Donnerstag, April 19, 2007

BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft Medienfonds – so helfen wir betroffenen Anlegern.

Vorgehensweise am Beispiel VIP 3 und 4 und rechtliche Bewertung. - Ablauf Mandat VIP 3 und 4

Telefonische Kontaktaufnahme durch ein Mitglied der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft VIP mit dem zuständigen BSZ® e.V. Vertrauensanwalt. Hier zum Beispiel Rechtsanwalt Jens Graf.
Interessenten mit Schilderung des Hergangs, Bitte um Aushändigung der vollständigen Unterlagen. Erhebung des Sachverhaltes anhand der Angaben und Belege. Wenn erforderlich, Abstimmung von Einzelheiten mit dem Mandanten.

Verknüpfung der erlangten Erkenntnisse mit dem Wissensstand über die Fälle VIP 3 und 4, den die Kanzlei Jens Graf Rechtsanwälte bereits erarbeitet hat. Unterrichtung des Klienten über die Einschätzung der Sach - und Rechtslage und Unterbreitung eines konkreten Vorschlages für das weitere Vorgehen.

Entscheidung des Mandanten, anschließend, wo vorhanden, Kontaktaufnahme mit der Rechtsschutzversicherung zur Einholung einer Deckungszusage. Außergerichtliche Inanspruchnahme des/der Anspruchsgegner (nach den bisherigen Erfahrungen vornehmlich der beratenden Bank). Ziel: Auf dem Verhandlungsweg die vollständige Erfüllung der Schadensersatzansprüche des Mandanten zu erreichen. Voraussetzung dafür: Bereitschaft der Gegenseite zur Einsicht..

Bei Zurückweisung der Forderungen: Empfehlung, gerichtliche Schritte einzuleiten.

Erforderlichenfalls zur Vorbereitung einer Klageerhebung weitere Aufarbeitung des Sachverhaltes nach Präferenz des Mandanten in einem persönlichen Gespräch oder durch fernmündliche Kontaktaufnahme. Strategische Ausrichtung des weiteren Vorgehens unter besonderer Berücksichtigung der Sicherung von Beweismitteln - und Möglichkeiten, zugleich gegebenenfalls Ansprache der Rechtsschutzversicherung wegen weitergehender Deckungszusage.

Klageerhebung.

Bisher erhobene Kernthesen der Kanzlei

Im Interesse unserer Mandanten an einer möglichst nicht von unwägbaren Geschehen, wie dem Ergebnis der Auseinandersetzungen auf der steuerrechtlichen Ebene, beeinflussten Argumentation wird sich das Vorgehen der Kanzlei Jens Graf Rechtsanwälte nicht nur (selbstverständlich aber auch!) am allgemeinen Kenntnisstand ausrichten, wie er sich aus z. B. den Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft im Steuerverfahren vor dem Landgericht München ergibt. Nach unserer Erfahrungen empfiehlt sich eine andere Schwerpunktsetzung.

Bei den Mandanten der Kanzlei Jens Graf Rechtsanwälte erfolgte bei den Fonds VIP 3 und 4 eine „Euphorische Beratung“ unter Herausstellung des vermeintlichen Garantiecharakters der Modelle mit dem zur Grundlage der Anlageempfehlung gemachten Ergebnis, dass der Anleger, von der scherzend in den Vordergrund gerückten "Gefahr" der Insolvenz der Garantie gebenden Banken abgesehen, keinerlei Risiken übernehme.
In etlichen Fällen erfolgte die Kreditierung der Beteiligung bereits bei VIP 3. Bei VIP 4 war sie obligatorisch.

Der insbesondere mündliche Beratungsinhalt entbehrte in bisher allen festgestellten Fällen jeglicher ausreichender Risikohinweise insbesondere über Rückvergütungen. Bei vielen Beratungen wurde der Prospekt nicht hinzugezogen, sondern erfolgte die Aushändigung erst später nach Initiierung des Kaufentschlusses oder Unterzeichnung der Vertragsformulare.

Derzeitige rechtliche Einschätzung eines „typischen“ Falles

Der normale Anleger hat bereits jetzt einen Schaden im rechtlichen Sinne erlitten. Schon die Unwägbarkeiten der steuerlichen Bewertung führen dazu, dass sich die Beteiligungen als Etwas herausstellen, an dem als Anleger kein Interesse bestehen kann.

Mit anderen Worten: Es gibt vom Standpunkt des informierten Anlegers aus weder einen Grund, solche Beteiligungen zu zeichnen, noch an ihnen festzuhalten.

Aus rechtlicher Sicht steht der Fortsetzung der Engagements die Tatsache entgegen, dass die Anleger nunmehr auch durch die Verläufe der Gesellschafterversammlungen, über die in Kürze von der Fondsverwaltung berichtet werden soll, die Informationen erhalten, die man ihnen bei der Beratung vorenthalten hat.

Wer in Kenntnis der Risiken eine Beteiligung eingeht oder an ihr festhält, wird von einem deutschen Gericht auch so behandelt. D. h., es besteht kein „Wahlrecht“, die weitere Entwicklung der Fonds abzuwarten und erst später auf einen Schadensersatzanspruch umzuwechseln. Wenn Forderungen bis dahin nicht verjährt sind, können sie verwirkt sein oder das weitere Verhalten des Anlegers für das Gericht den Anlass bilden für die Bewertung, man hätte auch bei rechtzeitiger Kenntnis der Risiken die Beteiligung gezeichnet und die nicht ausreichende Beratung sei nicht kausal gewesen für den Anlageentschluss.

Die Verjährungssituation gegenüber der Commerzbank ist ungeklärt. Die Formulierung des Rundschreibens von Februar 2007 ist missverständlich. Sie lässt nicht zweifelsfrei erkennen, ob beide Fonds gemeint sind. Insbesondere spricht sie nur von Ansprüchen im Zusammenhang mit der Vermittlung der Anlage. Der Schwerpunkt der Auseinandersetzung wird aber auf dem Thema Beratung liegen. Das ist im rechtlichen Sinne etwas völlig anderes, als lediglich Vermittlung. Von der Differenzierung kann der Erfolg der Inanspruchnahme abhängen.

Schwerpunkt der Argumentation gegenüber der beratenden Bank sollten deren eigene Beratungsfehlleistungen sein.

Betroffene können sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „VIP" anschließen.

Die BSZ® Anlegerschutzgemeinschaft „VIP" wird durch die erfahrenen Anlegerkanzleien Jens Graf Rechtsanwälte (Düsseldorf) Dr. Steinhübel & von Buttlar (Stuttgart), CLLB (München) und vertreten.

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Groß-Zimmerner-Str. 36 a,
64807 Dieburg
Telefon: 06071-823780
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Direkter Link zum Anmeldeformular für eine BSZ® Anlegerschutzgemeinschaft:
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Dieser Text gibt den Beitrag vom 19.04.2007 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt


Montag, April 16, 2007

EECH vollzieht aus Kulanzgründen erste Rücküberweisungen von Schuldverschreibungen

Seitens der Hamburger Firma European Energy Consult Holding AG (EECH) wurden im Jahr 2005 diverse Anleihen herausgegeben. Es handelt sich dabei u.a. um eine „Solaranleihe“ mit einer Laufzeit bis zum 15.11.2010 und einer Verzinsung in Höhe von 8,25% p.a.

Entsprechend den Mandatsaufträgen kündigte die BSZ® e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB-Rechtsanwälte mehrere Inhaberteilschuldverschreibungen der EECH im Namen der Anleger. Die Kündigung wurde u.a. mit der wirtschaftlichen Lage sowie den negativen Presseberichten über die EECH, insbesondere den Meldungen in den Zeitschriften „Finanz-Test“, „Börse Online“ und einem Bericht der „Süddeutschen Zeitung“ begründet. Die Rechtmäßigkeit der Kündigungen wird derzeit im Rahmen diverser Klageverfahren vor dem Landgericht Hamburg überprüft.

Auf Ihrer Internetseite bot die EECH AG ihren Anlegern aus Kulanzgründen an, bei einer Vermittlung der Inhaberteilschuldverschreibungen auf dem Zweitmarkt behilflich zu sein bzw. falls dies nicht möglich sein sollte, die kostenfreie Rückabwicklung zu ermöglichen.

Am 11.04.2007 erfolgte nun die erste Rückzahlung einer gekündigten Inhaberteilschuldverschreibung abzgl. einer von der EECH geltend gemachten Kostenpauschale in Höhe von 4%. Die Rückzahlung der Gelder wurde gegenüber dem von der Kanzlei CLLB-Rechtsanwälte vertretenen Anleger damit begründet, dass die Veräußerung der Inhaberteilschuldverschreibung auf dem Zweitmarkt zwischenzeitlich erfolgreich war.

Zeitgleich wurde mit Schreiben vom 12.04.2007 fast allen von der Kanzlei CLLB vertretenen Anlegern seitens der EECH mitgeteilt, dass auch die Vermittlung ihrer Anteile auf dem Zweitmarkt nun erfolgreich war und die Gelder somit nach Abzug der Kostenpauschale in Höhe von 4% angewiesen würden.

Obwohl es sich bei den oben genannten Schreiben der EECH um einen Serienbrief handelt, weist die EECH ausdrücklich darauf hin, dass die Weitervermittlung in jedem Einzelfall lediglich aus Kulanzgründen unter Berücksichtigung der persönlichen Umstände des jeweiligen Anlegers erfolgte. Nach Informationen der Kanzlei CLLB wurde jedoch in keinem einzigen Kündigungsschreiben auf die persönlichen Verhältnisse der Anleger, sondern einzig und allein auf die wirtschaftliche Situation der EECH abgestellt.

Ebenfalls am 12.04.2007 wurde per Email über die Domain www.1x1invest.de ein Rundschreiben an Anleger verschickt, mit denen für den Erwerb der Solar-Anleihen der EECH geworben wurde, da auf dem Zweitmarkt nun ein entsprechendes Kontingent zur Verfügung stehe.

Das Rundschreiben trägt die Überschrift „Sonderaktion Solar Kapitalanlage 3 Jahre Laufzeit 8,25% Rendite p.a. !!!!!!!!!!!!!!!“ und steht offensichtlich in direktem Zusammenhang mit den nun gemeldeten erfolgreichen Vermittlungen auf dem Zweitmarkt. Inhaber der Internetdomain www.1x1invest.de ist nach Information der DENIC, Herr Michael Bode (Organisation: Private Value AG), der ehemalige Vorstand der EECH.

Betroffene können sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „EECH AG" anschließen. Die Aufnahme in die BSZ® Anlegerschutzgemeinschaft kostet einmalig 75,00 Euro. Dieser Betrag deckt die Verwaltungsgebühren des BSZ® e.V. ab

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Mittwoch, April 11, 2007

Erster Erfolg für Anleger von AQUIS Immobilienfonds

Klage der Allora GmbH abgewiesen. Landgericht Mosbach bestätigt die Einwendungen des von den BSZ® e.V. Anlegerschutzanwälten CLLB Rechtsanwälte vertretenen Anlegers.

Das Landgericht Mosbach hat mit Urteil vom 10.04.2007 die Klage der Allora Industrie- und Wohnbau GmbH gegen einen von CLLB Rechtsanwälte vertretenen Anleger des Immobilienfonds Aquis Zweite Verwaltungsgesellschaft mbH & Co. Kirchsteigfeld Erste Fonds OHG abgewiesen. Mit der Klage machte die Allora GmbH den auf den Anleger entfallenden Anteil von Darlehensforderungen aus einem Initiatorendarlehen geltend. Das Landgericht hielt jedoch die Einwendungen gegen die Klageforderung für durchgreifend.

Seit einiger Zeit werden Anleger der Aquis Immobilienfonds immer wieder zu Nachschüssen aufgefordert. Teilweise reicht die Verwaltungsgesellschaft selbst Klage ein, teilweise – wie im in dem vom Landgericht Mosbach entschiedenen Fall – werden die Anleger von Gesellschaftsgläubigern in Anspruch genommen. Die meisten Anleger sind der Gesellschaft jedoch nicht unmittelbar, sondern über einen Treuhänder beigetreten. Aus diesem Grund besteht nach Auffassung von Rechtsanwalt und BSZ® e.V. Vertrauensanwalt Franz Braun aus der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte keine unmittelbare Außenhaftung.

Einer Nachschusspflicht der Anleger steht nach Ansicht von CLLB Rechtsanwälte auch die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 23.01.2006 entgegen. Danach müssen sich Voraussetzungen und Umfang des Nachschusses dem Gesellschaftsvertrag entnehmen lassen. Das ist vorliegend nach Auffassung der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte jedoch gerade nicht der Fall. Außerdem kann der Forderung im Einzelfall auch ein etwaiges Aufklärungs- und Beratungsverschulden bei Abschluss der Beteiligung entgegengehalten werden, wenn der Anleger nicht ordnungsgemäß über die mit der Anlage verbundenen Risiken aufgeklärt wurde. Die Urteilsgründe der aktuellen, noch nicht rechtskräftigen Entscheidung liegen zwar noch nicht vor. Die Entscheidung zeigt jedoch, dass es sich lohnt, etwaige Einwendungen prüfen zu lassen.

Betroffene können sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „AQUIS Immobilienfonds " anschließen.

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Donnerstag, April 05, 2007

Futura Finanz AG zahlt Schadensersatz wegen Vermittlung von Deutschem Vermögensfonds

Anleger des Deutschen Vermögensfonds (MSF Master Star Fund Deutsche Vermögensfonds I AG & Co KG) können auch gegenüber den Anlageberatern auf Entschädigung hoffen. In den vergangenen Wochen hat die BSZ® e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte von zahlreichen Anlageberatern, die den Deutschen Vermögensfonds als sichere Kapitalanlage zur Altersvorsorge empfohlen hatten, im Vergleichswege Schadensersatz zugunsten der geschädigten Anleger erstreiten können.

So konnte für einen geschädigten Anleger bei der Futura Finanz AG in einem vor dem Landgericht Berlin geschlossenen Vergleich Schadensersatz realisiert werden; ein Anlageberater aus Kempten ersetzte aufgrund eines vor dem Landgericht Kempten geschlossenen Vergleiches, über 40 % des erlittenen Schadens eines von den BSZ® e.V. Vertrauensanwälten vertretenen Anlegers. Dr. Henning Leitz, der die geschädigten Anleger vertreten hat: „Gerade beim Deutschen Vermögensfonds wurden in vielen Fällen die nach Ansicht des Landgerichts Berlin sowie des Landgerichts Potsdam fehlerhaften Prospekte verwendet, die weder ordnungsgemäß über die Vertragskosten des Fonds noch über die Geschäftstätigkeit der INVICTUM aufklärten und welche die Risikostreuung hervorhoben und damit die tatsächlichen Verlustrisiken nicht hinreichend verdeutlichten. Diese Mängel wurden auch von den Vermittlern in den Beratungsgesprächen in allen unserer Kanzlei bisher bekannten Fällen nicht behoben, weshalb hier gute Chancen auf Schadensersatz bestehen.“

Daneben laufen nach wie vor die Klageverfahren gegen den Prospektverantwortlichen Walter Rasch, die derzeitig in der Berufungsinstanz beim Kammergericht anhängig sind. Alleine seitens der BSZ® e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte konnten über 20 obsiegende Urteile gegen den Prospektverantwortlichen Walter Rasch vor dem Landgericht Berlin erstritten werden.

Anleger des Deutschen Vermögensfonds sollten für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüche gegenüber Anlageberatern beachten, dass bei Beteiligungen, die in 2004 gezeichnet wurden, gegebenenfalls bereits zum Jahresende 2007 Verjährung eintritt, wenn noch in 2004 Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen vorlag.

Betroffene können sich den BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaften „Deutsche Vermögensfonds“ oder „Futura Finanz AG“ anschließen.

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Tereno Wohnungsbaugesellschaft eG: Anleger weiter im Ungewissen!

In den letzten Tagen und Wochen sind die Anleger der Tereno Wohnungsbaugesellschaft eG von deren Wohnsitzfinanzämtern aufgefordert worden, die in den letzten Jahren gewährte Eigenheimzulage zurück zu zahlen. Die Wohnsitzfinanzämter waren dazu angehalten, weil das Finanzamt Leipzig II, das in diesem Fall für die einheitliche und gesonderte Feststellung zuständig ist, die Gewährung der Eigenheimzulage für unrechtmäßig hielt (wir berichteten hierzu).

Mit Beschluss vom 06.03.2007 hat der II. Senat des Sächsischen Finanzgerichts (Az.2V72/07) jetzt allerdings die Vollziehung der Aufhebungsbescheide für die Eigenheimzulage für die Mitglieder der Tereno eG ausgesetzt. Das Gericht äußerte erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Aufhebungsbescheide des Finanzamts.

Für die Anleger steht allerdings nach wie vor nicht fest, ob sie die Eigenheimzulage nun zurückzahlen müssen oder nicht. Der Beschluss ist nämlich nicht rechtskräftig; gegen ihn wurde Beschwerde eingelegt, so dass es jetzt darauf ankommen wird, wie der Bundesfinanzhof (BFH) entscheidet. Wann mit einer Entscheidung zu rechnen ist, kann derzeit noch nicht abgeschätzt werden.

Viele Anleger der Tereno eG haben zudem bei der mittlerweile insolventen Privatbank Reithinger ein Darlehen aufgenommen, mit dem sie die Genossenschaftsanteile finanzierten. Unabhängig von der Entscheidung des Bundesfinanzhofs in Bezug auf die Eigenheimzulage sind sie aus dem Darlehensvertrag grundsätzlich zur Zurückzahlung des Darlehens verpflichtet. Sollte sich jetzt nachträglich herausstellen, dass die Anleger die Eigenheimzulage doch an die Finanzämter zurückzahlen müssen, dann könnte dies für viele Anleger ernsthafte finanzielle Schwierigkeiten mit sich bringen, da sie sich dann gleich zwei Gläubigern gegenüber sehen- dem Finanzamt und der darlehensgebenden Bank.

In rechtlicher Hinsicht könnte es für die Anleger jedoch Möglichkeiten geben, die Anlage rückabzuwickeln, d.h. so gestellt zu werden, als ob sie sich niemals an ihr beteiligt hätten. Voraussetzung hierfür ist, dass die höchstrichterliche Rechtsprechung zu Gunsten geschädigter Anleger an geschlossenen Immobilienfonds auch auf die Beteiligung an Genossenschaften anwendbar ist.

Rechtsanwalt und BSZ® e.V. Vertrauensanwalt Marcel Seifert von der auf das Bank- und Kapitalanlagerecht spezialisierten Kanzlei BGKS Rechtsanwälte: „es ist nicht ersichtlich, warum es einen Unterschied machen soll, ob ein Anleger über ein Darlehen einen Immobilienfondsanteil oder eine Genossenschaftsbeteiligung erwirbt. Kann dann noch nachgewiesen werden, dass ein so genanntes „verbundenes Geschäft“ vorliegt, dann bestehen grundsätzlich gute Ansatzpunkte für eine Rückabwicklung der Beteiligung. Entscheidend ist allerdings das Vorliegen weiterer, im Einzelfall zu eruierender Voraussetzungen.

„Nach unseren Erfahrungen sind viele Anleger von ihrem Berater beim Abschluss der Beteiligung auch nicht richtig und vollständig über die mit der Anlage verbundenen Risiken aufgeklärt worden“, ergänzt Rechtsanwalt und BSZ® e.V. Vertrauensanwalt Florian Brüllmann von BGKS Rechtsanwälte. „Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist ein Berater jedoch verpflichtet, den potentiellen Anleger über alle Chancen und Risiken richtig aufzuklären; versäumt er dies, könnten auch Schadensersatzansprüche gegeben sein“, so Rechtsanwalt Brüllmann weiter.

Betroffenen Anlegern ist zu raten, ihre rechtlichen Möglichkeiten von einem auf das Bank- und Kapitalanlagerecht erfahrenen Anwalt überprüfen zu lassen. Da insbesondere Schadensersatzansprüche einer kurzen Verjährung unterliegen, sollte damit nicht zu lange abgewartet werden, da verjährte Ansprüche nicht mehr durchsetzbar sind.

Betroffene können sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „Tereno Wohnungsgenossenschaft eG" anschließen.

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Dienstag, April 03, 2007

Strafprozess gegen VIP-Gründer Andreas Schmid eröffnet

Am gestrigen Montag wurde vor dem Landgericht München I der Prozess gegen den Initiator der VIP Medienfonds 3 und 4 Herrn Andreas Schmid eröffnet. Die Staatsanwaltschaft legt Herrn Andreas Schmid Steuerhinterziehung und Untreue zur Last.

Die Staatsanwaltschaft wirft dem Angeklagten vor, ca. 80 % des von den Anlegern eingesammelten Geldes nicht in Filmproduktionen angelegt sondern quasi als Festgeld zu der jeweils beteiligten Bank weitergeleitet zu haben.

Dieses Verhalten führt nach Ansicht der Staatsanwaltschaft dazu, dass zu Unrecht Steuervorteile erzielt wurden.

Diese Ansicht der Staatsanwaltschaft teilen auch die Finanzbehörden. Das zuständige Finanzamt München II hat mittlerweile sowohl den Grundlagenbescheid für den VIP Medienfonds 3 als auch für den VIP Medienfonds 4 geändert, mit der Folge, dass sämtliche Anleger der vorgenannten VIP Medienfonds sich nun Steuernachforderungen ausgesetzt sehen.

Der gesamte Sachverhalt ist sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht sehr komplex. Der Staatsanwalt benötigte gestern alleine für das Verlesen der Anklageschrift mehr als zwei Stunden.

Die Verteidigerin des Mitangeklagten Herrn Andreas Grosch beantragte demgemäß die Aussetzung der Verhandlung bis die diesem Fall zugrunde liegenden steuerlichen Probleme vom Bundesfinanzhof geklärt sind. Sowohl die Staatsanwaltschaft als auch die Verteidiger von Herrn Andreas Schmid wandten sich aber gegen diesen Antrag.

Der Prozess wird am heutigen Dienstag fortgesetzt.

Der Ausgang des Prozesses wird nach Ansicht von Rechtsanwalt Alexander Kainz von der BSZ® Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte auch Auswirkungen auf die zivilrechtlichen Auseinandersetzungen der VIP-Anleger haben. „Eine Verurteilung von Herrn Andreas Schmid würde die Chancen der Anleger bei der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen deutlich verbessern“, so der Jurist.

Die Rechtsanwälte der BSZ® e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB werden daher den Strafprozess weiter intensiv verfolgen, um die Erkenntnisse des Strafverfahrens auch für die zivilrechtlichen Auseinandersetzungen der von ihnen vertretenen Mandanten nutzbar zu machen.

Betroffene können sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „VIP" anschließen.

Die BSZ® Anlegerschutzgemeinschaft „VIP" wird durch die drei erfahrenen Anlegerkanzleien CLLB (München), Dr. Steinhübel & von Buttlar (Stuttgart), und Jens Graf Rechtsanwälte (Düsseldorf) vertreten.

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ComTex: Erstes Haftungsurteil im ComTex-Skandal

Das Landgericht Düsseldorf spricht einem Mandanten der BSZ® e.V. Anlegerschutzkanzlei Dr. Steinhübel & von Buttlar Schadensersatz in Höhe von rund € 75.000,00 zu. Die ComTex Vermögens- und Verwaltungs GmbH haftet aufgrund von Finanzdienstleistungen, die nach dem Kreditwesengesetz (KWG) verboten sind.

Am 13.02.2006 untersagte die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) der ComTex Vermögens- und Verwaltungs GmbH (nachfolgend: ComTex) die unerlaubt betriebene Anlagevermittlung. Die ComTex hatte Aktien der US-amerikanischen Firma Fortec Pharma Inc. vermittelt. Mit dieser Vermittlung verstieß die ComTex gegen das Kreditwesengesetz (KWG), da sie nicht über die erforderliche Erlaubnis der BaFin verfügte.

Der Abwicklungsverfügung der BaFin ist die ComTex nicht nachgekommen. Mittlerweile ist die ComTex ein Fall für den Staatsanwalt. In Sachen ComTex ermitteln sowohl die Staatsanwaltschaft Düsseldorf als auch die Staatsanwaltschaft Krefeld.

Soweit ersichtlich hat jetzt zum ersten Mal ein deutsches Zivilgericht in Sachen ComTex die Konsequenzen gezogen: Ein Mandant der BSZ® e.V. Anlegerschutzkanzlei Dr. Steinhübel & von Buttlar, dem seitens der ComTex Aktien der Firma FORTEC Pharma Invest Inc. vermittelt wurden, erhielt vom Landgericht Düsseldorf rund € 75.000,00 als Schadensersatz zugesprochen.

„Endlich hat jetzt auch bei der ComTex die KWG-Haftungsfalle zugeschnappt. Unsere Kanzlei war in der letzten Zeit im Falle verbotener Finanzdienstleistungen überaus erfolgreich“, so Rechtsanwalt und BSZ® e.V. Vertrauensanwalt Dr. Steinhübel, „da dem Anleger in einem solchen Fall neben der Gesellschaft auch die Geschäftsführung persönlich haftet, sehen wir hier regelmäßig gute Erfolgsaussichten für die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen.“

Betroffene können sich durch die Anwälte der BSZ® e.V. Interessengemeinschaft „ComTex" beraten lassen. Die Aufnahme in die Interessengemeinschaft kostet einmalig 75,00 Euro. Dieser Betrag deckt die Verwaltungsgebühren des BSZ® e.V. ab. Die weitere Mitgliedschaft in der Interessengemeinschaft ist beitragsfrei.

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Montag, April 02, 2007

First Real Estate Grundbesitz GmbH: Liegt Kapitalanlagebetrug vor?

Bei der insolventen First Real Estate Grundbesitz GmbH mehren sich die Merkwürdigkeiten, die die Frage aufwerfen, ob hier nicht ein Fall von Kapitalanlagebetrug vorliegen könnte.

Dieburg, 2.4.2007: Bei der insolventen First Real Estate Grundbesitz GmbH sind neue offene Fragen aufgetaucht, denen der BSZ® e.V. hier auf den Grund gehen will:

So teilte in einem Schreiben vom 25.09.2006 an die Anleger FRE diesen folgendes mit:
„… haben wir eine stille Beteiligung mit einem Kapital in Höhe von 2 Mio € an der Firma ECO-Pack GmbH mit dem Sitz in Merseburg erworben …Außerdem haben wir vorübergehend die darlehensweise Vorfinanzierung des benötigten Rohmaterials übernommen und schließlich im Jahre 2006 einen Factoring-Vertrag abgeschlossen, der die laufende Vorfinanzierung der Kundenforderungen zum Gegenstand hat.“ Aha!- man will sich also bei der ECO-Pack GmbH mit einer stillen Beteiligung und mit einem Factoring-Vertrag beteiligt haben.

Und in der Tat, in einer Pressemitteilung vom 13.07.2006 bei openPR teilt First Real Estate selbst folgendes mit: „ Im Juni 2006 unterzeichneten die First Real Estate GmbH … sowie die ECO-Pack GmbH … einen Vertrag zur Forderungsvorfinanzierung, welche wiederum durch die First Real Estate übernommen wird.

Der Vertrag trat am 01.07.2006 in Kraft und weist in 1. Phase ein Volumen von 25 Mio. € auf. Wesentlicher Inhalt ist die Bereitstellung zusätzlicher Liquidität seitens der First Real Estate durch Übernahme latenter Forderungen der ECO-Pack GmbH.“ Aha! – 25 Mio. € will FRE also für die Forderungsvorfinanzierung ausgegeben haben, ein wie wir meinen, stolzes Sümmchen.
In dem bereits erwähnten Schreiben vom 25.09.06 dann auf Seite 2 die schreckliche Nachricht an die Anleger: „… sind wir völlig überraschend mit der Tatsache konfrontiert worden, dass gegen Ende August Kunden der ECO-Pack GmbH den Ausgleich der von uns vorfinanzierten und an uns abgetretenen Forderungen mit der Begründung verweigert haben, dass die Eco-Pack GmbH die Anschlusslieferungen nicht erfüllen könne, weil sie das für die Produktion erforderliche Rohmaterial wegen fehlender finanzieller Mittel nicht einkaufen könne. Unsere unmittelbaren Versuche, eine Klärung herbeizuführen, sind an dem unverständlichen Verhalten der Geschäftsleitung der ECO-Pack GmbH gescheitert. Unmittelbar eingeschaltete Sanierungsberater haben uns empfohlen, durch gerichtliche Zwangsmaßnahmen die Übernahme der Geschäftsführung sowie die Durchsetzung eines Sanierungsplans für die ECO-Pack GmbH zu erzwingen.“ Bla, bla, bla, gleichzeitig teilt FRE den Anlegern weiter mit, dass die erfolgreiche Sanierung der ECO‑Pack GmbH mit 3 Mio. € zu veranschlagen sei.

Hm, dies wirft nun aber doch einige Fragen auf, hierzu Folgendes: Wenn es sich um einen normalen Factoring-Vertrag zwischen FRE und der ECO-Pack GmbH gehandelt hätte, so hätte die ECO-Pack also an FRE ihre Forderungen verkauft. Die Factoring-Gesellschaft, und somit FRE, wäre somit auch neuer Gläubiger geworden. Wenn nun also tatsächlich Kunden der ECO-Pack die Bezahlung der bereits fälligen Forderungen verweigert hätten, so hätte FRE, da sie neue Forderungsinhaberin geworden wäre, unmittelbar gegen diese klagen können, die „Übernahme der Geschäftsleitung“, die von FRE angesprochen wurde, wäre somit völliger Unsinn gewesen –auch auf weitere Voraussetzungen, wie die Lieferung erforderlichen Rohmaterials von ECO-Pack wäre es dann überhaupt nicht angekommen!

Eine weitere Frage stellt sich: Wenn eine Firma sich an einer anderen Firma beteiligt oder von dieser Forderungen abkauft, so ist es selbstverständlich üblich, die Bonität dieser Firma oder der Schuldner, die die Forderungen bezahlen sollen, zu überprüfen – man kauft schließlich nicht die Katze im Sack! Wenn FRE also tatsächlich von der ECO-Pack für 25 Mio. €! Forderungen abgekauft hätte, so hätte FRE also auf jeden Fall die Werthaltigkeit dieser Forderungen genauestens überprüfen müssen, was bei jeder Kreditprüfung durch Banken selbstverständlich ist. Auch die Bonität der ECO-Pack GmbH wäre natürlich genau zu überprüfen gewesen. Erstaunlich auch, dass man noch im Juli 2006 groß herausposaunt, sich massivst beteiligt zu haben und im September 2006 der Karren bereits „gegen die Wand gefahren sein soll.“
Nach Ansicht des BSZ® e.V. sind hierfür 2 Möglichkeiten am wahrscheinlichsten:

1. Möglichkeit: Massives Missmanagement der Geschäftsleitung

Möglichkeit 1 ist die, dass man sich tatsächlich beteiligt hat, aber die Forderungen der Kunden, die man abgekauft haben will, und auch die Bonität der ECO-Pack GmbH, leider nicht intensiv auf ihre Werthaltigkeit überprüft hat.

Dann würde es sich leider um einen Fall des massiven Missmanagements der Geschäftsführung handeln, die dann auch zum Schadensersatz verpflichtet sein dürfte, also z.B. der zum damaligen Zeitpunkt tätigen Geschäftsführerin Anna Cmok, die ja wenigstens rein offiziell die „Geschäftsführung“ übernommen hatte.

2. Möglichkeit: Kapitalanlagebetrug

Es gibt leider bei dem obigen Sachverhalt so viele Ungereimtheiten, dass eine 2. Möglichkeit zumindestens möglich ist, nämlich: Die „Story“, die First Real Estate den Anlegern „aufgetischt“ hat, also mit der angeblichen Beteiligung und den angeblichen Forderungsaufkäufen, könnte schlicht und ergreifend nicht wahr sein, sondern einfach erstunken und erlogen. Wenn dies der Fall wäre, so würde ganz klar ein Fall von Kapitalanlagebetrug vorliegen, der auch zum Schadensersatz verpflichten würde.

Insolvenzverwalter und Staatsanwaltschaft werden hoffentlich demnächst für weitere Aufklärung sorgen und aufzeigen, welches Spiel bei First Real Estate mit den Anlegern denn nun wirklich gespielt wurde.

Betroffene können sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „First Real Estate Grundbesitz“ anschließen.

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Freitag, März 30, 2007

Unklare Verjährungssituation bei Schadensersatzansprüchen von VIP 3 und 4-Anlegern gegenüber der Commerzbank.

Die in einem an die Anleger der Medienfonds VIP 3 und 4 gerichteten Rundschreiben von der Commerzbank ausgesprochene Wiederholung einer bis zum 31.12.2007 befristeten Verjährungsverzichtserklärung hat keinen eindeutigen Wortlaut.

Schadensersatzansprüche werden formuliert nur im Zusammenhang mit der „Vermittlung“ der Beteiligungen. Im rechtlichen Sinne ist davon eine fehlerhafte Beratung nicht umfasst. An herausragender Stelle des Textes ist nur von einem Fonds die Rede, ohne dass klar ist, ob damit VIP 3 oder VIP 4 gemeint ist.

Die Vertrauensanwälte des BZS® e.V. Jens Graf Rechtsanwälte (Düsseldorf), Dr. Steinhübel & von Buttlar (Stuttgart), und CLLB (München) nehmen das zum Anlass, grundsätzlich auf Folgendes aufmerksam zu machen:

1. Spätestens durch das Verhalten der Finanzverwaltung mit der Folge von Steuernachforderungen gegenüber Anlegern haben alle betroffenen Gesellschafter, die sich als Anleger den Fonds VIP 3 und 4 angeschlossen haben, im juristischen Sinne einen Schaden erlitten. Es ist nicht erforderlich, dass die Fonds erst „pleite“ gehen oder endgültig feststeht, dass die steuerlichen Verlustzuweisungen rückwirkend entfallen sind. Es genügt, dass ein objektiver Anleger sich unter den gegebenen Umständen nicht mehr an den Fonds beteiligen würde. Schon die Ungeklärtheit der steuerlichen Situation wäre Anlass genug, von einem Beitrittsentschluss abzusehen.

Für die Beurteilung der Frage, ob es empfehlenswert ist, Schadensersatzansprüche geltend zu machen, muss also nicht zugewartet werden. Der Verlauf der Gesellschafterversammlungen ist allein kein Grund dafür, nicht jetzt schon Schadensersatzansprüche geltend zu machen.

2. Selbst wenn der von der Commerzbank erklärte Verjährungsverzicht allumfassend sein sollte, woran begründete Zweifel bestehen, muss das allein kein Grund sein, von der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen abzusehen. Außer dieser Erklärung ist, soweit ersichtlich, gegenüber der Masse der Geschädigten bisher nichts verlautbart worden, was Anlass zu der Annahme eines Einlenkens bieten könnte. Allem Anschein nach setzen die Verantwortlichen dieser Bank allein auf eine Verbesserung der steuerlichen Situation. Ob und wann diese eintreten könnte und ob das zeitlich noch vor dem prospektierten Ende der Fonds VIP 3 und 4 der Fall ist, steht, wie auf den Gesellschafterversammlungen zu vernehmen war, völlig in den Sternen. Nach den bisherigen Erkenntnissen gibt es über dieses Thema hinaus noch weitere Ansatzpunkte für die Annahme von Beratungsfehlern, wie das Verkaufsargument „Garantie“.

Allein die Ungewissheit über die steuerliche Bewertung der Folgen der Fondsbeitritte führt dazu, dass im rechtlichen Sinne vom Vorliegen eines Schadens ausgegangen werden kann.

Der Verjährungsverzicht führt allenfalls zu einer Erstreckung des Zeitrahmens, in dem jeder Geschädigte für sich entscheiden muss, ob er Schadensersatzansprüche insbesondere gegen die beratende Bank geltend macht, oder darauf verzichtet.

3. Das deutsche Recht beinhaltet neben dem Thema Verjährung noch weitere Risiken für den Bestand von Schadensersatzansprüchen, wie die Verwirkung. Je länger ein Geschädigter untätig bleibt, obwohl er über ausreichende Kenntnisse für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen verfügt, desto eher ist ein deutsches Gericht geneigt, anzunehmen, er habe sich längst „innerlich von Schadensersatzforderungen verabschiedet“ und bereit, auch eine noch nicht verjährte Klage abzuweisen. Selbst wenn Verwirkung nicht angenommen wird, verlieren
Argumente, mit denen Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden können, bei nicht wenigen Gerichten an Überzeugungskraft, wenn von ihnen erst nach Zögern gebraucht gemacht wird.

4. Bei der Vielzahl potentieller Anspruchsteller ist die Verlängerung der Verjährungsfrist bis lediglich Ende diesen Jahres nur ein „Tropfen auf den heißen Stein“. Niemand weiß, ob es zu einer weiteren Verlängerung dieser Erklärung kommen wird und wenn ja, wann. Kommt es erst kurz vor Toresschluss zu der Entscheidung, dass die Commerzbank über das Jahresende hinaus nicht mehr auf die Einrede der Verjährung verzichten möchte, ist es nicht ausgeschlossen, dass viele Geschädigte nicht mehr rechtzeitig zu einem zur Mandatsannahme bereiten Rechtsanwalt gelangen.

Aus anwaltlicher Vorsorge raten die BSZ® -Vertrauensanwälte deshalb ihren Mandanten, weiterhin die Auseinandersetzung mit potentiellen Anspruchsgegnern zu suchen und nicht einfach abzuwarten. In diesem Zusammenhang treten die weiteren, gewichtigen Argumente in den Vordergrund, die bisher nicht im Fokus der Betrachtung gestanden haben. Es handelt sich dabei auch um Abläufe, die mit den sonstigen fallspezifischen Besonderheiten nicht in einem unmittelbaren Zusammenhang stehen und damit auch nicht die Risiken der Diskussion dieser Themen teilen. Es bedarf, wenn sie greifen, insbesondere auch nicht einer Klärung der komplizierten steuerrechtlichen Situation.

Betroffene können sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „VIP" anschließen.

Die BSZ® Anlegerschutzgemeinschaft „VIP" wird durch die erfahrenen Anlegerkanzleien Dr. Steinhübel & von Buttlar (Stuttgart), CLLB (München) und Jens Graf Rechtsanwälte (Düsseldorf) vertreten.

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
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Montag, März 26, 2007

Tereno Wohnungsbaugesellschaft eG: Anleger müssen jetzt aktiv werden!

Die Anleger, die sich als Genossenschaftsmitglied an der Leipziger Tereno Wohnungbaugesellschaft eG beteiligt haben, bekommen in diesen Tagen schlechte Nachrichten vom Finanzamt:

Sie werden aufgefordert, die ihnen gewährte Eigenheimzulage zurückzuzahlen. Viele Anleger dürfte die Rückforderung in ernsthafte finanzielle Schwierigkeiten bringen, insbesondere dann, wenn sie zur Finanzierung des Genossenschaftsbeitritts auch noch ein Darlehen aufgenommen haben. Doch in den meisten Fällen kann den Anlegern, die sich jetzt in der Falle glauben, geholfen werden.

Konzipiert war die Anlage an der Tereno Wohnungsgenossenschaft eG ursprünglich für Kleinanleger, die sich mit Genossenschaftsanteilen in Höhe von € 5.400,00 bis € 40.800,00 beteiligen konnten. Die Anleger wurden dabei mit dem Slogan „Eigenheimzulage ohne Eigenheim“ geködert. Den Anlegern, die nicht genügend Eigenkapital zur Verfügung hatten, um den Genossenschaftsanteil zu bezahlen, wurde gleichzeitig noch ein Darlehensvertrag bei der mittlerweile insolventen Privatbank Reithinger mitvermittelt. Mit Hilfe der von Staat gewährten Eigenheimzulage sollte das Darlehen problemlos zurückbezahlt werden - quasi ohne Eigenmittel aufbringen zu müssen.

Jetzt fordern die Finanzämter von den Anlegern die Eigenheimzulage auf einen Schlag zurück, obwohl sie nicht an die Anleger, sondern meist an die finanzierende Bank zur Tilgung des Darlehens geflossen ist. Das Finanzamt argumentiert, dass Voraussetzung für die Gewährung der Eigenheimzulage ist, dass die Tereno eG das ihr von den Anlegern zur Verfügung gestellte Kapital auch überwiegend in Immobilien investiert. Dies hat die Tereno eG jedoch versäumt; ein Geniestreich der keinen Beifall verdient.

Rechtsanwalt und BSZ® e.V. Vertrauensanwalt Marcel Seifert von der auf das Bank- und Kapitalanlegerrecht spezialisierten Kanzlei BGKS Rechtsanwälte: „Anleger, die ihre Genossenschaftsanteile über ein Darlehen finanziert haben, können unter bestimmten Voraussetzungen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Rückabwicklung des Darlehensvertrages und der Genossenschaftsbeteiligung erreichen. In diesem Fall werden sie so gestellt, als ob sie die Verträge niemals abgeschlossen hätten. Je nach Fallgestaltung können auch Schadensersatzansprüche aus fehlerhafter Anlageberatung gegeben sein. Betroffene sollten ihren Fall daher von einem auf das Kapitalanlegerrecht spezialisierten Anwalt prüfen lassen.“

Betroffene können sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „Tereno Wohnungsgenossenschaft eG" anschließen.

Die Aufnahme in die BSZ® Anlegerschutzgemeinschaft kostet einmalig 75,00 Euro. Dieser Betrag deckt die Verwaltungsgebühren des BSZ® e.V. ab. Die weitere Mitgliedschaft in der Anlegerschutzgemeinschaft ist beitragsfrei. Die Anspruchsprüfung des Falles durch die Rechtsanwälte löst keine gesonderten Kosten aus.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 26.03.2007 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt

Freitag, März 23, 2007

VIP 4 Gesellschafterversammlung: Geschäftsführung wirbt um Vertrauen

Verjährungsprobleme bei der Prospekthaftung allerdings weiterhin ungelöst.
Auf der Gesellschafterversammlung des VIP Medienfonds 4, an der schätzungsweise 500 bis 600 Kommanditisten teilnahmen, warb die Geschäftsführung um das Vertrauen der Anleger.

Dabei wies der neue Geschäftsführer, Herr Dirk Specht, darauf hin, dass die jetzige Mannschaft völlig unabhängig von dem nach wie vor in Untersuchungshaft sitzenden Initiator Schmid sei. Die aktuelle Führung sei zudem bestrebt, die initiierten Filmprojekte zu einem erfolgreichen Abschluss zu bringen. Er räumte allerdings auch ein, dass es aus den Filmproduktionen bislang erst Rückflüsse in Höhe von 350.000 € gab, was angesichts der insgesamt investierten Summen von über 300 Mio. € ein äußerst geringer Betrag ist. Die Geschäftsführung kündigte nach kritischen Anmerkungen von Anlegern weiter an, durch eine verbesserte Kommunikation und Information für mehr Transparenz und Nachvollziehbarkeit insbesondere bei den Prognosezahlen und bei dem Abfindungsangebot zu sorgen.

Der steuerliche Berater der Gesellschaft skizzierte den aktuellen Stand der Auseinandersetzung mit dem Finanzamt. Er rechnet mit einer Verfahrensdauer von 3 bis 5 Jahren. Er wies auch darauf hin, dass es zu den bei den VIP Medienfonds 3 und 4 angewendeten Strukturen noch keine verbindliche Rechtsprechung gibt, weshalb damit zu rechnen sei, dass die Sache erst beim Bundesfinanzhof entschieden werde. Diese Aussage steht im Widerspruch zu der immer wieder zu hörenden Argumentation, dass diese Struktur seit vielen Jahren üblich und steuerrechtlich allgemein anerkannt sei. Trotz des von der Gesellschaft in Auftrag gegebenen Gutachtens des anerkannten Steuerrechtsexperten Prof. Söffing, auf das sich die VIP Geschäftsführung stützt, ist der Ausgang des steuerrechtlichen Streits mit der Finanzverwaltung nach wie vor ungewiss.

Vor dem Hintergrund der zu erwartenden langen Dauer des finanzgerichtlichen Verfahrens stehen die Kommanditisten vor dem Problem, dass eventuelle Prospekthaftungsansprüche gegen die HypoVereinsbank bis zur endgültigen Klärung des steuerrechtlichen Streits verjährt sind. Hier hat die Geschäftsführung zwar angekündigt, sich dafür einzusetzen, dass die Bank auf die Einrede der Verjährung gegenüber den Anlegern verzichtet. Ob ein derartiger Einsatz Aussicht auf Erfolg hat, muss angesichts der bisher ablehnenden Haltung der HVB aber bezweifelt werden. Deshalb wurde auf der Versammlung auch deutlich gemacht, dass sich jeder Anleger um das Verjährungsthema selber kümmern muss.

Laut Prospekt verjähren Schadensersatzansprüche wegen versehentlich unrichtiger oder unvollständiger Prospektangaben ein Jahr nach Kenntniserlangung, spätestens jedoch drei Jahre nach dem Beitritt zum VIP Medienfonds 4. Da die Beitritte von April bis Dezember 2004 erfolgten, verjähren derartige Ansprüche also spätestens im Laufe dieses Jahres.

Am Ende der lebhaften, teilweise turbulenten Veranstaltung hatten wir den Eindruck, dass die meisten Gesellschafter der neuen Führung die Chance geben wollen, die Geschäfte weiter zu führen. Die Geschäftsführung muss nun zeigen, dass die Ankündigungen zu verbesserter Information und Transparenz auch tatsächlich umgesetzt werden.

Betroffene können sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „VIP" anschließen. Die BSZ® Anlegerschutzgemeinschaft „VIP" wird durch die erfahrenen Anlegerkanzleien Dr. Steinhübel & von Buttlar (Stuttgart), CLLB (München) und Jens Graf Rechtsanwälte (Düsseldorf) vertreten.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 23.03.2007 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

Mittwoch, März 21, 2007

Prokon New Energy Fonds

Prokon mit Zahlungen aus der Ausschüttungsgarantie in Rückstand!
Mit Hinweis auf die schwierige Marktsituation und mehrere windschwache Jahre werden von der Prokon Unternehmensgruppe derzeit Zahlungen aus der Ausschüttungsgarantie an die Kommanditisten der New Energy Fonds III, IV und V verweigert. Als Grund für den Liquiditätsengpass nannte Prokon-Geschäftsführer Kirchner gegenüber dem Brancheninformationsdienst fondstelegramm die verzögerte Zahlung der Planungshonorare der durch Prokon realisierten Windparks.

Anlegeranwalt und BSZ® e.V. Vertrauensanwalt Mathias Nittel sieht die stockenden Garantiezahlungen als deutliches Warnsignal für die Anleger. „Es zeigt sich, dass die den Anlegern insbesondere durch die Werbung der Prokon suggerierte Sicherheit der Beteiligungen eben nicht gegeben ist.“ In den Fondsprospekten wurde eine Ausschüttungsgarantie werblich besonders herausgestellt, die bei nicht ausreichenden Erträgen der Fondsgesellschaft die Rückzahlung der Einlagen und der hohen Verzinsung sichern sollte. „Doch diese Sicherheit hängt ganz entscheidend von der wirtschaftlichen Lage der Garantiegeberin ab“, stellt Nittel fest. „Mit einem Sparbuch, bei dem das eingelegte Kapital sicher ist, kann man eine solche Unternehmensbeteiligung nicht vergleichen.“fondstelegramm kritisierte vor wenigen Tagen, dass den Anlegern im Fall Prokon durch Garantien Sicherheit suggeriert und dadurch auch eine Zielgruppe angesprochen wurde, die ansonsten die spekulative Fondsart nicht gewählt hätte. So sei für eine Beteiligung an Prokon Fonds mittels Postwurfsendung an alle Haushalte geworben worden. Diese trug die Überschrift „Frischer Wind für Ihr Vermögen – Mehr als nur ein Sparbuch“.

Diese Verharmlosung von Risiken einer solchen Beteiligung begründet nach Ansicht von Witt Nittel, Rechtsanwälte möglicher Weise Schadenersatzansprüche gegen die Fondsinitiatoren sowie den Vertrieb. „Jeder Anleger sollte prüfen, ob er über das Risiko des Totalverlusts seiner Einlage wirklich informiert wurde, oder ob ihm vorgegaukelt wurde, die Fondsbeteiligung sei mit einer Sparbuchanlage vergleichbar.“ In letzterem Fall sieht Anwalt Nittel grundsätzlich die Möglichkeit, die Beteiligung im Wege des Schadenersatzes ohne Verluste zu beenden.

Die Prokon Unternehmensgruppe hat nach eigenen Angaben seit 1998 20 Windparks mit 160 Windkraftanlagen realisiert. Mehr als 9.100 Anleger haben sich mit rund 172 Mio. € an Prokon-Fonds beteiligt.

Die Anwälte und BSZ® e.V. Vertrauensanwälte von Witt Nittel, Rechtsanwälte in Heidelberg sind seit Jahren erfolgreich in den Bereichen Bank- und Kapitalmarktrecht tätig. Für Anleger von Immobilienanlagen und anderen Anlageformen des grauen Kapitalmarkts wurden zahlreiche richtungweisende Urteile vor Oberlandesgerichten und dem Bundesgerichtshof erstritten.

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Dienstag, März 20, 2007

Falk Fonds Nr. 71–Insolvenzverwalter hat Antrag auf Prozesskostenhilfe zurückgenommen

Der Insolvenzverwalter über das Vermögen der Falk Beteili-gungsgesellschaft Nr. 71 GmbH & Co. KG, Herr Rechtsanwalt Nachmann, hat jetzt den Antrag auf Prozesskostenhilfe im Zusammenhang mit der klageweisen Rückforderung von Ausschüttungen gegen einen von der Stuttgarter Anlegerschutzkanzlei und BSZ® e.V. Vertrauensanwälte BGKS Rechtsanwälte vertretenen Falk Nr. 71-Anleger zurückgenommen. Er musste gegenüber dem Gericht einräumen, dass er genügend Geld für die Prozessführung hat. Damit ist der Prozesskostenhilfeantrag des Insolvenzverwalters obsolet.

In dem Verfahren gegen einen Falk Nr. 71-Anleger vor dem Landgericht Ulm erwog der Richter die Zurückweisung des PKH-Antrags (3 O 441/06). Er äußerte Zweifel an dem Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung der PKH und forderte den Insolvenzverwalter ergänzend dazu auf, zu der Tatsache, dass andere Verfahren in diesem Zusammenhang aus der Insolvenzmasse bezahlt wurden, Stellung zu nehmen. Daraufhin zog der Insolvenzverwalter den PKH-Antrag zurück, bezahlte die Gerichtskosten aus der Insolvenzmasse und behauptete, dass die Insolvenzmasse durch den zwischenzeitlichen Eingang von Vergleichszahlungen aus anderen Verfahren hinreichend aufgestockt worden sei.

Rechtsanwalt und BSZ® e.V. Vertrauensanwalt Matthias Gröpper von der Stuttgarter Anlegerschutzkanzlei BGKS Rechtsanwälte: „Nach unserer Einschätzung war das Gericht aufgrund unserer Erwiderung im Begriff, den PKH-Antrag als unbegründet zurückzuweisen. Den entsprechenden, für den Insolvenzverwalter angesichts der vielen anderen PKH-Verfahren äußerst nachteiligen Beschluss konnte er deshalb wahrscheinlich nur noch die Rücknahme des PKH-Antrags verhindern.“ Rechtsanwalt und BSZ® e.V. Vertrauensanwalt Andreas Köpke: „Der Insolvenzverwalter musste jetzt einräumen, dass er genügend Geld für die Durchführung der Rückforderungsverfahren gegen die geschädigten Falk-Anleger hat.“ Danach müssten alle noch anhängigen PKH-Anträge des Insolvenzverwalters i.S. Falk Nr. 71 zurückgewiesen werden.

Der Insolvenzverwalters fordert von den Falk Nr. 71-Anlegern die Ausschüttungen zurück. Er behauptete, dass er für die gerichtliche Durchsetzung der Ansprüche nicht genügend Insolvenzmasse hat und stellte deshalb PKH-Anträge für die gerichtliche Durchsetzung der Rückforderungsansprüche. Das sorgte unter den Anlegern und Anlegeranwälten für einen Sturm der Entrüstung. Rechtsanwalt Andreas Köpke: „Im vorliegenden Fall rechnen wir damit, dass die zurückgeforderten Ausschüttungen vor allem den Banken zugute kommen. Angesichts dieses Umstands erscheint die Beantragung der PKH, durch die ursprünglich den Ärmsten die Chance zur Durchsetzung ihrer Rechte gegeben werden sollte, rechtsmissbräuchlich.“

Betroffene können sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „Falk Capital" anschließen. Die Aufnahme in die BSZ® Anlegerschutzgemeinschaft kostet einmalig 75,00 Euro. Dieser Betrag deckt die Verwaltungsgebühren des BSZ® e.V. ab. Die weitere Mitgliedschaft in der Anlegerschutzgemeinschaft ist beitragsfrei.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 20.03.2007 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt

BGH verhandelt im Fall Badenia

Anleger durch betrügerisch überhöhte Mietpoolausschüttungen getäuscht – Rechtsstreit soll zur Beweisaufnahme ans OLG zurückverwiesen werden.
Der Streit mit der Badenia Bausparkasse um so genannte Schrottimmobilien geht wahrscheinlich in die nächste Runde. Wie der Vorsitzende Richter des für Bankrecht zuständigen XI. Zivilsenats des BGH, Nobbe, heute zu Beginn der mündlichen Verhandlung ausführte, beabsichtigt der Senat, das Urteil aufzuheben und zur erneuten Verhandlung an das OLG Karlsruhe zurückzuverweisen.

Dabei hätten sich die Chancen für die Klägerin, die eine Wohnung in einem Objekt in Schwelm erworben hatte, nach Einschätzung des Heidelberger Rechtsanwalts und BSZ® e.V. Vertrauensanwalt Mathias Nittel durch die heutige Verhandlung weiter verbessert. Der BGH hätte ein institutionalisiertes Zusammenwirken zwischen Badenia und der Heinen & Biege Gruppe vorbehaltlos bejaht. Bei einem solchen institutionalisierten Zusammenwirken sei, wie der BGH am 16. Mai 2006 entschieden hätte, eine Kenntnis der Bank von einer evidenten objektiven Täuschung des Anlegers durch die Verkäuferin widerleglich zu vermuten. Die klagende Anlegerin sei hier durch die offensichtlich betrügerisch überhöhten Mietpoolausschüttungen, die ihr versprochen worden seien, getäuscht worden. „Die Badenia wäre nach Ansicht des BGH verpflichtet gewesen, über diese betrügerisch überhöhten Mietpoolausschüttungen aufzuklären“, so Rechtsanwalt Nittel, „wenn ihr diese bekannt gewesen wären“. Diese Kenntnis hatte die Badenia aber im Verfahren vor dem OLG Karlsruhe bestritten und hierfür als Beweis insbesondere ihren ehemaligen Finanzvorstand Elmar A. angeboten. „Dass das OLG diese Zeugen nicht vernommen hat, wertet der BGH als Verfahrensfehler, der die Zurückverweisung an das OLG Karlsruhe zur Folge haben muss“, berichtet Nittel. Sollte der BGH seiner geäußerten Auffassung folgen, wird es wohl vor dem OLG Karlsruhe bald zur Beweisaufnahme mit dem Ex-Badenia-Finanzvorstand kommen.

In den 90er Jahren wurden von Vertriebsmitarbeitern der Dortmunder Firma Heinen & Biege rund 7.000 Wohnungen an Anleger vermittelt, darunter insbesondere auch Sozialwohnungen aus der Pleite des Gewerkschaftskonzerns Neue Heimat. In vielen Fällen trat dabei die Allwo Allgemeine Wohnungsvermögens AG als Verkäuferin solcher Wohnungen auf. Finanziert wurden die Wohnungen in der Regel über die Deutsche Bausparkasse Badenia AG. Beide, Allwo und Badenia gehören zur Aachener und Münchner - Gruppe. Die Käufer der Wohnungen mussten dabei einem so genannten „Mietpool“ beitreten, in dem alle Mieteinnahmen einer Wohnanlage gebündelt wurden. In den Beratungsgesprächen wurden Einnahmen aus den Mietpoolerlösen genannt, die teilweise deutlich über den tatsächlich zu erzielenden Mieten lagen.

Witt Nittel, Rechtsanwälte und BSZ® e.V. Vertrauensanwälte vertreten mehr als 100 Erwerber solcher Badenia-Schrottimmobilien. Das OLG Karlsruhe hat in einem von Witt Nittel, Rechtsanwälte geführten Parallelverfahren dem Anleger Schadenersatzansprüche sowohl gegen die Badenia, als auch die Allwo zugesprochen (Urteil vom 21. Juni 2006 – 15 U 64/04). Die Badenia hat gegen die Entscheidung Revision eingelegt. Die Allwo hat zwischenzeitlich 150.000 € Schadenersatz geleistet und die Wohnung zurückgenommen. Rechtsanwalt Hans Witt hofft darauf, dass zumindest die Grundsätze der Entscheidung durch den Bankensenat bestätigt werden: „Wenn der BGH die Beteiligung von Elmar A. an einem Betrug gegenüber den Anlegern annimmt, würde dies für eine große Zahl von Anlegern einen wichtigen Durchbruch bedeuten.“

Witt Nittel, Rechtsanwälte haben sich bislang darauf beschränkt, wenige Verfahren gegen die Badenia als Pilotverfahren zu führen und daher bislang nur ein Verfahren vor einem OLG abgeschlossen.

Die Staatsanwaltschaft Dortmund hat gegen die früheren Geschäftsführer der Vermittlerfirma Heinen & Biege Ende 2006 Anklage wegen Betrugs erhoben. Nach Erkenntnissen der Staatsanwaltschaft seien die Erwerber von Wohnungen im nordrhein-westfälischen Schwelm über den Wert der von Badenia finanzierten Immobilien und über angeblich sichere Renditen aus dem Mietpool getäuscht worden. Im Kaufpreis hätten sich, für die Käufer nicht erkennbar, verschiedene Provisionen und Abgaben verborgen, die an die Vermittlerfirma und an die Badenia weitergeleitet worden seien. Laut Berichten des Magazins Stern verweist die Dortmunder Staatsanwaltschaft in der Betrugs-Anklage wiederholt auf die "gemeinschaftliche Begehungsweise" der Geschäftsführer der Vermittlerfirma mit dem ehemaligen Badenia-Finanzvorstand Elmar A. So habe laut Dortmunder Anklage zwischen den Geschäftsführern des Vertriebes und Elmar A. bei der Vermarktung der Wohnanlage von Anfang an die Absicht bestanden, durch unrealistische Mietpoolausschüttungen eine überhöhte Rendite der Wohnung vorzugaukeln. Witt Nittel, Rechtsanwälte liegen zahlreiche Unterlagen vor, die dies bestätigen.

Die Staatsanwaltschaft Mannheim ermittelt gegen Ex-Badenia-Vorstand A. und beabsichtigt, wie jüngst zu erfahren war, die geführten Betrugs-Ermittlungen gegen Geldauflage einzustellen.

Die BSZ® e.V. Vertrauensanwälte von Witt Nittel, Rechtsanwälte in Heidelberg sind seit Jahren erfolgreich in den Bereichen Bank- und Kapitalmarktrecht tätig. Für Anleger von Immobilienanlagen und anderen Anlageformen des grauen Kapitalmarkts wurden zahlreiche richtungweisende Urteile vor Oberlandesgerichten und dem Bundesgerichtshof erstritten.

Betroffene können sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „Badenia" anschließen. Die Aufnahme in die Anlegerschutzgemeinschaft kostet einmalig 75,00 Euro. Dieser Betrag deckt die Verwaltungsgebühren des BSZ® e.V. ab. Die weitere Mitgliedschaft in der Anlegerschutzgemeinschaft ist beitragsfrei.

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Montag, März 19, 2007

EECH – Erste Erfahrungen mit dem Vergleichsangebot

Seitens der Hamburger Firma European Energy Consult Holding AG (EECH) wurden im Jahr 2005 diverse Anleihen herausgegeben. Es handelt sich dabei u.a. um eine sog. „Solaranleihe“ mit einer Laufzeit bis zum 15.11.2010 und einer Verzinsung in Höhe von 8,25% p.a.

Entsprechend den Mandatsaufträgen kündigte die BSZ® e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB-Rechtsanwälte mehrere Inhaberteilschuldverschreibungen der EECH. Die Kündigung wurde u.a. mit der wirtschaftlichen Lage sowie den negativen Presseberichten über die EECH in den Medien, insbesondere den Meldungen „Finanz-Test“, „Börse Online“ und einem Bericht der „Süddeutschen Zeitung“ begründet.

Zunächst wurden die seitens der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte für ihre Mandanten ausgesprochenen Kündigungen seitens der EECH zurückgewiesen.

Auf der Internetseite der EECH wurde am 12.02.2007 eine Meldung veröffentlicht, wonach die EECH erklärte, dass es für sie eine Selbstverständlichkeit sei, Anlegern, die in eine außergewöhnliche wirtschaftliche Lage geraten seien, zu helfen. Die kulante Vermittlung von Inhaberteilschuldverschreibungen auf dem Zweitmarkt sowie die kulante Rückabwicklung wurde in der Meldung ausdrücklich wiederholt. Ein Mitglied der BSZ® e.V. Interessengemeinschaft „EECH“ schilderte uns nun seine Erfahrungen mit der Annahme des „Vergleichsangebots“ der EECH wie folgt:

05.03.2007 15.37 Uhr: Anruf meinerseits auf AB von Frau Borgmeyer von der Rechtsabteilung EECH, Tel.: 040/808048849 mit der Bitte um Rückruf hinsichtlich Rückabwicklung wie auf der Homepage vom 12.02.2007 von seitens Herrn Yoleri propagiert mit Angabe meiner Telefonnummern.

-Kein Rückruf erfolgt-

06.03.2007 11,45 Uhr Anruf meinerseits auf AB von Frau Borgmeyer von dder Rechtsabteilung. Gesprächsinhalt analog.

-Kein Rückruf erfolgt-

09.03.2007 08.40Uhr Anruf meinerseits auf AB von Frau RA Borgmeyer von der Rechtsabteilung. Gesprächsinhalt analog.

-Kein Rückruf erfolgt-

09.03.2007 um 13.Uhr habe ich von Herrn Dietrich Kundenbetreuer -EECH Ruf Nr. 040 8090551821- einen Anruf erhalten, dass er gehört hat dass ich rückabwickeln wollte.

Herr Dietrich wollte mich in -netter Art- davon überzeugen dass mein Geld sicher sei. Standpunkt meinerseits klargemacht dass ich mein Geld absolut und unumstößlich vorzeitig zurückhaben will. Würde Gebühren kosten. Ich sagte ihm dass ich wenn die mein Geld in den nächsten 14Tagen auf meinem Konto wären auf die fällige Zinszahlung im Mai verzichten würde 8,25% und die Sache ist erledigt. Er wollte diesbezüglich mit seiner Geschäftsleitung sprechen.

15.03.2007 10.30 Uhr Anruf meinerseits bei Herrn Dietrich. Herr Dietrich schickt mail intern an seine Geschäftsleitung mit der Bitte um Klärung.

Er kann nichts mehr für mich tun und bedauerte dass er mich als Kunden verlieren würde/hat. Er will mich nächste Woche nochmals anrufen. Ich bat dass er an Stelle eines Anrufes bei mir einen schriftlichen Bescheid per mail oder Brief zukommen lässt.

Das ist also der letzte Stand. Mein Eindruck dass EECH sich hier "unkulant" verhält hat sich manifestiert.

Da die BSZ® e.V. den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedern der jeweiligen Interessengemeinschaften fördern will, sind andere Erfahrungsberichte hinsichtlich der Kulanzangebote der EECH immer willkommen.

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Donnerstag, März 15, 2007

Euranova Wohnungsgenossenschaft eG - geplatzte Renditeträume!

Die Euranova Wohnungsgenossenschaft eG aus Bielefeld bot, ebenso wie beispielsweise die Tereno Wohnungsgenossenschaft eG, Anlegern Genossenschaftsbeteiligungen an, die häufig über ein Darlehen bei der mittlerweile insolventen Privatbank Reithinger finanziert wurden. Den Anlegern wurde erklärt, dass die Beteiligung an einer Genossenschaft vom Finanzamt mit der Eigenheimzulage gefördert wird. Mit der an die Bank abgetretenen Eigenheimzulage - so wurde es den Anlegern vermittelt - könne das Darlehen abbezahlt werden.

Doch leider haben die Anleger die Rechnung ohne die Finanzämter gemacht. Diese fordern derzeit die geleistete Eigenheimzulage zurück, weil die Genossenschaften nicht die Fördervoraussetzungen erfüllt haben. Die Anleger haben sich - wie die ZEIT in ihrer Ausgabe vom 22.04.2004 titelt - sprichwörtlich „in die Falle fördern lassen“. Sie müssen jetzt den jeweiligen Finanzämtern die Eigenheimzulage zurückzahlen.

Doch damit nicht genug: Die Anleger sind grundsätzlich auch weiterhin den Banken gegenüber aus dem Darlehensvertrag verpflichtet und müssen - jetzt mit eigenen Mitteln - den Kredit zurückzahlen. Viele Anleger sind dadurch in eine ernsthafte finanzielle Notlage geraten.

Allerdings ist die Lage für die Anleger nicht völlig aussichtslos, so Rechtsanwalt und BSZ® e.V. Vertrauensanwalt Marcel Seifert von der auf das Bank- und Kapitalanlagerecht spezialisierten Kanzlei BGKS Rechtsanwälte. Die höchstrichterliche Rechtsprechung gibt Anlass zur Hoffnung, dass die Verträge unter bestimmten Voraussetzungen rückabgewickelt werden können, so Rechtsanwalt Seifert weiter. Betroffenen Anlegern ist - insbesondere bevor sie mit der Bank einen neuen Darlehensvertrag abschließen, das Darlehen ablösen oder ein Schuldanerkenntnis unterschreiben - dringend zu empfehlen, sich anwaltlich beraten zu lassen.

Betroffene können sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „Euranova Wohnungsgenossenschaft eG " anschließen.
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Mittwoch, März 14, 2007

Prokon in Zahlungsschwierigkeiten – Insbesondere betroffen ist der New Energy Fonds V

9100 Anleger haben mehr als 172 Millionen in diverse geschlossene Energiefonds der Prokon Beteiligungsgesellschaft investiert. Die Anleger wurden u.a. bei dem New Energy Fonds V mit Garantiezahlungen geworben, die erfolgen sollten, wenn der Energiefonds mangels Liquidität keine Ausschüttungen leisten kann. Ein Teil der Anleger sieht sich offenbar durch das Garantieversprechen der Prokon getäuscht.

Der New Energy Fonds V ist unmittelbar von den Zahlungsschwierigkeiten der Prokon betroffen. Nach Presseberichten kann Prokon an ein Viertel der Anleger des New Energy Fonds V die versprochenen Garantiezahlungen zunächst nicht leisten. Prokon hat die Zahlungsschwierigkeiten in der Zwischenzeit eingeräumt.

Rechtsanwalt und BSZ® Vertrauensanwalt Steffen Liebl von der auf Kapitalanlagerecht spezialisierte Kanzlei CLLB Rechtsanwälte warnt, dass bei einer Insolvenz des Unternehmens den Anlegern auch der Totalverlust droht.

Die BSZ® e.V. Rechtsanwälte prüfen nun für die Anleger die Möglichkeit eines vorzeitigen Ausstiegs aus der Beteiligung. In vergleichbaren Verfahren haben die Rechtsanwälte für Anleger das investierte Kapital wieder zurück gewinnen können.

Betroffene können sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „Prokon" anschließen. Die Aufnahme in die BSZ® Anlegerschutzgemeinschaft kostet einmalig 75,00 Euro. Dieser Betrag deckt die Verwaltungsgebühren des BSZ® e.V. ab. Die weitere Mitgliedschaft in der Anlegerschutzgemeinschaft ist beitragsfrei.

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Groß-Zimmerner-Str. 36 a,
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Direkter Link zum Anmeldeformular für eine BSZ® Anlegerschutzgemeinschaft:
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Dieser Text gibt den Beitrag vom 14.03.2007 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt

Dienstag, März 13, 2007

Bankensenat des BGH verhandelt über Badenia-Schrottimmobilienfall

Eine für Opfer so genannter „Schrottimmobilien“ richtungsweisende Verhandlung steht am 20. März 2007 vor dem Bankensenat des Bundesgerichtshofs in Karlsruhe an. In den 90er Jahren wurden von Vertriebsmitarbeitern der Dortmunder Firma Heinen & Biege rund 7.000 Wohnungen an Anleger vermittelt, darunter insbesondere auch Sozialwohnungen aus der Pleite des Gewerkschaftskonzerns Neue Heimat. In vielen Fällen trat dabei die Allwo Allgemeine Wohnungsvermögens AG als Verkäuferin solcher Wohnungen auf.

Finanziert wurden die Wohnungen in der Regel über die Deutsche Bausparkasse Badenia AG. Beide, Allwo und Badenia gehören zur Aachener und Münchner - Gruppe. Die Käufer der Wohnungen mussten dabei einem so genannten „Mietpool“ beitreten, in dem alle Mieteinnahmen einer Wohnanlage gebündelt wurden. In den Beratungsgesprächen wurden Einnahmen aus den Mietpoolerlösen genannt, die teilweise deutlich über den tatsächlich zu erzielenden Mieten lagen.

Die BSZ® e.V. Vertrauensanwälte Witt Nittel, Rechtsanwälte vertreten mehr als 100 Erwerber solcher Badenia-Schrottimmobilien.

Das OLG Karlsruhe, über dessen Urteil der BGH verhandeln wird, hatte die Badenia verurteilt, einer Anlegerin Schadenersatz zu leisten. Das Gericht bejahte die Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten und stellte fest, das Mietpoolkonzept habe betrügerisch von Anfang an überhöhte Ausschüttungen vorgesehen, um eine entsprechende Rendite vorzutäuschen. Obwohl dies der beklagten Bausparkasse bekannt gewesen sei, habe sie den Beitritt zum Mietpool zur Voraussetzung für die Auszahlung des Darlehens gemacht und die überhöhten Mietpoolausschüttungen als tatsächliche Mieterträge behandelt. Das Oberlandesgericht begründete eine Schadenersatzpflicht der Badenia vor diesem Hintergrund auch mit strafrechtlich relevantem Verhalten des Ex-Badenia-Vorstandes Elmar A., der sich an einem Betrug beteiligt hätte.

Das OLG Karlsruhe hat in einem von Witt Nittel, Rechtsanwälte geführten Parallelverfahren dem Anleger Schadenersatzansprüche sowohl gegen die Badenia, als auch die Allwo zugesprochen (Urteil vom 21. Juni 2006 – 15 U 64/04). Die Badenia hat gegen die Entscheidung Revision eingelegt. Die Allwo hat zwischenzeitlich 150.000 € Schadenersatz geleistet und die Wohnung zurückgenommen. Rechtsanwalt und BSZ® Vertrauensanwalt Hans Witt hofft darauf, dass zumindest die Grundsätze der Entscheidung durch den Bankensenat bestätigt werden: „Wenn der BGH die Beteiligung von Elmar A. an einem Betrug gegenüber den Anlegern annimmt, würde dies für eine große Zahl von Anlegern einen wichtigen Durchbruch bedeuten.“

Witt Nittel, Rechtsanwälte haben sich bislang darauf beschränkt, wenige Verfahren gegen die Badenia als Pilotverfahren zu führen und daher bislang nur ein Verfahren vor einem OLG abgeschlossen.

Die Staatsanwaltschaft Dortmund hat gegen die früheren Geschäftsführer der Vermittlerfirma Heinen & Biege Ende 2006 Anklage wegen Betrugs erhoben. Nach Erkenntnissen der Staatsanwaltschaft seien die Erwerber von Wohnungen im nordrhein-westfälischen Schwelm über den Wert der von Badenia finanzierten Immobilien und über angeblich sichere Renditen aus dem Mietpool getäuscht worden. Im Kaufpreis hätten sich, für die Käufer nicht erkennbar, verschiedene Provisionen und Abgaben verborgen, die an die Vermittlerfirma und an die Badenia weitergeleitet worden seien. Laut Berichten des Magazins Stern verweist die Dortmunder Staatsanwaltschaft in der Betrugs-Anklage wiederholt auf die "gemeinschaftliche Begehungsweise" der Geschäftsführer der Vermittlerfirma mit dem ehemaligen Badenia-Finanzvorstand Elmar A. So habe laut Dortmunder Anklage zwischen den Geschäftsführern des Vertriebes und Elmar A. bei der Vermarktung der Wohnanlage von Anfang an die Absicht bestanden, durch unrealistische Mietpoolausschüttungen eine überhöhte Rendite der Wohnung vorzugaukeln. Witt Nittel, Rechtsanwälte liegen zahlreiche Unterlagen vor, die dies bestätigen.

Die Staatsanwaltschaft Mannheim ermittelt gegen Ex-Badenia-Vorstand A. und beabsichtigt, wie jüngst zu erfahren war, die geführten Betrugs-Ermittlungen gegen Geldauflage einzustellen.

Nach dem Termin werden Sie die BSZ® Vertrauensanwälte von Witt Nittel Rechtsanwälte gerne zeitnah über den Verlauf der mündlichen Verhandlung, an der diese teilnehmen werden, informieren.

Betroffene können sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „Badenia" anschließen. Die Aufnahme in die Anlegerschutzgemeinschaft kostet einmalig 75,00 Euro. Dieser Betrag deckt die Verwaltungsgebühren des BSZ® e.V. ab. Die weitere Mitgliedschaft in der Anlegerschutzgemeinschaft ist beitragsfrei.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 13.03.2007 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

„Kick-Backs“ müssen offen gelegt werden:

Anleger können Fondsverluste auf Banken und Anlageberater abwälzen
Banken und freie Anlageberater, die ihre Kunden über Kapitalanlagen beraten und ihnen dabei Fondsprodukte empfehlen, müssen Rückvergütungen, die sie beispielsweise aus Ausgabeaufschlägen oder jährlichen Verwaltungsgebühren der Fondsgesellschaften erhalten, so genannte „kick-backs“, gegenüber ihren Kunden im Rahmen der Beratung offen legen. Nur wenn auf diese Weise Transparenz über die eigenen wirtschaftlichen Interessen des Beraters hergestellt ist, kann ein Kunde nach einer aktuellen Entscheidung des BGH (Urteil vom 19. Dezember 2006 – XI ZR 56/06) tatsächlich beurteilen, ob die Anlageempfehlung allein im Kundeninteresse erfolgt ist, oder dem Ziel der Bank diente, möglichst hohe Einnahmen aus Rückvergütungen zu erzielen. Klärt ein Berater hierüber nicht auf, haftet er auf Schadenersatz und muss das angelegte Kapital erstatten.

Dass über diese kick-back-Zahlungen in der Vergangenheit im Rahmen der Beratung durch Banken und Anlageberater nicht aufgeklärt wurde, dürfte nach Ansicht des Heidelberger BSZ® Vertrauensanwalts Mathias Nittel „eher die Regel“ gewesen sein. Für den Spezialisten für Bank- und Kapitalanlagerecht spricht viel dafür, dass insbesondere auf Banken eine Klagewelle zukommt. „Eine große Zahl von Fondsprodukten hat die Erwartungen der Anleger nicht erfüllt. Die fehlende Aufklärung über kick-backs werden viele Anleger als Chance zur Rückabwicklung der Beteiligung sehen.“

Die Chancen stünden dabei grundsätzlich nicht schlecht, meint der Anlegeranwalt. Denn für den BGH stellt sich die Aufklärung über derartige Rückvergütungen quasi als Kardinalpflicht des Anlageberaters dar: „Der Berater muss nicht nur über die Rückvergütung an sich, sondern auch über die Größenordnung der Rückvergütungen aufklären“, so Nittel. Da Banken und freie Berater auch in der Vergangenheit regelmäßig derartige Abschluss- und Bestandspflegevergütungen erhalten und den Anleger nicht darüber informiert hätten, seien sie schadenersatzpflichtig. Die Anleger erhalten die geleistete Einlage als Schadenersatz zurück und müssen sich dabei Ausschüttungen und Steuervorteile anrechnen lassen. Die Bank bzw. der Berater erhält im Gegenzug die Fondsbeteiligungen.

Die BSZ® e.V. Vertrauensanwälte von Witt Nittel, Rechtsanwälte in Heidelberg sind seit Jahren erfolgreich in den Bereichen Bank- und Kapitalmarktrecht tätig. Für Anleger von Immobilienanlagen und anderen Anlageformen des grauen Kapitalmarkts wurden zahlreiche richtungweisende Urteile vor Oberlandesgerichten und dem Bundesgerichtshof erstritten.

Betroffene können sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „Kick-Backs" anschließen. Die Aufnahme in die BSZ® Anlegerschutzgemeinschaft kostet einmalig 75,00 Euro. Dieser Betrag deckt die Verwaltungsgebühren des BSZ® e.V. ab. Die weitere Mitgliedschaft in der Anlegerschutzgemeinschaft ist beitragsfrei.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 13.03.2007 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt

Unerbetene Post an Kapitalanleger

Bereits zum zweiten Mal innerhalb kurzer Zeit erhielten die Mitglieder der Anlegerschutzgemeinschaft VIP 3 und 4 unaufgefordert Werbeschreiben um Mandate. Den BSZ® e.V. Vertrauensanwälten berichtet die Mandantschaft ebenfalls von solcher Post. Wie zu vernehmen war, steht die Versendung eines nächsten Rundbriefs aus dritter Quelle unmittelbar bevor, bzw. hat diese neue Welle von Klientenwerbung bereits die ersten Mitglieder überschwemmt.

Der BSZ® e.V. musste schon einmal zu diesem Thema Stellung nehmen. Anhaltende Fragen belästigter Mitglieder veranlassen uns noch einmal zu folgenden Erläuterungen:

War das erste Schreiben von Detektiven noch als unverblümte Werbung um Aufträge zu erkennen und der offensichtliche Versuch, verunsicherte Geschädigte einer bestimmten Rechtsanwaltskanzlei zuzuführen, schreibt diese nunmehr selbst die Geschädigten an, auch soweit sie bereits rechtsanwaltlich vertreten sind. Weiterhin ist aber unbekannt, wie die zahlreichen Adressen Geschädigter in deren Hände gelangt sind.

Entgegen dem vermittelten Eindruck, man lade selbstlos ein zu einer „wichtigen“ Informationsveranstaltung im Interesse von VIP-Geschädigten, handelt es sich auch bei diesen beworbenen Vortragsterminen um nichts anderes als den Versuch der Akquise möglichst vieler weiterer Mandanten. Es ist unwahrscheinlich, dass die in den Vordergrund gestellten Informationen den BSZ® e.V. Vertrauensanwälten und Mitgliedern nicht schon bekannt wären und mehr als nur angerissen werden. Sie betreffen darüber hinaus in der Regel komplexe Vorgänge und Sachverhalte, die sich schwerlich erschöpfend vor großem Publikum in einer Abendveranstaltung abhandeln lassen. Die besorgte Nachfrage von Mitgliedern, wer bei Verhinderung den Termin wahrnehmen könne, unterstreicht die Missverständlichkeit der Formulierung dieses Rundschreibens: Niemand wird Schaden erleiden, der einer Werbeveranstaltung fernbleibt. Erfährt der BSZ® e.V. Näheres zum Verlauf, wird er selbstverständlich zeitnah darüber berichten.

Auch rät der BSZ® e.V. schon seit langem Betroffenen der VIP 3 und 4-Fonds dazu, die Hilfe von versierten Rechtsanwälten in Anspruch zu nehmen, wie den BSZ®-Vertrauensanwälten, die ihre Expertise bereits in vergleichbaren Fällen und bei vielen Gelegenheiten bewiesen haben. Erfreulich viele Mitglieder sind diesem Rat gefolgt und lassen sich von ihnen bei den anstehenden Gesellschaftsversammlungen am 22. und 29.03.2007 vor Ort fachkundig vertreten.

Selbstverständlich kommen für die Unterstützung geschädigter Anleger auch andere Rechtsanwälte in Frage. Ob es aber für die Begründung des dazu grundlegend erforderlichen Vertrauensverhältnisses hilfreich ist, wenn der Geschädigte neben allem Ärger und Unbill, der in dieser Sache bereits an ihn herangetragen wurde, auch noch feststellen muss, dass seine vertraulich zu behandelnden Daten ohne sein Einverständnis in die Hände augenscheinlich nicht autorisierter Dritter gekommen sind, darf bezweifelt werden. Bisher hat noch keines der Mitglieder des BSZ® e.V. von den Versendern der Werbebriefe eine zufrieden stellende Erklärung für diesen Vertrauensbruch erhalten. Es wird eine der zuerst an die die Werbetrommel rührenden Rechtsanwälte zu richtende Frage sein, wie sie in den Besitz der Daten einer Vielzahl von Geschädigten gekommen sind und warum sie sich berechtigt fühlen, sie für Werbemaßnahmen zu benutzen. Es ist kaum vorstellbar, dass, wenn eine zufriedenstellende Erklärung ausbleibt, ein solcher Vertrauensbruch die Basis sein könnte für die Begründung einer intakten Mandatsbeziehung, deren entscheidender Bestandteil eben Vertrauen ist. Dem entsprechend fühlen sich viele Mitglieder von der unerbetenen Post und ihren Absendern nur belästigt und wünschen das Unterbleiben weiterer Zusendungen. Wer bisher noch überlegte, ob er Mitglied des BSZ® e.V. werden sollte, tut sich nach solcher „Anmache“ mit dem Beitrittsentschluss oft erheblich leichter.

Der BSZ® e.V. wird die Entwicklung weiter kritisch beobachten und ist sich dabei der Hilfe seiner Mitglieder sicher. Auch werden die Vertrauensanwälte des BSZ gern Fragen auch von Nichtmitgliedern zum Thema „unerbetene Werbeschreiben“ beantworten und Hinweise entgegennehmen, wenn Bedarf besteht, eigene Beobachtungen mitzuteilen. Es ist im Interesse aller VIP 3 und 4-Geschädigter, wenn es nicht zu Unsicherheiten unter den Anlegern kommt. Vertrauensbruch und Desinformation gehen letzten Endes zu Lasten der Geschädigten und nutzen nur den Schädigern.

Erneut macht der BSZ auf die Möglichkeit aufmerksam, sich von seinen Vertrauensanwälten zunächst nur auf den Mitgliederversammlungen am 22. und 29.03.2007 vertreten zu lassen. Es ist nicht aus zu schließen, dass die Erkenntnisse aus diesen Veranstaltungen Veranlassung für die zeitnahe Einleitung weiterer Schritte geben werden. Deshalb bleibt es empfehlenswert, sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „VIP" anschließen.

Die Aufnahme in die BSZ® Anlegerschutzgemeinschaft kostet einmalig 75,00 Euro. Dieser Betrag deckt die Verwaltungsgebühren des BSZ® e.V. ab. Die weitere Mitgliedschaft in der Anlegerschutzgemeinschaft ist beitragsfrei. Die Anspruchsprüfung des Falles durch die Rechtsanwälte löst keine gesonderten Kosten aus.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 13.03.2007 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

Freitag, März 09, 2007

Neuer Service für geschädigte Kapitalanleger: www.sammelklagen.de

Unter der Internetadresse www.sammelklagen.de bietet die Deutsche Streitgenossenschaft für Kapitalschutz im BSZ® e.V. (DSK) ab sofort eine Plattform für Rechtsfälle bei denen nicht nur ein einzelner Geschädigter, sondern Hunderte oder gar Tausende betroffen sind.

Anlegern, welchen durch eine Kapitalanlage ein finanzieller Schaden entstanden ist, sollten Schadensersatz verlangen! Wer jedoch glaubt, einem großen Konzern gegenüber keine Chancen zu haben, gehört zu den Menschen die jährlich aus Unkenntnis heraus, auf Millionen Euro Schadensersatzzahlungen einfach verzichten!

In vielen Rechtsfällen ist nicht nur ein einzelner Geschädigter betroffen, sondern Hunderte oder gar Tausende. Oft ist es nicht leicht, die zur Beweisführung notwendigen Informationen zu beschaffen. Hier gilt es, die Interessen der Geschädigten zu bündeln, denn von einem effektiven Informationsaustausch profitieren alle. Anleger können wirkungsvoll gegen illegale Machenschaften im Kapitalanlagebereich nur durch koordiniertes rechtliches Vorgehen erreichen.

Die Deutsche Streitgenossenschaft für Kapitalschutz im BSZ® e.V. (DSK) organisiert dieses gemeinsame, koordinierte Vorgehen für Kapitalanleger. Bereits im Vorfeld einer klageweisen Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen werden Informationen durch DSK gebündelt. Kommt eine außergerichtliche Einigung nicht zustande, werden Anleger für das gemeinsame klagweise Vorgehen im Rahmen von streitgenössischen Klagen gebündelt. Die betroffenen Anleger bilden so etwas wie eine Klagegemeinschaft, weil Streitgegenstand und die tatsächlichen rechtlichen Vorgaben nahezu identisch sind. Soweit diese Voraussetzungen nicht in allen Fällen erfüllt sind, nutzt die DSK eine weitere prozessuale Möglichkeit, gemeinsam zu klagen, nämlich die Prozessverbindung. Bei der Prozessverbindung kann das Gericht nach seinem Ermessen, wenn es um dieselbe Tatfrage und Rechtsfrage geht, mehrere separate Prozesse zu einer Verhandlung und Entscheidung zusammenlegen.

Nach dem Motto "gemeinsam wird es billiger" macht sich die DSK, die mit auf das Kapitalanlagerecht spezialisierten Anwälten zusammen arbeitet, eine Besonderheit des deutschen Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) zu Nutze: Die Höhe der jeweiligen Anwaltsgebühr richtet sich grundsätzlich nach dem sog. Streitwert, also einfacher gesagt, dem Wert des geltend zu machenden Anspruches. Das heißt generell: je höher der Schaden ist, desto höher sind auch die Kosten für den Einzelnen.

Da die Rechtsanwaltsgebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) degressiv gestaltet sind, sind bei einer gemeinsamen Klage mehrerer Anleger nicht unerhebliche Einsparungen möglich. Denn: je höher der Streitwert, desto niedriger sind im Verhältnis die Kosten für die anwaltliche Tätigkeit.

Die Kostenersparnis bei den eigenen Anwaltsgebühren ist nicht der einzige Vorteil, den die betroffenen Anleger bei der Bündelung ihrer Ansprüche haben. Vielmehr profitieren sie auch von der damit einhergehenden Informationsverdichtung und bei der Verringerung der gegnerischen Rechtsanwaltskosten für den Fall des Unterliegens sowie den anfallenden Gerichtskosten. Durch die Bündelung einer Vielzahl von Anlegern mit ein und demselben Gegner verbessert sich naturgemäß auch die Verhandlungsposition erheblich; mit dem Gegner kann so auf gleicher Augenhöhe verhandelt werden.
Neben der Bündelung im außergerichtlichen Verfahren werden die Anwälte - wenn eine gerichtliche Auseinandersetzung notwendig ist - immer versuchen, auch für die Klageverfahren Gruppen zu bilden und eine sog. "streitgenössische Klage" bei Gericht einzubringen. Die streitgenössische Klage muss dann vom Gericht zugelassen werden, um weiter gemeinsam vorgehen zu können.
Bei Zulassung der streitgenössischen Klage kommen folgenden weiteren Vorteile für den jeweiligen Anleger hinzu:

Teilung der GerichtsgebührenTeilung der ZeugenauslagenTeilung der SachverständigenkosenTeilung der gegnerischen Kosten

In vielen Fällen in Zusammenhang mit Kapitalanlagebetrug müssen Zeugen vernommen und Sachverständige angehört werden. Die Sachverständigen- und Zeugenauslagen erreichen dabei oftmals Beträge von mehreren tausend Euro. Diese Kosten werden im Rahmen einer zugelassenen "streitgenössischen Klage" durch alle Beteiligten geteilt. Klagen z.B. 10 Anleger gemeinsam, müssen an Stelle von € 5.000,00 Sachverständigenkosten von einem allein, nur noch € 500,00 von jedem Beteiligten beglichen werden. Gleiches gilt für die gegnerischen Anwaltskosten, sollte der Prozess verloren werden.

Darüber hinaus kommt bei entsprechender Anzahl an Mandanten und entsprechendem Sachverhalt auch die Durchführung eines sog. "Musterverfahrens" nach dem neu eingeführten Kapitalanlegermusterverfahrensgesetz (KapMug) in Betracht. Hier müssen lediglich 10 Klagen bei Gericht anhängig sein, damit ein entsprechender Musterantrag gestellt werden kann, dem sich dann weitere Kläger ohne die Gefahr des gesamten Kostentragungsrisikos anschließen können.

Die DSK arbeitet mit Kanzleien zusammen, die im Bereich des Kapitalanlagerechts nach Meinung von Marktbeobachtern zu den Besten in Deutschland gehören. Die Anwälte dieser Kanzleien haben langjährige Erfahrungen in allen Bereichen des Kapitalanlagerechts; sie haben ihre Fähigkeiten außerdem durch eine Vielzahl von ober- oder gar höchstrichterlichen Urteilen und durch etliche Vergleiche für ihre Mandanten unter Beweis gestellt.

Für die einmalige Beitrittsgebühr zu der DSK in Höhe von € 95,00 (inkl. Mehrwertsteuer) gibt es neben der Bündelung zu Interessengruppen/Streitgenossenschaften folgende Leistungen:

Kontaktvermittlung zu denjenigen Anwälten, die die betreffenden DSK Streitgenossenschaft betreuen.
Eine anwaltliche Erstberatung, die aufzeigt, ob Ansprüche bestehen, gegen welche Personen, Unternehmen und Institutionen sich diese Ansprüche richten eine Einschätzung der Erfolgsaussichten, wie hoch das Kostenrisiko einer außergerichtlichen oder gerichtlichen Rechtsverfolgung ist und für rechtsschutzversicherte Anleger eine Deckungsanfrage bei der Versicherung Die Kosten für die anwaltliche Erstberatung werden aus der Beitrittsgebühr in Höhe von € 95,00 von der DSK direkt an die Anwälte bezahlt.

DSK Deutsche Streitgenossenschaft für Kapitalschutz
Groß-Zimmerner-Str. 36 A D-64807 Dieburg
Telefon: 06071- 2089906
E-Mail: info@sammelklagen.de
Internet www.sammelklagen.de

VIP Medienfonds 3/4: BSZ® e.V. bietet Vertretung auf Gesellschafterversammlungen an.

Am 22.03.2007 findet die Gesellschafterversammlung des VIP Medienfonds 4 in München statt. Die Gesellschafterversammlung des VIP Medienfonds 3 wird eine Woche später am 29.03.2007 ebenfalls in München abgehalten.

Beim BSZ® e.V. haben sich in den vergangenen Tagen viele Gesellschafter gemeldet, die nicht persönlich an diesen Versammlungen teilnehmen können. Dabei wurde auch mehrfach der Wunsch geäußert, ob nicht der BSZ® e.V. die Interessenvertretung übernehmen könne.

Der BSZ® e.V. bietet deshalb allen interessierten Anlegern an, die Wahrnehmung der Gesellschafterinteressen als Mitglied der BSZ® e.V. Interessengemeinschaft VIP für eine Pauschale in Höhe von € 50,00 pro Anleger zu organisieren. Dafür werden die erfahrenen Anlegerkanzleien Dr. Steinhübel & von Buttlar (Stuttgart), CLLB (München) und Jens Graf Rechtsanwälte (Düsseldorf) auf den Versammlungen präsent sein. Sie werden vor Ort alle notwendigen Maßnahmen ergreifen, um die Interessen der Gesellschafter wahrzunehmen. Und schließlich erhält jeder Anleger einen ausführlichen Bericht über die wesentlichen Erkenntnisse aus den Versammlungen.

Mit Hilfe dieses Angebots kann sich jeder Einzelne eine eigenständige Meinung von der aktuellen Situation seines Fonds und den Auswirkungen auf seine persönliche und finanzielle Lage bilden. Die Informationen und Eindrücke aus der Versammlung helfen jedem Anleger bei der Entscheidung, welche rechtlichen Schritte er momentan unternehmen soll.

Betroffene können sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „VIP" anschließen. Die Aufnahme in die BSZ® Anlegerschutzgemeinschaft kostet einmalig 75,00 Euro. Dieser Betrag deckt die Verwaltungsgebühren des BSZ® e.V. ab. Die weitere Mitgliedschaft in der Anlegerschutzgemeinschaft ist beitragsfrei. Die Anspruchsprüfung des Falles durch die Rechtsanwälte löst keine gesonderten Kosten aus.

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Donnerstag, März 08, 2007

Falk Fonds 68: Landgericht Landau in der Pfalz verweigert Insolvenzverwalter Prozesskostenhilfe

Nachdem bereits das Landgericht Essen beim Falk Fonds 71 angekündigt hat, dem Insolvenzverwalter Prozesskostenhilfe zu versagen, hat nunmehr das Landgericht Landau in der Pfalz mittels Beschluss den Antrag des Insolvenzverwalters des Falk Fonds 68 auf Prozesskostenhilfe zurückgewiesen..

Der Insolvenzverwalter der Falk Beteiligungsgesellschaft 68 KG hatte von einem Anleger die Rückzahlung erhaltener Ausschüttungen verlangt. Der Rechtsstreit sollte aber nur geführt werden, wenn dem Insolvenzverwalter Prozesskostenhilfe gewährt werden würde. Diesen Antrag hat das Landgericht Landau in der Pfalz abgelehnt. Das Landgericht folgte in seinem Beschluss der Auffassung der BSZ® e.V. Anlegerschutz-Kanzlei CLLB Rechtsanwälte, die den Anleger betreute und führte aus, dass den wirtschaftlich Beteiligten, also den Großgläubigern, die Vorfinanzierung der Prozesskosten zumutbar ist.

Rechtsanwalt und BSZ® Vertrauensanwalt Franz Braun, der für die Kanzlei CLLB Rechtsanwälte zahlreiche Mandanten im Zusammenhang mit den Rückforderungsansprüchen des Insolvenzverwalters bei den Falk Fonds 68 und 71 vertritt, begrüßt diese Entscheidung ausdrücklich. „Im Falle einer erfolgreichen Durchsetzung der vom Insolvenzverwalter geltend gemachten Ansprüche, würde ein nicht unerheblicher Teil den vier Großgläubigern zufließen. Insoweit ist es nur gerecht, wenn diese auch die Prozesskosten und das Kostenrisiko zu tragen haben.“


Betroffene können sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „Falk Capital" anschließen. Die Aufnahme in die BSZ® Anlegerschutzgemeinschaft kostet einmalig 75,00 Euro. Dieser Betrag deckt die Verwaltungsgebühren des BSZ® e.V. ab. Die weitere Mitgliedschaft in der Anlegerschutzgemeinschaft ist beitragsfrei. Die Anspruchsprüfung des Falles durch die Rechtsanwälte löst keine gesonderten Kosten aus.

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VIP Medienfonds: Erste BGH-Entscheidung zum KapMuG

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem aktuellen Beschluss über die Gerichtszuständigkeit in einem Fall entschieden, in dem es um Schadensersatzansprüche u.a. aus Prospekthaftung wegen der Beteiligung an dem VIP Medienfonds 4 geht (Beschluss vom 30. Januar 2007 - X ARZ 381/06).

Die Bundesrichter haben sich dabei mit der Frage beschäftigt, welches Gericht für die Schadensersatzansprüche gegen die Vermittlerin des Fonds, gegen die HypoVereinsbank sowie gegen den Initiator und Hintermann des Fonds zuständig ist. Zum Streit hierüber war es gekommen, weil die Vermittlerin ihren Sitz in Neuss hat und die anderen beiden Beklagten ihren Sitz in München haben. Die Bundesrichter haben nun entschieden, dass der Prozess gegen alle drei Beklagten vor dem Landgericht München I geführt werden soll.

Von weit reichender Bedeutung ist weniger das Ergebnis dieser Entscheidung, sondern vielmehr dessen Begründung. Der BGH hat nämlich erstmals klar gemacht, dass das Kapitalanlegermusterverfahrensgesetz (KapMuG) auch in solchen Fällen gilt, in denen eine Vermögensanlage des ungeregelten Grauen Kapitalmarkts vertrieben wurde. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) München zuvor in zwei Beschlüssen vom 27.07.2006 (31 AR 70/06) und vom 10.11.2006 (31 AR 114/06) anders gesehen. Nach Auffassung der Bundesrichter ist entscheidend, dass Schadensersatz aufgrund falscher, irreführender oder unterlassener öffentlicher Kapitalmarktinformationen verlangt wird. Ob sich diese Informationen nun in einem Börsenprospekt oder wie im vorliegenden Fall in einem Prospekt befinden, für den es keine speziellen gesetzlichen Regelungen gibt, ist egal.

Die Konsequenz dieser Entscheidung erläutert Rechtsanwalt und BSZ® Vertrauensanwalt von Buttlar: „Aus dem Beschluss ergibt sich, dass die VIP Prospekte im Rahmen eines Musterverfahrens überprüft werden können. Dies ist auch sinnvoll, weil in einem solchen Verfahren viele wichtige Fragen einheitlich und verbindlich beantwortet werden. Andernfalls besteht die Gefahr, dass diese Fragen von den erstinstanzlichen Gerichten unterschiedlich beurteilt werden und es zu gegenläufigen Entscheidungen kommt.“

Betroffene können sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „VIP" anschließen. Die Aufnahme in die BSZ® Anlegerschutzgemeinschaft kostet einmalig 75,00 Euro. Dieser Betrag deckt die Verwaltungsgebühren des BSZ® e.V. ab. Die weitere Mitgliedschaft in der Anlegerschutzgemeinschaft ist beitragsfrei. Die Anspruchsprüfung des Falles durch die Rechtsanwälte löst keine gesonderten Kosten aus.

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