Mittwoch, August 20, 2014

MPC Holland 53: Anleger sollen Ausschüttungen zurückzahlen.

Die Sanierung des geschlossenen Immobilienfonds MPC Holland 53 ist offenbar gescheitert. Nun werden die Anleger nach einem Bericht von Fonds professionell aufgefordert, einen großen Teil ihrer bereits erhaltenen Ausschüttungen zurückzuzahlen.


,,Wieder einmal sollen die Anleger gerade stehen, wenn ein Fonds in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten ist. Das sollten sie sich nicht so einfach gefallen lassen", sagt BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Joachim Cäsar-Preller, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht.

Hintergrund der Aufforderung an die Anleger ihre Ausschüttungen zurückzuzahlen, ist dem Bericht zu Folge eine Vereinbarung mit den Banken. Denn die Darlehensforderungen der Banken seien weit höher als der derzeitige Wert der Immobilien, die zum Teil leer stehen. Neben der Rückzahlung eines großen Teils der Ausschüttungen sollen demnach die Immobilien bis Ende des Jahres verkauft werden. ,,Ob dadurch die Insolvenz der Fondsgesellschaft vermieden werden kann, ist keineswegs sicher. In der gegenwärtigen Situation sollten sich die Anleger anwaltlich beraten lassen", so der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt.

Für den erfahrenen Fachanwalt ist es nicht nur fraglich, ob die Ausschüttungen überhaupt zurückgefordert werden dürfen, sondern für ihn kommen auch durchaus Ansprüche auf Schadensersatz in Betracht. Denn Immobilienfonds wie der MPC Holland 53 seien keineswegs so sichere Kapitalanlagen und zum Aufbau einer Altersvorsorge geeignet, wie sie in den Beratungsgesprächen häufig dargestellt werden. ,,Der Immobilienmarkt ist ständig Schwankungen unterworfen. Die Immobilien können dabei deutlich an Wert verlieren, die Mieteinnahmen sinken oder es kommt zu Leerständen. Dann sind die prospektierten Erwartungen schnell über den Haufen geworfen. Über diese Risiken müssen die Anleger aufgeklärt werden. Schließlich droht ihnen im schlimmsten Fall der Totalverlust des investierten Geldes", erklärt der Anwalt.

Außerdem hätten die Banken nach Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch die Provisionen, die sie für die Vermittlung der Fondsanteile erhalten haben, offen legen müssen. Wurden diese so genannten Kick-Backs verschwiegen, können ebenfalls Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden.

Der aktuelle BSZ e.V. Tipp:

Nach dem heutigen Stand der Rechtsprechung dürfte es kaum noch Kunden beratender Banken geben, die sich gefallen lassen müssten, an erfolglosen Fondsbeteiligungen festgehalten zu werden. Mit kundiger rechtsanwaltlicher Hilfe bieten sich Erfolg versprechende Möglichkeiten, Schadensersatzansprüche umzusetzen. Das betrifft nicht nur aktuelle Fonds, sondern auch Vorgänge, die Jahre zurückreichen. In der überwiegenden Zahl solcher Fälle werden an beratende Banken Rückvergütungen geflossen sein. Das führt grundsätzlich zu einer Haftung von Kreditinstituten, die sich an, wie es der Bundesgerichtshof formuliert, fragwürdigen Vereinbarungen hinter dem Rücken ihrer Kundschaft beteiligt haben.

Fazit des BSZ e.V.:
Wehren Sie sich, damit Sie nicht zum Opfer werden! Kein Anleger sollte auf seinem Schaden sitzen bleiben, ohne zumindest den Versuch gestartet zu Haben, Schadenersatz zu bekommen!

Der BSZ e.V. hilft betroffenen Anlegern gerne! Schnell, Diskret, Professionell!
Der BSZ e.V. empfiehlt geschädigten Kapitalanlegern sich immer einer Interessengemeinschaft anzuschließen. Nur so ist gewährleistet, dass eine Vielzahl von Informationen zusammengetragen werden kann. Die Anlegerschutzanwälte welche mit einer solchen Interessengemeinschaft zusammenarbeitet können sich damit optimal für die Interessen der betroffenen Anleger einsetzen. Die BSZ® e.V. Anlegerschutzanwälte sind zu 100 % ihren Mandanten und dem Erfolg ihrer Fälle verpflichtet

Für die Prüfung von Ansprüchen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es die BSZ e.V. Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der "BSZ e.V. Interessengemeinschaft "MPC Holland Immobilienfonds" beizutreten.

Zweitmeinung zum Bank- und Kapitalmarktrecht
- Was man aus dem Arztrecht schon häufig kennt sollte man im Bank- und Kapitalmarktrecht auch nutzen. Zweitmeinung zum Bank- und Kapitalmarktrecht durch Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht. Ein altbekannter Spruch lautet: "Zwei Juristen, drei Meinungen." Für das Bank- und Kapitalmarktrecht gilt diese Weisheit aufgrund der Vielschichtigkeit und starken Entwicklung des Rechtsgebiets umso mehr. Ausgesuchte BSZ e.V. Anlegerschutzkanzleien bieten Mandanten, die sich bereits in einem bestehenden Mandatsverhältnis befinden, eine Zweitmeinung zu ihrem Rechtsfall oder ihrem Problem an. Der BSZ e.V. hat daher eine Interessengemeinschaft ,,Zweitmeinung zum Bank- und Kapitalmarktrecht" ins Leben gerufen. Interessierte Anleger können sich für weitere Informationen gerne dieser Interessengemeinschaft anschließen.

Weitere Informationen können kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.

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Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Joachim Cäsar-Preller

Dieser Text gibt den Beitrag vom 20. August 2014 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.
cp

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