Freitag, März 30, 2007

Unklare Verjährungssituation bei Schadensersatzansprüchen von VIP 3 und 4-Anlegern gegenüber der Commerzbank.

Die in einem an die Anleger der Medienfonds VIP 3 und 4 gerichteten Rundschreiben von der Commerzbank ausgesprochene Wiederholung einer bis zum 31.12.2007 befristeten Verjährungsverzichtserklärung hat keinen eindeutigen Wortlaut.

Schadensersatzansprüche werden formuliert nur im Zusammenhang mit der „Vermittlung“ der Beteiligungen. Im rechtlichen Sinne ist davon eine fehlerhafte Beratung nicht umfasst. An herausragender Stelle des Textes ist nur von einem Fonds die Rede, ohne dass klar ist, ob damit VIP 3 oder VIP 4 gemeint ist.

Die Vertrauensanwälte des BZS® e.V. Jens Graf Rechtsanwälte (Düsseldorf), Dr. Steinhübel & von Buttlar (Stuttgart), und CLLB (München) nehmen das zum Anlass, grundsätzlich auf Folgendes aufmerksam zu machen:

1. Spätestens durch das Verhalten der Finanzverwaltung mit der Folge von Steuernachforderungen gegenüber Anlegern haben alle betroffenen Gesellschafter, die sich als Anleger den Fonds VIP 3 und 4 angeschlossen haben, im juristischen Sinne einen Schaden erlitten. Es ist nicht erforderlich, dass die Fonds erst „pleite“ gehen oder endgültig feststeht, dass die steuerlichen Verlustzuweisungen rückwirkend entfallen sind. Es genügt, dass ein objektiver Anleger sich unter den gegebenen Umständen nicht mehr an den Fonds beteiligen würde. Schon die Ungeklärtheit der steuerlichen Situation wäre Anlass genug, von einem Beitrittsentschluss abzusehen.

Für die Beurteilung der Frage, ob es empfehlenswert ist, Schadensersatzansprüche geltend zu machen, muss also nicht zugewartet werden. Der Verlauf der Gesellschafterversammlungen ist allein kein Grund dafür, nicht jetzt schon Schadensersatzansprüche geltend zu machen.

2. Selbst wenn der von der Commerzbank erklärte Verjährungsverzicht allumfassend sein sollte, woran begründete Zweifel bestehen, muss das allein kein Grund sein, von der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen abzusehen. Außer dieser Erklärung ist, soweit ersichtlich, gegenüber der Masse der Geschädigten bisher nichts verlautbart worden, was Anlass zu der Annahme eines Einlenkens bieten könnte. Allem Anschein nach setzen die Verantwortlichen dieser Bank allein auf eine Verbesserung der steuerlichen Situation. Ob und wann diese eintreten könnte und ob das zeitlich noch vor dem prospektierten Ende der Fonds VIP 3 und 4 der Fall ist, steht, wie auf den Gesellschafterversammlungen zu vernehmen war, völlig in den Sternen. Nach den bisherigen Erkenntnissen gibt es über dieses Thema hinaus noch weitere Ansatzpunkte für die Annahme von Beratungsfehlern, wie das Verkaufsargument „Garantie“.

Allein die Ungewissheit über die steuerliche Bewertung der Folgen der Fondsbeitritte führt dazu, dass im rechtlichen Sinne vom Vorliegen eines Schadens ausgegangen werden kann.

Der Verjährungsverzicht führt allenfalls zu einer Erstreckung des Zeitrahmens, in dem jeder Geschädigte für sich entscheiden muss, ob er Schadensersatzansprüche insbesondere gegen die beratende Bank geltend macht, oder darauf verzichtet.

3. Das deutsche Recht beinhaltet neben dem Thema Verjährung noch weitere Risiken für den Bestand von Schadensersatzansprüchen, wie die Verwirkung. Je länger ein Geschädigter untätig bleibt, obwohl er über ausreichende Kenntnisse für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen verfügt, desto eher ist ein deutsches Gericht geneigt, anzunehmen, er habe sich längst „innerlich von Schadensersatzforderungen verabschiedet“ und bereit, auch eine noch nicht verjährte Klage abzuweisen. Selbst wenn Verwirkung nicht angenommen wird, verlieren
Argumente, mit denen Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden können, bei nicht wenigen Gerichten an Überzeugungskraft, wenn von ihnen erst nach Zögern gebraucht gemacht wird.

4. Bei der Vielzahl potentieller Anspruchsteller ist die Verlängerung der Verjährungsfrist bis lediglich Ende diesen Jahres nur ein „Tropfen auf den heißen Stein“. Niemand weiß, ob es zu einer weiteren Verlängerung dieser Erklärung kommen wird und wenn ja, wann. Kommt es erst kurz vor Toresschluss zu der Entscheidung, dass die Commerzbank über das Jahresende hinaus nicht mehr auf die Einrede der Verjährung verzichten möchte, ist es nicht ausgeschlossen, dass viele Geschädigte nicht mehr rechtzeitig zu einem zur Mandatsannahme bereiten Rechtsanwalt gelangen.

Aus anwaltlicher Vorsorge raten die BSZ® -Vertrauensanwälte deshalb ihren Mandanten, weiterhin die Auseinandersetzung mit potentiellen Anspruchsgegnern zu suchen und nicht einfach abzuwarten. In diesem Zusammenhang treten die weiteren, gewichtigen Argumente in den Vordergrund, die bisher nicht im Fokus der Betrachtung gestanden haben. Es handelt sich dabei auch um Abläufe, die mit den sonstigen fallspezifischen Besonderheiten nicht in einem unmittelbaren Zusammenhang stehen und damit auch nicht die Risiken der Diskussion dieser Themen teilen. Es bedarf, wenn sie greifen, insbesondere auch nicht einer Klärung der komplizierten steuerrechtlichen Situation.

Betroffene können sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „VIP" anschließen.

Die BSZ® Anlegerschutzgemeinschaft „VIP" wird durch die erfahrenen Anlegerkanzleien Dr. Steinhübel & von Buttlar (Stuttgart), CLLB (München) und Jens Graf Rechtsanwälte (Düsseldorf) vertreten.

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Groß-Zimmerner-Str. 36 a,
64807 Dieburg
Telefon: 06071-823780
Internet: http://www.fachanwalt-hotline.de
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