Dienstag, August 19, 2014

Vielen Fonds der DCM AG geht es schlecht.

Anleger mit vereinbarter Ratenzahlung müssen trotzdem ihre Einlage bedienen. Als Ausweg bietet sich hier in den meisten Fällen an, die Beteiligungen zu widerrufen.


Hintergrund


Die DCM AG als eines der deutschlandweit größten  Emissionshäuser für geschlossene Fonds legte im vergangenen Jahrzehnt zahlreiche geschlossene Immobilienfonds auf. In vielen Fällen konnten die sogenannten DCM-Rendite-Fonds nicht die prospektierte Rendite erwirtschaften. Diese Entwicklung stellt für Anleger immer wieder eine besondere Härte dar. Die Anlagen in die Fonds sollten häufig zur Absicherung der Altersvorsorge dienen.

Fehlerhafte Widerrufsbelehrungen

Anleger, die ihre Einlage in Raten einzuzahlen haben, können ihren als Teilzahlungsgeschäft zu qualifizierenden Fondsbeitritt widerrufen. Entscheidend ist hierbei allein, dass die auf der Beitrittserklärung abgedruckte Widerrufsbelehrung nicht den gesetzlichen Anforderungen entspricht. Keine Rolle spielt dagegen, ob die Fondsbeteiligung im Rahmen einer Haustürsituation verkauft wurde.

Die von der individuellen Situation abhängige Frage, ob der Fondsbeitritt quasi ,,vor der eigenen Haustür" erfolgte, ist dagegen für Anleger relevant, die ihre Einlage durch eine Einmalzahlung erbracht haben. Wenn der Fonds nachweislich in einer Haustürsituation vermittelt wurde, können auch ,,Einmaleinzahler" ihre Beteiligung widerrufen.

Folgen des Widerrufs


Durch Erklärung des Widerrufs können Anleger ihre Fondsbeteiligung unabhängig von der vertraglich festgeschriebenen Laufzeit sofort beenden. Rateneinleger laufen somit nicht mehr Gefahr, jeden Monat weiteres Kapital zu verbrennen. Auch wird die Haftung als Kommanditist gegenüber den Gläubigern des Fonds beschränkt. Ob darüber hinaus Anleger einen Teil ihres bereits eingezahlten Kapitals zurückerhalten, ist von der wirtschaftlichen Situation des jeweiligen Fonds abhängig.

Die Empfehlung der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Johst Richter Rechtsanwälte

Aufgrund unseren Erfahrungen mit DCM-Fonds empfehlen wir Anlegern ihre Beteiligung überprüfen zu lassen. Sollte sich herausstellen, dass der Fonds wirtschaftlich keinen Erfolg verspricht und die Widerrufsbelehrung nicht die gesetzlichen Anforderungen erfüllt, sollte umgehend der Widerruf erklärt und die dem Anleger zustehenden Ansprüche geltend gemacht werden. 

Der aktuelle BSZ e.V. Tipp:

Wer aus seiner Fondsbeteiligung aussteigen möchte, sollte anwaltlichen Rat in Anspruch nehmen. Denn in der Praxis muss man jede Beteiligung und jede Widerrufsbelehrung individuell prüfen, ob da tatsächlich Fehler drin stecken. Diese Aufgabe kann nur ein spezialisierter Rechtsanwalt für den Mandanten übernehmen.

Der BSZ e.V. hilft betroffenen Anlegern gerne! Schnell, Diskret, Professionell!

Der BSZ e.V. empfiehlt geschädigten Kapitalanlegern sich immer einer Interessengemeinschaft anzuschließen. Nur so ist gewährleistet, dass eine Vielzahl von Informationen zusammengetragen werden kann. Die Anlegerschutzanwälte welche mit einer solchen Interessengemeinschaft zusammenarbeitet können sich damit optimal für die Interessen der betroffenen Anleger einsetzen. Die BSZ® e.V. Anlegerschutzanwälte sind zu 100 % ihren Mandanten und dem Erfolg ihrer Fälle verpflichtet.

Für die Prüfung Ihrer Fondsbeteiligung durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht können Sie gerne der BSZ e.V. Interessengemeinschaft DCM Rendite Fonds beitreten.

Weitere Informationen können kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Lagerstr. 49
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810
Internet: http://www.fachanwalt-hotline.eu  

Direkter Link zum Kontaktformular:

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Gunter Mickert

Dieser Text gibt den Beitrag vom 19. August 2014 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.
joriGuMick



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