänder bereits beim BGH Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt.

Inzwischen fand auch vor wenigen Tagen, am 12.09.2014, vor dem 16. Zivilsenat des OLG Düsseldorf ein Termin zur mündlichen Verhandlung in einem weiteren Verfahren statt. Auch der 16. Zivilsenat des Oberlandesgerichts hat bereits in dem Termin zur mündlichen Verhandlung mitgeteilt, dass er nach dem derzeitigen Stand eine Haftung des Sicherheitentreuhänders bejahen würde  Ein Verkündungstermin  ist Mitte Oktober 2014 zu erwarten.

Die BSZ e.V.-Vertrauensanwälte Dr. Späth und Keitel hierzu: ,,Wir freuen uns, dass die Chancen der DEIKON-Anleger auf Schadensersatz offensichtlich steigen. Ein weiterer Senat des OLG Düsseldorf Senat sieht eindeutige Pflichtverletzungen der Sicherheitentreuhänderin. "

Doch Achtung, es droht Verjährung: Ansprüche gegen den Sicherheitentreuhänder drohen 3 Jahre ab Kenntnis bzw. grob fahrlässiger Unkenntnis (§§ 195, 199 BGB) zum Jahresende zu verjähren. Ab wann diese Kenntnis bzw. grob fahrlässige Unkenntnis beim Anleger vorhanden war, ist zwar nicht sicher, jedoch Dr. Späth hierzu: ,,Wir haben hier im Jahr 2011 die ersten Klagen gegen den Sicherheitentreuhänder eingereicht. Meiner Ansicht nach ist die Gefahr somit vorhanden, dass ein Gericht sich auf den Standpunkt stellen könnte, dass ein Anleger bereits im Jahr 2011 diese Kenntnis hatte -oder grob fahrlässige Unkenntnis vorlag- und somit zum Jahresende 2014 Verjährung einzutreten droht".

Eile ist somit geboten, Anleger, die hier noch gegen den Sicherheitentreuhänder vorgehen wollen, sollten dies also umgehend noch in diesem Jahr umsetzen.

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Wehren Sie sich, damit Sie nicht zum Opfer werden! Kein Anleger sollte auf seinem Schaden sitzen bleiben, ohne zumindest den Versuch gestartet zu Haben, Schadenersatz zu bekommen!

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Eine objektive Einschätzung ist nur mit einem Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht möglich. Lassen Sie sich beraten!  Für die Prüfung von Ansprüchen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht vermitteln Ihnen die BSZ e.V. Interessengemeinschaften entsprechende Anwälte. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Deikon anzuschließen.

Zweitmeinung zum Bank- und Kapitalmarktrecht - Was man aus dem Arztrecht schon häufig kennt sollte man im Bank- und Kapitalmarktrecht auch nutzen. Zweitmeinung zum Bank- und Kapitalmarktrecht durch Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht. Ein altbekannter Spruch lautet: "Zwei Juristen, drei Meinungen." Für das Bank- und Kapitalmarktrecht gilt diese Weisheit aufgrund der Vielschichtigkeit und starken Entwicklung des Rechtsgebiets umso mehr. Ausgesuchte BSZ e.V. Anlegerschutzkanzleien bieten Mandanten, die sich bereits in einem bestehenden Mandatsverhältnis befinden, eine Zweitmeinung zu ihrem Rechtsfall oder ihrem Problem an. Der BSZ e.V. hat daher eine Interessengemeinschaft ,,Zweitmeinung zum Bank- und Kapitalmarktrecht" ins Leben gerufen. Interessierte Anleger können sich für weitere Informationen gerne dieser Interessengemeinschaft anschließen.

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drwspä

Freitag, September 19, 2014

MONTRANUS Medienfonds: Anleger einer BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei erhalten ihr Geld zurück

Die Entscheidungen von zahlreichen Land- und Oberlandesgerichten geben Anlegern von MONTRANUS Medienfonds Recht: Nach Widerruf ihrer ,,Beteiligungen" erhalten Anleger ihr Geld zurück.



Appell der BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte
Wer nichts unternimmt, verschenkt Geld. Für alle Anleger, die bisher untätig geblieben sind, ist es an der Zeit, die Initiative zu ergreifen. Machen Sie Ihre durch zahlreiche Urteile belegten Rechte und Ansprüche geltend.

Der Weg


Bereits 2009 stellten die Anwälte fest, dass die Widerrufsbelehrungen zur Anteilsfinanzierung der Beteiligungen am MONTRANUS Medienfonds Fehler aufweisen. Für die Mandanten der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Johst Richter haben die Anwälte deshalb den Widerruf ihrer auf Abschluss der Anteilsfinanzierung gerichteten Willenserklärungen gegenüber der HELABA Dublin erklärt und die Bank aufgefordert, ihren Mandanten ihre Einlagen zu erstatten.

Die Erfolge dieser BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei

"Unser Vorgehen führte bisher stets zum Erfolg. Über 100 land- und oberlandesgerichtliche Verfahren im gesamten Bundesgebiet, davon auch drei vor dem Bundesgerichtshof, haben wir erfolgreich zum Abschluss gebracht. Insbesondere konnten wir vor dem Oberlandesgericht München und dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main positive und rechtskräftige Urteile erstreiten."

Die Empfehlung dieser BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei

"Wir empfehlen jedem Anleger der MONTRANUS Medienfonds sich über seine Rechte zu informieren. Tun Sie dies aber lieber heute als morgen. Aufgrund des Einwands der Verwirkung könnte sich ein zu langes Zuwarten nachteilig auswirken. Der mit Ihrer Interessenvertretung verbundene Aufwand ist für Sie in der Regel gering."

Der BSZ e.V. hat die BSZ e.V. Anlegerschutzanwältin Anja Richter gebeten hier die von Anlegern am häufigsten gestellten Fragen zu beantworten:

1. Stimmt es, dass meine Beteiligung am Montranus Medienfonds zum Teil fremdfinanziert ist? Wieso ist mir dies über die Jahre nicht aufgefallen?

Ja, das ist richtig. Die Beteiligung wurde bei jedem Anleger ca. zur Hälfte der zu erbringenden Einlage obligatorisch von der Helaba Dublin finanziert. Viele Anleger wissen nicht, dass sie ein Darlehen zur Fremdfinanzierung aufgenommen haben. Die Raten auf Zinsen und Tilgung wurden direkt von den Fondsgesellschaften bezahlt, ohne dass hierüber die Anleger in Kenntnis gesetzt wurden.

2. Ist es richtig, dass ich meine ,,Beteiligung" auch heute noch widerrufen kann?

Ja, das ist richtig. Das Widerrufsrecht besteht gegenüber der Helaba Dublin. Sie hat Ihnen keine Widerrufsbelehrung erteilt, die den gesetzlichen Voraussetzungen entspricht.

3. Was ist die Rechtsfolge eines Widerrufs?

Rechtsfolge des Widerrufs ist, dass Sie Ihr Eigenkapital abzüglich bis heute erlangter Ausschüttungen zurückverlangen können und der Helaba Dublin aus dem Darlehen, soweit dieses noch nicht vollständig getilgt wurde, nichts mehr schulden.

4. Welche Schritte muss ich unternehmen, um meine Rechte zu wahren?

Dringend erforderlich ist es, dass Sie so schnell wie möglich den Widerruf erklären lassen. Lassen Sie sich hierbei von einer auf das Kapitalanlagerecht spezialisierten Rechtsanwaltskanzlei vertreten.

5. Ich habe bislang noch nichts unternommen. Ist Eile geboten?

Als Anleger des Medienfonds Montranus II, bei welchem das Darlehen bereits zurückbezahlt ist, sollten Sie jetzt handeln. Andernfalls könnten Ihre Rechte bei längerem Zuwarten verwirkt sein. Bei Montranus I muss im Einzelfall abgewogen werden, ob ein rechtliches Vorgehen noch Sinn macht. Der Fonds hat das Darlehen schon seit längerer Zeit zurückbezahlt.

6. Ich habe bereits viele Schreiben von Rechtsanwaltskanzleien und Verbrauchervereinen bekommen, welche mit außergerichtlichen Erfolgen werben. Stimmt das?

Uns ist kein Fall bekannt, in welchem sich die Helaba Dublin außergerichtlich verglichen hat.

7. Was kostet mich ein Prozess?

Die Kosten und Gebühren eines Prozesses bestimmen sich nach dem zugrunde liegenden Streitwert anhand des GVG und des RVG. Gerne legen wir Ihnen nach Mitteilung Ihrer Beteiligungshöhe die Kosten und Gebühren näher dar.

8. Ich habe eine Rechtschutzversicherung. Übernimmt diese die Kosten?

Ob Ihre Rechtsschutzversicherung die Kosten übernimmt, hängt davon ab, welche Versicherungsbedingungen Sie mit ihr vereinbart haben. Grundsätzlich gilt: je älter Ihr Versicherungsvertrag ist, umso höher sind Ihre Chancen, dass Ihr Versicherungsfall vom Versicherungsschutz umfasst ist. Gerne bemühen wir uns für Sie um eine Deckungszusage Ihrer Rechtsschutzversicherung. Hierfür benötigen wir neben einer Kopie der Beitrittserklärung den Name der Versicherungsgesellschaft sowie Ihre Versicherungsvertragsnummer.
9. Welches Gericht ist für mich zuständig?

Rufen Sie uns an, dann können wir Ihnen sofort mitteilen, welches Gericht für Sie zuständig ist.

10. Können Sie mich auch vertreten, wenn ich nicht in Stuttgart und Umgebung wohne?

Wir vertreten Anleger seit vielen Jahren deutschlandweit.

11. Haben andere Anleger schon Recht bekommen?

Über 100 Anlegern konnten wir zu ihrem Recht (und Geld) verhelfen.

12. Gibt es eine Garantie, dass ich mein Geld wieder bekomme?

Eine Garantie kann es bei einem Gerichtsverfahren nicht geben. Wir können Ihnen deshalb nicht zusichern, dass unsere Tätigkeit für Sie Erfolg hat. Aufgrund der eindeutigen Rechtslage, die in letzten Jahren durch zahlreiche Urteile belegt wurde, bestehen weit überdurchschnittlich gute Erfolgsaussichten.

13. Welche Gerichte haben schon zugunsten von Anlegern entschieden?

Wir haben deutschlandweit zahlreiche Prozesse mit positivem Ausgang geführt. Wir teilen Ihnen gerne mit, ob unter den von uns geführten Verfahren eines ist, dessen Gericht auch für Ihren Rechtsstreit zuständig wäre.

14. Welche Erfahrungen können Sie aufweisen?

Wir haben bisher mehr als 200 Montranusanleger vertreten und hierzu deutschlandweit über 100 Prozesse rechtskräftig abgeschlossen. Drei der von uns geführten Verfahren waren beim Bundesgerichtshof anhängig. Der Senat äußerte sich im Sinne der Anleger zur Rechtslage. Eine schriftliche Entscheidung wurde bislang durch die Bank bewusst vermieden.

15. Ich habe noch weitere Fonds, welche ich (zum Teil) finanziert habe. Kann ich dort auch den Widerruf erklären?

Das hängt von der erteilten Widerrufsbelehrung sowie der zeitlichen Einordnung der Verträge ab.

Der aktuelle BSZ e.V. Tipp:
Nach dem heutigen Stand der Rechtsprechung dürfte es kaum noch Kunden beratender Banken geben, die sich gefallen lassen müssten, an erfolglosen Fondsbeteiligungen festgehalten zu werden. Mit kundiger rechtsanwaltlicher Hilfe bieten sich Erfolg versprechende Möglichkeiten, Schadensersatzansprüche umzusetzen. Das betrifft nicht nur aktuelle Fonds, sondern auch Vorgänge, die Jahre zurückreichen. In der überwiegenden Zahl solcher Fälle werden an beratende Banken Rückvergütungen geflossen sein. Das führt grundsätzlich zu einer Haftung von Kreditinstituten, die sich an, wie es der Bundesgerichtshof formuliert, fragwürdigen Vereinbarungen hinter dem Rücken ihrer Kundschaft beteiligt haben.

Fazit des BSZ e.V.:
Wehren Sie sich, damit Sie nicht zum Opfer werden! Kein Anleger sollte auf seinem Schaden sitzen bleiben, ohne zumindest den Versuch gestartet zu Haben, Schadenersatz zu bekommen!

Der BSZ e.V. hilft betroffenen Anlegern gerne! Schnell, Diskret, Professionell!
Der BSZ e.V. empfiehlt geschädigten Kapitalanlegern sich immer einer Interessengemeinschaft anzuschließen. Nur so ist gewährleistet, dass eine Vielzahl von Informationen zusammengetragen werden kann. Die Anlegerschutzanwälte welche mit einer solchen Interessengemeinschaft zusammenarbeitet können sich damit optimal für die Interessen der betroffenen Anleger einsetzen. Die BSZ® e.V. Anlegerschutzanwälte sind zu 100 % ihren Mandanten und dem Erfolg ihrer Fälle verpflichtet

Eine objektive Einschätzung ist nur mit einem Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht möglich. Lassen Sie sich beraten!  Für die Prüfung von Ansprüchen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht vermitteln Ihnen die BSZ e.V. Interessengemeinschaften entsprechende Anwälte. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft MONTRANUS Medienfonds anzuschließen.

Zweitmeinung zum Bank- und Kapitalmarktrecht - Was man aus dem Arztrecht schon häufig kennt sollte man im Bank- und Kapitalmarktrecht auch nutzen. Zweitmeinung zum Bank- und Kapitalmarktrecht durch Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht. Ein altbekannter Spruch lautet: "Zwei Juristen, drei Meinungen." Für das Bank- und Kapitalmarktrecht gilt diese Weisheit aufgrund der Vielschichtigkeit und starken Entwicklung des Rechtsgebiets umso mehr. Ausgesuchte BSZ e.V. Anlegerschutzkanzleien bieten Mandanten, die sich bereits in einem bestehenden Mandatsverhältnis befinden, eine Zweitmeinung zu ihrem Rechtsfall oder ihrem Problem an. Der BSZ e.V. hat daher eine Interessengemeinschaft ,,Zweitmeinung zum Bank- und Kapitalmarktrecht" ins Leben gerufen. Interessierte Anleger können sich für weitere Informationen gerne dieser Interessengemeinschaft anschließen.

Weitere Informationen können kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
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Dieser Text gibt den Beitrag vom 19.09.2014 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

jori

Mifa: Minus beträgt mehrere Millionen Euro

Der Fahrradhersteller Mifa legte jetzt die Zahlen für 2013 vor. Demnach machte das angeschlagene Unternehmen im vergangenen Jahr einen Verlust von rund 13 Millionen Euro.


Im Frühling waren Fehler in der Bilanzbuchführung aufgetaucht. Nach den korrigierten Zahlen betrug der Verlust in 2012 mehr als 9 Millionen Euro, nachdem zuvor ein Minus von rund einer Million Euro veröffentlicht wurde.

Auch für das laufende Geschäftsjahr rechnet Mifa mit Verlusten. Bei dem Fahrradbauer soll künftig ein ausländischer Großinvestor die Mehrheit übernehmen. ,,Die jetzt präsentierten Zahlen machen Mifa nicht unbedingt zu einer attraktiven Braut", sagt BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Joachim Cäsar-Preller, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht. Inwiefern sich die Zahlen auf den Einstieg des Investors und die damit geplanten Einschnitte bei den Anleihegläubigern und Aktionären auswirken, sei ungewiss.

,,Sicher scheint aber, dass die Anleihegläubiger finanzielle Verluste hinnehmen müssen", so der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt. Denn das derzeitige Sanierungskonzept sieht offenbar vor, dass die Anleihe-Gläubiger auf etwa 60 Prozent ihrer Forderungen verzichten sollen und sich die Laufzeit der Anleihe um drei Jahre bis 2021 verlängert. Außerdem sollen die Anleihen auch nur noch mit einem statt wie bisher 7,5 Prozent verzinst werden. Im Gegenzug sollen die Anleihe-Gläubiger zehn Prozent der Aktien erhalten. Aktionäre und Anleihe-Gläubiger müssen dem Plan allerdings noch zustimmen.

Cäsar-Preller: ,,Die Entscheidung will gut überlegt sein, die Folgen können drastisch sein - und ein Prozent Zinsen sind nun wirklich nicht viel. Lukrativer könnte es sein, Schadensersatzansprüche prüfen zu lassen." Zumal die Staatsanwaltschaft inzwischen Ermittlungen wegen möglicher Verstöße gegen das Aktiengesetz und weiterer Straftaten eingeleitet hat. Geprüft werde auch, ob ein Betrug zum Schaden der Anleger vorliegt. ,,Sollten die Zahlen im Emissionsprospekt schon falsch gewesen sein, können Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden. Das gilt auch, wenn die Anleger falsch beraten wurden und nicht über die Risiken aufgeklärt wurden", so der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt.

Fazit des BSZ e.V.:
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Eine objektive Einschätzung ist nur mit einem Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht möglich. Lassen Sie sich beraten!  Für die Prüfung von Ansprüchen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht vermitteln Ihnen die BSZ e.V. Interessengemeinschaften entsprechende Anwälte. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft MIFA Mitteldeutsche Fahrradwerke AG   anzuschließen.

Zweitmeinung zum Bank- und Kapitalmarktrecht - Was man aus dem Arztrecht schon häufig kennt sollte man im Bank- und Kapitalmarktrecht auch nutzen. Zweitmeinung zum Bank- und Kapitalmarktrecht durch Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht. Ein altbekannter Spruch lautet: "Zwei Juristen, drei Meinungen." Für das Bank- und Kapitalmarktrecht gilt diese Weisheit aufgrund der Vielschichtigkeit und starken Entwicklung des Rechtsgebiets umso mehr. Ausgesuchte BSZ e.V. Anlegerschutzkanzleien bieten Mandanten, die sich bereits in einem bestehenden Mandatsverhältnis befinden, eine Zweitmeinung zu ihrem Rechtsfall oder ihrem Problem an. Der BSZ e.V. hat daher eine Interessengemeinschaft ,,Zweitmeinung zum Bank- und Kapitalmarktrecht" ins Leben gerufen. Interessierte Anleger können sich für weitere Informationen gerne dieser Interessengemeinschaft anschließen.

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cp

Donnerstag, September 18, 2014

Schrottimmobilien: Vorsicht, nicht alles was glänzt, ist Gold.

Die Zinsen sind niedrig, der Immobilienmarkt boomt. Was läge näher, als selbst in feste Werte zu investieren? Doch Vorsicht, nicht alles was glänzt, ist Gold.


Historie

Die erste ,,Schrottimmobilienwelle" hatte nach der Wiedervereinigung Anfang der 90er Jahre ihren Höhepunkt. Sie brachte zahlreiche Käufer an den Rand des Ruins. Bauherren, Vermittler und Banken hatten sich in sog. Strukturvertrieben zusammengeschlossen und potentiellen Kunden Wohnungen als ,,Rundumsorglospaket" verkauft.

Vorausgegangen war häufig ein sogenannter ,,cold call", also ein Anruf mit dem Ziel, einen Besprechungstermin zu erhalten. In den Terminen, die entweder bei den Käufern zuhause oder im Büro der Vermittler stattfanden, wurde den Interessenten der Erwerb dann schmackhaft gemacht. In den Vordergrund wurden bei den Verkaufsgesprächen regelmäßig die Altersvorsorge, die steuerlichen Effekte sowie die gewinnbringende Veräußerungsmöglichkeit nach 10 Jahren gestellt.

Mit Ausnahme der Käufer verdienten alle Beteiligten hiermit eine Menge Geld. In den Kaufpreisen waren so hohe Provisionen eingepreist, dass diese regelmäßig das Doppelte des Immobilienwertes betrugen.

Nachdem die erste Welle abgeflacht war, gab es Anfang 2000 die zweite Bewegung. Die Beteiligten auf Anbieterseite wollten weiteres Geld verdienen und bauten auf eine neue Generation von unwissenden und unerfahrenen Anlegern. Während in den 90er Jahren oftmals Bruchbuden mit schlechter Bausubstanz verkauft wurden, lag der Fokus bei der zweiten Welle auf denkmalgeschützten und sanierten Objekten. Gleich blieb die maßlose Überteuerung aufgrund eingepreister Provisionen. Als Reaktion auf die verschärfte Rechtsprechung wurden die Provisionen angepasst. Die für eine sittenwidrige Überteuerung des Kaufpreises erforderliche Höhe wurde deshalb regelmäßig knapp unterschritten.

Für aufmerksame Beobachter des Immobilienmarkts zeichnet sich aktuell bereits eine dritte Welle ab. Aufgrund der Schwierigkeiten der Anleger ihr Geld in werthaltige Anlagen zu investieren, gelingt es den Vertrieben weiterhin stark überteuerte Wohnungen zu verkaufen.

Möglichkeiten

Wenn Sie Eigentümer einer sogenannten Schrottimmobilie sind, kontaktieren sie die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte. Diese können Ihnen schnell und kompetent Wege aufzeigen, wie Sie aus dieser Misere herausfinden. Es gibt verschiedene Möglichkeiten, den Erwerb der Immobilie rückgängig zu machen oder die aus dem Erwerb resultierenden Belastungen deutlich zu verringern. Ein Rechtsbehelf hierzu kann sich bspw. aus dem Widerrufsrecht bei nicht ordnungsgemäß erteilter bzw. fehlerhafter Widerrufsbelehrung im Darlehensvertrag ergeben

Der aktuelle BSZ e.V. Tipp:

Nach dem heutigen Stand der Rechtsprechung dürfte es kaum noch Kunden beratender Banken geben, die sich gefallen lassen müssten, an erfolglosen Fondsbeteiligungen festgehalten zu werden. Mit kundiger rechtsanwaltlicher Hilfe bieten sich Erfolg versprechende Möglichkeiten, Schadensersatzansprüche umzusetzen. Das betrifft nicht nur aktuelle Fonds, sondern auch Vorgänge, die Jahre zurückreichen. In der überwiegenden Zahl solcher Fälle werden an beratende Banken Rückvergütungen geflossen sein. Das führt grundsätzlich zu einer Haftung von Kreditinstituten, die sich an, wie es der Bundesgerichtshof formuliert, fragwürdigen Vereinbarungen hinter dem Rücken ihrer Kundschaft beteiligt haben.

Fazit des BSZ e.V.:

Wehren Sie sich, damit Sie nicht zum Opfer werden! Kein Anleger sollte auf seinem Schaden sitzen bleiben, ohne zumindest den Versuch gestartet zu Haben, Schadenersatz zu bekommen!

Der BSZ e.V. hilft betroffenen Anlegern gerne! Schnell, Diskret, Professionell!

Der BSZ e.V. empfiehlt geschädigten Kapitalanlegern sich immer einer Interessengemeinschaft anzuschließen. Nur so ist gewährleistet, dass eine Vielzahl von Informationen zusammengetragen werden kann. Die Anlegerschutzanwälte welche mit einer solchen Interessengemeinschaft zusammenarbeitet können sich damit optimal für die Interessen der betroffenen Anleger einsetzen. Die BSZ® e.V. Anlegerschutzanwälte sind zu 100 % ihren Mandanten und dem Erfolg ihrer Fälle verpflichtet

Eine objektive Einschätzung ist nur mit einem Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht möglich. Lassen Sie sich beraten!  Für die Prüfung von Ansprüchen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht vermitteln Ihnen die BSZ e.V. Interessengemeinschaften entsprechende Anwälte. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Schrottimmobilien/ Immobilien Rückabwicklung anzuschließen.

Zweitmeinung zum Bank- und Kapitalmarktrecht -
Was man aus dem Arztrecht schon häufig kennt sollte man im Bank- und Kapitalmarktrecht auch nutzen. Zweitmeinung zum Bank- und Kapitalmarktrecht durch Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht. Ein altbekannter Spruch lautet: "Zwei Juristen, drei Meinungen." Für das Bank- und Kapitalmarktrecht gilt diese Weisheit aufgrund der Vielschichtigkeit und starken Entwicklung des Rechtsgebiets umso mehr. Ausgesuchte BSZ e.V. Anlegerschutzkanzleien bieten Mandanten, die sich bereits in einem bestehenden Mandatsverhältnis befinden, eine Zweitmeinung zu ihrem Rechtsfall oder ihrem Problem an. Der BSZ e.V. hat daher eine Interessengemeinschaft ,,Zweitmeinung zum Bank- und Kapitalmarktrecht" ins Leben gerufen. Interessierte Anleger können sich für weitere Informationen gerne dieser Interessengemeinschaft anschließen.

Weitere Informationen können kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.

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Foto: Rechtsanwältin und BSZ e.V. Vertrauensanwältin Anja Richter


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jori

Erheblicher Überschuss an Tonnage bei Schiffen sagen Experten der HSH Bank

Werften sind ausgebucht, weil viele neue Tonnage auf sparsamen Schiffen kommt - alte Schiffe bekommen immer mehr Probleme, weil es auf die bessere Energieeffizienz ankommt. Diese liegt bei 15 - 25 % Einsparung.


Viele Reeder sind in wirtschaftlichen Schwierigkeiten, weil es zu viele Schiffe gibt?

Das hängt damit zusammen, dass derzeit Schiffe mit besserer Energieeffizienz bestellt werden. Durch geringeren Treibstoffverbrauch können die Betriebskosten der Schiffe entscheidend gesenkt werden und man kann auch bei niedrigeren Charterraten einigermaßen profitabel fahren. Dazu kommt, dass Schiffe momentan günstig angeboten werden und genügend Kapital vorhanden ist.

Um die neuen Umweltauflagen erfüllen zu können, muss teurerer Kraftstoff getankt werden. Je höher aber die Kraftstoffpreise sind, desto wichtiger ist es, den Verbrauch zu senken.

Das Einsparpotenzial bei neuen Schiffen liegt zwischen 15 und 20 Prozent. Vor sechs Jahren waren die Charterraten viermal so hoch wie heute, damals haben diese Kostenaspekte keine große Rolle gespielt - das ist heute anders.

Nach einem eher ruhigen Jahr 2012, gab es 2013 sehr viele Neubaubestellungen. Laut den Analysen von Clarkson Research war es das zweithöchste Auftragsvolumen der Geschichte. Europa ist immer noch der größte Anleger im Schiffbau und orderte in 2013 neue Schiffe im Gesamtwert von fast 60 Milliarden US-Dollar. Das entspricht fast 50 Prozent des Gesamtmarkts.

Seit dem Kollaps des Schiffsmarkts im Jahr 2008 wuchs die weltweite Handelsflotte um 60 Prozent, der Seehandel aber nur um 27 Prozent. Deshalb hat sich ein erheblicher Überschuss an Tonnage aufgebaut. Der Überschuss muss abgebaut werden, damit der Markt wieder in die Gewinnzone fährt.

Folglich steht die maritime Wirtschaft vor erheblichen Herausforderungen: Die Schiffe müssen energieeffizient sein, die Umweltvorschriften einhalten und sich im harten Wettbewerb behaupten. Etwa 90 Prozent aller Transportleistungen weltweit werden per Schiff erbracht. So lang der internationale Handel wächst, so lang wächst die Seeschifffahrt, denn sie ist nicht ersetzbar. Das sind prinzipiell gute Voraussetzungen für eine Erholung der Märkte.

Was bedeutet die Welle von Neubestellungen für die Reeder, die alte Schiffe haben und sich keine neuen leisten können? Für die ist es schwierig. Zwar können alte Schiffe modernisiert werden, dann werden auch die etwas sparsamer. Aber dafür muss Geld vorhanden sein.

Treibstoff, macht den größten Kostenblock bei einem Schiff aus, das sind oft über 50 Prozent. Wenn Linienreedereien die Wahl zwischen verschiedenen Schiffen haben, dann nehmen sie das günstigste Schiff in Charter, schließlich kommt der Charterer für den Treibstoff auf. 

Ausländische Reeder haben auf dem Höhepunkt des Booms in den Jahren 2006 und 2007 Schiffe verkauft, teilweise mit großem Gewinn. Diese Unternehmen sind auch deshalb teilweise gut kapitalisiert - im Gegensatz zu vielen deutschen Reedereien, die dieses Asset-Play nicht gemacht haben. 

Quelle: UP Unternehmer Position Nord der HSH Bank

Fazit der Autoren des Praxishandbuchs Schiffsfonds
Die Schiffsfondsanleger bekommen immer mehr Druck durch die Rahmenbedingungen. Sie müssen sehen, dass sich aus dem Schiffsfonds aussteigen können. Dazu können sie sich vom Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht beraten lassen oder sich im Praxishandbuch Schiffsfonds von Rechtsanwalt Steffens und Rechtsanwältin Dreßler über die  wirtschaftlichen, steuerlichen und rechtlichen Rahmenbedingungen von Schiffsfonds informieren. 

Der aktuelle BSZ e.V. Tipp:
Nach dem heutigen Stand der Rechtsprechung dürfte es kaum noch Kunden beratender Banken geben, die sich gefallen lassen müssten, an erfolglosen Fondsbeteiligungen festgehalten zu werden. Mit kundiger rechtsanwaltlicher Hilfe bieten sich Erfolg versprechende Möglichkeiten, Schadensersatzansprüche umzusetzen. Das betrifft nicht nur aktuelle Fonds, sondern auch Vorgänge, die Jahre zurückreichen. In der überwiegenden Zahl solcher Fälle werden an beratende Banken Rückvergütungen geflossen sein. Das führt grundsätzlich zu einer Haftung von Kreditinstituten, die sich an, wie es der Bundesgerichtshof formuliert, fragwürdigen Vereinbarungen hinter dem Rücken ihrer Kundschaft beteiligt haben.

Fazit des BSZ e.V.:
Wehren Sie sich, damit Sie nicht zum Opfer werden! Kein Anleger sollte auf seinem Schaden sitzen bleiben, ohne zumindest den Versuch gestartet zu Haben, Schadenersatz zu bekommen!

Der BSZ e.V. hilft betroffenen Anlegern gerne! Schnell, Diskret, Professionell!
Der BSZ e.V. empfiehlt geschädigten Kapitalanlegern sich immer einer Interessengemeinschaft anzuschließen. Nur so ist gewährleistet, dass eine Vielzahl von Informationen zusammengetragen werden kann. Die Anlegerschutzanwälte welche mit einer solchen Interessengemeinschaft zusammenarbeitet können sich damit optimal für die Interessen der betroffenen Anleger einsetzen. Die BSZ® e.V. Anlegerschutzanwälte sind zu 100 % ihren Mandanten und dem Erfolg ihrer Fälle verpflichtet

Eine objektive Einschätzung ist nur mit einem Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht möglich. Lassen Sie sich beraten!  Für die Prüfung von Ansprüchen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht vermitteln Ihnen die BSZ e.V. Interessengemeinschaften entsprechende Anwälte. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Schiffsfonds anzuschließen.

Zweitmeinung zum Bank- und Kapitalmarktrecht - Was man aus dem Arztrecht schon häufig kennt sollte man im Bank- und Kapitalmarktrecht auch nutzen. Zweitmeinung zum Bank- und Kapitalmarktrecht durch Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht. Ein altbekannter Spruch lautet: "Zwei Juristen, drei Meinungen." Für das Bank- und Kapitalmarktrecht gilt diese Weisheit aufgrund der Vielschichtigkeit und starken Entwicklung des Rechtsgebiets umso mehr. Ausgesuchte BSZ e.V. Anlegerschutzkanzleien bieten Mandanten, die sich bereits in einem bestehenden Mandatsverhältnis befinden, eine Zweitmeinung zu ihrem Rechtsfall oder ihrem Problem an. Der BSZ e.V. hat daher eine Interessengemeinschaft ,,Zweitmeinung zum Bank- und Kapitalmarktrecht" ins Leben gerufen. Interessierte Anleger können sich für weitere Informationen gerne dieser Interessengemeinschaft anschließen.

Weitere Informationen können kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
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Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Karl-Heinz Steffens

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khsteff

Mittwoch, September 17, 2014

Lottogewinner wehren sich wegen Verlusten durch Fehlberatung! BSZ e.V. ruft Anlegergemeinschaft ins Leben!

Lottogewinner wurden offensichtlich bewusst zu einem Bankhaus weiter geleitet:


Diversen Medienberichten der letzten Tage zufolge (z.B. Der Spiegel vom 15.09.2014) mehren sich die Hinweise dafür, dass Lottogewinner systematisch zu einem Bankhaus, nämlich dem Bankhaus Merck Finck & Co., weiter geleitet wurden. Danach soll Westlotto nun einräumen, dass zwischen 2003 und 2012 mehr als 700 Lottomillionen bei dem Bankhaus Merck Finck & Co. gelandet sein sollen.

Diverse Lottogewinner mussten nun offensichtlich erhebliche Verluste mit ihren Geldanlagen hinnehmen.

BSZ e.V.-Vertrauensanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Dr. Walter Späth hierzu:

,,Lottogewinner sind oftmals willkommene Kunden für Anlageberater und Banken, denn es geht um hohe Summen. Da die Lottogewinner schnell zu Geld gekommen sind, sind sie auch oftmals nicht besonders erfahren in Geldanlagedingen, weshalb sie leider  die Versprechungen der Geldanlageberater oftmals nicht leicht überprüfen können."

Betroffene Lottogewinner, die Verluste mit ihren Geldanlagen erlitten haben, sollten sich auf jeden Fall zur Wehr setzen, da die Beratung eines Anlegers immer anleger- und objektgerecht sein muss, woraus sich bereits gute Schadensersatzchancen ergeben, sofern dies nicht der Fall gewesen sein sollte.

Sofern eine Bank die Anlagen vermittelt hat, bietet auch die sog. ,,Kick-back"-Rechtsprechung der Banken gute Ansatzpunkte für eine komplette Rückabwicklung, sofern die Anleger weder der Höhe noch dem Grunde nach auf die von der Bank erhaltenen Rückvergütungen hingewiesen wurden.
,,Auch mit diesem Argument kann oftmals die volle Rückabwicklung der Kapitalanlage erzielt werden", so Dr. Späth weiter.

Der BSZ e.V. hat aus aktuellem Anlass die BSZ e.V.-Interessengemeinschaft ,,Lottogewinner" ins Leben gerufen, der sich Lottogewinner, die von ihrem Anlageberater oder der Bank falsch beraten wurden, anschließen können.

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Wehren Sie sich, damit Sie nicht zum Opfer werden! Kein Anleger sollte auf seinem Schaden sitzen bleiben, ohne zumindest den Versuch gestartet zu Haben, Schadenersatz zu bekommen!

Der BSZ e.V. hilft betroffenen Anlegern gerne! Schnell, Diskret, Professionell!

Der BSZ e.V. empfiehlt geschädigten Kapitalanlegern sich immer einer Interessengemeinschaft anzuschließen. Nur so ist gewährleistet, dass eine Vielzahl von Informationen zusammengetragen werden kann. Die Anlegerschutzanwälte welche mit einer solchen Interessengemeinschaft zusammenarbeitet können sich damit optimal für die Interessen der betroffenen Anleger einsetzen. Die BSZ® e.V. Anlegerschutzanwälte sind zu 100 % ihren Mandanten und dem Erfolg ihrer Fälle verpflichtet.

Eine objektive Einschätzung ist nur mit einem Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht möglich. Lassen Sie sich beraten!  Für die Prüfung von Ansprüchen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es die BSZ e.V. Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der BSZ e.V.-Interessengemeinschaft ,,Lottogewinner"  beizutreten.

Zweitmeinung zum Bank- und Kapitalmarktrecht - Was man aus dem Arztrecht schon häufig kennt sollte man im Bank- und Kapitalmarktrecht auch nutzen. Zweitmeinung zum Bank- und Kapitalmarktrecht durch Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht. Ein altbekannter Spruch lautet: "Zwei Juristen, drei Meinungen." Für das Bank- und Kapitalmarktrecht gilt diese Weisheit aufgrund der Vielschichtigkeit und starken Entwicklung des Rechtsgebiets umso mehr. Ausgesuchte BSZ e.V. Anlegerschutzkanzleien bieten Mandanten, die sich bereits in einem bestehenden Mandatsverhältnis befinden, eine Zweitmeinung zu ihrem Rechtsfall oder ihrem Problem an. Der BSZ e.V. hat daher eine Interessengemeinschaft ,,Zweitmeinung zum Bank- und Kapitalmarktrecht" ins Leben gerufen.

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Bildquelle: © Rike / pixelio.de

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Dienstag, September 16, 2014

Infinus: Staatsanwaltschaft durchsucht Versicherungskonzerne.

Im Anlage-Skandal rund um die Infinus / Future Business Gruppe ist es erneut zu Durchsuchungen der Staatsanwaltschaft Dresden gekommen. Nach Medienberichten wurden dabei diverse Versicherungskonzerne durchsucht.


Ziel der Ermittlungen ist, weiteres Beweismaterial sicherzustellen. Dabei wird nicht gegen die Versicherer ermittelt. Sie sind vielmehr in der Rolle des Zeugen.

Vom Anlage-Skandal rund um die Infinus-Gruppe sind rund 40.000 Anleger betroffen, die um ihr Geld fürchten müssen. Gegen mehrere Verantwortliche der Infinus-Gruppe wird bereits seit dem vergangenen Jahr wegen Betrugsverdacht ermittelt. Zahlreiche Firmen der Infinus-Gruppe mussten inzwischen Insolvenz anmelden.

Die erneuten staatsanwaltschaftlichen Durchsuchungen bei mehreren Versicherern dienten jetzt offenbar der Sicherstellung von Beweisen. Denn die Infinus-Gruppe soll zahlreiche Lebensversicherungen abgeschlossen haben, die über Umwege in den eigenen Bilanzen gelandet sind. ,,So sollten die Bilanzen für die Anleger wohl aufpoliert werden", sagt BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Joachim Cäsar-Preller, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht.

Bis die Vorfälle rund um die Infinus-Gruppe wirklich aufgeklärt sind, kann es noch einige Zeit dauern. ,,So viel Zeit dürften die Anleger nicht haben. Für sie geht es darum, jetzt ihre Ansprüche zu sichern. Etliche Insolvenzverfahren laufen ja bereits", so Cäsar-Preller. Der Fachanwalt betont auch, dass die Anleger nicht alleine auf die Karte Insolvenzverfahren setzen, sondern auch ihre Ansprüche auf Schadensersatz überprüfen lassen sollten. ,,Das kann erfolgversprechender und lukrativer sein. Denn die Insolvenzquoten werden wohl kaum ausreichen, um alle Forderungen der Anleger zu bedienen", sagt der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt.

Schadensersatzansprüche können sowohl aus einer fehlerhaften Anlageberatung als auch aus Prospektfehlern entstanden sein. ,,Es kann sich in jedem Fall lohnen, die Verkaufsprospekte genau unter die Lupe zu nehmen. Wurde hier mit falschen Informationen oder irreführenden Angaben gearbeitet, besteht Schadensersatzanspruch auf Rückabwicklung des Geschäfts", erklärt der Rechtsanwalt. Zudem hätten die Anleger im Zuge einer ordnungsgemäßen Anlageberatung umfassend über die Risiken im Zusammenhang mit ihrer Investition aufgeklärt werden müssen.

Fazit des BSZ e.V.:

Wehren Sie sich, damit Sie nicht zum Opfer werden! Kein Anleger sollte auf seinem Schaden sitzen bleiben, ohne zumindest den Versuch gestartet zu Haben, Schadenersatz zu bekommen!

Der BSZ e.V. hilft betroffenen Anlegern gerne! Schnell, Diskret, Professionell!

Der BSZ e.V. empfiehlt geschädigten Kapitalanlegern sich immer einer Interessengemeinschaft anzuschließen. Nur so ist gewährleistet, dass eine Vielzahl von Informationen zusammengetragen werden kann. Die Anlegerschutzanwälte welche mit einer solchen Interessengemeinschaft zusammenarbeitet können sich damit optimal für die Interessen der betroffenen Anleger einsetzen. Die BSZ® e.V. Anlegerschutzanwälte sind zu 100 % ihren Mandanten und dem Erfolg ihrer Fälle verpflichtet.

Eine objektive Einschätzung ist nur mit einem Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht möglich. Lassen Sie sich beraten!  Für die Prüfung von Ansprüchen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es die BSZ e.V. Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der "BSZ e.V. Interessengemeinschaft Infinus AG" beizutreten.

Zweitmeinung zum Bank- und Kapitalmarktrecht - Was man aus dem Arztrecht schon häufig kennt sollte man im Bank- und Kapitalmarktrecht auch nutzen. Zweitmeinung zum Bank- und Kapitalmarktrecht durch Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht. Ein altbekannter Spruch lautet: "Zwei Juristen, drei Meinungen." Für das Bank- und Kapitalmarktrecht gilt diese Weisheit aufgrund der Vielschichtigkeit und starken Entwicklung des Rechtsgebiets umso mehr. Ausgesuchte BSZ e.V. Anlegerschutzkanzleien bieten Mandanten, die sich bereits in einem bestehenden Mandatsverhältnis befinden, eine Zweitmeinung zu ihrem Rechtsfall oder ihrem Problem an. Der BSZ e.V. hat daher eine Interessengemeinschaft ,,Zweitmeinung zum Bank- und Kapitalmarktrecht" ins Leben gerufen.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 16.09.2014 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

Deutsche ETP GmbH & Co Immobilien II KG - Insolvenzverfahren und Nachrangdarlehen.

Deutsche ETP GmbH & Co Immobilien II KG - Insolvenzverfahren mit der Insolvenzverwalterin Dr. Petra Hilgers. Mögliches Bestreiten der Forderung der Nachrang--Darlehen - Erhebung einer Feststellungsklage oder von Schadenersatzansprüchen vor der Verjährung.


Im Insolvenzverfahren der Deutsche ETP GmbH & Co Immobilien KG könnte es zum Bestreiten der Forderungen der Nachrang-Darlehensgläubiger kommen.

Erhalten anmeldende Gläubiger die Mitteilung, dass die Forderungsanmeldung vom Verwalter vorläufig oder sogar endgültig bestritten worden sei, haben die Möglichkeit, eine Feststellungsklage zu erheben mit dem Antrag, dass die Forderung als unbestritten festgestellt wird.

Vor der Erhebung einer solchen Klage sollten die vermeintlichen Ansprüche und auch die Wirtschaftlichkeit einer etwaigen Klage allerdings genau geprüft werden, um nicht weitere Kosten zu erleiden. Für Kläger mit Rechtsschutz ist diese Prüfung natürlich einfacher.

Weiter muss vor einer Feststellungsklage sichergestellt sein, dass die Forderungsanmeldung ordnungsgemäß erfolgt ist, andernfalls besteht die Gefahr, dass eine Feststellungsklage vom zuständigen Gericht bereits als unzulässig abgewiesen wird.

So werden beispielsweise nicht selten angeblich bestehende Ansprüche ohne nähere Erläuterung einfach nur behauptet oder kommentarlos Rechnungen eingereicht, aus denen sich aber nicht entnehmen lässt, aus welchem Rechtsgrund Forderungen hergeleitet werden sollen.

Viele Gläubiger gehen fälschlicherweise davon aus, der Insolvenzverwalter werde schon alles von sich aus prüfen und etwaige Lücken ergänzen.

Der Bundesgerichtshof hat im Urteil vom 22.01.2009 zum Aktenzeichen IX ZR 3/08 solchen Annahmen eine deutliche Abfuhr erteilt. Der BGH hat die Rollenverteilung unmissverständlich klar gemacht. So heißt es in den Entscheidungsgründen auszugsweise:

,,Der Verwalter ist grundsätzlich nicht gehalten, den Anspruch zu ermitteln und zugunsten des Gläubigers etwaige Urkunden zu beschaffen. [...] Vielmehr hat umgekehrt der Gläubiger dem Verwalter nach § 174 Abs. 1 Satz 2 InsO die Urkunden zur Verfügung zu stellen, die eine Forderungsprüfung ermöglichen."

Der BGH hat in der Begründung dieser Entscheidung ausdrücklich betont, dass die Forderungsanmeldung im Insolvenzverfahren eine Form der Rechtsverfolgung darstelle und deshalb vom Gläubiger so konkretisiert werden müsse, dass sowohl dem Verwalter als auch den übrigen Gläubigern eine Prüfung ermöglicht wird.

Denn auch die anderen beteiligten Insolvenzgläubiger eines Verfahrens können im Prüfungstermin angemeldeten Forderungen widersprechen. Daher, so der BGH weiter, müsse der anmeldende Gläubiger bei der Anmeldung einen Lebenssachverhalt schlüssig darlegen, der die geltend gemachte Forderung unter Beachtung der einschlägigen rechtlichen Vorgaben als begründet erscheinen lässt.

Zudem bestehen Ansprüche auf Schadenersatz, weil der Prospekt der Anleihe Prospektfehler hat. Weiter kommt es darauf an, wie die Beratung bei der Zeichnung der Anleihe abgelaufen ist.

Anleger bei der Deutschen ETP GmbH & Co.Immobilien II KG sollten sich nicht nur auf das Insolvenzverfahren verlassen, sondern auch weiteren Anspruch aus dem Prospekt prüfen. Hier stehen Berater ein, die umfassende Vermögensschadenhaftpflichtversicherungen haben.

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khsteff

Freitag, September 12, 2014

Green Planet AG: Vorläufiges Insolvenzverfahren läuft

Über die Green Planet AG wurde das vorläufige Insolvenzverfahren eröffnet. Überraschend ist das nach den Entwicklungen in den vergangenen Monaten nicht. Für die Anleger geht es nun darum, zu retten, was zu retten ist.


Zur Erinnerung: Im Frühling war es zu Durchsuchungen bei der Green Planet AG gekommen. Unterlagen wurden beschlagnahmt und der Firmengründer festgenommen. Die Staatsanwaltschaft Frankfurt a.M. ermittelt wegen des Verdachts auf gewerbsmäßigen Betrug.

Denn die Gelder, die Anleger eigentlich in Teakholz-Plantagen in Costa Rica investiert hatten, sollen zweckentfremdet worden sein und nur ein kleiner Teil wirklich in die Plantagen geflossen sein. ,,Für viele Anleger war das ein Schock. Sie haben bewusst in eine ökologisch nachhaltige Kapitalanlage investiert und mussten feststellen, dass ihr Umweltbewusstsein offenbar nur als Spielball ausgenutzt wurde", so der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt  Cäsar-Preller. 15 Millionen Euro soll die Green Planet AG bei den Anlegern eingesammelt haben und lockte dabei mit hohen Renditen von bis zu 13 Prozent. Doch statt Renditen einzufahren, stehen die Anleger nun vor einem Scherbenhaufen.

Cäsar-Preller: ,,Nun geht es zunächst darum die Forderungen beim Insolvenzverwalter form- und fristgerecht anzumelden. Aber es sollte auch überlegt werden, ob nicht Ansprüche auf Schadensersatz geltend gemacht werden." Diese können sich gegen die Verantwortlichen der Green Planet AG und auch gegen die Anlagevermittler richten, falls die Anleger falsch beraten wurden und beispielsweise nicht über die Risiken, zu denen auch der Totalverlust des investierten Geldes gehört, umfassend aufgeklärt wurden. ,,Natürlich müssen erst die weiteren Ermittlungen abgewartet werden, aber falls sich der Verdacht auf Anlagebetrug bestätigt, können auch weitere rechtliche Schritte unternommen werden", so der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt,

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Für die Prüfung von Ansprüchen
durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht ob und gegen wen gegebenenfalls Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden können, gibt es die BSZ e.V. Interessengemeinschaft Green Planet AG . Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und sich der Interessengemeinschaft anzuschließen.

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cp

Rena Lange stellt Insolvenzantrag - Anleihe betroffen


Aus für Rena Lange. Das Münchener Luxusmodehaus hat Insolvenzantrag gestellt. Betroffen sind auch die Anleger einer Unternehmensanleihe, die Rena Lange erst 2013 emittiert hatte. Rund 5,4 Millionen Euro hatte das Modehaus über die Anleihe bei den Anlegern eingesammelt.


Der Antrag auf Insolvenz in Eigenverwaltung über das Vermögen der Rena Lange Holding GmbH und ein Insolvenzantrag im Regelverfahren über die Tochtergesellschaft M. Lange & Co. GmbH wurden am 9. September beim Insolvenzgericht München gestellt. Das Unternehmen teilt auf seiner Homepage darüber hinaus mit, dass kurzfristig ein vorläufiger Insolvenzverwalter bzw. Sachwalter bestellt werden soll, um die Fortführung des operativen Geschäfts zu sichern.

Die Rena Lange Holding hatte im Dezember 2013 eine Anleihe (WKN: A1ZAEM I ISIN: DE000A1ZAEM0) mit einer Laufzeit bis zum 12. Dezember 2017 und einem Zinskupon von 8 Prozent p.a. emittiert. Die Zinsen sollten vierteljährlich ausgezahlt werden. Ursprünglich war ein Investitionsvolumen von bis zu 10 Millionen Euro für die Anleihe geplant, es kamen aber nur 5,4 Millionen Euro zusammen.

Für die Anleihe-Zeichner steht nach den Insolvenzanträgen die Frage im Raum, wie es mit ihrer Kapitalanlage weitergeht. BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Joachim Cäsar-Preller, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht: ,,Das kann zum jetzigen Zeitpunkt nicht seriös beantwortet werden. Die Erfahrungen mit vergleichbaren Fällen zeigen aber, dass sich die Anleger im Rahmen eines Sanierungskonzepts wohl auf Einschnitte einstellen müssen, beispielsweise auf eine Senkung des Zinssatzes." Im Rahmen eines Insolvenzverfahrens in Eigenverwaltung würde die Geschäftsführung gemeinsam mit einem Sachwalter wohl ein Sanierungskonzept ausarbeiten.

,,Die Anleihegläubiger werden sicher in Kürze noch genauere Informationen erhalten. Vorsorglich sollten sie sich rechtlichen Rat suchen, um für die weitere Entwicklung gewappnet zu sein. Möglicherweise können auch Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden", so der Anwalt.

Rena Lange ist nicht die erste drohende Insolvenz im noch recht jungen Marktsegment der Unternehmensanleihen. ,,Auffallend bei vielen Anleihen: Unternehmen locken mit ihrem guten Namen und hohen Zinsversprechungen. Das klingt zwar reizvoll, aber hohe Zinsen in der aktuellen Niedrigzinsphase sollten auch immer ein Warnsignal sein. Über die Risiken im Zusammenhang mit der Anleihe hätten die Anleger umfassend aufgeklärt werden müssen", erklärt der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt.

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Kein Anleger sollte auf seinem Schaden sitzen bleiben, ohne zumindest den Versuch gestartet zu haben, Schadenersatz zu bekommen

Der BSZ e.V. hilft betroffenen Anlegern gerne! Schnell, Diskret, Professionell!
Der BSZ e.V. empfiehlt geschädigten Kapitalanlegern sich immer einer Interessengemeinschaft anzuschließen. Nur so ist gewährleistet, dass eine Vielzahl von Informationen zusammengetragen werden kann. Die Anlegerschutzanwälte welche mit einer solchen Interessengemeinschaft zusammenarbeitet können sich damit optimal für die Interessen der betroffenen Anleger einsetzen. Die BSZ® e.V. Anlegerschutzanwälte sind zu 100 % ihren Mandanten und dem Erfolg ihrer Fälle verpflichtet.

Für die Prüfung von Ansprüchen
durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht ob und gegen wen gegebenenfalls Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden können, gibt es die BSZ e.V. Interessengemeinschaft Mittelstandsanleihen/ Rena Lange". Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und sich der Interessengemeinschaft anzuschließen.

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Vom Traumschiff zum Albtraum? MS Deutschland Anleger zur Gläubigerversammlung geladen.

Die Anleger der Mittelstandsanleihe der MS Deutschland Beteiligungsgesellschaft mbH wurden zu einer Gläubigerversammlung am 08.10.2014 in Frankfurt/Main geladen.


Um die Finanzierung des Geschäftes abzusichern, sollen die Gläubiger einer Stundung der im Dezember fälligen Zinszahlung zustimmen. Gleichzeitig soll ein gemeinsamer Vertreter gewählt werden, der die Interessen der Anleger wahrnehmen soll. Vorgeschlagen wurde der  ehemalige bayerische Ministerpräsident und Rechtsanwalt Günther Beckstein.

Um die mit der Stundung verbundene Möglichkeit der außerordentlichen Kündigung der Anleger zu verhindern, sollen diese zudem bis zum Ablauf der Stundungsfrist am 30.06.2015 auf das Kündigungsrecht verzichten.

Der Grund für das Ansinnen der Gesellschaft dürfte in den strukturellen Problem liegen, die einhergehend mit dem hohen Kapitaldienst für die Anleihe von über 3 Mio. Euro jährlich zu negativen Jahresergebnissen und Eigenkapital führten. Hierdurch ist die Zinszahlung auf die Anleihe erheblich gefährdet. Zur Verhinderung eines Liquiditätsengpasses sollen nun also die Zinszahlungen gestundet werden. Zum Zeitpunkt der Ausgabe der Anleihe in 2012 sei man von anderen Umsatzerwartungen ausgegangen, so ein Unternehmensvertreter.

Die Entwicklung war bereits bei der Präsentation der Halbjahreszahlen der Gesellschaft absehbar. Die Rating-Agentur FERI hat die Anleihe von vormals ,,BB-,, auf ,,B-,, herabgesetzt und den Ausblick für diese auf ,,negativ" gesetzt. Der Kurs im Freihandel sank erheblich.

,,Mittelstandsanleihen sind kein sicheres Investment", meint BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Torsten Geißler.

Für die Anleihegläubiger kann sich einmal mehr ein Investment in Mittelstandsanleihen als Flop erweisen. So gerieten in jüngster Vergangenheit mehrere Firmen, die Anleihen ausgaben, in Schieflage oder Insolvenz und ließen einen riesigen Schaden bei den Anleihegläubigern zurück. Erinnert sei an SIAG Schaaf, Q-Cells oder Solarwatt, Solarworld und MIFA.

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