Freitag, Februar 03, 2006

Versicherung will nicht zahlen, was tun?

Spätestens im Schadenfall lernt man die Qualität seines Versicherers kennen. Im Schadenfall erfährt der Versicherte, dass er es ist, der zunächst vorleistend sein Geld in Form der Prämie an das Versicherungsunternehmen geleistet hat und es gar nicht so einfach ist, seinen Anspruch auf Schadensregulierung erfolgreich durchzusetzen.

Sobald ein Versicherer im Schadensfall seine Leistungsverpflichtung aus nicht eindeutig nachvollziehbaren Gründen ablehnt, sollte sich der Versicherungsnehmer anwaltlich beraten bzw. vertreten lassen, rät der BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V. (Dieburg)

Die meisten Streitigkeiten zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Versicherer entstehen im sog. Versicherungsfall, wenn der Versicherer den Schaden nicht oder nur teilweise regulieren will erklärt Rechtsanwalt Dr. Ulf Solheid (08468 Reichenbach).

Nach der gesetzlichen Beweislast hat der Versicherungsnehmer zu beweisen, dass der Versicherungsfall eingetreten ist. Dazu gehört der Nachweis, dass der Schaden durch eine Ursache entstanden ist (sog. Gefahr) gegen die man sich versichert hat.

In der Praxis kann dies unter Umständen schwierig sein, z.B. der Nachweis, dass ein Einbruch in eine Wohnung durch einen sog. Zweckentfremdeten = falschen Schlüssels begangen wurde.

Die Rechtsprechung hilft den Versicherungsnehmer jedoch teilweise durch Beweiserleichterungen. Voraussetzung ist jedoch, dass keine Anzeichen für eine Unredlichkeit des Versicherungsnehmers vorliegen. Anderenfalls muss der Versicherte den sog. Vollbeweis erbringen. Häufig ist die Beweislast zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer aufgeteilt.

Ein Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat. Bei der Abgrenzung zwischen einfacher und grober Fahrlässigkeit zeigen sich häufig Quellen heftiger Rechtsstreitigkeiten.

Gemäß § 12 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) verjähren Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag in 2 Jahren, bei Lebensversicherungen in 5 Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in welchem die Leistung verlangt werden kann. Ist ein Anspruch des Versicherungsnehmers angemeldet worden, so ist die Verjährung bis zum Eingang der schriftlichen Entscheidung des Versicherers gehemmt.

Der Versicherer ist auch vor Ablauf der vorgezeichneten Verjährungsfristen nach Leistungsablehnung von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Anspruch auf die Leistung durch den Versicherungsnehmer nicht innerhalb von 6 Monaten gerichtlich geltend gemacht wird. Diese Frist beginnt jedoch erst dann zu laufen, wenn der Versicherer dem Versicherungsnehmer gegenüber den erhobenen Anspruch unter Angabe der mit dem Ablauf der Frist verbundenen Rechtsfolge schriftlich abgelehnt hat, § 12 Abs. III VVG. Den Zugang dieses Schreibens hat der Versicherer zu beweisen.

Betroffene können sich durch die Anwälte der BSZ® e.V. Interessengemeinschaft „Versicherung“ beraten lassen. Die Aufnahme in die Interessengemeinschaft kostet einmalig 75,00 Euro. Dieser Betrag deckt die Verwaltungsgebühren des BSZ® e.V. ab. Die weitere Mitgliedschaft in der Interessengemeinschaft ist beitragsfrei. Diese 75.- Euro werden bei einer späteren Beauftragung der Rechtsanwälte in voller Höhe mit den Anwaltskosten verrechnet! Die Anspruchsprüfung des Falles durch die Rechtsanwälte löst jedoch keine gesonderten Kosten aus.

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Groß-Zimmerner-Str. 36 a,
64807 Dieburg
Telefon: 06071-823780
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Donnerstag, Januar 26, 2006

BaFin ordnet Abwicklung der unerlaubten Einlagengeschäfte der FG Vermögensberatungs und Verwaltungs AG an.

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat am 18.01.2006 die Abwicklung der unerlaubt betriebenen Einlagengeschäfte der FG Vermögensberatungs und Verwaltungs AG, Aschaffenburg, angeordnet.

Ferner hat die BaFin das Unternehmen verpflichtet, ihr über den genauen Umfang der Geschäfte sowie die ergriffenen Abwicklungsmaßnahmen zu berichten.

Die FG Vermögensberatungs und Verwaltungs AG bot Anlegern Aktien ihres Unternehmens zum Kauf an und versprach, diese später zu einem festgelegten Preis zurückzukaufen. Der Rückkaufpreis war so bemessen, dass die Kunden je nach Höhe und Dauer ihrer Anlage zwischen 8 und 11 % Zinsen p. a. auf ihr Kapital erhalten sollten.

Mit der Annahme von Anlegergeldern und dem Versprechen der unbedingten Rückzahlung betreibt die FG Vermögensberatungs und Verwaltungs AG das Einlagengeschäft, ohne über die hierfür erforderliche Erlaubnis der BaFin zu verfügen.

Die Abwicklungsanordnung verpflichtet die FG Vermögensberatungs und Verwaltungs AG, die angenommenen Gelder unverzüglich und volltständig an die Anleger zurück zu zahlen. Die Maßnahmen der BaFin sind erforderlich, da die FG Vermögensberatungs und Verwaltungs AG nicht bereit war, die unerlaubten Geschäfte innerhalb der eingeräumten Fristen freiwillig abzuwickeln.

Betroffene können sich durch die Anwälte der BSZ® e.V. Interessengemeinschaft „FG Vermögensberatungs und Verwaltungs AG“ beraten lassen.
Die Aufnahme in die Interessengemeinschaft kostet einmalig 75,00 Euro. Dieser Betrag deckt die Verwaltungsgebühren des BSZ® e.V. ab. Die weitere Mitgliedschaft in der Interessengemeinschaft ist beitragsfrei. Diese 75.- Euro werden bei einer späteren Beauftragung der Rechtsanwälte in voller Höhe mit den Anwaltskosten verrechnet!
Die Anspruchsprüfung des Falles durch die Rechtsanwälte löst jedoch keine gesonderten Kosten aus.

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Mittwoch, Januar 25, 2006

Bei Falschberatung scheidet ein Mitverschulden des Anlegers regelmäßig aus

Das Thüringer Oberlandesgericht (OLG) verurteilte eine Bank wegen Falschberatung zur Zahlung von Schadensersatz (Urteil vom 17.05.2005, Az. 5 U 693/04).

Eine 60-jährige selbständige Unternehmerin mit geringen Rentenansprüchen investierte aufgrund der Empfehlung einer Bank einen größeren Betrag aus einer Lebensversicherung mit dem Ziel der Altersvorsorge ausschließlich in mehrere hauseigene Aktien-Fonds mit mittlerer bis hoher Risikoeinstufung. Die Anlegerin verlor einen Großteil des Geldes.

Die Thüringer Oberlandesrichter waren zutreffend der Meinung, dass die Kundin nicht anlegergerecht beraten wurde und bejahten den Schadensersatzanspruch. Es bestünden gerade bei Anlegern älterer Jahrgänge erhöhte Beratungserfordernisse.

Insbesondere sei die nur mündliche oder standardisierte Aufklärung, häufig durch einen gemäß §§31, 32 WpHG erstellten Kundenfragebogen nicht ausreichend. Der Berater müsse die besondere Situation des Anlegers erfassen und bei der Anlageempfehlung berücksichtigen.

Darüber hinaus konstatierten die Richter, dass bei einer fehlerhaften Beratung das Mitverschulden des Anlegers regelmäßig ausscheide. Schließlich wende sich der Anleger meist aus Unkenntnis an einen scheinbar kompetenten Fachmann.

Rechtsanwalt Matthias Gröpper von der auf das Bank- und Kapitalanlagerecht spezialisierten BSZ® e.V. Anlegerschutzkanzlei Dr. Steinhübel & von Buttlar: „Das Urteil des OLG Thüringen ist ein weiterer Meilenstein in puncto Anlegerschutz.

In der Praxis beschränkt sich die Beratung häufig auf die Vorstellung der Kapitalanlage; die Anlageziele des Kunden werden in diesen Fällen nicht berücksichtigt. Dies ließen die Richter vorliegend nicht gelten und verurteilten die beratende Bank wegen Falschberatung. Damit folgt das OLG Thüringen der mittlerweile gefestigten Rechtsprechung des BGH und anderer Gerichte, nach der der Beratung individualisiert und damit anlegergerecht zu erfolgen hat. Ferner verdient die deutliche Absage der Richter an das Mitverschulden falsch beratener Kapitalanleger besonderer Hervorhebung. In der Praxis neigten die Gerichte bis dato dazu, Rat suchende Anleger für das Vertrauen in den vermeintlichen Fachmann zu bestrafen.“

Betroffene können sich durch die Anwälte der BSZ® e.V. Interessengemeinschaft „Vermittler“ beraten lassen.
Die Aufnahme in die Interessengemeinschaft kostet einmalig 75,00 Euro. Dieser Betrag deckt die Verwaltungsgebühren des BSZ® e.V. ab. Die weitere Mitgliedschaft in der Interessengemeinschaft ist beitragsfrei. Diese 75.- Euro werden bei einer späteren Beauftragung der Rechtsanwälte in voller Höhe mit den Anwaltskosten verrechnet!
Die Anspruchsprüfung des Falles durch die Rechtsanwälte löst jedoch keine gesonderten Kosten aus.

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DVAG - mehr Vermittler als Berater?

Bei dem BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V. (Dieburg) beschweren sich immer mehr Betroffene über die DVAG. Die DVAG ist eine rechtlich verselbständigte Vertriebsorganisation, die der Aachener und Münchener Versicherungsgruppe angehört. Letztere steht ihrerseits unter Kontrolle einer der größten Versicherungskonzerne Europas, der italienischen Generali Versicherung.

Die DVAG vermittelt im Rahmen ihres Allfinanzangebots alle wesentlichen Formen von Finanzdienstleistungen. Dazu bedient sie sich einer hierarchisch aufgebauten, als Strukturvertrieb bezeichneten Außenorganisation, bei der bestimmte Außendienstmitarbeiter neben ihrer eigenen Beratungs- und Vermittlungstätigkeit Kollegen führen, schulen und betreuen.

Bereits 1995 fiel die DVAG negativ in der Öffentlichkeit auf, als ein früherer Mitarbeiter, Wolfgang Dahm, ein Buch mit dem Titel „Beraten und Verkauft“ veröffentlichte, in welchem die Methoden der Strukturvertriebe heftig kritisiert wurden.

Die Geschäftsleitung des DVAG versuchte, durch eine mehrinstanzliche Unterlassungsklage die Veröffentlichung oder Verbreitung der geäußerten Kritik in diesem Buch vorzugehen. Der DVAG unterlag jedoch bei nicht zugelassener Revision beim Bundesgerichtshof durch das interessante, rechtskräftige Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt vom Januar 1998, Az.: 6 U 237/96.

Zusammengefasst konzentrieren sich damals wie auch heute die Vorwürfe geschädigter Kunden darauf, dass eine unqualifizierte, weder anleger- noch anlegergerechte Beratung stattfindet und sich die Anlageberatung von Versicherungs- und/oder Finanzprodukten eher an der Zusage der Vermittlerprovisionen orientiert, statt an einer auf den Kunden zugeschnittenen Produktpalette.

„Tatsächlich kommt es immer wieder zu bösen Auseinandersetzungen mit dem DVAG, in welchem die Kunden dem Strukturvertrieb den Vorwurf machen, zu ungeeigneten, preisunausgewogenen und/oder verlustbringenden Produkten geraten zu haben“, sagt der mit der Vertretung der BSZ® Interessengemeinschaft betroffener DVAG Kunden betraute Anlegerschutzanwalt Dr. jur. Ulf Solheid (08468 Reichenbach)

Gerade bei verlustbringenden Kapitalanlagen wird man allerdings zu unterscheiden haben, zwischen einem "enttäuschten Anleger" (der nachträglich das bei Investitionen durchaus in Kauf genommene, aufgeklärte Risiko seiner verlustbringenden Investition auf Dritte verlagern möchte) und einem "fehlberatenden Investor" (der Investor, dem ohne eine qualifizierte, vollständige und umfassende Aufklärung über die damit in Zusammenhang stehenden Risiken zu einer Investition geraten worden ist).

Die richtige Beratung der komplexen Versicherungs- und Finanzprodukte setzt eine hohe Qualifikation voraus.

Spezifische berufliche Anforderungen an die im Strukturvertrieb angebundenen Mitarbeiter sucht man allerdings vergeblich in den Verträgen zwischen dem DVAG und den "Vermögensberater"-Verträgen der Vergangenheit.

Jeder Kunde sollte sich sehr kritisch mit den Beratungsvorschlägen des DVAG (sowie jedes anderen Strukturvertriebs) auseinander setzen.

Bittere Erfahrung ist, so Rechtsanwalt Dr. Solheid, dass der DVAG sich bei den Auseinandersetzungen sogar auf die Argumentation zurückzieht, er trete rechtlich nur als Vermittler, nicht aber als Partner eines Beratervertrages.

Schon in Anbetracht der Namenswahl - DVAG steht für "Deutsche Vermögensberatung Aktiengesellschaft“ - kann diese Argumentation kaum als seriös bezeichnet werden. Auch ein Blick auf die Internetseiten der DVAG lassen keinesfalls erkennen, dass es sich dabei um eine Vermittlungsgesellschaft handelt, sondern im Gegenteil, dass hier der Beratung und dem individuellen Zuschnitt der Produkte auf die Bedürfnisse der Kunden der Vorzug gegeben wird.
Vom Spruch »branchen-unabhängig« sollte sich niemand täuschen lassen. Die DVAG ist rechtlich als Mehrfach-Agent einzustufen, der die Interessen der Anbieter zu vertreten hat, deren Produkte verkauft werden.

Ausgeschiedene Handelsvertreter kämpfen manchmal heftig gegen eine kritikable Verwaltung ihrer jahrelang hart aufgebauten Bestände.

Betroffene können sich durch die Anwälte der BSZ® e.V. Interessengemeinschaft „DVAG“ beraten lassen.
Die Aufnahme in die Interessengemeinschaft kostet einmalig 75,00 Euro. Dieser Betrag deckt die Verwaltungsgebühren des BSZ® e.V. ab. Die weitere Mitgliedschaft in der Interessengemeinschaft ist beitragsfrei. Diese 75.- Euro werden bei einer späteren Beauftragung der Rechtsanwälte in voller Höhe mit den Anwaltskosten verrechnet! Die Anspruchsprüfung des Falles durch die Rechtsanwälte löst jedoch keine gesonderten Kosten aus.

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Geschätzter Steuerschaden bei VIP Medienfonds 3 und 4 rund 160 Millionen Euro

Verlust der Anleger übersteigt die bisher angenommenen circa 110 Millionen Euro für Disagio und Fondskosten wahrscheinlich deutlich / Schuldübernahmen der Dresdner Bank und der HypoVereinsbank mit Kapital hinterlegt.

Nach den mit der Vertretung der BSZ® e.V. Interessengemeinschaft betroffener VIP Anleger betrauten KTAG Rechtsanwälten vorliegenden Informationen erhärtet sich der Verdacht, dass letztlich etwa 80 Prozent der nach Abzug der Fondskosten (ca. 12,8 Prozent) und Disagio verbleibenden Anlegergelder über zwischengeschaltete Firmen an die Dresdner Bank (VIP 3) und die HypoVereinsbank (VIP 4) für die Schuldübernahme weiter überwiesen wurde.

Die Gelder wurden zwar in der Regel in voller Höhe an eine Produktionsfirma gezahlt, diese hat aber Gelder üblicherweise in Höhe von circa 80 Prozent an eine so genannte Vertriebsfirma überwiesen, die sie wiederum an die, die Schuldübernahme erteilenden Banken weitergeleitet hat.

KTAG Rechtsanwälte rechnet deshalb damit, dass den Anlegern die Steuervorteile aberkannt werden. "Was für die Staatskasse ein unverhoffter Segen ist, wird für die Anleger ein Desaster: Ihnen stehen aber nicht nur hohe Steuernachzahlungen ins Haus. Wie viel die Anleger von ihren Geldern tatsächlich zurückerhalten, ist nach unserer Einschätzung ungewiss. Wir befürchten schlimmstenfalls eine Insolvenz, wenn entsprechend viele Anleger wegen obiger Vorkommnisse die Beteiligungen kündigen und ihr Kapital zurückverlangen", so Rechtsanwalt Dietmar Kälberer KTAG Rechtsanwälte, Berlin.
Im Falle einer Insolvenz der Fonds sind nicht nur die weichen Kosten verloren, sondern auch diverse andere Gläubiger, wie beispielsweise Produzenten, werden ihre Ansprüche anmelden. Ob und inwieweit die Anleger in ihrer Funktion als Gesellschafter hinter etwaigen anderen Gläubigern zurücktreten müssen, ist ungewiss.

Ein weiteres Problem ist, dass die Schuldübernahmen der Dresdner Bank (VIP 3) erst am 15. Dezember 2011 und die der HypoVereinsbank (VIP 4) erst am 30. November 2014 fällig werden. KTAG Rechtsanwälte befürchten deshalb, dass sich der Gesamtschaden beim VIP-3-Fonds und VIP-4-Fonds auf 300 bis 400 Millionen Euro anwachsen wird.

Positiv ist die Tätigkeit der Staatsanwaltschaft für die Anleger. Bei einer Verurteilung der Verantwortlichen können die Anleger ihre Ansprüche nicht nur auf Prospekthaftungsansprüche, sondern auch auf § 823 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) in Verbindung mit einschlägigen strafrechtlichen Normen stützen.

Rechtsanwalt Jens-Peter Gieschen erklärt: "Damit ist nicht nur eine Klage gegen die Fonds-Verantwortlichen, sondern auch gegen die HypoVereinsbank und die Dresdner Bank aufgrund deren Einbindung und Beteiligung an dem fragwürdigen Konzept möglich."

Für die beabsichtigten Klagen von bisher rund 50 geschädigten Anlegern sehen KTAG Rechtsanwälte gute Erfolgsaussichten. Da inzwischen auch erste Kostendeckungszusagen seitens der Rechtsschutzversicherungen vorliegen, reichen die Anlegerschützer mit Sitz in Berlin und Bremen erste Klagen bereits im Februar dieses Jahres ein.

Die Klagen werden sich gegen die beiden Banken, VIP-Chef Andreas Schmidt persönlich, aber auch gegen die Commerzbank AG richten, die größtenteils den Vertrieb der VIP-3- und VIP-4-Fonds übernommen hatten. Den meisten der von KTAG vertretenen Anlegern wurden die Fonds von der Commerzbank als sichere Anlage im Medienbereich empfohlen, ohne dass ein Hinweis darauf erfolgte, dass die Anlage bei wirtschaftlicher Betrachtung zu 4/5 um eine festverzinsliche Anlage mit niedrigen Zinsen und hohen Kosten zu bewerten ist. "

Rechtsanwalt Jens-Peter Gieschen von KTAG Rechtsanwälte, Bremen dazu: "Bevor eine ordentliche und sorgfältige Bank einen Fonds in den eigenen Vertrieb aufnimmt, prüft sie diesen auf Herz und Nieren. Wir gehen deshalb davon aus, dass die Commerzbank dabei alle geschlossenen Verträge zwischen den Fonds, der Vertriebsgesellschaft und den garantiegebenden Banken kennen musste. Wir werden bei der Staatsanwaltschaft München anregen, das Ermittlungsverfahren auch auf die Verantwortlichen der Commerzbank AG auszuweiten."

Betroffene können sich durch die Anwälte der BSZ® e.V. Interessengemeinschaft „VermögensGarant AG“ beraten lassen.
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VermögensGarant AG ist insolvent: Anleger sollten ihre Schadensersatzansprüche prüfen lassen!

Die Berliner VermögensGarant AG ist insolvent.

Die Rechtsanwälte der VermögensGarant AG haben der renommierten mit der Vertretung der BSZ® Interessengemeinschaft VermögensGarant AG betrauten Anlegerkanzlei Dr. Steinhübel & von Buttlar per Schriftsatz mitgeteilt, dass am 19.01.2006 beim zuständigen Amtsgericht ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt wurde.

Die Rechtsanwälte Dr. Steinhübel & von Buttlar sind schon seit längerer Zeit mit dem Fall der VermögensGarant AG befasst. Von der Insolvenz sollen rund 30.000 Privatanleger mit einem Gesamt-Anlagevolumen von € 50 Mio. betroffen sein.

Die VermögensGarant AG bot risikobehaftete Inhaber-Teilschuldverschreibungen mit einer angeblichen Rendite von 8,25 % an. Bei diesen Teil-Schuldverschreibungen handelte es sich um gestückelte festverzinsliche Unternehmensanleihen. Zins und Tilgung erfolgten nur und soweit dies die Solvabilität des Unternehmens zuließ. Der Anleger übernahm also das unternehmerische Risiko der Emittentin, welches auch das Totalverlustrisiko beinhaltete.

Die Anlage wurde in Prospekten und Geschäftsbriefen damit beworben, dass das eingesetzte Geld bei einer Großbank zu 100 % besichert sei und sich für die Altersvorsorge eigne. Als Garantiegeberinnen wurden nacheinander die ABN Amro Bank, die Credit Suisse und die Société Générale genannt. Die ABN AMRO Bank erstattete im September 2004 gegen die VermögensGarant AG Strafanzeige. Daraufhin gab die VermögensGarant AG die Credit Suisse als Kapitalschutzgarantin im Emissionsprospekt an. Die Credit Suisse wehrte sich ebenfalls gegen diese Behauptung. Die Société Générale bestritt in der Berliner Morgenpost vom 14.08.2005 jedwede Beziehung zur VermögensGarant AG.

Bereits seit geraumer Zeit warnten Fachmagazine vor der Zeichnung der Unternehmensanleihen. Insbesondere die Stiftung Warentest führte in der Zeitschrift FINANZtest die VermögensGarant-Inhaber-Teilschuldverschreibung auf ihrer Warnliste.

Die Rechtsanwälte Dr. Steinhübel & von Buttlar raten allen VermögensGarant-Anlegern zur Beauftragung einer auf das Kapitalangerecht spezialisierten Kanzlei: „Nach Lage der Dinge kommen eine ganze Reihe von Haftungsgegnern in Betracht. Neben der notwendigen anwaltlichen Vertretung im Insolvenzverfahren sollten die Geschädigten deshalb ihre Schadensersatzansprüche gegen die Unternehmens-Verantwortlichen der VermögensGarant AG, die Prospektverantwortlichen und die Vermittler prüfen lassen. In vielen Fällen können sich die VermögensGarant-Anleger bei diesen Personen schadlos halten“.

Betroffene können sich durch die Anwälte der BSZ® e.V. Interessengemeinschaft „VermögensGarant AG“ beraten lassen. Die Aufnahme in die Interessengemeinschaft kostet einmalig 75,00 Euro. Dieser Betrag deckt die Verwaltungsgebühren des BSZ® e.V. ab. Die weitere Mitgliedschaft in der Interessengemeinschaft ist beitragsfrei. Diese 75.- Euro werden bei einer späteren Beauftragung der Rechtsanwälte in voller Höhe mit den Anwaltskosten verrechnet! Die Anspruchsprüfung des Falles durch die Rechtsanwälte löst jedoch keine gesonderten Kosten aus.

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Dienstag, Januar 24, 2006

IBEKA - Aufforderung zur Forderungsanmeldung wiegt die Gesellschafter in falscher Sicherheit!

Nachdem am 13.01.2006 über das Vermögen der zur Euro-Gruppe gehörenden IBEKA Immobilien Beteiligung AG i.I. das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, hat der Insolvenzverwalter - der Rechtsanwalt Bruno Fraas - nun damit begonnen, die atypisch still Beteiligten anzuschreiben und aufzufordern, ihre Forderungen zur Tabelle anzumelden. Die Beteiligten erhalten dabei ein vom Insolvenzverwalter bereits vorgefertigtes Anmeldeformular, mit welchem ihnen vorgegeben wird, ihre bisher geleisteten Einlagen als Forderung im Rang des § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO anzumelden.

Auf den ersten Blick kann ein Beteiligter hierdurch den Eindruck erlangen, dass damit für ihn „alles in Butter“ ist, und er nun nur noch abwarten muss, bis der Insolvenzverwalter ihm seine geleistete Einlage zurück überweist - schließlich ist in dem Anmeldeformular sogar die Kontonummer des Beteiligten schon vorgedruckt.

Doch mit dieser Annahme wiegt sich der Anleger in falscher Sicherheit! Eine Forderungsanmeldung nach § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO begründet im Insolvenzverfahren nämlich nur einen nachrangigen Anspruch auf Befriedigung. Das heißt, erst wenn die erstrangigen Forderungen komplett befriedigt wurden, werden - sofern dann noch etwas vom Geld vorhanden ist - befriedigt.

Da erfahrungsgemäß Insolvenzmassen nicht einmal zur vollständigen Befriedigung der erstrangig festgestellten Forderungen genügen, sollten nach Möglichkeit immer erstrangige Forderungen angemeldet werden.

Nach Meinung vieler Anleger, wird der Insolvenzverwalter sie nunmehr auch nicht mehr zu „Nachzahlungen“ auffordern, denn wenn Sie aufgefordert werden, ihre Ansprüche geltend zu machen, muss doch schließlich noch genug Geld vorhanden sein.

Hier erliegen die atypisch stillen Gesellschafter jedoch einem weiteren Trugschluss, so die Rechtsanwälte Brüllmann und Seifert von der mit der Vertretung der BSZ® e.V. Interessengemeinschaft Eurogruppe betrauten Anwaltskanzlei Dr. Steinhübel & von Buttlar: „Vielmehr ist davon auszugehen, dass diese ersten Forderungsanmeldungen dem Insolvenzverwalter für eine Bestandsaufnahme dienen.

Da nämlich der atypisch still Beteiligte Mitunternehmer der IBEKA Immobilien Beteiligung AG i.I. geworden ist, schuldet er auch im Insolvenzfall weiterhin seine Einlage, wenn das vorhandene Vermögen nicht ausreicht, die Gläubiger zu befriedigen.“

Die auf das Kapitalmarktrecht spezialisierte Anwaltskanzlei Dr. Steinhübel & von Buttlar empfiehlt den Anlegern, von einem erfahrenen Anwalt prüfen zu lassen, ob ihnen Schadensersatzansprüche aus fehlerhafter Anlageberatung zustehen, die zur Tabelle im Rang des § 38 InsO angemeldet werden können; dann besteht zumindest die Hoffnung, noch einen Teil des einbezahlten Geldes wieder zu bekommen. Darüber hinaus sollte unbedingt geprüft werden, ob einer möglichen „Nachforderung“ des Insolvenzverwalters Schadensersatzansprüche entgegengehalten werden können. Ob gegebenenfalls noch weitere Anspruchsgegner in Frage kommen, muss im Einzelfall geprüft werden. Da der Insolvenzverwalter die Frist zur Forderungsanmeldung bis zum 31.03.2006 gesetzt hat, ist Eile geboten!

Betroffene können sich durch die Anwälte der BSZ® e.V. Interessengemeinschaft „Euro-Gruppe“ beraten lassen.

Die Aufnahme in die Interessengemeinschaft kostet einmalig 75,00 Euro. Dieser Betrag deckt die Verwaltungsgebühren des BSZ® e.V. ab. Die weitere Mitgliedschaft in der Interessengemeinschaft ist beitragsfrei. Diese 75.- Euro werden bei einer späteren Beauftragung der Rechtsanwälte in voller Höhe mit den Anwaltskosten verrechnet! Die Anspruchsprüfung des Falles durch die Rechtsanwälte löst jedoch keine gesonderten Kosten aus.

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Mittwoch, Januar 18, 2006

Geschäftsführer einer Vermittlungsgesellschaft für Venturion Aktien zu Schadensersatz verurteilt.

Das Landgericht Wiesbaden hat einem geschädigten Venturion Anleger in einem Urteil einen Schadensersatzanspruch gegen den Geschäftsführer der Vermittlungsgesellschaft persönlich, über den gesamten Anlagebetrag von über 50 000.- Euro zugesprochen.

Der Geschäftsführer des Wertpapierdienstleistungsunternehmens hatte einem Kunden gegenüber eine Empfehlung über die Zeichnung von Venturion Aktien abgegeben die aber nicht mit den Interessen des Kunden übereinstimmten.

Der Berater hatte mit dem Anleger eine Risikoermittlung gemäß § 31 Abs. 2 WphG durchgeführt, wobei eine moderate Risikoneigung festgestellt wurde. Der Anleger hatte keine Erfahrung mit Aktien und auch die Anlage in Fonds oder Anleihen erfolgte erst seit einem Jahr. Aus der Beratung ergab sich auch, dass es sich im Wesentlichen um die gesamten Ersparnisse des Klägers handelte, die als Altersvorsorge gedacht gewesen waren.

Da die gesamte Summe von über 50 000,- Euro ausschließlich zum Kauf von Aktien der nicht Börsennotierten Venturion AG verwendet worden waren, handelte es sich nach Einschätzung des Gerichts dabei um eine Anlage in einem einzelnen Wertpapier, das dazu noch hochspekulativen Wert hatte, da eine Börsennotierung noch nicht durchgeführt worden war.

Die Richter stellten fest, dass die in keiner Weise der Risikoermittlung gemäß § 31 Abs. 2 WphG, da hier ausdrücklich eine breite Streuung des Risikos durch eine angemessene Diversifizierung der Anlage erforderlich war. Die vom Berater empfohlene Anlage verstieß damit gegen die erklärten Interessen des Klägers.

Der Beklagte konnte sich auch nicht darauf berufen, dass die entsprechenden Risiken dem Kläger mitgeteilt worden seien. Hierfür ergaben sich keinerlei Anhaltspunkte aus den vorgelegten Unterlagen, vielmehr ergibt sich aus den Aufträgen, die vom Kläger unterzeichnet wurden, dass hier lediglich eine Beteiligung an einer Firma stattfinden sollte.

Auf Grund der zuvor ermittelten Risikoeinschätzung hätte in einem solchen Fall durch den Berater eine ausdrücklich und ausreichende Aufklärung stattfinden müssen, insbesondere bezüglich der Tatsache, dass hier entgegen der ursprünglich festgelegten Risikoermittlung ganz andere Werte erworben werden sollten.

Die in den Wertpapierbestellungen enthaltenen „Aufklärungen“ sind nach Ansicht des Gerichts in keiner Weise ausreichend, sodass nicht abschließend darauf abgestellt werden kann, dass der Kunde diese Aufträge unterschrieben hat. Sie stehen in direktem Widerspruch zu der am gleichen tag aufgenommenen Ermittlung über die Risikobereitschaft des Anlegers, sodass davon auszugehen ist, dass eine entsprechende konkrete Aufklärung gerade nicht stattgefunden hat.

Da der Kläger Anspruch auf Ersatz des negativen Interesses hatte, das heißt so gestellt zu werden, wie er ohne die fehlerhafte Aufklärung durch den Beklagten gestanden hätte, war nicht nur der unstreitig für den Erwerb der Aktien verwendete Betrag zurückzuzahlen, sondern auch die Bearbeitungsgebühr.

Rechtsanwalt Martin Winsmann, der dieses Urteil vor dem Landgericht Wiesbaden erstritten hat, glaubt, mit diesem Urteil einen Weg gefunden zu haben, dass noch mehr Geschädigte ihr verlorenes Kapital zurückerhalten.
Betroffene können sich durch die Anwälte der BSZ® e.V. Interessengemeinschaft „Venturion “ beraten lassen. Die Aufnahme in die Interessengemeinschaft kostet einmalig 75,00 Euro. Dieser Betrag deckt die Verwaltungsgebühren des BSZ® e.V. ab. Die weitere Mitgliedschaft in der Interessengemeinschaft ist beitragsfrei.
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Montag, Januar 16, 2006

Vergleiche sind längst nicht immer wirksam – Kreditvertrag unwirksam

Im Streit zwischen Banken und den Anlegern maroder Geschlossener Fonds versuchen sich die Institute immer häufiger mit Vergleichen aus der Affäre zu ziehen. Sie locken die Geschädigten, die ihre Beteiligung mit einem Darlehen bei der Bank finanziert hatten, mit einer Reduzierung ihrer Schulden. Im Gegenzug sollen die Investoren auf Widerspruchsrechte gegen den Darlehensvertrag verzichten, Klagen zurücknehmen oder andere Ansprüche aufgeben.

Die verunsicherten Anleger unterschreiben, um wenigstens einen kleinen Vorteil zu erhalten, bleiben aber trotzdem auf einem Berg von Schulden sitzen und glauben, keinerlei Rechte gegen die Bank mehr zu haben.Doch solche Vergleiche sind längst nicht immer wirksam.

Anleger können sich dann weiterhin auf die Unwirksamkeit des Kreditvertrags berufen und müssen nichts an die Bank zurückzahlen.

So schmetterte jetzt das Oberlandesgericht Stuttgart die Klage der Société Générale gegen einen Fonds-Investor aus Sindelfingen ab, der der Bank einen Kredit über 25.000 Euro zurückzahlen sollte (Az.: 6 U 107/05).

„Dieses Urteil ist ein Meilenstein im Kampf gegen dubiose Finanzierungspraktiken bei Geschlossenen Fonds“, kommentiert BSZ® e.V. Anlegerschutzanwältin Rechtsanwältin Beate Kirchner von der Kanzlei Witt Nittel Rechtsanwälte, die das Urteil erstritten hat.

Mit dem Darlehen über 25.000 Euro hatte sich der Anleger 1993 am einem Fonds der Hanseatischen Anlagetreuhand (HAT) beteiligt, der ein Büro- und Geschäftshaus in Dresden errichten sollte. Die Beteiligung erfolgte über eine Treuhandgesellschaft, der der Anleger umfangreiche Vollmachten erteilte. So nahm die Treuhand in seinem Namen den Kredit bei der Société Générale auf und unterzeichnete die Beitrittsverträge.

Die HAT, die auch die Mietgarantie für das Dresdner Objekt übernommen hatte, ging 1998 pleite. Die Société Générale schrieb den Anleger 2001 an und offerierte eine Reduzierung der Zinslast, wenn es sich damit einverstanden erkläre, „sämtliche eventuell bestehenden Meinungsverschiedenheiten in Bezug auf die Wirksamkeit des Darlehensvertrags“ seien erledigt. Der Investor unterschrieb diesen als „Nachtragsvereinbarung“ bezeichneten Vergleich, musste aber 2002 seine Rückzahlung der – reduzierten – Darlehensraten einstellen.

Das OLG Stuttgart gab dem Anleger in vollem Umfang recht. Der Darlehensvertrag mit der Société Générale sei unwirksam, da die Vollmachten an den Treuhänder wegen eines Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz hinfällig gewesen seien. Die ominöse „Nachtragsvereinbarung“ ändere daran nichts. Insbesondere habe der Anleger nicht sämtliche Rechte gegenüber der Bank aufgegeben. Ein derart weitgehender Verzicht sei durch die Formulierung der Vergleichsklausel nicht gedeckt. Im Übrigen sei auch die Reduzierung der Zinslast zu gering gewesen; die Bank habe nicht erwarten können, dass der Anleger „gegen diesen eher bescheidenen Nachlass auf alle möglichen Rechte verzichten würde.“

„Das Urteil könnte für viele vergleichbare Fälle Auswirkungen haben“, erklärt Rechtsanwalt Mathias Nittel. „In den 90er Jahren finanzierte die Société Générale tausende von Beteiligungen an HAT-Fonds und ein Großteil der Anleger schloss später derartige Nachtragsvereinbarungen.“ Auch zwischen der HSH Nordbank und Anlegern seien tausende von ähnlichen Vergleichen geschlossen worden. Auch hier stehen richtungsweisende Urteile bevor. Anwalt Nittel: „Wir führen derzeit ein Pilotverfahren vor dem Landgericht Hamburg in dieser Sache.“

Betroffene können sich durch die Anwälte der BSZ® e.V. Interessengemeinschaft „Société Générale“ beraten lassen. Die Aufnahme in die Interessengemeinschaft kostet einmalig 75,00 Euro. Dieser Betrag deckt die Verwaltungsgebühren des BSZ® e.V. ab. Die weitere Mitgliedschaft in der Interessengemeinschaft ist beitragsfrei. Diese 75.- Euro werden bei einer späteren Beauftragung der Rechtsanwälte in voller Höhe mit den Anwaltskosten verrechnet! Die Anspruchsprüfung des Falles durch die Rechtsanwälte löst jedoch keine gesonderten Kosten aus.

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Samstag, Januar 14, 2006

Knasturlaub für Wirtschaftsverbrecher: Aus der Gefängniszelle in die 1000 Euro teure Luxussuite!

Manfred Schmider, Lebemann und ehemaliger Chef der FlowTex-Gruppe, "verkaufte" über Jahre hinweg ca. 3000 nicht existierende Bohrsysteme an Banken, Sparkassen und Leasinggesellschaften, die dann von Flowtex umgehend wieder zurückgeleast wurden. Wollte ein Käufer ein Bohrsystem tatsächlich sehen, standen bei Schmider immer ein paar davon herum, deren Typenschilder von Fall zu Fall ausgewechselt wurden, damit sie mit der Maschinennummer im Kaufvertrag übereinstimmten.

Rund zwei Milliarden Euro flossen so auf Schmiders Konto. "Big Manni", so der Spitzname Schmiders, investierte das ergaunerte Geld unter anderem in Luxusautos und Yachten. Mit rauschenden Festen bei denen sich Prominenz aus Politik und Wirtschaft an erlesenen Speisen und Getränken ergötzte die mit ergaunertem Geld finanziert waren, wurde so manch nützliche Freundschaft gefestigt und neue „Geschäfte“ angebahnt.

Anfang 2000 flog der Betrug auf.

Zur Zeit verbüßt Schmider in der Justizvollzugsanstalt Freiburg wegen Betrugs in 145 Fällen, bandenmäßigen Betrugs in weiteren 97 Fällen und Kapitalanlagebetrugs in Tateinheit mit versuchtem bandenmäßigen Betrug eine Freiheitsstrafe von 11 Jahren und sechs Monaten aufgrund Urteils des Landgerichts Mannheim vom 18.12.2001 - Az.: 22 KLs 628 Js 10855/01 - i. V. m. dem Urteil des Landgerichts Mannheim vom 22.05.2003 - Az.: 25 KLs 628 Js 10855/01.

Er befindet sich seit 04.02.2000 in Haft. Zweidrittel der Strafe werden am 03.10.2007 verbüßt sein, das Strafende ist auf den 03.08.2011 vermerkt.

Im Gefängnis scheint der Flowtex-Betrüger Schmider auf großem Fuß zu leben und immer noch über „gute Beziehungen zu verfügen“. Vom 23. Dezember bis 1. Januar bekam Schmider Weihnachtsurlaub genehmigt. Da gönnte sich der Luxushäftling ein paar Tage in Rottach-Egern. In einer Suite für mehr als 1000 Euro pro Tag soll sich der Wirtschaftsverbrecher von den Strapazen der Haft erholt haben.

Der BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V. erinnert daran, dass Schmider immerhin Hauptverantwortlicher des bisher schlimmsten Falles von Wirtschaftskriminalität in Deutschland ist. Die Bevölkerung und vor allem die vielen Opfer Schmiders, darunter viele Handwerker, die nicht die geringste Aussicht auf eine auch nur begrenzte Wiedergutmachung des Schadens haben, können kein Verständnis dafür aufbringen, wenn ein Großkrimineller über Mittel verfügen kann um seinen persönlichen Luxus zu befriedigen.

Große Geldsummen aus der Flowtex-Kasse sind noch immer verschwunden. Und Schmiders Frau ließ der Insolvenzverwalter ein Eigenvermögen von knapp zehn Millionen Euro.

Diese Gangster in Schlips und Kragen richten in der Bundesrepublik Jahr für Jahr mehr Schaden an als alle Ladendiebe, Einbrecher und Bankräuber zusammen. Nach der jüngsten Statistik des Bundeskriminalamts (BKA) lag die betriebswirtschaftlich kalkulierbare Schadenssumme im vergangenen Jahr bei 6,8 Milliarden Euro. In Wahrheit ist es wahrscheinlich ein Vielfaches mehr.

Nach einem Bericht der Bild-Zeitung, soll Schmider schon bald den Status als Freigänger erhalten und dann auch noch als Wirtschaftsberater tätig sein dürfen. Die „einschlägigen Unternehmen“ dürften nach den Diensten des Herrn Schmider schon Schlange stehen.

Der Hartz IV Empfänger dem man zum Umzug zwingt weil seine Wohnung 2 qm zu groß ist, oder sein Auto verkaufen muss, weil es mehr als 5000.-Euro Wert ist, reibt sich verwundert die Augen und wünscht sich auch ein solches entgegenkommen vom Staat.

Zum Schluss muss noch die Frage gestellt werden, ob und in welcher Weise sichergestellt wird, dass Schmider den von ihm angerichteten finanziellen Schaden wieder gutzumachen hat. Die Geschädigten haben ein Anrecht darauf!

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Freitag, Januar 13, 2006

Die Oesterreichische Finanzmarktaufsicht warnt vor APEX Trading Group

"Finanzdienstleister" habe keine Konzession für betriebene Geschäfte.

Österreichs Finanzmarktaufsichtsbehörde FMA warnt mit Bekanntmachung in der heutigen Ausgabe des Amtsblatts der Wiener Zeitung vor Finanzdienstleistungsgeschäften mit folgendem Anbieter:

Apex Trading GroupInternet: www.apex-tg.comE-Mail: info@apex-tg.com

mit angeblichen Büros in

Singapore Office:
31st Floor, Capital Tower, 168 Robinson RoadSingapore 068912 SINGAPORETelefon: +(65) 6491 5300Fax: +(65) 6491 5301

Japan Office:
18th Floor, Tokyo Sankei Building, 1-7-2 Ohtemechi,Chiyouda-1, Tokyo 100-0004 JAPAN,Telefon: +(81) 344 964 940Fax: +(81) 344 964 941

Financial Services Office:
41st Floor, Shin Kong Life Tower,66 Chung-Hsiao West Road, Sec. 1,Taipei, TAIWAN, R.O.C.

Dieser Anbieter, der vor allem via Telefon und Internet an potenzielle Kunden herantritt, besitzt nicht die erforderliche Konzession der FMA, die es ihm gestattet, Beratung über die Veranlagung von Kundenvermögen, die Verwaltung von Kundenportefeuilles mit Verfügungsvollmacht im Auftrag des Kunden sowie die Vermittlung von Geschäftsgelegenheiten zum Erwerb oder zur Veräußerung von bestimmten Finanzinstrumenten anzubieten.

APEX bietet u.a. den Erwerb von Blue-Chip-Aktien mit 10 und mehr Prozent Preisnachlass auf den Tageskurs an. Als vermeintlicher Beleg für die Seriosität des Unternehmens werden telefonische Kontakte zu angeblichen zufriedenen Kunden vermittelt.

Will der Kunde die angeblich erworbenen Aktien verkaufen, so wird zuerst mit vorgeschobenen Sperrfristen hingehalten, ehe bei weiterem Insistieren alle Kontakte gekappt werden. Es wird weder das Geld rücküberwiesen, noch werden die vermeintlich gekauften Aktien übertragen.

Die "Accounting and Corporate Regulatory Authority" (ACRA - www.acra.gov.sg) der Republik Singapore, wo die "APEX Trading Group" angeblich ihren Firmensitz hat, stellt fest, dass dieser Anbieter bei ihr nicht registriert sei und über keine Konzession verfüge.

Betroffene können sich durch die Anwälte der BSZ® e.V. Interessengemeinschaft „APEX Trading Group“ beraten lassen.

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BaFin untersagt der „Suisse Banking“ und „Swiss Trading“ das Einlagengeschäft

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht BaFin untersagt Herrn Gabriel Junghänel das unter der Firma Suisse Banking und Swiss Trading betriebene Einlagengeschäft und ordnet die Abwicklung an.

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat am 29.12.2005 Herrn Gabriel Junghänel, Breisach, das Einlagengeschäft untersagt und die Abwicklung der unerlaubt betriebenen Bankgeschäfte angeordnet. Ferner hat die BaFin Herrn Junghänel verpflichtet, ihr über den genauen Umfang der Geschäfte sowie die ergriffenen Abwicklungsmaßnahmen zu berichten, und ihm jegliche Werbung für erlaubnispflichtige Geschäfte verboten.

Unter der Verwendung von Firmierungen wie "Suisse Banking" und "Swiss Trading" warb Herr Junghänel bei potentiellen Anlegern für Bankgeschäfte und Finanzdienstleistungen, insbesondere für einen als "Swiss Trading Peak 1" bezeichneten Sparplan. Dieser Sparplan versprach den Anlegern, dass ihr Kapital einem "100 % Kapitalschutz" unterliege.

Mit der Annahme von Anlegergeldern und dem Versprechen unbedingter Rückzahlbarkeit betreibt Herr Junghänel das Einlagengeschäft, ohne über die dafür erforderliche Erlaubnis der BaFin zu verfügen.

Die Abwicklungsanordnung verpflichtet Herrn Junghänel zur unverzüglichen und vollständigen Rückzahlung der angenommen Gelder. Die Maßnahmen der BaFin sind erforderlich, da Herr Junghänel nicht bereit war, die unerlaubt betriebenen Geschäfte freiwillig einzustellen und abzuwickeln.

Betroffene können sich durch die Anwälte der BSZ® e.V. Interessengemeinschaft „Swiss Trading/Suisse Banking“ beraten lassen.

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Die Anspruchsprüfung des Falles durch die Rechtsanwälte löst jedoch keine gesonderten Kosten aus.

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Donnerstag, Januar 12, 2006

Der selbstgebastelte moralische Rahmen der Banken, sich alles zu erlauben was nicht ausdrücklich verboten ist, gilt so uneingeschränkt nicht mehr!

Nach wie vor sparen die Deutschen bei Ihrer Bank. Der Sparwille ist so groß, dass es die Kunden sogar in Kauf nehmen, dass ihnen ihre Einlagen, die Inflationsrate abgezogen, kaum noch eine reale Verzinsung bringen. Trotzdem bleiben die Einlagen stehen. Begründet wird dies mit der Absicherung für „Unvorhergesehenes“. So werden die Spareinlagen zu Dauerleihgaben der Sparer an die Banken. Mit ihnen lässt sich prächtig wuchern und Profit einfahren.

Ist das eigentlich moralisch, fragt man sich beim BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewusstsein e.V. (Dieburg)?

So lange die gesellschaftliche Marschrichtung lautet: „bereichert euch ohne moralische Hemmungen“, ist wohl kaum zu erwarten dass Banken ihrer eigenen Profitgier Grenzen ziehen, solange die Unmoral nicht mit dem Strafgesetzbuch kollidiert. Doch der selbstgebastelte moralische Rahmen der Banken, sich einfach alles zu erlauben was nicht ausdrücklich verboten ist, gilt so uneingeschränkt nicht mehr. Die Gerichte haben unter anderem entschieden:

Baufinanzierung mit Tilgungsaussetzung und alternativer Ansparung durch Lebensversicherungen

Soll ein Bankdarlehen durch eine Lebensversicherung getilgt werden und bleibt die Auszahlungssumme der Lebensversicherung hinter dem Darlehensbetrag zurück, so kann unter gewissen Voraussetzungen die Bank darauf verwiesen werden, das Ausfallrisiko selbst zu tragen. So im Ergebnis bereits die Entscheidung von OLG Richtern.

Vor einer Nachfinanzierung sollten sich die Bauherren gut informieren!

Finanzvermittler sollten auf auflaufende Deckungslücken nachweisbar hinweisen, um den schadensersatzauslösenden Vorwurf zu vermeiden, ihrer Aufklärungspflicht nicht nachgekommen zu sein.

Vorfälligkeits-/Nichtabnahmeentschädigung bei Darlehen

Nach BGH muß nunmehr bei der Schadensberechnung der Banken als Wiederanlagezins die Rendite von Hypothekenpfandbriefen zugrundegelegt werden und nicht mehr wie bisher, die von öffentlichen Anleihen. Da für Rückforderungen von Kunden eine 30jährige Verjährungsfrist gilt, sind auch Altfälle erfaßt. Wer also in der Vergangenheit eine Entschädigung an ein Kreditinstitut gezahlt hat, sollte unter fachkundiger Hilfe eine Überprüfung verlangen, da ganz erhebliche Erstattungen zu erwarten sind. - 28.03.2001
Sittenwidrigkeit von Darlehen wegen Übersicherung
Aufgrund einer ursprünglichen Übersicherung können die Sicherstellungsverträge gem. § 138 I BGB unwirksam sein.
Eine ursprüngliche Übersicherung liegt vor, wenn bereits bei Vertragsschluß gewiß ist, daß im noch ungewissen Verwertungsfall ein auffälliges Mißverhältnis zwischen dem realisierbaren Wert der Sicherheit und der gesicherten Forderung bestehen wird. Dabei hilft keine Vermutung, daß dem Sicherungsinteresse des Gläubigers durch einen Abschlag von einem Drittel vom Nennwert abgetretener Forderungen oder vom Schätzwert sicherungsübereigneter Waren ausreichend Rechnung getragen wird. Diese Grenze ist nur für das Entstehen eines Freigabeanspruchs wegen nachträglicher Übersicherung maßgeblich (BGH, NJW 1998, 671 = ZIP 1998, 285 [242]). Zu der Feststellung anfänglicher Übersicherung, die sehr viel weiterreichende Wirkungen haben kann, vermag sie nichts beizutragen. Entscheidend ist vielmehr der realisierbare Wert nach den ungewissen Marktverhältnissen im Falle einer Insolvenz des Schuldners.

Sittenwidrigkeit einer Bürgschaft wegen krasser wirtschaftlicher Überforderung des Bürgen

vgl. zuletzt BGH Urteil vom Dezember 2003. Nach der gefestigten Rechtsprechung des erkennenden Senats sind bei der gebotenen Prognose grundsätzlich alle erwerbsrelevanten Umstände und Verhältnisse - wie z.B. Alter, Schul- und Berufsausbildung sowie etwaige besondere familiäre oder vergleichbare Belastungen - des erkennbar finanzschwachen Bürgen oder Mithaftenden zu berücksichtigen.

Erst wenn danach bei lebensnaher Betrachtung feststeht, daß der Betroffene voraussichtlich nicht einmal die von den Darlehensvertragsparteien festgelegten Zinsen aus dem pfändbaren Teil seines eigenen Einkommens und/oder Vermögens bis zum Vertragsende allein aufbringen kann, ist eine krasse finanzielle Überforderung zu bejahen.
Die Anwendung d. § 138 Abs. 1 BGB auf v. Kreditinstituten m. privaten Sicherungsgebern geschlossene Bürgschaftsverträge hängt regelmäßig entscheidend vom Grad des Mißverhältnisses zwischen dem Verpflichtungsumfang und der finanziellen Leistungsfähigkeit des dem Hauptschuldner persönlich nahe stehenden Bürgen ab.
Typischer Fall: Die mithelfende Ehefrau

Sittenwidrigkeit einer Bürgschaft wegen deren Charakter als ruinöse Gesellschaf

Die vom Bundesgerichtshof entwickelten Grundsätze zur Wirksamkeit ruinöser Gesellschafterbürgschaften gelten in der Regel auch für Minderheitsgesellschafter der kreditsuchenden GmbH, und zwar auch dann, wenn der Betroffene nicht mit der Geschäftsführung betraut ist. Nur bei unbedeutenden Bagatell- und Splitterbeteiligungen kann nach dem Schutzgedanken des § 138 Abs. 1 BGB eine andere rechtliche Beurteilung in Betracht kommen.

Betroffene können sich durch die Anwälte der BSZ® e.V. Interessengemeinschaft „Bank und Finanzierung“ beraten lassen. Die Aufnahme in die Interessengemeinschaft kostet einmalig 75,00 Euro. Dieser Betrag deckt die Verwaltungsgebühren des BSZ® e.V. ab. Die weitere Mitgliedschaft in der Interessengemeinschaft ist beitragsfrei. Diese 75.- Euro werden bei einer späteren Beauftragung der Rechtsanwälte in voller Höhe mit den Anwaltskosten verrechnet! Die Anspruchsprüfung des Falles durch die Rechtsanwälte löst jedoch keine gesonderten Kosten aus.

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Mittwoch, Januar 11, 2006

„Wohnungsbaugesellschaft Leipzig West AG“: Angebot mit vielen Fragezeichen

Die meisten Anleger würden einem Fremden, der Sie plötzlich auf der Straße anspricht und ihnen 6- 8 % Zinsen für das Ausleihen von Geld anbietet, kein Geld in die Hand geben – zu unsicher - würden viele zu recht sagen. Wenn Ihnen aber von einem ihnen unbekannten Unternehmen eine Unternehmensanleihe mit 6-8 % „sicherer“ Verzinsung angeboten wird, und dabei ein schöner Hochglanzprospekt vorgelegt wird, werden die meisten Sparer, auch wegen zur Zeit mickriger Zinsen auf dem Sparbuch, schwach, und sind bereit, hierfür Geld zu riskieren.

Zur Zeit werden viele Inhaberschuldverschreibungen an den Mann und die Frau gebracht, so auch durch die „Wohnungsbaugesellschaft Leipzig West AG“. Die eine von dieser Firma herausgegebene Anleihe läuft noch 3 Jahre und bietet 6,25 % Zinsen pro Jahr, die andere Anleihe läuft noch bis zum Jahr 2009 und verspricht 6,75 % Zinsen pro Jahr, das Investitionsvolumen beläuft sich auf ca. 80 Millionen Euro.

Was sich wie ein schönes Angebot anhört, ist jedoch mit nicht unerheblichen „Fallstricken“ verbunden, denn diese erhöhten Renditechancen werden auch mit deutlich erhöhten Risiken erkauft, bei einer nicht auszuschließenden Unternehmensinsolvenz droht den Anlegern der Totalverlust der Einlage.

Aus der Bilanz der Wohnungsbaugesellschaft Leipzig, die sich nach eigenen Angaben mit dem „Erwerb, der Verwaltung sowie dem Verkauf von Grundstücken und Gebäuden“ befassen soll, geht für das Jahr 2004 hervor, dass sich die Schulden Ende 2004 auf 253,90 Millionen Euro beliefen, davon 215 Millionen Euro aus Anleihen. Das Eigenkapital verharrte dagegen nach Angaben der Zeitschrift „Finanztest Spezial“ auf kümmerlichen 6,7 Millionen Euro, was einer Quote von 2,5 % am Gesamtkapital entsprechen würde. Jedem Buchhalter ist bekannt, dass eine gesunde Eigenkapitalquote eines Unternehmens bei ca. 20 bis 30 % liegt.

Es ist deshalb nicht verwunderlich, wenn die Firma Schwierigkeiten haben sollte, die Anleihe zurückzubezahlen, es mehren sich bei Verbraucherschutzorganisationen Anrufe besorgter Anleger, die berichten, dass die Geldzahlungen ausgeblieben seien.

Verbraucherzentralen warnen bereits seit Jahren davor, dass Inhaberschuldverschreibungen allenfalls für besonders risikofreudige Anleger in Betracht kommen. So stehen auch die Angebote der „Wohnungsbaugesellschaft Leipzig“ seit etlichen Jahren auf den Warnlisten der Stiftung Warentest sowie der Verbraucherzentrale Berlin. Auch die Zeitschrift „Finanztest Spezial“ hat die Firma erneut auf ihre Warnliste gesetzt, und schreibt wortwörtlich: „Das Wachstum der Firma ist ausschließlich auf Pump finanziert. Uns erscheint ein Investment höchst riskant“.

Der Emissionsprospekt der Anleihen ließ viele Fragen offen, so heißt es hier unter anderem, dass der „Nettoerlös der Anleihe im Rahmen des Geschäftszwecks der Anleiheschuldnerin verwendet wird“, sowie weiterhin, dass der „Erlös der Anleihe“ auch der Ablösung bisher ausgegebener Inhaber-Teilschuldverschreibungen dienen könne“.

Bei solchen nebulösen Formulierungen ist höchste Vorsicht angebracht, da völlig im Dunkeln bleibt, wie das Geld denn nun angelegt werden soll, auch ist die Befürchtung angebracht, dass ein „Schneeballsystem“ nicht ausgeschlossen werden kann.

Nach Ansicht von Anlegerschutzanwälten enthielt der Prospekt der Anleihe auch nicht genügend Hinweise dafür, dass es sich hierbei um eine Kapitalanlage mit erhöhtem Risiko handelte.

Betroffene sollten durch die Anwälte der BSZ® e.V. Interessengemeinschaft „Wohnungsbaugesellschaft Leipzig West AG“ prüfen lassen, ob Ihnen eventuell Ansprüche gegen die Beteiligten zustehen oder wie sie sonst ihre Einlage „retten“ können.

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Dienstag, Januar 10, 2006

Verzögert sich die Wiedereröffnung des grundbesitz-invest?

Die für Februar angekündigte Wiedereröffnung des in die Krise geratenen offenen Immobilienfonds der Deutsche Bank Real Estate verzögert sich möglicherweise. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) drängt nach Informationen der Tageszeitung "Die Welt" darauf, dass Anleger erst dann wieder Anteile am Grundbesitz-Invest zurückgeben können, wenn eine ausreichende Liquidität sichergestellt ist.

Aus Kreisen der Bankenaufsicht verlautete, es müsse verhindert werden, dass der Fonds zwar geöffnet, jedoch kurze Zeit später mangels Liquidität wieder geschlossen werden muss. Dies könnte zu einer Vertrauenskrise führen, die die gesamte Branche gefährde, hieß es. Die DB Real Estate hatte den Offenen Immobilienfonds grundbesitz-invest Mitte Dezember geschlossen. Zuvor hatte der 5,8 Milliarden Euro schwere Fonds wegen angekündigter Wertberichtigungen Mittelabflüsse in Höhe von rund 450 Millionen Euro zu verzeichnen.

Anleger die Anteile am Immobilienfonds Grundbesitz-Invest der DB Real Estate halten, bekommen nun von verschiedenen Seiten Kaufangebote. Unter anderen auch von der Troja Beteiligungen & Consulting GmbH in Stuhr. Die Gesellschaft bietet den Anteilsinhabern des Grundbesitz-Invest an, Anteile zu je 25,52 Euro zu kaufen. Das sind nicht einmal zwei Drittel des gestrigen Anteilspreises von 39,72 Euro. Der liegt übrigens sogar über den 39,47 Euro je Anteil bei Aussetzung des Fonds am 12. Dezember 2005. Besser erscheinen da die Angebote von Sparkassen, bei Konto- und Depotübertragung 90 Prozent des Anteilswertes zu zahlen.

Dabei gehen die Anleger auch kaum ein Risiko ein, da einige Sparkassen einen Besserungsschein aushändigen. Falls der Wertrückgang der Fondsanteile des grundbesitz-invest bei Wiederaufnahme des Handels weniger als zehn Prozent beträgt, wird die Differenz erstattet. Maßgeblich ist dabei der Anteilswert 14 Tage nach Handelsbeginn.

Nach einem Bericht des Handelsblatts nimmt die DB Real Estate zwar bis zum Abschluss der Neubewertung und Wiedereröffnung des Fonds Anfang Februar keine Anteile zurück, rechnet aber täglich den aktuellen Wert aus. In den Preis fließen zurzeit Mieterträge und Erträge aus Verkäufen ein. Am Dienstag schüttet der Fonds 1,35 Euro je Anteil aus, was den Preis entsprechend mindert. Dass die Rücknahme ausgesetzt ist, spielt dabei keine Rolle.

Betroffene Anleger können sich der BSZ® e.V. Interessengemeinschaft „Grundbesitz-Invest“ anschließen. Die Aufnahme in die Interessengemeinschaft kostet einmalig 75,00 Euro. Dieser Betrag deckt die Verwaltungsgebühren des BSZ® e.V. ab. Die weitere Mitgliedschaft in der Interessengemeinschaft ist beitragsfrei. Diese 75.- Euro werden bei einer späteren Beauftragung der Rechtsanwälte in voller Höhe mit den Anwaltskosten verrechnet! Die Anspruchsprüfung des Falles durch die Rechtsanwälte löst jedoch keine gesonderten Kosten aus.

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Freitag, Januar 06, 2006

grundbesitz-invest: Käufer gesucht?

Wie gut informierte Kreise berichten soll der Immobilienfonds grundbesitz-invest der Deutsche-Bank-Tochter DB Real Estate den Verkauf eines milliardenschweren Immobilienpakets gestartet haben.

Als Interessenten gelten ausländische Investoren, hieß es. Mit der Bewertung und Vermarktung der überwiegend in Deutschland liegenden Immobilien sei der internationale Immobilienvermarkter Jones Lang LaSalle (JLL) beauftragt worden, berichtet die "Börsen-Zeitung" unter Berufung auf Unternehmenskreise.

Betroffene Anleger können sich ab sofort der BSZ® e.V. Interessengemeinschaft „Grundbesitz-Invest“ anschließen.

Die Aufnahme in die Interessengemeinschaft kostet einmalig 75,00 Euro. Dieser Betrag deckt die Verwaltungsgebühren des BSZ® e.V. ab. Die weitere Mitgliedschaft in der Interessengemeinschaft ist beitragsfrei. Diese 75.- Euro werden bei einer späteren Beauftragung der Rechtsanwälte in voller Höhe mit den Anwaltskosten verrechnet!

Die Anspruchsprüfung des Falles durch die Rechtsanwälte löst jedoch keine gesonderten Kosten aus.

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Samstag, Juli 16, 2005

Quo vadis Anlegerschutzanwälte?

Ist der Kapitalanleger ein Lebewesen dem man mehrmals das Fell über die Ohren ziehen kann?

Nirgendwo wird Unwissenheit so bestraft wie in Geldangelegenheiten. Jedes Jahr verlieren Anleger in Deutschland Milliardenbeträge durch dubiose Geldanlagen. Es sind gut klingende Inserate oder was noch viel schlimmer ist: die Empfehlung aus dem Bekannten- oder Verwandtenkreis mit der Meinung, das >non plus ultra< im Anlagedickicht gefunden zu haben. Auch in den Medien finden sich überwiegend Jubelartikel über die renditeträchtigen Angebote der Finanzbranche. Jahr für Jahr werden Milliardenbeträge für windige Anlagemodelle aufgewendet, die eigentlich sinnvoller investiert werden könnten.

Der private Anleger ist heute fast außerstande, auf dem breitgefächerten Markt von Tarifen, Verträgen, Bestimmungen, anfänglichen und effektiven Jahreszinsen, voraussichtlichen Gewinnentwicklungen und Agios, Disagios, Sonderbestimmungen, Gewinnbeteiligungen, Rückvergütungen, Beitragsbefreiungen und sonstigen durch Fachchinesisch verkompliziertem Angebotsspektrum zu wissen, wo eigentlich vorne und wo hinten ist. Das traurige Ergebnis: Es wird Geld gleich kübelweise zum Fenster hinausgeworfen.

Die Ernüchterung kommt meist sehr spät. Die Aussicht auf riesige Gewinne, Unerfahrenheit in Finanzangelegenheiten, Leichtgläubigkeit und die dreiste Überzeugungskraft so mancher Anlageberater führen dazu, dass gebildete Leute ihren gesunden Menschenverstand ausschalten und jegliches kaufmännisches und rationales Denken vergessen. Und dann sind die Ersparnisse weg - oft für immer.

Um zu retten was noch zu retten ist, ist dann eine im Anlagerecht erfahrene Anwaltskanzlei die einzige richtige Adresse. Verwundert reibt sich allerdings der Anleger, der mitunter noch gar nicht weis, dass seine Anlage in Gefahr ist, die Augen, wenn er einen Brief von einem Rechtsanwalt erhält in dem ihm mitgeteilt wird, was man für eine tolle Kanzlei sei, und dass man seine Ansprüche gerne für ihn durchsetzen würde. Da fragt sich der Angeschriebene doch, woher haben die meine Adresse? Woher wissen die, dass ich bei der Fa. XY Geld angelegt habe?
Da kämpfen renommierte Anlegerschutzkanzleien um Mandanten, wie der Hund um den Knochen. Dabei erweisen sich diese Kanzleien gegenseitig und nicht zuletzt dem Anlegerschutz einen Bärendienst.

Der eine greift den anderen wegen dessen Abkassieren bei einer wahnsinnig schnell rekrutierten Anleger- Interessengemeinschaft an. Dabei hat der Angreifer das beanstandete Gebührenmodell selbst entwickelt. Der andere hat es einfach nur kopiert und den Urheber dann quasi überholt.

Mitunter wird auch die Erstattung einer Strafanzeige als Rekrutierungsinstrument missbraucht. Der geschädigte Anleger wird kaum erkennen, dass dies oft nur ein medienwirksamer Schnellschuss mit wenig Substanz ist. Wird die Anzeige dann abgewiesen, ist das natürlich wieder Munition für den anderen Anwalt.

Aus der Sicht der DSK Deutsche Streitgenossenschaft für Kapitalschutz im BSZ® e.V. ist so eine Vorgehensweise äußerst schädlich und ärgerlich. Wenn sich bekannte Anlegerschutzkanzleien gegenseitig mit Schmutz bewerfen, leidet der Ruf der ganzen Branche. Muss doch danach verstärkt gegen „verbrannte Erde“ und Vorurteile angekämpft werden. Die DSK im BSZ® e.V. hat keineswegs etwas dagegen, wenn eine gute Leistung höher honoriert werden soll. Allerdings muss dann tatsächlich auch eine gute Leistung vorhanden sein.

Die DSK im BSZ® e.V. rät geschädigten Anlegern, jeglichen Kontakt mit dem Vermittler und allen in die Sache involvierten Personen zu meiden. Gerade die Vermittler beherrschen oft sehr meisterhaft ein Doppelspiel und täuschen vor, selbst geschädigt worden zu sein. Die Anleger sollten sich weder durch Versprechungen noch von Drohungen beeindrucken lassen. Nicht angeforderte schriftliche oder telefonische Hilfsangebote, egal ob von Rechtsanwälten, Interessengemeinschaften oder sogenannten Kapitalwiederbeschaffern sollten unbedingt ignoriert werden. So manche Absender solcher „Hilfs- Angebote“ halten den Anleger nämlich für ein Lebewesen, dem man mehrmals das Fell über die Ohren ziehen kann.

Stattdessen sollte umgehend ein im Kapitalanlagerecht erfahrener Anwalt aufgesucht werden. Auch eine Interessengemeinschaft geschädigter Anleger, sofern Sie von Rechtsanwälten geführt wird und keine Erfolgsprovisionen abkassiert, ist immer eine gute Adresse.
Geschädigte Anleger können über die Interessengemeinschaften der DSK/BSZ® e.V. von DSK/BSZ® -Anlegerschutzanwälten ihre Kapitalanlagen fachkundig bewerten zu lassen. Die Anwälte prüfen, ob die Ansprüche juristisch durchsetzbar wären, ob Schadensersatz zusteht und eventuell wegen drohender Verjährung Maßnahmen zu ergreifen sind. Die Geschädigten können Ihre Ansprüche dann über die Rechtsanwälte der Interessengemeinschaften durchsetzen lassen. Die Aufnahme in eine der vom BSZ® e.V. initiierten Interessengemeinschaften kostet einmalig 75,00 Euro. Dieser Betrag deckt die Verwaltungsgebühren des BSZ® e.V. ab. Die weitere Mitgliedschaft in der Interessengemeinschaft ist beitragsfrei. Diese 75.- Euro werden bei einer späteren Beauftragung der Rechtsanwälte in voller Höhe mit den Anwaltskosten verrechnet! Die Anspruchsprüfung des Falles durch die Rechtsanwälte löst jedoch keine gesonderten Kosten aus. Ist noch keine DSK/BSZ® Interessengemeinschaft eingerichtet, wird zu den gleichen Konditionen eine entsprechend neue initiiert.

BSZ® e.V. Gr.-Zimmerner-Str. 36 a, 64807 Dieburg, Telefon . 06071-823780 Fax: 23295e-mail: BSZ-ev@t-online.de Internet: www.fachanwalt-hotline.de

Montag, Juli 11, 2005

Geschädigte Venturion Anleger rufen Schlichtungsstelle an

Die Rechtsanwälte der „DSK/BSZ® Interessengemeinschaft Venturion“ kämpfen mit viel Engagement um Schadenersatz für die geschädigten Venturion-Anleger. Jetzt ist ein weiterer Schritt in Richtung Schadenersatz, für die geschädigten Anleger aus dem Umfeld der Venturion Insolvenz getan.

Im Juni wurden von der mit der Führung der „DSK/BSZ® e.V. Interessengemeinschaft Venturion“ betrauten Kanzlei, die ersten 62 Güteanträge an die Schlichtungsstelle übersandt. Die DSK/BSZ® Anlegerschutzanwälte finden es sehr erfreulich, dass die Schlichtungsstelle auf die eingereichten Anträge bisher auch umgehend reagierte.

Gleichzeitig werden täglich weitere Güteanträge an die Schlichtungsstelle übersandt, um die drohende Verjährung von Ansprüchen zu unterbrechen. Im Interesse einer rationellen Bearbeitung der Anträge, in dieser für die Anleger so emotionalen Situation, versuchen die Rechtsanwälte alle Anträge von Geschädigten im Monat Juli, spätestens aber im August an die Schlichtungsstelle zu übersenden.

Parallel hierzu werden für Mandanten, die sich dem Schlichtungsverfahren nicht anschließen wollten, Mahnbescheide bei Gericht beantragt. Dies entspricht zwar nicht der Empfehlung der Rechtsanwälte, da hierdurch ein gerichtlicher Prozess unausweichlich erscheint, aber selbstverständlich steht auch diese Alternative, auf ausdrücklichen Wunsch der Mandanten, zur Verfügung.

Zusätzlich wird das in Auftrag gegebene Gutachten über die Plausibilitätsprüfung des der Kanzlei vorliegenden Wertgutachtens, über die Macro-Plan AG und die Conrenta AG aus dem Jahr 2002, nun spätestens Ende Juli fertig gestellt sein. Nach Durchprüfen der endgültigen Fassung wird dann seitens der Rechtsanwälte versucht werden, ein Verfahren vor der Wirtschaftsprüfungskammer gegen die Wirtschaftsprüfer einzuleiten, die damals an der Erstellung des Wertgutachtens mitgewirkt haben. Über diesen Schritt soll versucht werden, für die geschädigten Anleger eine Schadenersatzzahlung zu erreichen, ohne dass ein gerichtlicher Prozess gegen die Wirtschaftsprüfer angestrengt werden muss. Sofern dies nicht machbar sein sollte, wird auch gegen die Wirtschaftsprüfer ein Schlichtungsverfahren eingeleitet werden. Auch hier wird jedoch ebenfalls die Möglichkeit eines Mahnbescheides gegeben sein, sofern die Mandanten dies wünschen.

Ob und wie die Gegenseite nun auf diese Schlichtungsanträge reagieren wird, kann nicht vorhergesagt werden. Im Interesse der Mitglieder der Interessengemeinschaft wurden jedoch bereits die Anspruchsschreiben sehr ausführlich gehalten, um der Gegenseite bewusst zu machen, dass die beauftragten Rechtsanwälte gewillt sind um die Gelder der Mitglieder zu kämpfen. Aus den Anspruchsschreiben sollte auch ersichtlich sein, dass die Obsiegenschancen innerhalb eines gerichtlichen Verfahrens durchaus gar nicht so schlecht stehen würden. Natürlich kann niemand vorhersagen, wie ein Gericht entscheiden würde, zumal das Landgericht Frankfurt/Main, das Landgericht Dortmund und das Amtsgericht Hamm mit einer Klage gegen die Vorstände der einzelnen Gesellschaften der Venturion Gruppe befasst wäre. Dies birgt natürlich auch immer die Möglichkeit von abweichenden Entscheidungen der Gerichte untereinander. Innerhalb der Gerichte wären, sofern es solche Kammern gibt, die Handelskammern zuständig. Das sollte für die notwendige Qualifikation der Richter und einem entsprechenden Verständnis für die Situation der Geschädigten sorgen und damit letztlich für die Mitglieder der Interessengemeinschaft sprechen.

Betroffene Anleger die bisher noch nichts unternommen haben um ihr Geld wieder zurückzuerhalten, haben jetzt noch die Möglichkeit sich dem Schlichtungesverfahren anzuschließen. Die Aufnahme in die Interessengemeinschaft kostet einmalig 75,00 Euro. Dieser Betrag deckt die Verwaltungsgebühren des BSZ® e.V. ab. Die weitere Mitgliedschaft in der Interessengemeinschaft ist beitragsfrei. Diese 75.- Euro werden bei einer späteren Beauftragung der Rechtsanwälte in voller Höhe mit den Anwaltskosten verrechnet! Die Anspruchsprüfung des Falles durch die Rechtsanwälte löst jedoch keine gesonderten Kosten aus.

DSK Deutsche Streitgenossenschaft für Kapitalschutz im BSZ® e.V.
Groß-Zimmerner-Str. 36 a, 64807 Dieburg
Telefon: 06071-2089906
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Freitag, Juli 01, 2005

Immer mehr Anleger verlieren Ihr Geld auch bei scheinbar seriösen Kapitalanlagen

Wer Geld zur Alterssicherung anlegen möchte ist natürlich daran interessiert, dass die Anlage eine möglichst hohe Rendite bringt.

Die DSK Deutsche Streitgenossenschaft für Kapitalschutz im BSZ® e.V. macht immer wieder die Erfahrung, dass viele Anleger die Wahl Ihrer Anlage alleine auf Grund der versprochenen Rendite treffen und dabei Gefahr laufen in die Hände einer kriminellen Anlage-Clique zu geraten oder bei einem scheinbar seriösen Unternehmen ihr Erspartes in den Sand setzen. Wer dann seine Schadensersatzansprüche durchsetzen will, ist meist sehr erstaunt, wenn ihm das Gericht ein Mitverschulden bescheinigt.

Ein Mitverschulden kann nämlich schon demjenigen angelastet werden, der sich nicht ausreichend informiert hat. Wer nicht nachhakt und keine Fragen stellt, kann sich im Nachhinein nicht auf seine Unwissenheit berufen. Die Aussichten, später erfolgreich auf Schadenersatz zu klagen, sind wie folgendes Beispiel zeigt gering.

In einem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall waren Anlagegelder unterschlagen worden. Der Generalagent einer Anlagevermittlung hatte Kundengelder abgezweigt. 9,5 % Rendite sollte es geben. Ohne sich konkret darüber zu informieren, hatten die Kunden in ein angebliches Investmentdepot eingezahlt. Später wurde ihnen ein anderes Konto angegeben. Dort ging das Geld durch Unterschlagung verloren. Hier hatten die Opfer insofern Glück, als die Anlagevermittlung für den Betrug des Agenten haftet. Das eigene Mitverschulden wurde vom BGH jedoch mit 40 % Abzug von der Klageforderung angesetzt. (Az. III ZR 258/04).

Anleger die betrogen wurden, sollten nach der Empfehlung der DSK/BSZ® e.V. Anlegerschutzanwälte, keinesfalls mit dem Vermittler, Treuhänder oder einer sonst in den Betrug verwickelten Personen Kontakt aufnehmen. Vermittler täuschen gerne vor, selbst geschädigt worden zu sein. Außerdem haben sie als mögliche Anspruchsgegner zumindest teilweise ganz andere Interessen als die Geschädigten. Die geschädigten Anleger sollten sofort einen Anwalt aufsuchen oder sich einer vielleicht schon bestehenden Interessengemeinschaft anschließen.

Resignieren und das Geld abschreiben dient nur den Finanzbetrügern, ist aber der absolut falsche Weg. Es gibt viele Möglichkeiten Schadensersatzansprüche erfolgreich durchzusetzen.

Im Bereich des Kapitalanlagerechts kommen insbesondere Schadensersatzansprüche aus Vertrag, aus unerlaubter Handlung, aus ungerechtfertigter Bereicherung und Prospekthaftung in Betracht. Die vertraglichen Ansprüche können aus einer mangelhaften, unvollständigen oder unterlassenen Aufklärung über die Art, die Eigenschaften und die Risiken der empfohlenen Kapitalanlage resultieren. Die deliktischen Ansprüche können sich aus Betrug, Kapitalanlagebetrug, Unterschlagung und der Verleitung zu Börsengeschäften ergeben. Die Höhe der Schadensersatzansprüche ist dabei nicht auf die Höhe der Einzahlung beschränkt, sondern kann diese unter Umständen auch übersteigen.

Ansprüche können auch bereits daraus hergeleitet werden, dass der Gegner formelle Versäumnisse begangen hat, z. B. dessen Risikoaufklärung nicht den strengen Vorschriften des BörsenG entspricht. Dies kann dazu führen, dass die einbezahlten Beträge zurückgefordert werden können – selbst dann, wenn tatsächlich an der Börse platziert wurde und dort Kursverluste entstanden sind.

Die Ansprüche richten sich zunächst gegen die Anlagefirma selbst. Darüber hinaus können Anspruchsgegner auch der Geschäftsführer, der Initiator sowie die Telefonverkäufer persönlich sein. Besonders, wenn das Unternehmen nicht mehr tätig bzw. in Konkurs ist, kommen nur Ansprüche gegen die o. g. persönlich Haftenden in Betracht. Auch gegen den Vermittler und Berater einer Kapitalanlage sind Schadensersatzansprüche denkbar. Weiterhin ist die Haftung von Wirtschaftsprüfern (falsche Bilanztestate), von Aufsichtsräten (Unterlassung der Kontrollpflichten) sowie gegebenenfalls eine Staatshaftung zu prüfen. In Betracht kommt Letztere etwa bei der Untätigkeit von Behörden sowie der Nichtumsetzung von EG-Richtlinien in deutsches Recht.

Schließlich besteht die Möglichkeit der Inanspruchnahme der erst seit September 1998 bestehenden Entschädigungseinrichtung der Wertpapierdienstleistungsunternehmen (EdW). Unter strengen Voraussetzungen können Ansprüche gegen diese – dem Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen (BAKred) unterstellten – Behörde erhoben werden, wenn ein Finanzdienstleistungsunternehmen nicht in der Lage ist, Verbindlichkeiten zu erfüllen.

Da die deliktischen Ansprüche nach deutschem Recht innerhalb von drei Jahren ab Kenntnis des Vorliegens einer unerlaubten Handlung verjähren, empfiehlt es sich, möglichst schnell fachlichen Rechtsrat einzuholen. Für den Beginn der Verjährung kommt es auf die genaue Kenntnis von Schaden, Schädiger und Anschrift/Aufenthalt des Schädigers an.

Vertragliche Schadensersatzansprüche, z.B. aus fehlerhafter Anlageberatung gegen den Anlageberater oder - Vermittler, verjähren nunmehr - nach der Schuldrechtsreform - innerhalb von 3 Jahren ab dem Zeitpunkt, in dem der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schädigers Kenntnis erlangt (§ 199 BGB n. F.), spätestens aber in 10 Jahren ohne Rücksicht auf die Kenntnis. Ansprüche aus Prospekthaftung verjähren innerhalb von 6 Monaten ab Kenntnis des Prospektfehlers, spätestens aber innerhalb von 3 Jahren ab Beteiligung.

Auskünfte, wonach die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen gegenüber Vermittlern generell schwierig und wenig erfolgversprechend sei, sind von interessierter Seite gern verbreitete Gerüchte die aber unzutreffend sind. Dies zeigen zahlreiche Urteile, in denen Anlegern Ansprüche zuerkannt wurden. Im Hinblick auf eine mögliche Insolvenz der Vermittlungsunternehmen ist zu berücksichtigen, dass viele Vermittler eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung abgeschlossen haben, die eintrittspflichtig ist. Wenn der Gegner seine Vermögenswerte auf andere Personen (z. B. Ehefrau, Kinder) übertragen hat, um der Zwangsvollstreckung zu entgehen, muss man nicht aufgeben. Speziell für diese Fälle gibt es das Anfechtungsgesetz (AnfG), aufgrund dessen solche Übertragungen rückabgewickelt werden können.

Betroffene können über die Interessengemeinschaften im DSK/BSZ® e.V. von DSK/BSZ® -Anlegerschutzanwälten ihre Kapitalanlagen fachkundig bewerten zu lassen. Die Anwälte prüfen, ob die Ansprüche juristisch durchsetzbar wären, ob Schadensersatz zusteht und eventuell wegen drohender Verjährung Maßnahmen zu ergreifen sind. Die Geschädigten können Ihre Ansprüche dann über die Rechtsanwälte der Interessengemeinschaften durchsetzen lassen.

Die Aufnahme in eine der vom BSZ® e.V. initiierten Interessengemeinschaften kostet einmalig 75,00 Euro. Dieser Betrag deckt die Verwaltungsgebühren des BSZ® e.V. ab. Die weitere Mitgliedschaft in der Interessengemeinschaft ist beitragsfrei. Diese 75.- Euro werden bei einer späteren Beauftragung der Rechtsanwälte in voller Höhe mit den Anwaltskosten verrechnet! Die Anspruchsprüfung des Falles durch die Rechtsanwälte löst jedoch keine gesonderten Kosten aus.

Ist noch keine DSK/BSZ® Interessengemeinschaft eingerichtet, wird zu den gleichen Konditionen eine entsprechend neue initiiert.

BSZ® e.V. Gr.-Zimmerner-Str. 36 a, 64807 Dieburg, Telefon . 06071-823780 Fax: 23295e-mail: BSZ-ev@t-online.de
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Link zum Anmeldformular: http://www.fachanwalt-hotline.de/component/option,com_artforms/formid,4/Itemid,106

Samstag, Juni 25, 2005

Geld-zurück-Garantie vom Rechtsanwalt

Der BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewusstsein e.V. schlägt für die Vergütung von Rechtsanwalts Dienstleistungen einen neuen verbraucherfreundlicheren Weg vor. Die Mandanten sollen danach von ihren Rechtsanwälten vereinnahmte Honorare zurückfordern können, sofern die individuell vereinbarten Leistungen und die damit geweckten Erwartungen nicht erfüllt wurden.

Rechtsuchende sehen nach Informationen des BSZ® e.V. das Preis-Leistungsverhältnis immer mehr als wichtiges Entscheidungskriterium bei der Anwaltswahl. Mit der Honorar-zurück-Garantie würden sich die Rechtsanwälte an ihre Leistungen messen lassen und zwar ohne juristische Hintertürchen. Denn alleine die Mandanten entscheiden nach Erledigung des Mandats ob das was besprochen wurde, tatsächlich auch geleistet wurde und ob sie das bezahlte Honorar zurückerhalten möchten – sei es ganz oder teilweise.

Aktuelle richtet sich das Honorar von Rechtsanwälten, wenn Mandant und Anwalt nicht eine Honorarvereinbarung getroffen haben, nach dem Gesetz. Seit dem 1. Juli 2004 nach dem sogenannten Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem so genannten Streit- oder Gegenstandswert und den erbrachten Dienstleistungen im einzelnen. Für die außergerichtliche Tätigkeit kann auch der Abschluss einer Gebührenvereinbarung auf Grundlage einer festen Stundenvergütung angeboten werden. Wer eine regelmäßige Rechtsberatung wünscht, kann einen Beratungsvertrag abschließen.

Diese sogenannten "gesetzlichen" Gebühren sind nach Meinung des BSZ® durchaus als angemessen und ausreichend anzusehen. Im Strafrecht ist dies allerdings nicht der Fall.
So sieht das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz zum Beispiel für eine Strafverteidigung neben einer Grundgebühr in Höhe von im Durchschnitt etwa 150,- Euro und einer Verfahrensgebühr in etwa gleicher Höhe für eine eintägige Hauptverhandlung noch einmal ca. 250,- - 300,- Euro vor, so dass ein Strafverteidiger seinem Mandanten für die Verteidigung im Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft und (nach Anklageerhebung) im Strafprozess durchschnittlich kaum mehr als 600,- Euro (zuzüglich Mehrwertsteuer) abverlangen kann.
Auch wenn zwischen Rechtsanwalt und Mandanten kein Wort über das Anwaltshonorar gesprochen wird, schuldet der Mandant das "übliche Honorar". Alleine diese Tatsache ist Ausgangspunkt vieler Gebührenstreitigkeiten berichtet der BSZ® e.V.

Anders sieht das allerdings aus wenn die Wirtschaft Mandate zu vergeben hat. Die gibt ihren Kostendruck weiter. Die Unternehmen verhandeln mittlerweile auch mit ihren Anwälten knallhart. Dabei geht es um Rückvergütungen am Jahresende, Rabatte und –Staffelungen, Obergrenzen und Rahmenvergütungen. Nach einer Umfrage im Handelsblatt sollen bereits 63 Prozent der Unternehmen derartige Preisnachlässe von ihren Kanzleien erhalten. Jede dritte Kanzlei lässt sich bei Aufträgen aus der Wirtschaft auf Erfolgshonorare ein.
Auch die privaten Mandanten sind gerne bereit ein angemessenes Honorar zu zahlen, wenn die im Erstgespräch mit dem Rechtsanwalt festgelegten Punkte auch tatsächlich als erledigt abgehakt werden können und die geweckten Erwartungen erfüllt wurden. Diese zu erledigenden Punkte und die rechtliche Einschätzung sind natürlich Gegenstand eingehender Erörterung vor der Mandatserteilung zwischen den Beteiligten, wobei die für das Honorar zu erbringenden anwaltlichen Leistungen klar definiert werden. Mit der Geld-zurück-Garantie, ist der Mandant auch gerne bereit, das vereinbarte Honorar bei Mandatserteilung zu bezahlen.

Dafür ist dann natürlich im Regelfall einiges zu bieten: Der Rechtsanwalt befasst sich intensiv mit den umfangreichen Akten, die in manchen Rechtssachen mitunter etliche Ordner füllen, er führt eine Vielzahl zeitaufwändiger Besprechungen mit Mandanten, Staatsanwälten und Richtern, er bereitet sich gewissenhaft auf eine Verhandlung bei dem Gericht vor und er investiert in den Fall all das Wissen, das er sich im Laufe der Jahre angeeignet hat.
Viele Rechtssuchende scheuen sich einen Rechtsanwalt zu kontaktieren. Der Grund: Angst vor hohen Kosten und einer unklaren Honorargestaltung. Würde der Anwalt die Geld-zurück-Garantie anbieten, wäre diese Scheu unbegründet. Denn bei diesem Modell, steht die hohe Beratungskompetenz des Rechtsanwaltes im Vordergrund. Dann wäre auch bald mit der falschen Meinung des Publikums, dass die Rechtsanwälte zu teuer seien Schluss.

Die Rechtssuchenden bevorzugen keineswegs den Anwalt mit dem niedrigsten Honorar, viel wichtiger ist ihnen ein gutes Preis-Leistungsverhältnis, eine ausführliche und ehrliche Beratung, Spezialistentum auf dem jeweiligen Gebiet und nicht zum Schluss Engagement.
Die Mandaten wissen auch, dass es logisch ist, dass bei Gerichtsverhandlungen nur 50% gewinnen können. Trotzdem können sich für sie bei ehrlicher fachkundiger Beratung 100% ihrer Erwartungen erfüllen. Die Geld-zurück-Garantie trägt dazu bei, dass die Mandatsübernahme auch in einem konkreten Nutzen für den Mandanten mündet. Damit stellt der Rechtsanwalt sicher, dass seine Mandanten nur gute Leistungen bezahlen müssen.

Die Geld-zurück-Garantie ist ein innovativer Weg, den hohen Standard der anwaltlichen Beratungsqualität zu erhalten, zu verbessern und nach außen zu kommunizieren. Dieses hohe Qualitätsversprechen wird den Mandanten und den Rechtsanwälten gleichermaßen zum Vorteil gereichen.

BSZ® e.V. Gr.-Zimmerner-Str. 36 a, 64807 Dieburg, Telefon . 06071-823780 Fax: 23295e-mail: BSZ-ev@t-online.de

TippDer Anwaltssuchdienst des BSZ e.V. ist unter folgenden Internetadressen erreichbar: www.fachanwalt-hotline.de und www.jurafit.de oder Telefon: 0180 500 36 17.