Freitag, August 26, 2011

BMW Leasing GmbH rechnet angeblichen Minderwert jahrelang fehlerhaft ab.

Leasingkunden sollten Ansprüche auf Rückerstattung prüfen. Der Finanzierungsarm des Autokonzerns ignorierte offenbar die höchstrichterliche Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs.

Bei der Rückgabe eines geleasten Fahrzeugs erleben die Kunden oft ihr blaues Wunder. Denn sofern ein geleastes Fahrzeug bei seiner Rückgabe einen Minderwert aufweist, der mit den während der Vertragsdauer gezahlten Leasingraten noch nicht abgegolten ist, kann dem Leasinggeber ein Ausgleichsanspruch zustehen. Dieser Anspruch kann, je nach Dauer des Leasingvertrags und Zustand des Fahrzeugs, durchaus mehrere hundert Euro betragen. Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 2007 ist dieser Ausgleichsanspruch allerdings nicht umsatzsteuerpflichtig.

Dennoch rechnete die BMW Leasing GmbH in ihre Ausgleichsforderungen wegen angeblichem Minderwert regelmäßig noch einmal 19% Umsatzsteuer hinzu. Insoweit verlangte BMW von seinen Kunden also jeweils 19% mehr als sie eigentlich hätten zahlen müssen. Diese Praxis wurde jedenfalls bis Mai 2010 beibehalten. Zuletzt erfolgte zumindest in einem Einzelfall und auf eine konkrete Beanstandung hin zwar eine Korrektur. Es ist allerdings nicht bekannt, ob BMW nun generell und auch von sich aus auf seine Kunden zukommt und die zuviel erhaltenen Beträge erstattet und für welche Zeiträume das gegebenenfalls gilt.

„Ich kann betroffenen Leasingnehmern deshalb nur raten, korrigierte Abrechnungen zu fordern und etwaig zuviel angeforderte Zahlungen umgehend vom Leasinggeber ersetzt zu verlangen“ meint Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Franz Braun von der auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierten Rechtsanwaltskanzlei CLLB Rechtsanwälte.

Für betroffene Leasingnehmer gibt es also gute Argumente, sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft BMW Leasing GmbH anzuschließen.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Franz Braun

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 26.08.2011 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt

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