Dienstag, August 19, 2014

Pareli insolvent - Können Anleger ihr Nachrangdarlehen kündigen und so ihr Geld retten?

,,Was lange gärt, verzinst sich gut", so hat die im Jahr 2011 gegründete Hamburger Pareli Beteiligungsgesellschaft im letzten Jahr bei Anlegern um ein Investment in die Biogaswärmenutzung zur Stromerzeugung geworben.


Das Geschäftsmodell sah im Kern vor, mit den bei den Anlegern in Form von sog. partiarischen Nachrangdarlehen aufgenommenen Mitteln sog. Gärrestetrockner zu erwerben und diese an Betreiber bestehender Biogasanlagen zu verleihen, so BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Kurdum von der Berliner Kanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht Dr. Späth & Partner.

Bis zu 20 Millionen EUR sollten bei privaten und institutionellen Anlegern eingesammelt werden, das grüne Gewissen der Investoren zugleich befriedigt werden. ,,Harte" mitgliedschaftliche Beteiligungsrechte hatte die Gesellschaft für seine Geldgeber allerdings nicht vorgesehen. Ihre reine Finanzbeteiligung an der Firma sollte ihnen dafür eine halbjährlich zu berechnende und monatliche auszuzahlende Grundverzinsung von 5,5% pro Jahr und zusätzlich einen Erfolgszuschlag von 2% im Jahr bringen.

Ein schönes Versprechen, wie sich schnell zeigte. Bereits seit Dezember 2013 hatten viele Anleger keine Zinsen mehr erhalten, nun hat die Firma auch formalerweise einen Schlußstrich gezogen - vor wenigen Tagen hat sie beim zuständigen Amtsgericht Hamburg Insolvenz eingereicht.

Ebenso unerfreulich: Auf Nachfragen der betroffenen Anleger reagiert bei der Firma keiner mehr. In der Insolvenz zeigt sich nun der große Nachteil dieser sog. partiarischen Nachrangdarlehen, denn ihre Investoren werden bei der Verteilung des verbliebenen Vermögens der Firma erst zuletzt bedacht.

Hier bestehen im Wesentlichen nun 3 Möglichkeiten zu retten, was noch zu retten ist:

- Derzeit melden Anleger ihre Forderungen zur Insolvenztabelle an. Um sich im Insolvenzverfahren besser zu stellen und so mehr Geld aus der Verteilung zu erhalten, sollten Anleger versuchen, ihre reine ,,Rückzahlungsforderung aus Nachrangdarlehen" in eine ,,Rückzahlungsforderung etwa aus Schadensersatz" umzuwandeln. Dies bedeutet zugleich, durch einen Spezialisten Schadensersatzansprüche gegen die Firma prüfen und ggf. auch durchsetzen zu lassen.

- Weiterhin kommen hier direkte Schadensersatzansprüche gegen die Verantwortlichen der Firma in Frage, die sich auf die Rückzahlung des gesamten investierten Betrags richten.

- Darüber hinaus sollten Anleger überlegen, ihren Darlehensvertrag mit der Pareli Beteiligungsgesellschafs- GmbH zu kündigen. Denn die Firma hat sich ja gegenüber dem Darlehensgeber vertraglich verpflichtet, ihm regelmäßig Zinsen zu bezahlen. Tut sie dies nicht, hat der Anleger das Recht, die sofortige Rückzahlung seines investierten Betrags zu verlangen und dies ggf. auch einzuklagen.

Das Unternehmen befindet sich bereits in Insolvenz, Anleger sollten hier daher zügig handeln.

Fazit des BSZ e.V.:
Wehren Sie sich, damit Sie nicht zum Opfer werden! Kein Anleger sollte auf seinem Schaden sitzen bleiben, ohne zumindest den Versuch gestartet zu Haben, Schadenersatz zu bekommen!

Der BSZ e.V. hilft betroffenen Anlegern gerne! Schnell, Diskret, Professionell!

Der BSZ e.V. empfiehlt geschädigten Kapitalanlegern sich immer einer Interessengemeinschaft anzuschließen. Nur so ist gewährleistet, dass eine Vielzahl von Informationen zusammengetragen werden kann. Die Anlegerschutzanwälte welche mit einer solchen Interessengemeinschaft zusammenarbeitet können sich damit optimal für die Interessen der betroffenen Anleger einsetzen. Die BSZ® e.V. Anlegerschutzanwälte sind zu 100 % ihren Mandanten und dem Erfolg ihrer Fälle verpflichtet

Für die Prüfung von Ansprüchen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es die BSZ e.V. Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der "BSZ e.V. Interessengemeinschaft PARELI Beteiligungs-GmbH" beizutreten.

Zweitmeinung zum Bank- und Kapitalmarktrecht - Was man aus dem Arztrecht schon häufig kennt sollte man im Bank- und Kapitalmarktrecht auch nutzen. Zweitmeinung zum Bank- und Kapitalmarktrecht durch Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht. Ein altbekannter Spruch lautet: "Zwei Juristen, drei Meinungen." Für das Bank- und Kapitalmarktrecht gilt diese Weisheit aufgrund der Vielschichtigkeit und starken Entwicklung des Rechtsgebiets umso mehr. Ausgesuchte BSZ e.V. Anlegerschutzkanzleien bieten Mandanten, die sich bereits in einem bestehenden Mandatsverhältnis befinden, eine Zweitmeinung zu ihrem Rechtsfall oder ihrem Problem an. Der BSZ e.V. hat daher eine Interessengemeinschaft ,,Zweitmeinung zum Bank- und Kapitalmarktrecht" ins Leben gerufen. Interessierte Anleger können sich für weitere Informationen gerne dieser Interessengemeinschaft anschließen.

Weitere Informationen können kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Lagerstr. 49
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810
Internet: http://www.fachanwalt-hotline.eu  

Direkter Link zum Kontaktformular:

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Christian Albrecht Kurdum 

Dieser Text gibt den Beitrag vom 19. August 2014 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

späkurd

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