Der BSZ e.V. Vertrauensanwalt und Fachanwalt für Bank und Kapitalmarkrecht Rechtsanwalt Michael Staudenmayer macht darauf aufmerksam dass für den DCM Rendite-Fonds 5 KG eine Widerrufsbelehrung verwendet wurde, die aus den 90er-Jahren stammt. Dort ist geregelt, dass zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung des Widerrufs (Datum des Poststempels) genügt. Die Wirksamkeit dieser Widerrufsbelehrung stößt auf rechtliche Bedenken.
Hinzu kommt, dass die Beteiligung als Geldanlage beworben worden ist, die zur zusätzlichen privaten Altersvorsorge geeignet sei.
Des Weiteren wäre zu prüfen, inwiefern über die bestehenden Risiken, die sich allerdings aus dem Prospekt weitgehend ergeben, auch tatsächlich in dieser Weise informiert worden ist.
Schließlich sind schon prospektgemäß in erheblichem Umfang Provisionen u.a. Weichkosten beim Vertrieb des Fonds angefallen, sodass dieser Teil der Anlegergelder nicht mehr ertragbringend investiert worden ist.
Vorgenannte Gesichtspunkte sollten durch einen im Kapitalanlagerecht spezialisierten Rechtsanwalt überprüft werden. Sobald die Verjährung von Schadensersatzansprüchen eingetreten ist können eingetretene Schäden nicht mehr geltend gemacht werden.
Für weitere Informationen können sich Betroffene der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft DCM Rendite-Fonds 5 KG anschließen.
Foto: Rechtsanwalt Michael Staudenmyer, BSZ e.V. Vertrauensanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
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Dieser Text gibt den Beitrag vom 23.08.2011 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt
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