Donnerstag, August 21, 2014

Anleihegläubigerschutz im Insolvenzverfahren von Mittelstandsanleihen

Anleihegläubigerschutz im Insolvenzverfahren: Kündigungsrechte rechtzeitig prüfen und ausüben. Viele Anleger haben sich zur Zeichnung einer Mittelstandsanleihe durch hohe Zinsen verleiten lassen. Es gibt immer mehr Insolvenzen bei den Mittelstandsanleihen. Was ist zu tun? Kündigungsrechte rechtzeitig prüfen und ausüben.


Aktuell haben Meldungen über zahlungsunfähige Unternehmen, die Mittelstands-Anleihen herausgegeben haben, eine Thematik in den Focus  gerückt: Wie können Anleihegläubiger im Fall einer Insolvenz ihr investiertes Kapital vor einem Totalverlust schützen?

Wenn das Unternehmen, das die Mittelstandsanleihe Anleihe herausgegeben hat, einen Insolvenzantrag gestellt hat, bestehen ordentliche und außerordentliche Kündigungsmöglichkeiten. Diese sollten Anleihegläubiger von Mittelstandsanleihen umgehend prüfen und ausüben. Hat sich das Unternehmen unter den sogenannten Schutzschirm geflüchtet, wird es im Rahmen eines Sanierungsplans in der Regel weitreichende finanzielle Zugeständnisse von den Anleihegläubigern fordern.

Dazu muss die Versammlung der Anleihegläubiger, die zwingend einberufen werden muss, einen mehrheitlichen Beschluss fassen. Dieser Beschluss ist in der Regel für alle Anleihegläubiger bindend und kann nur unter bestimmten Voraussetzungen angefochten werden. Anleihegläubiger von Mittelstandsanleihen sollten unbedingt an der Versammlung teilnehmen oder sich durch einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht oder Insolvenzrecht vertreten lassen. Nur so können sie ihre Rechte ausreichend wahrzunehmen.

Ist das Insolvenzverfahren eröffnet worden, können Anleihegläubiger ihre Forderungen nur noch zur Insolvenztabelle anmelden. Dies übernimmt in der Regel der Gemeinsame Vertreter der Anleihegläubiger, der auf der Anleihegläubigerversammlung gewählt wird.

Der einzelne Anleihegläubiger einer Mittelstandsanleihe, dessen Forderung normalerweise unbesichert ist, wird in diesem Fall aber lediglich einen Teil seines investierten Kapitals als Quote erhalten. Die Höhe dieser Quote hängt von der Existenz vorrangiger Gläubiger und dem Unternehmensvermögen ab.

Es ist daher ratsam, dass Anleihegläubiger ihr ordentliches, bzw. außer-ordentliches Kündigungsrecht der Anleihe bereits prüfen lassen, wenn bekannt wird, dass deren Herausgeber  in ernsthaften wirtschaftlichen Schwierigkeiten steckt. Dies gilt insbesondere, wenn die Schutzklauseln der Anleihebedingungen von Mittelstandsanleihen gebrochen wurden.

Die Kündigungsmöglichkeiten können grundsätzlich bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens ausgeübt werden - also auch noch nachdem der Insolvenzantrag gestellt wurde. Anleihegläubiger müssen ihre Kündigung allerdings in der Regel vor Gericht geltend machen. Jedoch haben sie bei einer wirksamen Kündigung zumindest einen Titel, aus dem sie vollstrecken können.

Fazit des BSZ e.V.:

Wehren Sie sich, damit Sie nicht zum Opfer werden! Kein Anleger sollte auf seinem Schaden sitzen bleiben, ohne zumindest den Versuch gestartet zu Haben, Schadenersatz zu bekommen!

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Der BSZ e.V. empfiehlt geschädigten Kapitalanlegern sich immer einer Interessengemeinschaft anzuschließen. Nur so ist gewährleistet, dass eine Vielzahl von Informationen zusammengetragen werden kann. Die Anlegerschutzanwälte welche mit einer solchen Interessengemeinschaft zusammenarbeitet können sich damit optimal für die Interessen der betroffenen Anleger einsetzen. Die BSZ® e.V. Anlegerschutzanwälte sind zu 100 % ihren Mandanten und dem Erfolg ihrer Fälle verpflichtet

Für die Prüfung von Ansprüchen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es die BSZ e.V. Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der "BSZ e.V. Interessengemeinschaft "Mittelstandsanleihen" beizutreten.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 21. August 2014 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

khsteff

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