Derzeit sehen sich Anleger die Fondsbeteiligungen der verschiedenen POC (Growth) Gesellschaften erworben haben, Rückforderungsansprüchen ausgesetzt.
Zum Hintergrund dieser Rückforderungsansprüche und der
Möglichkeit der geschädigten Erwerber der Fondsbeteiligungen
Schadensersatzansprüche gegen die Fondsinitiatoren bzw. die Geschäftsführung
der Fondsgesellschaften oder den Anlagevermittlern geltend zu machen, verhält es nach den
derzeit verfügbaren Informationen in der Sache wie folgt:
Die Gelder der Anleger der POC-Fonds flossen in die
kanadische COGI Limited Partnership, welche sich in ernsthaften finanziellen
Schwierigkeiten befindet und deren Antrag auf Eröffnung des
Insolvenzplanverfahrens aus August 2015 mittlerweile durch das zuständige
Insolvenzgericht stattgegeben wurde.
Die finanzierende Bank hatte ein Darlehen zugunsten der COGI
LP kurzfristig fällig gestellt, worauf hin diese die an die Anleger geleistete
Ausschüttungen aus 2013 zurückgeforderte. Anderenfalls drohe die Insolvenz der
Gesellschaften, so die Geschäftsführung.
Auch die Rückzahlung der Ausschüttungen allein wird die
Finanzierungslücke vermutlich nicht schließen können.
Das Manager Magazin berichtete bereits, dass selbst dann,
wenn alle Anleger die Ausschüttungen zurückzahlen, immer noch eine
Unterfinanzierung von rund 15 Millionen kanadischen Dollar bestehen würde.
Mit Schreiben vom 30. Juli 2015 hatte die derzeitige
Geschäftsführerin Frau Galba nochmals eindringlich darum gebeten, mit frischem
Geld bei der Abwendung der Insolvenz auszuhelfen.
Mit der Eröffnung des Insolvenzplanverfahrens ist das
Schicksal der Fondsbeteiligungen mehr als ungewiss.
Ein Totalverlust ist somit vermutlich nicht mehr
auszuschließen.
Die bisher von den BSZ e.V.-Vertrauensanwälten betreuten
Geschädigten wurden oftmals seitens der Vermittler zu keinem Zeitpunkt darüber
aufgeklärt, dass die Einlagen nicht durch entsprechend werthaltige Assets der
Gesellschaft gedeckt waren.
Zudem weisen die von uns vertretenen Geschädigten darauf
hin, dass sie über anlagetypischen Risiken einer Beteiligung an einem
geschlossenen Fond nicht hinreichend belehrt wurden.
So zeigten sich viele Geschädigte mehr als überrascht, als
ihnen mitgeteilt wurde, dass zwar grundsätzlich aufgrund der zu 100 Prozent
gezahlten Kommanditeinlage keine Nachschüsse zu leisten sind, bzw. nicht für
Verbindlichkeiten der Gesellschaft zu haften ist, es aber im Zusammenhang mit
einem sogenannten Wiederaufleben der Haftung gemäß § 172 HGB durchaus passieren
kann, dass weitere Inanspruchnahmen durch Gläubiger erfolgen können. Über
dieses Risiko sei er in keinerlei Hinsicht hingewiesen worden.
Aber auch der Umstand selbst, dass es sich bei den
POC-Beteiligungen um geschlossene unternehmerische Beteiligungen handelt, war
vielen Geschädigten nicht klar.
So ist Geschädigten die Beteiligung an der POC als für die
ergänzende Altersvorsorge geeignet angeboten worden.
Unternehmerische Beteiligungen sind jedoch nach der
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes gerade nicht dazu geeignet, als einen
Baustein der Altersvorsorge zu dienen, da das mit der unternehmerischen
Beteiligung verbundene Risiko schlichtweg zu hoch ist.
Darüber hinaus lässt sich feststellen, dass zwischen den
einzelnen POC-Fondsgesellschaften personelle Verflechtungen bestehen.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind
personelle Verflechtungen einzelner Gesellschaften dem Grunde nach offen zu
legen, da in solchen Konstellationen schnell zu Interessenkollisionen kommen
kann und/oder auch unklar bleibt, aus welchen Interessen heraus die Fonds
überhaupt angeboten werden. Das Eigeninteresse ist nämlich bei derart
bestehenden personellen Verflechtungen wesentlich höher, als wenn neutrale
Personen/Gesellschaften beteiligt wären.
Sowohl die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur
fehlerhaften Anlageberatung bzw. Anlagevermittlung, als auch die Rechtsprechung
zu personellen Verflechtung und die sich daraus ergebenen
Schadensersatzansprüchen dürften hier einschlägig sein.
Hinzu kommen Anhaltspunkte, dass möglicherweise die hier
ausgegebenen Emissionsprospekte Fehler aufweisen. Auch hier hat der Bundesgerichtshof klare
Vorgaben herausgearbeitet. Ist ein Prospekt in seinem Gesamtbild nicht
nachvollziehbar, weißt es Unklarheiten auf, können schadensersatzbegründende
Prospektfehler gegeben sein; dies dürfte insbesondere wegen der unklaren
Regelung zur Rückerstattung von Ausschüttungen gegeben sein.
Unter den vorgenannten Aspekten sollten Anleger
Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Anlageberatung prüfen lassen.
Für die Prüfung von Ansprüchen aus Kapitalanlagen durch
Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es seit dem Jahr 1998 die BSZ
e.V. Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu
bündeln und prüfen zu lassen und der BSZ e.V. Interessengemeinschaft POC -
Proven Oil Canada beizutreten.
Weitere Informationen können kostenlos und unverbindlich
mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ
e.V. angefordert werden.
BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Lagerstr. 49
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810
Internet: http://www.fachanwalt-hotline.eu
Direkter Link zum Kontaktformular:
Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Dr. Walter Späth
Dieser Beitrag gibt die Sach- und Rechtslage zum 09.09.2015
wieder. Hiernach eintretende Veränderungen können die Sach- und Rechtslage
verändern.
drspä