Donnerstag, August 21, 2014

König & Cie. MS Franklin Strait: Insolvenzantrag gestellt.

Die Insolvenzen bei König & Cie. Schiffsfonds reißen nicht ab. Nach Angaben des fondstelegramm hat die Fondsgesellschaft des Schiffsfonds König & Cie. MS Franklin Strait Insolvenzantrag beim Amtsgericht Bremen gestellt (Az.: 507 IN 10/14).


Es ist nicht die erste Insolvenz die Anleger in König & Cie. Schiffsfonds in den vergangenen Wochen verkraften mussten. Ihnen droht der Totalverlust ihres investierten Geldes. BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt  Joachim Cäsar-Preller, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, macht den betroffenen Anlegern Hoffnung: ,,Bei Schiffsfonds besteht oft die Chance, Ansprüche auf Schadensersatz durchsetzen zu können."

Denn bei der Vermittlung von Schiffsbeteiligungen und Schiffsfonds sei oft schon die Anlagevermittlung fehlerhaft gewesen. So sei häufig nicht auf die Risiken bei der Investition in Schiffsfonds hingewiesen worden. Zu diesen Risiken zählen u.a. die meist langen Laufzeiten, die erschwerte Handelbarkeit der Anteile, schwankende Einnahmen bei den Charterraten und nicht zuletzt das Totalverlustrisiko. Cäsar-Preller: ,,Trotz dieser Risiken wurden Schiffsfonds auch sicherheitsorientierten Anlegern empfohlen. Das sind klassische Fälle einer Falschberatung."

Darüber hinaus hätten die Banken nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung des BGH auch ihre Vermittlungsprovisionen offen legen müssen. ,,Diese zeigen das Provisionsinteresse der Bank. Und das muss nicht zwangsläufig mit den Wünschen des Kunden übereinstimmen. Bei Kenntnis der Rückvergütungen wäre es vielleicht erst gar nicht zum Geschäftsabschluss gekommen", so der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt.

Anleger, die ihre Schadensersatzansprüche geltend machen wollen, sollten umgehend handeln, da bereits Verjährung drohen könnte.

Der aktuelle BSZ e.V. Tipp:
Nach dem heutigen Stand der Rechtsprechung dürfte es kaum noch Kunden beratender Banken geben, die sich gefallen lassen müssten, an erfolglosen Fondsbeteiligungen festgehalten zu werden. Mit kundiger rechtsanwaltlicher Hilfe bieten sich Erfolg versprechende Möglichkeiten, Schadensersatzansprüche umzusetzen. Das betrifft nicht nur aktuelle Fonds, sondern auch Vorgänge, die Jahre zurückreichen. In der überwiegenden Zahl solcher Fälle werden an beratende Banken Rückvergütungen geflossen sein. Das führt grundsätzlich zu einer Haftung von Kreditinstituten, die sich an, wie es der Bundesgerichtshof formuliert, fragwürdigen Vereinbarungen hinter dem Rücken ihrer Kundschaft beteiligt haben.

Fazit des BSZ e.V.:

Wehren Sie sich, damit Sie nicht zum Opfer werden! Kein Anleger sollte auf seinem Schaden sitzen bleiben, ohne zumindest den Versuch gestartet zu Haben, Schadenersatz zu bekommen!

Der BSZ e.V. hilft betroffenen Anlegern gerne! Schnell, Diskret, Professionell!

Der BSZ e.V. empfiehlt geschädigten Kapitalanlegern sich immer einer Interessengemeinschaft anzuschließen. Nur so ist gewährleistet, dass eine Vielzahl von Informationen zusammengetragen werden kann. Die Anlegerschutzanwälte welche mit einer solchen Interessengemeinschaft zusammenarbeitet können sich damit optimal für die Interessen der betroffenen Anleger einsetzen. Die BSZ® e.V. Anlegerschutzanwälte sind zu 100 % ihren Mandanten und dem Erfolg ihrer Fälle verpflichtet

Für die Prüfung von Ansprüchen
durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es die BSZ e.V. Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der "BSZ e.V. Interessengemeinschaft Schiffsfonds/ König & Cie. MS Franklin Strait " beizutreten.

Zweitmeinung zum Bank- und Kapitalmarktrecht
- Was man aus dem Arztrecht schon häufig kennt sollte man im Bank- und Kapitalmarktrecht auch nutzen. Zweitmeinung zum Bank- und Kapitalmarktrecht durch Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht. Ein altbekannter Spruch lautet: "Zwei Juristen, drei Meinungen." Für das Bank- und Kapitalmarktrecht gilt diese Weisheit aufgrund der Vielschichtigkeit und starken Entwicklung des Rechtsgebiets umso mehr. Ausgesuchte BSZ e.V. Anlegerschutzkanzleien bieten Mandanten, die sich bereits in einem bestehenden Mandatsverhältnis befinden, eine Zweitmeinung zu ihrem Rechtsfall oder ihrem Problem an. Der BSZ e.V. hat daher eine Interessengemeinschaft ,,Zweitmeinung zum Bank- und Kapitalmarktrecht" ins Leben gerufen. Interessierte Anleger können sich für weitere Informationen gerne dieser Interessengemeinschaft anschließen.

Weitere Informationen können kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 21. August 2014 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.
Cp

Sie überlegen, Ihre Lebensversicherung zu kündigen oder zu widerrufen? Das sagt der BGH zu einem Widerruf!

Das Thema Lebensversicherungen ist einmal mehr derzeit in aller Munde.

Inhaber einer Kapitallebens- oder auch Rentenversicherung interessieren sich aktuell vor allem auch für zwei höchstrichterliche Urteile des BGH vom Mai und Juli 2014. Denn diese eröffnen den Betroffenen unter Umständen einen wirtschaftlich vorteilhaften Ausstieg aus ihrer Versicherung, so BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Kurdum von der Berliner Kanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht Dr. Späth & Partner.

Was lag diesen Urteilen des Gerichts also zugrunde?

Versicherte, die nach der Kündigung ihrer zwischen 1998 und 2007 abgeschlossenen Renten- oder Lebensversicherung einen ihrer Ansicht nach zu niedrigen Rückkaufswert von ihrer Versicherung ausbezahlt erhalten hatten, hatten den ursprünglichen Vertragsschlüssen widersprochen, um auf diese Weise noch im Nachhinein mehr Geld zu erhalten.

Im seinerzeit gültigen § 5a Versicherungsvertragsgesetz (in der Fassung bis 2007) war jedoch geregelt, dass ein Renten- oder Lebensversicherungsvertrag nur binnen eines Jahres nach dem Bezahlen der ersten Prämie widerrufen werden kann. Diese Frist hatten die Kläger allerdings seinerzeit ungenutzt verstreichen lassen.

Die wichtige juristische Frage an den BGH lautete nun: War der heutige Widerruf der Versicherungsnehmer dennoch - ggf. aus einem anderen rechtlichen Grund - wirksam?

BGH: Entscheidend ist der Wortlaut der Widerrufsbelehrung!

Die entscheidende Antwort hierzu hat der BGH in seinem Urteil von Mai 2014 gegeben (Urteil vom 07.05.2014, Aktenzeichen: IV ZR 76/11).

In diesem Fall war der Kläger nämlich nicht ordnungsgemäß auf sein Widerrufsrecht bei Vertragsschluss hingewiesen worden, so Rechtsanwalt Kurdum weiter.

Dieser Aspekt war auch entscheidend für den Erfolg des Klägers vor dem Gericht.

Das Gericht urteilte, dass bei einer nicht ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung die o.g. Regelung  des § 5a Versicherungsvertragsgesetz (alte Fassung), wonach nur eine 1 Jahresfrist für einen Widerruf besteht, nicht mit europarechtlichen Vorgaben vereinbar ist.

Somit konnte der Kläger auch noch nach vielen Jahren den ursprünglichen Vertragsschluss gewissermaßen ,,nachträglich" widerrufen und hat grundsätzlich einen Anspruch auf Rückzahlung aller seither gezahlten Beiträge.

Allerdings hat der BGH auch daraufhin hingewiesen, dass der Kläger ja in seinem Fall in der Zeit seines Versicherungsvertrags auch Versicherungsschutz genossen hat. Dieser Schutz müsse aber bei einer Rückabwicklung ,,beziffert" und dann mit dem Rückzahlungsbetrag verrechnet werden. Erfahrungswerte bestehen hierzu nicht. Allein vor diesem Hintergrund dürfte das Thema ,,Widerruf von Lebens- und Rentenversicherungen" auch zukünftig den Gerichten erhalten bleiben.

BGH und Rechtsanwälte: ,,Wir gucken auf den Einzelfall!"

Insofern ist festzuhalten, dass eine rechtsfehlerhafte Widerrufsbelehrung einen Versicherungsnehmer noch heute zum wirtschaftlich attraktiven, nachträglichen Ausstieg aus seiner Versicherung berechtigt.

Allerdings wird dann die Herausforderung für Versicherungen, Anwälte und Gerichte darin bestehen, den zwischenzeitlichen Versicherungsschutz, den der Widerrufende bei seiner Versicherung genossen hat, noch nachträglich zu ,,beziffern" und mit dem Rückzahlungsbetrag zu verrechnen.

Hierbei ist jeder Einzelfall erfahrungsgemäß anders gelagert. Ein erster Ansatz für einen juristischen Hebel ist jedoch eine Prüfung des Wortlauts der Widerrufsbelehrung auf Rechtsfehler.

Für die Prüfung Ihrer Möglichkeiten durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es die BSZ e.V. Interessengemeinschaft Lebensversicherung. Es bestehen gute Gründe hier die Möglichkeiten  prüfen zu lassen.

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Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Christian - Albrecht Kurdum

Wölbern Fonds Holland 54 insolvent - Dritter Holland-Fonds von Wölbern pleite.

Nach den Insolvenzen der Wölbern Fonds Holland 55 und Holland 56 vor wenigen Wochen, hat es nun den dritten Holland-Fonds in kurzer Zeit erwischt. Für den Wölbern Fonds Holland 54 wurde beim Amtsgericht Hamburg Insolvenzantrag eingereicht (Az.: 67c IN 374/14).


BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Joachim Cäsar-Preller, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht: ,,So ein bisschen war es eine Insolvenz mit Ansage. Denn die Probleme beim Wölbern Fonds Holland 54 sind schon längere Zeit bekannt. Aber das macht es für die Anleger nicht besser. Sie sollten jetzt handeln, bevor sie ihr gesamtes investiertes Geld verlieren."

Wie viele andere Wölbern-Fonds kriselte auch der Holland 54 schon seit längerer Zeit. Noch problematischer wurde die Situation durch die Ende des Jahres auslaufenden Mietverträge. Zudem die beiden Fondsimmobilien in Breda und Utrecht wohl auch noch Sanierungsbedarf aufweisen. Daher sei es bis heute nicht gelungen, die Mietverträge zu verlängern bzw. neue Mieter zu finden. Oder nur zu wesentlich ungünstigeren Konditionen, berichtet Fonds professionell online. Da auch noch die Kreditverträge mit den finanzierenden Banken ausgelaufen sind, scheint der Gang zum Insolvenzgericht unvermeidlich gewesen zu sein.

,,Die Probleme der Immobilien aus dem Wölbern-Fonds Holland 54 zeigen deutlich, welchen Risiken geschlossene Immobilienfonds ausgesetzt sind: Die Immobilien verlieren an Wert, das Mietniveau sinkt und am Ende gibt es Leerstände. Das alles belastet die Wirtschaftlichkeit eines Fonds erheblich, was natürlich auch die Anleger zu spüren bekommen. Daher hätten sie im Zuge der Anlageberatung auch über diese Risiken informiert werden müssen", erklärt der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt. Doch das sei häufig nicht geschehen. Daher könne dann auch Anspruch auf Schadensersatz geltend gemacht werden.

Außerdem hätten die Banken laut Rechtsprechung des BGH auch ihre Vermittlungsprovisionen offen legen müssen. ,,Die Banken verdienen an der Vermittlung der Fondsanteile in der Regel nicht schlecht. Auch über diese Rückvergütungen muss der Anleger informiert werden. Werden sie verschwiegen, kann ebenfalls Schadensersatz geltend gemacht werden", so  der Rechtsanwalt.

Der aktuelle BSZ e.V. Tipp:

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Für die Prüfung von Ansprüchen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es die BSZ e.V. Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der "BSZ e.V. Interessengemeinschaft "Wölbern Fonds" beizutreten.

Zweitmeinung zum Bank- und Kapitalmarktrecht - Was man aus dem Arztrecht schon häufig kennt sollte man im Bank- und Kapitalmarktrecht auch nutzen. Zweitmeinung zum Bank- und Kapitalmarktrecht durch Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht. Ein altbekannter Spruch lautet: "Zwei Juristen, drei Meinungen." Für das Bank- und Kapitalmarktrecht gilt diese Weisheit aufgrund der Vielschichtigkeit und starken Entwicklung des Rechtsgebiets umso mehr. Ausgesuchte BSZ e.V. Anlegerschutzkanzleien bieten Mandanten, die sich bereits in einem bestehenden Mandatsverhältnis befinden, eine Zweitmeinung zu ihrem Rechtsfall oder ihrem Problem an. Der BSZ e.V. hat daher eine Interessengemeinschaft ,,Zweitmeinung zum Bank- und Kapitalmarktrecht" ins Leben gerufen. Interessierte Anleger können sich für weitere Informationen gerne dieser Interessengemeinschaft anschließen.

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cp

Anleihegläubigerschutz im Insolvenzverfahren von Mittelstandsanleihen

Anleihegläubigerschutz im Insolvenzverfahren: Kündigungsrechte rechtzeitig prüfen und ausüben. Viele Anleger haben sich zur Zeichnung einer Mittelstandsanleihe durch hohe Zinsen verleiten lassen. Es gibt immer mehr Insolvenzen bei den Mittelstandsanleihen. Was ist zu tun? Kündigungsrechte rechtzeitig prüfen und ausüben.


Aktuell haben Meldungen über zahlungsunfähige Unternehmen, die Mittelstands-Anleihen herausgegeben haben, eine Thematik in den Focus  gerückt: Wie können Anleihegläubiger im Fall einer Insolvenz ihr investiertes Kapital vor einem Totalverlust schützen?

Wenn das Unternehmen, das die Mittelstandsanleihe Anleihe herausgegeben hat, einen Insolvenzantrag gestellt hat, bestehen ordentliche und außerordentliche Kündigungsmöglichkeiten. Diese sollten Anleihegläubiger von Mittelstandsanleihen umgehend prüfen und ausüben. Hat sich das Unternehmen unter den sogenannten Schutzschirm geflüchtet, wird es im Rahmen eines Sanierungsplans in der Regel weitreichende finanzielle Zugeständnisse von den Anleihegläubigern fordern.

Dazu muss die Versammlung der Anleihegläubiger, die zwingend einberufen werden muss, einen mehrheitlichen Beschluss fassen. Dieser Beschluss ist in der Regel für alle Anleihegläubiger bindend und kann nur unter bestimmten Voraussetzungen angefochten werden. Anleihegläubiger von Mittelstandsanleihen sollten unbedingt an der Versammlung teilnehmen oder sich durch einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht oder Insolvenzrecht vertreten lassen. Nur so können sie ihre Rechte ausreichend wahrzunehmen.

Ist das Insolvenzverfahren eröffnet worden, können Anleihegläubiger ihre Forderungen nur noch zur Insolvenztabelle anmelden. Dies übernimmt in der Regel der Gemeinsame Vertreter der Anleihegläubiger, der auf der Anleihegläubigerversammlung gewählt wird.

Der einzelne Anleihegläubiger einer Mittelstandsanleihe, dessen Forderung normalerweise unbesichert ist, wird in diesem Fall aber lediglich einen Teil seines investierten Kapitals als Quote erhalten. Die Höhe dieser Quote hängt von der Existenz vorrangiger Gläubiger und dem Unternehmensvermögen ab.

Es ist daher ratsam, dass Anleihegläubiger ihr ordentliches, bzw. außer-ordentliches Kündigungsrecht der Anleihe bereits prüfen lassen, wenn bekannt wird, dass deren Herausgeber  in ernsthaften wirtschaftlichen Schwierigkeiten steckt. Dies gilt insbesondere, wenn die Schutzklauseln der Anleihebedingungen von Mittelstandsanleihen gebrochen wurden.

Die Kündigungsmöglichkeiten können grundsätzlich bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens ausgeübt werden - also auch noch nachdem der Insolvenzantrag gestellt wurde. Anleihegläubiger müssen ihre Kündigung allerdings in der Regel vor Gericht geltend machen. Jedoch haben sie bei einer wirksamen Kündigung zumindest einen Titel, aus dem sie vollstrecken können.

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khsteff

Mittwoch, August 20, 2014

HCI Euroliner II in Nöten: Vorläufiges Insolvenzverfahren über MS Jork Ruler und MS Jork Reliance eröffnet.

Schlechte Nachrichten für die Anleger des Dachfonds HCI Euroliner II. Wie das fondstelegramm berichtet, hat das Amtsgericht Neumünster die vorläufigen Insolvenzverfahren über die Gesellschaften der Container-Feeder Schiffe MS Jork Ruler (Az.: 93 IN 47/14) und MS Jork Reliance (Az.:93 IN 46/14) eröffnet.


Die Anleger müssen im Fall der Insolenz den Totalverlust ihres investierten Geldes befürchten.

Der 2006 aufgelegte Dachfonds von HCI Euroliner II konnte die Erwartungen der Anleger nicht erfüllen. Nun droht er sogar endgültig zu scheitern. Die betroffenen Anleger können aber immer noch versuchen, ihr Geld zu retten und Ansprüche auf Schadensersatz geltend machen. ,,Gerade bei Schiffsfonds stehen die Chancen für Schadensersatz nicht schlecht", macht BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Joachim Cäsar-Preller, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, Hoffnung.

Denn erfahrungsgemäß sei die Anlageberatung in vielen Fällen nicht ordnungsgemäß verlaufen. So seien Schiffsfonds häufig als sichere Kapitalanlage, die zum Aufbau einer Altersvorsorge geeignet sei, auch immer wieder Anlegern empfohlen worden, die ausdrücklich auf Sicherheit bedacht waren. ,,Schiffsfonds und Schiffsbeteiligungen sind aber keineswegs sichere Kapitalanlagen. Sie sind einer ganzen Reihe von Risiken ausgesetzt, die für die Anleger mit dem Totalverlust enden können. Von daher sind sie für sicherheitsbewusste Anleger die falsche Anlageform", erklärt der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt. Doch diese Risiken wurden im Beratungsgespräch oft genug ignoriert. ,,Zu einer anleger- und objektgerechten Beratung gehört aber auch zwingend eine umfassende Risikoaufklärung. Und es gilt immer noch der Grundsatz, dass die Anlage auch zum Profil des Anlegers passen muss", so der Rechtsanwalt.

Außerdem hätten die Banken auch ihre Vermittlungsprovisionen offen legen müssen. Cäsar-Preller: ,,Aber auch das ist erfahrungsgemäß oft nicht geschehen. Der BGH hat allerdings entschieden, dass der Kunde über diese so genannten Kick-Back-Zahlungen in Kenntnis gesetzt werden muss, da sie großen Einfluss auf die Kaufentscheidung haben können. Wurden sie verschwiegen, können Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden."

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MPC Holland 53: Anleger sollen Ausschüttungen zurückzahlen.

Die Sanierung des geschlossenen Immobilienfonds MPC Holland 53 ist offenbar gescheitert. Nun werden die Anleger nach einem Bericht von Fonds professionell aufgefordert, einen großen Teil ihrer bereits erhaltenen Ausschüttungen zurückzuzahlen.


,,Wieder einmal sollen die Anleger gerade stehen, wenn ein Fonds in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten ist. Das sollten sie sich nicht so einfach gefallen lassen", sagt BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Joachim Cäsar-Preller, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht.

Hintergrund der Aufforderung an die Anleger ihre Ausschüttungen zurückzuzahlen, ist dem Bericht zu Folge eine Vereinbarung mit den Banken. Denn die Darlehensforderungen der Banken seien weit höher als der derzeitige Wert der Immobilien, die zum Teil leer stehen. Neben der Rückzahlung eines großen Teils der Ausschüttungen sollen demnach die Immobilien bis Ende des Jahres verkauft werden. ,,Ob dadurch die Insolvenz der Fondsgesellschaft vermieden werden kann, ist keineswegs sicher. In der gegenwärtigen Situation sollten sich die Anleger anwaltlich beraten lassen", so der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt.

Für den erfahrenen Fachanwalt ist es nicht nur fraglich, ob die Ausschüttungen überhaupt zurückgefordert werden dürfen, sondern für ihn kommen auch durchaus Ansprüche auf Schadensersatz in Betracht. Denn Immobilienfonds wie der MPC Holland 53 seien keineswegs so sichere Kapitalanlagen und zum Aufbau einer Altersvorsorge geeignet, wie sie in den Beratungsgesprächen häufig dargestellt werden. ,,Der Immobilienmarkt ist ständig Schwankungen unterworfen. Die Immobilien können dabei deutlich an Wert verlieren, die Mieteinnahmen sinken oder es kommt zu Leerständen. Dann sind die prospektierten Erwartungen schnell über den Haufen geworfen. Über diese Risiken müssen die Anleger aufgeklärt werden. Schließlich droht ihnen im schlimmsten Fall der Totalverlust des investierten Geldes", erklärt der Anwalt.

Außerdem hätten die Banken nach Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch die Provisionen, die sie für die Vermittlung der Fondsanteile erhalten haben, offen legen müssen. Wurden diese so genannten Kick-Backs verschwiegen, können ebenfalls Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden.

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Für die Prüfung von Ansprüchen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es die BSZ e.V. Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der "BSZ e.V. Interessengemeinschaft "MPC Holland Immobilienfonds" beizutreten.

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- Was man aus dem Arztrecht schon häufig kennt sollte man im Bank- und Kapitalmarktrecht auch nutzen. Zweitmeinung zum Bank- und Kapitalmarktrecht durch Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht. Ein altbekannter Spruch lautet: "Zwei Juristen, drei Meinungen." Für das Bank- und Kapitalmarktrecht gilt diese Weisheit aufgrund der Vielschichtigkeit und starken Entwicklung des Rechtsgebiets umso mehr. Ausgesuchte BSZ e.V. Anlegerschutzkanzleien bieten Mandanten, die sich bereits in einem bestehenden Mandatsverhältnis befinden, eine Zweitmeinung zu ihrem Rechtsfall oder ihrem Problem an. Der BSZ e.V. hat daher eine Interessengemeinschaft ,,Zweitmeinung zum Bank- und Kapitalmarktrecht" ins Leben gerufen. Interessierte Anleger können sich für weitere Informationen gerne dieser Interessengemeinschaft anschließen.

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Schneekoppe insolvent - Was können Geschädigte tun?

Vor wenigen Tagen haben wir in einem ersten Artikel die Umstände des aktuellen Schutzschirmverfahrens der Schneekoppe Lifestyle GmbH (ehemals Schneekoppe GmbH & co. KG) beschrieben.


Einerseits ist dies der Augenblick, im Rückblick vor allem Fragen im Hinblick auf die Geschäftspolitik des Unternehmens an die Verantwortlichen zu richten,  andererseits geht es mit Blick in die Zukunft nun u.a. für die Anleihegläubiger darum, das Beste aus ihrer Situation zu machen.

Wir wollen hier versuchen, beide Aspekte kurz zu beleuchten.

Zum ersten Punkt, u.a. der vergangenen Geschäftspolitik.

- Die Bilanz von Schneekoppe wies in der Vergangenheit eine sehr geringe Eigenkapitalquote auf, der Risikopuffer war also gering. Zudem schrieb die Firma in den letzten Jahren kontinuierlich rote Zahlen, d.h. der bereits geringe Eigenkapitalpuffer wurde also ständig weiter aufgebraucht.

Diese Bestandsaufnahme der Konzernbilanz ist bereits wenig erfreulich, so BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Kurdum von der Berliner Kanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht Dr. Späth & Partner.

Darüber hinaus werfen auch andere Bilanzpositionen bei Betrachtung des letzten Konzernabschlusses 2013 Fragen auf. Was verbirgt sich etwa bei einer Gesamtbilanzsumme von knapp 15 Mio. EUR hinter der vergleichsweise großen Position ,,Forderungen gegen verbundene Unternehmen" von knapp 3,2 Mio. EUR genau?

- Die Firma hat wenige Tage vor dem Insolvenzantrag einige auffällige gesellschaftsrechtliche Umstrukturierungen vorgenommen. Diese haben zumindest den Anschein, als ob hier noch rechtzeitig und sehenden Auges eine günstige ,,status quo-" Politik jedenfalls zulasten von Anleihegläubigern durchgeführt werden sollte. Einzelheiten sind noch zu klären.

- Auffällig ist, wie schnell betroffene Unternehmen die Hilfe des ESUG (,,Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen") in Anspruch nehmen.
Optimisten werden hier argumentieren, dass besagtes ESUG offenkundig sein Ziel erreicht, nämlich Unternehmen zu animieren, unter seinen Schutzschirm zu flüchten und sich zu sanieren.
Pessimisten (oder sogar Realisten?) werden darauf hinweisen, dass die jüngsten Erfahrungen der letzten Verfahren unter Beteiligung von Mittelstandsanleihen gezeigt haben, dass in der Tat betroffene Unternehmen versuchen, sich unter seinem Schutzschirm zu sanieren - aber vor allem auf Kosten von Dritten, vor allem von Anleihegläubigern. Erste Stimmen werden hier bereits laut, die von einer missbräuchlichen Ausnutzung des Gesetzeszwecks sprechen. Diese Entwicklung gilt es zu beobachten.

Nun zum zweiten Punkt. Was können Anleihegläubiger am besten aus ihrer Situation machen?

Die Erfahrungen der anderen Schutzschirm- oder auch Insolvenzverfahren mit Mittelstandsanleihen zeigen, dass vor allem Anleihegläubiger wieder mutmaßlich einen hohen, einen sehr hohen ,,Sanierungsbeitrag" im Fall Schneekoppe werden entrichten müssen.

Dies müssen Anleihegläubiger aber nicht tatenlos hinnehmen und können ihrerseits Ansprüche prüfen.

Hier kommen grundsätzlich Ansprüche aus Schadensersatz gegen die Verantwortlichen in Frage. Allerdings ist  bereits darauf hinzuweisen, dass der Anleiheprospekt der Firma aus dem Jahr 2010 stammt und daher eine etwaige Verjährung solcher Ansprüche besonders zu prüfen ist.

In Frage kommt auch eine außerordentliche Kündigung der Anleihe, um so das investierte Geld zurückzuerhalten. So geht aus dem Verkaufsprospekt der Anleihe hervor, dass der Ausfall einer Zinszahlung Anleiheinhaber zu einer außerordentlichen Kündigung ihrer Anleihe berechtigt. Dieser Fall liegt hier vor. Eine Kündigung der Anleihe bietet sich daher an.

Für die Prüfung Ihrer Möglichkeiten durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es die BSZ e.V. Interessengemeinschaft/Schneekoppe.

Weitere Informationen können kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
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Dieser Text gibt den Beitrag vom 20. August 2014 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

drspäkur

Dienstag, August 19, 2014

Vielen Fonds der DCM AG geht es schlecht.

Anleger mit vereinbarter Ratenzahlung müssen trotzdem ihre Einlage bedienen. Als Ausweg bietet sich hier in den meisten Fällen an, die Beteiligungen zu widerrufen.


Hintergrund


Die DCM AG als eines der deutschlandweit größten  Emissionshäuser für geschlossene Fonds legte im vergangenen Jahrzehnt zahlreiche geschlossene Immobilienfonds auf. In vielen Fällen konnten die sogenannten DCM-Rendite-Fonds nicht die prospektierte Rendite erwirtschaften. Diese Entwicklung stellt für Anleger immer wieder eine besondere Härte dar. Die Anlagen in die Fonds sollten häufig zur Absicherung der Altersvorsorge dienen.

Fehlerhafte Widerrufsbelehrungen

Anleger, die ihre Einlage in Raten einzuzahlen haben, können ihren als Teilzahlungsgeschäft zu qualifizierenden Fondsbeitritt widerrufen. Entscheidend ist hierbei allein, dass die auf der Beitrittserklärung abgedruckte Widerrufsbelehrung nicht den gesetzlichen Anforderungen entspricht. Keine Rolle spielt dagegen, ob die Fondsbeteiligung im Rahmen einer Haustürsituation verkauft wurde.

Die von der individuellen Situation abhängige Frage, ob der Fondsbeitritt quasi ,,vor der eigenen Haustür" erfolgte, ist dagegen für Anleger relevant, die ihre Einlage durch eine Einmalzahlung erbracht haben. Wenn der Fonds nachweislich in einer Haustürsituation vermittelt wurde, können auch ,,Einmaleinzahler" ihre Beteiligung widerrufen.

Folgen des Widerrufs


Durch Erklärung des Widerrufs können Anleger ihre Fondsbeteiligung unabhängig von der vertraglich festgeschriebenen Laufzeit sofort beenden. Rateneinleger laufen somit nicht mehr Gefahr, jeden Monat weiteres Kapital zu verbrennen. Auch wird die Haftung als Kommanditist gegenüber den Gläubigern des Fonds beschränkt. Ob darüber hinaus Anleger einen Teil ihres bereits eingezahlten Kapitals zurückerhalten, ist von der wirtschaftlichen Situation des jeweiligen Fonds abhängig.

Die Empfehlung der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Johst Richter Rechtsanwälte

Aufgrund unseren Erfahrungen mit DCM-Fonds empfehlen wir Anlegern ihre Beteiligung überprüfen zu lassen. Sollte sich herausstellen, dass der Fonds wirtschaftlich keinen Erfolg verspricht und die Widerrufsbelehrung nicht die gesetzlichen Anforderungen erfüllt, sollte umgehend der Widerruf erklärt und die dem Anleger zustehenden Ansprüche geltend gemacht werden. 

Der aktuelle BSZ e.V. Tipp:

Wer aus seiner Fondsbeteiligung aussteigen möchte, sollte anwaltlichen Rat in Anspruch nehmen. Denn in der Praxis muss man jede Beteiligung und jede Widerrufsbelehrung individuell prüfen, ob da tatsächlich Fehler drin stecken. Diese Aufgabe kann nur ein spezialisierter Rechtsanwalt für den Mandanten übernehmen.

Der BSZ e.V. hilft betroffenen Anlegern gerne! Schnell, Diskret, Professionell!

Der BSZ e.V. empfiehlt geschädigten Kapitalanlegern sich immer einer Interessengemeinschaft anzuschließen. Nur so ist gewährleistet, dass eine Vielzahl von Informationen zusammengetragen werden kann. Die Anlegerschutzanwälte welche mit einer solchen Interessengemeinschaft zusammenarbeitet können sich damit optimal für die Interessen der betroffenen Anleger einsetzen. Die BSZ® e.V. Anlegerschutzanwälte sind zu 100 % ihren Mandanten und dem Erfolg ihrer Fälle verpflichtet.

Für die Prüfung Ihrer Fondsbeteiligung durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht können Sie gerne der BSZ e.V. Interessengemeinschaft DCM Rendite Fonds beitreten.

Weitere Informationen können kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 19. August 2014 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.
joriGuMick



Pareli insolvent - Können Anleger ihr Nachrangdarlehen kündigen und so ihr Geld retten?

,,Was lange gärt, verzinst sich gut", so hat die im Jahr 2011 gegründete Hamburger Pareli Beteiligungsgesellschaft im letzten Jahr bei Anlegern um ein Investment in die Biogaswärmenutzung zur Stromerzeugung geworben.


Das Geschäftsmodell sah im Kern vor, mit den bei den Anlegern in Form von sog. partiarischen Nachrangdarlehen aufgenommenen Mitteln sog. Gärrestetrockner zu erwerben und diese an Betreiber bestehender Biogasanlagen zu verleihen, so BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Kurdum von der Berliner Kanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht Dr. Späth & Partner.

Bis zu 20 Millionen EUR sollten bei privaten und institutionellen Anlegern eingesammelt werden, das grüne Gewissen der Investoren zugleich befriedigt werden. ,,Harte" mitgliedschaftliche Beteiligungsrechte hatte die Gesellschaft für seine Geldgeber allerdings nicht vorgesehen. Ihre reine Finanzbeteiligung an der Firma sollte ihnen dafür eine halbjährlich zu berechnende und monatliche auszuzahlende Grundverzinsung von 5,5% pro Jahr und zusätzlich einen Erfolgszuschlag von 2% im Jahr bringen.

Ein schönes Versprechen, wie sich schnell zeigte. Bereits seit Dezember 2013 hatten viele Anleger keine Zinsen mehr erhalten, nun hat die Firma auch formalerweise einen Schlußstrich gezogen - vor wenigen Tagen hat sie beim zuständigen Amtsgericht Hamburg Insolvenz eingereicht.

Ebenso unerfreulich: Auf Nachfragen der betroffenen Anleger reagiert bei der Firma keiner mehr. In der Insolvenz zeigt sich nun der große Nachteil dieser sog. partiarischen Nachrangdarlehen, denn ihre Investoren werden bei der Verteilung des verbliebenen Vermögens der Firma erst zuletzt bedacht.

Hier bestehen im Wesentlichen nun 3 Möglichkeiten zu retten, was noch zu retten ist:

- Derzeit melden Anleger ihre Forderungen zur Insolvenztabelle an. Um sich im Insolvenzverfahren besser zu stellen und so mehr Geld aus der Verteilung zu erhalten, sollten Anleger versuchen, ihre reine ,,Rückzahlungsforderung aus Nachrangdarlehen" in eine ,,Rückzahlungsforderung etwa aus Schadensersatz" umzuwandeln. Dies bedeutet zugleich, durch einen Spezialisten Schadensersatzansprüche gegen die Firma prüfen und ggf. auch durchsetzen zu lassen.

- Weiterhin kommen hier direkte Schadensersatzansprüche gegen die Verantwortlichen der Firma in Frage, die sich auf die Rückzahlung des gesamten investierten Betrags richten.

- Darüber hinaus sollten Anleger überlegen, ihren Darlehensvertrag mit der Pareli Beteiligungsgesellschafs- GmbH zu kündigen. Denn die Firma hat sich ja gegenüber dem Darlehensgeber vertraglich verpflichtet, ihm regelmäßig Zinsen zu bezahlen. Tut sie dies nicht, hat der Anleger das Recht, die sofortige Rückzahlung seines investierten Betrags zu verlangen und dies ggf. auch einzuklagen.

Das Unternehmen befindet sich bereits in Insolvenz, Anleger sollten hier daher zügig handeln.

Fazit des BSZ e.V.:
Wehren Sie sich, damit Sie nicht zum Opfer werden! Kein Anleger sollte auf seinem Schaden sitzen bleiben, ohne zumindest den Versuch gestartet zu Haben, Schadenersatz zu bekommen!

Der BSZ e.V. hilft betroffenen Anlegern gerne! Schnell, Diskret, Professionell!

Der BSZ e.V. empfiehlt geschädigten Kapitalanlegern sich immer einer Interessengemeinschaft anzuschließen. Nur so ist gewährleistet, dass eine Vielzahl von Informationen zusammengetragen werden kann. Die Anlegerschutzanwälte welche mit einer solchen Interessengemeinschaft zusammenarbeitet können sich damit optimal für die Interessen der betroffenen Anleger einsetzen. Die BSZ® e.V. Anlegerschutzanwälte sind zu 100 % ihren Mandanten und dem Erfolg ihrer Fälle verpflichtet

Für die Prüfung von Ansprüchen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es die BSZ e.V. Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der "BSZ e.V. Interessengemeinschaft PARELI Beteiligungs-GmbH" beizutreten.

Zweitmeinung zum Bank- und Kapitalmarktrecht - Was man aus dem Arztrecht schon häufig kennt sollte man im Bank- und Kapitalmarktrecht auch nutzen. Zweitmeinung zum Bank- und Kapitalmarktrecht durch Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht. Ein altbekannter Spruch lautet: "Zwei Juristen, drei Meinungen." Für das Bank- und Kapitalmarktrecht gilt diese Weisheit aufgrund der Vielschichtigkeit und starken Entwicklung des Rechtsgebiets umso mehr. Ausgesuchte BSZ e.V. Anlegerschutzkanzleien bieten Mandanten, die sich bereits in einem bestehenden Mandatsverhältnis befinden, eine Zweitmeinung zu ihrem Rechtsfall oder ihrem Problem an. Der BSZ e.V. hat daher eine Interessengemeinschaft ,,Zweitmeinung zum Bank- und Kapitalmarktrecht" ins Leben gerufen. Interessierte Anleger können sich für weitere Informationen gerne dieser Interessengemeinschaft anschließen.

Weitere Informationen können kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.

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späkurd

LG Lüneburg verurteilt die Targobank zur Zahlung von Schadensersatz an Anleger der MS Santa B-Schiffe.

Das Landgericht Lüneburg hat die Targobank wegen Fehlberatung zu Schadensersatz verurteilt. Geklagt hatte eine Anlegerin, die aufgrund der Beratung durch die Filiale der Targobank in Lüneburg im Jahr 2006 eine Beteiligung an dem Schiffsfonds MS Santa B-Schiffe gezeichnet hatte.


Die Mandantin der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei  CLLB Rechtsanwälte machte nun geltend, von der Targobank fehlerhaft beraten worden zu sein, da sie nach eigener Darstellung nur eine risikolose Kapitalanlage hätte zeichnen wollen. Darüber hinaus sei sie nicht auf die mangelnde Fungibilität der Beteiligung hingewiesen worden. Die Kanzlei reichte daraufhin Klage beim Landgericht Lüneburg ein.

In der mündlichen Verhandlung schlug das Gericht einen Vergleich vor, den die Klägerin auch annahm. Die Targobank widerrief diesen aber kurze Zeit später. Daraufhin wurde eine Beweisaufnahme angesetzt, in der die Klägerin ausführlich schilderte, warum sie zum Zeichnungszeitpunkt eine sichere und zugleich jederzeit veräußerbare Kapitalanlage suchte. Das Landgericht bezeichnete diese Schilderung der Klägerin als sehr glaubhaft. Hingegen hatte der Berater der Targobank an die Beratung keine konkrete Erinnerung mehr. Obwohl somit die Erfolgsaussichten für die Klägerin ohnehin positiv waren, bot diese der Targobank nochmals eine vergleichsweise Einigung an. Dies lehnte die Targobank aber erneut rundherum ab. Daraufhin verurteilte das Landgericht Lüneburg die Targobank am 28. Juli 2014 zur Zahlung von Schadensersatz i.H.v. EUR 16.575,00.

Die Rechtsansicht des Landgerichts Lüneburg, wonach die Targobank die Klägerin nicht ausreichend über die mangelnde Fungibilität der Beteiligung an der MS Santa B-Schiffe aufgeklärt habe, bestätigt nach Ansicht von BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Christian Luber, LL.M., M.A., die insgesamt eher anlegerfreundliche Rechtsprechung. ,,Denn Anlageberatern kommen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes grundsätzlich erhebliche Informations- und Aufklärungspflichten zu.", so der Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Christian Luber. ,,Dies bedeutet, dass Berater, die den betroffenen Anlegern die Beteiligung an den jeweiligen Fonds empfohlen haben, ausführlich und verständlich über die bestehenden Risiken für die Anleger aufklären müssen. Kommen sie dieser Pflicht nicht oder nur eingeschränkt nach, machen sie sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes grundsätzlich schadensersatzpflichtig. In diesem Fall können die betroffenen Anleger nicht nur die Rückabwicklung ihrer Beteiligung und Auszahlung ihres Investitionsbetrages geltend machen, sondern darüber hinaus die Zinsen für eine ansonsten getätigte Alternativanlage beanspruchen."

Der aktuelle BSZ e.V. Tipp:
Nach dem heutigen Stand der Rechtsprechung dürfte es kaum noch Kunden beratender Banken geben, die sich gefallen lassen müssten, an erfolglosen Fondsbeteiligungen festgehalten zu werden. Mit kundiger rechtsanwaltlicher Hilfe bieten sich Erfolg versprechende Möglichkeiten, Schadensersatzansprüche umzusetzen. Das betrifft nicht nur aktuelle Fonds, sondern auch Vorgänge, die Jahre zurückreichen. In der überwiegenden Zahl solcher Fälle werden an beratende Banken Rückvergütungen geflossen sein. Das führt grundsätzlich zu einer Haftung von Kreditinstituten, die sich an, wie es der Bundesgerichtshof formuliert, fragwürdigen Vereinbarungen hinter dem Rücken ihrer Kundschaft beteiligt haben.

Fazit des BSZ e.V.:
Wehren Sie sich, damit Sie nicht zum Opfer werden! Kein Anleger sollte auf seinem Schaden sitzen bleiben, ohne zumindest den Versuch gestartet zu Haben, Schadenersatz zu bekommen!

Der BSZ e.V. hilft betroffenen Anlegern gerne! Schnell, Diskret, Professionell!

Der BSZ e.V. empfiehlt geschädigten Kapitalanlegern sich immer einer Interessengemeinschaft anzuschließen. Nur so ist gewährleistet, dass eine Vielzahl von Informationen zusammengetragen werden kann. Die Anlegerschutzanwälte welche mit einer solchen Interessengemeinschaft zusammenarbeitet können sich damit optimal für die Interessen der betroffenen Anleger einsetzen. Die BSZ® e.V. Anlegerschutzanwälte sind zu 100 % ihren Mandanten und dem Erfolg ihrer Fälle verpflichtet

Für die Prüfung von Ansprüchen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es die BSZ e.V. Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der "BSZ e.V. Interessengemeinschaft Schiffsfonds/ MS Santa B-Schiffe" beizutreten.

Zweitmeinung zum Bank- und Kapitalmarktrecht - Was man aus dem Arztrecht schon häufig kennt sollte man im Bank- und Kapitalmarktrecht auch nutzen. Zweitmeinung zum Bank- und Kapitalmarktrecht durch Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht. Ein altbekannter Spruch lautet: "Zwei Juristen, drei Meinungen." Für das Bank- und Kapitalmarktrecht gilt diese Weisheit aufgrund der Vielschichtigkeit und starken Entwicklung des Rechtsgebiets umso mehr. Ausgesuchte BSZ e.V. Anlegerschutzkanzleien bieten Mandanten, die sich bereits in einem bestehenden Mandatsverhältnis befinden, eine Zweitmeinung zu ihrem Rechtsfall oder ihrem Problem an. Der BSZ e.V. hat daher eine Interessengemeinschaft ,,Zweitmeinung zum Bank- und Kapitalmarktrecht" ins Leben gerufen. Interessierte Anleger können sich für weitere Informationen gerne dieser Interessengemeinschaft anschließen.

Weitere Informationen können kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.

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cllblub

Der Widerruf von Darlehen lohnt sich in den meisten Fällen

Darlehenszinsen sind auf einem so tiefen Niveau wie lange nicht mehr. Bei Umschuldung der Kredite besteht deshalb ein hohes Einsparpotential, das je nach der Höhe der Restschuld im vier- bis fünfstelligen Bereich liegen kann.


Wichtige Hinweise der Rechts- und Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht           Florian Johst und Anja Richter von der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Johst Richter Rechtsanwälte

Hohe Vorfälligkeitsentschädigung


Banken lassen sich eine vorzeitige Beendigung der Verträge teuer bezahlen. Deutschland ist bei der Höhe der Vorfälligkeitsentschädigung Spitzenreiter im europaweiten Vergleich (Quelle: Verbraucherzentrale Hamburg). Eine Umschuldung auf ein zinsgünstigeres Darlehen macht deshalb nur dann Sinn, wenn keine Vorfälligkeitsentschädigung anfällt.

Möglichkeit des Widerrufs

Das bei Verbraucherdarlehen gesetzlich verankerte Widerrufsrecht erlangt hier besondere Bedeutung. Rund zwei Drittel der bei Immobilien- bzw. Verbraucherdarlehen verwendeten Widerrufsbelehrungen sind erfahrungsgemäß fehlerhaft. Die Belehrungen entsprechen nicht den gesetzlichen Vorgaben. Sie enthalten beispielsweise verwirrende Formulierungen zu dem Beginn der Widerrufsfrist oder sie belehren einseitig über die Rechtsfolgen. Hierzu hat sich in den letzten Jahren eine umfassende und verbraucherfreundliche Rechtsprechung entwickelt.

Folgen des Widerrufs

Folge einer fehlerhaften Belehrung ist, dass die Widerrufsfrist nicht zu laufen begonnen hat und ein Widerruf auch heute noch möglich ist. Wird die Vertragsbindung aufgrund eines Widerrufs gelöst, kann die Bank nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs keine Vorfälligkeitsentschädigung verlangen.

Bei Verbraucherdarlehen mit Restschuldversicherungen ist der auf die Restschuldversicherung bezahlte Betrag bei Widerruf ebenfalls nicht geschuldet (Urteil des BGH vom 18.01.2011, Az. XI ZR 356/09). Als positiver Nebeneffekt können Kreditnehmer ein geleistetes Bearbeitungsentgelt gleich mit zurückverlangen (Urteile des BGH vom 13.05.2014, Az. XI ZR 405/12 und Az. XI ZR 170/13).

Alle Darlehensnehmer, die in der Vergangenheit einen Kredit für private Zwecke aufgenommen haben, sollten deshalb die Widerrufsbelehrung zu ihrem Darlehen überprüfen lassen. Eine Umschuldung des Darlehens lohnt sich in den meisten Fällen.

Widerruf bei Anteilsfinanzierungsdarlehen


Auch bei schlecht laufenden Fondsbeteiligungen, deren Einlagen durch Darlehen ganz oder teilweise finanziert wurden, kann sich der Widerruf des Darlehens positiv auswirken. In diesen Fällen liegt regelmäßig ein verbundenes Geschäft vor. Wird das Darlehen infolge fehlerhafter Widerrufsbelehrung widerrufen, erhält der Anleger von der Bank sein gesamtes Eigenkapital abzüglich der Barausschüttungen gegen Übertragung des Fondsanteils zurück und kann Freistellung von der Rückzahlung der Restschuld des Darlehens verlangen. Hohe Eigenkapitalverluste können so kompensiert werden.

Insbesondere bei eingebundenen Fremdwährungsdarlehen wird die ehemals vermeintlich gute Anlage schnell zum Desaster. Der Widerruf ist dann ein möglicher Joker. Für viele Anleger ist es nicht offenkundig, dass sie zur (Teil-) Finanzierung ihres Anteils ein Darlehen in Anspruch genommen haben, für dessen Rückzahlung sie im Ernstfall auch haften. Die Raten für das Darlehen werden meistens direkt durch den Fonds aus Ausschüttungen bedient, so dass man von dem Darlehen in der Regel erst etwas merkt, wenn es Probleme gibt. Wir empfehlen deshalb allen Anlegern, ihre Beitrittserklärung oder ihren Zeichnungsschein zum Fonds noch einmal näher anzuschauen.

Beispiele für Fonds mit obligatorischer oder auch wählbarer Fremdfinanzierung:

MMP Investitions GmbH & Co. 2002 KG, MMP Beteiligungs GmbH & Co. 2003 KG (Medienfonds, auch bekannt als Sachsenfonds), Montranus Beteiligungs GmbH & Co. Verwaltungs KG, Montranus Zweite Beteiligungs GmbH & Co. Verwaltungs KG, Montranus Dritte Beteiligungs GmbH & Co. Verwaltungs KG (Medienfonds), Lloyd Britische Kapital Leben II GmbH & Co. KG, Lloyd Britische Kapital Leben III GmbH & Co. KG (Lebensversicherungsfonds), Leasingfonds Plus Deutschland 14 GmbH & Co.KG (Flugzeugleasingfonds), IFÖ Dritte Immobilienfonds für Österreich GmbH & Co. KG, Wölbern, MS ,,TABAGO BAY" Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG (Schiffsfonds, oftmals auch mit Fremdwährungsdarlehen in CHF) und viele mehr.

Der aktuelle BSZ e.V. Tipp:
Wer aus seinem Kreditvertrag aussteigen möchte, sollte anwaltlichen Rat in Anspruch nehmen. Denn in der Praxis muss man jeden Darlehensvertrag und jede Widerrufsbelehrung individuell prüfen, ob da tatsächlich Fehler drin stecken. Diese Aufgabe kann nur ein spezialisierter Rechtsanwalt für den Mandanten übernehmen.

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Der BSZ e.V. empfiehlt geschädigten Kapitalanlegern sich immer einer Interessengemeinschaft anzuschließen. Nur so ist gewährleistet, dass eine Vielzahl von Informationen zusammengetragen werden kann. Die Anlegerschutzanwälte welche mit einer solchen Interessengemeinschaft zusammenarbeitet können sich damit optimal für die Interessen der betroffenen Anleger einsetzen. Die BSZ® e.V. Anlegerschutzanwälte sind zu 100 % ihren Mandanten und dem Erfolg ihrer Fälle verpflichtet.

Für die Prüfung Ihres Kreditvertrages durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es die BSZ e.V. Interessengemeinschaft Widerrufsbelehrungen/Vorfälligkeitsentschädigung/Umschuldung".

Weitere Informationen können kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.

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jori

Montag, August 18, 2014

Ausschüttungen bei der CSA Beteiligungsfonds 5 GmbH & Co. KG bleiben aus. Steigen Sie jetzt aus!

Anlegern des CSA Beteiligungsfonds 5 drohen hohe Verluste. Um den Schaden möglichst gering zu halten, empfehlen die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte  allen Anlegern, schnell aus dem Investment auszusteigen.


Der Hintergrund


Die CSA Verwaltungs AG legte 2006 den CSA Beteiligungsfonds 5 auf. Gegenstand des Investments ist die Verwaltung und Veräußerung von Vermögensgegenständen im eigenen Namen und auf eigene Rechnung in Form von nicht weiter erläuterten Immobilien und Unternehmensbeteiligungen. Mit diesem Blindpool sollte laut Prospektangaben eine Rendite von 14,8 % p.a. für die Anleger erzielt werden.

Die aktuelle Situation
Aufgrund der Angaben in den Geschäftsberichten steht fest, dass bereits ein großer Teil des Kapitals der Anleger entweder für Kosten oder durch fragwürdige Investitionen verbrannt wurde. So sind ca. 20 % des angelegten Kapitals von der Fondsgesellschaft für Kosten aufgewendet worden, die an Tochtergesellschaften der Emittentin geflossen sind. Die übrigen Zahlen belegen, dass durch die Investitionen der Fondsgesellschaft bereits Verluste von bis zu 60 % des angelegten Kapitals entstanden sind.

Die Empfehlung der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Johst Richter Rechtsanwälte

Nach der negativen Entwicklung des Fonds in den vergangenen Jahren, empfiehlt der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Gunter Mickert aus der Kanzlei Johst Richter Rechtsanwälte jedem Anleger, möglichst schnell seine Beteiligung zu beenden. Bei Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe bestehen gute Erfolgsaussichten, zumindest ein Teil des Geldes zurückzuerhalten und keine weiteren Zahlungen an den Fonds leisten zu müssen.

Der aktuelle BSZ e.V. Tipp:
Nach dem heutigen Stand der Rechtsprechung dürfte es kaum noch Kunden beratender Banken geben, die sich gefallen lassen müssten, an erfolglosen Fondsbeteiligungen festgehalten zu werden. Mit kundiger rechtsanwaltlicher Hilfe bieten sich Erfolg versprechende Möglichkeiten, Schadensersatzansprüche umzusetzen. Das betrifft nicht nur aktuelle Fonds, sondern auch Vorgänge, die Jahre zurückreichen. In der überwiegenden Zahl solcher Fälle werden an beratende Banken Rückvergütungen geflossen sein. Das führt grundsätzlich zu einer Haftung von Kreditinstituten, die sich an, wie es der Bundesgerichtshof formuliert, fragwürdigen Vereinbarungen hinter dem Rücken ihrer Kundschaft beteiligt haben.

Fazit des BSZ e.V.:

Wehren Sie sich, damit Sie nicht zum Opfer werden! Kein Anleger sollte auf seinem Schaden sitzen bleiben, ohne zumindest den Versuch gestartet zu Haben, Schadenersatz zu bekommen!

Der BSZ e.V. hilft betroffenen Anlegern gerne! Schnell, Diskret, Professionell!
Der BSZ e.V. empfiehlt geschädigten Kapitalanlegern sich immer einer Interessengemeinschaft anzuschließen. Nur so ist gewährleistet, dass eine Vielzahl von Informationen zusammengetragen werden kann. Die Anlegerschutzanwälte welche mit einer solchen Interessengemeinschaft zusammenarbeitet können sich damit optimal für die Interessen der betroffenen Anleger einsetzen. Die BSZ® e.V. Anlegerschutzanwälte sind zu 100 % ihren Mandanten und dem Erfolg ihrer Fälle verpflichtet

Für die Prüfung von Ansprüchen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es die BSZ e.V. Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen  und der BSZ e.V. Interessengemeinschaft CSA beizutreten.

Zweitmeinung zum Bank- und Kapitalmarktrecht - Was man aus dem Arztrecht schon häufig kennt sollte man im Bank- und Kapitalmarktrecht auch nutzen. Zweitmeinung zum Bank- und Kapitalmarktrecht durch Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht. Ein altbekannter Spruch lautet: "Zwei Juristen, drei Meinungen." Für das Bank- und Kapitalmarktrecht gilt diese Weisheit aufgrund der Vielschichtigkeit und starken Entwicklung des Rechtsgebiets umso mehr. Ausgesuchte BSZ e.V. Anlegerschutzkanzleien bieten Mandanten, die sich bereits in einem bestehenden Mandatsverhältnis befinden, eine Zweitmeinung zu ihrem Rechtsfall oder ihrem Problem an. Der BSZ e.V. hat daher eine Interessengemeinschaft ,,Zweitmeinung zum Bank- und Kapitalmarktrecht" ins Leben gerufen. Interessierte Anleger können sich für weitere Informationen gerne dieser Interessengemeinschaft anschließen.

Weitere Informationen
können kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
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Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Gunter Mickert

Dieser Text gibt den Beitrag vom 18. August 2014 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.
johrimick

KanAm - trotz Auflösung können geschädigte Anleger immer noch Schadensersatz verlangen

Bekanntermaßen durchlaufen offene Immobilienfonds im Gefolge der weltweiten Finanzkrise seit dem Jahr 2008 eine tiefe Krise. Hierunter leiden auch Immobilien-Fonds und Dachfonds. Auch den KanAm grundinvest Fonds hatte es getroffen. Mittlerweile wird er abgewickelt, und die ersten Liquidationserlöse wurden bereits an die Anleger ausgezahlt.


Die Reaktion vieler Anleger auf die Fondsschließung und -auflösung ist bis heute unterschiedlich. BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Kurdum von der Berliner Kanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht Dr. Späth & Partner: ,,Viele Mandanten und Anleger sind nicht nur enttäuscht von der damaligen Wertentwicklung ihres Fonds. Vor allem  waren sie aber sehr überrascht von der plötzlichen Schließung des Fonds gewissermaßen ,,über Nacht"."

Viele Anleger hatten zuvor gerade deshalb in einen offenen (Dach-)Fonds investiert, da sie jederzeit flexibel über ihr Geld verfügen können wollten.

Diese Erwartungshaltung hatten übrigens nicht nur Anleger des KanAm grundinvest Fonds, sondern auch Investoren von anderen offenen Immobilienfonds wie z.B. der SEB Immoinvest und CS Euroreal, aber auch Anleger von Immobiliendachfonds wie den DWS Immoflex Vermögensmandat, Allianz Flexi Immo, Santander Vermögensverwaltungsfonds Kapitalprotekt P oder auch Santander Vermögensverwaltungsfonds Total Return P.

Aktuelle BGH-Urteile zu offenen Immobilienfonds: Anleger mussten bereits in der Anlageberatung auf das Schließungsrisiko hingewiesen werden.

Auch wenn der KanAm Fonds bereits seit vielen Monaten abgewickelt wird, können Anleger noch heute Schadensersatzansprüche geltend machen.

Denn der BGH hat im April 2014 in zwei aktuellen Urteilen entschieden, dass die Anleger über eine mögliche Schließung ihres offenen Fonds bereits bei ihrer Anlageentscheidung explizit aufgeklärt werden mussten.

Der BGH begründete dies, dass es sich bei der Schließung um eine gesetzlich vorgesehene Ausnahme vom Grundprinzip der jederzeitigen Rückgabemöglichkeit handle (Urteile vom 29.04.2014, Az.: XI ZR 477/12 sowie XI ZR 130/13). Da die Banken aber hierüber nicht aufgeklärt hatten, standen den Klägern Schadensersatzansprüche zu.

Ob Anleger Ansprüche geltend machen können, hängt vom konkreten Einzelfall ab.

Rechtsanwalt Kurdum zuletzt: ,,Die BGH-Urteile helfen natürlich betroffenen Anlegern, um noch mit rechtlichen Mitteln Schadensersatzansprüche gegen die Berater geltend zu machen. Wichtig ist aber immer eine Betrachtung des Einzelfalls.

Zusätzlich sollte nämlich auch immer geprüft werden, ob ein betroffener Anleger unabhängig davon gesetzeskonform, er also ,,anleger- und anlagegerecht", beraten worden ist. Sollte dies nicht der Fall sein, hätte der Betroffene auch aus diesem Grund bereits Schadensersatzansprüche gegen den Berater.

Ebenso wichtig ist die Prüfung, ob der Schadensersatzanspruch nicht bereits verjährt sein könnte. Gerade in den Fällen der ,,offenen Immobilienfonds und Immobiliendachfonds" ist hier eine genaue Prüfung ganz wichtig."

Der aktuelle BSZ e.V. Tipp:
Nach dem heutigen Stand der Rechtsprechung dürfte es kaum noch Kunden beratender Banken geben, die sich gefallen lassen müssten, an erfolglosen Fondsbeteiligungen festgehalten zu werden. Mit kundiger rechtsanwaltlicher Hilfe bieten sich Erfolg versprechende Möglichkeiten, Schadensersatzansprüche umzusetzen. Das betrifft nicht nur aktuelle Fonds, sondern auch Vorgänge, die Jahre zurückreichen. In der überwiegenden Zahl solcher Fälle werden an beratende Banken Rückvergütungen geflossen sein. Das führt grundsätzlich zu einer Haftung von Kreditinstituten, die sich an, wie es der Bundesgerichtshof formuliert, fragwürdigen Vereinbarungen hinter dem Rücken ihrer Kundschaft beteiligt haben.

Fazit des BSZ e.V.:

Wehren Sie sich, damit Sie nicht zum Opfer werden! Kein Anleger sollte auf seinem Schaden sitzen bleiben, ohne zumindest den Versuch gestartet zu Haben, Schadenersatz zu bekommen!

Der BSZ e.V. hilft betroffenen Anlegern gerne! Schnell, Diskret, Professionell!

Der BSZ e.V. empfiehlt geschädigten Kapitalanlegern sich immer einer Interessengemeinschaft anzuschließen. Nur so ist gewährleistet, dass eine Vielzahl von Informationen zusammengetragen werden kann. Die Anlegerschutzanwälte welche mit einer solchen Interessengemeinschaft zusammenarbeitet können sich damit optimal für die Interessen der betroffenen Anleger einsetzen. Die BSZ® e.V. Anlegerschutzanwälte sind zu 100 % ihren Mandanten und dem Erfolg ihrer Fälle verpflichtet

Für die Prüfung von Ansprüchen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es die BSZ e.V. Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen  und der BSZ e.V. Interessengemeinschaft KanAm Fonds beizutreten.

Zweitmeinung zum Bank- und Kapitalmarktrecht
- Was man aus dem Arztrecht schon häufig kennt sollte man im Bank- und Kapitalmarktrecht auch nutzen. Zweitmeinung zum Bank- und Kapitalmarktrecht durch Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht. Ein altbekannter Spruch lautet: "Zwei Juristen, drei Meinungen." Für das Bank- und Kapitalmarktrecht gilt diese Weisheit aufgrund der Vielschichtigkeit und starken Entwicklung des Rechtsgebiets umso mehr. Ausgesuchte BSZ e.V. Anlegerschutzkanzleien bieten Mandanten, die sich bereits in einem bestehenden Mandatsverhältnis befinden, eine Zweitmeinung zu ihrem Rechtsfall oder ihrem Problem an. Der BSZ e.V. hat daher eine Interessengemeinschaft ,,Zweitmeinung zum Bank- und Kapitalmarktrecht" ins Leben gerufen. Interessierte Anleger können sich für weitere Informationen gerne dieser Interessengemeinschaft anschließen.

Weitere Informationen können kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Lagerstr. 49
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810
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Dieser Text gibt den Beitrag vom 18. August 2014 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

späkurd

- IVG EuroSelect 14 - Londoner Bürohaus "The Gherkin" wird voraussichtlich verkauft.

Londoner Bürohaus "The Gherkin" wird voraussichtlich verkauft! Vergleichsangebote der Deutschen Bank liegt vor; die Commerzbank zögert noch. Angebote genau prüfen, wenn die Quote sehr unterschiedlich ist!


Bereits im April 2014 wurde das berühmte Londoner Bürogebäude "The Gherkin" unter Zwangsverwaltung gestellt. Für die rund 9000 Anleger dürfte nach einem Verkauf kaum etwas übrig bleiben.

Wenn die Immobilie ungefähr 650 Millionen Pfund einbringt, könnten die finanzierenden Banken ihre ausstehenden Kredite zurückerhalten. Die Privatanleger gehen dann aber wahrscheinlich leer aus. Zwar laden die Banken die den Vertrieb betrieben nun die Kunden des IVG 14 in die Bankfilialen ein. Dort soll ein Vergleichsgespräch geführt werden. Für solche Gespräche gibt es besonders geschulte Experten. Wie bekannt wurde, werden Vergleiche angeboten, die in der Höhe sehr unterschiedlich ausfallen. Es sollen zwischen 10 und 40 Prozent der Zeichnungssumme angeboten werden.

Die Kunden dürften bei passiven Fehlern von der seriösen Bank verlangen, dass der komplette Schaden übernommen wird. Es wird leider nicht mit offenen Karten gespielt.

Bei den Kunden sind viel Rentner vertreten. Diese scheuen generell und schon vom Alter her einen Prozess. Man war noch nie vor Gericht und will auch im Alter diese Erfahrung nicht machen. 

Bei einer Vergleichsaktion kann eine Bank viele berechtigte Ansprüche auf Schadenersatz günstig vergleichen. Die Kapitalanleger haben dann die erheblichen Verluste. Die Deutsche Bank hat für den Fonds IVG 14 schon Rückstellungen gebildet.

Es wäre nur gerecht, wenn alle Kunden gleiche und vor allem angemessene Vergleichsangebote erhalten. Die Banken machen Vergleichsangebote weil sie die erheblichen Beratungsmängel beim Vertrieb des Immobilienfonds nicht gerichtlich festgestellt haben wollen.

Die Annahme eines außergerichtlichen Vergleichs sollte genau überlegt sein. Es sind steuerliche und rechtliche Dinge zu beachten. Es bestehen aber gute Aussichten für Schadenersatzansprüche vor Gericht. Bei Klagen wird der Druck auf die Deutsche Bank bedeutend größer.

Der Vertrieb weiterer Immobilienfondsanteile beim Fonds IVG 14 erfolgte auch durch die Dresdner Bank. Die Commerzbank ist Rechtsnachfolger der Dresdner Bank und nun mit den Ansprüchen konfrontiert. Die Commerzbank hat aber bislang noch nicht einmal ein prüffähiges Angebot vorgelegt.

Die Problematik entstand dadurch, dass die Darlehen in Schweizer Franken aufgenommen wurden. Dieser stieg in der Folgezeit gegenüber dem britischen Pfund so stark, dass die Kreditbelastung in britischen Pfund stark zunahm. Außerdem wurde weniger Miete eingenommen als erwartet, damit sank der Wert der Immobilie, und diese Faktoren führten kumuliert zur jetzigen höchst unguten Situation für die Anleger.

Trotzdem: der Kaufpreis war wohl überteuert und die potentiellen Mieterträge zu hoch angesetzt, so dass die Banken, die die Anlagen vertrieben haben, auf die Risiken hätten hinweisen müssen. Auch auf zahlreiche andere Risiken hätten die Vertriebsfirmen hinweisen müssen, z. B. hohe Provisionen, die lange Laufzeit, die Tatsache, dass Ausschüttungen zurückgefordert werden können usw.

Es können Haftungsansprüche gegen die Banken bestehen, die Ihnen diese Fondsbeteiligungen vermittelt haben. Vermittler der Beteiligung waren regelmäßig die Deutsche Bank und die Dresdner Bank, heute Commerzbank. Bei Durchsetzung der Schadensersatzansprüche wird der Anleger so behandelt, als ob er die Anlage nie gezeichnet hätte, das heißt, es kommt zur Rückabwicklung.

Der aktuelle BSZ e.V. Tipp:
Nach dem heutigen Stand der Rechtsprechung dürfte es kaum noch Kunden beratender Banken geben, die sich gefallen lassen müssten, an erfolglosen Fondsbeteiligungen festgehalten zu werden. Mit kundiger rechtsanwaltlicher Hilfe bieten sich Erfolg versprechende Möglichkeiten, Schadensersatzansprüche umzusetzen. Das betrifft nicht nur aktuelle Fonds, sondern auch Vorgänge, die Jahre zurückreichen. In der überwiegenden Zahl solcher Fälle werden an beratende Banken Rückvergütungen geflossen sein. Das führt grundsätzlich zu einer Haftung von Kreditinstituten, die sich an, wie es der Bundesgerichtshof formuliert, fragwürdigen Vereinbarungen hinter dem Rücken ihrer Kundschaft beteiligt haben.

Fazit des BSZ e.V.:

Wehren Sie sich, damit Sie nicht zum Opfer werden! Kein Anleger sollte auf seinem Schaden sitzen bleiben, ohne zumindest den Versuch gestartet zu Haben, Schadenersatz zu bekommen!

Der BSZ e.V. hilft betroffenen Anlegern gerne! Schnell, Diskret, Professionell!
Der BSZ e.V. empfiehlt geschädigten Kapitalanlegern sich immer einer Interessengemeinschaft anzuschließen. Nur so ist gewährleistet, dass eine Vielzahl von Informationen zusammengetragen werden kann. Die Anlegerschutzanwälte welche mit einer solchen Interessengemeinschaft zusammenarbeitet können sich damit optimal für die Interessen der betroffenen Anleger einsetzen. Die BSZ® e.V. Anlegerschutzanwälte sind zu 100 % ihren Mandanten und dem Erfolg ihrer Fälle verpflichtet

Für die Prüfung von Ansprüchen
durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es die BSZ e.V. Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen  und der BSZ e.V. Interessengemeinschaft IVG Fonds Euroselect beizutreten.

Zweitmeinung zum Bank- und Kapitalmarktrecht - Was man aus dem Arztrecht schon häufig kennt sollte man im Bank- und Kapitalmarktrecht auch nutzen. Zweitmeinung zum Bank- und Kapitalmarktrecht durch Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht. Ein altbekannter Spruch lautet: "Zwei Juristen, drei Meinungen." Für das Bank- und Kapitalmarktrecht gilt diese Weisheit aufgrund der Vielschichtigkeit und starken Entwicklung des Rechtsgebiets umso mehr. Ausgesuchte BSZ e.V. Anlegerschutzkanzleien bieten Mandanten, die sich bereits in einem bestehenden Mandatsverhältnis befinden, eine Zweitmeinung zu ihrem Rechtsfall oder ihrem Problem an. Der BSZ e.V. hat daher eine Interessengemeinschaft ,,Zweitmeinung zum Bank- und Kapitalmarktrecht" ins Leben gerufen. Interessierte Anleger können sich für weitere Informationen gerne dieser Interessengemeinschaft anschließen.

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khsteff

Freitag, August 15, 2014

MCE Zweitmarktportfolio: Anleger sollen offenbar Geld ,,nachschießen"

Die anhaltende Krise der Schifffahrt macht auch vor den MCE-Zweitmarktfonds nicht Halt. Die Anleger der Fonds MCE 01 Zweitmarktportfolio und MCE 02 Zweitmarktportfolio werden offenbar aufgefordert, frisches Kapital ,,nachzuschießen", um eine Insolvenz der Fonds zu vermeiden.


Das Emissionshaus MCE Schiffskapital konzentriert sich auf Kapitalanlagen im Bereich der Schifffahrt. Dazu zählen auch die Investitionen in Schiffsbeteiligungen auf dem Zweitmarkt. Doch die anhaltende Krise der Schifffahrt macht nun offenbar auch diesen Zweitmarktfonds zu schaffen, da sich die Zielfonds weiter in Schwierigkeiten befinden. Zudem müssen sich die MCE Zweitmarktfonds ggfs. an Sanierungsmaßnahmen für die kriselnden Zielfonds beteiligen. Nach einem Bericht von Fonds Professionell online werden die Anleger der Fonds MCE 01 Zweitmarktportfolio und MCE 02 Zweitmarktportfolio nun offenbar aufgefordert, freiwillig für eine Kapitalerhöhung zu sorgen, um eine Insolvenz der Fonds zu verhindern.

,,Das sollten sich die Anleger jedoch gut überlegen", sagt  BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Joachim Cäsar-Preller, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht. Denn: ,,Es ist keineswegs garantiert, dass durch eine Kapitalerhöhung eine Insolvenz mittel- und langfristig vermieden werden kann. Dafür hält die Schifffahrt-Krise schon zu lange an und viele Schiffsfonds mussten bereits die Segel streichen." Bevor die Anleger noch mehr Geld investieren, das dann möglicherweise verloren ist, können sie auch ihre Ansprüche auf Schadensersatz überprüfen lassen.

Diese können zum Beispiel entstanden sein, wenn sie im Zuge der Anlageberatung nicht ordnungsgemäß über die Risiken im Zusammenhang mit ihrer Investition aufgeklärt wurden. Zu diesen Risiken zählt u.a. auch der Totalverlust des investierten Geldes. ,,Von daher kann in diesem Zusammenhang auch nicht von einer sicheren Altersvorsorge die Rede sein", erklärt der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt. Dennoch seien erfahrungsgemäß Schiffsbeteiligungen und Schiffsfonds immer wieder als sichere Kapitalanlage beworben worden.

Außerdem hätten auch die vermittelnden Banken über die Provisionen, die sie neben dem Agio erhalten haben, informieren müssen. Auch das Verschweigen dieser Rückvergütungen kann zum Anspruch auf Schadensersatz führen.

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Fazit des BSZ e.V.:

Wehren Sie sich, damit Sie nicht zum Opfer werden! Kein Anleger sollte auf seinem Schaden sitzen bleiben, ohne zumindest den Versuch gestartet zu Haben, Schadenersatz zu bekommen!

Der BSZ e.V. hilft betroffenen Anlegern gerne! Schnell, Diskret, Professionell!

Der BSZ e.V. empfiehlt geschädigten Kapitalanlegern sich immer einer Interessengemeinschaft anzuschließen. Nur so ist gewährleistet, dass eine Vielzahl von Informationen zusammengetragen werden kann. Die Anlegerschutzanwälte welche mit einer solchen Interessengemeinschaft zusammenarbeitet können sich damit optimal für die Interessen der betroffenen Anleger einsetzen. Die BSZ® e.V. Anlegerschutzanwälte sind zu 100 % ihren Mandanten und dem Erfolg ihrer Fälle verpflichtet

Für die Prüfung von Ansprüchen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es die BSZ e.V. Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft MCE Zweitmarktportfolio anzuschließen.

Zweitmeinung zum Bank- und Kapitalmarktrecht
- Was man aus dem Arztrecht schon häufig kennt sollte man im Bank- und Kapitalmarktrecht auch nutzen. Zweitmeinung zum Bank- und Kapitalmarktrecht durch Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht. Ein altbekannter Spruch lautet: "Zwei Juristen, drei Meinungen." Für das Bank- und Kapitalmarktrecht gilt diese Weisheit aufgrund der Vielschichtigkeit und starken Entwicklung des Rechtsgebiets umso mehr. Ausgesuchte BSZ e.V. Anlegerschutzkanzleien bieten Mandanten, die sich bereits in einem bestehenden Mandatsverhältnis befinden, eine Zweitmeinung zu ihrem Rechtsfall oder ihrem Problem an. Der BSZ e.V. hat daher eine Interessengemeinschaft ,,Zweitmeinung zum Bank- und Kapitalmarktrecht" ins Leben gerufen. Interessierte Anleger können sich für weitere Informationen gerne dieser Interessengemeinschaft anschließen.

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cp

DWS Immoflex Vermögensmandat - Neue BGH-Urteile bieten geschädigten Anlegern Aussicht auf Schadensersatz.

Unter der weltweiten Finanzkrise haben bekanntermaßen auch viele offene Immobilienfonds und Dachfonds gelitten.


Auch der offene Dachfonds der Deutschen Bank, der DWS Immoflex Vermögensmandat, musste schließlich aufgrund der Krise eines seiner Zielfonds den Betrieb einstellen, seit dem Oktober 2013 befindet sich der Dachfonds nun in Auflösung.

Die Reaktion vieler Anleger auf die Fondsschließung und -liquidation ist bis heute unterschiedlich, so der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Kurdum von der Berliner Kanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht Dr. Späth & Partner. Teilweise überwiegt die Erleichterung nach dem Motto ,,Lieber ein Ende mit Schrecken als ein Schrecken ohne Ende". Teilweise sind viele Anleger auch enttäuscht und verärgert wegen der schlechten Performance des Fonds, vor allem aber auch, dass sie nach der damaligen Schließung des Fonds nicht mehr an ihr Geld gelangen konnten. So mancher sagt sinngemäß: ,,Hätte ich damals bei der Zeichnung der Anlage gewusst, dass der Fonds vielleicht geschlossen werden könnte und ich nicht mehr frei über mein Geld würde verfügen können, dann hätte ich diese Anlage niemals gezeichnet."

Aktuelle BGH-Urteile zu offenen Immobilienfonds: Anleger mussten bereits in der Anlageberatung auf das Schließungsrisiko hingewiesen werden.

Dass die Anleger aber über diese mögliche Schließung ihres offenen Fonds nicht bereits bei ihrer Anlageentscheidung explizit aufgeklärt worden sind, gibt Geschädigten einen Schadensersatzanspruch gegen ihren Berater, so der BGH nun in zwei aktuellen Urteilen.

So hatte der BGH im April 2014 darüber zu entscheiden, ob Bankberater bereits in der Anlageberatung auf das Schließungsrisiko offener Immobilienfonds hätten hinweisen müssen.

Der BGH urteilte, dass es sich bei der Schließung um eine gesetzlich vorgesehene Ausnahme vom Grundprinzip der jederzeitigen Rückgabemöglichkeit handle (Urteile vom 29.04.2014, Az.: XI ZR 477/12 sowie XI ZR 130/13). Da die Banken aber hierüber nicht aufgeklärt hatten, standen den Klägern Schadensersatzansprüche zu.

Ob Anleger Ansprüche geltend machen können, hängt vom konkreten Einzelfall ab.
Rechtsanwalt Kurdum zuletzt: ,,Die BGH-Urteile ist natürlich Wasser auf die Mühlen betroffener Anleger, um noch mit rechtlichen Mitteln ihre Schadensersatzansprüche geltend zu machen. Wie immer muss  allerdings auch jeder Einzelfall angesehen werden.

Zusätzlich sollte nämlich auch immer geprüft werden, ob ein betroffener Anleger unabhängig davon gesetzeskonform, er also ,,anleger- und anlagegerecht", beraten worden ist. Sollte dies nicht der Fall sein, hätte der Betroffene auch aus diesem Grund bereits Schadensersatzansprüche gegen den Berater.

Ebenso wichtig ist die Prüfung, ob der Schadensersatzanspruch nicht bereits verjährt sein könnte. Gerade in den Fällen der ,,offenen Immobilienfonds und Immobiliendachfonds" ist hier eine genaue Prüfung notwendig."

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Für die Prüfung von Ansprüchen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es die BSZ e.V. Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft DWS Immoflex Vermögensmandat anzuschließen.

Zweitmeinung zum Bank- und Kapitalmarktrecht - Was man aus dem Arztrecht schon häufig kennt sollte man im Bank- und Kapitalmarktrecht auch nutzen. Zweitmeinung zum Bank- und Kapitalmarktrecht durch Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht. Ein altbekannter Spruch lautet: "Zwei Juristen, drei Meinungen." Für das Bank- und Kapitalmarktrecht gilt diese Weisheit aufgrund der Vielschichtigkeit und starken Entwicklung des Rechtsgebiets umso mehr. Ausgesuchte BSZ e.V. Anlegerschutzkanzleien bieten Mandanten, die sich bereits in einem bestehenden Mandatsverhältnis befinden, eine Zweitmeinung zu ihrem Rechtsfall oder ihrem Problem an. Der BSZ e.V. hat daher eine Interessengemeinschaft ,,Zweitmeinung zum Bank- und Kapitalmarktrecht" ins Leben gerufen. Interessierte Anleger können sich für weitere Informationen gerne dieser Interessengemeinschaft anschließen.

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