Die Kündigungswelle bei Bausparverträgen reißt nicht ab.
Mehr als 200.000 Bausparverträge haben verschiedene Bausparkassen bereits
gekündigt, berichtet das Handelsblatt. „Die Bausparer müssen die Kündigung
nicht klaglos hinnehmen“, sagt die BSZ e.V. Anlegerschutzanwältin Jessica Gaber.
Von den Kündigungen sind in der Regel Bausparverträge
betroffen, die seit mindestens zehn Jahren zuteilungsreif sind, also eine
vereinbarte Mindestansparsumme erreicht wurde. Dann könnten die Bausparer ein
Darlehen in Anspruch nehmen, haben es in diesen Fällen aber noch nicht getan.
Die Bausparkassen argumentieren damit, dass der Zweck eines Bausparvertrags
dann nicht mehr gegeben sei, da der Verbraucher das Bauspardarlehen nicht
abgerufen habe und kündigen die Verträge. Rechtlich berufen sie sich dabei auch
auf § 489 BGB.
Demnach hat der Darlehensnehmer ein Kündigungsrecht, wenn
das Darlehen seit mindestens zehn Jahren empfangen wurde. In dieser
Argumentation betrachten sich die Banken als Darlehensnehmer. Es ist allerdings
durchaus strittig, ob der § 489 sich überhaupt auf Banken und Bausparkassen
anwenden lässt oder ob er nicht ausschließlich dem Schutz der Privatkunden als
in der Regel schwächerem Vertragspartner dient. Darüber hinaus kann
angezweifelt werden, ob das Darlehen mit der Zuteilungsreife tatsächlich schon
voll empfangen wurde.
Das Amtsgericht Ludwigsburg hat mit Urteil vom 7. August
2015 zu Gunsten eines Bausparers entschieden (Az.: 10 C 1154/15). Nach dieser
Entscheidung war die Kündigung des Bausparvertrags nicht rechtmäßig. Die
Bausparkasse könne sich nicht auf § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB berufen. Dieses Kündigungsrecht
stehe nur den Privatleuten zu. Auch sei die Zuteilungsreife nicht mit dem
vollständigen Empfang des Darlehens gleichzusetzen.
„Mit dieser Entscheidung hat der Richter das schärfste
Argument der Bausparkassen entkräftet“, sagt Rechtsanwältin Gaber. Allerdings
werden diese weiter versuchen, die relativ hoch verzinsten Bausparverträge
loszuwerden. Schließlich sind Bausparverträge eine der beliebtesten
Anlageformen. Rund 30 Millionen Bausparverträge soll es in Deutschland geben.
Auf die Verbraucher könnte also noch eine Kündigungswelle zukommen. „Aber der
Bausparer ist nicht schutzlos gestellt. Nur weil die Bausparkassen die
vergleichsweise hohen Zinsen nicht zahlen wollen, können sie die Verträge nicht
einfach kündigen. Verbraucher sollten ihre rechtlichen Möglichkeiten
ausnutzen“, so Rechtsanwältin Gaber. Und: Sollten die Bausparkassen den
gesparten Betrag auf das Konto des Kunden überweisen, sollte dieser nicht
angerührt und am besten wieder zurück überwiesen werden. „Sonst könnte es so
verstanden werden, als sei die Kündigung akzeptiert worden“, empfiehlt die BSZ e.V. Anlegerschutzanwältin.
Die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte unterstützen Verbraucher
bundesweit wenn Ihnen der Bausparvertrag gekündigt wird. Für die Mitglieder der
BSZ e.V. Interessengemeinschaft Bausparkassen ist die Erstberatung kostenlos.
Für die Prüfung von Bausparverträgen durch Fachanwälte für
Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es seit
dem Jahr 1998 die BSZ e.V. die Interessengemeinschaften. Es bestehen
gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der BSZ
e.V. Interessengemeinschaft Bausparkassen
beizutreten.
Weitere Informationen können kostenlos und unverbindlich
mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ
e.V. angefordert werden.
BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Lagerstr. 49
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810
Internet: http://www.fachanwalt-hotline.eu
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Dieser Beitrag gibt die Sach- und Rechtslage zum 31.08.2015
wieder. Hiernach eintretende Veränderungen können die Sach- und Rechtslage
verändern.
cp
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