Freitag, August 15, 2014

DWS Immoflex Vermögensmandat - Neue BGH-Urteile bieten geschädigten Anlegern Aussicht auf Schadensersatz.

Unter der weltweiten Finanzkrise haben bekanntermaßen auch viele offene Immobilienfonds und Dachfonds gelitten.


Auch der offene Dachfonds der Deutschen Bank, der DWS Immoflex Vermögensmandat, musste schließlich aufgrund der Krise eines seiner Zielfonds den Betrieb einstellen, seit dem Oktober 2013 befindet sich der Dachfonds nun in Auflösung.

Die Reaktion vieler Anleger auf die Fondsschließung und -liquidation ist bis heute unterschiedlich, so der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Kurdum von der Berliner Kanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht Dr. Späth & Partner. Teilweise überwiegt die Erleichterung nach dem Motto ,,Lieber ein Ende mit Schrecken als ein Schrecken ohne Ende". Teilweise sind viele Anleger auch enttäuscht und verärgert wegen der schlechten Performance des Fonds, vor allem aber auch, dass sie nach der damaligen Schließung des Fonds nicht mehr an ihr Geld gelangen konnten. So mancher sagt sinngemäß: ,,Hätte ich damals bei der Zeichnung der Anlage gewusst, dass der Fonds vielleicht geschlossen werden könnte und ich nicht mehr frei über mein Geld würde verfügen können, dann hätte ich diese Anlage niemals gezeichnet."

Aktuelle BGH-Urteile zu offenen Immobilienfonds: Anleger mussten bereits in der Anlageberatung auf das Schließungsrisiko hingewiesen werden.

Dass die Anleger aber über diese mögliche Schließung ihres offenen Fonds nicht bereits bei ihrer Anlageentscheidung explizit aufgeklärt worden sind, gibt Geschädigten einen Schadensersatzanspruch gegen ihren Berater, so der BGH nun in zwei aktuellen Urteilen.

So hatte der BGH im April 2014 darüber zu entscheiden, ob Bankberater bereits in der Anlageberatung auf das Schließungsrisiko offener Immobilienfonds hätten hinweisen müssen.

Der BGH urteilte, dass es sich bei der Schließung um eine gesetzlich vorgesehene Ausnahme vom Grundprinzip der jederzeitigen Rückgabemöglichkeit handle (Urteile vom 29.04.2014, Az.: XI ZR 477/12 sowie XI ZR 130/13). Da die Banken aber hierüber nicht aufgeklärt hatten, standen den Klägern Schadensersatzansprüche zu.

Ob Anleger Ansprüche geltend machen können, hängt vom konkreten Einzelfall ab.
Rechtsanwalt Kurdum zuletzt: ,,Die BGH-Urteile ist natürlich Wasser auf die Mühlen betroffener Anleger, um noch mit rechtlichen Mitteln ihre Schadensersatzansprüche geltend zu machen. Wie immer muss  allerdings auch jeder Einzelfall angesehen werden.

Zusätzlich sollte nämlich auch immer geprüft werden, ob ein betroffener Anleger unabhängig davon gesetzeskonform, er also ,,anleger- und anlagegerecht", beraten worden ist. Sollte dies nicht der Fall sein, hätte der Betroffene auch aus diesem Grund bereits Schadensersatzansprüche gegen den Berater.

Ebenso wichtig ist die Prüfung, ob der Schadensersatzanspruch nicht bereits verjährt sein könnte. Gerade in den Fällen der ,,offenen Immobilienfonds und Immobiliendachfonds" ist hier eine genaue Prüfung notwendig."

Fazit des BSZ e.V.:

Wehren Sie sich, damit Sie nicht zum Opfer werden! Kein Anleger sollte auf seinem Schaden sitzen bleiben, ohne zumindest den Versuch gestartet zu Haben, Schadenersatz zu bekommen!

Der BSZ e.V. hilft betroffenen Anlegern gerne! Schnell, Diskret, Professionell!

Der BSZ e.V. empfiehlt geschädigten Kapitalanlegern sich immer einer Interessengemeinschaft anzuschließen. Nur so ist gewährleistet, dass eine Vielzahl von Informationen zusammengetragen werden kann. Die Anlegerschutzanwälte welche mit einer solchen Interessengemeinschaft zusammenarbeitet können sich damit optimal für die Interessen der betroffenen Anleger einsetzen. Die BSZ® e.V. Anlegerschutzanwälte sind zu 100 % ihren Mandanten und dem Erfolg ihrer Fälle verpflichtet

Für die Prüfung von Ansprüchen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es die BSZ e.V. Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft DWS Immoflex Vermögensmandat anzuschließen.

Zweitmeinung zum Bank- und Kapitalmarktrecht - Was man aus dem Arztrecht schon häufig kennt sollte man im Bank- und Kapitalmarktrecht auch nutzen. Zweitmeinung zum Bank- und Kapitalmarktrecht durch Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht. Ein altbekannter Spruch lautet: "Zwei Juristen, drei Meinungen." Für das Bank- und Kapitalmarktrecht gilt diese Weisheit aufgrund der Vielschichtigkeit und starken Entwicklung des Rechtsgebiets umso mehr. Ausgesuchte BSZ e.V. Anlegerschutzkanzleien bieten Mandanten, die sich bereits in einem bestehenden Mandatsverhältnis befinden, eine Zweitmeinung zu ihrem Rechtsfall oder ihrem Problem an. Der BSZ e.V. hat daher eine Interessengemeinschaft ,,Zweitmeinung zum Bank- und Kapitalmarktrecht" ins Leben gerufen. Interessierte Anleger können sich für weitere Informationen gerne dieser Interessengemeinschaft anschließen.

Weitere Informationen können kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Lagerstr. 49
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810
Internet: http://www.fachanwalt-hotline.eu  

Direkter Link zum Kontaktformular:

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt  Christian-Albrecht Kurdum
  

Dieser Text gibt den Beitrag vom 15. August 2014 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.
drspäkurd

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