Dienstag, September 06, 2011

Marnavi Splendor: Insolventer KGAL-Schiffsfonds frustriert Anleger

Die Insolvenz der Marnavi Splendor GmbH & Co. KG ist für viele Schiffsfondsanleger ein weiterer negativer Höhepunkt. Den Fondsschiffen droht jetzt die Zwangsversteigerung in den Niederlanden.

Marnavi Splendor GmbH & Co. KG
Beteiligungen an der Marnavi Splendor GmbH & Co. KG waren bereits ab € 15.000,00 möglich. Nach Angaben des Fondsprospekts sollte der Fonds bis 2020 laufen. Mehr als 330 Anleger mit rund € 11 Mio. beteiligten sich letztlich an dem riskanten Schiffsfonds.

Schiffsbanken verlieren Geduld
Ausschlaggebend war letztendlich, dass die Schiffsbanken ihre Geduld verloren haben. Da die Commerzbank AG und die KfW im Hinblick auf fällige Kredittilgungen keine weiteren Stundungen zugestanden haben, war der Insolvenzantrag der Marnavi Splendor GmbH & Co. KG nicht mehr abwendbar. Die Anleger erwarten noch im September 2011 die Zwangsversteigerung in den Niederlanden.

Enttäuschende Ergebnisse
Die Anleger der Marnavi Splendor GmbH & Co. KG sind schon seit längerer Zeit mit schlechten Nachrichten befasst: Anstelle der prospektierten 48 % haben sie bislang nur 11,8 % ihrer Kapitaleinlagen zurückerhalten. Schon mehrmals sollten die Kapitalanleger den Fonds mit frischem Kapital sanieren. Entsprechende Sanierungskonzepte scheiterten aber kläglich.

Schiffsfonds in der Insolvenz
Im Falle insolventer Schiffsfonds stellen sich für die betroffenen Fondsbeteiligten aufgrund der komplexen Rechtslage zahlreiche Fragen. Viele Anleger fragen sich insbesondere, ob sie ihre Einlagen und Nachschüsse in Form von Schadensersatz zurück verlangen können. Betroffene sollten sich deshalb möglichst bald an einen Rechtsanwalt wenden, um die u.U. drohende Verjährung ihrer Schadensersatzansprüche rechtzeitig zu verhindern rät BSZ e.V. Vertrauensanwalt Dr. Heinz Steinhübel.

Für weitere Informationen können sich betroffene Anleger der BSZ® e.V. Interessengemeinschaft „Schiffsfonds/ Marnavi Splendor" anschließen.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Dr. Heinz Steinhübel

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 06.09.2011 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

Garbe Logimac zieht wieder Beiträge für “Sprint” ein

Garbe Logimac hat Ende August 2011 Schreiben an Anleger versandt, die ihre Kapitaleinlage in der Variante Sprint gezeichnet haben. Diese hatten sich schon gefreut, dass Garbe Logimac den Einzug der monatlichen Ratenzahlungen bei den Anlegern ab Mai 2011 im Zuge des Bekanntwerdens des Geschäftsgebarens innerhalb der Garbe Logimac Gruppe eingestellt hatte.

In dem Schreiben wird – kaum glaubhaft- behauptet, man habe lediglich aus „technischen Problemen“ den Einzug der Kapitaleinlagen unterbrochen. Nun werde der Einzug wieder aufgenommen für die ab Mai 2011 aufgelaufenen Raten. Der BSZ e.V. Vertrauensanwalt Rechtsanwalt Hans G. Keitel vermutet eher, dass man lediglich abwarten wollte, dass sich die erste Aufregung über die wirtschaftlichen Problematiken der Garbe-Gesellschaften beruhigt.

Widerspruch gegen Bankeinzug / Widerruf der Einzugsermächtigung möglich

Anleger, die mit der Fortsetzung der Abbuchungen nicht einverstanden sind, haben bekanntlich die Möglichkeit, rückwirkend dem Einzug bei ihrer Bank innerhalb einer Frist von 6 Wochen zu widersprechen. Parallel kann gegenüber Garbe die Einzugsermächtigung widerrufen werden. Garbe kann dann nicht mehr abbuchen. Da angesichts der Nachrichtenlage zu Garbe Logimac sehr fraglich ist, ob die Anleger von ihren Investitionen in Garbe Logimac jemals etwas wiedersehen, besteht wohl so gut wie keine Bereitschaft bei den Anlegern, freiwillig die monatlichen Zahlungen fortzusetzen.

Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Hans G. Keitel: Anleger können aufgrund fehlerhafter Widerrufsbelehrung jetzt noch bei Garbe Logimac Sprint aussteigen.

Jedoch reicht es nicht aus, einfach nur die Zahlungen einzustellen. Jeder Sprint-Anleger sollte sich vielmehr eine Meinung bilden, über welche Rechte er in der Situation verfügt. Insbesondere ist zu klären, ob der Anleger erfolgreich aus der Beteiligung aussteigen kann.

In diesem Zusammenhang machen die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte darauf aufmerksam, dass die von Garbe Logimac verwandten Widerufsbelehrungen häufig nicht den vom BGH aufgestellten strengen Anforderungen an den genauen Inhalt der Widerrufsbelehrungen entsprechen. Dies kann auch für Anleger, die nicht aktiv einen Schadenersatzprozess führen wollen, die Chance zum Ausstieg aus der Beteiligung eröffnen.

Ist die seinerzeit unterzeichnete Widerrufsbelehrung fehlerhaft, kann für den Anleger immer noch der Widerruf der Beitrittserklärung erklärt werden mit der Folge, dass die gesamte Kapitaleinlage rückabzuwickeln ist. Insbesondere entfällt durch den erfolgreichen Widerruf auch die Verpflichtung zur Einzahlung der monatlichen Raten in der Variante Sprint. Als Konsequenz entfällt dann auch die Pflicht zur Nachzahlung der ab Mai 2011 nicht eingezogenen Ratenzahlungen.

Anleger, welche die Beteiligung teilweise über ein Darlehen finanziert haben, haben bei falscher Widerrufsbelehrung nach der Rechtsprechung des BGH sogar die Chance, zusätzlich die von ihnen gezahlten Tilgungen und Zinsen zurückzuverlangen. Nach allem ist den Anlegern dringend anzuraten, ihre Vereinbarung über den Beitritt zu Garbe Logimac von einem auf Bank- und Kapitalanlegerecht spezialisierten Rechtsanwalt überprüfen zu lassen.

Für weitere Informationen können sich betroffene Anleger der BSZ® e.V. Interessengemeinschaft „Garbe Logimac Gruppe" anschließen.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Hans G. Keitel

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 06.09.2011 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

Montag, September 05, 2011

Insolvenzverfahren über das Vermögen der Creative Treuhand GmbH – Schadensersatzansprüche für Geschädigte

Wie der Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Steffen Beck in dem Verfahren über das Vermögen der Creative Treuhand GmbH berichtet, wird es für die Gläubiger zwar nicht zu einem Totalverlust kommen. Auch ist die zu erwartende Quote in Höhe von circa 60 % im bundesdeutschen Durchschnitt überdurchschnittlich. Gleichwohl bedeutet dies, dass die geschädigten Anleger der Creative Treuhand GmbH Verluste von bis zu 40 % in Kauf nehmen müssen.

Die Creative Treuhand GmbH hatte in der Vergangenheit mit einem dubiosen Anlagemodell geworben. Danach sollten die Anleger eine Stiftung gründen. Diese Stiftung sollte dann das Stiftungskapital – hierbei handelte es sich um das Kapital der Anleger – gewinnbringend anlegen und hierbei Renditen für die Anleger in Höhe von bis zu 2,3 % pro Monat erwirtschaften.

Mit diesem Renditeversprechen gelang es der Geschäftsführerin der Creative Treuhand GmbH, von 20 Anlegern Stiftungsgelder in Höhe von 2,7 Millionen Euro einzuwerben und diese Gelder in die Schweiz zu verschieben. In diesem Zusammenhang musste sich die Geschäftsführerin der Creative Treuhand GmbH wegen des Vorwurfs des Betruges vor dem Landgericht Stuttgart verantworten.

Für die betroffenen Anleger gibt es nun mehrere Ansatzpunkte, um den von ihnen entstandenen Schaden ersetzt zu bekommen. Zum einen können die geschädigten Anleger, sofern nicht bereits geschehen, ihre Forderungen im Insolvenzverfahren der Creative Treuhand GmbH zur Tabelle anmelden.

Zum anderen sind Schadensersatzansprüche der geschädigten Anleger gegen die Hintermänner der Creative Treuhand GmbH sowie gegen die Anlagevermittler denkbar. Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte mit Sitz in München, Berlin und Zürich, rät allen betroffenen Anlegern anwaltlichen Rat von einem auf Bank- und Kapitalmarktrechts spezialisierten Anwalt in Anspruch zu nehmen.

Für weitere Informationen können sich Betroffene der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft "Creative Treuhand GmbH" anschließen.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt István Cocron

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 05.09.2011 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

Hoffnung für Anleger der LeaseTrend AG!

Das Oberlandesgericht München äußert massive Zweifel an der Ordnungsgemäßheit eines Emissionsprospekts der LeaseTrend AG!

In seinem Hinweisbeschluss hat das Oberlandesgericht München in einem gegen die LeaseTrend AG geführten Verfahren die vorläufige Rechtsauffassung geäußert, dass der dort gegenständliche Emissionsprospekt der LeaseTrend AG eine Reihe von Fehlern aufweißen dürfte.

Die auf Kapitalmarktrecht spezialisierte BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte wurde bereits mit der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gegen die LeaseTrend AG beauftragt. Es wurden zwischenzeitlich eine Reihe von Klagen gegen die LeaseTrend AG eingereicht.

Werden Anleger einer Publikumsgesellschaft mittels eines fehlerhaften Emissionsprospektes geworben, so begründet dies grds. eine Pflichtverletzung, sofern der Vertrieb nicht auf die Ungeeignetheit des Prospektes zur vollständigen und zutreffenden Aufklärung des Anlegers hinweist.
Daneben können Schadensersatzansprüche auch dann geltend gemacht werden, wenn Anleger nicht über die Verlustrisiken einer atypisch stillen Gesellschaftsbeteiligung bis hin zum Totalverlust, das Geschäftsmodell der Beteiligungsgesellschaft, das Fehlen eines fungiblen Zweitmarktes etc. aufgeklärt wurden.

Sofern eine Aufklärung über die Beteiligungsrisiken nicht ordnungsgemäß war, bestehen grds. Schadensersatzansprüche gegen die Beteiligungsgesellschaft LeaseTrend AG wegen vorvertraglichen Aufklärungsverschuldens sowie gegen die Berater / Beratungsgesellschaften, welche den Anleger geworben und beraten haben.

„Für Anleger der LeaseTrend AG empfiehlt es sich daher, durch einen auf den Bereich des Kapitalanlagerechts spezialisierten Rechtsanwalt prüfen zu lassen, ob und inwieweit gegebenenfalls ein Anspruch auf Schadensersatz in Betracht kommt“, erklärt Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Dr. Henning Leitz von der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte.

Für weitere Informationen können sich Betroffene der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft "LeaseTrend AG" anschließen.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Dr. Henning Leitz

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Samstag, September 03, 2011

PRORENDITA Fondanlegern droht Totalverlust.

Mehr als 15.000 Anlegern der PRORENDITA Fonds drohen erhebliche Verluste des eingesetzten Kapitals. Der Fondsinitiator war eine Firma Ideenkapital. Die fünf aufgelegten Fonds beteiligten sich an Lebensversicherungen auf dem englischen Zweitmarkt.

Zahlreichen Anlegern wurde erst kürzlich die aktuelle Situation der Fonds mitgeteilt. Die Ideenkapital hatte den Beteiligten des PRORENDITA EINS Fonds mitgeteilt, dass diese mit einer Rückzahlungsquote von bis zu 40% bis zum Jahresende 2010 für in den Jahren 2006 und 2007 geleisteten Ausschüttungen zu rechnen hätten. Probleme gibt es diesbezüglich auch mit der den Fremdanteil finanzierenden Bank, der Allied Irish Bank. Diese teilte mit, dass die Fremdmittelkredite Ende Oktober 2011 auslaufen würden und eine Verlängerung nicht in Frage komme. Dies hat zur Folge, dass sich die Lage des Fonds, und somit bezüglich des eingesetzten Kapitals der Anleger, erheblich verschlechtern wird.

BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt und Fachanwalt für Bank-Kapitalmarktrecht Adrian Wegel: „ Aufgrund dieser Entwicklungen sollen Anleger mögliche Schadenersatzansprüche gegen die damaligen Vermittler/Berater und insbesondere die anbietendenden Banken prüfen lassen“. Diese hatten bei der Beratung oft erhebliche Fehler gemacht und wesentliche Risiken verschwiegen. Nicht selten verschwieg man seitens der Berater, dass ein Totalverlust möglich ist. Angeboten wurden die Fonds aber als „sichere Anlage“.

Ein weiteres Verkaufsargument war, dass die Beteiligungen als Altersvorsorg dienen sollten. Da es sich aber um eine unternehmerische Beteiligung handelt, haften die Anleger auch für die Verluste, was einer Anlage zur Altersvorsorge widerspricht. Auch hierin liegt ein Beratungsfehler. Verschwiegen wurde auch, dass man derartige Beteiligungen auf dem Zweitmarkt nur unter erheblichen Verlusten veräußern könne, sprich eine jederzeitige Verfügbarkeit über das eingesetzte Kapital gerade nicht gegeben war. Dies war aber vielen Anlegern wichtig.

Ein weiterer wesentlicher Beratungsfehler liegt darin, dass die Berater der Banken die erhaltenen Provisionen verschwiegen hatten, was nach der Kick-Back Rechtsprechung des BGH zu einer Haftung der Banken auf Schadenersatz führt. Die PRORENDITA FONDS wurden überwiegend von der Commerzbank AG vertrieben.

Für betroffene Anleger gibt es gute Gründe, sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „PRORENDITA FONDS“ anzuschließen und Ansprüche prüfen zu lassen.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Adrian Wegel

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 03.09.2011 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

Mittwoch, August 31, 2011

CFB-Fonds 153 (MS "MARILYN STAR"): Jetzt Schadensersatzansprüche geltend machen!

Die Anleger der NEPTUNO Schiffsbetriebsgesellschaft mbH & Co. MS "MARILYN STAR" KG hatten infolge der Fehlentwicklung des CFB-Fonds 153 bislang eher keinen Grund zur Zufriedenheit. Nach Auffassung der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Dr. Steinhübel & Dr. Rötlich können Betroffene jetzt aber Schadensersatzansprüche geltend machen.

NEPTUNO Schiffsbetriebsgesellschaft mbH & Co. MS "MARILYN STAR" KG (CFB-Fonds 153). Am Anfang hörte sich alles noch richtig gut an. Bei der Werbung für die CFB-Schiffsfonds wurde z.B. betont, dass alle bisher von CFB initiierten Schiffsfonds überplanmäßige Ergebnisse aufweisen, die bis hin zu Sondertilgungen und -ausschüttungen führen. Davon kann mittlerweile aber nicht mehr die Rede sein.

Wirtschaftliche Fehlentwicklungen
Gute Nachrichten vermissen die Anleger des CFB-Fonds 153 jetzt schon seit längerer Zeit. Gegenwärtig müssen sie sich vielmehr mit Wertverlusten und reduzierten Ausschüttungen der NEPTUNO Schiffsbetriebsgesellschaft mbH & Co. MS "MARILYN STAR" KG beschäftigen. Ein Zustand, der viele Kapitalanleger auf den Plan gerufen hat, Schadensersatzansprüche geltend zu machen.

Gute Erfolgsaussichten für Schadensersatzansprüche
Nach Auffassung der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Dr. Steinhübel & Dr. Rötlich bestehen hinsichtlich der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen für die Kapitalanleger gute Erfolgsaussichten. Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Dr. Steinhübel: "Schadensersatzansprüche können sowohl auf Prospekt- als auch auf Beratungsfehler gestützt werden, außerdem kommt vorliegend die aktuelle Kick-Back-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) den Fondsbeteiligten zugute."

Anleger der NEPTUNO Schiffsbetriebsgesellschaft mbH & Co. MS "MARILYN STAR" KG können sich der BSZ e.V.-Interessengemeinschaft CFB FONDS NR. 153 anschließen.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Dr. Steinhübel

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 31.08.2011 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

Banken ziehen sich aus der Schiffsfinanzierung zurück

Fonds trotz Sanierung von Insolvenz bedroht – für Anleger beginnt ein Wettlauf gegen die Zeit.

Jüngstes Beispiel ist der Schiffsfonds Marnavi Splendor des Anbieters KGAL, bei dem 330 Anleger rund 11 Mio. Euro investiert haben. Durch die Zwangsversteigerung der betroffenen Schiffe, die überwiegend durch die Commerzbank AG betrieben wird, droht den Kapitalanlegern nunmehr der Totalverlust des eingesetzten Kapitals.

Hintergrund ist, dass die schiffsfinanzierenden Banken (in diesem Fall die Commerzbank) Sanierungskonzepte nicht länger mittragen und durch den Verkauf wenigstens das eigene Kapital retten wollen. Die Gelder der Anleger interessieren die Banken dabei nicht. Grund hierfür ist, dass als Folge der Weltwirtschaftskrise die Charterraten auf dem Schiffsmarkt weltweit eingebrochen waren. Um Insolvenzen bzw. Liquidationen der Schiffsfonds zu vermeiden, sahen sich die Gesellschaften gezwungen, Sanierungskonzepte von den Gesellschaftern verabschieden zu lassen. Diese sahen zum einen vor, dass die Gesellschafter an sie ausgezahlte gewinnunabhängige Ausschüttungen an die Gesellschaften zurückerstatten sollten, zum anderen aber auch regelmäßig, dass die finanzierenden Banken Tilgungsaussetzungen zustimmten.

Während im Jahre 2008 bereits 60 Sanierungskonzepte für Schiffsfondsgesellschaften abgeschlossen wurden, stieg die Zahl ab dem Jahr 2009 sprunghaft auf ca. 400 an. Diese Sanierungskonzepte beginnen in diesem Jahr auszulaufen, mit der Folge, dass die finanzierenden Banken nunmehr Geld sehen wollen. Aufgrund des Umstandes, dass Charterraten bei Weitem noch nicht den Umfang wie vor der Wirtschaftskrise erreicht haben, ist weder an Ausschüttungen an die Gesellschafter zu denken noch daran, dass die rückständigen Tilgungsraten an die finanzierenden Banken ausgezahlt werden können. Genau diese sind aber derzeit nicht mehr bereit, die Tilgungsstundung zu verlängern.

Dies führte zu einer Reihe von Insolvenzen, z.B. bei den Schiffsfonds John Michell, Lilly Michell und Adele C des Emder Fondshauses Embdena Partnership und eines Fonds des Elbe Emissionshauses aus Hamburg, der seit 2007 den Mehrzweckfrachter „Pacific Sun“ betreibt.

In diesem Zusammenhang weist KWAG-Partner und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Jan-Henning Ahrens darauf hin, dass die Kapitalanleger durch die Sanierungskonzepte grundsätzlich von der wirtschaftlichen Schieflage Kenntnis erlangt haben, so dass bei Schiffsfonds, bei denen im Jahre 2008 Sanierungskonzepte aufgestellt wurden, Schadensersatzansprüche gegen die Fondsinitiatoren, vertreibenden Banken bzw. Drittvermittler aufgrund der 3-jährigen Verjährungsfrist ab Kenntniserlangung zum 31.12.2011 zu verjähren drohen.

Rechtsanwalt Ahrens empfiehlt insofern, dass sich betroffene Anleger kurzfristig hinsichtlich der Durchsetzbarkeit von Schadensersatzansprüchen beraten lassen sollten.

Für weitere Informationen können sich Betroffene der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft "Schiffsfonds“ anschließen.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Jan-Henning Ahrens

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Dienstag, August 30, 2011

Ansprüche aus riskanten Zinswetten jetzt rechtlich prüfen lassen!

Wie am 29.08.2011 die Financial Times Deutschland und andere Zeitungen berichteten, wurden laut DPA die sächsischen Kommunen durch den Freistaat dazu aufgefordert, ihre Ansprüche aus riskanten Zinswetten rechtlich zu prüfen. Mit diesen von manchen Banken angebotenen Wetten auf steigende oder fallende Zinsen wollten einige dieser Gemeinden ihre Schuldenlast senken.

Damit ist Sachsen das erste Bundesland, das seinen Städten und Landkreisen aufgrund drohender Verjährungen dieser Ansprüche eine rasche Vorgehensweise empfiehlt.

Oft wurden bei den entsprechenden Beratungsgesprächen durch die Banken Fehler begangen oder die Zinszahlungsströme der Banken falsch berechnet.

Dies wird unter anderem dadurch bestätigt, dass auch in rechtlicher Hinsicht die von vielen Kommunen und Unternehmen vertretene Rechtsauffassung, dass die Beratungen der Banken ungenügend sind, in einem Fall abschließend vorm Bundesgerichtshof (BGH zu Az: XI ZR 33/10) entschieden worden ist. Das Verfahren ist von dem Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof Prof. Dr. Dr. Norbert Gross erfolgreich für ein mittelständisches Unternehmen geführt worden.

Bereits die erste Stellungnahme des Bundesgerichtshofes (BGH) zu dem Az: XI ZR 33/10 zum Beratungsumfang bei Swap-Verträgen war für die Kläger sehr erfreulich. In der mündlichen Verhandlung vom 8. Februar 2011 betonte der Vorsitzende des elften Senates des Bundesgerichtshofes, Richter Ulrich Wiechers, dass auch nach seiner Auffassung im dort zu entscheidenden Fall eine Fehlberatung in Betracht kommt. Und zwar weil die anfänglichen Vertragswerte und die Marge der Bank gegenüber der klagenden Kommune nicht offen gelegt wurden. Diese Auffassung hat der Bundesgerichtshof in seiner vorgenannten Entscheidung bestätigt. Dies beeinflusst die gesamte Rechtsprechungspraxis und hat entscheidende Auswirkungen auf das weitere Vorgehen anderer kommunaler und mittelständischer Betroffener.

Daneben ist es in Zusammenarbeit mit Finanzmathematikern gelungen, die richtige Abrechnungsweise der Zahlungsströme der Banken darzustellen und damit die Fehler in den Berechnungen der Banken zu Lasten ihrer Kunden aufzuzeigen.

Bei der Vielzahl der Falschberechnungen kann davon ausgegangen werden, dass die Banken bewusst die hohe Komplexität der angebotenen Zinsderivat-Produkte ausgenutzt haben, um zulasten der Vertragspartner ihren Vorteil zu ziehen. Die komplexe Struktur dieser Finanzprodukte hätte auch eine erhöhte Beratung durch die Banken erforderlich gemacht.

In aller Regel erfolgte keine solche anleger- und anlagegerechte Aufklärung, insbesondere über die anfänglichen Vertragswerte und Margen. Im Gegenteil wurden die Swap-Geschäfte schon im Vorfeld so konstruiert, dass der kalkulierte Gewinn der Banken schon in den Zahlungsstrom des Kunden mit einberechnet war.

Kommunen aber auch Unternehmen, die in der Vergangenheit solche riskanten Zinsgeschäfte mit Banken getätigt haben, sollten der Empfehlung des Freistaates Sachsen folgen und diese zeitnah einer Überprüfung durch spezialisierte Rechtsanwälte unterziehen.

Für weitere Informationen können sich Betroffene der BSZ® e.V. Interessengemeinschaft "Zinswetten/ Swap-Geschäfte" anschließen.

Bildquelle: ©Gerd Altmann/AllSilhouettes.com/PIXELIO    http://www.pixelio.de/

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ApolloMedia GmbH & Co. 4. Filmproduktion KG – weiterer Erfolg für Anleger!

Landgericht Stendal verurteilt Beratungsgesellschaft zur Zahlung von € 43.968,75. Mit Urteil vom 22.08.2011 hat das Landgericht Stendal einer von der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte vertretenen Klagepartei Schadenersatz in Höhe von € 43.968,75 zugesprochen.

Der Anleger hatte aufgrund fehlerhafter Beratung durch eine Anlageberatungsgesellschaft eine Beteiligung an der ApolloMedia GmbH & Co. 4. Filmproduktion KG mit einer Beteiligungssumme in Höhe von € 30.000,00 erworben. Gegenstand der Klage war die behauptete unterbliebene Aufklärung des Anlegers durch die beratende Gesellschaft über die mit dem Erwerb dieser Beteiligung einhergehenden Verlustrisiken.

Das Landgericht Stendal kam nach Beweisaufnahme zu dem Ergebnis, dass der Anleger nicht ordnungsgemäß über das Risiko der fehlenden Fungibilität, also des Fehlens eines fungiblen Zweitmarktes, auf welchem die Beteiligung jederzeit veräußert werden kann, aufgeklärt worden war. Dieser Beratungsfehler konnte, so das Landgericht Stendal zu Recht, auch nicht durch Übergabe des Emissionsprospektes am Tag der Zeichnung geheilt werden, weil dies zu spät ist. Dem Anleger, so das Landgericht Stendal, muss hinreichend Zeit eingeräumt werden, um den Prospekt auch lesen zu können.

Anleger, welche im Zusammenhang mit dem Erwerb von Beteiligungen an Apollo – Medienfonds nicht ordnungsgemäß über die Risiken dieser Beteiligungen aufgeklärt wurden, sollten prüfen lassen, ob und inwieweit ihnen Schadensersatzansprüche zustehen erklärt Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Dr. Henning Leitz von der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte.

Sofern Anleger der Apollo-Fonds von ihrer beratenden Bank zudem nicht darüber aufgeklärt wurden, dass diese für die Empfehlung und den Beteiligungsabschluss eine Provision erhalten hat und wie hoch dieselbe war, bestehen auch gute Chancen, die Bank auf Schadensersatz in Anspruch zu nehmen, so Dr. Henning Leitz von der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte, der den Anleger vertreten hat.

Die Schadensersatzansprüche sind in der Regel auch (noch!) nicht verjährt, weil die Verjährung erst beginnt, wenn der Anleger weiß, dass und in welcher Höhe die Bank eine Provision erhalten hat oder der Anleger falsch beraten wurde. „Die Höhe der Provision ergibt sich bei Apollo – Beteiligungen aber nicht aus dem Prospekt. Berater haben das Provisionsinteresse in aller Regel auch nicht offengelegt, weil sie vielfach selbst nicht wussten, in welcher Höhe die Bank eine Provision erhält. Bei Beteiligungszeichnungen vor dem 01.01.2002 ist aber zu beachten, dass Schadensersatzansprüche zum 31.12.2011 verjähren.

Anlegern der Apollo - Medienfonds ist daher nach Auffassung von Rechtsanwalt Dr. Henning Leitz, der schon seit Jahren Apollo – Medienfondsanleger erfolgreich vertritt, anzuraten, Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Anlageberatung prüfen zu lassen.

Es gibt also gute Argumente, sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Apollo Medienfonds" anzuschließen.

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PMIA-Dachfonds: Eine Bank geht auf Rattenfang

Die Commerzbank Aktiengesellschaft unterbreitet den betroffenen Anlegern ein "freiwilliges" Kaufangebot und setzt sie mit einer sehr kurzen Annahmefrist stark unter Druck. Was Anleger jetzt tun sollten. Eine Information von BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Herrn Rechtsanwalt Jan Peter Wolkenhauer.

Die Commerzbank AG macht allen Anlegern des PMIA-Dachfonds ein freiwilliges Kaufangebot. Es gilt für alle Anleger, die ihre vor der Aussetzung der Anteilsrücknahme am 27.09.2010 gekauft und zwischenzeitlich nicht bereits über die Börse verkauft haben. Das Angebot sieht einen Kurs von € 43,38 vor. Es liegt damit zwischen dem aktuellen Börsenkurs von ca. € 35,00 und dem aktuellen Fondsvermögen von € 47,36. Somit ergibt sich ein Abschlag in Höhe von mindestens ca. 9 %. „Der Abschlag berücksichtigt das aktuelle Marktumfeld“, erklärte eine Sprecherin der Commerzbank dazu.

Am 27.09.2010 setzte AGI die Rücknahme der PMIA-Anteilsscheine aus. Grund waren die Liquiditätsprobleme des Dachfonds, dessen Zielfonds zur damaligen Zeit gleichfalls geschlossen worden waren und sich mittlerweile in der Abwicklung befinden. Zu diesen zählten unter anderem die Problemfonds Morgan Stanley P2 Value, SEB ImmoInvest und KanAm grundinvest. Heute sind noch etwa 50.000 Anleger im PMIA-Fonds investiert. Zwar konnten nach Auskunft von AGI nach der Fondsschließung rund 40 Prozent des Portfolios verkauft werden. Eine nachhaltige Wiedereröffnung des Fonds sei jedoch unrealistisch, da die Situation der Anlageklasse unverändert schlecht geblieben sei und man daher sehr viele Anteilschein-Rückgaben erwarte.

Kunden, die die Entschädigung annehmen, erhalten einen sogenannten Besserungsschein, das heißt sie bekommen eine Nachzahlung, wenn der PMIA-Fonds bei der Abwicklung mehr als € 43,38 pro Anteil erlöst. Sie verzichten damit allerdings auch auf weitere Ansprüche gegen die Commerzbank AG und Fondsgesellschaft Allianz Global Investors (AGI).

Und das könnte für viele Betroffene ein erheblicher Nachteil sei. Herr Rechtsanwalt Jan Peter Wolkenhauer von der auf das Bank- und Kapitalanlagerecht spezialisierten Hamburger BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei (BGKS) Gröpper Köpke Rechtsanwälte: "Viele Anleger sind zu sehr viel höheren Kursen in den (Vorgänger-) Fonds eingestiegen. Die müssen teilweise Verluste von mehr als 30% verkraften. Denen raten wir dringend, die Erfolgsaussichten der Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen die Bank prüfen zu lassen, bevor sie leichtfertig verzichten."

In vielen Fällen dürfte den Anlegern die Kickback-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs helfen. Danach sind die Banken verpflichtet, die Kunden über die Annahme von Rückvergütungen aufzuklären. Das ist nach der Einschätzung von (BGKS) Gröpper Köpke Rechtsanwälte sehr oft nicht geschehen. Darüber hinaus ist vielen Kunden die Beteiligung an dem Fonds als sichere Altersvorsorge empfohlen worden. Herr Rechtsanwalt Matthias Gröpper von (BGKS) Gröpper Köpke Rechtsanwälte: "Davon waren die PMIA-Anteile weit entfernt. Offenen Immobilenfonds haben in der Vergangenheit wiederholt dicht gemacht; die Anleger konnten jahrelang überhaupt nicht und später nur mit erheblichen Abschlägen an ihr Geld kommen. Das hat nichts mit einer sicheren Altersvorsorge zu tun."

Für weitere Informationen können sich betroffene Anleger der BSZ e.V. Interessengemeinschaft "offene Immobilienfonds/PMIA-Dachfonds" anschließen.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Matthias Gröpper

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Montag, August 29, 2011

OLG Stuttgart: Vertragsklauseln von Lebens- und Rentenversicherungen der Allianz Leben unwirksam.

Wie verschiedene Medien übereinstimmend berichten, hat das Oberlandesgericht Stuttgart in einem Verfahren gegen die Allianz Lebensversicherungs AG ein wichtiges Urteil erlassen. Dieses Urteil betrifft jene Versicherungsnehmer, die bei der Allianz im Zeitraum 2001 – 2007 eine Renten- oder Lebensversicherung abgeschlossen und diese vorzeitig gekündigt oder beitragsfrei gestellt hatten.

Die Verbraucherzentrale Hamburg hatte Klage eingereicht, um feststellen zu lassen, dass von der Allianz Leben verwendete Klauseln in Lebens- und Rentenversicherungen unwirksam seien. Diesem Antrag hat nun, nachdem bereits das Landgericht Stuttgart der Klage mit Urteil vom 05.10.2010 (Az: 20 O 87/10) statt gegeben hatte, auch das Oberlandesgericht Stuttgart zugestimmt.

In der Urteilsbegründung führt das OLG Stuttgart aus, dass die beanstandeten Klauseln wegen eines Verstoßes gegen das Transparenzgebot unangemessen seien. Denn aus den Klauseln seien für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer die wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen nicht in hinreichendem Umfang erkennbar.

„Für diejenigen Versicherungsnehmer, die bei der Allianz eine Lebens- oder Rentenversicherung hatten und diese vorzeitig gekündigt hatten, ist dieses Urteil von großer Bedeutung“, so Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Christian Luber, LL.M., M.A., von der auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei CLLB Rechtsanwälte. „Denn somit besteht nach unserer Ansicht die Möglichkeit, gegenüber der Allianz eine Neuberechnung des Rückkaufwertes zu beanspruchen. Sollte sich hierbei herausstellen, dass Gelder zum Nachteil der Versicherungsnehmer nicht ausbezahlt wurden, müssen diese von der Versicherungsgesellschaft rückerstattet werden.“ Neben den Vertragsbedingungen der Allianz Leben sind nun auch die Klauseln anderer Lebensversicherungsgesellschaften zu prüfen. Rechtsanwalt Luber: „Unseres Erachtens ist dies kein Einzelfall. Auch andere Gesellschaften verwenden Klauseln, die im Lichte des Urteils des Landgerichts Stuttgart als problematisch zu bezeichnen sind.“

Rechtsanwalt Luber rät daher allen Betroffenen, ihre Ansprüche anwaltlich prüfen lassen.“
Für weitere Informationen können sich Betroffene der BSZ® e.V. Interessengemeinschaft "Versicherungen" anschließen

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 29.08.2011 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt

Akura Kapital Management AG: Staatsanwaltschaft erhebt Anklage gegen Verantwortliche

Wie verschiedene Medien übereinstimmend berichten, hat die Staatsanwaltschaft Würzburg Anklage gegen drei Verantwortliche der Akura Kapital Management AG erhoben. Vorgeworfen wird ihnen gemeinschaftlicher Betrug in einem besonders schweren Fall im Zusammenhang mit der Vermittlung von Kapitalanlagen der Akura Kapital Management AG.

Der Vorwurf beruht auf dem Vorgehen des Akkura-Vorsitzenden und des Betriebsleiters. Diese hatten Anleger im Zeitraum von 2006 bis 2010 mit hohen Renditeversprechen von 10 - 12 Prozent geworben. Tatsächlich, so der Vorwurf der Staatsanwaltschaft, waren diese Renditechancen aber nie existent, da die Angeklagten von Anfang an geplant hätten, die eingesammelten Gelder der Anleger privat zu verwenden. Die Verantwortlichen, die in den vergangen Jahren mit vollmundigen Verlautbarungen über die Exklusivität der Anlage und ihre Kompetenz aufgefallen waren und sich gerne als Weltmeister im Kapitalanlagegeschäft feiern ließen, sitzen nun in Haft.

"Geschädigte Anleger sollten zivilrechtliche Schadensersatzansprüche prüfen lassen", so Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Christian Luber, LL.M., M.A., von der auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei. "In Betracht kommen hier neben Rückzahlungsansprüchen gegen die Akura Kapital Management AG auch Schadensersatzansprüche gegen deren Verantwortliche und solche aus fehlerhafter Anlageberatung gegen etwaige Vermittler der Beteiligung." Rechtsanwalt Luber rät daher allen Betroffenen, ihre Ansprüche anwaltlich prüfen lassen.

Es gibt also gute Argumente, sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „AKURA Kapital Management AG " anzuschließen.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 29.08.2011 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt

Freitag, August 26, 2011

BMW Leasing GmbH rechnet angeblichen Minderwert jahrelang fehlerhaft ab.

Leasingkunden sollten Ansprüche auf Rückerstattung prüfen. Der Finanzierungsarm des Autokonzerns ignorierte offenbar die höchstrichterliche Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs.

Bei der Rückgabe eines geleasten Fahrzeugs erleben die Kunden oft ihr blaues Wunder. Denn sofern ein geleastes Fahrzeug bei seiner Rückgabe einen Minderwert aufweist, der mit den während der Vertragsdauer gezahlten Leasingraten noch nicht abgegolten ist, kann dem Leasinggeber ein Ausgleichsanspruch zustehen. Dieser Anspruch kann, je nach Dauer des Leasingvertrags und Zustand des Fahrzeugs, durchaus mehrere hundert Euro betragen. Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 2007 ist dieser Ausgleichsanspruch allerdings nicht umsatzsteuerpflichtig.

Dennoch rechnete die BMW Leasing GmbH in ihre Ausgleichsforderungen wegen angeblichem Minderwert regelmäßig noch einmal 19% Umsatzsteuer hinzu. Insoweit verlangte BMW von seinen Kunden also jeweils 19% mehr als sie eigentlich hätten zahlen müssen. Diese Praxis wurde jedenfalls bis Mai 2010 beibehalten. Zuletzt erfolgte zumindest in einem Einzelfall und auf eine konkrete Beanstandung hin zwar eine Korrektur. Es ist allerdings nicht bekannt, ob BMW nun generell und auch von sich aus auf seine Kunden zukommt und die zuviel erhaltenen Beträge erstattet und für welche Zeiträume das gegebenenfalls gilt.

„Ich kann betroffenen Leasingnehmern deshalb nur raten, korrigierte Abrechnungen zu fordern und etwaig zuviel angeforderte Zahlungen umgehend vom Leasinggeber ersetzt zu verlangen“ meint Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Franz Braun von der auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierten Rechtsanwaltskanzlei CLLB Rechtsanwälte.

Für betroffene Leasingnehmer gibt es also gute Argumente, sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft BMW Leasing GmbH anzuschließen.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Franz Braun

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 26.08.2011 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt

DZ-Bank nimmt Revision vor dem BGH zurück

Nachdem sich die DG Anlage Gesellschaft und die DZ-Bank trotz der eindeutigen Rechtslage gleichwohl bemüßigt sahen, gegen ein Prospekthaftungsansprüche bejahendes Urteil zum DGI 34 des OLG Frankfurt Revision zum BGH einzulegen.

Wie auch in den Kickback-Verfahren durfte der BGH natürlich trotzdem nicht entscheiden, um den Schadensersatzanspruch des betroffenen DGI-34-Anlegers nicht zu bestätigen. Da Vergleichsverhandlungen scheiterten, wurde die Revision nunmehr zurückgenommen, so dass das dem Anleger Schadensersatz zusprechende Urteil des OLG Frankfurt jetzt rechtskräftig ist. Wie üblich wurde über hunderte von Seiten versucht, die betroffenen Gerichte zu täuschen und kein Aufwand gescheut, der berechtigten Zahlungspflicht zu entgehen - letztlich erfolglos.

"Diese irrationalen Spielereien scheinen in DG-Verfahren an der Tagesordnung zu sein", so der Schweinfurter Fachanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Dr. Michael Schulze. "Einerseits wird mit dem BGH und dem Bundsverfassungsgericht gedroht, steht aber eine solche Entscheidung an, wird sie bankseitig verhindert, damit nicht der BGH explizit in DG Sachen die Haftung der betroffenen Banken bestätigt. Offenbar geht es allein darum, sich über den Eintritt der absoluten Verjährung am 31.12.2011 zu retten, bevor weitere Anleger Ihre Ansprüche geltend machen." Dies sollte keinen Erfolg haben. Auch die betroffenen Banken wissen, dass die Schadensersatzansprüche der DG-Anleger berechtigt sind. Handeln Sie daher jetzt. Ein erfolgreiches Tätigwerden kann nur noch im laufenden Jahr erfolgen.

Für betroffene Kapitalanleger gibt es also gute Argumente, sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft DG-Fonds anzuschließen.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Dr. Michael Schulze

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 26.08.2011 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt

Money Service Group/Samiv AG: Anleger schließen sich dem BSZ e.V. an!

Schaden in Höhe von mindestens 21 Mio. Euro. Forderungsanmeldung nur bis einschließlich 28.09.2011? Anleger aus Deutschland, Österreich und der Schweiz schließen sich dem BSZ e.V. an!
Bei der Liechtensteiner Money Service Group mit ihren Untergesellschaften wie SAMIV AG scheint sich der Verdacht des Anlagebetrugs zu erhärten.

Inzwischen hat der leitende Staatsanwalt Robert Wallner laut dem "Liechtensteiner Volksblatt" vom 23.08.2011 mitgeteilt, dass die Auswertung von Unterlagen und die Befragung von Geschädigten den dringenden Verdacht erhärtet hätten, dass Micheal Seidl Anlagen im Bereich Rohstoff und alternative Energien versprochen, in Wahrheit aber solche Anlagen nicht getätigt hätte. Vielmehr seien die anvertrauten Gelder auf ein Konto umgeleitet worden, auf das Seidl Zugriff gehabt hätte. Nach der Verdachtslage seien die Anlegergelder für private Zahlungen wie Kreditkartenabrechnungen, Miete für eine Luxusvilla, Unterhaltszahlungen, Zahlung von Altschulden bei der Samiv AG, etc. verwendet worden. Der Schaden soll sich laut Staatsanwaltschaft auf mindestens 21 Mio. Euro belaufen.

Michael Seidl sitzt seit Ende Juli in St. Gallen in Untersuchungshaft, aufgrund eines internationalen Haftbefehls aus Liechtenstein. Große Verwirrung besteht auch bei den Anlegern der Money Service Group-Firmen wie der Samiv AG:

Gemäß Beschluss der Generalversammlung vom 04.07.2011 wurde die Samiv AG aufgelöst und Herr Hannes Zellweger als ehemaliger Präsident des Verwaltungsrates zum Liquidator bestellt. Angeblich hat er sein Amt jedoch bereits wieder nieder gelegt und es soll von einem unbekannten Antragsteller Konkursantrag gestellt worden sein.

Gleichzeitig wurde Anlegern der Samiv AG inzwischen in einem Rundschreiben einer Anwaltskanzlei mitgeteilt, dass Gläubiger der Samiv AG gemäß dem amtlichem Schuldenaufruf ihre Ansprüche bis zum 28.09.2011 beim Liquidator angemeldet werden müssten, hier herrscht zur Zeit große Verwirrung bei den Anlegern, da der Liquidator sein Amt bereits wieder nieder gelegt haben soll.

Nach Ansicht des BSZ e.V. ist somit sehr wahrscheinlich, dass Anlegern von Money Service Group-Firmen wie der Samiv AG Schaden entstanden ist, die BSZ e.V.-Vertrauensanwälte prüfen gerade mögliche Schadensersatzansprüche in jede Richtung, so. z.B. gegen die Initiatoren, Wirtschaftsprüfer, aber vor allem auch gegen die Vermittler der jeweiligen Anlage. BSZ e.V.-Vertrauensanwalt Dr. Walter Späth hierzu: "Insbesondere die Vermittler der Anlage dürften teilweise die Anleger nicht richtig beraten haben und hier zum Teil gute Schadensersatzansprüche der Anleger bestehen. Das Vollstreckungsrisiko muss zwar immer im Einzelfall überprüft werden, allerdings konnten wir inzwischen heraus finden, dass die Vermittler teilweise über Haftpflichtversicherungen verfügen, die für den Schaden aufkommen dürften."

Anleger sollten daher, vor allem, da inzwischen eine Anwaltskanzlei Anlegern der Samiv AG geraten hat, eher nicht gegen die Vermittler vorzugehen, prüfen lassen, ob dies wirklich sinnvoll ist.

Deutsche, österreichische und schweizerische Geschädigte schließen sich daher dem BSZ e.V. an, die österreichischen Geschädigten werden von einer Anwaltskanzlei aus Wien betreut, auch arbeiten die BSZ e.V.-Vertrauensanwälte mit einer schweizerischen Anwaltskanzlei zusammen, um die Ansprüche Geschädigter optimal zu vertreten.

Betroffene Money Service Group/Samiv-Anleger können sich der BSZ e.V.-Interessengemeinschaft Money Service Group anschließen.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Dr. Walter Späth

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 26.08.2011 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt

Donnerstag, August 25, 2011

Deikon GmbH - neue Runde von Gläubigerversammlungen

Am heutigen Tage erhalten die Gläubiger der Hypothekenanleihen von Deikon GmbH (vormals Boetzelen) erneut Einladungen zu Gläubigerversammlungen bezogen auf die drei von Deikon begebenen Anleihen für den 11.10.2011, 12.10.2011 und 13.10.2011 in Düsseldorf.

Wie eigentlich auch schon bei vorangegangenen Gläubigerversammlungen die Regel, bemüht sich die Geschäftsführung von Deikon GmbH nicht, vor der Gläubigerversammlung über die aktuelle Situation zu informieren und entsprechende Unterlagen zur Vorbereitung zu übermitteln. Es wird pauschal nur davon gesprochen, dass alternative Sanierungskonzepte vorgestellt werden.

Allerdings macht Deikon GmbH in den Einladungen deutlich, dass ein Eingriff in die Forderungsrechte der Anleihegläubiger beabsichtigt ist. Tatsächlich können aber eventuelle Einschnitte in das Forderungskapital in den anstehenden Gläubigerversammlungen aus formalen Gründen überhaupt noch nicht beschlossen werden. Vielmehr geht es Deikon zunächst einmal darum, dass die Gläubiger den Schutz des alten Schuldverschreibungsgesetzes aufgeben sollen und statt dessen der Anwendung des neuen Schildverschreibungsgesetzes aus dem Jahr 2009 zustimmen sollen. Dieses neue Schuldverschreibungsgesetz ist auf die in den Jahren 2005 und 2006 begebenen Schuldverschreibungen rein rechtlich zur Zeit nicht anwendbar. Solange sich die Anleihen aber noch in der rechtlichen Situation des alten Schuldverschreibungsgesetzes befinden, ist der von der Deikon Geschäftsführung angestrebte Forderungsverzicht aus rechtlichen Gründen nicht durchsetzbar. Denn das alte Schuldverschreibungsgesetz sieht lediglich die Möglichkeit von Zinsreduzierungen oder vorübergehender Fälligstellung der Forderungen der Schuldverschreibungsgläubiger vor, was bekanntlich bereits in 2010 durchgeboxt wurde. Das alte Schuldverschreibungsgesetz erlaubt aber nicht den Eingriff in die Forderungsrechte, den Deikon am Ende durchsetzen möchte. Deshalb ist es natürlich naheliegend, dass die Deikon Geschäftsführung alles daran setzt, dass die Schuldverschreibungsgläubiger der Anwendung des neuen Schuldverschreibungsgesetzes zustimmen.

Hier ist aber Voraussetzung, dass überhaupt bei den kommenden Gläubigerversammlungen jeweils 25% des Nennwerts der jeweiligen Anleihe in den Gläubigerversammlungen vertreten sind. Sonst ist der Wechsel in das neue Schuldverschreibungsgesetz aus dem Jahr 2009 wegen fehlender Beschlussfähigkeit nicht möglich. Die Gläubiger werden in der Einladung von Deikon geradezu beschworen werden, Vertreter in die Gläubigerversammlungen zu entsenden, damit die Voraussetzungen für eine Beschlussfähigkeit der Gläubigerversammlungen im Oktober geschaffen werden.

Nachdem die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Keitel & Keitel aufgrund ihrer Teilnahme an den vorangegangenen Gläubigerversammlungen die Situation sehr genau kennt und auch in diesem Fall die Informationspolitik von Deikon GmbH aus ihrer Sicht auf eine Verdummung der Anleihegläubiger hinausläuft, möchten die BSZ e.V. Vertrauensanwälte der Kanzlei Keitel & Keitel für die von der Kanzlei vertretenen Gläubiger bei den Gläubigerversammlungen die folgende Strategie anwenden:

Wir werden in den Gläubigerversammlungen präsent sein, aber die Stimmrechte der Anleger nur dann in der Gläubigerversammlung anmelden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

1. Umfassende Information über die aktuelle wirtschaftliche Situation bei Deikon GmbH rechtzeitig vor den Gläubigerversammlungen

2. Vorlage der Sanierungskonzepte, aus denen sich zwingend ergibt, dass es aus Sicht der Anleihegläubiger Sinn macht, den Schutz des alten Schuldverschreibungsgesetzes aus dem Jahr 1899 zu verlassen und eine neue Rechtsgrundlage zu schaffen, welche Forderungsverzichte möglich macht.

Auf diese Weise stellen wir sicher, dass wir nicht mit den Stimmrechten unserer Mandanten eine Beschlussfähigkeit der Gläubigerversammlungen herstellen, welche die Deikon Geschäftsführung überhaupt erst in die Lage versetzt, die vorgesehenen Forderungsverzichte durchzusetzen.

Zugleich haben wir bei dieser Verfahrensweise die Möglichkeit, entsprechend der Sachlage vor oder im Laufe der Gläubigerversammlung unsere Stimmrechte in die Gläubigerversammlung einzubringen und im Sinne der Anleihegläubiger zu votieren.

Keinesfalls sollten die Anleihegläubiger der Strategie von Deikon folgen und ohne Prüfung der Sachlage dem von Deikon ohne weitere Begründung angestrebten Forderungsverzicht Tür und Tor zu öffnen. Den weiteren Gläubigervertretern empfehlen wir, ebenso zu verfahren.

Betroffene Deikon/Boetzelen-Anleger können sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Deikon/Boetzelen-Anleihen anschließen.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Hans G. Keitel

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 25.08.2011 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

Mittwoch, August 24, 2011

Debi Select: erste Klagen gegen die Debi Select Flex GbR eingereicht

Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte hat am heutigen Mittwoch, den 24.08.2011 die erste Klage gegen die Debi Select Flex GbR in Landshut eingereicht. Hintergrund der Klage ist die nach wie vor ausstehende Abrechnung und Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens.

Nach dem Gesellschaftsvertrag des Fonds ist der Anspruch auf Abrechnung uns Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens derjenigen Anleger, die ihre Beteiligung an der GbR gekündigt haben, sechs Monate nach Wirksamkeit des Ausscheidens aus der Gesellschaft fällig.

Im vorliegenden Fall hatte der Anleger bereits im Jahr 2010 seine Beteiligung gekündigt.

Die Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens ist somit bereits seit dem 01.07.2011 fällig. „Trotz zweier außergerichtlicher Aufforderungsschreiben ist eine Zahlung der fälligen Forderung Seitens des Fonds bisher nicht erfolgt, so dass nunmehr Klage auf Abrechnung und Auszahlung eingereicht werden musste“, erklärt Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt István Cocron, von der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte.

Auf Debi Select kommen zudem neue Probleme zu.

Nachdem die Gesellschaft bereits seit Wochen wegen des Insolvenzantrags des Stromhändlers Teldafax in den Schlagzeilen ist, berichtet das Handelsblatt nun über neue Unregelmäßigekeiten. Wie die Wirtschaftszeitung in ihrer Online-Ausgabe berichtet, hat die liechtensteinische Finanzmarktaufsicht FMA im Zusammenhang mit dem neuen Debi Select Fonds „Intevo” eine Untersuchung eingeleitet. Daraufhin wurde dessen Handel am 16. August ausgesetzt.

Die Debi Select Gruppe hatte in den letzten Jahren die Fonds Debi Select Classic, Debi Select Classic 2 und Debi Select Flex aufgelegt. Nachdem in der Vergangenheit Vorwürfe über die prospektwidrige Verwendung von Anlegergeldern erhoben worden waren, sollen nun drei Fonds zum Jahresende 2011 aufgelöst werden. Dabei bestehen für die betroffenen Anleger zwei Handlungsmöglichkeiten: zum einen können sie ihr Geld ausbezahlt bekommen, zum anderen das Kapital reinvestieren. Als Nachfolgegesellschaft dient hierbei die Anlagegesellschaft Intevo Funds mit Sitz in Liechtenstein. Dieser von der Minerva Investments AG in Lichtenstein registrierte Fonds weist allerdings laut Geschäftsbericht eine negative Halbjahresrendite von 6,6 % aus. Wie das Handelsblatt berichtet, wurde der Fonds im April zur Gänze geleert und anschließend mit 13 Millionen Euro aufgefüllt.

Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte rät daher den Anlegern der Debi Select Fonds, ihre Ansprüche von einer auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei prüfen zu lassen.

Für weitere Informationen können sich betroffene Anleger der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Debi Select" anschließen.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt István Cocron

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 24.08.2011 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

Rechtstipp zum DCM Rendite-Fonds 5 KG

Der DCM Rendite-Fonds 5 KG, vormals J. Deinböck Renditefonds 5 KG, ist einer von einer ganzen Reihe von geschlossenen Immobilienfonds des Emissionshauses DCM Deutsche Capital Management AG.

Der BSZ e.V. Vertrauensanwalt und Fachanwalt für Bank und Kapitalmarkrecht Rechtsanwalt Michael Staudenmayer macht darauf aufmerksam dass für den DCM Rendite-Fonds 5 KG eine Widerrufsbelehrung verwendet wurde, die aus den 90er-Jahren stammt. Dort ist geregelt, dass zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung des Widerrufs (Datum des Poststempels) genügt. Die Wirksamkeit dieser Widerrufsbelehrung stößt auf rechtliche Bedenken.

Hinzu kommt, dass die Beteiligung als Geldanlage beworben worden ist, die zur zusätzlichen privaten Altersvorsorge geeignet sei.

Des Weiteren wäre zu prüfen, inwiefern über die bestehenden Risiken, die sich allerdings aus dem Prospekt weitgehend ergeben, auch tatsächlich in dieser Weise informiert worden ist.

Schließlich sind schon prospektgemäß in erheblichem Umfang Provisionen u.a. Weichkosten beim Vertrieb des Fonds angefallen, sodass dieser Teil der Anlegergelder nicht mehr ertragbringend investiert worden ist.

Vorgenannte Gesichtspunkte sollten durch einen im Kapitalanlagerecht spezialisierten Rechtsanwalt überprüft werden. Sobald die Verjährung von Schadensersatzansprüchen eingetreten ist können eingetretene Schäden nicht mehr geltend gemacht werden.


Für weitere Informationen können sich Betroffene der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft DCM Rendite-Fonds 5 KG anschließen.

Foto: Rechtsanwalt Michael Staudenmyer, BSZ e.V. Vertrauensanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 23.08.2011 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt

Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastung meist steuerlich berücksichtigungsfähig

Mit Urteil vom 12.05.2011 hat der Bundesfinanzhof, Az. VI R 42 2010, seine Rechtsprechung zur steuerlichen Berücksichtigungsfähigkeit der Kosten eines Zivilprozesses geändert. Zivilprozesskosten können nunmehr unter erleichterten Voraussetzungen unabhängig vom Gegenstand des Rechtsstreits bei der Einkommensteuer als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden.

Der BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V. Dieburg, hat den BSZ e.V. Vertrauensanwalt Rechtsanwalt Michael Staudenmayer, Fachanwalt für Steuerrecht und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht (Stuttgart) gebeten, die tatsächlichen Auswirkungen dieser Entscheidung anhand von drei Beispielen in aktuellen Zahlen darzulegen.

Durch die steuermindernde Berücksichtigung außergewöhnlicher Belastungen will der Steuergesetzgeber unzumutbare Härten vermeiden. Voraussetzung ist, dass dem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen entstehen als der überwiegenden Mehrzahl der nach Einkommen, Vermögen und Familienstand vergleichbaren Steuerpflichtigen.

Die Steuerermäßigung entsteht dadurch, dass der Teil der Aufwendungen, die die dem Steuerpflichtigen von Gesetzes wegen zumutbaren Belastungen übersteigen, vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden. Was dies konkret bedeutet soll exemplarisch für drei Beispielsfälle ausgerechnet werden.

Beispielsfälle

lediger Steuerpflichtiger Ohne Kind, Gesamtbetrag der Einkünfte Euro 40.000,--,
Zivilprozesskosten 2010, die nicht erstattet werden in Höhe von Euro 5.500,-- (dies entspricht einer Einigung in einem Zivilprozess
in zweiter Instanz mit Kostenaufhebung, Streitwert bis Euro 10.000,--).

verheirateter Steuerpflichtiger Drei Kinder, Gesamtbetrag der Einkünfte Euro 80.000,--,
Zivilprozesskosten Euro 11.500,-- (entspricht einer Einigung in einem Zivilprozess in zweiter Instanz mit Kostenaufhebung bei einem Streitwert von bis zu Euro 50.000,--).

- alleinstehender Rentner
Ein alleinstehender Rentner mit einer gesetzlichen Rente von Euro 24.000,-- und jeweils Euro 3.000,-- Privatrente, Betriebsrente, Kapitaleinnahmen und weiteren Einkünften sowie Euro 4.500,-- berücksichtigungsfähigen Versicherungsbeiträgen.
Auch hier sollen Zivilprozesskosten iHv Euro 11.500,-- (entspricht einer Einigung in einem Zivilprozess in zweiter Instanz mit Kostenaufhebung bei einem Streitwert von bis zu ? 50.000,--) steuerlich wirksam gemacht werden.

Berechnung der Steuerersparnis

- Beispiel lediger Steuerpflichtiger
1. Schritt: Berechnung der zumutbaren Belastungen: 6% von Euro 40.000,-- = Euro 2.400,--
2. Schritt - Ermittlung der Minderung der steuerlichen Bemessungsgrundlage: Zivilprozesskosten Euro 5.500,-- ./. zumutbare Belastungen Euro 2.400,-- = Euro 3.100,--

- Beispiel verheirateter Steuerpflichtiger
1. Schritt: Berechnung der zumutbaren Belastungen: 2 % von Euro 80.000,-- = Euro 1.600,--
2. Schritt - Ermittlung der Minderung der steuerlichen Bemessungsgrundlage:
Euro 11.500,-- ./. zumutbare Belastungen Euro 1.600,-- = Euro 9.900,--

- Beispiel alleinstehende Rentnerin
1. Schritt: Berechnung der zumutbaren Belastungen: 6% von Euro 36.000,-- = Euro 2.160,--
2. Schritt - Ermittlung der Minderung der steuerlichen Bemessungsgrundlage: Euro 11.500,-- ./. Euro 2.160,-- = Euro 9.340,--

Anmerkungen und 3. Berechnungsschritt:

Der Prozentsatz der zumutbaren Belastung wird aus einer Tabelle abgelesen. Er variiert zwischen 1% und 7% des Gesamtbetrages der Einkünfte. Der Gesamtbetrag der Einkünfte stellt die Summe der Einkünfte aus den sieben Einkunftsarten des Einkommensteuergesetzes dar. Hiervon abgezogen werden ggf. noch Altersentlastungsbetrag ab vollendetem 64. Lebensjahr bzw. Entlastungsbetrag für Alleinerziehende bzw. Freibetrag für Land- und Forstwirte bzw. der Hinzurechnungsbetrag. Bei einem berufstätigen Steuerpflichtigen, der lediglich Einkünfte als Angestellter bezieht, ist der Gesamtbetrag der Einkünfte allerdings identisch mit den Einkünften aus der nichtselbständigen Arbeit, die ihm der Arbeitgeber beispielsweise für das Jahr 2010 bescheinigt hat.

Der ledige Steuerpflichtige aus dem ersten Beispiel zahlt 8% Kirchensteuer, ist gesetzlich renten- und krankenversichert, pflegeversichert mit Zuschlag. Ohne weitere außergewöhnliche Belastungen zahlt er Euro 6.897,-- Lohnsteuer, Euro 379,33 SoliZ und Euro 551,76 KiSt.

Die steuerliche Bemessungsgrundlage von Euro 40.000,-- reduziert sich durch die selbst zu tragenden Zivilprozesskosten wie oben berechnet in Höhe von Euro 3.100,--, so dass von einem Gesamtbetrag der Einkünfte von nur noch Euro 36.900,-- auszugehen ist. Durch die Berücksichtigung der Zivilprozesskosten reduziert sich seine Steuerlast (Lohn-/Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer 8%) also um rund Euro 1.000.

Bei dem verheirateten Steuerpflichtigen in dem oben genannten Beispiel 2, mit Steuerklasse III, drei Kinderfreibeträgen, 8% Kirchensteuer und einem Jahresbruttoeinkommen gleich Gesamtbetrag der Einkünfte, bei gesetzlicher Renten- und Krankenversicherung, ergibt sich eine Steuerersparnis durch die Zivilprozesskosten in Höhe von rund Euro 3.660.

Die alleinstehende Rentnerin hat eine Ersparnis an Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag (ohne Kirchensteuer) von ca. Euro 2.170,--.

Regelmäßig kommen weitere Steuerermäßigungen hinzu. Hinzu kommt, dass häufig weitere außergewöhnliche Belastungen gegeben sind, die nichts mit Zivilprozesskosten zu tun haben, aber die Steuerlast ebenfalls mindern, wie zum Beispiel Krankheitskosten, Pflege-/Pflegeheimkosten für die Eltern, andere Unterhaltskosten oder Kosten der Berufsausbildung einer gesetzlich unterhaltsberechtigten Person.

Des weiteren mindern Sonderausgaben wie Vorsorgeaufwendungen für die Altersversorgung, Kirchensteuer, Teile der Kinderbetreuungskosten, bestimmte Steuerberaterkosten, Aufwendungen für Arbeitslosen-, Berufsunfähigkeits-, Kranken-, Pflege-, Unfall-, Haftpflicht-, Risikoversicherungen und andere Lebensversicherungen regelmäßig die Steuerlast weiter.

Obige Beispielsfälle sind also angesichts der Vielgestaltigkeit des Steuerrechts nur als grobe Vereinfachung anzusehen und können nur der ersten Orientierung dienen. Weitere Voraussetzung: die Prozessführung musste erfolgversprechend gewesen sein Auch nach der geänderten Rechtsprechung muss die Prozessführung hinreichende Aussicht auf Erfolg bieten und darf nicht mutwillig erscheinen. Davon sei auszugehen, wenn der Erfolg des Zivilprozesses mindestens ebenso wahrscheinlich ist, wie ein Misserfolg. Bedeutung über den entschiedenen Fall hinaus In einem Artikel in einer Fachzeitschrift hat der Vorsitzende des VI. Senats des Bundesfinanzhofs unabhängig von dem hier besprochenen Urteil außerdem geäußert, dass er unter den vorgenannten Voraussetzungen auch die Kosten aus Verwaltungs-, Sozial- und Finanzgerichtsverfahren sowie aus Strafprozessen als außergewöhnliche Belastungen sieht.

Geschädigte Kapitalanleger die bisher eine Klage gescheut haben können sich gerne einer BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft anschließen.

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Dienstag, August 23, 2011

Falk Fonds 76: Liquidation des Fonds droht

BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte erstritt Urteil gegen ALLBANK

In dem jüngst an die Anleger geschickten Geschäftsbericht für das Jahr 2009 wurde die Liquidation des Fonds angekündigt, da die dem Fonds Darlehen gewährenden Kreditinstitute es bislang ablehnen, die Darlehensabreden zu prolongieren. Da der Fonds nicht in der Lage ist, die Darlehensverbindlichkeiten aus der vorhandenen Liquidität zu tilgen, bliebe nur eine Verwertung der Objekte des Fonds. Der Liquidationserlös würde zunächst an die Banken gehen, ob danach noch etwas an die Anleger ausgeschüttet werden kann, erscheint sehr zweifelhaft. Es könnte somit zu einem Totalverlust für die Anleger des Falk Fonds 76 kommen.

Anleger sollten nunmehr prüfen, wie sie ihr Geld retten können. So hatte ein von der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte vertretener Anleger des Falk Fonds 76 gegen die Rechtsnachfolger der ALLBANK Allgemeine Privatkunden AG ein Urteil erstritten, in dem die Bank dazu verurteilt wurde, dem Kläger alle für den Erwerb des Fonds aufgewendeten Mittel abzüglich erhaltener Ausschüttungen Zug um Zug gegen Übertragung des Fondsanteils zu erstatten.

Der Anleger hatte die zur sicheren Altersvorsorge gedachte Falk Fonds 76 Beteiligung teilweise über die ALLBANK finanziert, deren Rechtsnachfolgerin die zunächst die GE MONEY BANK GmbH war, jetzt ist es die Santander CONSUMER BANK AG. Nach anwaltlicher Beratung hat der Anleger daraufhin im Jahre 2007 den 2002 geschlossenen Darlehensvertrag widerrufen. Dies war möglich, weil die ALLBANK eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung verwendet hat und die anwaltliche Prüfung ergeben hat, dass die Voraussetzungen eines sogenannten Verbundgeschäfts vorlagen.

Das OLG Celle bestätigte dem von CLLB Rechtsanwälte vertreten Anleger, dass er keine weiteren Darlehensraten mehr für den Erwerb der wertlosen Beteiligung zahlen muss und die bereits bezahlten Darlehensraten erstattet verlangen kann, ebenso wie das neben dem Darlehen zur Finanzierung der Beteiligung aufgewendete Eigenkapital. Im Ergebnis steht der Anleger so, als hätte er die verlustbringende Beteiligung nie erworben und als hätte er nie ein Darlehen zu deren Finanzierung aufgenommen.

Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Bombosch von CLLB Rechtsanwälte empfiehlt allen Anlegern des Falk Fonds 76, die diese über die ALLBANK oder eine andere Bank finanziert haben, von einem spezialisierten Rechtsanwalt prüfen zu lassen, ob ihnen möglicherweise auch das Recht zusteht, den Darlehensvertrag zu widerrufen und sie sich so verlustfrei von einer Fehlinvestition befreien können.

Für weitere Informationen können sich Betroffene der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „Falk Fonds" anschließen.

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