Anleger können Fondsverluste auf Banken und Anlageberater abwälzen
Banken und freie Anlageberater, die ihre Kunden über Kapitalanlagen beraten und ihnen dabei Fondsprodukte empfehlen, müssen Rückvergütungen, die sie beispielsweise aus Ausgabeaufschlägen oder jährlichen Verwaltungsgebühren der Fondsgesellschaften erhalten, so genannte „kick-backs“, gegenüber ihren Kunden im Rahmen der Beratung offen legen. Nur wenn auf diese Weise Transparenz über die eigenen wirtschaftlichen Interessen des Beraters hergestellt ist, kann ein Kunde nach einer aktuellen Entscheidung des BGH (Urteil vom 19. Dezember 2006 – XI ZR 56/06) tatsächlich beurteilen, ob die Anlageempfehlung allein im Kundeninteresse erfolgt ist, oder dem Ziel der Bank diente, möglichst hohe Einnahmen aus Rückvergütungen zu erzielen. Klärt ein Berater hierüber nicht auf, haftet er auf Schadenersatz und muss das angelegte Kapital erstatten.
Dass über diese kick-back-Zahlungen in der Vergangenheit im Rahmen der Beratung durch Banken und Anlageberater nicht aufgeklärt wurde, dürfte nach Ansicht des Heidelberger BSZ® Vertrauensanwalts Mathias Nittel „eher die Regel“ gewesen sein. Für den Spezialisten für Bank- und Kapitalanlagerecht spricht viel dafür, dass insbesondere auf Banken eine Klagewelle zukommt. „Eine große Zahl von Fondsprodukten hat die Erwartungen der Anleger nicht erfüllt. Die fehlende Aufklärung über kick-backs werden viele Anleger als Chance zur Rückabwicklung der Beteiligung sehen.“
Die Chancen stünden dabei grundsätzlich nicht schlecht, meint der Anlegeranwalt. Denn für den BGH stellt sich die Aufklärung über derartige Rückvergütungen quasi als Kardinalpflicht des Anlageberaters dar: „Der Berater muss nicht nur über die Rückvergütung an sich, sondern auch über die Größenordnung der Rückvergütungen aufklären“, so Nittel. Da Banken und freie Berater auch in der Vergangenheit regelmäßig derartige Abschluss- und Bestandspflegevergütungen erhalten und den Anleger nicht darüber informiert hätten, seien sie schadenersatzpflichtig. Die Anleger erhalten die geleistete Einlage als Schadenersatz zurück und müssen sich dabei Ausschüttungen und Steuervorteile anrechnen lassen. Die Bank bzw. der Berater erhält im Gegenzug die Fondsbeteiligungen.
Die BSZ® e.V. Vertrauensanwälte von Witt Nittel, Rechtsanwälte in Heidelberg sind seit Jahren erfolgreich in den Bereichen Bank- und Kapitalmarktrecht tätig. Für Anleger von Immobilienanlagen und anderen Anlageformen des grauen Kapitalmarkts wurden zahlreiche richtungweisende Urteile vor Oberlandesgerichten und dem Bundesgerichtshof erstritten.
Betroffene können sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „Kick-Backs" anschließen. Die Aufnahme in die BSZ® Anlegerschutzgemeinschaft kostet einmalig 75,00 Euro. Dieser Betrag deckt die Verwaltungsgebühren des BSZ® e.V. ab. Die weitere Mitgliedschaft in der Anlegerschutzgemeinschaft ist beitragsfrei.
BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Banken und freie Anlageberater, die ihre Kunden über Kapitalanlagen beraten und ihnen dabei Fondsprodukte empfehlen, müssen Rückvergütungen, die sie beispielsweise aus Ausgabeaufschlägen oder jährlichen Verwaltungsgebühren der Fondsgesellschaften erhalten, so genannte „kick-backs“, gegenüber ihren Kunden im Rahmen der Beratung offen legen. Nur wenn auf diese Weise Transparenz über die eigenen wirtschaftlichen Interessen des Beraters hergestellt ist, kann ein Kunde nach einer aktuellen Entscheidung des BGH (Urteil vom 19. Dezember 2006 – XI ZR 56/06) tatsächlich beurteilen, ob die Anlageempfehlung allein im Kundeninteresse erfolgt ist, oder dem Ziel der Bank diente, möglichst hohe Einnahmen aus Rückvergütungen zu erzielen. Klärt ein Berater hierüber nicht auf, haftet er auf Schadenersatz und muss das angelegte Kapital erstatten.
Dass über diese kick-back-Zahlungen in der Vergangenheit im Rahmen der Beratung durch Banken und Anlageberater nicht aufgeklärt wurde, dürfte nach Ansicht des Heidelberger BSZ® Vertrauensanwalts Mathias Nittel „eher die Regel“ gewesen sein. Für den Spezialisten für Bank- und Kapitalanlagerecht spricht viel dafür, dass insbesondere auf Banken eine Klagewelle zukommt. „Eine große Zahl von Fondsprodukten hat die Erwartungen der Anleger nicht erfüllt. Die fehlende Aufklärung über kick-backs werden viele Anleger als Chance zur Rückabwicklung der Beteiligung sehen.“
Die Chancen stünden dabei grundsätzlich nicht schlecht, meint der Anlegeranwalt. Denn für den BGH stellt sich die Aufklärung über derartige Rückvergütungen quasi als Kardinalpflicht des Anlageberaters dar: „Der Berater muss nicht nur über die Rückvergütung an sich, sondern auch über die Größenordnung der Rückvergütungen aufklären“, so Nittel. Da Banken und freie Berater auch in der Vergangenheit regelmäßig derartige Abschluss- und Bestandspflegevergütungen erhalten und den Anleger nicht darüber informiert hätten, seien sie schadenersatzpflichtig. Die Anleger erhalten die geleistete Einlage als Schadenersatz zurück und müssen sich dabei Ausschüttungen und Steuervorteile anrechnen lassen. Die Bank bzw. der Berater erhält im Gegenzug die Fondsbeteiligungen.
Die BSZ® e.V. Vertrauensanwälte von Witt Nittel, Rechtsanwälte in Heidelberg sind seit Jahren erfolgreich in den Bereichen Bank- und Kapitalmarktrecht tätig. Für Anleger von Immobilienanlagen und anderen Anlageformen des grauen Kapitalmarkts wurden zahlreiche richtungweisende Urteile vor Oberlandesgerichten und dem Bundesgerichtshof erstritten.
Betroffene können sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „Kick-Backs" anschließen. Die Aufnahme in die BSZ® Anlegerschutzgemeinschaft kostet einmalig 75,00 Euro. Dieser Betrag deckt die Verwaltungsgebühren des BSZ® e.V. ab. Die weitere Mitgliedschaft in der Anlegerschutzgemeinschaft ist beitragsfrei.
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Groß-Zimmerner-Str. 36 a,
64807 Dieburg Telefon: 06071-823780
Internet: http://www.fachanwalt-hotline.de
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Direkter Link zum Anmeldeformular für eine BSZ® Anlegerschutzgemeinschaft:
http://www.fachanwalt-hotline.de/component/option,com_artforms/formid,4/Itemid,106
Dieser Text gibt den Beitrag vom 13.03.2007 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt
Dieser Text gibt den Beitrag vom 13.03.2007 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt
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