In den letzten Tagen und Wochen sind die Anleger der Tereno Wohnungsbaugesellschaft eG von deren Wohnsitzfinanzämtern aufgefordert worden, die in den letzten Jahren gewährte Eigenheimzulage zurück zu zahlen. Die Wohnsitzfinanzämter waren dazu angehalten, weil das Finanzamt Leipzig II, das in diesem Fall für die einheitliche und gesonderte Feststellung zuständig ist, die Gewährung der Eigenheimzulage für unrechtmäßig hielt (wir berichteten hierzu).
Mit Beschluss vom 06.03.2007 hat der II. Senat des Sächsischen Finanzgerichts (Az.2V72/07) jetzt allerdings die Vollziehung der Aufhebungsbescheide für die Eigenheimzulage für die Mitglieder der Tereno eG ausgesetzt. Das Gericht äußerte erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Aufhebungsbescheide des Finanzamts.
Für die Anleger steht allerdings nach wie vor nicht fest, ob sie die Eigenheimzulage nun zurückzahlen müssen oder nicht. Der Beschluss ist nämlich nicht rechtskräftig; gegen ihn wurde Beschwerde eingelegt, so dass es jetzt darauf ankommen wird, wie der Bundesfinanzhof (BFH) entscheidet. Wann mit einer Entscheidung zu rechnen ist, kann derzeit noch nicht abgeschätzt werden.
Viele Anleger der Tereno eG haben zudem bei der mittlerweile insolventen Privatbank Reithinger ein Darlehen aufgenommen, mit dem sie die Genossenschaftsanteile finanzierten. Unabhängig von der Entscheidung des Bundesfinanzhofs in Bezug auf die Eigenheimzulage sind sie aus dem Darlehensvertrag grundsätzlich zur Zurückzahlung des Darlehens verpflichtet. Sollte sich jetzt nachträglich herausstellen, dass die Anleger die Eigenheimzulage doch an die Finanzämter zurückzahlen müssen, dann könnte dies für viele Anleger ernsthafte finanzielle Schwierigkeiten mit sich bringen, da sie sich dann gleich zwei Gläubigern gegenüber sehen- dem Finanzamt und der darlehensgebenden Bank.
In rechtlicher Hinsicht könnte es für die Anleger jedoch Möglichkeiten geben, die Anlage rückabzuwickeln, d.h. so gestellt zu werden, als ob sie sich niemals an ihr beteiligt hätten. Voraussetzung hierfür ist, dass die höchstrichterliche Rechtsprechung zu Gunsten geschädigter Anleger an geschlossenen Immobilienfonds auch auf die Beteiligung an Genossenschaften anwendbar ist.
Rechtsanwalt und BSZ® e.V. Vertrauensanwalt Marcel Seifert von der auf das Bank- und Kapitalanlagerecht spezialisierten Kanzlei BGKS Rechtsanwälte: „es ist nicht ersichtlich, warum es einen Unterschied machen soll, ob ein Anleger über ein Darlehen einen Immobilienfondsanteil oder eine Genossenschaftsbeteiligung erwirbt. Kann dann noch nachgewiesen werden, dass ein so genanntes „verbundenes Geschäft“ vorliegt, dann bestehen grundsätzlich gute Ansatzpunkte für eine Rückabwicklung der Beteiligung. Entscheidend ist allerdings das Vorliegen weiterer, im Einzelfall zu eruierender Voraussetzungen.
„Nach unseren Erfahrungen sind viele Anleger von ihrem Berater beim Abschluss der Beteiligung auch nicht richtig und vollständig über die mit der Anlage verbundenen Risiken aufgeklärt worden“, ergänzt Rechtsanwalt und BSZ® e.V. Vertrauensanwalt Florian Brüllmann von BGKS Rechtsanwälte. „Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist ein Berater jedoch verpflichtet, den potentiellen Anleger über alle Chancen und Risiken richtig aufzuklären; versäumt er dies, könnten auch Schadensersatzansprüche gegeben sein“, so Rechtsanwalt Brüllmann weiter.
Betroffenen Anlegern ist zu raten, ihre rechtlichen Möglichkeiten von einem auf das Bank- und Kapitalanlagerecht erfahrenen Anwalt überprüfen zu lassen. Da insbesondere Schadensersatzansprüche einer kurzen Verjährung unterliegen, sollte damit nicht zu lange abgewartet werden, da verjährte Ansprüche nicht mehr durchsetzbar sind.
Betroffene können sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „Tereno Wohnungsgenossenschaft eG" anschließen.
BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Mit Beschluss vom 06.03.2007 hat der II. Senat des Sächsischen Finanzgerichts (Az.2V72/07) jetzt allerdings die Vollziehung der Aufhebungsbescheide für die Eigenheimzulage für die Mitglieder der Tereno eG ausgesetzt. Das Gericht äußerte erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Aufhebungsbescheide des Finanzamts.
Für die Anleger steht allerdings nach wie vor nicht fest, ob sie die Eigenheimzulage nun zurückzahlen müssen oder nicht. Der Beschluss ist nämlich nicht rechtskräftig; gegen ihn wurde Beschwerde eingelegt, so dass es jetzt darauf ankommen wird, wie der Bundesfinanzhof (BFH) entscheidet. Wann mit einer Entscheidung zu rechnen ist, kann derzeit noch nicht abgeschätzt werden.
Viele Anleger der Tereno eG haben zudem bei der mittlerweile insolventen Privatbank Reithinger ein Darlehen aufgenommen, mit dem sie die Genossenschaftsanteile finanzierten. Unabhängig von der Entscheidung des Bundesfinanzhofs in Bezug auf die Eigenheimzulage sind sie aus dem Darlehensvertrag grundsätzlich zur Zurückzahlung des Darlehens verpflichtet. Sollte sich jetzt nachträglich herausstellen, dass die Anleger die Eigenheimzulage doch an die Finanzämter zurückzahlen müssen, dann könnte dies für viele Anleger ernsthafte finanzielle Schwierigkeiten mit sich bringen, da sie sich dann gleich zwei Gläubigern gegenüber sehen- dem Finanzamt und der darlehensgebenden Bank.
In rechtlicher Hinsicht könnte es für die Anleger jedoch Möglichkeiten geben, die Anlage rückabzuwickeln, d.h. so gestellt zu werden, als ob sie sich niemals an ihr beteiligt hätten. Voraussetzung hierfür ist, dass die höchstrichterliche Rechtsprechung zu Gunsten geschädigter Anleger an geschlossenen Immobilienfonds auch auf die Beteiligung an Genossenschaften anwendbar ist.
Rechtsanwalt und BSZ® e.V. Vertrauensanwalt Marcel Seifert von der auf das Bank- und Kapitalanlagerecht spezialisierten Kanzlei BGKS Rechtsanwälte: „es ist nicht ersichtlich, warum es einen Unterschied machen soll, ob ein Anleger über ein Darlehen einen Immobilienfondsanteil oder eine Genossenschaftsbeteiligung erwirbt. Kann dann noch nachgewiesen werden, dass ein so genanntes „verbundenes Geschäft“ vorliegt, dann bestehen grundsätzlich gute Ansatzpunkte für eine Rückabwicklung der Beteiligung. Entscheidend ist allerdings das Vorliegen weiterer, im Einzelfall zu eruierender Voraussetzungen.
„Nach unseren Erfahrungen sind viele Anleger von ihrem Berater beim Abschluss der Beteiligung auch nicht richtig und vollständig über die mit der Anlage verbundenen Risiken aufgeklärt worden“, ergänzt Rechtsanwalt und BSZ® e.V. Vertrauensanwalt Florian Brüllmann von BGKS Rechtsanwälte. „Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist ein Berater jedoch verpflichtet, den potentiellen Anleger über alle Chancen und Risiken richtig aufzuklären; versäumt er dies, könnten auch Schadensersatzansprüche gegeben sein“, so Rechtsanwalt Brüllmann weiter.
Betroffenen Anlegern ist zu raten, ihre rechtlichen Möglichkeiten von einem auf das Bank- und Kapitalanlagerecht erfahrenen Anwalt überprüfen zu lassen. Da insbesondere Schadensersatzansprüche einer kurzen Verjährung unterliegen, sollte damit nicht zu lange abgewartet werden, da verjährte Ansprüche nicht mehr durchsetzbar sind.
Betroffene können sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „Tereno Wohnungsgenossenschaft eG" anschließen.
BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Groß-Zimmerner-Str. 36 a,
64807 Dieburg
Telefon: 06071-823780
Internet: http://www.fachanwalt-hotline.de
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Direkter Link zum Anmeldeformular für eine BSZ® Anlegerschutzgemeinschaft: http://www.fachanwalt-hotline.de/component/option,com_facileforms/Itemid,165
Dieser Text gibt den Beitrag vom 05.04.2007 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt
Dieser Text gibt den Beitrag vom 05.04.2007 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt
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