Wie eigentlich auch schon bei vorangegangenen Gläubigerversammlungen die Regel, bemüht sich die Geschäftsführung von Deikon GmbH nicht, vor der Gläubigerversammlung über die aktuelle Situation zu informieren und entsprechende Unterlagen zur Vorbereitung zu übermitteln. Es wird pauschal nur davon gesprochen, dass alternative Sanierungskonzepte vorgestellt werden.
Allerdings macht Deikon GmbH in den Einladungen deutlich, dass ein Eingriff in die Forderungsrechte der Anleihegläubiger beabsichtigt ist. Tatsächlich können aber eventuelle Einschnitte in das Forderungskapital in den anstehenden Gläubigerversammlungen aus formalen Gründen überhaupt noch nicht beschlossen werden. Vielmehr geht es Deikon zunächst einmal darum, dass die Gläubiger den Schutz des alten Schuldverschreibungsgesetzes aufgeben sollen und statt dessen der Anwendung des neuen Schildverschreibungsgesetzes aus dem Jahr 2009 zustimmen sollen. Dieses neue Schuldverschreibungsgesetz ist auf die in den Jahren 2005 und 2006 begebenen Schuldverschreibungen rein rechtlich zur Zeit nicht anwendbar. Solange sich die Anleihen aber noch in der rechtlichen Situation des alten Schuldverschreibungsgesetzes befinden, ist der von der Deikon Geschäftsführung angestrebte Forderungsverzicht aus rechtlichen Gründen nicht durchsetzbar. Denn das alte Schuldverschreibungsgesetz sieht lediglich die Möglichkeit von Zinsreduzierungen oder vorübergehender Fälligstellung der Forderungen der Schuldverschreibungsgläubiger vor, was bekanntlich bereits in 2010 durchgeboxt wurde. Das alte Schuldverschreibungsgesetz erlaubt aber nicht den Eingriff in die Forderungsrechte, den Deikon am Ende durchsetzen möchte. Deshalb ist es natürlich naheliegend, dass die Deikon Geschäftsführung alles daran setzt, dass die Schuldverschreibungsgläubiger der Anwendung des neuen Schuldverschreibungsgesetzes zustimmen.
Hier ist aber Voraussetzung, dass überhaupt bei den kommenden Gläubigerversammlungen jeweils 25% des Nennwerts der jeweiligen Anleihe in den Gläubigerversammlungen vertreten sind. Sonst ist der Wechsel in das neue Schuldverschreibungsgesetz aus dem Jahr 2009 wegen fehlender Beschlussfähigkeit nicht möglich. Die Gläubiger werden in der Einladung von Deikon geradezu beschworen werden, Vertreter in die Gläubigerversammlungen zu entsenden, damit die Voraussetzungen für eine Beschlussfähigkeit der Gläubigerversammlungen im Oktober geschaffen werden.
Nachdem die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Keitel & Keitel aufgrund ihrer Teilnahme an den vorangegangenen Gläubigerversammlungen die Situation sehr genau kennt und auch in diesem Fall die Informationspolitik von Deikon GmbH aus ihrer Sicht auf eine Verdummung der Anleihegläubiger hinausläuft, möchten die BSZ e.V. Vertrauensanwälte der Kanzlei Keitel & Keitel für die von der Kanzlei vertretenen Gläubiger bei den Gläubigerversammlungen die folgende Strategie anwenden:
Wir werden in den Gläubigerversammlungen präsent sein, aber die Stimmrechte der Anleger nur dann in der Gläubigerversammlung anmelden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
1. Umfassende Information über die aktuelle wirtschaftliche Situation bei Deikon GmbH rechtzeitig vor den Gläubigerversammlungen
2. Vorlage der Sanierungskonzepte, aus denen sich zwingend ergibt, dass es aus Sicht der Anleihegläubiger Sinn macht, den Schutz des alten Schuldverschreibungsgesetzes aus dem Jahr 1899 zu verlassen und eine neue Rechtsgrundlage zu schaffen, welche Forderungsverzichte möglich macht.
Auf diese Weise stellen wir sicher, dass wir nicht mit den Stimmrechten unserer Mandanten eine Beschlussfähigkeit der Gläubigerversammlungen herstellen, welche die Deikon Geschäftsführung überhaupt erst in die Lage versetzt, die vorgesehenen Forderungsverzichte durchzusetzen.
Zugleich haben wir bei dieser Verfahrensweise die Möglichkeit, entsprechend der Sachlage vor oder im Laufe der Gläubigerversammlung unsere Stimmrechte in die Gläubigerversammlung einzubringen und im Sinne der Anleihegläubiger zu votieren.
Keinesfalls sollten die Anleihegläubiger der Strategie von Deikon folgen und ohne Prüfung der Sachlage dem von Deikon ohne weitere Begründung angestrebten Forderungsverzicht Tür und Tor zu öffnen. Den weiteren Gläubigervertretern empfehlen wir, ebenso zu verfahren.
Betroffene Deikon/Boetzelen-Anleger können sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Deikon/Boetzelen-Anleihen anschließen.
Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Hans G. Keitel
BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewusstsein e.V.
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Dieser Text gibt den Beitrag vom 25.08.2011 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.
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